Programmdekret 2000 (1)

Datum :
23-10-2000
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
13 pagina's
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2000033100
Auteur :
Ministerium Der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Originele tekst :

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Der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeines
Abschnitt 1 - Abänderung des Programmdekretes vom 4. März 1996
Artikel 1 - Abänderung des Artikels 2 des Programmdekretes vom 4. März 1996.
In Artikel 2 des Programmdekretes vom 4. März 1996 werden folgende Wörter gestrichen:
« sowie für das Gemeinschaftliche und Regionale Amt für Berufsausbildung und Arbeitsbeschaffung ».
Art. 2 - Ergänzung des Kapitels I des Programmdekretes vom 4. März 1996.
In das Programmdekret vom 4. März 1996 wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 2bis Die Artikel 1 und 2 sind nur anwendbar auf Auszahlungen, deren Jahresbetrag 120.000 F überschreitet. »
Abschnitt 2 - Anrechte für Subventionen bis 3.000 F
Art. 3 - Subventionen bis 3.000 F
In Abweichung aller anderslautender Vorschriften besteht kein Anrecht auf die Auszahlung von Subventionen für Funktions- und Personalkosten, deren jährlicher Betrag 3.000 F nicht überschreitet.
KAPITEL II - Unterrichtswesen
Abschnitt 1 - Abänderung des Dekretes vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentrums
Art. 4 - Mutterschaftsurlaub
Artikel 71 des Dekretes vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentrums wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Auf Antrag des betroffenen Personalmitgliedes ist der Träger verpflichtet, ihm frühestens ab der siebten Woche vor dem voraussichtlichen Datum der Entbindung beziehungsweise ab der neunten Woche, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, Urlaub zu gewähren. »
2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Spätestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Datum der Entbindung beziehungsweise zehn Wochen, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, händigt das Personalmitglied dem Träger ein ärztliches Attest aus, das dieses Datum bestätigt. »
3. Absatz 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die Arbeitsunterbrechung wird auf Antrag des Personalmitgliedes über die achte Woche hinaus verlängert, und zwar um eine Periode, deren Dauer der Periode entspricht, während der das Personalmitglied ab der siebten Woche vor dem effektivem Datum der Entbindung beziehungsweise ab der neunten Woche vor dem Datum der effektiven Entbindung, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, weiter gearbeitet hat. Diese Dauer wird im Falle einer Frühgeburt um die Anzahl Tage verringert, an denen das Personalmitglied im Laufe der siebentägigen Periode vor dem Tag der Entbindung gearbeitet hat. »
Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nummer 297 vom 31. März 1984 über die Planstellen, Gehälter, Gehaltssubventionen und die Urlaube wegen verkürzter Dienstleistungen im Unterrichtswesen und in den Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren
Art. 5 - Erforderliche Dienstjahre - Berechnung des Wartegehalts
Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nummer 297 vom 31. März 1984 über die Planstellen, Gehälter, Gehaltssubventionen und die Urlaube wegen verkürzter Dienstleistungen im Unterrichtswesen und in den Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren, ersetzt durch das Dekret vom 25. Juni 1996, wird wie folgt abgeändert:
1. In Artikel 8 § 1 Absatz 1 wird die Wortfolge "mindestens dreissig Dienstjahre" durch die Wortfolge "mindestens zwanzig Dienstjahre" ersetzt.
2. In Artikel 8 § 2 wird hinter Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« In Abweichung von Absatz 1 erfolgt die Berechnung des Wartegehalts für die Personalmitglieder der Kategorie Direktions- und Lehrpersonal im Grundschulwesen, die den erforderlichen Befähigungsnachweis besitzen, ab dem 1. September 2001 in Einundfünfzigstel, ab dem 1. September 2002 in Zweiundfünfzigstel, ab dem 1. September 2003 in Dreiundfünfzigstel, ab dem 1. September 2004 in Vierundfünfzigstel und ab dem 1. September 2005 in Fünfundfünfzigstel. »
Art. 6 - Abänderung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 297 vom 31. März 1984
In Artikel 9 desselben Königlichen Erlasses Nr. 297 vom 31. März 1984, ersetzt durch das Dekret vom 25. Juni 1996 und abgeändert durch das Programmdekret vom 29. Juni 1998, wird in Absatz 2 im ersten Satz die Wortfolge "oder in den Zentren der mittelständischen Ausbildung, in der Musikakademie der Deutschsprachigen Gemeinschaft, im Gemeinschaftlichen und Regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung und Ausbildung oder in den landwirtschaftlichen Ausbildungszentren" gestrichen.
Art. 7 - Halbzeitige Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen
Artikel 10 desselben Königlichen Erlasses Nummer 297 vom 31. März 1984, ersetzt durch das Dekret vom 25. Juni 1996 und abgeändert durch das Programmdekret vom 29. Juni 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. § 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die in Artikel 7 angeführten Personalmitglieder, die sich im aktiven Dienst befinden oder aus Krankheitsgründen zur Disposition stehen und die ein Anwerbungs- oder Auswahlamt bekleiden, können aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand teilweise zur Disposition gestellt werden, wenn sie das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben und mindestens zwanzig Dienstjahre zählen, unter der Bedingung, dass sie keine Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse beziehen können. »
2. § 2 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Für die in Artikel 7 angeführten Personalmitglieder, die zwischen dem ersten Schultag des Schuljahres 1996-1997 und dem 1. September 1999 aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand zur Disposition gestellt worden sind, wird das im vorhergehenden Absatz angeführte Wartegehalt ab dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Personalmitglied 58 Jahre alt wir, um 20% erhöht. »
3. § 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 4 - Diese Personalmitglieder können auf Anfrage hin zu Beginn eines Schuljahres die in den vorhergehenden Paragraphen angeführte Zurdispositionstellung in die in Artikel 8 § 1 und § 2 angeführte Zurdispositionstellung umwandeln.
Für die in § 2 Absatz 2 angeführten Personalmitglieder gelten die in Artikel 8 § 3 angeführten günstigen Bedingungen.
Der Antrag wird mindestens dreissig Tage vor Beginn der Zurdispositionstellung durch Vermittlung des Direktors beziehungsweise des Schulleiters beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingereicht. »
Abschnitt 3 - Abänderung des Dekretes vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Sonderschulwesen festgelegt werden
Art. 8 - Einfügung eines neuen Kapitels
Im Dekret vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Sonderschulwesen festgelegt werden, wird ein Kapitel IVbis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Kapitel IVbis - Übertragung von Stundenkapital"
Art. 9 - Einfügung eines neuen Artikels
Im selben Dekret wird ein Artikel 53bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 53bis § 1 - Im Sekundarschulwesen kann innerhalb einer Unterrichtseinrichtung das Stundenkapital von einer Personalkategorie zu einer anderen übertragen werden.
§ 2 - Die Übertragung darf nicht zur Folge haben, dass Personalmitglieder wegen Stellenmangels zur Disposition gestellt werden.
Eine definitive Ernennung oder definitive Einstellung ist nicht zulässig für eine Stelle oder Teile einer Stelle, die in Anwendung von § 1 geschaffen wurde. »
Abschnitt 4 - Abänderung des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen
Art. 10 - Abänderung von Artikel 15 des Grundschuldekretes
In Artikel 15 § 1 des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen wird Absatz 2 ersatzlos gestrichen.
In § 2 Absatz 2 wird ein letzter Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Bei Stillschweigen der Inspektion gilt der Schulwechsel als genehmigt. »
Art. 11 - Abänderung von Artikel 30 des Grundschuldekretes
Artikel 30 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 30 - Höhe der Funktionssubventionen
§ 1 - Für den Kindergarten beläuft sich der Betrag der Funktionssubvention auf 6.700 F pro Schüler.
Stichtag für die Berechnung ist der letzte Schultag des Monats September. Berücksichtigt werden die regulären Vorschüler, die bis zu diesem Tag an mindestens zehn Schultagen halbtags anwesend waren.
§ 2 - Für die Primarschule beläuft sich der Betrag der Funktionssubvention auf 9.000 F pro Schüler.
Stichtag für die Berechnung ist der letzte Schultag des Monats September. Berücksichtigt werden die regulären Primarschüler und die in Artikel 29 des Dekretes vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen angeführten Schüler mit erhöhtem Förderbedarf, die eine Regelprimarschule besuchen und wöchentlich während mindestens 14 Unterrichtsstunden dem Unterricht folgen.
§ 3 - Für eine Mittagsaufsicht, die gemäss Artikel 77 § 1 organisiert wird, erhält der Schulträger pro Niederlassung für die erste angefangene Gruppe von 75 regulären Schülern eine Subvention in Höhe von 292 F, wenn der Aufseher Inhaber eines pädagogischen Befähigungsnachweises ist, beziehungsweise eine Subvention in Höhe von 219 F, wenn der Aufseher nicht Inhaber eines pädagogischen Befähigungsnachweises ist.
Zählt die Schule beziehungsweise Niederlassung mehr als 75 reguläre Schüler, hat der Schulträger für jede zusätzliche angefangene Gruppe von 75 regulären Schülern Anrecht auf einen weiteren Subventionsbetrag in Höhe der in Absatz 1 festgelegten Beträge, wenn er für die Mittagsaufsicht zusätzliche Aufseher verpflichtet.
Stichtag für die Berechnung ist der letzte Schultag des Monats September. Berücksichtigt werden die in §§1 und 2 erwähnten Vorschüler und Schüler.
§ 4 - Die in §§ 1 bis 3 festgelegten Beträge der Funktionssubventionen werden jedes Jahr im Monat September entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes erhöht oder vermindert.
Als Basisindex gilt der Index des Monats September 1998 (102,7). Für die Berechnung der Anpassung wird jeweils der Index des Monats September des Vorjahres berücksichtigt. »
Art. 12 - Abänderung von Artikel 33 des Grundschuldekretes
Artikel 33 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 33 - Gründung einer Primarschule
§ 1 - Unbeschadet des Artikels 6 des Gesetzes vom 30. Juli 1963 über die Regelung des Sprachengebrauchs im Unterrichtswesen wird eine Primarschule im Gründungsjahr ab dem ersten Tag des Schuljahres organisiert oder subventioniert, wenn sie am letzten Schultag des Monats September mindestens 75 schulpflichtige reguläre Primarschüler zählt.
Erreicht die Primarschule die entsprechende Norm nicht, wird sie ab dem 1. Oktober geschlossen beziehungsweise nicht subventioniert. In diesem Fall trägt der Schulträger die bis Ende September entstandenen Funktions- und Gehaltskosten.
§ 2 - Eine gemäss § 1 gegründete Primarschule muss die entsprechende Gründungsnorm im zweiten, dritten und vierten Jahr ihres Bestehens erfüllen. Stichtag ist jeweils der letzte Schultag des Monats Januar des vorhergehenden Schuljahres.
Erreicht die Primarschule die entsprechende Norm nicht, wird sie ab dem ersten Tag des laufenden Schuljahres geschlossen beziehungsweise nicht mehr subventioniert. »
Art. 13 - Abänderung von Artikel 34 des Grundschuldekretes
Artikel 34 § 2 desselben Dekretes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« § 2 - Ein gemäss § 1 gegründeter Kindergarten muss die entsprechenden Bedingungen im zweiten, dritten und vierten Jahr seines Bestehens erfüllen. Berücksichtigt werden die in § 1 erwähnten Vorschüler, die während des Monats Januar des vorhergehenden Schuljahres an mindestens fünf Schultagen halbtags im betreffenden Kindergarten anwesend waren.
Erfüllt der Kindergarten die in Absatz 1 festgelegte Bedingung nicht, wird er ab dem ersten Tag des laufenden Schuljahres geschlossen beziehungsweise nicht mehr subventioniert. »
Art. 14 - Abänderung von Artikel 35 des Grundschuldekretes
Artikel 35 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 35 - Schliessung und Wiedereröffnung einer Primarschule
Unbeschadet von Artikel 33 wird eine Primarschule, die am letzten Schultag des Monats Januar des vorhergehenden Schuljahres keine zwölf reguläre Primarschüler zählt, ab dem ersten Tag des laufenden Schuljahres geschlossen beziehungsweise nicht subventioniert.
Unbeschadet von Artikel 33 kann eine Primarschule, die geschlossen beziehungsweise nicht mehr subventioniert wurde, ab dem zweiten Jahr nach der Schliessung innerhalb von neun Jahren ab dem ersten Tag des Schuljahres wieder eröffnet beziehungsweise subventioniert werden, wenn sie am letzten Schultag des Monats September zwölf reguläre Schüler zählt.
Erreicht die Primarschule die entsprechende Norm nicht, wird sie ab dem 1. Oktober geschlossen beziehungsweise nicht mehr subventioniert. In diesem Fall trägt der Schulträger die bis Ende September entstandenen Gehalts- und Funktionskosten. »
Art. 15 - Abänderung von Artikel 36 des Grundschuldekretes
Artikel 36 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 36 - Schliessung und Wiedereröffnung eines Kindergartens
§ 1 - Ein Kindergarten, der am letzten Schultag des Monats Januar des vorhergehenden Schuljahres keine sechs Vorschüler zählt, wird ab dem ersten Tag des laufenden Schuljahres geschlossen beziehungsweise nicht mehr subventioniert.
Berücksichtigt werden die regulären Schüler, die ihren Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben und während des Monats Januar an mindestens fünf Schultagen halbtags anwesend waren.
§ 2 - Unbeschadet von Artikel 34 kann ein Kindergarten, der geschlossen beziehungsweise nicht mehr subventioniert wurde, ab dem zweiten Jahr nach der Schliessung innerhalb von neun Jahren ab dem ersten Tag des Schuljahres wieder eröffnet beziehungsweise subventioniert werden, wenn er am letzten Schultag des Monats September mindestens sechs Vorschüler zählt.
Erfüllt der Kindergarten die in Absatz 1 festgelegte Bedingung nicht, wird er ab dem 1. Oktober geschlossen beziehungsweise nicht subventioniert. In diesem Fall trägt der Schulträger die bis Ende September entstandenen Gehalts- und Funktionskosten.
Berücksichtigt werden die regulären Schüler, die ihren Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben und bis zum letzten Schultag des Monats September an mindestens zehn Schultagen halbtags anwesend waren.
§ 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 3 werden auch die Schüler berücksichtigt, die ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsgebiet einer in- oder ausländischen Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts haben, falls diese Körperschaft sich anteilmässig an den Personal- und Funktionskosten beteiligt, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft für diesen Kindergarten entstehen, unter der Bedingung, dass diese Beteiligung Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung ist. »
Art. 16 - Abänderung von Artikel 38 des Grundschuldekretes
Artikel 38 § 1 Absatz 1 desselben Dekretes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Jede Schule kann mit einer oder mehreren anderen Schulen fusionieren. Eine Fusion tritt am ersten Tag eines Schuljahres ohne Rückwirkung in Kraft. »
Art. 17 - Abänderung von Artikel 44 des Grundschuldekretes
Artikel 44 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Stichtag für die Berechnung ist der letzte Schultag des Monats Januar des vorhergehenden Schuljahres. »
Art. 18 - Abänderung von Artikel 45 des Grundschuldekretes
Artikel 45 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 45 - Art der Zählung
Folgende Schüler werden zusammengezählt:
1. die regulären Vorschüler, die während des Monats Januar an mindestens fünf Schultagen halbtags anwesend waren;
2. die regulären Primarschüler;
3. die in Artikel 29 des Dekretes vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen angeführten Schüler mit erhöhtem Förderbedarf, die eine Regelprimarschule besuchen und dem Unterricht wöchentlich während mindestens 14 Unterrichtsstunden folgen. »
Art. 19 - Abänderung von Artikel 49 des Grundschuldekretes
Artikel 49 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Stichtag für die Berechnung ist der letzte Schultag des Monats Januar des vorhergehenden Schuljahres. »
Art. 20 - Abänderung von Artikel 50 des Grundschuldekretes
Artikel 50 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 50 - Art der Zählung
Folgende Schüler werden zusammengezählt:
1. die regulären Vorschüler, die während des Monats Januar an mindestens fünf Schultagen halbtags anwesend waren;
2. die regulären Primarschüler;
3. die in Artikel 29 des Dekretes vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen angeführten Schüler mit erhöhtem Förderbedarf, die eine Regelprimarschule besuchen und dem Unterricht wöchentlich während mindestens 14 Unterrichtsstunden folgen. »
Art. 21 - Abänderung von Artikel 55 des Grundschuldekretes
Artikel 55 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 55 - Stichtag und zu berücksichtigende Schüler
Stichtag für die Berechnung ist der letzte Schultag des Monats Januar des vorhergehenden Schuljahres. Berücksichtigt werden die regulären Vorschüler, die während des Monats Januar des vorhergehenden Schuljahres an mindestens fünf Schultagen halbtags anwesend waren. »
Art. 22 - Abänderung von Artikel 56 des Grundschuldekretes
Artikel 56 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 56 - Neuberechnung des Stellenkapitals im Laufe des Schuljahres
§ 1 - Am letzten Schultag des Monats September erfolgt eine Neuberechnung des Stellenkapitals.
Berücksichtigt werden die regulären Vorschüler, die bis zum letzten Schultag des Monats September des laufenden Schuljahres an mindestens zehn Schultagen halbtags anwesend waren.
§ 2 - Auf Antrag des Schulträgers erfolgt am letzten Schultag des Monats März eine Neuberechnung des Stellenkapitals.
Berücksichtigt werden die regulären Vorschüler, die während des Monats März des laufenden Schuljahres an mindestens zehn Schultagen halbtags anwesend waren. »
Art. 23 - Abänderung von Artikel 57 des Grundschuldekretes
Artikel 57 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 57 - Verwendungsdauer
§ 1 - Das gemäss Artikel 53 bis 55 ermittelte Stellenkapital steht für das laufende Schuljahr zur Verfügung.
§ 2 - Das gemäss Artikel 53, 54 und 56 § 1 ermittelte Stellenkapital steht vom 1. Oktober bis zum letzten Tag des laufenden Schuljahres zur Verfügung, falls die Berechnung mindestens eine Vollzeitstelle mehr oder weniger ergibt als das Stellenkapital, das dem Schulträger am ersten Schultag für die betreffende Niederlassung gewährt wurde.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Schulträger bereits am ersten Schultag auf das in Absatz 1 erwähnte Stellenkapital zurückgreifen. Stehen dem Schulträger auf Grund der erfolgten Neuberechnung weniger Stellen zur Verfügung als er am ersten Schultag eingerichtet hat, gehen diese Stellen zu Lasten des Schulträgers.
§ 3 - Das gemäss Artikel 53, 54 und 56 § 2 ermittelte Stellenkapital steht vom 1. April bis zum letzten Schultag zur Verfügung, falls die Berechnung mindestens eine Vollzeitstelle mehr ergibt als das Stellenkapital, das dem Schulträger am 1. Oktober für die betreffende Niederlassung gewährt wurde. »
Art. 24 - Abänderung von Artikel 58 des Grundschuldekretes
Artikel 58 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 58 Stellenanzahl
Im Primarschulwesen erhält der Schulträger entsprechend der Schülerzahl folgende Anzahl Stellen:
Nachschlagen tabelle : siehe Bild
Für jede weitere angefangene Gruppe von fünf Schülern: eine zusätzliche Viertelstelle. »
Art. 25 - Abänderung von Artikel 60 des Grundschuldekretes
Artikel 60 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 60 - Stichtag und zu berücksichtigende Schüler
Stichtag für die Berechnung des Stellenkapitals ist der letzte Schultag des Monats Januar des vorhergehenden Schuljahres.
Berücksichtigt werden die regulären Primarschüler sowie die in Artikel 29 des Dekretes vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen angeführten Schüler mit erhöhtem Förderbedarf, die eine Regelprimarschule besuchen und dem Unterricht wöchentlich während mindestens 14 Unterrichtsstunden folgen. »
Art. 26 - Einfügung eines Artikels 60bis ins Grundschuldekret
Im selben Dekret wird ein Artikel 60bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 60bis - Neuberechnung des Stellenkapitals im Laufe des Schuljahres
Am letzten Schultag des Monats September erfolgt eine Neuberechnung des Stellenkapitals.
Berücksichtigt werden die regulären Primarschüler sowie die in Artikel 29 des Dekretes vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen angeführten Schüler mit erhöhtem Förderbedarf, die eine Regelprimarschule besuchen und dem Unterricht wöchentlich während mindestens 14 Unterrichtsstunden folgen. »
Art. 27 - Abänderung von Artikel 61 des Grundschuldekretes
Artikel 61 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 61 - Verwendungsdauer
§ 1 - Das gemäss Artikel 58 bis 60 ermittelte Stellenkapital steht für das laufende Schuljahr zur Verfügung.
§ 2 - Das gemäss Artikel 58, 59 und 60bis ermittelte Stellenkapital steht vom 1. Oktober bis zum letzten Tag des laufenden Schuljahres zur Verfügung, falls die Berechnung mindestens eine Vollzeitstelle mehr oder weniger ergibt als das Stellenkapital, das dem Schulträger am ersten Schultag für die betreffende Niederlassung gewährt wurde.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Schulträger bereits am ersten Schultag auf das in Absatz 1 erwähnte Stellenkapital zurückgreifen. Stehen dem Schulträger auf Grund der erfolgten Neuberechnung weniger Stellen zur Verfügung als er am ersten Schultag eingerichtet hat, gehen diese Stellen zu Lasten des Schulträgers. »
Art. 28 - Abänderung von Artikel 62 des Grundschuldekretes
Artikel 62 § 1 Absatz 1 desselben Dekretes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Das gemäss Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels ermittelte Stellenkapital kann von einer Schule zu einer anderen, von einer Schulebene zu einer anderen, von einer Niederlassung zu einer anderen und von einer Sprachabteilung zu einer anderen übertragen werden. Davon ausgenommen ist das gemäss Artikel 53, 54 und 56 § 2 ermittelte Stellenkapital. »
Art. 29 - Abänderung von Artikel 67 des Grundschuldekretes
Artikel 67 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 67 - Unbeschadet von Artikel 70 § 1 Absatz 3 und 4 ist der Stichtag für die Schülerzählung der letzte Schultag des Monats September. Berücksichtigt werden die regulären Primarschüler.
Art. 30 - Abänderung von Artikel 70 des Grundschuldekretes
Artikel 70 § 1 Absatz 1 desselben Dekretes wird durch die zwei folgenden Absätze ersetzt:
« § 1 - Das gemäss Artikel 65 bis 69 ermittelte Stellenkapital steht vom 1. Oktober des laufenden bis zum 30. September des darauffolgenden Schuljahres zur Verfügung.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Schulträger bereits am ersten Tag des Schuljahres zusätzliche Kurse für den Unterricht in Religion beziehungsweise nichtkonfessioneller Sittenlehre einrichten, wobei die Kurse, die am 1. Oktober auf Grund der erfolgten Berechnung weniger zur Verfügung stehen, zu seinen Lasten gehen. »
Art. 31 - Einfügung eines Artikels 84bis ins Grundschuldekret
Im selben Dekret wird ein Artikel 84bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 84bis - Übergangsbestimmung bezüglich der Berechnung des Stellenkapitals für Religion und nichtkonfessionelle Sittenlehre
Im Schuljahr 2000-2001 gilt für den Zeitraum vom ersten Tag des Schuljahres bis zum 30. September das Stellenkapital für Religion und nichtkonfessionelle Sittenlehre, das dem Schulträger im Schuljahr 1999-2000 gewährt wurde. »
Abschnitt 5 - Abänderung des Dekretes vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen
Art. 32 - Abänderung von Artikel 34 des Grundlagendekretes
In Artikel 34 des Dekretes vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen, abgeändert beziehungsweise eingefügt durch das Dekret vom 25. Mai 1999, wird nach Absatz 2 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« In aussergewöhnlichen Fällen können die Erziehungsberechtigten in Abweichung von Absatz 2 einen begründeten Antrag auf Abänderung der Wahl nach dem dritten Arbeitstag vor Beginn des Schuljahres über den Leiter der Schule bei der Inspektion einreichen. Dieser Antrag enthält das Gutachten des Leiters der Schule. Die Inspektion entscheidet innerhalb von fünf Tagen über den Antrag. Die Abänderung der Wahl kann erst nach Erhalt der Genehmigung erfolgen. Bei Stillschweigen der Inspektion gilt der Antrag als genehmigt. »
Abschnitt 6 - Einrichtung von Pilotprojekten
Art. 33 - Pilotprojekte in der dritten Stufe des Sekundarunterrichts
Im Rahmen eines Pilotprojekts kann die Regierung einer Sekundarschule eine bestimmte Anzahl Stunden gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. es müssen mindestens vier Schüler eingeschrieben sein;
2. die Ausbildung muss in Zusammenarbeit mit einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts stattfinden. Mindestens 25% der Ausbildung werden seitens dieser juristischen Person organisiert und der Deutschsprachigen Gemeinschaft entstehen für diesen Teil keine Personalkosten;
3. die Ausbildung wird im Rahmen eines siebten Spezialisierungs- oder Fortbildungsjahres des technischen Unterrichts angeboten, das gemäss Artikel 4 § 1 Nummer 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1984 organisiert wird;
4. die Gesamtdauer des Pilotprojektes darf zwei Schuljahre nicht überschreiten.
Die Regierung kann weitere Bedingungen festlegen.
Abschnitt 7 - Verteilung eines Teils des im Schuljahr 1999-2000 erwirtschafteten Stundenkapitals der Sekundarabteilung des Königlichen Athenäums Bütgenbach an die anderen Sekundarschulen des Gemeinschaftsunterrichtswesens
Art. 34 - Verteilung des Stundenkapitals der Sekundarabteilung des Königlichen Athenäums Bütgenbach
§ 1 - Das im Schuljahr 1999-2000 für das Schuljahr 2000-2001 erwirtschaftete Stundenkapital der Sekundarabteilung des Königlichen Athenäums Bütgenbach wird im laufenden und in den beiden darauffolgenden Schuljahren an die anderen Sekundarschulen des Gemeinschaftsunterrichtswesens verteilt, abzüglich:
1. der Stunden der zeitweiligen Personalmitglieder des Königlichen Athenäums Bütgenbach, die das Gemeinschaftsunterrichtswesen verlassen;
2. der Stunden, die Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens im Rahmen von Sonderaufträgen bis Ende des Schuljahres 2003-2004 infolge der Schliessung erhalten.
Das gesamte Stundenkapital, das den Sekundarschulen des Gemeinschaftsunterrichtswesens im Laufe der oben erwähnten drei Schuljahre gewährt wird, darf pro Schuljahr jeweils die Zahl von 4864 Stunden infolge der in Absatz 1 angeführten Massnahme nicht übersteigen.
§ 2 In den Schuljahren 2001-2002 und 2002-2003 gilt die in § 1 angeführte Massnahme, wobei allerdings höchstens 150 Stunden bzw. 120 Stunden verteilt werden.
§ 3 In den gemäss §§ 1 und 2 zusätzlich gewährten Stunden darf nicht definitiv ernannt werden.
KAPITEL III - Personenbezogene Angelegenheiten
Abschnitt 1 - Jugendhilfe
Art. 35 - Wiederholte Massnahmen
In Artikel 27 § 4 Nr. 2 des Dekretes vom 20. März 1995 über die Jugendhilfe, eingefügt durch das Dekret vom 20. Mai 1997, werden zwischen den Wörtern "Massnahme für" und "einen anderen" die Wörter "denselben oder" eingefügt.
Art. 36 - Kostenbeteiligung bei vorläufigen Massnahmen
In Artikel 38 desselben Dekretes wird zwischen dem zweiten und dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt:
« Im Rahmen der vorläufigen Massnahmen kann der Jugendrichter die Kostenbeteiligung des Jugendlichen und der unterhaltspflichtigen Personen vorläufig und bis zur Entscheidung des Jugendgerichts im Rahmen des Verfahrens zum Grunde festlegen. Die im Rahmen des Verfahrens zum Grunde getroffenen Entscheidung über die Kostenbeteiligung gilt ab dem ersten Tag der Unterbringung. »
Abschnitt 2 - Familienhilfsdienst
Art. 37 - Diplombedingungen
Artikel 3 des Dekretes vom 26. Juni 1986 zur Regelung der Zulassung der Familien- und Seniorenhilfsdienste, der Bewilligung von Zuschüssen an diese Dienste und des Beitrags des Hilfeleistungsempfängers, abgeändert durch das Dekret vom 1. März 1988, wird um folgenden Absatz ergänzt:
« Die Regierung kann auf begründeten Antrag des Dienstes eine Abweichung von den in Nr. 4 erwähnten Diplombedingungen genehmigen. Neueinstellungen können gegebenenfalls nur nach Erteilung dieser Genehmigung erfolgen. »
Abschnitt 3 - Öffentliche Sozialhilfezentren
Art. 38 - Gehalt der Präsidenten der Öffentlichen Sozialhilfezentren
Artikel 38 Absatz 1 des Grundlagengesetzes über die Öffentlichen Sozialhilfezentren vom 8. Juli 1976, ersetzt durch das Gesetz vom 5. August 1992 und abgeändert durch das Dekret vom 2. Mai 1995, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt :
"Das Gehalt, das Urlaubsgeld und die Jahresendprämie sowie das System der Sozialen Sicherheit des Präsidenten werden durch die Regierung festgelegt. Diese dürfen nicht vorteilhafter sein als die der Schöffen der Gemeinde, in der sich der Sitz des Zentrums befindet. Die Regierung kann die diesbezüglichen Gewährungsbedingungen und modalitäten festlegen. »
KAPITEL IV - Kulturelle Angelegenheiten
Abschnitt 1 - Sport
Art. 39 - Zuschussberechtigte Träger von Sportanlagen
In Artikel 3 Absatz 2 des Dekretes vom 17. Februar 1992 zur Anerkennung von Sportanlagen und zur Bezuschussung ihrer Funktionskosten, abgeändert durch das Programmdekret vom 4. März 1996, werden die Wörter "Gemeinden oder" zwischen die Wörter "ausschliesslich" und "Vereinigungen" eingefügt.
Art. 40 - Bezuschussung von Sportmaterial
Artikel 6 Absatz 2 des Dekretes vom 20. Januar 1992 zur Gewährung von Zuschüssen für die Anschaffung von Sportmaterial wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Der Antragsteller muss dem Antrag drei Preisangebote beifügen, wenn der Preis 200.000 belgische Franken erreicht, anderenfalls genügt ein Preisangebot. »
Art. 41 - Begrenzung der annehmbaren Ausgaben für die Bezuschussung von lokalen Sporträten, Sportbünden und Sportgemeinschaften
In Artikel 6 § 2 Nr. 2 des Dekretes vom 17. Februar 1992 zur Anerkennung und Bezuschussung von lokalen Sporträten, Sportbünden oder Sportgemeinschaften, werden die Wörter "mit einem Höchstbetrag von 50.000 F" zwischen die Wörter "stehen" und "insofern" eingefügt.
Art. 42 - Bezuschussbare Ausgaben für Sportvereine und -organisationen für Personen mit einer Behinderung
Artikel 3 des Dekretes vom 22. Juni 1993 zur Anerkennung und Bezuschussung von Sportvereinen und -organisationen sowie eines Sportverbandes für Personen mit einer Behinderung wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
« - Kosten für die zur Durchführung von Übungsstunden erforderliche Miete".
Abschnitt 2 - Tourismus
Art. 43 - Funktionszuschüsse für Tourist-Info-Büros
In Artikel 4 Nr. 2 des Erlasses mit Verordnungscharakter vom 16. Juni 1980 zwecks Festlegung der Bedingungen, unter denen Werbeausschüsse oder Verkehrsvereine des Gebietes deutscher Sprache anerkannt werden und Funktionszuschüsse erhalten können, abgeändert durch das Programmdekret vom 20. Mai 1997, werden die Wörter "der 60% der zur Verfügung gestellten Mittel nicht überschreiten darf;" gestrichen.
Art. 44 - Prämien für Ferienwohnungen
Artikel 6 § 1 Absatz 4 des Dekretes vom 23. November 1992 über Ferienwohnungen, eingefügt durch das Programmdekret vom 20. Mai 1997 wird aufgehoben.
Art. 45 - Abänderung von Artikel 36 des Dekretes vom 9. Mai 1994
Im Dekret vom 9. Mai 1994 über Unterkunfts- und Hotelbetriebe werden in Artikel 36 Absatz 3 die Worte "fünf Jahre" durch die Worte "zehn Jahre" ersetzt.
Abschnitt 3 - Kultur
Art. 46 - Begrenzung der Zuschüsse für Ausrüstungsgegenstände
Artikel 6 des Erlasses mit Verordnungscharakter vom 4. Februar 1980 zwecks Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen zur Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen, die zur Ausübung einer kulturellen Tätigkeit dienen und nicht zu einer Infrastruktur gehören, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 6 - Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ist der Höchstsatz für Ausrüstungsgegenstände auf 50% der Ausgaben festgelegt, die aufgrund des Berichtes der zuständigen Abteilung des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft berücksichtigt werden können. »
Art. 47 - Anzahl Kostenvoranschläge
Artikel 7 Absatz 3 b) desselben Erlasses mit Verordnungscharakter wird durch folgenden Satzteil ersetzt :
« b) drei Kostenvoranschläge, wenn der Preis der Ausrüstungsgegenstände 200.000 F erreicht, anderenfalls genügt ein Kostenvoranschlag. » .
Art. 48 - Artikel 8 desselben Erlasses mit Verordnungscharakter wird aufgehoben.
Art. 49 - Abänderung des Dekretes vom 23. März 1992
Im Dekret vom 23. März 1992 zur Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten der anerkannten Museen, kreativen Ateliers, regionalen Organisationen für Volks- und Erwachsenenbildung sowie Jugendorganisationen, Jugendzentren und Jugenddiensten wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt :
« Artikel 10bis Ein Tätigkeitsbericht hat erst dann einen Einfluss auf die Anzahl der zuschussberechtigten Animatoren, wenn die entsprechende Anzahl Aktivitäten, bzw. Öffnungsstunden während zwei aufeinanderfolgenden Jahren gewährleistet wurde.
Dieser Änderung wird ab dem 1. Januar des Jahres nach Einreichen des ausschlaggebenden Tätigkeitsberichts Rechnung getragen. »
Art. 50 - Aufhebung von Artikel 10 des Erlasses der Exekutive vom 6. Juli 1992
Artikel 10 des Erlasses der Exekutive vom 6. Juli 1992 zur Ausführung des Dekretes vom 23. März 1992 zur Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten der anerkannten Museen, kreativen Ateliers, regionalen Organisationen für Volks- und Erwachsenenbildung sowie Jugendorganisationen, Jugendzentren und Jugenddiensten wird aufgehoben.
Art. 51 - Ausrüstungsgegenstände für die Ausübung von Amateurkunst
Artikel 6 Absatz 3 Nr. 2 des Dekretes vom 18. April 1995 zur Festlegung der Bezuschussungsregelung für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen durch Verbände und Vereine für die Ausübung von Amateurkunst wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« 2. drei Kostenvoranschläge, wenn der Preis der Ausrüstung 200.000 F erreicht, anderenfalls genügt ein Kostenvoranschlag. »
Abschnitt 4 - Medien
Art. 52 - Beratende Mitglieder im Medienrat
In Artikel 51 § 3 des Mediendekretes vom 26. April 1999 werden nach den Worten "mit beratender Stimme" die Worte "sowie einen Ersatzvertreter oder eine Ersatzvertreterin" eingefügt.
Art. 53 - Einfügung eines neuen Artikels ins Mediendekret
Im Mediendekret vom 26. April 1999 wird ein Artikel 65bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 65bis Derjenige, der Geräte, Teile von Geräten oder Computerprogramme herstellt bzw. entwirft, einführt, verkauft, vermietet, verteilt, installiert, wartet, austauscht, sie besitzt zu gewerblichen Zwecken oder ihr Inverkehrbringen in irgendeiner Weise fördert, wird mit einer Strafe von 100 bis 100.000 Franken belegt, wenn dies mit dem Ziel geschieht:
1. den Zugang zu einem Rundfunkdienst zu ermöglichen, der ausschliesslich über ein Zugangsberechtigungssystem angeboten wird;
2. auf betrügerischer Weise Rundfunkprogramme zu empfangen, die über ein Kabelnetz ausgestrahlt werden.
Derjenige, der die in Absatz 1 angeführten Geräte, Teile von Geräten oder Computerprogramme kauft, mietet oder besitzt mit der in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 angeführten Zielsetzung, wird ebenfalls mit einer Strafe von 100 bis 100.000 Franken belegt. »
KAPITEL V - Europäische Strukturfonds
Art. 54 - Zahlungen für Projekte im Rahmen der Europäischen Strukturfonds
Zur Finanzierung von Projekten im Rahmen der Europäischen Strukturfonds für den Zeitraum von 2000 bis 2006 kann die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Projektträgern Zuwendungen in Form von Vorauszahlungen, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen gewähren.
Die Vorauszahlungen und die Zwischenzahlungen betragen jeweils höchstens 40% der im Projekthaushalt veranschlagten förderbaren Ausgaben. Die Zwischenzahlungen können frühestens nach Ablauf eines Drittels der Projektlaufzeit erfolgen.
KAPITEL VI - Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Art. 55 - Pension
Die Regierung kann das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft dazu ermächtigen, an dem durch das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder gewisser Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Rechtsnachfolger eingeführten Pensionssystem teilzunehmen.
KAPITEL VII - Abänderung des Dekretes der Wallonischen Region vom 16. Juli 1998 bezüglich der Bedingungen für die Zulassung und Bezuschussung der Eingliederungsbetriebe und des Dekretes der Wallonischen Region vom 18. Juli 1997 zur Schaffung eines beruflichen Übergangsprogramms
Art. 56 - Anpassung der Definitionen im Dekret über Eingliederungsbetriebe an die Situation der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Artikel 1 des Dekretes der Wallonischen Region vom 16. Juli 1998 bezüglich der Bedingungen für die Zulassung und Bezuschussung der Eingliederungsbetriebe wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "2. die Verwaltung: die für Beschäftigung zuständige Abteilung des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;";
2. in Absatz 1 Nr. 3 und in Absatz 4 werden die Wörter "in der Wallonischen Region" ersetzt durch die Wörter "im deutschen Sprachgebiet";
3. in Absatz 1 Nr. 4, Absatz 2 Nrn. 1, 3 und 6 und in Absatz 3 wird das Wort "FOREM" durch die Wörter "Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft" ersetzt;
4. Absatz 2 Nr. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "5. jeder, der im Laufe der sechs Monate vor seiner Einstellung eine Ausbildung in einem durch die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Zentrum zur Berufsausbildung durch Arbeit abgeschlossen hat;".
Art. 57 - Anpassung der Zulassungsbedingungen
Artikel 2 desselben Dekretes wird wie folgt abgeändert:
1. Nr. 1 wird aufgehoben;
2. in Nr. 2 werden die Wörter "in der Wallonischen Region" durch die Wörter "im deutschen Sprachgebiet" ersetzt;
3. in Nr. 10 werden die Wörter "sowie die mit dem Statut einer Gesellschaft mit sozialem Zweck verbundenen Verpflichtungen" aufgehoben.
Art. 58 - Aufhebung des Zulassungsausschusses für Eingliederungsbetriebe
Artikel 3 desselben Dekretes wird aufgehoben.
Art. 59 - Übertragung von Aufgaben an den Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft
In Artikel 4 desselben Dekretes werden die Wörter "Der Ausschuss" ersetzt durch die Wörter "Der Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft".
Art. 60 - Übertragung von Aufgaben an den Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Artikel 6 desselben Dekretes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter "des Ausschusses" ersetzt durch die Wörter "des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft".
2. In Absatz 5 werden die Wörter "dem in Artikel 3 erwähnten Ausschuss" ersetzt durch die Wörter "dem Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft".
Art. 61 - Übertragung von Aufgaben an den Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft
In Artikel 7 Absatz 5 werden die Wörter "dem in Artikel 3 erwähnten Ausschuss" ersetzt durch die Wörter "dem Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft".
Art. 62 - Übertragung von Aufgaben an den Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft
In Artikel 12 Absatz 1 werden die Wörter "dem in Artikel 3 erwähnten Ausschuss" ersetzt durch die Wörter "dem Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft".
Art. 63 - Anpassung der Bedingungen für die Bezuschussung der Eingliederungsbetriebe
Artikel 10 desselben Dekretes wird wie folgt abgeändert:
1. in Absatz 2 werden die Wörter "auf degressive Weise" aufgehoben;
2. es wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« In besonders begründeten Fällen kann die Regierung von den im vorigen Absatz erwähnten Beträgen aufgrund der im Zulassungsantrag enthaltenen Elemente abweichen. »
Art. 64 - Anpassung der Prämien
Artikel 11 desselben Dekretes wird wie folgt abgeändert:
1. in § 1 Absatz 2 und § 2 werden die Wörter "auf degressive Weise" aufgehoben;
2. § 1 wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« In besonders begründeten Fällen kann die Regierung von den in Absatz 3 erwähnten Beträgen aufgrund der im Zulassungsantrag enthaltenen Elemente abweichen. »
Art. 65 - Kontrolle der Eingliederungsbetriebe
Artikel 13 Absatz 2 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Der Haushaltsplan und die Konten der Eingliederungsbetriebe unterliegen der Kontrolle der zu diesem Zweck von der Regierung bezeichneten Beamten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft. »
Art. 66 - Anpassung der Diplombedingungen im Beruflichen Übergangsprogramm
In Artikel 2 des Dekretes der Wallonischen Region vom 18. Juli 1997 zur Schaffung eines Beruflichen Übergangsprogramms, abgeändert durch das Dekret vom 16. Juli 1998, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt :
« § 1bis - Für entschädigte Vollarbeitslose, die mindestens 25 Jahre alt sind, kann die Regierung in besonders begründeten Fällen von der Diplombedingung gemäss § 1 abweichen. »
KAPITEL VIII - Unvereinbarkeiten
Art. 67 - Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Artikel 9 § 2 Absatz 1 des Dekretes vom 27. Juni 1986 über das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch das Dekret vom 16. Oktober 1995, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Die Eigenschaft als Mitglied des Rates ist nicht vereinbar mit der als Mitglied des Europaparlaments, der Abgeordnetenkammer, des Senats, eines Gemeinschafts- oder Regionalrates oder einer Regierung. Zudem darf ein Mitglied des Rates nicht Provinzgouverneur, Mitarbeiter in einem ministeriellen Kabinett oder Personalmitglied des Zentrums sein. »
Art. 68 - Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung
Artikel 8 des Dekretes vom 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrates ist nicht vereinbar mit der als Mitglied des Europaparlaments, der Abgeordnetenkammer, des Senats, eines Gemeinschafts- oder Regionalrates oder einer Regierung. Zudem darf ein Mitglied des Verwaltungsrates nicht Provinzgouverneur, Mitarbeiter in einem ministeriellen Kabinett oder Personalmitglied der Dienststelle sein. »
Art. 69 - Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen
Artikel 18 § 5 des Dekretes vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« § 5 - Die Eigenschaft als stimmberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates ist nicht vereinbar mit der als Mitglied des Europaparlaments, der Abgeordnetenkammer, des Senats, eines Gemeinschafts- oder Regionalrates oder einer Regierung. Zudem darf ein stimmberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates nicht Provinzgouverneur, Mitarbeiter in einem ministeriellen Kabinett oder Personalmitglied des Instituts sein. »
Art. 70 - Königliche Denkmal- und Landschaftsschutzkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Artikel 1 Absatz 2 des Dekretes vom 14. März 1994 über die Königliche Denkmal- und Landschaftsschutzkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird durch folgenden Wortlaut ersetzt :
« Die Eigenschaft als Mitglied der Kommission ist nicht vereinbar mit der als Mitglied des Europaparlaments, der Abgeordnetenkammer, des Senats, eines Gemeinschafts- oder Regionalrates, einer Regierung, des Provinzialrates, eines Gemeinderates oder des Ständigen Ausschusses des Provinzialrates. Zudem darf ein Mitglied des Verwaltungsrates nicht Provinzgouverneur, Mitarbeiter in einem ministeriellen Kabinett oder Personalmitglied des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft sein. »
Art. 71 - Medienrat
Artikel 52 Absatz 2 des Mediendekretes vom 26. April 1999 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt :
« Die Eigenschaft als Mitglied des Rates ist nicht vereinbar mit der als Mitglied des Europaparlaments, der Abgeordnetenkammer, des Senats, eines Gemeinschafts- oder Regionalrates oder einer Regierung. Zudem darf ein Mitglied des Rates nicht Provinzgouverneur, Mitarbeiter in einem ministeriellen Kabinett oder Personalmitglied des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft sein. »
Art. 72 - Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Artikel 6 § 5 des Dekretes vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird durch folgenden Wortlaut ersetzt :
« § 5 - Die Eigenschaft als stimmberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates ist nicht vereinbar mit der als Mitglied des Europaparlaments, der Abgeordnetenkammer, des Senats, eines Gemeinschafts- oder Regionalrates oder einer Regierung. Zudem darf ein stimmberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates nicht Provinzgouverneur, Mitarbeiter in einem ministeriellen Kabinett oder Personalmitglied des Arbeitsamtes sein. »
KAPITEL IX - Inkrafttreten
Art. 73 - Artikel 39 wird am 1. Januar 1999 wirksam.
Die Artikel 8, 9 und 11 werden am 1. September 1999 wirksam.
Die Artikel 49, 50 und 55 werden am 1. Januar 2000 wirksam.
Die Artikel 4, 5, 6, 7, 33 und 34 werden am 1. September 2000 wirksam.
Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
Die Artikel 10 und 12 bis einschliesslich 32 treten am 1. September 2001 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Eupen, den 23. Oktober 2000.
K.-H. LAMBERTZ,
Ministerpräsident der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Minister für Beschäftigung, Behindertenpolitik, Medien und Sport.
B. GENTGES,
Minister für Unterricht und Ausbildung, Kultur und Tourismus.
H. NIESSEN,
Minister für Jugend und Familie, Denkmalschutz, Gesundheit und Soziales.
Note
(1) Sitzungsperiode 2000-2001.
Dokumente des Rates. - Dekretentwurf, 44 (1999-2000) Nr. 1. - Abänderungsvorschläge, 44 (2000-2001) Nr. 2-4. Bericht, 44 (2000-2001) Nr. 5.
Ausführlicher Bericht. - Diskussion und Abstimmung. Sitzung vom 23. Oktober 2000.