Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 21 November 2013 (België). RG 157/2013

Datum :
21-11-2013
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
3 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20131121-1
Rolnummer :
157/2013

Samenvatting :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 21 Absatz 2 der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetz über den Staatsrat verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Moerman, E. Derycke und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Entscheid Nr. 221.534 vom 27. November 2012 in Sachen der Gemeinde Baelen gegen die Wallonische Region - intervenierende Parteien: Steve Orban und Martine Gerkens -, dessen Ausfertigung am 10. Dezember 2012 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstößt Artikel 21 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Rechte der Verteidigung und mit dem Recht auf ein faires Verfahren, das durch Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet wird,

- indem er für die klagenden Parteien zu einem ungerechtfertigten Behandlungsunterschied führt, indem diese einerseits der Gegenpartei und andererseits der beitretenden Partei gegenüberstehen, wobei sie zur Hinterlegung eines Replikschriftsatzes nur über eine Frist von 60 Tagen verfügen, nachdem sie die Notifizierung des Erwiderungsschriftsatzes der Gegenpartei erhalten haben, und nicht nach der Notifizierung des Schriftsatzes zur Sache seitens der beitretenden Partei;

- indem er zu einem ungerechtfertigten Behandlungsunterschied führt zwischen einerseits den klagenden Parteien, die den Schriftsatz der beitretenden Partei vor Ablauf der für die Zusendung des Replikschriftsatzes festgelegten Frist von 60 Tagen notifiziert bekommen, wobei sie die Möglichkeit haben, mit ihrem Replikschriftsatz darauf zu replizieren, und andererseits den klagenden Parteien, denen der besagte Schriftsatz der beitretenden Partei nach oder am Ende der vorerwähnten Frist notifiziert wird, wobei sie nicht die Möglichkeit haben, darauf zu replizieren? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1.1. Die Vorabentscheidungsfrage betrifft die Vereinbarkeit von Artikel 21 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Rechte der Verteidigung und mit dem Recht auf ein faires Verfahren, das durch Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet wird.

B.1.2. Artikel 21 Absätze 1 und 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat bestimmt:

« Die Fristen, in denen Parteien ihre Schriftsätze, Verwaltungsakten und die von der Verwaltungsstreitsachenabteilung angeforderten Unterlagen und Auskünfte übermitteln müssen, sind in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.

Hält die klagende Partei die für die Übermittlung eines Replik- oder Ergänzungsschriftsatzes vorgesehenen Fristen nicht ein, befindet die Verwaltungsstreitsachenabteilung unverzüglich nach Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, und stellt fest, dass das erforderliche Interesse fehlt ».

B.1.3. Der Gerichtshof wird bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von Absatz 2 dieser Bestimmung befragt, wenn in dem Fall, in dem eine dem Verfahren beitretende Partei den Staatsrat bitte, die Nichtigkeitsklage abzuweisen, der Schriftsatz dieser beitretenden Partei der klagenden Partei nach oder am Ende der Frist notifiziert werde, die ihr zur Beantwortung des Erwiderungsschriftsatzes der Gegenpartei auferlegt worden sei.

In diesem Fall sei es der klagenden Partei zur Einhaltung der Frist, in der ihr Replikschriftsatz an die Kanzlei geschickt werden müsse, nicht möglich, in diesem Schriftsatz auf die Argumente zu antworten, die durch die beitretende Partei in deren Schriftsatz dargelegt worden seien. Wenn hingegen die klagende Partei die Notifizierung des Schriftsatzes der beitretenden Partei abwarte, um in ihrem Replikschriftsatz darauf antworten zu können, laufe sie Gefahr, dass die Verwaltungsstreitsachenabteilung in Anwendung der fraglichen Bestimmung das Fehlen eines Interesses ihrerseits feststelle.

B.1.4. Somit werde ein Behandlungsunterschied durch den vorerwähnten Artikel 21 Absatz 2 in Bezug auf die Ausübung der Rechte der Verteidigung zwischen den klagenden Parteien vor dem Staatsrat eingeführt, einerseits je nachdem, ob sie nur einer Gegenpartei gegenüberstünden oder ob sie gleichzeitig einer Gegenpartei und einer beitretenden Partei gegenüberstünden, und andererseits je nach dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis vom Schriftsatz der beitretenden Partei erhielten im Verhältnis zu dem Datum, das ihnen für die Zusendung ihres Replikschriftsatzes auferlegt worden sei.

B.2. Die Frist, die der klagenden Partei auferlegt wird, um dem Staatsrat ihren Replikschriftsatz zukommen zu lassen, wird durch Artikel 7 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates festgelegt, der bestimmt:

« Der Greffier übermittelt der klagenden Partei eine Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes und setzt sie von der Hinterlegung der Akte bei der Kanzlei in Kenntnis. Die klagende Partei verfügt über sechzig Tage, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen.

Der Greffier übermittelt der beklagten Partei eine Abschrift dieses Replikschriftsatzes ».

Artikel 8 desselben Erlasses bestimmt:

« Wenn die beklagte Partei es versäumt, innerhalb der Frist einen Erwiderungsschriftsatz zu übermitteln, setzt die Kanzlei die klagende Partei davon in Kenntnis; diese darf den Replikschriftsatz durch einen Ergänzungsschriftsatz ersetzen ».

B.3. Die fragliche Bestimmung wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 1990 in die koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingefügt. Sie ist Teil einer Reihe von Maßnahmen, durch die der Gesetzgeber die Dauer des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates verringern und den entstandenen Rückstand aufheben wollte (Parl. Dok., Senat, 1989-1990, Nr. 984-1, S. 1, und Nr. 984-2, S. 2, und Ann., Senat, 12. Juli 1990, SS. 2640 ff.).

Die Vorarbeiten zu dieser Bestimmung präzisierten, dass « die Absicht [1/4] darin besteht, gegen die von manchen in einem Verfahren vor dem Staatsrat auftretenden Parteien beabsichtigte oder unbeabsichtigte Verfahrenslänge vorzugehen. Die Nichtbeachtung der für die Übermittlung der Schriftsätze vorgesehenen Fristen wird von Rechts wegen als Nichtvorhandensein des Nachweises des in Artikel 19 vorgeschriebenen Interesses gewertet » (Parl. Dok., Senat, 1989-1990, Nr. 984-1, S. 3).

Aus den Vorarbeiten geht des Weiteren hervor, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, für die Nichtbeachtung der Fristen strenge Folgen vorzusehen, und dass er wollte, dass der Staatsrat bei den Notifizierungen des Greffiers die klagende Partei über die gesetzlichen Auswirkungen einer fehlenden oder verspäteten Erwiderung informiert (ebenda, SS. 4 und 43).

B.4.1. Wie der Ministerrat darlegt, ergeben sich die in der Vorabentscheidungsfrage angeführten Behandlungsunterschiede nicht aus der fraglichen Bestimmung, in der lediglich die Folgen präzisiert werden, die mit der Nichtübermittlung eines Replikschriftsatzes oder eines Ergänzungsschriftsatzes durch die klagende Partei innerhalb der ihr auferlegten Frist verbunden sind.

Diese Behandlungsunterschiede ergeben sich in Wirklichkeit daraus, dass die der klagenden Partei auferlegte Frist, um der Kanzlei ihren Replikschriftsatz zukommen zu lassen, am Tag nach dem Tag beginnt, an dem ihr der Erwiderungsschriftsatz der Gegenpartei notifiziert wird, aufgrund von Artikel 7 des vorerwähnten Erlasses des Regenten vom 23. August 1948, während in dieser Bestimmung nicht der Fall der Hinterlegung eines Schriftsatzes durch eine beitretende Partei, die die Abweisung der Klage nach der Notifizierung des Erwiderungsschriftsatzes der Gegenpartei beantragt, vorgesehen ist. Aufgrund von Artikel 159 der Verfassung obliegt es dem Staatsrat, die Verfassungsmäßigkeit des vorerwähnten Artikels 7 zu beurteilen, der gegebenenfalls in diesem Sonderfall angewandt wird.

B.4.2. Es obliegt ebenfalls dem Staatsrat, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall das angewandte Verfahren den Anforderungen eines fairen Verfahrens entspricht. Diesbezüglich ist der Staatsrat der Auffassung, dass ein verspäteter Beitritt, obwohl er aufgrund von Artikel 21bis § 1 Absatz 5 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat angenommen werden kann, sofern er das Verfahren « in keiner Weise verzögert », « ebenfalls nicht [die Rechte] der Verteidigung beeinträchtigen » darf (Staatsrat, Entscheid Coomans, 17. November 2008, Nr. 187.998). Es obliegt dem Staatsrat zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Unmöglichkeit der klagenden Partei, die Argumente der beitretenden Partei in ihrem Replikschriftsatz zu beantworten, die Rechte der Verteidigung beeinträchtigt oder nicht.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Artikel 21 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetz über den Staatsrat verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 21. November 2013.

Der Kanzler

(gez.) P.-Y. Dutilleux

Der Präsident

(gez.) J. Spreutels