Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 17 Juli 2014 (België). RG 106/2014
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20140717-1
- Rolnummer :
- 106/2014
Samenvatting :
Der Gerichtshof weist die Klagen zurück.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
a. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 11. Juni 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 13. Juni 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Electrabel » AG, unterstützt und vertreten durch RÄin F. Lefèvre, RÄin L. Swartenbroux und RA X. Taton, in Brüssel zugelassen, Klage auf teilweise Nichtigerklärung (hauptsächlich der Artikel 3, 4, 5 Nr. 1 und Nr. 2 und 6 bis 8 und hilfsweise der Artikel 3 Nr. 2, 4 Nr. 2, 5 Nr. 2 partim, 6, 7 und 8 partim) des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 « zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 über die Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kraftwerken bestrahlten Spaltmaterials » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Dezember 2012, vierte Ausgabe).
b. Mit Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 27. Juni 2013 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 1. Juli 2013 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf teilweise Nichtigerklärung (der Artikel 2 bis 8, mit Ausnahme von Artikel 5 Nr. 3) des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2012: die « EDF Luminus » AG und die « EDF Belgium » AG, unterstützt und vertreten durch RA B. Martens und RÄin M. Bourgys, in Brüssel zugelassen.
Diese unter den Nummern 5663, 5685 und 5686 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen
B.1.1. Die Klage in der Rechtssache Nr. 5663 bezieht sich auf die Artikel 3, 4, 5 Nr. 1 und Nr. 2 und 6 bis 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 « zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 über die Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kraftwerken bestrahlten Spaltmaterials ». Die Klagen in den Rechtssachen Nrn. 5685 und 5686 beziehen sich auf die Artikel 2 bis 8, mit Ausnahme von Artikel 5 Nr. 3 desselben Gesetzes.
B.1.2. Die Artikel 2 bis 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2012 bestimmen:
« Art. 2. Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2003 über die Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kraftwerken bestrahlten Spaltmaterials, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird durch eine neue Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' 9. " letztes abgelaufenes Kalenderjahr ": das Kalenderjahr vor demjenigen, mit dessen Jahreszahl der Basisverteilungsbeitrag und der Zusatzverteilungsbeitrag im Sinne von Artikel 14 § 8 bestimmt werden. '.
Art. 3. In Artikel 11 § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. das Wort ' Verteilungsbeitrag ' wird ersetzt durch das Wort ' Basisverteilungsbeitrag ';
2. die Wörter ', sowie eines Zusatzverteilungsbeitrags im Sinne von Artikel 14 § 8 zu Lasten derselben Beitragspflichtigen ' werden eingefügt zwischen den Wörtern ' zu Lasten der Kernkraftbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 und der Gesellschaften im Sinne von Artikel 24 § 1 ' und den Wörtern ', und zwar im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung '.
Art. 4. In Artikel 13 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. in Absatz 2 wird das Wort ' Verteilungsbeitrag ' ersetzt durch das Wort ' Basisverteilungsbeitrag ';
2. dieser Artikel wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' Die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen ist außerdem im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung damit beauftragt, dem Staat den Zusatzverteilungsbeitrag im Sinne von Artikel 14 § 8 gemäß den in dieser Bestimmung vorgesehenen Modalitäten und den in Artikel 14 § 11 vorgesehenen Verringerungen vorzustrecken. Die Absätze 3 und 4 gelten für diese Verpflichtung der Gesellschaft für nukleare Rückstellungen. '.
Art. 5. In Artikel 14 § 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen sowie durch das Gesetz vom 8. Januar 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Energie und nachhaltige Entwicklung, werden folgende Abänderungen vorgenommen:
1. zwischen den Absätzen 6 und 7 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Für das Jahr 2012 wird der Gesamtbetrag des Basisverteilungsbeitrags auf 250 Millionen Euro festgesetzt. Dieser Betrag wird dem Einnahmenhaushaltsplan zugewiesen. ';
2. zwischen den Absätzen 12 und 13 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Für das Jahr 2012 überträgt die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen den Basisverteilungsbeitrag im Sinne von Absatz 7 und den Zusatzverteilungsbeitrag im Sinne von Absatz 8 auf die gleiche Weise wie diejenige, die in Absatz 11 vorgesehen ist, und spätestens zum 31. Dezember 2012. In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 11 werden der Basisverteilungsbeitrag im Sinne von Absatz 7 und der Zusatzverteilungsbeitrag im Sinne von Absatz 8 auf das Bankkonto 679-2003169-22 des FÖD Finanzen überwiesen.
In Abweichung von Absatz 10 muss für das Jahr 2012 der Betrag des individuellen Basisverteilungsbeitrags und des individuellen Zusatzverteilungsbeitrags durch die Kernkraftbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 und jede andere Gesellschaft im Sinne von Artikel 24 § 1 an die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen spätestens zum 31. Januar 2013 gezahlt werden. '.
3. Paragraph 8 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' Zur Anwendung von Artikel 49 des EStGB 1992 wird der Abzug des Verteilungsbeitrags für das Jahr 2011 auf die steuerpflichtigen Einkünfte des Besteuerungszeitraums 2011 vorgenommen. '.
Art. 6. In Artikel 14 § 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen sowie durch das Gesetz vom 8. Januar 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Energie und nachhaltige Entwicklung, wird zwischen dem neuen Absatz 7, eingefügt durch Artikel 5 Nr. 1, und dem früheren Absatz 7, der zu Absatz 9 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Der Gesamtbetrag des Zusatzverteilungsbeitrags für das Jahr 2012 wird auf 350 Millionen Euro festgesetzt. Auf diesen Betrag wird eine degressive Verringerung gemäß Paragraph 11 vorgenommen, in dem auch die anderen Regeln bezüglich der Erhebung festgelegt sind. Der somit erhobene Nettobetrag wird dem Einnahmenhaushaltsplan zugewiesen. '.
Art. 7. Artikel 14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen sowie durch das Gesetz vom 8. Januar 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Energie und nachhaltige Entwicklung, wird um einen Paragraphen 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' § 11. Um der Beitragsfähigkeit und den mit der Größe des Produktionsparks aller Beitragspflichtigen, die zur Zahlung des durch Paragraph 8 eingeführten Zusatzverteilungsbeitrags verpflichtet sind, verbundenen Risiken Rechnung zu tragen, wird dem Beitragspflichtigen eine degressive Verringerung des Betrags dieses Zusatzverteilungsbeitrags gewährt.
Die degressive Verringerung des Zusatzverteilungsbeitrags, die dem Beitragspflichtigen im Sinne von Absatz 1 - in Form einer Beitragsgutschrift - gewährt wird, wird in kumulierbaren Teilbeträgen wie folgt gewährt:
- auf den Teilbetrag zwischen 0 und 5% des Anteils an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Nuklearbrennstoffen beträgt die Verringerung 40%;
- auf den Teilbetrag zwischen 5 und 10% des Anteils an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Nuklearbrennstoffen beträgt die Verringerung 35%;
- auf den Teilbetrag zwischen 10 und 20% des Anteils an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Nuklearbrennstoffen beträgt die Verringerung 30%;
- auf den Teilbetrag zwischen 20 und 30% des Anteils an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Nuklearbrennstoffen beträgt die Verringerung 20%.
Diese Verringerungen gelten individuell und sind nicht auf die anderen Beitragspflichtigen übertragbar.
Außerdem sind die in Paragraph 8 Absätze 9, 15 und 16 vorgesehenen Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten des Betrags des Verteilungsbeitrags der Kernkraftbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 und der Gesellschaften im Sinne von Artikel 24 § 1 ebenfalls anwendbar auf den Zusatzverteilungsbeitrag im Sinne der Paragraphen 8 und 11. Paragraph 8 Absätze 9, 17 und 18 und die Paragraphen 9 und 10 finden Anwendung auf den durch Paragraph 8 eingeführten Zusatzverteilungsbeitrag, angepasst nach den in Paragraph 11 vorgesehenen Modalitäten. '.
Art. 8. In Artikel 22bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen sowie durch das Gesetz vom 8. Januar 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Energie und nachhaltige Entwicklung, werden die Wörter ' Absätze 1 bis 8 ' ersetzt durch die Wörter ' Absätze 1 bis 10 sowie von Artikel 14 § 11 ' ».
B.2.1. Durch das angefochtene Gesetz wird für das Jahr 2012 ein Verteilungsbeitrag eingeführt zu Lasten der Kernkraftbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 11. April 2003 und der in Artikel 24 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Gesellschaften, die einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Nuklearbrennstoffen haben. Drei Gesellschaften sind zur Leistung dieses Verteilungsbeitrags für das Jahr 2012 verpflichtet; es handelt sich um die drei klagenden Gesellschaften. Der Anteil des Verteilungsbeitrags, den jede der Beitragspflichtigen schuldet, wird im Verhältnis zu ihren Anteilen an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Nuklearbrennstoffen im letzten abgelaufenen Kalenderjahr berechnet, das heißt der Produktion von 2011.
Ein Verteilungsbeitrag in Höhe von 250 Millionen Euro wurde in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 durch dieselben Beitragspflichtigen aufgrund des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009, des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen beziehungsweise des Gesetzes vom 8. Januar 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Energie und nachhaltige Entwicklung gezahlt. Durch den Entscheid Nr. 32/2010 vom 30. März 2010 hat der Gerichtshof die Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 60 bis 66 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, mit denen der erste Verteilungsbeitrag eingeführt wurde, abgewiesen. Gegen die Bestimmungen der vorerwähnten Gesetze, mit denen die Verteilungsbeiträge für die Jahre 2009 bis 2011 eingeführt wurden, wurden keine Nichtigkeitsklagen vor dem Gerichtshof eingereicht.
B.2.2. In den angefochtenen Bestimmungen ist vorgesehen, dass der Verteilungsbeitrag für das Jahr 2012 zwei Bestandteile umfasst: einen Basisverteilungsbeitrag in Höhe von 250 Millionen Euro und einen Zusatzverteilungsbeitrag in Höhe von 350 Millionen Euro. Es ist eine degressive Verringerung in Teilbeträgen des Betrags des Zusatzverteilungsbeitrags vorgesehen, so dass der Betrag in der Praxis auf rund 300 Millionen Euro herabgesetzt wird.
B.3.1. In der Begründung zu dem angefochtenen Gesetz heißt es:
« Durch diesen Gesetzentwurf sollen dem Staat die Mittel für seine Energiepolitik verschafft werden, damit er die europäischen Anforderungen und Ziele erfüllen kann, und damit die soziale Energiekohäsion verstärkt werden kann, die sich durch die kombinierte Wirkung der Wirtschaftskrise und der Erhöhung des Energiepreises erheblich verschlechtert hat. Außerdem bezweckt dieser Beitrag, den Übergang der belgischen Gesellschaft zu Zukunftsenergien mit weniger CO2-Ausstoß, die weitgehend auf erneuerbaren Energiequellen beruhen, zu gewährleisten, dies nach dem Beispiel der Politik, die derzeit in Deutschland geführt wird » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2557/001, S. 3).
B.3.2. In Artikel 14 § 8 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 11. April 2003, der nicht durch das angefochtene Gesetz abgeändert wurde, heißt es, dass die Ziele, die der Gesetzgeber mit dem Verteilungsbeitrag verfolgt, die Folgenden sind: « die Finanzierung der Energiepolitik des Landes und der von der Regierung beschlossenen Maßnahmen zur Deckung der notwendig gewordenen Ausgaben für die Beteiligung an den Investitionen auf dem Markt der Elektrizitätsproduktion, zur Deckung der Ausgaben und Investitionen auf dem Gebiet der Kernenergie, zur Stärkung der Versorgungssicherheit, zur Bekämpfung der Erhöhung der Energiepreise und schließlich zur Verbesserung des Wettbewerbs auf dem Energiemarkt im Interesse der Verbraucher und der Industrie ».
B.3.3. Um diese Ziele zu verwirklichen, möchte der Gesetzgeber « den Nuklearertrag des Kernkraftsektors während des Jahres 2012 abschöpfen » durch die Einführung eines Basisverteilungsbeitrags und eines Zusatzverteilungsbeitrags (ebenda, S. 3), da er festgestellt hat, dass « die Mittel, die durch die ' Basis '-Verteilungsbeiträge erhoben wurden, die eingeführt worden waren » für die Jahre 2008 bis 2012, « nicht ausreichten, um den gesamten Bedarf der wirtschaftlich-sozialen Energiepolitik zu decken und auf angemessene Weise den Ertrag abzuschöpfen, der es somit ermöglicht, ein angemessenes Wettbewerbsklima zwischen den Marktteilnehmern wiederherzustellen » (ebenda, S. 25).
B.3.4. In Bezug auf den « nuklearen Ertrag » wurde in der Begründung präzisiert:
« Über die bloße Feststellung des Betrags des nuklearen Ertrags hinaus ist der eigentliche Begriff des nuklearen Ertrags besonders zu beachten. Diesbezüglich ist deutlich zu unterscheiden zwischen dem Begriff Ertrag oder Überprofit und dem Begriff der Gewinne. So betrifft das Konzept des Überprofits oder des Ertrags die Tätigkeit des Unternehmens, die mehr einbringt als zur Gewährleistung der Kontinuität dieser Tätigkeit notwendig ist.
Die Abschöpfung des Überprofits bedeutet also nicht, dass die Nuklearerzeuger keine Gewinne mehr auf die nuklearen Tätigkeiten erzielen könnten. Im Gegenteil: Das Ziel der Maßnahmen der Behörden besteht darin, den Überprofit maximal zu beseitigen, doch ausschließlich den Überprofit. Die Rentabilität und die Kontinuität der Tätigkeiten der Beitragspflichtigen dürfen nicht bedroht werden.
Dies bedeutet konkret, dass der mit nuklearen Tätigkeiten erzielte Gewinn zu einem Teil als angemessene Vergütung und zum anderen Teil als Überprofit bezeichnet wird. Es wird also nicht bezweckt, die Betriebsgewinne abzuschöpfen, sondern vielmehr, den so genannten ' nuklearen Ertrag ' abzuschöpfen, das heißt die erzielten Überprofite, ohne die erzielten vernünftigen Gewinne zu beeinträchtigen.
Der Gesetzgeber schöpft den nuklearen Ertrag ab und ermöglicht es gleichzeitig, die Basis- und Zusatznuklearverteilungsbeiträge als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen zu betrachten. Die Auswirkungen dieser Verteilungsbeiträge sind also zu relativieren, um ihren ' Netto '-Betrag zu beurteilen.
Es muss also deutlich unterschieden werden zwischen der fairen Vergütung der Marktteilnehmer im Bereich der Kernkraft und dem Ertrag, der ein Überschuss ist, von dem die öffentliche Hand einen Beitrag entnehmen kann, der Gegenstand dieses Gesetzentwurfs ist » (ebenda, SS. 31-32).
In Bezug auf den aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung - getrennt betrachtet - abgeleiteten Klagegrund
B.4. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5663 ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 172 der Verfassung. In den ersten zwei Teilen dieses Klagegrunds führt die klagende Partei an, dass der Verteilungsbeitrag, wenn man seine Basis- und Zusatzbestandteile betrachte, eine Diskriminierung zwischen den Zahlungspflichtigen dieses Beitrags und allen anderen belgischen Steuerpflichtigen sowie zwischen den Gesellschaften, die zur Zahlung des Verteilungsbeitrags verpflichtet seien, und den anderen Teilnehmern des Energiesektors in Belgien einführe. Im dritten Teil dieses Klagegrunds führt die klagende Partei an, dass der Verteilungsbeitrag eine Diskriminierung zwischen den Kernkraftbetreibern einführe.
B.5. Die angefochtenen Steuerbestimmungen dienen im Wesentlichen einem Haushaltsziel, das mit der Verwirklichung der Energiepolitik der Regierung zusammenhängt. Wenn der Gesetzgeber in einer solchen Angelegenheit beschließt, gewissen Kategorien von Personen einen Beitrag aufzuerlegen, ist seine Vorgehensweise also Teil seiner gesamten Wirtschafts-, Steuer- und Energiepolitik.
Der Gerichtshof könnte die sich aus den Entscheidungen des Gesetzgebers ergebenden Behandlungsunterschiede nur missbilligen, wenn sie offensichtlich nicht vernünftig gerechtfertigt wären.
B.6.1. Aus den Vorarbeiten zu dem angefochtenen Gesetz geht hervor, dass der Gesetzgeber der Auffassung ist, dass die Kernkraftbetreiber und die Gesellschaften, die einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Nuklearbrennstoffen haben, in der Vergangenheit eine vorteilhafte Situation unter den Elektrizitätserzeugern und den Teilnehmern des Energiemarktes genossen haben und heute immer noch genießen. Diese vorteilhafte Situation « ergibt sich aus dem Unterschied zwischen den ziemlich niedrigen Produktionskosten und den hohen Marktpreisen », sowie daraus, dass « diese Betreiber und Gesellschaften ebenfalls in den Vorteil einer ' beschleunigten ' Abschreibung der Kernkraftwerke gelangt sind » (ebenda, SS. 3-5).
Diese privilegierte Situation wird durch verschiedene Studien dokumentiert, die auf Antrag der Regierung insbesondere durch die Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission einerseits und die Belgische Nationalbank andererseits erstellt wurden. Obwohl diese beide Studien hinsichtlich der Berechnungsweise zur Bezifferung des Vorteils der betreffenden Gesellschaften und hinsichtlich des Betrags des sich daraus ergebenden nuklearen Ertrags unterschiedlich sind, stimmen sie doch darin überein, dass es erhebliche Gewinne zugunsten der Betreiber und Gesellschaften, auf die sich der angefochtene Beitrag bezieht, gibt.
B.6.2. Aus den Vorarbeiten zu dem angefochtenen Gesetz geht auch hervor, dass der Gesetzgeber mit dem Verteilungsbeitrag ebenfalls beabsichtigte, eine Antwort zu bieten auf « die Funktionsstörungen des Energiemarktes hinsichtlich der Versorgungssicherheit, der Ausgaben und Investitionen im Bereich der Kernenergie, der Stärkung des Wettbewerbs im Rahmen des europäischen Binnenmarktes, der sozialen Kohäsion und der Mittel der Energiepolitik des Landes », wobei er festgestellt hat, dass diese Funktionsstörungen « während des Jahres 2012 ständig zugenommen haben » (ebenda, S. 10).
B.7. Die Steuermaßnahmen können sowohl einem allgemeinen Haushaltsziel als auch besonderen Zielen in Verbindung mit einer bestimmten Politik, die der Gesetzgeber verwirklichen möchte, dienen. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber ein gemeinnütziges Haushaltsziel verfolgt, ergibt sich nicht, dass er nicht zwischen gewissen Kategorien von Steuerpflichtigen unterscheiden könnte, die sich in einer spezifischen Situation hinsichtlich sowohl des Zwecks der Maßnahme als auch der ebenfalls von ihm angestrebten besonderen Ziele befinden.
Schließlich entzieht der Umstand, dass das Ergebnis des Verteilungsbeitrags in den allgemeinen Einnahmenhaushalt des Staates eingezahlt wird, dem Gesetzgeber nicht die Möglichkeit, die Zahlungspflichtigen dieses Beitrags zu bestimmen, indem er ein Unterscheidungskriterium anwendet, das in Bezug auf seine verschiedenen Ziele relevant ist.
B.8. Aus den in B.6 angeführten Erwägungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Standpunkt vertreten konnte, dass die Kernkraftbetreiber und die anderen Gesellschaften, die einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Nuklearbrennstoffen haben, sich in einer Situation befinden, die sich von derjenigen der Personen unterscheidet, mit der sich die klagende Partei vergleicht, ungeachtet dessen, ob es sich um sämtliche steuerpflichtigen Gesellschaften in Belgien oder um Gesellschaften, die im Bereich der Erzeugung und der Lieferung von Energie tätig sind, handelt.
B.9. Im dritten Teil dieses Klagegrunds bemängelt die klagende Partei eine Diskriminierung zwischen ihr und den anderen Kernkraftbetreibern, insofern die degressive Verringerung in Bezug auf den Zusatzverteilungsbeitrag nur den anderen Steuerpflichtigen zugute komme und sie hingegen benachteilige.
B.10.1. Der Zusatzverteilungsbeitrag wird modalisiert entsprechend den Risiken in Verbindung mit der Größe des Parks für die industrielle Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Nuklearbrennstoffen der Gesellschaften, die zur Zahlung des Verteilungsbeitrags verpflichtet sind. Der Gesetzgeber wollte somit « einerseits dem Größenvorteil Rechnung tragen, der den Beitragspflichtigen mit einem bedeutenden Anteil oder einer bedeutenden Beteiligung an der Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Nuklearbrennstoffen zugute kommt, und andererseits der Höhe der Festkosten des Sektors der Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Nuklearbrennstoffen, die den größten Teil der gesamten Funktionskosten darstellen » (ebenda, S. 34).
B.10.2. Die degressive Verringerung in Teilbeträgen kommt sämtlichen Zahlungspflichtigen des Verteilungsbeitrags zugute. Die Verringerung wird jedem Kernkraftbetreiber und jeder Gesellschaft, die einen Anteil an der Produktion besitzt, gewährt und wird auf die ersten vier Teilbeträge angewandt, die zusammen 0 bis 30 Prozent der Produktion ausmachen. Auf die Produktionsanteile über 30 Prozent gibt es keine Verringerung. Folglich erhalten die Beitragspflichtigen mit einem Anteil an der gesamten Elektrizitätserzeugung durch Spaltung von Nuklearbrennstoffen von mehr als 30 Prozent nur eine Ermäßigung auf die ersten 30 Prozent und nicht auf den restlichen Anteil, während die Beitragspflichtigen, deren Anteil weniger als 30 Prozent beträgt, eine Verringerung auf ihre gesamte Produktion erhalten.
Das somit zwischen den verschiedenen Steuerpflichtigen, die von dem Verteilungsbeitrag betroffen sind, angewandte Unterscheidungskriterium entbehrt nicht einer vernünftigen Rechtfertigung. Der Gesetzgeber konnte nämlich den Standpunkt vertreten, dass ein Beitragspflichtiger, dessen Anteil an der Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Nuklearbrennstoffen mehr als 30 Prozent beträgt, sich in einer objektiv unterschiedlichen Situation hinsichtlich der Risiken in Verbindung mit der Größe des Produktionsparks und hinsichtlich der Festkosten des Sektors der Elektrizitätserzeugung befindet im Vergleich zur Situation eines Beitragspflichtigen, dessen Anteil an der Produktion weniger als 30 Prozent beträgt. Im Übrigen kann dem Gesetzgeber nicht vorgeworfen werden, nicht die Anteile berücksichtigt zu haben, die die betroffenen Gesellschaften oder die mit ihnen außerhalb des belgischen Staatsgebiets verbundenen Gesellschaften besitzen.
B.10.3. Schließlich hat die Maßnahme der Modalisierung des Zusatzverteilungsbeitrags keine unverhältnismäßigen Folgen für die Beitragspflichtigen, die die meisten Anteile an der Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen besitzen, da jeder Steuerpflichtige die gleichen Ermäßigungen auf die Anteile erhält, die weniger als 30 Prozent der Gesamtproduktion ausmachen.
B.11. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5663 ist unbegründet.
In Bezug auf die aus einem Verstoß gegen das Eigentumsrecht abgeleiteten Klagegründe
B.12.1. Die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5663 leitet einen zweiten Klagegrund ab aus einem Verstoß gegen Artikel 16 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 10, 11 und 172 der Verfassung. Sie ist der Auffassung, dass die Einmischung in das Recht auf Achtung des Eigentums durch den angefochtenen Verteilungsbeitrag keinerlei legitimem Ziel des Allgemeininteresses diene und eine übermäßige Belastung auferlege, die einer Einziehung gleichkomme und offensichtlich unverhältnismäßig sei.
B.12.2. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5685 und 5686 leiten einen zweiten Klagegrund ab aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 16 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie sind der Auffassung, dass die durch den angefochtenen Verteilungsbeitrag auferlegte Belastung derart übertrieben sei, dass sie einer Einziehung gleichkomme.
B.12.3. Der Gerichtshof prüft die Klagegründe gemeinsam.
B.13.1. Artikel 16 der Verfassung bestimmt:
« Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn zum Nutzen der Allgemeinheit, in den Fällen und in der Weise, die das Gesetz bestimmt, und gegen gerechte und vorherige Entschädigung ».
Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:
« Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält ».
Da diese Bestimmung des internationalen Rechts eine analoge Tragweite hat wie diejenige von Artikel 16 der Verfassung, bilden die darin enthaltenen Garantien ein untrennbares Ganzes mit denjenigen, die in dieser Verfassungsbestimmung festgelegt sind, weshalb der Gerichtshof bei der Prüfung der angefochtenen Bestimmungen die Erstgenannte berücksichtigt.
B.13.2. Eine Steuer stellt grundsätzlich eine Einmischung in das Recht auf Achtung des Eigentums dar.
Diese Einmischung ist nur mit diesem Recht vereinbar, wenn sie in einem vernünftigen Verhältnis zum Ziel steht, das heißt, wenn sie das gerechte Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und denjenigen des Schutzes dieses Rechts nicht beeinträchtigt. Selbst wenn der Steuergesetzgeber über eine breite Ermessensbefugnis verfügt, verstößt eine Steuer also gegen dieses Recht, wenn sie dem Steuerpflichtigen eine übermäßige Last auferlegt oder seine finanzielle Situation grundlegend beeinträchtigt (EuGHMR, 31. Januar 2006, Dukmedjan gegen Frankreich, §§ 52-58; Entscheidung, 15. Dezember 2009, Tardieu de Maleissye u.a. gegen Frankreich; 16. März 2010, Di Belmonte gegen Italien, §§ 38-40).
B.13.3. Der Verteilungsbeitrag stellt eine Einmischung in das Recht auf Achtung des Eigentums der Kernkraftbetreiber und der anderen Gesellschaften, die einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen besitzen, dar.
B.14.1. Wie in B.3.1 und B.3.2 dargelegt wurde, dient der Verteilungsbeitrag einem Ziel in Verbindung mit der Finanzierung der Politik, die der Gesetzgeber im Energiebereich durchführen möchte. Ein solches Ziel ist legitim und gehört zum Allgemeininteresse.
Die Maßnahme der Abschöpfung der Überprofite, die durch die Kernkraftbetreiber und durch die Gesellschaften, die einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen haben, erzielt werden - das heißt der « nukleare Ertrag » -, ist relevant hinsichtlich des Ziels, dem Staat die Mittel seiner Energiepolitik zu verschaffen.
B.14.2. Der Umstand, dass das Ergebnis des Verteilungsbeitrags in den allgemeinen Einnahmenhaushalt eingezahlt wird und nicht in einen Fonds, der spezifisch für die Finanzierung der Energiepolitik bestimmt ist, beeinträchtigt nicht die Tatsache, dass dieser Beitrag der Verwirklichung eines legitimem Ziels des Allgemeininteresses dient. Wenn der Gesetzgeber über Mittel verfügen möchte, um spezifische Ziele bei der Durchführung einer bestimmten Politik zu verwirklichen, ist er nämlich nicht verpflichtet, diese Mittel innerhalb des Haushalts abzutrennen.
B.14.3. Die periodische Wiederholung des Verteilungsbeitrags seit 2008 kann die Legitimität und die Gemeinnützigkeit der Zielsetzung des Gesetzgebers nicht in Frage stellen. In Anbetracht des Bedarfs auf diesem Gebiet kann nämlich angenommen werden, dass der Gesetzgeber der Auffassung ist, in verschiedenen aufeinander folgenden Jahren über das Ergebnis des Verteilungsbeitrags verfügen zu müssen, um die ins Auge gefassten politischen Maßnahmen durchzuführen.
Im Übrigen bedeutet der Umstand, dass - wie die klagenden Parteien hervorheben - der Energiemarkt sich seit 2008 entwickelt hat oder dass gewisse Ziele, die in Artikel 14 § 8 des Gesetzes vom 11. April 2003 erwähnt sind, auf einem gut Weg der Verwirklichung sind, nicht notwendigerweise, dass die allgemeinen Ziele im Energiebereich, die der Gesetzgeber sich damals gesetzt hatte, heute nicht mehr verfolgt werden müssten, selbst wenn die anzuwendenden Mittel der Entwicklung der Situation angepasst werden müssen.
B.15.1. Aus den Vorarbeiten zu dem angefochtenen Gesetz geht hervor, dass der Betrag des Verteilungsbeitrags für 2012 in seinem Basis- und Zusatzbestandteil durch den Gesetzgeber festgelegt wurde unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Beitragspflichtigen und des Vorhandenseins erheblicher Überprofite bei ihnen, die durch die Tätigkeit der Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen erzielt wurden:
« Diese Einschätzung erfolgte unter Berücksichtigung des historischen und künftigen Kontextes, einschließlich der Vorteile, die diese Kernkraftbetreiber und Gesellschaften genossen haben, sowie entsprechend der Bewertung der tatsächlichen Steuerlast dieses Sektors und der Revision der Analyse der Kosten und Gewinne dieses Industriesektors mit spezifischen Merkmalen » (ebenda, S. 40).
B.15.2. Der Verteilungsbeitrag wird also nicht aufgrund des Umsatzes oder des Gewinns der Beitragspflichtigen während des Steuerjahres berechnet, sondern vielmehr im Verhältnis zu ihrer Belastbarkeit. Diese wird durch den Gesetzgeber beurteilt, insbesondere unter Berücksichtigung des « nuklearen Ertrags », der im Verhältnis zur gesamten Kapazität der Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen auf dem belgischen Staatsgebiet eingeschätzt wird.
Die Erhöhung des Betrags des Verteilungsbeitrags für 2012 durch den Zusatzbeitrag im Verhältnis zu dem Betrag für die vorherigen Jahre wird damit begründet, dass der Gesetzgeber insbesondere im Anschluss an die Erstellung der Studien der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission und der Belgischen Nationalbank besser informiert ist über die Überprofite aus der Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen. Wie in B.6.1 dargelegt wurde, beweisen diese beiden verfügbaren Studien, auch wenn sie unterschiedliche Berechnungsweisen und somit unterschiedliche Beträge des Ertrags enthalten, dass diese Erträge bestehen, und in beiden Studien wird der Betrag höher veranschlagt als der Betrag, den der Gesetzgeber für den Verteilungsbeitrag mit seinen zwei Bestandteilen in Bezug auf das Jahr 2012 festgelegt hat.
B.15.3. Schließlich werden die Basis- und Zusatznuklearverteilungsbeiträge als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen betrachtet, was deren Auswirkungen auf die Finanzlage der betroffenen Beitragspflichtigen abschwächt (ebenda, S. 31).
B.16.1. Der Gesetzgeber konnte also den Standpunkt vertreten, dass der von ihm für den Verteilungsbeitrag für das Jahr 2012 festgesetzte Betrag, nämlich 250 Millionen Euro für den Basisbeitrag und 350 Millionen Euro für den Zusatzbeitrag, auf den die degressive Verringerung angewandt wird, den Beitragspflichtigen keine übermäßige Belastung auferlegte und ihre finanzielle Situation nicht grundlegend beeinträchtigte, so dass das faire Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und denjenigen des Rechtes auf Achtung des Eigentums nicht unterbrochen wurde.
B.16.2. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5663 und der zweite Klagegrund in den Rechtssachen Nrn. 5685 und 5686 sind unbegründet.
In Bezug auf die aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung der Gesetze und den Grundsatz der Rechtssicherheit in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Klagegründe
B.17.1. Der erste Klagegrund in den Rechtssachen Nrn. 5685 und 5686 und der dritte und vierte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5663 sind abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 172 der Verfassung in Verbindung mit dem Grundsatz der Nichtrückwirkung der Gesetze, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und mit dem Grundsatz des rechtmäßigen Vertrauens.
B.17.2. Eine steuerrechtliche Regel kann nur als rückwirkend bezeichnet werden, wenn sie sich auf Fakten, Handlungen und Situationen bezieht, die endgültig waren zu dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
Die klagenden Parteien sind der Auffassung, dass der angefochtene Verteilungsbeitrag in Wirklichkeit Gewinne betreffe, die im Laufe des Jahres 2007 erzielt worden seien (erster Klagegrund in den Rechtssachen Nrn. 5685 und 5686), dass er dazu führe, die während des Zeitraums von 1976 bis 2006 erlaubte Beschleunigung der Abschreibungen abzulehnen (dritter Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5663) und dass damit in Wirklichkeit die 2011 und nicht die 2012 erzielten Überprofite besteuert würden (vierter Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5663).
B.18. Der angefochtene Verteilungsbeitrag wird in seinem Basis- und Zusatzbestandteil durch die Personen geschuldet, die am Datum der Veröffentlichung des angefochtenen Gesetzes einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen besaßen.
Der Verteilungsbeitrag wird nicht durch Anwendung eines Satzes auf die während eines bestimmten Zeitraums tatsächlich durch die Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen erzielten Gewinne erhoben, sondern vielmehr durch Anwendung eines Bruchs, der Ausdruck eines Verhältnisses zwischen dem zu erhebenden Betrag, der durch den Gesetzgeber festgelegt wird, und dem Anteil eines Beitragspflichtigen an dieser Produktion im Laufe des Jahres N-1 ist, ohne dass die durch diese Produktion erzielten Einkünfte oder Gewinne in die Berechnung der Steuer einbezogen werden.
Was den ersten Klagegrund in den Rechtssachen Nrn. 5685 und 5686 betrifft
B.19.1. Die klagenden Parteien bemängeln, dass der Gesetzgeber seine Einschätzung ihrer Belastbarkeit, mit der er den Gesamtbetrag des Verteilungsbeitrags für das Jahr 2012 bestimmt habe, auf Daten gestützt habe, die aus dem Jahr 2007 stammten. Sie sind der Auffassung, dass der Verteilungsbeitrag folglich in Wirklichkeit die Gewinne betreffe, die durch die Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen im Laufe des Jahres 2007 erzielt worden seien, so dass der Verteilungsbeitrag rückwirkend sei. Sie sind zumindest der Auffassung, dass der Gesetzgeber gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz des rechtmäßigen Vertrauens verstoßen habe, indem er sich auf Daten von 2007 gestützt habe, um die im Jahr 2012 generierten Gewinne zu veranschlagen.
B.19.2. Aus dem in B.18 Erwähnten geht hervor, dass die angefochtenen Bestimmungen weder zum Zweck noch zur Folge haben, Einkünfte oder Gewinne zu besteuern, die im Laufe des Jahres 2007 erzielt wurden, so dass sie nicht die rückwirkende Tragweite haben, die ihnen die klagenden Parteien beimessen.
B.19.3. Außerdem kann dem Gesetzgeber nicht vorgeworfen werden, sich auf die bestehenden Studien gestützt zu haben, um den Verteilungsbeitrag zu begründen, den er für das Jahr 2012 hinsichtlich des geschätzten nuklearen Ertrags und somit hinsichtlich der Belastbarkeit der Beitragspflichtigen auferlegen wollte.
Da er zur Festlegung des angefochtenen Verteilungsbeitrags einen niedrigeren Betrag als alle verfügbaren Schätzungen angenommen hat, die den klagenden Parteien bekannt waren, hat der Gesetzgeber nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit oder den Grundsatz des rechtmäßigen Vertrauens verletzt.
B.19.4. Der erste Klagegrund in den Rechtssachen Nrn. 5685 und 5686 ist unbegründet.
Was den dritten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5663 betrifft
B.20.1. Die klagende Partei ist der Auffassung, dass der Verteilungsbeitrag in Wirklichkeit darauf hinauslaufe, die steuerliche Situation der Beitragspflichtigen anzupassen, indem a posteriori die gesetzmäßig durch die Kernkraftbetreiber gebuchten Abschreibungen, die damals durch die Steuerverwaltung angenommen worden seien, abgelehnt würden.
B.20.2. Aus dem in B.18 Erwähnten geht hervor, dass die angefochtenen Bestimmungen weder zum Ziel noch zur Folge haben, die Gewinne zu besteuern, die während des gesamten Betriebs der Kernkraftwerke durch die Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen erzielt wurden. Sie haben ebenfalls nicht zum Ziel oder zur Folge, die vergangene steuerliche Situation der Beitragspflichtigen zu ändern, oder die für die Abschreibung der Kraftwerke angenommenen Prinzipien in Frage zu stellen. Die Anwendung der angefochtenen Bestimmungen hat nämlich nicht zur Folge, dass die Steuer, die durch die betroffenen Gesellschaften während des Zeitraums der Abschreibung der Kraftwerke oder danach entrichtet wurde, neu berechnet werden müsste. Die « beschleunigte » Abschreibung der Kernkraftwerke über zwanzig Jahre und ihre Auswirkung auf die steuerliche Situation der Beitragspflichtigen werden also keineswegs durch den angefochtenen Verteilungsbeitrag in Frage gestellt.
B.20.3. Die « beschleunigte » Abschreibung wurde während der Vorarbeiten zu dem angefochtenen Gesetz als eine der Ursachen für die Entstehung des nuklearen Ertrags beschrieben:
« Diese Betreiber und Gesellschaften sind ebenfalls in den Vorteil einer ' beschleunigten ' Abschreibung der Kernkraftwerke gelangt, die allgemein bekannt war und noch durch verschiedene jüngere Studien hervorgehoben wurde, insbesondere diejenige der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission [...] und der GEMIX-Gruppe [...]. Diese ' beschleunigte ' Abschreibung ermöglicht es, die bereits geringen Produktionskosten der durch Spaltung von Kernbrennstoffen erzeugten Elektrizität noch weiter zu verringern, so dass die vorteilhafte Position der Kernkraftbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 11. April 2003 und der Gesellschaften im Sinne von Artikel 24 § 1 desselben Gesetzes im Verhältnis zu den anderen Elektrizitätsproduzenten erheblich verstärkt wird.
Die Vorteile aus dieser ' beschleunigten ' Abschreibung sind umso beträchtlicher, als sie seit der Liberalisierung nicht an die Endkunden weitergegeben wurden » (ebenda, S. 5).
B.20.4. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Weise, auf die die Kernkraftwerke in der Vergangenheit steuerlich abgeschrieben wurden, als Argument benutzt, um die Verhältnismäßigkeit des Verteilungsbeitrags gegenüber der heutigen Belastbarkeit der Beitragspflichtigen zu beweisen, kann nicht abgeleitet werden, dass die von ihm angenommenen Bestimmungen zur Folge hätten, die vergangene steuerliche Situation dieser Steuerpflichtigen rückwirkend zu ändern.
B.20.5. Der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5663 ist unbegründet.
Was den vierten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5663 betrifft
B.21.1. Die klagende Partei führt diesen Klagegrund hilfsweise an, falls davon auszugehen sei, dass der angefochtene Verteilungsbeitrag darauf hinauslaufe, die Gewinne, die durch die industrielle Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen im Laufe des Jahres 2011 erzielt worden seien, zu entnehmen. Sie sind der Auffassung, dass der Verteilungsbeitrag in diesem Fall rückwirkender Art sei und ebenfalls die Rechtssicherheit beeinträchtige.
B.21.2. Wie in B.18 dargelegt wurde, führen die angefochtenen Bestimmungen keine Steuer ein, die in Anwendung eines Satzes auf die während eines bestimmten Jahres durch die Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen erzielten Gewinne erhoben wird. Der Verteilungsbeitrag dient also nicht dazu, den nuklearen Ertrag, der im Laufe des Jahres 2011 entstanden ist, zu entnehmen.
B.21.3. Der vierte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5663 ist unbegründet.
In Bezug auf die aus einem Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union abgeleiteten Klagegründe
Was den fünften Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5663 betrifft
B.22. Der fünfte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5663 ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 3 Absätze 1, 2 und 15 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG. Die klagende Partei ist der Auffassung, dass die angefochtenen Bestimmungen den Kernkraftbetreibern gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegten, die durch die vorerwähnten Bestimmungen verboten seien.
B.23. Artikel 3 Absätze 1, 2 und 15 der vorerwähnten Richtlinie 2009/72/EG bestimmt:
« Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Elektrizitätsunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Gemeinschaft zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. In Bezug auf die Versorgungssicherheit, die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung sowie zur Erreichung der Umweltziele und der Ziele für die Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Dritte Zugang zum Netz erhalten wollen.
[...]
(15) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, einschließlich des Verbraucher- und des Umweltschutzes, getroffen haben, und deren mögliche Auswirkungen auf den nationalen und internationalen Wettbewerb, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht. Sie unterrichten die Kommission anschließend alle zwei Jahre über Änderungen der Maßnahmen unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht ».
B.24.1. Wie die klagende Partei selbst anführt, ist die Beschaffenheit des angefochtenen Verteilungsbeitrags unvereinbar mit dem Begriff der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Sinne des vorerwähnten Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/72/EG. Die Zahlung einer Geldsumme an den Staatshaushalt als Steuer ist nämlich nicht einer Dienstleistung gleichzusetzen, die durch das Elektrizitätsunternehmen erbracht würde und sich auf die Sicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Versorgung oder auf den Umweltschutz beziehen würde.
B.24.2. Der Umstand, dass die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen aufgrund von Artikel 13 Absätze 3 und 5 des Gesetzes vom 11. April 2003 verpflichtet ist, dem Staat « im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung » den Basisverteilungsbeitrag und den Zusatzverteilungsbeitrag vorzustrecken, hat nicht zur Folge, dass die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Verteilungsbeiträge auf Seiten der Steuerpflichtigen ebenfalls als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung einzustufen ist.
Indem festgelegt ist, dass die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen ab dem Zeitpunkt, wo sie den Betrag des Beitrags überwiesen hat, diesen Betrag bei den Beitragspflichtigen erhebt « gemäß ihren gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen », bezweckt der vorerwähnte Artikel 13 Absatz 3 im Übrigen nicht, eine neue gemeinwirtschaftliche Verpflichtung ihrerseits einzuführen, die in der Zahlung dieses Beitrags bestehen würde.
B.24.3. Schließlich sind gewisse Erklärungen, die zwar während der Vorarbeiten abgegeben wurden, und der Kontext, in dem sie erfolgt sind, nicht ausreichend präzise unter Berücksichtigung dessen, was in B.24.1 und B.24.2 dargelegt wurde, um den Standpunkt zu vertreten, dass der Gesetzgeber die Absicht gehabt hätte, eine durch die vorerwähnte Richtlinie 2009/72/EG verbotene gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zu Lasten der Kernkraftbetreiber und der Gesellschaften, die einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen besitzen, einzuführen.
B.24.4. Der angefochtene Verteilungsbeitrag kann also nicht als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Sinne der Richtlinie 2009/72/EG eingestuft werden, so dass diese nicht darauf anwendbar ist.
B.25. Der fünfte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5663 ist unbegründet.
Was den sechsten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5663 betrifft
B.26. Der sechste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5663 ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die klagende Partei ist der Auffassung, dass die angefochtenen Bestimmungen in zweierlei Hinsicht eine illegale staatliche Beihilfe einführten.
Im ersten Teil dieses Klagegrunds führt sie an, dass es sich um eine staatliche Beihilfe zugunsten der Produzenten von Elektrizität auf der Grundlage anderer Quellen als der Spaltung von Kernbrennstoffen handele, insofern sie nicht zur Zahlung des angefochtenen Verteilungsbeitrags verpflichtet seien. Im zweiten Teil dieses Klagegrunds führt sie an, dass die degressive Verringerung des Zusatzverteilungsbeitrags eine illegale staatliche Beihilfe zugunsten der anderen Kernkraftbetreiber und Gesellschaften, die einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen hätten, als sie selbst sei.
B.27.1. Die Artikel 107 und 108 des AEUV bestimmen:
« Art. 107. (1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
[...]
Art. 108. (1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern.
(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.
Kommt der betreffende Staat diesem Beschluss innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 258 und 259 den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar anrufen.
Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, dass eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 107 oder von den nach Artikel 109 erlassenen Verordnungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat.
Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so beschließt die Kommission.
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.
(4) Die Kommission kann Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Artikel 109 festgelegt hat, dass sie von dem Verfahren nach Absatz 3 ausgenommen werden können ».
B.27.2. In den vorerwähnten Artikeln 107 und 108 des AEUV sind die Regeln dargelegt, die bei der Gewährung von staatlichen Beihilfen einzuhalten sind.
Insofern der Beschwerdegrund der klagenden Partei sich auf die nicht erfolgte Mitteilung der angefochtenen Bestimmungen an die Kommission unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 des AEUV bezieht, muss der Gerichtshof prüfen, ob die Basis- und Zusatzverteilungsbeiträge als neue staatliche Beihilfe einzustufen sind und ob sie bejahendenfalls der Kommission mitgeteilt werden mussten, bevor sie zur Ausführung gebracht wurden.
B.28.1. Artikel 107 Absatz 1 des AEUV verbietet grundsätzlich staatliche Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die den Wettbewerb durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit diese Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
B.28.2. Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann, müssen vier Voraussetzungen sämtlich erfüllt sein. « Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen » (EuGH, 10. Juni 2010, C-140/09, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, Randnr. 31).
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof der Europäischen Union in Erinnerung gerufen, dass « der Begriff der Beihilfe [...] nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen umfassen [kann], sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen erleichtern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen » (EuGH, 8. Mai 2003, C-328/99, Italien gegen Kommission, Randnr. 35).
B.28.3. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union geht ebenfalls hervor, dass Artikel 107 Absatz 1 des AEUV « staatliche Beihilfen, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, also selektive Beihilfen » verbietet und dass « zur Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme [...] zu prüfen [ist], ob sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt » (EuGH, 6. September 2006, Portugal gegen Kommission, C-88/03, Randnrn. 52 und 56; EuGH, 11. September 2008, C-428/06 bis C-434/06, UGT-Rioja u.a., Randnr. 46; 22. Dezember 2008, C-487/06, British Aggregates Association, Randnr. 82). Dem fügt der Gerichtshof der Europäischen Union hinzu, dass « der Begriff der staatlichen Beihilfe staatliche Maßnahmen [umfasst], die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, dann nicht, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder der Struktur der Regelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen » (EuGH, 22. Dezember 2008, C-487/06, British Aggregates Association, Randnr. 83).
B.29.1. Wie in B.6.1 dargelegt wurde, befinden die Kernkraftbetreiber und die Gesellschaften, die einen Anteil an der Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen besitzen, sich hinsichtlich des Gegenstands und des Ziels des Verteilungsbeitrags nicht in einer Situation, die faktisch und juristisch mit derjenigen der anderen Elektrizitätsproduzenten vergleichbar wäre.
B.29.2. Aus dem in B.10 Erwähnten geht im Übrigen hervor, dass der Behandlungsunterschied zwischen denjenigen, die den Verteilungsbeitrag schulden, der durch die degressive Beschaffenheit der Steuer bezüglich des Zusatzverteilungsbeitrags entsteht, durch die unterschiedliche Situation gerechtfertigt ist, in der sich diese Steuerpflichtigen befinden.
B.30. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht das Kriterium der Selektivität erfüllen, das für die staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des AEUV gilt. Der Basisverteilungsbeitrag und der Zusatzverteilungsbeitrag stellen also keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar, so dass sie der Kommission nicht in Anwendung von Artikel 108 Absatz 3 desselben Vertrags mitgeteilt werden mussten.
B.31. Der sechste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5663 ist unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
weist die Klagen zurück.
Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 17. Juli 2014.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
J. Spreutels