Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung des Betrags des den Ambulanzdiensten für jede Bereitschaft gewährten Zuschusses - Deutsche Übersetzung

Datum :
07-12-2018
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
1 pagina
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2021033412
Auteur :
Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit Der Lebensmittelkette Und Umwelt

Originele tekst :

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Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 7. Dezember 2018 zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung des Betrags des den Ambulanzdiensten für jede Bereitschaft gewährten Zuschusses.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
7. DEZEMBER 2018 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung
des Betrags des den Ambulanzdiensten für jede Bereitschaft gewährten Zuschusses
Die Ministerin der Volksgesundheit,
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, des Artikels 3ter, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2018 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung eines Zuschusses, des Artikels 3;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. August 2018;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. November 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.421/2 des Staatsrates vom 7. November 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. gelegentliche Bereitschaft: Bereitschaft, die auf Anfrage des Zentrums des einheitlichen Rufsystems sporadisch an einem Ort der Bereitschaft bereitgehalten wird,
2. Bereitschaftsdienst beim Ambulanzdienst selbst: Bereitschaft, bei der das Krankenwagenteam ständig am Ort der Bereitschaft anwesend ist und bei der die Abfahrt der Bereitschaft maximal drei Minuten nach dem Anruf des Angestellten des einheitlichen Rufsystems erfolgt.
Art. 2 - Der Höchstbetrag, der den Ambulanzdiensten für jede Bereitschaft gewährt wird, dient dazu, einen Teil der Tätigkeit der Bereitschaft des Ambulanzdienstes abzudecken. Dieser Betrag deckt die im Gesetz vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten erwähnten Kosten für Anschaffung, Unterhalt und Abonnement des Funkmaterials sowie die Kosten für einen Mobilfunkdienst, der einen prioritären Zugang zum Netz mindestens eines belgischen GSM-Betreibers erhält, vollständig ab.
Art. 3 - § 1 - Der in Artikel 2 erwähnte Betrag wird pro Bereitschaft berechnet. Um Anrecht auf den Zuschuss zu haben, muss eine Bereitschaft mindestens 1.344 Tätigkeitsstunden nachweisen, die sich fortlaufend über das Jahr verteilen.
§ 2 - Der gewährte Zuschuss besteht aus einem Höchstbetrag pro Bereitschaft, der durch folgende Elemente gewichtet wird, für die eine bestimmte Anzahl Punkte vergeben wird:
1. Ein Punkt wird für die Stunden vergeben, in denen die Bereitschaft an Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr tätig ist.
2. 1,5 Punkte werden für die Nachtstunden an Werktagen und Samstagen zwischen 20.00 und 06.00 Uhr vergeben.
3. 1,5 Punkte werden für die Stunden an Samstagen zwischen 06.00 und 20.00 Uhr vergeben.
4. 2 Punkte werden für die Stunden an Sonntagen zwischen 00.00 und 24.00 Uhr vergeben.
5. 2 Punkte werden für die Stunden an Feiertagen zwischen 00.00 und 24.00 Uhr vergeben.
Diese Feiertage sind:
a) 1. Januar, Neujahrstag,
b) Ostermontag,
c) 1. Mai, Tag der Arbeit,
d) Christi Himmelfahrt,
e) Pfingstmontag,
f) 21. Juli, Nationalfeiertag,
g) 15. August, Mariä Himmelfahrt,
h) 1. November, Allerheiligen,
i) 11. November, Waffenstillstand,
j) 25. Dezember, Weihnachten.
6. Im Falle eines Bereitschaftsdienstes beim Ambulanzdienst selbst werden die nach den Regeln unter den Nummern 1 bis 5 vergebenen Punkte für die Stunden, in denen dieser Bereitschaftsdienst beim Ambulanzdienst selbst tätig ist, mit fünf multipliziert.
§ 3 - Gelegentliche Bereitschaften geben kein Anrecht auf den Zuschuss.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Brüssel, den 7. Dezember 2018
M. DE BLOCK