Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 1 März 2012 (België). RG 30/2012

Datum :
01-03-2012
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
3 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20120301-6
Rolnummer :
30/2012

Samenvatting :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 46bis der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, eingefügt durch Artikel 30 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 2001, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten R. Henneuse,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Entscheid vom 27. Mai 2011 in Sachen des Landesamtes für den Jahresurlaub gegen Mustapha Kars, dessen Ausfertigung am 3. Juni 2011 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Arbeitsgerichtshof Lüttich folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstösst Artikel 46bis der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger dadurch, dass er bestimmt, dass die Verjährungsfrist der Zivilklage in Bezug auf die Gleichstellung eines Zeitraums der vollständigen zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit durch das Landesamt für den Jahresurlaub ' ab Ende des Urlaubsrechnungsjahres, auf das dieses Urlaubsgeld sich bezieht ' läuft, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er Arbeiter, die Opfer eines Arbeitsunfalls sind und sich in unterschiedlichen Situationen befinden, die durch den Umstand gekennzeichnet werden, dass sie zwar von einer vollständigen zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit betroffen sind, die es ihnen ermöglicht, deren Gleichstellung angesichts ihrer Rechte auf das diesbezügliche Urlaubsgeld zu beanspruchen, dass aber für die einen der besagte Zeitraum der vollständigen zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit sofort vom gesetzlichen Versicherer anerkannt wird, während die anderen dazu gezwungen werden, die gerichtliche Anerkennung dieses Zeitraums zu erwirken, ohne vernünftige Rechtfertigung gleich behandelt? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1.1. Artikel 46bis der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, eingefügt durch Artikel 30 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 2001, in der auf das Hauptverfahren anwendbaren Fassung, bestimmt:

« Die Klage auf Auszahlung des Urlaubsgeldes eines Arbeiters oder eines Arbeiterlehrlings verjährt in fünf Jahren ab Ende des Urlaubsrechnungsjahres, auf das dieses Urlaubsgeld sich bezieht.

Die Klage auf Rückforderung des Urlaubsgeldes oder des Teils des Betrags dieses Urlaubsgeldes, der einem Arbeiter oder einem Arbeiterlehrling unrechtmässig gewährt wurde, verjährt in fünf Jahren ab Ende des Urlaubsrechnungsjahres, auf das dieses Urlaubsgeld sich bezieht.

Auf den Vorteil der in den vorangehenden Absätzen erwähnten Verjährungen darf nicht verzichtet werden. Zur Unterbrechung einer im vorliegenden Artikel vorgesehenen Verjährung genügt ein Einschreibebrief. Die Unterbrechung kann erneuert werden. Eine gegenüber dem Landesamt für den Jahresurlaub oder einer besonderen Urlaubskasse durchgeführte Unterbrechung gilt für alle Urlaubskassen ».

Aus der Vorabentscheidungsfrage und dem Sachverhalt im Hauptverfahren geht hervor, dass die Vorabentscheidungsfrage sich auf die Problematik des Anfangszeitpunktes der Verjährungsfrist von Zivilklagen auf Auszahlung des Urlaubsgeldes und die Gleichstellung des Zeitraums einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und somit auf die Absätze 1 und 3 des vorerwähnten Artikels 46bis bezieht.

B.1.2. Zur Festlegung der annehmbaren gleichgestellten Zeiträume bestimmt Artikel 18 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des königlichen Erlasses vom 30. März 1967 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten zur Ausführung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, der in Ausführung von Artikel 10 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ergangen ist:

« 1. im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, die Anlass zu einer Entschädigung geben:

a) auf den Zeitraum der zeitweiligen vollständigen Arbeitsunfähigkeit ».

Damit eine Gleichstellung vorgenommen werden kann, muss es sich also um einen Zeitraum handeln, « der Anlass zu einer Entschädigung [gibt] », das heisst, im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, um einen Zeitraum der zeitweiligen vollständigen Arbeitsunfähigkeit, deren ursächlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall erwiesen ist.

B.1.3. Artikel 19 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) desselben königlichen Erlasses bestimmt in der auf das Hauptverfahren anwendbaren Fassung:

« Um eine Gleichstellung zu erhalten, muss der Arbeitnehmer folgende Bedingungen erfüllen:

a) am Werktag vor dem ersten Tag des gleichgestellten Zeitraums im Rahmen eines Arbeits- oder Lehrvertrags eingestellt sein ».

B.2. Der Gerichtshof wird gefragt, ob der vorerwähnte Artikel 46bis gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstosse, insofern er Arbeiter, die Opfer eines Arbeitsunfalls seien und die sich in unterschiedlichen Situationen befänden, gleich behandele. Der vorlegende Richter stellt fest, dass für die Opfer eines Arbeitsunfalls, der eine zeitweilige vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe, deren Dauer nicht durch den gesetzlichen Versicherer angefochten werde, der Anfangszeitpunkt der Verjährungsfrist der gleiche sei wie für die Opfer eines Arbeitsunfalls, der eine zeitweilige vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe, deren Dauer durch den gesetzlichen Versicherer angefochten werde. In beiden Fällen beginne die Frist am Ende des Urlaubsrechnungsjahres, auf das sich das Urlaubsgeld beziehe.

B.3. Durch die Annahme der fraglichen Bestimmung wollte der Gesetzgeber die in den Rechtsvorschriften über den Jahresurlaub vorgesehenen Verjährungsfristen mit den in dieser Angelegenheit für die Arbeitgeberbeiträge vorgesehenen Verjährungsfristen in Einklang bringen (Parl. Dok., Kammer, 2001-2002, DOC 50-1503/018, S. 8). In der Tat:

« Seit dem Gesetz vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen kann das Landesamt für soziale Sicherheit die Beiträge für den Jahresurlaub während fünf Jahren von den Arbeitgebern einfordern. Es ist also notwendig, dass die Arbeitnehmer die entsprechenden Rechte fordern können, wobei auf sie die gleichen Verjährungsfristen angewandt werden » (Parl. Dok., Kammer, 2001-2002, DOC 50-1503/001, S. 17).

B.4.1. In der fraglichen Bestimmung wird bezüglich des Anfangszeitpunktes der Verjährungsfrist kein Unterschied gemacht zwischen den beiden Kategorien von Arbeitern, die in der Vorabentscheidungsfrage erwähnt werden. Für beide Kategorien gilt die Regel, dass ihre Klage auf Auszahlung des Urlaubsgeldes nach fünf Jahren verjährt « ab Ende des Urlaubsrechnungsjahres, auf das dieses Urlaubsgeld sich bezieht », ungeachtet dessen, ob ein Gerichtsverfahren zwischen dem Opfer eines Arbeitsunfalls und dem gesetzlichen Versicherer bezüglich der Dauer der Arbeitsunfähigkeit besteht.

B.4.2. Das Urlaubsgeld der Arbeiter wird auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitstage oder auf der Grundlage der gesetzlich damit gleichgestellten Tage berechnet.

Sobald eine Anfechtung bezüglich der Dauer der Arbeitsunfähigkeit entsteht, weiss das Opfer eines Arbeitsunfalls, dass die Anzahl der gleichgestellten Arbeitstage, die für die Berechnung des Urlaubsgeldes berücksichtigt werden, möglicherweise geändert wird. Im Fall einer solchen Anfechtung wird die Verjährung der Klage auf Auszahlung des Urlaubsgeldes, das sich auf den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit bezieht, nicht ausgesetzt.

Im letzten Absatz der fraglichen Bestimmung ist jedoch vorgesehen, dass ein Einschreibebrief ausreicht, um die Verjährung der Klage auf Auszahlung des Urlaubsgeldes zu unterbrechen. Er sieht auch vor, dass diese Unterbrechung erneuert werden kann. Dem betroffenen Opfer eines Arbeitsunfalls wird auf diese Weise ein einfaches Mittel zur Verfügung gestellt, um die Verjährung der Klage bezüglich des Urlaubsgeldes zu unterbrechen.

Es kann seine Klage auf Auszahlung des Urlaubsgeldes einreichen « ab Ende des Urlaubsrechnungsjahres, auf das dieses Urlaubsgeld sich bezieht », um seine Rechte zu wahren, und zwar in Erwartung der richterlichen Entscheidung über die Anfechtung bezüglich der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der gleichgestellten Tage. Wenn es jedoch diese Möglichkeit nicht nutzt, kann seine Klage auf Auszahlung des Urlaubsgeldes gegebenenfalls verjähren.

B.4.3. Personen, bei denen die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vor Gericht angefochten wird, befinden sich nicht in einer grundsätzlich anderen Situation als gleich welcher andere Antragsteller, der die Auszahlung des Urlaubsgeldes fordert und der innerhalb der gesetzlichen Frist die Behörden verklagen muss im Hinblick auf die Anerkennung seiner Rechte.

B.4.4. Daraus ist zu schlussfolgern, dass die fragliche Bestimmung nicht unvereinbar ist mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, da der in dieser Bestimmung vorgesehene Anfangszeitpunkt der Verjährungsfrist der gleiche ist für das Opfer eines Arbeitsunfalls, ungeachtet dessen, ob eine Streitigkeit vor Gericht zwischen dem Opfer eines Arbeitsunfalls und dem gesetzlichen Versicherer bezüglich der Dauer der Arbeitsunfähigkeit besteht.

B.5. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Artikel 46bis der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, eingefügt durch Artikel 30 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 2001, verstösst nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 1. März 2012.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux.

Der Präsident,

R. Henneuse.