Ministerieller Erlass zur Ersetzung der Anlage des Ministeriellen Erlasses vom 25. Oktober 2010 zur Zulassung einer interprofessionellen Einrichtung für die Kontrolle der Milchzusammensetzung und zur Genehmigung des normativen Dokuments bezüglich der Kontrolle der Zusammensetzung der von den Erzeugern an die zugelassenen Käufer gelieferten Kuhmilch
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Der Minister für Landwirtschaft,
Aufgrund des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.164;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2009 bezüglich der Kontrolle der Milchzusammensetzung, der Zahlung der Milch durch die Käufer an die Erzeuger und der Zulassung der interprofessionellen Einrichtungen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 29. April 2019;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. Oktober 2010 zur Zulassung einer interprofessionellen Einrichtung für die Kontrolle der Milchzusammensetzung und zur Genehmigung des normativen Dokuments bezüglich der Kontrolle der Zusammensetzung der von den Erzeugern an die zugelassenen Käufer gelieferten Kuhmilch;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 23. Mai 2019,
Beschließt :
Artikel 1 - Der Anhang des vorliegenden Erlasses ersetzt den Anhang des Ministeriellen Erlasses vom 25. Oktober 2010 zur Zulassung einer interprofessionellen Einrichtung für die Kontrolle der Milchzusammensetzung und zur Genehmigung des normativen Dokuments bezüglich der Kontrolle der Zusammensetzung der von den Erzeugern an die zugelassenen Käufer gelieferten Kuhmilch, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Juni 2013.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2019 in Kraft.
Namur, den 24. Juni 2019
R. COLLIN
ANHANG
Milchkomitee V.o.E.
Normatives Dokument bezüglich der Kontrolle der Zusammensetzung der von den Erzeugern an die zugelassenen Käufer gelieferten Kuhmilch
1. Allgemeines
1.1. Dieses normative Dokument wird in Anwendung von Artikel 11 Ziffer 4 des E.W.R. (siehe 2.1) erstellt.
1.2. Dieses normative Dokument beschreibt die von den Käufern, den Erzeugern und der interprofessionellen Einrichtung (Siehe 2.3.) anzuwendende Methode im Rahmen der Kontrolle der Zusammensetzung der von den Erzeugern an die zugelassenen Käufer innerhalb des in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses festgelegten territorialen Zuständigkeitsbereichs gelieferten Kuhmilch.
1.3. Die Bereiche, die nicht durch dieses normative Dokument abgedeckt sind, werden durch die Anwendung des E.W.R. geregelt.
1.4. Die Modalitäten für die praktische Umsetzung des vorliegenden normativen Dokuments werden von der interprofessionellen Einrichtung festgelegt, in Übereinstimmung einerseits mit den anderen interprofessionellen Einrichtungen, die in Belgien zugelassen wurden, sei es in Anwendung des E.W.R. oder einer mit diesem Erlass vergleichbaren Gesetzgebung, die in den anderen Regionen des Landes anwendbar ist, und andererseits mit den Berufsorganisationen, die die Käufer und die Erzeuger vertreten.
1.5. Die Modalitäten für die praktische Umsetzung des vorliegenden normativen Dokuments sind verfügbar auf den Internetseiten der interprofessionellen Einrichtung (www.comitedulait.be). Sie werden dem Milcherzeuger und dem Käufer auf deren Anfrage von der interprofessionellen Einrichtung übermittelt.
1.6. Die Modalitäten für die praktische Umsetzung des vorliegenden normativen Dokuments werden bei jeder Aktualisierung der in Artikel 1 Ziffer 3 des E.W.R. erwähnten Dienststelle mitgeteilt.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. Der E.W.R.: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2009 bezüglich der Kontrolle der Milchzusammensetzung, der Zahlung der Milch durch die Käufer an die Erzeuger und der Zulassung der interprofessionellen Einrichtungen, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 21. März 2013 und vom 10. Dezember 2015 und durch den Ministeriellen Erlass vom 29. April 2019.
2.2. Die in Artikel 1 des E.W.R. angeführten Begriffsbestimmungen sind auf das vorliegende Dokument anwendbar.
2.3. Der Interprofessionelle Einrichtung: Das Milchkomitee V.o.E. als mit der Kontrolle der Zusammensetzung der von den Erzeugern an die zugelassenen Käufer gelieferten Milch beauftragte interprofessionelle Einrichtung.
2.4. Der territoriale Zuständigkeitsbereich: der in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte territoriale Zuständigkeitsbereich.
2.5. Der Tanklastwagen: das für die Sammlung der Milch in dem territorialen Zuständigkeitsbereich verwendete Sammelfahrzeug.
2.6. Der Fahrer (des Tanklastwagens): die Person, die für die Probenahme und somit auch für die Füllvorgänge bei der Sammlung verantwortliche Person.
2.7. Die monatliche Einstufung:
2.7.1. bei dem Fettgehalt und den Proteingehalt handelt es sich um den in Anhang 2, D, 3, e des E.W.R. angeführten Durchschnittsgehalt, der auf den Lieferungen eines Monats berechnet wird;
2.7.2. bei dem Gefrierpunkt handelt es sich um das in Anhang 2, C, 1, 2° des E.W.R. erwähnte Ergebnis;
2.7.3. bei den durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der Qualität von Rohmilch und die Zulassung der interprofessionellen Einrichtungen festgelegten Qualitätskriterien für die Kuhmilch handelt es sich um die in Anhang 2, C, 1, 3° bis 5° des E.W.R. erwähnten Ergebnisse;
2.7.3.1. Gesamtkeimzahl: die Bezeichnung "Gesamtkeimzahl" bezieht sich auf die Zählung der Mikroorganismen zur Bestimmung der bakteriologischen Qualität. Die monatliche Einstufung ist das in Anhang 2, C, 1, 3° des E.W.R. erwähnte Ergebnis; Jeder Käufer legt mit der Interprofessionellen Einrichtung 3 Monate vor dem Umsetzungsdatum die Anzahl der tatsächlichen Ergebnisse und den Zeitraum für die Berechnung des Monatsergebnisses aller seiner Erzeuger fest;
2.7.3. 2. Körperzellen: die monatliche Einstufung ist das in Anhang 2, C, 1, 4° des E.W.R. erwähnte Ergebnis; Jeder Käufer legt mit der Interprofessionellen Einrichtung 3 Monate vor dem Umsetzungsdatum die Anzahl der tatsächlichen Ergebnisse und den Zeitraum für die Berechnung des Monatsergebnisses aller seiner Erzeuger fest;
2.7.3. 3. Sichtbare Sauberkeit: die monatliche Einstufung ist das in Anhang 2, C, 1, 5° des E.W.R. erwähnte Ergebnis
2.8. Der Test zur Bestimmung des Prozentsatzes der Restmilch: der Test, durch den bestimmt werden kann, ob die Probe, die durch das automatische System zur Probenahme des Tanklastwagens während dem Füllvorgang entnommen wurde, nicht durch Milch kontaminiert wurde, von der bei den vorherigen Füllvorgängen Proben entnommen worden sind.
3. Modalitäten für die Sammlung
3.1. Allgemeines.
3.1.1. Aufgrund des Artikels 6, § 1 des E.W.R. sind die Bestimmungen von Punkt 3.2. fakultativ anwendbar für den Käufer, der die Bedingungen von Punkt 3. erfüllt8.
3.1.2. Aufgrund des Artikels 7 § 3 des E.W.R. sind die Bestimmungen von Punkt 3.6. fakultativ anwendbar für den Käufer, der die Bedingungen von Punkt 3. erfüllt8.
3.2. Bedingungen für die Gewährung, die Erhaltung und den Entzug der Zulassung eines Sammelfahrzeugs.
3.2.1. Außer wenn er die Bedingungen von Punkt 3.2.4 erfüllt, wird der Tanklastwagen von der interprofessionellen Einrichtung zugelassen, wenn er über die folgenden den Anforderungen entsprechenden Ausrüstungsgegenstände verfügt, die betriebsbereit sind und die die Eigenschaften der Milch, die geladen wird und von der Proben genommen werden, nicht verändert:
3.2.1.1. System zur automatischen Registrierung der Identifizierungsdaten der geladenen Milchmengen nach Artikel 7 § 1 des E.W.R.;
3.2.1.2. Vorrichtung für die automatische Entnahme einer Probe der geladenen Milch, die nach einem zugelassenen Probesystem arbeitet;
3.2.1.3. Probebehälter;
3.2.1.4. Sammelausrüstung.
3.2.1.5. Ein System, das während dem Füllvorgang die elektronische Identifizierung des Fläschchens, das die Probe der gefüllten Milch enthält, und die Mitteilung von Informationen, die für die interprofessionelle Einrichtung zwecks der Anwendung des E.W.R. nützlich sind, ermöglicht.
Ergänzende Angaben zu diesen Ausrüstungsgegenständen und ihrer Betriebsbereitschaft werden nach den in Punkt 1.4. angeführten Modalitäten bestimmt. In diesem Fall sind sie nach den in Punkt 1.5 angeführten Modalitäten verfügbar.
Die für die Zulassung des Probesystems, nach dem die in Punkt 3.2.1.2. angeführte Vorrichtung arbeitet, zu erfüllenden Bedingungen sind nach den in Punkt 1.5. angeführten Modalitäten verfügbar.
3.2.2. Kontrollen im Rahmen der Zulassung eines Tanklastwagens:
3.2.2.1. Bevor sie die Zulassung erteilt, überprüft die interprofessionelle Einrichtung die einwandfreie Arbeitsweise der in Punkt 3.2.1.2. erwähnten Vorrichtung auf der Grundlage des Tests zur Bestimmung des Prozentsatzes der Restmilch. Sie prüft zudem die einwandfreie Arbeitsweise der sonstigen in Punkt 3.2.1. erwähnten Vorrichtungen des Tanklastwagens.
In einem nach den in Punkt 1.4. angeführten Modalitäten und nach den in Punkt 1.5. angeführten Modalitäten verfügbaren Kontrollverfahren für eine neue Zulassung wird das Verfahren beschrieben, um:
a) all diese Kontrollen durchzuführen,
b) die Ergebnisse zu interpretieren und
c) die Maßnahmen, die durchzuführen sind, um zu erreichen, dass der Tanklastwagen die entsprechenden Bedingungen erfüllt, bevor er erneut denselben Kontrollen unterworfen wird.
3.2.2.2. Damit die Zulassung erhalten bleibt, kontrolliert die interprofessionelle Einrichtung mindestens einmal jährlich jeden zugelassenen Tanklastwagen.
In einem nach den in Punkt 1.4. angeführten Modalitäten und nach den in Punkt 1.5. angeführten Modalitäten verfügbaren Kontrollverfahren für eine Erhaltung der Zulassung wird das Verfahren beschrieben, um:
a) die in Punkt 3.2.1. angeführten Kontrollen der Vorrichtungen durchzuführen,
b) die Ergebnisse zu interpretieren und
c) die Maßnahmen, die durchzuführen sind, um zu erreichen, dass der Tanklastwagen die entsprechenden Bedingungen erfüllt, bevor er erneut denselben Kontrollen unterworfen wird und
d) die Fristen anzugeben, in denen diese Maßnahmen, die zu treffen sind, wobei jede Überschreitung dieser Fristen zu dem Entzug der Zulassung des Tanklastwagens führt.
3.2.3. Die interprofessionelle Einrichtung erstellt und aktualisiert pro Käufer eine Liste der Tanklastwagen, die in dem territorialen Zuständigkeitsbereich Milch laden, die technischen Eigenschaften der Vorrichtungen zur Probenahme und die Gültigkeit der Zulassung.
3.2.4. Der Tanklastwagen:
a) der über eine gültige Zulassung verfügt, die von einer anderen interprofessionellen Einrichtung oder kraft des E.W.R. ausgestellt worden ist,,
b) oder der über ein System zur Probenahme verfügt, für das eine noch gültige Zulassung ausgestellt worden ist gemäß Artikel 5, § 1 und § 2 des "Besluit van de Vlaamse Regering van 7 september 2007 houdende de organisatie van de vaststelling van en de controle op de samenstelling van rauwe koemelk"
gilt als einem von der interprofessionellen Einrichtung zugelassenen Tanklastwagen gleichwertig, falls:
1. sich in dem Tanklastwagen ein Dokument befindet, das mit dem in Punkt 3.2.6. angeführten Dokument vergleichbar ist, und
2. bei einer unangekündigten Kontrolle nach den Modalitäten, die mit denen für die in Punkt 3.2.2.2 angeführte Kontrolle vergleichbar sind, keine schwerwiegenden Verstöße gegen die in Punkt 3.2.1. angeführten Zulassungsbedingungen festgestellt werden.
Dieser Tanklastwagen wird in die in Punkt 3.2.3. angeführte Liste aufgenommen.
3.2.5. Die Gewährung der Zulassung ist abhängig von dem Ergebnis der in Punkt 3.2.2.1. angeführten Kontrolle. Die Erhaltung oder der Entzug der Zulassung ist abhängig von dem Ergebnis der in Punkt 3.2.2.2. angeführten Kontrolle.
3.2.6. Die Zulassung wird durch ein Dokument bescheinigt, das die interprofessionelle Einrichtung dem Käufer ausstellt. Dieses Dokument muss sich jederzeit in dem Tanklastwagen befinden und muss jede durchgeführte Kontrolle angeben.
3.3. Von den Käufern an die interprofessionelle Einrichtung zu übermittelnde Informationen und Dokumente über die Organisation der Sammlung und der Identifizierung der Erzeuger
3.3.1. Der Käufer übermittelt der interprofessionellen Einrichtung jeden Wechsel betreffend die Erzeuger, die ihn mit Milch beliefern, und zwar so oft, wie dies von der interprofessionellen Einrichtung nach den in Punkt 1.5. angeführten Modalitäten vorgesehen wird.
3.3.2. Der Käufer übermittelt der interprofessionellen Einrichtung jeden Wechsel betreffend die Sammlung (Fahrplan, Tanklastwagen, Fahrer, Datum der Sammlung), und zwar so oft, wie dies von der interprofessionellen Einrichtung nach den in Punkt 1.5. angeführten Modalitäten vorgesehen wird.
3.3.3. Ergänzende Informationen bezüglich der Organisation der Sammlung werden von dem Käufer jeweils auf Anfrage der interprofessionellen Einrichtung übermittelt.
3.4. Vorschriften für die Registrierung der Identifizierungsangaben der geladenen Milchmengen und deren Übermittlung an die interprofessionelle Einrichtung.
3.4.1. Bei jedem Ladevorgang im Rahmen der Sammlung der Milch in der Milchproduktionseinheit werden die in Artikel 7 § 1 des E.W.R. angeführten Identifizierungsangaben der geladenen Milchmengen automatisch anhand der an dem Sammelfahrzeug angebrachten in Artikel 3.2.1.1. angeführten automatischen Registriervorrichtung registriert. Diese Angaben werden anschließend der interprofessionellen Einrichtung anhand des in Punkt 3.2.1.5. erwähnten Systems mitgeteilt.
3.4.2. Falls die in Punkt 3.2.1.1 erwähnte automatische Registriervorrichtung oder die im Punkt 3.2.1.5. erwähnte Vorrichtung ausfällt, werden die Identifizierungsdaten der geladenen Milchmengen manuell durch den Fahrer des Tanklastwagens registriert. Ein Verfahren für die Übermittlung dieser Angaben an die interprofessionelle Einrichtung wird nach den in Punkt 1.4. angeführten Modalitäten bestimmt und ist nach den in Punkt 1.5. angeführten Modalitäten verfügbar.
3.5. Vorschriften für die Entnahme und die Identifizierung der Probe bei jedem Ladevorgang.
3.5.1. Die durch Artikel 7 § 2 des E.W.R. vorgeschriebene Probe wird automatisch anhand der in Punkt 3.2.1.2. erwähnten Vorrichtung entnommen. Am Ende jeder Probenahme geht die Probe in den Besitz der interprofessionellen Einrichtung über.
3.5.2. In Abweichung von den Bestimmungen vom Punkt 3.5.1 wird die Probe nur dann manuell entnommen, wenn die in Punkt 3.2.1.2 erwähnte Vorrichtung zeitweilig außer Betrieb ist, oder falls eine unzureichende Menge zu ladender Milch (weniger als 150 Liter) eine repräsentative automatische Probenahme der geladenen Milchmenge nicht zulässt.
Die Probe wird manuell entnommen, wenn der Käufer die in Punkt 3.8. erwähnten Bedingungen erfüllt und er nicht einen Tanklastwagen benutzt, der nach den Bestimmungen von Punkt 3. zugelassen worden ist2.
3.5.3. Nur ein von der interprofessionellen Einrichtung zugelassenes Fläschchen wird für die Probeentnahme verwendet.
Wenn die Sammlung mit einem Tanklastwagen durchgeführt wird, muss das Fläschchen mit den in der Zulassung des Tanklastwagens angegebenen Ausrüstungen kompatibel sein.
Sobald die Probenahme beginnt, wird das Probefläschchen mit einem Code versehen, der seine Identifizierung zu jeder Zeit und unter allen Umständen ermöglicht. Das Muster für diesen Code und die Vorschriften für dessen Träger sowie die beim Ausfall des Fläschchens oder der Vorrichtungen des Tanklastwagens anzuwendenden Verfahren werden nach den in Punkt 1.4. angeführten Modalitäten festgelegt und sind nach den in Punkt 1.5. angeführten Modalitäten verfügbar.
3.5.4. Während jeder Sammelfahrt und für jedes Datum der Probenahme füllt der Fahrer systematisch einen Bericht aus. Das Muster für diesen Bericht und die Vorschriften für dessen Träger sind nach den in Punkt 1.5. angeführten Modalitäten verfügbar.
3.6. Bedingungen für die Gewährung, die Erhaltung und den Entzug der Lizenz für die Probenahme.
3.6.1. Falls ein Fahrer eines Tanklastwagens mit der Sammeltätigkeit beginnt, reicht der für diesen Fahrer verantwortliche Käufer einen Lizenzantrag bei der interprofessionellen Einrichtung ein, es sei denn, der Fahrer verfügt über eine Lizenz, die die Bedingungen von Punkt 3.6.4. erfüllt. Falls die Bedingungen für die Gewährung einer Lizenz erfüllt sind, stellt die interprofessionelle Einrichtung dem Fahrer eine vorläufige Lizenz aus. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner vorläufigen Lizenz muss der Fahrer an einer von der interprofessionellen Einrichtung organisierten Grundausbildung teilnehmen. Nach dieser Ausbildung erhält er seine Lizenz.
Die Fristen und die Methode für das Einreichen des Lizenzantrags, die Bedingungen für die Gewährung und die Dauer der Gültigkeit der vorläufig ausgestellten Lizenz, die Modalitäten für die Durchführung der Grundausbildung und deren Inhalt werden nach den in Punkt 1.4. angeführten Modalitäten bestimmt und sind nach den in Punkt 1.5. angeführten Modalitäten verfügbar.
3.6.2. Die Erhaltung der Lizenz ist gebunden an:
3.6.2.1. der Teilnahme des Fahrers einmal pro Jahr an einer von der interprofessionellen Einrichtung organisierten Fortbildung,,
3.6.2.2. der Beachtung der Verfahren für die Sammlung und die Probenahme der Milch durch den Fahrer
3.6.2.3. und der Akzeptanz durch den Fahrer der regelmäßig von der interprofessionellen Einrichtung durchgeführten Kontrollen, durch die geprüft wird, ob die Vorschriften für die Probenahme und allgemein für die Milchsammlung eingehalten werden.
Die interprofessionelle Einrichtung kann eine Liste mit Fällen höherer Gewalt erstellen, die die Erhaltung der Lizenz ermöglichen, selbst wenn eine der vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllt wird. Diese Liste ist nach den in Punkt 1.5. angeführten Modalitäten verfügbar.
3.6.3. Die interprofessionelle Einrichtung erstellt und aktualisiert pro Käufer eine Liste der identifizierten Fahrer, die in dem territorialen Zuständigkeitsbereich Milch laden, mit dem Datum der Gültigkeit der Zulassung.
3.6.4. Die Lizenz des Fahrers, die gültig ist und die
a) von einer anderen kraft des E.W.R. zugelassenen interprofessionellen Einrichtung ausgestellt worden ist,,
b) oder die ausgestellt worden ist gemäß Artikel 5, § 3 und § 4, des "Besluit van de Vlaamse Regering van 7 september 2007 houdende de organisatie van de vaststelling van en de controle op de samenstelling van rauwe koemelk"
gilt als einer von der interprofessionellen Einrichtung zugelassenen Lizenz gleichwertig, unter der Bedingung, dass der Fahrer die Bedingungen von Punkt 3.6.2.2. und Punkt 3.6.2.3. erfüllt, wenn er in dem territorialen Zuständigkeitsbereich Milch sammelt.
Der Fahrer, der im Besitz einer solchen Lizenz ist, wird in die in Punkt 3.6.3. erwähnte Liste eingetragen.
3.6.5. Die Lizenz des Fahrers wird automatisch entzogen, falls das Datum ihrer Gültigkeit abgelaufen ist, oder falls Verstöße gegen die in Punkt 3.6.2 angeführten Bedingungen festgestellt werden.
3.7. Bedingungen für den Transport und die Aufbewahrung der Proben zwischen dem Verlassen der Milchproduktionseinheit und der Analyse durch die interprofessionelle Einrichtung.
3.7.1. Während dem Transport zwischen der Milchproduktionseinheit und dem Käufer müssen die Proben bei einer Temperatur zwischen 0 und 4°C in dem dafür vorgesehenen Behälter aufbewahrt werden.
3.7.2. Der Käufer lagert und konserviert die zu analysierenden Proben bei einer Temperatur zwischen 0 und 4°C. Der Käufer führt pro Kühlschrank eine Liste der Personen, denen dieser zugänglich ist. Er hält diese der interprofessionellen Einrichtung zur Verfügung.
3.7.3. Die Frist zwischen der Probenahme und dem Beginn der Analyse muss so kurz wie möglich sein und darf für alle Analysen der Milchzusammensetzung auf keinen Fall 84 Stunden überschreiten.
3.8. Bedingungen für die sogenannten "kleinen Käufer"
3.8.1. Ein kleiner Käufer ist ein Käufer, der die in der Anlage 1, Punkt C des E.W.R. festgelegten Bedingungen erfüllt.
3.8.2. Das diesen "kleinen Käufern" vorbehaltene Verfahren für die Probenahme, die Aufbewahrung und den Transport der Proben ist nach den in Punkt 1.5. angeführten Modalitäten verfügbar.
4. Modalitäten der Analyse für die Kontrolle der Milchzusammensetzung
4.1. Die Zusammensetzung der Milch wird nach den Vorschriften von Artikel 8 § 3 des E.W.R. bestimmt.
4.2. Die nach Artikel 8 § 4 des E.W.R. anerkannten Analysemethoden, die für die Bestimmung der Kriterien der Milchzusammensetzung angewandt werden, sind nach den in Punkt 1.5. angeführten Modalitäten verfügbar.
5. Modalitäten für die Auslegung der Ergebnisse
5.1. Das Ergebnis einer Analyse wird beurteilt unter Berücksichtigung des Ablaufs der eigentlichen Analyse in dem Labor der interprofessionellen Einrichtung sowie auf der Grundlage jeglicher registrierten Mitteilung des Erzeugers, des Fahrers des Tanklastwagens oder des Verantwortlichen der Sammlung für den Käufer, durch die die Repräsentativität der Milchprobe angezweifelt wird.
Wird bei dieser Beurteilung eine Unregelmäßigkeit des Analyseergebnisses festgestellt, so wird dieses annulliert.
5.2. Die Repräsentativität der Probe der gelieferten Milch wird auf der Grundlage eines von der interprofessionellen Einrichtung festgelegten Verfahrens beurteilt, das nach den in Punkt 1.5. angeführten Modalitäten verfügbar ist.
5.3. Ein Analyseergebnis wird wirksam, wenn es aus nicht möglich ist, es aus einem der vorerwähnten Gründe für ungültig zu erklären.
5.4. Am Ende jedes Monats berechnet die interprofessionelle Einrichtung die monatliche Einstufung der Lieferungen für jedes der Qualitätskriterien für die Kuhmilch, die durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der Qualität von Rohmilch und die Zulassung der interprofessionellen Einrichtungen festgelegt wurden, und für jedes Kriterium der Milchzusammensetzung.
Die Modalitäten dieser Berechnung je nach der Anzahl der tatsächlichen verfügbaren Ergebnisse und ihrer zeitlichen Aufteilung können nach den Modalitäten von Punkt 1.5 eingesehen werden.
6. Modalitäten für die Mitteilung der Ergebnisse
6.1. Die interprofessionelle Einrichtung übermittelt jedem betroffenen Erzeuger und seinem Käufer jeden Monat die Ergebnisse der Analysen und die monatliche Einstufung. Sie übermittelt dem Erzeuger und seinem Käufer ebenfalls die in Anlage 2, C, 1 des E.W.R. erwähnten Strafpunkte, die auf die Lieferungen des Monats durch den Käufer anwendbar sind. Schließlich übermittelt sie dem Erzeuger und seinem Käufer die Angaben über die Lieferungen, in deren Probe ein Rückstand an Antibiotika gefunden wurde.
6.2. Sobald ein effektives Ergebnis beim Gefrierpunkt erzielt wird und dieses Ergebnis nicht den vorgesehenen Normen entspricht, wird es den Erzeugern und den Käufern zur Verfügung gestellt.
6.3. Die technischen Mittel, die angewandt werden, um die in den Punkten 6.1 und 6.2 erwähnten Informationen zu übermitteln, sind nach den in Punkt 1.5. angeführten Modalitäten verfügbar.
6.4. Die interprofessionelle Einrichtung übermittelt der in Artikel 1, 3° des E.W.R. angeführten Dienststelle alle Ergebnisse und alle Informationen, die für die Kontrolle der Zahlung der Milch bei den Käufern erforderlich sind. Diese Mitteilung erfolgt monatlich, wobei die Dienststelle jedoch die Mitteilung weiterer Informationen anfordern kann.
7. Verfahren für die Behandlung von Beanstandungen der Ergebnisse
7.1. Jeder Käufer oder Erzeuger kann das Ergebnis der Analysen, die ihn jeweils betreffen und die von der interprofessionellen Einrichtung durchgeführt worden sind, bei dieser Einrichtung beanstanden. Die im Rahmen des von der interprofessionellen Einrichtung festgelegten Beschwerdeverfahrens bearbeitete Akte ist nach den in Punkt 1.5. angeführten Modalitäten verfügbar.
7.2. Eine Beschwerde gegen einen im Rahmen des in Punkt 7.1. angeführten Beschwerdeverfahrens gefassten Beschluss kann bei der in Artikel 1, 3° des E.W.R. angeführten Dienststelle eingereicht werden.
8. Strafen bei der Missachtung der Sammelmodalitäten
Der Käufer oder der Fahrer des Tanklastwagens, der gegen die für die Sammlung und die Probenahme der Milch festgelegten Bestimmungen verstößt oder diese nicht ordnungsgemäß angewendet, kann im Rahmen eines von der interprofessionellen Einrichtung festgelegten Verfahrens, das nach den in Punkt 1.5. angeführten Modalitäten verfügbar ist, bestraft werden.
9. Verfahren für die Beanstandungen der Strafen bei der Missachtung der Sammelmodalitäten.
9.1. Jeder Käufer oder der Fahrer des Tanklastwagens hat die Möglichkeit, bei der interprofessionellen Einrichtung die Strafen, die ihm wegen Missachtung der Sammelmodalitäten auferlegt worden sind, zu beanstanden. Die Akte wird im Rahmen des von der interprofessionellen Einrichtung festgelegten Beschwerdeverfahrens bearbeitet und ist nach den in Punkt 1.5. angeführten Modalitäten verfügbar.
9.2. Eine Beschwerde gegen einen im Rahmen des in Punkt 9.1. angeführten Beschwerdeverfahrens gefassten Beschluss kann bei der in Artikel 1, 3° des E.W.R. angeführten Dienststelle eingereicht werden.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 24. Juni 2019 zur Ersetzung der Anlage des Ministeriellen Erlasses vom 25. Oktober 2010 zur Zulassung einer interprofessionellen Einrichtung für die Kontrolle der Milchzusammensetzung und zur Genehmigung des normativen Dokuments bezüglich der Kontrolle der Zusammensetzung der von den Erzeugern an die zugelassenen Käufer gelieferten Kuhmilch beigefügt zu werden.
Namur, den 24. Juni 2019
R. COLLIN