Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 25 Februar 2010 (België). RG 22/2010

Datum :
25-02-2010
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
6 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20100225-6
Rolnummer :
22/2010

Samenvatting :

Der Hof erkennt für Recht : Artikel 12 des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 24. März 2003 über die Einsetzung und die Festlegung der Aufgaben der pädagogischen Inspektion und Beratung für das Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und P. Martens, und den Richtern A. Alen, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil :

I. Gegenstand der präjudiziellen Frage und Verfahren

In seinem Urteil vom 25. Juni 2009 in Sachen Jean-Pierre Sterck-Degueldre gegen die Deutschsprachige Gemeinschaft, dessen Ausfertigung am 3. Juli 2009 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Lüttich folgende präjudizielle Frage gestellt :

« Liegt ein Verstoss gegen Artikel 10 und 11 der Verfassung vor, indem Artikel 12 des Dekretes vom 24. März 2003 über die Einsetzung und die Festlegung der Aufgaben der pädagogischen Inspektion und Beratung für das Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft der Regierung die Möglichkeit bietet, höchstens vier Personen, die die in Artikel 13 erwähnten Bedingungen erfüllen, einen Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens zu gewähren und sie ganzzeitig von ihren Tätigkeiten freizustellen, bei Erhalt der im Absatz 2 genannten Zulage, während ein Religionslehrer mit vergleichbarer Qualifikation, dem einen halbzeitigen [zu lesen ist : ein halbzeitiger] Urlaub im Interesse des Unterrichtswesens gewährt wird, um einen gleichwertigen Auftrag auszuführen, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 12 gelangt und dementsprechend keine Zulage zu seinem Gehalt erhält ? ».

(...)

III. In rechtlicher Beziehung

(...)

In Bezug auf die fragliche Bestimmung

B.1.1. Das Dekret vom 24. März 2003 über die Einsetzung und die Festlegung der Aufgaben der pädagogischen Inspektion und Beratung für das Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft (nachstehend : das Dekret vom 24. März 2003) setzt eine pädagogische Inspektion und Beratung für das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierte, subventionierte und anerkannte Grundschul-, Sekundarschul- und Hochschulwesen und für die Schulische Weiterbildung ein. Die pädagogische Inspektion und Beratung erfüllt die in den Artikeln 4 bis 6 des vorerwähnten Dekrets festgelegten Kontroll- und Beratungsaufgaben.

B.1.2. Laut Artikel 3 des Dekrets setzt sich die pädagogische Inspektion und Beratung aus vier bis sechs pädagogischen Inspektoren-Beratern zusammen. Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft legt die Anzahl fest.

B.1.3.1. Die Artikel 12 bis 21 des Dekrets sehen als Ubergangsbestimmungen eine Regelung für die Auswahl und Bezeichnung bestimmter Personalmitglieder vor, denen ein Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens gewährt werden kann, damit sie die Aufgaben der pädagogischen Inspektion und Beratung erfüllen.

B.1.3.2. Artikel 12 des Dekrets, abgeändert durch Artikel 41 des Dekrets vom 30. Juni 2003 über dringende Massnahmen im Unterrichtswesen 2003 und durch Artikel 68 des Dekrets vom 26. Juni 2006 über Massnahmen im Unterrichtswesen 2006, bestimmt :

« Um die in den Artikeln 4 bis 6 aufgeführten Aufgaben zu erfüllen, kann die Regierung bis zum Inkrafttreten eines Dekretes, das die Ausübung des Amtes eines pädagogischen Inspektor-Beraters in Mandatform festlegt oder aber spätestens bis zum Ende des Schuljahres 2008-2009 höchstens fünf Personen, die die in Artikel 13 erwähnten Bedingungen erfüllen, einen Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens gewähren und sie ganzzeitig von ihren Tätigkeiten freistellen.

Die so bezeichneten Personen erhalten zu ihrem Gehalt eine Zulage. Die Zulage besteht aus dem Unterschied zwischen dem Jahresgehalt, das gemäss Artikel 2 von Kapitel I B desselben Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1974, abgeändert durch Artikel 11 des vorliegenden Dekrets, festgelegt ist, und dem Jahresgehalt, das ihnen für das Amt zusteht, in dem sie definitiv ernannt sind ».

B.1.3.3. Artikel 13 des Dekrets bestimmt :

« Die Personalmitglieder können den Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens erhalten, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen :

1. Bürger der Europäischen Union sein; die Regierung kann Abweichungen gewähren;

2. ein Verhalten haben, das den Anforderungen der Stelle entspricht;

3. die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen;

4. den Milizgesetzen genügt haben;

5. im Gemeinschaftsunterrichtswesen, im freien subventionierten oder im offiziellen subventionierten Unterrichtswesen seit mindestens 10 Jahren Inhaber eines Amtes der Kategorie des Direktions- und Lehrpersonals sein, von denen mindestens zwei Jahre mit definitiver Ernennung oder Einstellung, wobei die definitive Ernennung oder Einstellung für einen vollständigen Stundenplan erfolgt ist;

6. Inhaber eines von der Regierung festgelegten erforderlichen Befähigungsnachweises für das in Nummer 5 angeführte Amt sein oder, was das subventionierte Unterrichtswesen betrifft, Inhaber eines für ausreichend erachteten Befähigungsnachweises der Gruppe A für das in Nummer 5 angeführte Amt sein;

7. das Auswahlverfahren erfolgreich absolviert haben ».

B.1.3.4. Artikel 21 des Dekrets bestimmt :

« In Abweichung von Artikel 13 Nr. 7 kann die Regierung den Personalmitgliedern der Kategorie des Direktions- und Lehrpersonals des Gemeinschaftsunterrichtswesens, des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens oder des freien subventionierten Unterrichtswesens, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Dekretes im Rahmen eines Urlaubs im Interesse des Unterrichtswesens damit beauftragt sind, die Aufgaben eines pädagogischen Inspektor-Beraters wahrzunehmen, den in Artikel 12 erwähnten Urlaub gewähren, ohne dass die betreffenden Personalmitglieder sich dem Auswahlverfahren stellen müssen ».

In Bezug auf die Zulässigkeit der präjudiziellen Frage

B.2.1. Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bringt vor, dass die präjudizielle Frage keiner Antwort bedürfe, weil einerseits die vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan klagende Partei nicht unter den Anwendungsbereich des Dekrets vom 24. März 2003 falle und andererseits die pädagogische Inspektion und Beratung Teil des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft sei.

B.2.2. Es obliegt grundsätzlich dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan, zu prüfen, ob die Antwort auf die präjudizielle Frage sachdienlich ist zur Klärung der ihm unterbreiteten Streitsache. Nur wenn dies eindeutig nicht der Fall ist, kann der Hof entscheiden, dass die Frage keiner Antwort bedarf.

B.2.3. Das vorlegende Rechtsprechungsorgan befragt den Hof darüber, dass die fragliche Bestimmung nicht auf Lehrkräfte anwendbar ist, die mit einem Inspektionsauftrag im Interesse des Unterrichtswesens betraut sind und nicht der durch das Dekret vom 24. März 2003 eingesetzten pädagogischen Inspektion und Beratung angehören. Im Gegensatz zu dem, was die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft behauptet, bedarf die präjudizielle Frage einer Antwort zur Klärung der vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan anhängigen Streitsache.

Zur Hauptsache

B.3.1. Der Hof wird zu dem Behandlungsunterschied zwischen zwei Kategorien von Personen befragt, und zwar einerseits den Personen, denen in Anwendung der fraglichen Bestimmung ein Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens gewährt wird, damit sie die in den Artikeln 4 bis 6 des Dekrets vom 24. März 2003 festgelegten Kontroll- und Beratungsaufgaben der pädagogischen Inspektion und Beratung erfüllen, und die aufgrund von Absatz 2 der fraglichen Bestimmung eine Gehaltszulage erhalten, und andererseits den Personen, die mit einem Inspektionsauftrag im Interesse des Unterrichtswesens betraut werden, ohne eine Gehaltszulage zu erhalten.

B.3.2. In der Rechtssache vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan ist die klagende Partei ein Lehrer für katholische Religion, der mit einem Auftrag im Interesse des Unterrichtswesens betraut wurde, und zwar mit der Inspektion des Unterrichts in katholischer Religion, und dazu halbzeitig von seiner Lehrertätigkeit beurlaubt wurde. Der Hof beschränkt seine Prüfung auf diese Hypothese.

B.4.1. Im Dekretentwurf, der zum Dekret vom 24. März 2003 geführt hat, war vorgesehen, dass die Personen, aus denen sich die pädagogische Inspektion und Beratung zusammensetzt, definitiv in das Amt eines pädagogischen Inspektors-Beraters ernannt würden (Parl. Dok., Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, 2002-2003, Nr. 117/1, SS. 4 und 18-20). Sie wären dem Personal des Gemeinschaftsunterrichtswesens zugeordnet und unterlägen dem Statut dieses Personals.

B.4.2. Bei der Erörterung des Dekretentwurfs im Ausschuss für Unterricht und Ausbildung wurde jedoch die Frage aufgeworfen, ob es nicht wünschenswert sei, die pädagogische Inspektion und Beratung mit Personen zu besetzen, die auf Zeit ernannt seien (Parl. Dok., Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, 2002-2003, Nr. 117/4, S. 8). In Antwort darauf erklärte der Minister, es handele sich dabei um eine grundsätzliche Reform, die nicht im Rahmen des Dekretentwurfs gelöst werden könne (ebenda), unter anderem weil mehrere statutarische Bestimmungen abgeändert werden müssten, insbesondere für jene Personen, die wieder in den Unterricht zurückkehren würden (ebenda, S. 9). Dennoch wurde beschlossen, dass die pädagogischen Inspektoren-Berater ein Mandat auf Zeit ausüben würden. Da die Ausarbeitung eines solchen Systems die nötige Zeit in Anspruch nehmen würde, schlug der Minister vor, bis zur Festlegung einer definitiven Regelung in Bezug auf das Amt eines pädagogischen Inspektors-Beraters in der Form eines Mandats den pädagogischen Inspektoren-Beratern einen Auftrag im Interesse des Unterrichtswesens zu erteilen und die Rekrutierungsprozedur bezüglich dieser Inspektoren-Berater im Dekret festzulegen (ebenda, SS. 16-17). Dem wurde im fraglichen Artikel 12 Folge geleistet.

B.4.3. Ursprünglich war festgelegt worden, dass höchstens vier Personen ein Auftrag im Interesse des Unterrichtswesens erteilt wird, damit die Aufgaben der pädagogischen Inspektion und Beratung erfüllt werden. Durch Artikel 41 des Dekrets vom 30. Juni 2003 über dringende Massnahmen im Unterrichtswesen 2003 wurde diese Höchstzahl auf fünf erhöht. Diese Änderung wurde wie folgt begründet :

« Es handelt sich um eine notwendige Korrektur dieses Dekretes. Ziel war es, insgesamt 5 Personalmitgliedern vorübergehend einen Sonderauftrag als Inspektor-Berater zu geben. Momentan haben bereits 2 Personalmitglieder einen solchen Sonderauftrag. Um weiteren 3 Personalmitgliedern einen Sonderauftrag gewähren zu können, muss die in Artikel 12 vorgesehene Höchstanzahl von 4 auf 5 angehoben werden » (Parl. Dok., Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, 2002-2003, Nr. 135/2, S. 11).

B.4.4. Die Möglichkeit, einen Auftrag im Interesse des Unterrichtswesens zu erteilen, damit die Aufgaben der pädagogischen Inspektion und Beratung erfüllt werden, war ursprünglich befristet bis zum Ende des Schuljahres 2005-2006. Artikel 68 des Dekrets vom 26. Juni 2006 über Massnahmen im Unterrichtswesen 2006 hat diese Möglichkeit bis zum Ende des Schuljahres 2008-2009 verlängert. Diese Verlängerung wurde wie folgt gerechtfertigt :

« Die noch nicht abgeschlossenen Uberlegungen in Bezug auf die Ausübung des Amtes eines pädagogischen Inspektor-Beraters erforderten laut Aussage des Ministers die Verlängerung der Sonderaufträge der zurzeit tätigen Inspektoren-Berater, die gemäss Artikel 12 des Dekretes vom 24. März 2003 auf das Ende des Schuljahres 2005-2006 begrenzt waren » (Parl. Dok., Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft, 2005-2006, Nr. 54/9, S. 13).

B.4.5. Was die Gehaltszulage betrifft, die die aufgrund der fraglichen Bestimmung bezeichneten Personen erhalten, wurde während der Vorarbeiten Folgendes erklärt :

« Die finanzielle Regelung entspricht derjenigen, die für die bisher tätigen Inspektoren gilt » (Parl. Dok., Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, 2002-2003, Nr. 117/4, S. 19).

B.5.1. In dem von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten, subventionierten und anerkannten Grundschul-, Sekundarschul- und Hochschulwesen sowie in der Schulischen Weiterbildung ersetzt das Amt eines pädagogischen Inspektors-Beraters alle bestehenden Ämter eines Inspektors, insbesondere die Ämter eines Kantonalinspektors, eines beigeordneten Kantonalinspektors, eines Inspektors der allgemeinbildenden Fächer und eines Inspektors der Spezialfächer, mit Ausnahme der Ämter eines Inspektors der Religion und eines Inspektors der Sittenlehre.

B.5.2. Die Inspektion des Unterrichts in Religion und die Inspektion des Unterrichts in Sittenlehre fallen nämlich nicht in den Anwendungsbereich des Dekrets vom 24. März 2003. Artikel 9 Absätze 4 und 5 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen bestimmte diesbezüglich :

« Die Inspektion der Religionsunterrichte in den staatlichen Unterrichtsanstalten wird von den Vertretern der Oberhäupter der Kulte wahrgenommen, die vom Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens auf Vorschlag der Oberhäupter der betreffenden Kulte ernannt werden.

In den anderen offiziellen Unterrichtsanstalten wird die Inspektion der Religionsunterrichte von den Vertretern der Oberhäupter der Kulte wahrgenommen. Diese Vertreter erfüllen ihren Auftrag unter den durch königlichen Erlass festzulegenden Bedingungen ».

Artikel 2 des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 26. Juni 2006 über Massnahmen im Unterrichtswesen 2006 hat Absatz 4 dieser Bestimmung durch folgenden Wortlaut ersetzt :

« In den Gemeinschaftsunterrichtseinrichtungen wird die Inspektion der Religionsunterrichte von Personalmitgliedern wahrgenommen, die von der Regierung auf Vorschlag des Kultusträgers der jeweiligen Religion, falls es ihn gibt, einen Urlaub im Interesse des Unterrichtswesens erhalten ».

B.5.3. Artikel 31 des königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische, israelitische, orthodoxe, islamische und anglikanische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 25 des vorerwähnten Dekrets vom 26. Juni 2006, bestimmt :

« Die Regierung gewährt auf Vorschlag des Kultusträgers der jeweiligen Religion, falls es ihn gibt, einem Religionslehrer einen Urlaub im Interesse des Unterrichtswesens zur Wahrnehmung von Inspektionsaufgaben, der folgende Bedingungen erfüllt :

1. Er ist definitiv ernannt.

2. Er weist ein Amtsalter von mindestens fünf Jahren auf, wovon mindestens drei im Gemeinschaftsunterrichtswesen geleistet worden sind.

3. Er hat im letzten Bewertungsbericht mindestens den Vermerk « gut » erhalten; liegt kein Bewertungsbericht vor, gilt diese Bedingung als erfüllt.

Die Dauer des Urlaubs beträgt höchstens 5 Jahre. Eine Verlängerung des Urlaubs ist möglich, wobei die Höchstgrenze erneut fünf Jahre beträgt ».

B.5.4. Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmt die Stundenzahl des Urlaubs im Interesse des Unterrichtswesens zwecks Wahrnehmung der Inspektion der Religionsunterrichte unter Beachtung folgender Regeln :

« 1. die Regierung beachtet die Anzahl Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalent), die in der betreffenden Religion gewährt werden,

2. die Anzahl darf höchstens die Hälfte der Anzahl Stunden einer Vollzeitbeschäftigung ausmachen » (Artikel 116 des vorerwähnten Dekrets vom 26. Juni 2006).

Laut Artikel 117 desselben Dekrets erhalten die Personalmitglieder, denen ein Urlaub im Interesse des Unterrichtswesens zwecks Wahrnehmung der Inspektion der Religionsunterrichte gewährt wird, zum Gehalt eine Zulage, die folgendermassen bestimmt wird :

« Die Zulage besteht aus dem Unterschied zwischen A und B.

A ist das Gehalt, das das Personalmitglied beziehen würde, wenn ihm auf der Grundlage von Artikel 2 Kapitel I B des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1974 zur Festlegung der Dienstpostentabellen, die ab dem 1. April 1972 für die Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhangenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes sowie für die Personalmitglieder des Inspektionsdienstes der Fernkurse und des subventionierten Primarunterrichtswesens gelten und zur Festlegung der Besoldungsgruppen für das Personal der staatlichen PMS-Zentren sowie zur Gewährung eines Gehaltszuschlages ' die Gehaltstabelle 475 zuzuordnen wäre, falls es mindestens ein Diplom des Hochschulwesens zweiten Grades besitzt, beziehungsweise die Gehaltstabelle 190/1, falls es nicht dieses Diplom besitzt.

B ist das Gehalt, das dem Personalmitglied als definitiver Religionslehrer zusteht ».

Diese Bestimmung ist am 1. September 2006 in Kraft getreten (Artikel 120 Absatz 4 des Dekrets vom 26. Juni 2006).

B.5.6. Die sich auf die Inspektion der Religionsunterrichte beziehenden Bestimmungen des Dekrets vom 26. Juni 2006 wurden wie folgt gerechtfertigt :

« Durch den Abänderungsvorschlag 54 Nr. 3 wird ebenfalls Artikel 9 Absatz 4 des o.e. Gesetzes vom 29. Mai 1958 [zu lesen ist : 1959] dahingehend abgeändert, dass im Gemeinschaftsunterrichtswesen Personalmitglieder mit der Inspektion der Religionsunterrichte im Rahmen eines Urlaubs im Interesse des Unterrichtswesens, ähnlich wie die Inspektoren-Berater, von der Regierung und im Einvernehmen mit dem Kultusträger beauftragt werden. Der Minister begründete dieses neue Verfahren damit, dass das jetzige System aus dem Jahre 1971, das eine Ernennung im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung vorsieht, auf Ebene der Deutschsprachigen Gemeinschaft völlig unangemessen sei. Bei dem nun vorgesehenen Sonderauftrag der Religionsinspektoren werde die Regierung die Stundenanzahl des Auftrags unter Beachtung der Anzahl Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente), die in der betreffenden Religion gewährt werden, festlegen. Darüber hinaus dürfe der Auftrag in keinem Fall über die Hälfte eines vollen Stundenplanes hinausgehen. Dem Personalmitglied werde eine Zulage gewährt » (Parl. Dok., Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft, 2005-2006, Nr. 54/9, S. 20).

B.6.1. Artikel 1 Nr. 2 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 12. April 1995 zur Gewährung einer Prämie an bestimmte Sonderbeauftragte des Unterrichtswesens bestimmte, dass die als pädagogische Inspektoren tätigen Sonderbeauftragten eine Prämie von 14 000 Franken im Monat erhalten.

B.6.2. Diese Bestimmung hatte eine allgemeine Tragweite; sie galt für Sonderbeauftragte, die als pädagogische Inspektoren tätig waren, einschliesslich der Inspektoren für Religion.

B.6.3. Obwohl die vorerwähnte Bestimmung nicht aufgehoben wurde, ist anzunehmen, dass sie seit dem Inkrafttreten der fraglichen Bestimmung nicht länger anwendbar ist.

B.7.1. Die in B.3.1 erwähnten Kategorien von Personen befinden sich in einer vergleichbaren administrativen Lage, denn die Inspektoren für Religion erhalten einen Urlaub im Interesse des Unterrichtswesens, während den Inspektoren-Beratern ein Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens gewährt wird. Bis vor Inkrafttreten der fraglichen Bestimmung erhielten die beiden Kategorien die Prämie, die in Artikel 1 Nr. 2 des vorerwähnten Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 12. April 1995 vorgesehen war.

B.7.2. Sie erfüllen auch einen vergleichbaren Auftrag, und zwar insbesondere die in Artikel 4 des Dekrets vom 24. März 2003 vorgesehenen Kontrollaufgaben einerseits und die Inspektion des Religionsunterrichts andererseits.

B.7.3. Der Umstand, dass die Personalmitglieder, denen zur Erfüllung der Aufgaben der pädagogischen Inspektion und Beratung ein Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens gewährt wird, laut Artikel 13 Nr. 7 des Dekrets vom 24. März 2003 ein Auswahlverfahren erfolgreich absolviert haben müssen, was bei den Inspektoren für Religionsunterricht nicht der Fall ist, kann den Behandlungsunterschied nicht rechtfertigen. Artikel 21 desselben Dekrets bestimmt nämlich, dass die Regierung den Personalmitgliedern, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekrets im Rahmen eines Urlaubs im Interesse des Unterrichtswesens damit beauftragt sind, die Aufgaben eines pädagogischen Inspektors-Beraters wahrzunehmen, den in Artikel 12 erwähnten Urlaub gewähren kann, ohne dass die betreffenden Personalmitglieder sich dem Auswahlverfahren stellen müssen.

B.7.4. Ubrigens hat der Dekretgeber mit dem Dekret vom 26. Juni 2006 selbst eingeräumt, dass die Personalmitglieder, denen ein Urlaub im Interesse des Unterrichtswesens zwecks Wahrnehmung der Inspektion der Religionsunterrichte gewährt wird, auf die gleiche Weise zu behandeln sind wie die Personen, denen in Anwendung der fraglichen Bestimmung ein Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens gewährt wird, damit sie die Aufgaben der pädagogischen Inspektion und Beratung erfüllen.

B.7.5. Daraus ergibt sich, dass es nicht vernünftig gerechtfertigt ist, dass bis zum Inkrafttreten von Artikel 117 des Dekrets vom 26. Juni 2006 die Personalmitglieder, denen ein Urlaub im Interesse des Unterrichtswesens zwecks Wahrnehmung der Inspektion der Religionsunterrichte gewährt wurde, nicht die Gehaltszulage erhielten, die die Personen, denen ein Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens gewährt wurde, damit sie die Aufgaben der pädagogischen Inspektion und Beratung erfüllen, laut der fraglichen Bestimmung bekamen.

B.8. Die präjudizielle Frage ist bejahend zu beantworten.

Aus diesen Gründen :

Der Hof

erkennt für Recht :

Artikel 12 des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 24. März 2003 über die Einsetzung und die Festlegung der Aufgaben der pädagogischen Inspektion und Beratung für das Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Verkündet in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989, in der öffentlichen Sitzung vom 25. Februar 2010.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux

Der Vorsitzende,

M. Bossuyt