Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 1 September 2017 (België). RG 103/2017

Datum :
01-09-2017
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
18 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20170901-1
Rolnummer :
103/2017

Samenvatting :

Der Gerichtshof - hebt Artikel 13 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 29. März 2017 über das Studium der Medizin und der Zahnheilkunde einstweilig auf, jedoch nur insofern, als er die Studierenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets für das Studium des ersten Zyklus der Medizin und der Zahnheilkunde eingeschrieben sind, die ein entlastetes Programm belegt haben und die die in ihrer Entlastungsvereinbarung vorgesehenen Unterrichte bestanden haben, daran hindert, die ersten 60 Studienpunkte des Studienprogramms des ersten Zyklus vor dem Bestehen der Eingangs- und Zulassungsprüfung zu erwerben; - weist die Klage auf einstweilige Aufhebung im Übrigen zurück.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 14. Juli 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. Juli 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 1 bis 10 und 13 bis 18 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 29. März 2017 über das Studium der Medizin und der Zahnheilkunde (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 14. April 2017): Sarah Oudaha, Claire Maton, Frederico Caruso und Mathilde Cenne, unterstützt und vertreten durch RA L. Misson und RÄin A. Kettels, in Lüttich zugelassen.

Mit derselben Klageschrift beantragen die klagenden Parteien ebenfalls die Nichtigerklärung derselben Dekretsbestimmungen.

Durch Anordnung vom 19. Juli 2017 hat der Gerichtshof den Sitzungstermin für die Verhandlung über die Klage auf einstweilige Aufhebung auf den 29. August 2017 anberaumt, nachdem die in Artikel 76 § 4 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof genannten Behörden aufgefordert wurden, ihre etwaigen schriftlichen Bemerkungen in der Form eines Schriftsatzes spätestens am 16. August 2017 einzureichen und eine Abschrift derselben innerhalb derselben Frist den klagenden Parteien zu übermitteln.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und den Kontext des angefochtenen Dekrets

B.1. Die Artikel 1 bis 10 und 13 bis 18 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 29. März 2017 über das Studium der Medizin und der Zahnheilkunde bestimmen:

« Artikel 1. § 1. Zum Studium des ersten Zyklus der Medizin und zum Studium des ersten Zyklus der Zahnheilkunde im Hinblick auf den Erhalt des Grades, durch den sie bestätigt werden, haben nur die Studierenden Zugang, die die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu Studien des ersten Zyklus im Sinne von Artikel 107 des Dekrets vom 7. November 2013 zur Bestimmung der Hochschullandschaft und der akademischen Organisation des Studiums erfüllen und die im Besitz einer Bescheinigung über das Bestehen einer Eingangs- und Zulassungsprüfung für das Studium des ersten Zyklus der Medizin und/oder das Studium des ersten Zyklus der Zahnheilkunde, nachstehend als `Eingangs- und Zulassungsprüfung' bezeichnet, die nach deren Abschluss ausgestellt wurde, sind.

§ 2. Ab dem akademischen Jahr 2017-2018 organisiert die Regierung eine Eingangs- und Zulassungsprüfung.

Für das akademische Jahr 2017-2018 wird die Eingangs- und Zulassungsprüfung auf zentralisierte Weise am 8. September 2017 organisiert. Das äußerste Einschreibungsdatum ist auf den 1. August 2017 festgesetzt. In ordnungsgemäß begründeten Fällen höherer Gewalt kann die Regierung von diesen Daten abweichen.

Ab dem akademischen Jahr 2018-2019 kann die Regierung auf Vorschlag der ARES (`Académie de Recherche et d'Enseignement supérieur') die Eingangs- und Zulassungsprüfung auf zentralisierte Weise oder innerhalb jeder Universitätseinrichtung, die ermächtigt ist, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisiert, organisieren.

Ab dem akademischen Jahr 2018-2019 kann die Regierung auf Vorschlag der ARES die Eingangs- und Zulassungsprüfung zum ersten Mal während der ersten Hälfte des Monats Juli und zum zweiten Mal während des Zeitraums zwischen dem 15. August und dem 15. September organisieren.

Ab dem akademischen Jahr 2018-2019 legt die Regierung auf Vorschlag der ARES das (die) äußerste(n) Einschreibungsdatum(daten) und das (die) Prüfungsdatum(daten) fest.

§ 3. Für die Teilnahme an dieser Eingangs- und Zulassungsprüfung schreibt sich der Kandidat auf einer EDV-Plattform ein, die durch die ARES zentralisiert wird.

Die Einschreibungsgebühr für diese Prüfung ist auf 30,00 Euro festgelegt. Wenn die Prüfung zwei Mal pro akademisches Jahr organisiert wird, wird die Einschreibungsgebühr bei jeder Einschreibung zur Prüfung erhoben. Die Einschreibungsgebühr wird an ARES überwiesen und dem Kandidaten durch die ARES erstattet, wenn er tatsächlich an der Eingangs- und Zulassungsprüfung teilnimmt.

Bei dieser Einschreibung gibt der Kandidat Folgendes an:

1. die gewählte Studienrichtung (Medizin oder Zahnheilkunde);

2. ob er als ansässiger Studierender im Sinne von Artikel 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006 zur Regelung der Studentenzahl in bestimmten Kursen des ersten Zyklus des Hochschulunterrichts gelten kann. Der Studierende übermittelt die Elemente, anhand deren seine Eigenschaft als ansässiger Studierender bestimmt werden kann.

In Zusammenarbeit mit den Universitätseinrichtungen, die ermächtigt sind, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisieren, prüft die ARES, ob der Studierende als ansässiger Studierender gelten kann. Die ARES übermittelt dem Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung die Liste der ansässigen Studierenden und der nicht ansässigen Studierenden, die für die Eingangs- und Zulassungsprüfung eingeschrieben sind, spätestens am Tag der Durchführung der Eingangs- und Zulassungsprüfung.

Wenn die Prüfung auf zentralisierte Weise organisiert wird, vermerkt der Kandidat die Universitätseinrichtung, die ermächtigt ist, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisiert, bei der er seine Einschreibung im Falle des Bestehens der Prüfung fortsetzen möchte.

Wenn die Prüfung innerhalb der einzelnen Universitätseinrichtungen organisiert wird, die ermächtigt sind, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisieren, vermerkt der Kandidat die Universitätseinrichtung, bei der er die Eingangs- und Zulassungsprüfung ablegen möchte. Wenn er diese besteht, setzt der Kandidat sein Studium an derselben Universitätseinrichtung fort.

Der Kandidat kann seine Einschreibung für die Eingangs- und Zulassungsprüfung bis zu drei Werktage vor dem Datum der Durchführung der Prüfung annullieren. Die Einschreibungsgebühr im Sinne von Absatz 2 wird ihm dann durch die ARES erstattet.

§ 4. Wenn die Prüfung in allen Universitätseinrichtungen organisiert wird, die ermächtigt sind, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisieren, übermittelt die ARES nach dem äußersten Einschreibungsdatum und vor der Durchführung der Prüfung diesen Einrichtungen die Liste der zur Prüfung eingeschriebenen Kandidaten.

§ 5. In Abweichung von § 1 haben zum Studium des ersten Zyklus der Medizin und zum Studium des ersten Zyklus der Zahnheilkunde die Studierenden Zugang, die, um einen besonderen Berufstitel zu erhalten, im Rahmen ihres Masterstudiengangs mit Spezialisierung in Medizin oder in Zahnheilkunde am Unterricht des ersten Zyklus beziehungsweise des zweiten Zyklus der Zahnheilkunde oder der Medizin teilnehmen.

§ 6. Die Studierenden, die sich für das Studium des ersten Zyklus und des zweiten Zyklus der Medizin und der Zahnheilkunde, mit Ausnahme des Masterstudiengangs mit Spezialisierung, einschreiben möchten und die Studienpunkte erworben oder in Wert gesetzt haben auf der Grundlage eines akademischen Grads, für den die in § 1 vorgesehene zusätzliche Bedingung nicht gilt, legen die Eingangs- und Zulassungsprüfung ab.

Art. 2. § 1. Es wird für alle Universitätseinrichtungen, die ermächtigt sind, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisieren, ein Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung für das Studium des ersten Zyklus der Medizin und/oder das Studium des ersten Zyklus der Zahnheilkunde der Französischen Gemeinschaft eingesetzt, der nachstehend als `Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung' bezeichnet wird.

Der Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung steht unter der Aufsicht eines der Kommissare oder Beauftragten der Regierung, die bei einer Universität benannt werden. Die Regierung benennt auf Vorschlag dieser Kommissare und Beauftragten den Kommissar oder Beauftragten, der mit dieser Aufsicht betraut ist.

§ 2. Der Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung legt die Prüfungsfragen und die Weise ihrer Bewertung sowie die angemessenen Anpassungen im Sinne des Dekrets vom 30. Januar 2014 über den inklusiven Hochschulunterricht fest.

§ 3. Die Regierung benennt die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Eingangs- und Zulassungsprüfung auf Vorschlag der Universitätseinrichtungen im Sinne von § 1. Sie werden unter den aktiven oder emeritierten Mitgliedern des akademischen Korps der Universitätseinrichtungen, die ermächtigt sind, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisieren, benannt. Ihre Anzahl beträgt 10, das heißt 2 pro Universitätseinrichtung. Der Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung hat einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident des Prüfungsausschusses für die Eingangs- und Zulassungsprüfung ist der Stellvertreter des Präsidenten. Die ARES besorgt das Sekretariat des Prüfungsausschusses für die Eingangs- und Zulassungsprüfung.

Der Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung kann sich im Rahmen seiner Aufgaben durch Sachverständige beistehen lassen, die unter seiner Verantwortung benannt werden. Die Inspektoren des Regelsekundarunterrichts, die Ämter im Sinne von Artikel 28 Nrn. 8, 17, 19 und 20 des Dekrets vom 8. März 2007 über den allgemeinen Inspektionsdienst, den Dienst für pädagogische Beratung und Betreuung des von der Französischen Gemeinschaft organisierten Unterrichts, die Büros für pädagogische Beratung und Betreuung des von der Französischen Gemeinschaft subventionierten Unterrichts und über das Statut der Mitglieder des Personals des allgemeinen Inspektionsdienstes und der pädagogischen Berater ausüben, werden an den Arbeiten des Prüfungsausschusses für die Eingangs- und Zulassungsprüfung beteiligt. Sie werden auf Vorschlag des koordinierenden Generalinspektors gemeinsam mit dem für den Pflichtunterricht zuständigen Minister und den für den Hochschulunterricht zuständigen Minister benannt.

Die Sachverständigen können auf Antrag des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme an den Beratungen des Prüfungsausschusses für die Eingangs- und Zulassungsprüfung teilnehmen. Die Inspektoren nehmen nicht an der Beratung dieses Prüfungsausschusses teil.

Die Dauer der Mandate der Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Eingangs- und Zulassungsprüfung beträgt ein Jahr und kann stillschweigend verlängert werden.

Der Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung legt seine Geschäftsordnung fest und unterbreitet sie der Regierung zur Genehmigung.

Art. 3. Die Eingangs- und Zulassungsprüfung für das Studium der Medizin und/oder das Studium der Zahnheilkunde wird in Form einer schriftlichen Prüfung organisiert, die zwei Teile umfasst und folgende Fächer betrifft:

Teil 1: Kenntnisse und Verständnis der wissenschaftlichen Fächer:

a) Biologie;

b) Chemie;

c) Naturkunde;

d) Mathematik.

Teil 2: Kommunikation und kritische Analyse der Information:

a) Bewertung der Fähigkeiten zur Überlegung, Analyse, Integration, Synthese, Argumentation, Kritik und Konzeptualisierung;

b) Bewertung der Fähigkeiten zur Kommunikation und zum Erkennen von konfliktuellen oder potenziell konfliktuellen Situationen;

c) Bewertung der Fähigkeiten zum Erkennen der ethischen Dimension der zu treffenden Entscheidungen und ihrer Folgen für den Einzelnen und die Gesellschaft;

d) Bewertung der Fähigkeiten zu Empathie, Mitgefühl, Fairness und Respekt.

Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses für die Eingangs- und Zulassungsprüfung legt die Regierung das ausführliche Prüfungsprogramm fest.

Um die Eingangs- und Zulassungsprüfung zu bestehen, muss der Kandidat einen Durchschnitt von mindestens 10/20 für jeden Teil mit einem Minimum von 8/20 für jedes Fach, das zu den beiden Prüfungsteilen gehört, erreichen. Um die Gesamtnote zu erreichen, addiert der Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung die für jeden Teil erzielten Durchschnittswerte.

Art. 4. § 1. Die ARES sorgt für die Verwaltung sowie die materielle und administrative Organisation der Eingangsprüfung im Sinne von Artikel 1 gemäß den Aufgaben, die in Artikel 21 Nr. 5 des Dekrets vom 7. November 2013 zur Bestimmung der Hochschullandschaft und der akademischen Organisation des Studiums festgelegt sind.

§ 2. Der Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung trägt die akademische Verantwortung für die Prüfung.

Art. 5. Ab dem Haushaltsjahr 2017 wird der ARES jedes Jahr eine jährliche Gesamtsubvention von achthunderttausend Euro (800.000 Euro) gewährt im Hinblick auf die Verwaltung sowie die administrative und materielle Organisation der Eingangsprüfung und des Orientierungstests für den Gesundheitssektor. Sie wird jährlich gemäß der in Artikel 29 § 4 des Gesetzes vom 27. Juli 1971 über die Finanzierung und die Kontrolle der universitären Einrichtungen vorgesehenen Formel indexiert. Die ARES kann einen Teil dieses Betrags den betreffenden Universitäten gewähren, um die materielle und logistische Organisation der Eingangs- und Zulassungsprüfung zu gewährleisten.

Art. 6. § 1. Spätestens innerhalb von 3 Tagen nach der Beratung teilt der Präsident des Prüfungsausschusses für die Eingangs- und Zulassungsprüfung den Kandidaten die Prüfungsergebnisse mit durch Vermittlung der ARES und übermittelt die Liste derjenigen, die bestanden haben, den Universitätseinrichtungen, die ermächtigt sind, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisieren.

Spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Organisation der Prüfung stellt der Prüfungsausschuss durch Vermittlung der ARES den Kandidaten, die bestanden haben, eine Bescheinigung über das Bestehen der Eingangs- und Zulassungsprüfung aus. Unbeschadet der anderen Zulassungsbedingungen werden die Studierenden, die im Besitz dieser Bescheinigung sind, bei der Universitätseinrichtung eingeschrieben, die bei ihrer Einschreibung zur Prüfung gemäß Artikel 1 § 3 angegeben wurde.

Diese Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung gilt nur für die Einschreibung für das darauf folgende akademische Jahr. Sie ist persönlich und nicht übertragbar. Im Falle höherer Gewalt, die ordnungsgemäß durch den Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung beurteilt wird, kann diese Bescheinigung im Laufe der beiden darauf folgenden akademischen Jahre in Wert gesetzt werden.

§ 2. Wenn der Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung berät, wendet er folgendes System an: Für jede Studienrichtung wird eine Zahl T festgesetzt, die der Gesamtzahl der Kandidaten entspricht, die die Eingangs- und Zulassungsprüfung im Sinne von Artikel 1 bestanden haben, sowie eine Zahl NR pro Studienrichtung, die der Zahl der Kandidaten entspricht, die die Eingangs- und Zulassungsprüfung bestanden haben und nicht als ansässige Studierende im Sinne von Artikel 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006 zur Regelung der Studentenzahl in bestimmten Kursen des ersten Zyklus des Hochschulunterrichts gelten.

Wenn das Verhältnis zwischen dieser Zahl NR und der Zahl T einen höheren Prozentsatz erreicht als 30 %, wird eine Einstufung durch den Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung unter den Kandidaten vorgenommen, die die Eingangsprüfung bestanden haben und nicht als ansässige Studierende gelten können, um diejenigen zu bestimmen, denen eine Bescheinigung über das Bestehen ausgestellt wird. Der Prüfungsausschuss stuft diese Kandidaten in abnehmender Reihenfolge der Gesamtnoten, die von den einzelnen Kandidaten bei der Eingangs- und Zulassungsprüfung erzielt werden, ein. Er stellt die Bescheinigung über das Bestehen den Kandidaten aus, die die Eingangsprüfung bestanden haben und günstig eingestuft wurden, bis das Verhältnis der Kandidaten, die nicht als ansässige Studierende gelten können, 30 % der Gesamtzahl der erfolgreichen Prüfungsteilnehmer entspricht.

Nach diesem Vorgang wird für jede Studienrichtung eine Zahl L festgelegt, die der Zahl der Studierenden entspricht, die eine Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung erhalten.

Art. 7. Ein Kandidat kann die Eingangs- und Zulassungsprüfung nur im Laufe eines akademischen Jahres innerhalb der fünf akademischen Jahre nach dem Datum des ersten Ablegens der Prüfung ablegen, außer im Falle von höherer Gewalt, die ordnungsgemäß durch den Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung beurteilt wird.

Art. 8. Für die akademischen Jahre 2017-2018 und 2018-2019 wird die Berechnung der Anzahl Studierender der Gruppe B im Sinne von Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Juli über die Finanzierung und die Kontrolle der universitären Einrichtungen angepasst, indem die Gesamtzahl der Studierenden der Medizin, die in einem Studienprogramm mit den ersten 60 Studienpunkten des ersten Zyklus des Studiums in den Universitätseinrichtungen im Sinne von Artikel 25 Buchstaben a), b), c) und f) eingeschrieben sind, auf die besagten Einrichtungen verteilt wird nach folgender Formel: Die Zahl L bezüglich der Studienrichtung Medizin im Sinne von Artikel 6 § 2 wird multipliziert mit folgenden Verteilungsprozentsätzen:

1. `Université de Liège': 20,88 %;

2. `Université catholique de Louvain': 27,06 %;

3. `Université libre de Bruxelles': 18,94 %;

4. `Université de Mons': 11,15 %;

5. `Université de Namur': 21,97 %.

Für das akademische Jahr 2018-2019 wird die Berechnung der Anzahl Studierender der Gruppe B jeder Einrichtung angepasst, indem die in Absatz 1 vorgesehene Verteilung auf die Studierenden des ersten Zyklus der Medizin, die mindestens 45 Studienpunkte erworben haben und sich nicht am Ende des Zyklus befinden, angewandt wird.

Ab dem akademischen Jahr 2019-2020 wird die Berechnung der Anzahl Studierender der Gruppe B jeder Einrichtung angepasst, indem die in Absatz 1 vorgesehene Verteilung auf alle Studierenden des ersten Zyklus der Medizin angewandt wird.

Für die akademischen Jahre 2020-2021 und 2021-2022 wird die Berechnung der Anzahl Studierender der Gruppe C im Sinne von Artikel 28 desselben Gesetzes angepasst, indem die Gesamtzahl der Studierenden der Medizin, die in einem Studienprogramm mit den ersten 60 Studienpunkten des zweiten Zyklus des Studiums in den Universitätseinrichtungen im Sinne von Artikel 25 Buchstaben a), b) und c) eingeschrieben sind, auf die besagten Einrichtungen verteilt wird gemäß den folgenden Prozentsätzen:

1. `Université de Liège': 22,55 %;

2. `Université catholique de Louvain': 49,97 %;

3. `Université libre de Bruxelles': 27,48 %.

Für das akademische Jahr 2021-2022 wird die Berechnung der Anzahl Studierender der Gruppe C jeder Einrichtung angepasst, indem die in Absatz 4 vorgesehene Verteilung auf die Studierenden des zweiten Zyklus der Medizin, die mindestens 45 Studienpunkte erworben haben und sich nicht am Ende des Zyklus befinden, angewandt wird.

Ab dem akademischen Jahr 2022-2023 wird die Berechnung der Anzahl Studierender der Gruppe C jeder Einrichtung angepasst, indem die in Absatz 4 vorgesehene Verteilung auf alle Studierenden des zweiten Zyklus der Medizin angewandt wird.

Art. 9. Für die akademischen Jahre 2017-2018 und 2018-2019 wird die Berechnung der Anzahl Studierender der Gruppe B im Sinne von Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Juli über die Finanzierung und die Kontrolle der universitären Einrichtungen ebenfalls angepasst, indem die Gesamtzahl der Studierenden der Zahnheilkunde, die in einem Studienprogramm mit den ersten 60 Studienpunkten des ersten Zyklus des Studiums in den Universitätseinrichtungen im Sinne von Artikel 25 Buchstaben a), b) und c) eingeschrieben sind, auf die besagten Einrichtungen verteilt wird nach folgender Formel: Die Zahl L bezüglich der Studienrichtung Zahnheilkunde im Sinne von Artikel 6 § 2 wird multipliziert mit folgenden Verteilungsprozentsätzen:

1. `Université de Liège': 25,96 %;

2. `Université catholique de Louvain': 38,69 %;

3. `Université libre de Bruxelles': 35,35 %.

Für das akademische Jahr 2018-2019 wird die Berechnung der Anzahl Studierender der Gruppe B jeder Einrichtung ebenfalls angepasst, indem die in Absatz 1 vorgesehene Verteilung auf die Studierenden des ersten Zyklus der Zahnheilkunde, die mindestens 45 Studienpunkte erworben haben und sich nicht am Ende des Zyklus befinden, angewandt wird.

Ab dem akademischen Jahr 2019-2020 wird die Berechnung der Anzahl Studierender der Gruppe B jeder Einrichtung ebenfalls angepasst, indem die in Absatz 1 vorgesehene Verteilung auf alle Studierenden des ersten Zyklus der Zahnheilkunde angewandt wird.

Für das akademische Jahr 2020-2021 wird die Berechnung der Anzahl Studierender der Gruppe C im Sinne von Artikel 28 vorgenommen, indem die Gesamtzahl der Studierenden der Zahnheilkunde, die in einem Studienprogramm mit den ersten 60 Studienpunkten des zweiten Zyklus des Studiums in den Universitätseinrichtungen im Sinne von Artikel 25 Buchstaben a), b) und c) eingeschrieben sind, auf die besagten Einrichtungen verteilt wird gemäß den folgenden Prozentsätzen:

1. `Université de Liège': 22,41 %;

2. `Université catholique de Louvain': 38,58 %;

3. `Université libre de Bruxelles': 39,01 %.

Ab dem akademischen Jahr 2021-2022 wird die Berechnung der Anzahl Studierender der Gruppe C jeder Einrichtung angepasst, indem die in Absatz 4 vorgesehene Verteilung auf alle Studierenden des zweiten Zyklus der Zahnheilkunde angewandt wird.

Art. 10. Die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen gelten bis 2026 ».

« Art. 13. Die Studierenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets für das Studium des ersten Zyklus der Medizin und der Zahnheilkunde eingeschrieben sind und die nicht die Zugangsbescheinigung für das weitere Programm des Zyklus, die am Ende der Auswahlprüfung ausgestellt wird, erhalten haben, müssen eine Eingangs- und Zulassungsprüfung im Sinne von Artikel 1 ablegen, um in ihr Studienprogramm die Unterrichtseinheiten des weiteren Programms des ersten Zyklus der Medizin und der Zahnheilkunde eintragen zu können.

Im Hinblick auf die Einschreibung dieser Studierenden für die Eingangs- und Zulassungsprüfung übermittelt jede Universitätseinrichtung, die ermächtigt ist, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisiert, spätestens bis zum 31. Juli 2017 der ARES die Liste der Studierenden, die während des akademischen Jahres 2016-2017 in Medizin und Zahnheilkunde eingeschrieben waren. Sie gelten als eingeschrieben für die Eingangs- und Zulassungsprüfung. In Abweichung von Artikel 1 § 3 werden sie von der Zahlung der Einschreibungsgebühr für die Prüfung befreit.

Art. 14. Für das akademische Jahr 2016-2017 werden die Bescheinigungen im Sinne von Artikel 110/4 § 2 des Dekrets vom 7. November 2013 durch den Prüfungsausschuss spätestens am 5. September 2017 ausgestellt.

KAPITEL III. - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen

Art. 15. In Artikel 4 Absatz 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006 zur Regelung der Studentenzahl in bestimmten Kursen des ersten Zyklus des Hochschulunterrichts werden die Wörter `mit Ausnahme der Nrn. 4 und 5' zwischen die Wörter `für jeden Studiengang im Sinne von Artikel 3', und die Wörter `wird eine Zahl T festgelegt' eingefügt.

Art. 16. In Artikel 5 des Dekrets vom 16. Juni 2006 zur Regelung der Studentenzahl in bestimmten Kursen des ersten Zyklus des Hochschulunterrichts werden die folgenden Änderungen vorgenommen:

1. zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: `In Abweichung davon reichen die Studierenden, die einen Antrag auf Einschreibung zu einem Studiengang im Sinne von Artikel 3 Nrn. 4 und 5 einreichen, ihren Einschreibungsantrag entsprechend den durch die Universitätseinrichtungen festgelegten Regeln ein.';

2. in Absatz 4 werden die Wörter `mit Ausnahme der Nrn. 4 und 5' zwischen die Wörter `für einen der Studiengänge im Sinne von Artikel 3' und die Wörter `spätestens am vorletzten Werktag' eingefügt.

Art. 17. In das Dekret vom 7. November 2013 zur Bestimmung der Hochschullandschaft und der akademischen Organisation des Studiums werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Abschnitt I/1 mit dem Titel `Besondere Bestimmungen über die Studien der Medizin und der Zahnheilkunde', der aus den Artikeln 110/1 bis 110/7 besteht, wird aufgehoben, mit Ausnahme der Absätze 2 bis 7 von Artikel 110/1 § 1 und des Artikels 110/2, der für das akademische Jahr 2017-2018 gültig bleibt;

2. in Artikel 110/1 § 1 Absatz 2 werden die Wörter `Dieser Test wird in Form einer schriftlichen Prüfung organisiert' ersetzt durch die Wörter `Es wird ein Orientierungstest des Gesundheitssektors in Veterinärwissenschaften, der in Form einer schriftlichen Prüfung organisiert wird, durchgeführt.';

3. Artikel 150 § 2 wird aufgehoben.

Art. 18. Dieses Dekret wird wirksam mit 1. Januar 2017, mit Ausnahme der Artikel 11, 12 und 14, die für das akademische Jahr 2016-2017 wirksam werden, und der Artikel 15 bis 17, die für das akademische Jahr 2017-2018 in Kraft treten ».

B.2. Aus den Vorarbeiten zum angefochtenen Dekret geht hervor, dass der Dekretgeber folgendes Ziel verfolgt:

« Durch dieses Dekret wird, ohne das Einverständnis der Regierung der Föderation Wallonie-Brüssel mit dem Mechanismus der Eingangsprüfung auszudrücken, ein solcher Mechanismus eingeführt mit dem Ziel, die Ausstellung einer LIKIV-Bescheinigung durch den Föderalstaat an die Studierenden mit dem Diplom des zweiten Zyklus der Medizin und der Zahnheilkunde zu gewährleisten.

Durch diese Regelung wird also ebenfalls eine Eingangsprüfung eingeführt, die auf zentralisierte Weise für das akademische Jahr 2017-2018 durch die ARES organisiert wird und deren Bestehen eine Bedingung für den Zugang zum Studienzyklus ist » (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2016-2017, Nr. 410/1, S. 4).

Gemäß der Begründung hat der Dekretgeber sich für das System der Eingangsprüfung anstelle einer Auswahlprüfung entschieden, die « ein Auswahlmechanismus bleibt, den die Föderation Wallonie-Brüssel vorzieht, insofern er es den Studierenden ermöglicht, sich in den Studiengang zu integrieren und ihre Errungenschaften gegebenenfalls in anderen Studienrichtungen in Wert zu setzen » (ebenda, S. 5):

« Die Organisation einer Auswahlprüfung, auch wenn sie für die Aufnahme zum Studium eingeführt wird, durch die Schwierigkeiten der Föderalregierung bei der Erteilung präziser, zuverlässiger und anerkannter Zahlen über die künftige föderale Planung unmöglich gemacht wird. Die jüngeren Entwicklungen infolge der Beschwerden von Studierenden, die keine Bescheinigungen im Anschluss an das Programm des Zyklus erhalten haben, haben nämlich gezeigt, dass der föderale Mechanismus nicht stabilisiert war, da er sich als unfähig erwies, Quoten zu liefern, die der Situation entsprachen, die dadurch geregelt werden sollte. Eine zu Beginn des Studiums organisierte Auswahlprüfung macht nur Sinn, wenn sie auf zuverlässigen, objektiven und stabilisierten Daten beruhen kann, die durch die Föderalbehörde festgelegt werden müssen. Neben denjenigen, die in Frage gestellt wurden, sind jedoch andere Gegenstand von politischen Entscheidungen gewesen, mit denen der wissenschaftliche Beitrag der Planungskommission abgestritten wurde. Es stellt sich heraus, dass durch den Mangel an Voraussicht oder Sicherheit auf Seiten der Föderalregierung nur ein Mechanismus von Eingangsprüfungen, durch den also nicht eine vorher festgelegte Zahl von erfolgreichen Absolventen gefiltert werden soll, heute die stabilste Form zu sein scheint, die angeboten werden kann.

Das System der Eingangsprüfung kann nur insofern angenommen werden, als es die Möglichkeit bietet, den von der Föderalregierung herausgegebenen Anforderungen zu entsprechen, die de facto die Möglichkeiten einschränken, die der Föderation Wallonie-Brüssel geboten werden. Die Organisation der Eingangsprüfung ist also im Hinblick auf die Gewähr zu betrachten, dass eine Bescheinigung über eine LIKIV-Nummer den derzeit in den beiden Studienrichtungen eingeschriebenen Studierenden ausgestellt wird » (ebenda, S. 5).

Bezüglich der « Übergangsregelung für die sog. `reçus-collés' des akademischen Jahres 2016-2017 », infolge des Gutachtens des Staatsrates, wird in der Begründung auf folgende Weise die Gleichbehandlung der Studierenden, die 45 Studienpunkte erworben haben und keine Bescheinigung für den Zugang zum weiteren Programm des Zyklus, und der Studierenden, die nicht 45 der ersten 60 Studienpunkte des Zyklus erworben haben, gerechtfertigt:

« Es wird daran erinnert, dass durch den Mechanismus der Auswahlprüfung in Anwendung des Dekrets vom 9. Juli 2015 über das Studium der Medizin und der Zahnheilkunde zwei Bedingungen für den Zugang zum weiteren Programm des Zyklus eingeführt werden, nämlich 45 Studienpunkte erworben haben und über eine Zugangsbescheinigung verfügen. Ein Studierender, der diese beiden Bedingungen nicht erfüllt, kann nicht für das weitere Programm zugelassen werden. Es stellt sich heraus, dass Studierende, die weniger als 45 Studienpunkte haben, und Studierende, die mehr als 45 Studienpunkte haben, aber nicht die Bescheinigung erhalten haben, sich beide in einer Situation befinden, die sie daran hindert, Zugang zum weiteren Programm des Zyklus zu erhalten. Um den Übergang zwischen dem Mechanismus der am Ende des ersten Jahres des ersten Zyklus organisierten Auswahlprüfung und demjenigen der beim Eingang zum ersten Zyklus organisierten Prüfung zu gewährleisten, ist in der Regelung vorgesehen, dass jeder Studierende, der keinen Zugang zum weiteren Zyklus hat, die Eingangsprüfung ablegt. Andernfalls würde die einzige Möglichkeit zur Beseitigung der durch den Staatsrat aufgezeigten Diskriminierung darin bestehen, es allen Studierenden, die 45 Studienpunkte erhalten haben, zu erlauben, sich für das weitere Programm des Zyklus einzuschreiben. Dies würde darauf hinauslaufen, die Wirkungen der Auswahlprüfung zu annullieren, während der Mechanismus des Dekrets vom 9. Juli nicht durch die Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates ausgeschlossen wurde » (ebenda, S. 7).

Vor dem zuständigen Ausschuss des Parlamentes der Französischen Gemeinschaft wurde bezüglich des Übergangs zwischen der Regelung der Auswahlprüfung, die noch im Juni 2017 Anwendung finden wird, und dem Mechanismus der Eingangs- und Zulassungsprüfung, der ab September Anwendung finden wird, präzisiert:

« Um den Übergang zwischen den beiden Modellen zu gewährleisten und unbeschadet der weiteren Entwicklung, die diese Akte aus den zahlreichen Gründen, die der Herr Minister Marcourt angeführt hat, vor Gericht erfahren könnte, werden nur die Studierenden, die sich derzeit in einem Programm des ersten Jahres des ersten Zyklus befinden und die am Ende der Prüfungsbesprechungen vom kommenden September 45 Studienpunkte sowie die Bescheinigung der Auswahlprüfung erhalten haben, ihre Ausbildung fortsetzen können. Selbst wenn die anderen Studierenden Studienpunkte erworben haben, werden sie die Eingangs- und Zugangsprüfung ablegen müssen. So werden alle gegenüber der eingeführten Prüfung gleich behandelt. Damit ihre Einschreibung zur Prüfung gewährleistet wird, werden sämtliche Listen der für die Studiengänge eingeschriebenen Studierenden der ARES übermittelt im Hinblick auf eine Einschreibung zur Prüfung.

Schließlich bietet, wie bereits erwähnt, Artikel 12 eine rechtliche Grundlage für die `reçus-collés' des Sommers 2016. Dadurch wird die Situation der `reçus-collés' im Sinne der Beschlüsse der Gerichte erster Instanz Namur und Nivelles vom 20. September 2016 regularisiert » (Parl.Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2016-2017, Nr. 410/3, S. 6).

In Bezug auf das Interesse der klagenden Parteien

B.3.1. Da die Klage auf einstweilige Aufhebung der Nichtigkeitsklage untergeordnet ist, muss deren Zulässigkeit - insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins des erforderlichen Interesses - bereits in die Prüfung der Klage auf einstweilige Aufhebung einbezogen werden.

B.3.2. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte.

B.3.3. Die ersten drei klagenden Parteien sind in Block 1 des Bachelorprogramms der Medizin oder Zahnheilkunde für das akademische Jahr 2016-2017 eingeschrieben und haben in Anwendung von Artikel 150 § 2 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 7. November 2013 zur Bestimmung der Hochschullandschaft und der akademischen Organisation des Studiums am Ende der Sitzung vom Januar 2017 eine Entlastungsvereinbarung unterschrieben.

Die vierte klagende Partei ist seit dem akademischen Jahr 2015-2016 eingeschrieben in Block 1 des Bachelorprogramms der Medizin und hat in Anwendung desselben Artikels 150 § 2 am Ende der Sitzung vom Januar 2016 eine Entlastungsvereinbarung unterschrieben. Sie hat die 60 Studienpunkte von Block 1 des Bachelorsprogramms der Medizin erhalten.

Die klagenden Parteien beantragen die einstweilige Aufhebung und die Nichtigerklärung der Artikel 1 bis 10 und 13 bis 18 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 29. März 2017 über das Studium der Medizin und der Zahnheilkunde. Sie machen geltend, dass die Erfordernisse des Besitzes einer Zugangsbescheinigung für das weitere Programm des Zyklus als Bachelor der Medizin oder Zahnheilkunde oder einer Bescheinigung über das Bestehen der Eingangsprüfung ihr Recht, das Hochschulstudium ihrer Wahl fortzusetzen, einschränkten und diesem Recht somit Abbruch täten.

B.3.4. In Anwendung von Artikel 100 § 1 des vorerwähnten Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 7. November 2013 kann ein Studierender sich für das weitere Programm des Zyklus einschreiben, wenn er 45 der 60 im Programm der Studierenden von Block 1 enthaltenen Studienpunkte erreicht.

Artikel 110/2 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013, eingefügt durch Artikel 3 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 9. Juli 2015 über das Studium der Medizin und der Zahnheilkunde, schreibt außerdem vor, dass Studierende, die sich für das weitere Programm des ersten Zyklus einschreiben möchten, eine Zugangsbescheinigung erhalten müssen. Er bestimmt nämlich:

« Zur Anwendung von Artikel 100 § 2 über die ersten 60 Studienpunkte des Studienprogramms des ersten Zyklus hinaus können nur die Studierenden, die im Besitz einer Bescheinigung für den Zugang zum weiteren Programm des Zyklus sind, in ihr Studienprogramm die Unterrichtseinheiten des weiteren Programms des ersten Zyklus der Medizin oder Zahnheilkunde eintragen ».

Artikel 110/3 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:

« § 1. Jedes Jahr legt die Regierung vor dem 30. Juni die Gesamtanzahl von Zugangsbescheinigungen im Sinne von Artikel 110/2 fest, die im darauf folgenden akademischen Jahr ausgestellt werden, wobei sie unter anderem die Zahl der Diplominhaber des zweiten Zyklus berücksichtigt, die Zugang zur Erteilung der besonderen Berufstitel haben aufgrund der föderalen Gesetzgebung über die Planung des medizinischen Angebots.

Geschieht dies nicht, so gilt die Anzahl der Zugangsbescheinigungen erneut für das darauf folgende akademische Jahr.

§ 2. Wenn die Regierung die Gesamtzahl der Zugangsbescheinigungen festlegt, bestimmt sie für jede Universität die Anzahl der Zugangsbescheinigungen, die im darauf folgenden akademischen Jahr erteilt werden.

Die Verteilung auf die Universitätseinrichtungen erfolgt nach dem Grundsatz `das Recht des Stärkeren', indem 20,88 Prozent der Zugangsbescheinigungen für das weitere Programm in Medizin der `Université de Liège', 27,06 Prozent der `Université catholique de Louvain', 18,94 Prozent der `Université libre de Bruxelles', 11,15 Prozent der `Université de Mons' und 21,97 Prozent der `Université de Namur' zugeteilt werden.

Die Verteilung auf die Universitätseinrichtungen erfolgt nach dem Grundsatz `das Recht des Stärkeren', indem 25,96 Prozent der Zugangsbescheinigungen für das weitere Programm in Zahnheilkunde der `Université de Liège', 38,69 Prozent der `Université catholique de Louvain', und 35,35 Prozent der `Université libre de Bruxelles' zugeteilt werden.

Diese Verteilungen sind für höchstens neun Jahre festgelegt. Ab dem akademischen Jahr 2024-2025 bestimmt die Regierung für die neun folgenden Jahre die Verteilungen auf die Einrichtungen.

In Abweichung von Absatz 1 wird für das akademische Jahr 2016-2017 die Anzahl der Zugangsbescheinigungen für das weitere Programm des Zyklus der Medizin wie folgt verteilt: 135 Bescheinigungen für die `Université de Liège', 176 Bescheinigungen für die `Université catholique de Louvain', 123 Bescheinigungen für die `Université libre de Bruxelles', 72 Bescheinigungen für die `Université de Mons' und 143 Bescheinigungen für die `Université de Namur'.

In Abweichung von Absatz 1 wird für das akademische Jahr 2016-2017 die Anzahl der Zugangsbescheinigungen für das weitere Programm des Zyklus der Zahnheilkunde wie folgt verteilt: 23 Bescheinigungen für die `Université de Liège', 34 Bescheinigungen für die `Université catholique de Louvain', und 32 Bescheinigungen für die `Université libre de Bruxelles' ».

Artikel 110/4 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:

« § 1. Es wird eine Auswahlprüfung innerhalb einer jeden Einrichtung, die den Studiengang des ersten Zyklus der Medizin und der Zahlheilkunde organisiert, durchgeführt, um das Ausstellen der Zugangsbescheinigungen für das weitere Programm des Zyklus zu gewährleisten.

Die Bewertung der einzelnen Unterrichtseinheiten des zweiten Quadrimesters wird in zwei Teilen organisiert: Der erste Teil betrifft den Erwerb von Studienpunkten, die den Unterrichtseinheiten des zweiten Quadrimesters entsprechen, der zweite Teil betrifft die Vergabe von Noten zur Bestimmung der Einstufung bei der Auswahlprüfung. Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Dekrets gewährleistet die Gesamtheit der betreffenden Universitäten, dass mindestens die Hälfte der Bewertung dieses zweiten Teils gemeinsam ist und gegebenenfalls Gegenstand einer Organisation zwischen den betreffenden Universitäten ist.

Der zweite Teil der Bewertung im Sinne des vorigen Absatzes wird nur einmal pro akademisches Jahr organisiert, während des Zeitraums der Bewertung am Ende des zweiten Quadrimesters.

Die Auswahlprüfung kann nicht aufgeteilt werden. Ungeachtet der bereits erworbenen oder in Wert gesetzten Studienpunkte für die Unterrichtseinheiten des zweiten Quadrimesters legt der Studierende den gesamten zweiten Teil der Bewertungen der Unterrichtseinheiten des zweiten Quadrimesters ab.

Unter den Studierenden, die in den Vorteil einer Programmentlastung im Sinne der Artikel 150 § 2 Nr. 2 und 151 über das Programm der ersten 60 Studienpunkte des Studienprogramms gelangen, werden zum Ablegen des zweiten Teils der Bewertung der Unterrichtseinheiten nur die Studierenden zugelassen, deren Jahresprogramm es ermöglicht, am Ende des laufenden akademischen Jahres die ersten 60 Studienpunkte des Programms des Zyklus zu erwerben oder in Wert zu setzen.

Zur Anwendung von Absatz 2 darf nicht die in Artikel 79 § 1 Absatz 1 vorgesehene Sonderregelung in Anspruch genommen werden.

§ 2. Ergänzend zu den Artikeln 139 und 140 und zur Ausstellung der Bescheinigungen im Sinne von Artikel 110/2 addiert der Prüfungsausschuss, nachdem er am Ende des zweiten Quadrimesters über die ersten 60 Studienpunkte des Studienprogramms in Medizin und Zahnheilkunde beraten hat, für jeden Studierenden die Noten, gewichtet nach den Studienpunkten, die den Unterrichtseinheiten entsprechen, die für den zweiten Teil der Bewertung der Unterrichtseinheiten des zweiten Quadrimesters erzielt wurden, und stuft die Studierenden in abnehmender Reihenfolge der Summe dieser Noten ein.

Die Bescheinigungen im Sinne von Paragraph 1 werden durch den Prüfungsausschuss spätestens am 10. Juli ausgestellt, in der Reihenfolge der Einstufung der Auswahlprüfung und innerhalb der Grenzen der verfügbaren Bescheinigungen, unter der Bedingung, dass der Studierende mindestens 45 der ersten 60 Studienpunkte des Programms des Studiums des ersten Zyklus erhalten hat.

Wenn der Prüfungsausschuss die Zugangsbescheinigungen für das weitere Programm des Zyklus ausstellt, unterscheidet er bei Gleichstand zwischen den Studierenden aufgrund des Durchschnitts der Ergebnisse, die für den ersten Teil der Bewertung der Unterrichtseinheiten des zweiten Quadrimesters erzielt wurden.

Wenn in einer Einrichtung am Ende des akademischen Jahres weniger Zugangsbescheinigungen für das weitere Programm des Zyklus ausgestellt werden als die zugelassene Anzahl, wird die Anzahl der verbleibenden Bescheinigungen der Anzahl Bescheinigungen hinzugefügt, die für diese Einrichtung für das folgende akademische Jahr festgelegt wurde.

§ 3. Wenn der Prüfungsausschuss die Zugangsbescheinigungen für das weitere Programm des Zyklus ausstellt, wendet er folgendes System an: Es wird für jede Einrichtung eine Zahl T festgesetzt, die der Zahl der pro Einrichtung zugelassenen Zugangsbescheinigungen entspricht, sowie eine Zahl NR, die der Zahl der Studierenden entspricht, die nicht als ansässige Studierende im Sinne von Artikel 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006 zur Regelung der Studentenzahl in bestimmten Kursen des ersten Zyklus des Hochschulunterrichts gelten.

Wenn das Verhältnis zwischen dieser Zahl NR und der Zahl T einen höheren Prozentsatz als 30 % erreicht, stellt der Prüfungsausschuss diesen Studierenden die Bescheinigungen entsprechend der gemäß § 1 festgelegten Einstufung aus innerhalb der Grenzen des Prozentsatzes von 30 % der Zahlen, die für die jeweiligen Universitäten zugelassen sind.

§ 4. Diese Bescheinigung gibt Anrecht auf die Einschreibung für das weitere Programm des Zyklus nur für das folgende akademische Jahr. Sie ist persönlich und nicht übertragbar. Im Falle höherer Gewalt, die ordnungsgemäß durch die akademischen Behörden der Einrichtung beurteilt wird, kann diese Bescheinigung für ein folgendes akademisches Jahr in Wert gesetzt werden ».

Artikel 110/5 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:

« Die Studienpunkte, die ein Studierender erworben hat, der keine Zugangsbescheinigung für das weitere Programm des Zyklus erhalten hat, können in Wert gesetzt werden im Hinblick auf eine persönliche Aufnahme zu jedem Studiengang des ersten Zyklus, ungeachtet der von der Französischen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Einrichtung, in der sich der Studierende anschließend einschreibt gemäß Artikel 117 ».

Artikel 110/6 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:

« § 1. Ein Studierender kann die Auswahlprüfung in Medizin oder Zahnheilkunde höchstens während zwei aufeinander folgenden akademischen Jahren ablegen, außer in Fällen von höherer Gewalt, die ordnungsgemäß durch die akademischen Behörden der Einrichtung, in der der Studierende eingeschrieben ist, beurteilt wird.

§ 2. Ein Studierender, der nicht 45 Studienpunkte der ersten 60 Studienpunkte des Studienprogramms erworben hat, kann sich ein einziges Mal erneut in ein Studienprogramm in Medizin oder Zahnheilkunde im Sinne von Artikel 100 § 1 Absatz 1 einschreiben.

§ 3. Ohne dass von Artikel 5 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Anpassung der Finanzierung der Hochschuleinrichtungen an die neue Organisation der Studien abgewichen werden kann, und unbeschadet der erworbenen Studienpunkte kann ein Studierender, der mindestens 45 Studienpunkte des Studienprogramms des ersten Zyklus erworben hat, der jedoch keine Zugangsbescheinigung für das weitere Programm des Zyklus erhalten hat, sich erneut in ein Studienprogramm in Medizin oder Zahnheilkunde im Sinne von Artikel 100 § 1 Absatz 1 einschreiben, um an den Lerntätigkeiten und Unterrichtseinheiten teilzunehmen, deren Studienpunkte er nicht erworben hat, und ein einziges Mal den zweiten Teil der Bewertung im Sinne von Artikel 110/4 § 1 ablegen.

§ 4. Ein Studierender, der mindestens 45 Studienpunkte des Studienprogramms des ersten Zyklus erworben hat, aber keine Zugangsbescheinigung für das weitere Programm des Zyklus erhalten hat, kann ebenfalls die erworbenen Studienpunkte in Wert setzen im Hinblick auf eine kumulierte Einschreibung in ein Studienprogramm eines Studienbereichs im Sinne von Artikel 83 § 1 Nrn. 14 bis 16. Der Studierende schreibt sich gemäß Artikel 99 ein. Sein Studienprogramm wird durch den Prüfungsausschuss gemäß den Bedingungen von Artikel 100 § 2 für gültig erklärt.

Die Studierenden entrichten nur die Einschreibungsgebühr für das Studienprogramm im Sinne von Absatz 1.

Bei den Bewertungen am Ende des zweiten Quadrimesters des Studienprogramms können sie ein einziges Mal den zweiten Teil der Bewertung im Sinne von Artikel 110/4 § 1 ablegen im Hinblick auf die Erlangung der Zugangsbescheinigung für das weitere Programm des Zyklus der Medizin oder der Zahnheilkunde ».

B.3.5. Artikel 17 Nr. 1 des angefochtenen Dekrets hebt die Artikel 110/1 bis 110/7 des Dekrets vom 7. November 2013 auf, mit Ausnahme der Absätze 2 bis 7 von Artikel 110/1 § 1 und des Artikels 110/2, der für das akademische Jahr 2017/2018 wirksam bleibt.

B.3.6. Gemäß Artikel 13 des angefochtenen Dekrets sind die klagenden Parteien verpflichtet, die Eingangs- und Zulassungsprüfung im Sinne von Artikel 1 des angefochtenen Dekrets abzulegen, da sie vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets für das Studium des ersten Zyklus der Medizin und Zahnheilkunde eingeschrieben waren und da sie die Zugangsbescheinigung für das weitere Programm des Zyklus, die nach der Auswahlprüfung ausgestellt wird, nicht erhalten haben.

Die ersten drei klagenden Parteien könnten im Übrigen diese Zugangsbescheinigung in Anwendung des in B.3.4 zitierten Artikels 110/4 § 1 Absatz 5 nicht erhalten.

Die vierte klagende Partei hat ihrerseits im Juni 2017 an der Auswahlprüfung teilgenommen, wurde jedoch nicht günstig eingestuft. In Anwendung von Artikel 17 Nr. 1 des angefochtenen Dekrets, der die Wirksamkeit von Artikel 110/2 für das akademische Jahr 2017-2018 aufrechterhält, kann sie also nicht die Unterrichtseinheiten des weiteren Programms des ersten Zyklus der Medizin oder der Zahnheilkunde in ihr Studienprogramm eintragen, da sie die Zugangsbescheinigung für das weitere Programm des Zyklus nicht erhalten hat.

B.3.7. Aus der beschränkten Prüfung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage, die der Gerichtshof im Rahmen der Klage auf einstweilige Aufhebung hat durchführen können, geht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht hervor, dass die Nichtigkeitsklage - und somit ebenfalls die Klage auf einstweilige Aufhebung - als unzulässig zu betrachten wäre, insofern sie sich für die vier klagenden Parteien auf Artikel 13 des angefochtenen Dekrets und für die vierte klagende Partei auf Artikel 17 des angefochtenen Dekrets bezieht.

In Bezug auf die Voraussetzungen für die einstweilige Aufhebung

B.4. Laut Artikel 20 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof sind zwei Grundbedingungen zu erfüllen, damit auf einstweilige Aufhebung erkannt werden kann:

- Die vorgebrachten Klagegründe müssen ernsthaft sein.

- Die unmittelbare Durchführung der angefochtenen Maßnahme muss die Gefahr eines schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteils in sich bergen.

Da die beiden Bedingungen kumulativ sind, führt die Feststellung der Nichterfüllung einer dieser Bedingungen zur Zurückweisung der Klage auf einstweilige Aufhebung.

Was die Gefahr eines schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteils betrifft

B.5. Durch die einstweilige Aufhebung einer Gesetzesbestimmung durch den Gerichtshof soll es vermieden werden können, dass den klagenden Parteien ein ernsthafter Nachteil aus der unmittelbaren Anwendung der angefochtenen Normen entsteht, der im Fall einer Nichtigerklärung dieser Normen nicht oder nur schwer wiedergutzumachen wäre.

B.6. Aus Artikel 22 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 geht hervor, dass zur Erfüllung der zweiten Bedingung von Artikel 20 Nr. 1 dieses Gesetzes die Person, die Klage auf einstweilige Aufhebung erhebt, in ihrer Klageschrift konkrete und präzise Fakten darlegen muss, die hinlänglich beweisen, dass die unmittelbare Anwendung der Bestimmungen, deren Nichtigerklärung sie beantragt, ihr einen schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil zu verursachen droht.

Diese Person muss insbesondere den Nachweis des Bestehens des Risikos eines Nachteils, seiner Schwere und des Zusammenhangs dieses Risikos mit der Anwendung der angefochtenen Bestimmungen erbringen.

B.7. Die klagenden Parteien weisen das Bestehen eines schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteils nach durch den Umstand, dass das Erfordernis des Besitzes einer Bescheinigung über das Bestehen der Eingangs- und Zulassungsprüfung, das ihnen durch die angefochtenen Bestimmungen auferlegt wird, sie konkret daran hindert, ihre Studien in Medizin oder Zahnheilkunde fortzusetzen. Das akademische Jahr wird im September 2017 beginnen, und diese Prüfung wird am 8. September 2017 stattfinden. Ohne einstweilige Aufhebung der angefochtenen Dekretsbestimmungen laufen sie Gefahr, daran gehindert zu werden, sich für die Fortsetzung ihres Studiums einzuschreiben, und hierdurch ein akademisches Jahr und daher ein Jahr der Berufstätigkeit zu verlieren.

Die vierte klagende Partei

B.8.1. Der angeführte Nachteil findet seinen Ursprung in Artikel 13 des angefochtenen Dekrets, der die vierte klagende Partei dazu verpflichtet, die in Artikel 1 des angefochtenen Dekrets erwähnte Eingangs- und Zulassungsprüfung abzulegen, während sie vor dem Inkrafttreten des Dekrets für das Studium des ersten Zyklus der Medizin und der Zahnheilkunde eingeschrieben war und die Zugangsbescheinigung für das weitere Programm des Zyklus, die nach der Auswahlprüfung ausgestellt wird, nicht erhalten hat. Sie hat im Juni 2017 an der Auswahlprüfung teilgenommen, wurde aber nicht günstig eingestuft. In Anwendung von Artikel 17 des angefochtenen Dekrets, der die Wirksamkeit von Artikel 110/2 für das akademische Jahr 2017-2018 aufrechterhält, kann sie also nicht die Unterrichtseinheiten des weiteren Programms des ersten Zyklus der Medizin oder der Zahnheilkunde in ihr Studienprogramm eintragen, da sie die Zugangsbescheinigung für das weitere Programm des Zyklus nicht erhalten hat.

B.8.2. Aus den in B.2 zitierten Vorarbeiten geht hervor, dass der Dekretgeber eine zusätzliche Möglichkeit für Studierende bieten wollte, die in Anwendung des in B.3.4 angeführten Artikels 110/2 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013 ihren ersten Zyklus der Medizin oder der Zahnheilkunde nicht fortsetzen dürfen.

Artikel 13 des angefochtenen Dekrets bietet der vierten klagenden Partei also eine neue Möglichkeit, ihr Studium fortzusetzen, unter der Bedingung, dass sie die Eingangs- und Zulassungsprüfung besteht. Wenn der Gerichtshof diese Bestimmung einstweilig aufheben würde, insofern sie auf die vierte klagende Partei und auf die Studierenden, die sich in derselben Lage befinden, anwendbar ist, würde er ihnen diese Möglichkeit, ihr Studium fortzusetzen, entziehen.

Im Übrigen weist die vierte klagende Partei nicht nach, dass Artikel 17 des angefochtenen Dekrets, der sie daran hindert, den ersten Zyklus der Medizin oder der Zahnheilkunde fortzusetzen, da sie keine Zugangsbescheinigung für das weitere Programm des Zyklus besitzt, ihr einen schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil zufügen würde. Der einzige Nachteil, der in der Klageschrift angeführt wird, betrifft das Erfordernis des Besitzes einer Bescheinigung über das Bestehen der Eingangsprüfung, welches in Artikel 13 des angefochtenen Dekrets enthalten ist.

B.8.3. Da der von der vierten klagenden Partei angeführte Nachteil nicht erwiesen ist, ist eine der beiden Bedingungen nach Artikel 20 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 nicht erfüllt. Die Klage auf einstweilige Aufhebung ist, was sie betrifft, also zurückzuweisen.

Die ersten drei klagenden Parteien

B.9.1. Der geltend gemachte, in B.7 erwähnte Nachteil findet seinen Ursprung in Artikel 13 des angefochtenen Dekrets, der die ersten drei klagenden Parteien dazu verpflichtet, die in Artikel 1 des angefochtenen Dekrets vorgesehene Eingangs- und Zulassungsprüfung abzulegen, da sie vor dem Inkrafttreten des Dekrets für die Studien des ersten Zyklus der Medizin und Zahnheilkunde eingeschrieben waren und da sie nicht über die Zugangsbescheinigung für das weitere Programm des Zyklus, die nach der Auswahlprüfung ausgestellt wird, verfügen. Diese Parteien könnten diese Zugangsbescheinigung in Anwendung des in B.3.4 zitierten Artikels 110/4 § 1 Absatz 5 nicht erhalten. Da sie in Anwendung von Artikel 150 § 2 des Dekrets vom 7. November 2013 ein entlastetes Programm belegen, konnten sie die Auswahlprüfung nicht ablegen, weil ihr - entlastetes - Jahresprogramm es ihnen nicht ermöglichte, die ersten 60 Studienpunkte des Programms des Zyklus zu erwerben. Am Ende des akademischen Jahres 2017-2018 wären sie gehalten gewesen, die Auswahlprüfung abzulegen und sich günstig einstufen zu lassen, sofern sie 45 Studienpunkte erworben hätten, wenn das angefochtene Dekret nicht in Kraft getreten wäre.

B.9.2. Die sofortige Ausführung von Artikel 13 des angefochtenen Dekrets kann zur Folge haben, dass in dem Fall, dass die ersten drei klagenden Parteien die Eingangs- und Zulassungsprüfung nicht bestehen, sie die Unterrichtseinheiten des weiteren Programms des ersten Zyklus der Medizin und der Zahnheilkunde nicht in ihr Studienprogramm eintragen können. Sie könnten in Anwendung dieses Artikels 13 daran gehindert werden, während des akademischen Jahres 2017-2018 das entlastete Programm, das Gegenstand einer im Januar 2017 geschlossenen Entlastungsvereinbarung ist, fortzusetzen, um ihr erstes Zyklusjahr zu beenden, während sie den ersten Teil dieses entlasteten Programms bestanden hätten. Der Nachteil kann also im Verlust eines akademischen Jahres bestehen.

B.10. Es erweist sich, dass die sofortige Ausführung von Artikel 13 des angefochtenen Dekrets den Studierenden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets für das Studium des ersten Zyklus der Medizin und Zahnheilkunde eingeschrieben haben, die ein entlastetes Programm in Anwendung von Artikel 150 § 2 des Dekrets vom 7. November 2013 belegt haben und die die in ihrer Entlastungsvereinbarung vorgesehenen Unterrichte für das akademische Jahr 2016-2017 bestanden haben, einen schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil zufügen könnte, indem sie daran gehindert würden, dieses entlastete Programm des ersten Zyklusjahres während des akademischen Jahres 2017-2018 fortzusetzen, bevor sie die Eingangs- und Zulassungsprüfung bestehen, wobei von diesem Bestehen die Fortsetzung ihres Programms des ersten Zyklus der Medizin und der Zahnheilkunde abhängig ist.

In Bezug auf die ernsthafte Beschaffenheit der Klagegründe

B.11. Der Gerichtshof begrenzt seine Prüfung der ernsthaften Beschaffenheit auf den fünften Klagegrund, insofern er gegen die Bestimmung gerichtet ist, deren unmittelbare Ausführung den ersten drei klagenden Parteien einen schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil zufügen kann.

B.12. Der fünfte Klagegrund ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen Artikel 24 § 3 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 2 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, gegen das in Artikel 23 der Verfassung und in Artikel 6 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankerte Recht auf freie Wahl einer Berufstätigkeit und gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die klagenden Parteien bemängeln insbesondere, dass durch Artikel 13 des angefochtenen Dekrets die Studierenden, die die durch ihre Entlastungvereinbarung vorgesehenen Unterrichte bestanden hätten, diskriminiert würden, da sie auf die gleiche Weise behandelt würden wie die Studierenden, die nicht die durch ihre Entlastungvereinbarung vorgesehenen Unterrichte bestanden hätten.

B.13. Der ernsthafte Klagegrund ist nicht mit dem begründeten Klagegrund zu verwechseln.

Damit ein Klagegrund als ernsthaft im Sinne von Artikel 20 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 betrachtet werden kann, genügt es nicht, wenn er offensichtlich nicht unbegründet im Sinne von Artikel 72 ist; vielmehr muss er auch nach einer ersten Prüfung der Angaben, über die der Gerichtshof in diesem Stand des Verfahrens verfügt, begründet erscheinen.

B.14. Die hinsichtlich der Verpflichtung zum Ablegen einer Eingangs- und Zulassungsprüfung für das Studium der Medizin und Zahnheilkunde durchgeführte Gleichbehandlung der Studierenden, die bereits für das Studium des ersten Zyklus der Medizin und der Zahnheilkunde eingeschrieben sind und die in ihrer Entlastungsvereinbarung vorgesehenen Studienpunkte erworben haben, und der Studierenden, die bereits für das Studium des ersten Zyklus der Medizin und der Zahnheilkunde eingeschrieben sind und nicht alle in ihrer Entlastungsvereinbarung vorgesehenen Studienpunkte erworben haben, bedarf in Anbetracht des Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung und der Freiheit und Gleichheit im Unterrichtswesen einer vernünftigen Rechtfertigung. Erstere haben nämlich das in ihrer Entlastungsvereinbarung vorgesehene Programm bestanden, und dieses Bestehen muss berücksichtigt werden zur Beurteilung ihrer Fähigkeit, den zweiten Teil dieses ersten Jahres fortzusetzen und die Eingangs- und Zulassungsprüfung zu bestehen, sodass sie Zugang zum weiteren Programm des Zyklus haben können. Obwohl es vernünftig gerechtfertigt werden kann, dass der Dekretgeber es den Studierenden, die weniger als die Hälfte des ersten Zyklusjahres bestanden haben, nicht ermöglicht, dieses erste Jahr fortzusetzen, ohne die Eingangs- und Zulassungsprüfung zu bestehen, genügt diese Rechtfertigung nicht, wenn der Studierende die Hälfte dieses ersten Jahres bestanden hat.

Aus den in B.2 zitierten Vorarbeiten geht hervor, dass der Dekretgeber die Studierenden, die bereits für das Studium der Medizin und der Zahnheilkunde eingeschrieben sind, verpflichtet, die Eingangs- und Zugangsprüfung abzulegen, wenn sie nicht die Bescheinigung für den Zugang zum weiteren Programm des Zyklus erhalten haben, um nicht « die Wirkungen der Auswahlprüfung zu annullieren ».

Die Studierenden, die - wie die ersten drei klagenden Parteien - ein entlastetes Programm in Anwendung von Artikel 150 § 2 des Dekrets vom 7. November 2013 belegt haben, gehören jedoch nicht zu der Gruppe von Studierenden, die die im Juni 2017 organisierte Auswahlprüfung ablegen mussten. Sie konnten diese Auswahlprüfung für den Zugang zum weiteren Programm des Zyklus nicht ablegen, weil ihr - entlastetes - Jahresprogramm es ihnen nicht ermöglichte, die ersten 60 Studienpunkte des Programms des Zyklus zu erwerben. Am Ende des akademischen Jahres 2017-2018 wären sie gehalten gewesen, die Auswahlprüfung abzulegen und sich günstig einstufen zu lassen, sofern sie 45 Studienpunkte erworben hätten, wenn das angefochtene Dekret nicht in Kraft getreten wäre. Die Eingangs- und Zulassungsprüfung, die sie in Anwendung von Artikel 13 des angefochtenen Dekrets abzulegen haben, stellt für sie keine neue Chance dar, ihr Studium der Medizin oder der Zahnheilkunde fortsetzen zu können. Es trifft zwar zu, dass diese Studierenden ihr Studium in Ermangelung einer nach der Auswahlprüfung ausgestellten Zugangsbescheinigung für das weitere Programm des Zyklus nicht fortsetzen konnten und es vernünftig gerechtfertigt werden kann, dass ihnen die Verpflichtung auferlegt wird, die Eingangs- und Zulassungsprüfung, die an die Stelle der Auswahlprüfung tritt, zu bestehen, aber es scheint nicht vernünftig gerechtfertigt zu sein, für diese Studierenden die Verpflichtung, eine Auswahlprüfung für den Zugang am Ende des ersten Jahres des Zyklus zu bestehen, welche sie 2016-2017 nicht ablegen konnten, durch die Verpflichtung zu ersetzen, im September 2017 eine Eingangs- und Zulassungsprüfung für den Zyklus abzulegen, um während des akademischen Jahres 2017-2018 das entlastete Programm fortsetzen zu können, das sie während des akademischen Jahres 2016-2017 angefangen und bestanden haben.

B.15. Im begrenzten Rahmen der Prüfung, die der Gerichtshof bei der Behandlung der Klage auf einstweilige Aufhebung vornehmen konnte, ist der aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 24 § 3 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 2 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleitete Klagegrund als ernsthaft im Sinne von Artikel 20 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof zu betrachten, jedoch nur insofern, als Artikel 13 des angefochtenen Dekrets die Studierenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets für das Studium des ersten Zyklus der Medizin und der Zahnheilkunde eingeschrieben sind, die ein entlastetes Programm belegt haben und die die in ihrer Entlastungsvereinbarung vorgesehenen Unterrichte bestanden haben, daran hindert, die ersten 60 Studienpunkte des Studienprogramms des ersten Zyklus vor dem Bestehen der Eingangs- und Zulassungsprüfung zu erwerben. Der Dekretgeber scheint die besondere Situation dieser Studierenden nicht ausreichend berücksichtigt zu haben.

B.16. Die Voraussetzungen für die einstweilige Aufhebung von Artikel 13 des angefochtenen Dekrets sind erfüllt, jedoch nur in dem in B.15 angegebenen Maße.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

- hebt Artikel 13 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 29. März 2017 über das Studium der Medizin und der Zahnheilkunde einstweilig auf, jedoch nur insofern, als er die Studierenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets für das Studium des ersten Zyklus der Medizin und der Zahnheilkunde eingeschrieben sind, die ein entlastetes Programm belegt haben und die die in ihrer Entlastungsvereinbarung vorgesehenen Unterrichte bestanden haben, daran hindert, die ersten 60 Studienpunkte des Studienprogramms des ersten Zyklus vor dem Bestehen der Eingangs- und Zulassungsprüfung zu erwerben;

- weist die Klage auf einstweilige Aufhebung im Übrigen zurück.

Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 1. September 2017.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

J. Spreutels