Ministerieller Erlass zur Festlegung des Schwelleneinkommens für das Jahr 2006, festgelegt kraft des Artikels 9 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 1997 über die Beihilfen in der Landwirtschaft

Datum :
09-07-2006
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
1 pagina
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2006202838
Auteur :
Ministerium Der Wallonischen Region

Originele tekst :

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Der Minister des Landwirtschaft, der Ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und der Tourismus,
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwichlung des ländlichen Raums durch des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des Artikel 6 § 1 V, Absatz 1 2°, so wie abgeändert durch Artikel 2 § 2 des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Februar 1961, über die Einrichtung eines Agrarinvestierungsfonds, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni 1971, 15. März 1976, 3. August 1981 und 15. Februar 1990;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 1997 über die Beihilfen in der Landwirtschaft, abgeändert durch den Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Oktober 2000, vom 17. Januar 2002 und vom 23. Juli 2003;
Aufgrund des Dekretes vom 12. Juli 2001 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Landwirtschaft;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikel 3 § 1 ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In Anbetracht dessen, dass auf Grund des vorerwähnten Artikels 9 der Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 1997, das zu berücksichtigende Schwelleneinkommem järlich festzulegen ist, und dass dieses Einkommen ab dem 1. Januar gültig ist,
Beschliesst :
Artikel 1 - Das Referenzeinkommen, im Sinne des Artikels 9 des Erlasses der Wallonischen Regierung über die Beihilfen in der Landwirtschaft, wird für das Jahr 2006 auf 23.735,13 Euro festgelegt.
Dieses Einkommen wird an eine Wachstumsrate vom 0% jährlich gebunden und dies für die Dauer des Betriebsverbessungsplanes, im Sinne des Artikels 5 desselben Erlasses.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Namür, den 9. Juli 2006
B. LUTGEN