Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 18 Dezember 2014 (België). RG 189/2014
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20141218-1
- Rolnummer :
- 189/2014
Samenvatting :
Der Gerichtshof verweist die Rechtssache an den vorlegenden Richter zurück.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Urteil vom 23. Dezember 2013 in Sachen Benoît Tombeur und Michèle Baumans gegen den belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 2. Januar 2014 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Pfändungsrichter in Lüttich folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Ist Artikel 300 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Verbindung mit Artikel 409 desselben Gesetzbuches, ausgeführt durch Artikel 166 § 3 des Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches, dahin ausgelegt, dass er es dem König ermöglicht vorzuschreiben, dass im Falle eines Widerspruchs, eines in Artikel 376 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Antrags auf Nachlass oder eines Gerichtsverfahrens und insofern, als es sich nicht um eine erwiesene und feststehende Schuld im Sinne von Artikel 410 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 handelt, die in § 2 desselben Artikels vorgesehene Verwendung als Sicherungsmaßnahme im Sinne von Artikel 409 des Einkommensteuergesetzbuches durch den belgischen Staat vorgenommen werden kann, ohne dass der Pfändungsrichter bei seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Pfändung die Artikel 1413 und 1415 des Gerichtsgesetzbuches zur Anwendung bringen kann, und zwar im Wege einer Steueraufrechnungsmaßnahme, die ergriffen wird, ohne dass die Artikel 1289 bis 1299 des Zivilgesetzbuches anwendbar sind, vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung,
- indem er in dieser Auslegung eine nicht vernünftig gerechtfertigte Behandlungsungleichheit zwischen dem Schuldner einer angefochtenen Einkommenssteuerschuld einerseits und dem Schuldner einer anderen Schuld andererseits herbeiführen würde, wobei Letzterer die erwiesene, feststehende und fällige Beschaffenheit der Schuldforderung sowie die Beurteilung der Voraussetzung der Eilbedürftigkeit einer umfassenden, wirksamen gerichtlichen Kontrolle im Rahmen eines gemeinrechtlichen Sicherungspfändungsverfahrens unterziehen kann, was ein Schuldner, der mit einer Verrechnungsmaßnahme aufgrund von Artikel 166 des königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches nicht tun kann, und
- indem er zugunsten des belgischen Staates ein Steueraufrechnungssystem vorsieht, das sich von dem in den Artikeln 1289 bis 1299 des Zivilgesetzbuches erwähnten System unterscheidet und geeignet ist, eine nicht vernünftig gerechtfertigte Behandlungsungleichheit zwischen dem Schuldner einer angefochtenen Einkommenssteuerschuld und dem Schuldner einer anderen Schuld, der sich auf die gesetzliche Regelung der Artikel 1289 bis 1299 des Zivilgesetzbuches berufen kann, welche insbesondere für die Aufrechnung das Vorhandensein zweier feststehender und fälliger Schulden voraussetzt, herbeizuführen? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Artikel 300 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 1992) bestimmt:
« § 1. Der König bestimmt:
1. die Vorgehensweise in Bezug auf die Erklärungen, die Erstellung und Notifizierung der Heberollen, die Zahlungen, Quittungen und Verfolgungen,
2. den Tarif der Verfolgungskosten.
§ 2. Hat eine Klage selbst teilweise Maßnahmen zur Durchführung oder Gewährleistung der Eintreibung der Steuer, einschließlich der Zuschlaghundertstel, Zuschläge und Geldbußen, und der diesbezüglichen Zinsen und Kosten zum Gegenstand, haben Kassationsfrist und Kassationsbeschwerde aufschiebende Wirkung ».
Artikel 409 des EStGB 1992 bestimmt:
« Im Falle eines Widerspruchs, eines in Artikel 376 erwähnten Antrags auf Nachlass oder eines Gerichtsverfahrens kann die beanstandete Steuer, bestehend aus Hauptsumme, Zuschlaghundertsteln und Zuschlägen und erhöht um die diesbezüglichen Zinsen und Kosten, als Ganzes Gegenstand von Sicherungspfändungen, Vollstreckungsverfahren oder anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Eintreibung sein ».
Artikel 410 des EStGB 1992 bestimmt:
« Im Falle eines Widerspruchs, eines in Artikel 376 erwähnten Antrags auf Nachlass oder eines Gerichtsverfahrens gilt die beanstandete Steuer, bestehend aus Hauptsumme, Zuschlaghundertsteln und Zuschlägen und erhöht um die diesbezüglichen Zinsen, jedoch als erwiesene und feststehende Schuld und kann sie wie Kosten jeglicher Art durch Vollstreckungsverfahren eingetrieben werden in dem Maße, wie sie mit dem Betrag der angegebenen Einkünfte übereinstimmt oder, wenn sie bei Nichtabgabe der Erklärung von Amts wegen festgelegt wurde, in dem Maße, wie sie die letzte Steuer, die für ein vorhergehendes Steuerjahr zu Lasten des Steuerschuldners definitiv festgelegt wurde, nicht überschreitet.
Für die Anwendung von Absatz 1 werden Einkünfte, mit denen der Steuerschuldner sich während des Verfahrens zur Festlegung der Steuer einverstanden erklärt hat, mit angegebenen Einkünften gleichgesetzt.
In besonderen Fällen kann der Steuerdirektor in dem Maße und unter Bedingungen, die er bestimmt, die Eintreibung hinausschieben lassen ».
Artikel 166 des königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 1992) bestimmt:
« § 1. Die Bestimmungen von Buch III Titel III Kapitel V Abschnitt IV des Zivilgesetzbuches finden nicht Anwendung im Bereich der direkten Steuern.
§ 2. Jede Summe, die einem Steuerschuldner zu erstatten oder zu zahlen ist im Rahmen der Anwendung der Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einkommensteuern und der damit gleichgesetzten Steuern oder aufgrund der Regeln des Zivilrechts über die Rückforderung nicht geschuldeter Beträge, kann ohne Formalitäten durch den Einnehmer der direkten Steuern verwendet werden zur Begleichung - gemäß Artikel 143 - der durch den Steuerschuldner geschuldeten Vorabzüge, Steuern und damit gleichgesetzten Steuern, bestehend aus Hauptsumme, Zuschlaghundertsteln, Zuschlägen, Zinsen und Kosten.
§ 3. Im Falle eines Widerspruchs, eines in Artikel 376 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Antrags auf Nachlass oder eines Gerichtsverfahrens und insofern, als es sich nicht um eine erwiesene und feststehende Schuld im Sinne von Artikel 410 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 handelt, erfolgt die in § 2 vorgesehene Verwendung als Sicherungsmaßnahme im Sinne von Artikel 409 desselben Gesetzbuches ».
B.2. Der vorlegende Richter befragt den Gerichtshof zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung von Artikel 300 des EStGB 1992 in Verbindung mit Artikel 409 dieses Gesetzbuches, ausgeführt durch Artikel 166 § 3 des KE/EStGB 1992, dahin ausgelegt, dass er es dem König ermögliche vorzuschreiben, dass im Falle eines Widerspruchs, eines in Artikel 376 des EStGB 1992 erwähnten Antrags auf Nachlass oder eines Gerichtsverfahrens und insofern, als es sich nicht um eine erwiesene und feststehende Schuld im Sinne von Artikel 410 des EStGB 1992 handele, die in Paragraph 2 desselben Artikels vorgesehene Verwendung als Sicherungsmaßnahme im Sinne von Artikel 409 desselben Gesetzbuches durch den Staat vorgenommen werden könne, ohne dass der Pfändungsrichter bei seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Pfändung die Artikel 1413 und 1415 des Gerichtsgesetzbuch zur Anwendung bringen könne, und zwar im Wege einer Steueraufrechnungsmaßnahme, die ergriffen werde, ohne dass die Artikel 1289 bis 1299 des Zivilgesetzbuches anwendbar seien.
B.3.1. Durch Anordnung vom 7. Oktober 2014 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechtssache noch nicht für verhandlungsfähig erklärt werden könnte, und die Parteien aufgefordert, in einem Ergänzungsschriftsatz, der spätestens am 24. Oktober 2014 eingereicht und innerhalb derselben Frist ausgetauscht werden musste, ihren Standpunkt zu der Frage darzulegen, ob die Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage weiterhin sachdienlich sei zur Lösung der Streitsache. Diese Anordnung erfolgte im Anschluss an einen Brief des Rechtsanwalts des Ministerrates vom 22. September 2014, mit dem er dem Gerichtshof erklärte, dass die Vorabentscheidungsfrage wegen neuer Fakten ihr Interesse verloren habe, weil die Streitsache vor dem vorlegenden Richter gegenstandslos geworden sei.
B.3.2. In ihrem Ergänzungsschriftsatz vertreten die vor dem vorlegenden Richter klagenden Parteien den Standpunkt, dass die Antwort des Gerichtshofes auf die gestellte Vorabentscheidungsfrage offensichtlich ihr Interesse behalte, da die Streitsache vor dem Pfändungsrichter in Lüttich noch nicht durch Aufhebung der Sicherungsmaßnahme beendet worden sei.
Die in Artikel 300 des EStGB 1992 vorgesehene Maßnahme war nach Darlegung der Steuerverwaltung dadurch gerechtfertigt, dass eine Veranlagung für das Steuerjahr 2011 in die Heberolle eingetragen worden und unbezahlt geblieben sei. Die Steuerpflichtigen haben Widerspruch gegen die Veranlagung eingereicht und aufgrund der ablehnenden Entscheidung des Steuerdirektors eine Steuerbeschwerde vor dem Gericht erster Instanz Lüttich eingelegt.
Im Rahmen dieser Beschwerde hat die Steuerverwaltung den Standpunkt vertreten, dass die strittige Veranlagung wegen Nichteinhaltung der Vorschrift von Artikel 346 des EStGB 1992 für nichtig erklärt werden müsse. Die Verwaltung beantragt jedoch, dazu ermächtigt zu werden, eine Ersatzsteuer in Anwendung von Artikel 356 des EStGB 1992 vorzulegen.
Die klagenden Parteien vor dem vorlegenden Richter führen an, die Vorabentscheidungsfrage sei nicht gegenstandslos geworden, insofern die Verwaltung immer noch nicht die in Artikel 300 des EStGB 1992 vorgesehene Sicherungsmaßnahme aufgehoben habe.
B.3.3. In seinem Ergänzungsschriftsatz führt der Ministerrat an, dass die Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage für die Lösung der Streitsache von keinerlei Interesse mehr sei, da die Streitsache, mit der der vorlegende Richter befasst sei, gegenstandslos werde. Die Einbehaltungsentscheidung werde nämlich infolge des Verfahrens, das durch die vor dem vorlegenden Richter klagenden Parteien beim Gericht erster Instanz Lüttich eingeleitet worden sei, um Widerspruch gegen die Steuer in Bezug auf das Steuerjahr 2012 einzulegen, zurückgenommen und/oder widerrufen werden. In dieser Rechtssache beantrage der belgische Staat in seinem Schriftsatz die Nichtigerklärung der fraglichen Veranlagung. Folglich müssten alle Verfolgungsmaßnahmen und alle Sicherungsmaßnahmen, die der zuständige Einnehmer im Hinblick auf die Eintreibung der Steuer ergriffen habe, aufgehoben werden.
B.4. Angesichts dieser Elemente ist die Rechtssache an den vorlegenden Richter zurückzuverweisen, damit er bestimmen kann, inwiefern die Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage für ihn noch sachdienlich ist.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
verweist die Rechtssache an den vorlegenden Richter zurück.
Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 18. Dezember 2014.
Der Kanzler,
(gez.) F. Meersschaut
Der Präsident,
(gez.) J. Spreutels