Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 4 Dezember 2014 (België). RG 176/2014

Datum :
04-12-2014
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
10 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20141204-2
Rolnummer :
176/2014

Samenvatting :

Der Gerichtshof - erklärt die Wortfolge « und bevor der in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Zeitraum abgelaufen ist » in Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 vierter Satz des Dekrets der Flämischen Region vom 8. Mai 2009 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen bezüglich der Energiepolitik, abgeändert durch Artikel 3 des Dekrets vom 28. Juni 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Energie, für nichtig; - weist die Klage im Übrigen zurück.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 27. Dezember 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Dezember 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Aspiravi » AG, unterstützt und vertreten durch RA T. Schoors, in Antwerpen zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 3 des Dekrets der Flämischen Region vom 28. Juni 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Energie (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Juni 2013).

Durch Anordnung vom 8. Januar 2014 hat der Gerichtshof die Rechtssache mit der Rechtssache mit Geschäftsverzeichnisnummer 5789 verbunden.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

B.1.1. Durch die angefochtene Bestimmung wird Artikel 7.1.1 des Dekrets vom 8. Mai 2009 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen bezüglich der Energiepolitik (nachstehend: Energiedekret) abgeändert. Die abgeänderte Bestimmung ist Teil der Regelung bezüglich der Produktion von umweltfreundlicher Energie.

B.1.2. Das Energiedekret beruht unter anderem auf dem Dekret vom 17. Juli 2000 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und ersetzt dieses Dekret, in dem man sich in der Flämischen Region für ein System von Grünstromzertifikaten zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen entschieden hat.

Ein Grünstromzertifikat ist ein übertragbares immaterielles Gut, das belegt, dass ein Erzeuger in einem bestimmten Jahr eine bestimmte Menge Elektrizität durch Nutzung erneuerbarer Energiequellen erzeugt hat.

Das System der Grünstromzertifikate beinhaltet in großen Zügen Folgendes:

- Die Erzeuger von « Grünstrom », das heißt durch Verwendung erneuerbarer Energiequellen erzeugter Elektrizität, können von der flämischen Regulierungsinstanz für den Elektrizitäts- und Gasmarkt (nachstehend: VREG) ein Grünstromzertifikat erhalten, wenn sie eine bestimmte Menge an Grünstrom erzeugt haben (Artikel 7.1.1 des Energiedekrets).

- Die Erzeuger können ihre Zertifikate entweder auf dem Markt zum Marktpreis oder dem Netzbetreiber anbieten, der dann verpflichtet ist, das Zertifikat zu einem bestimmten Mindestwert aufzukaufen. Der Mindestwert schwankt je nach der genutzten Energiequelle und der Erzeugungstechnologie. Die Verpflichtung für die Netzbetreiber, die Zertifikate zu einem bestimmten Mindestwert aufzukaufen, beruht auf dem Bemühen, den Erzeugern von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen einen gewissen Ertrag zu sichern. Die Netzbetreiber bringen die erworbenen Zertifikate regelmäßig auf den Markt, um deren Kosten zurückzuerlangen (Artikel 7.1.6 des Energiedekrets).

- Die Elektrizitätslieferanten (die so genannten « Zugangsinhaber ») müssen jedes Jahr eine bestimmte Anzahl an Grünstromzertifikaten bei der VREG abgeben, die einem Prozentsatz Grünstrom im Verhältnis zur Gesamtmenge der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr an Endabnehmer gelieferten Elektrizität entspricht (d.h. die so genannte « Zertifikatverpflichtung » oder « Quotenverpflichtung »). Sie können diese Verpflichtung erfüllen, indem sie Zertifikate von den Erzeugern oder den Netzbetreibern kaufen (Artikel 7.1.10 des Energiedekrets).

B.1.3. Artikel 7.1.1 des Energiedekrets bestimmte anfänglich:

« Die VREG gewährt dem Eigentümer der Produktionsanlage, die sich in der Flämischen Region befindet, oder der durch ihn dazu bestimmten natürlichen oder juristischen Person ein Grünstromzertifikat für jeweils 1 000 kWh Elektrizität, die in der Anlage aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden ».

B.1.4. Das Dekret vom 13. Juli 2012 zur Abänderung des Energiedekrets vom 8. Mai 2009, was die umweltfreundliche Energieerzeugung betrifft, hat die Gewährung von Grünstromzertifikaten zeitlich begrenzt und auf dasjenige abgestimmt, was notwendig ist, um die Produktionsanlagen rentabel zu machen (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2011-2012, Nr. 1639/1, S. 2).

Durch Artikel 4 des Dekrets vom 13. Juli 2012 wurde Artikel 7.1.1 des Energiedekrets durch folgenden Wortlaut ersetzt:

« § 1. Bezüglich der Anlagen mit Startdatum vor dem 1. Januar 2013, die sich in der Flämischen Region befinden, gewährt die VREG dem Eigentümer der Produktionsanlage oder der durch ihn dazu bestimmten natürlichen oder juristischen Person ein Grünstromzertifikat für jeweils 1 000 kWh Elektrizität, die in der Anlage aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden.

Eine Produktionsanlage mit Startdatum vor dem 1. Januar 2013 erhält nur Grünstromzertifikate während eines Zeitraums von zehn Jahren. Wenn die Anlage für die Mindestbeihilfe im Sinne von Artikel 7.1.6 in Frage kommt und dieser Zeitraum länger ist als zehn Jahre, erhält die Anlage Grünstromzertifikate während des Zeitraums, in dem die Anlage für die Mindestbeihilfe in Frage kommt.

In Abweichung von Absatz 2 kann der Eigentümer einer Produktionsanlage oder die durch ihn dazu bestimmte natürliche oder juristische Person bei der Flämischen Energieagentur eine Verlängerung des Förderzeitraums im Sinne von Absatz 2 beantragen für den Zeitraum, der notwendig ist, um die Anzahl Grünstromzertifikate zu erhalten, die der Anzahl Grünstromzertifikate entspricht, die gemäß der Anzahl Volllaststunden zu gewähren sind, die für die betreffende Projektkategorie und gemäß der ursprünglich installierten Nennleistung aus erneuerbaren Energiequellen gehandhabt wurde, sofern:

1. die Anlage fachgemäß installiert und betrieben wurde;

2. die Erzeugung von Grünstrom nicht auf der Grundlage von Solarenergie geschieht;

3. die Anzahl der bereits erhaltenen Grünstromzertifikate um mindestens 5% unter der Anzahl Grünstromzertifikate liegt, die der Anzahl Volllaststunden entspricht, die für die betreffende Projektkategorie und gemäß der ursprünglich installierten Nennleistung aus erneuerbaren Energiequellen gehandhabt wurde.

In Abweichung von den Absätzen 2 und 3 erhält eine Produktionsanlage mit Startdatum vor dem 1. Januar 2013 zusätzlich eine Anzahl Grünstromzertifikate während des Zeitraums von fünf Jahren nach Ablauf des in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Zeitraums auf der Grundlage eines Banding-Faktors, der berechnet wurde für den Teil der ursprünglichen Investition oder von etwaigen zusätzlichen Investitionen in die Anlage, der zum Zeitpunkt des Ablaufs des in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Zeitraums noch nicht abgeschrieben ist. Die zusätzlichen Investitionen beziehen sich auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden und bei denen die zusätzlichen Investitionen ausgeführt wurden, bevor der in den Absätzen 2 und 3 angeführte Zeitraum abgelaufen ist. Der Wert der zusätzlichen, noch nicht vollständig abgeschriebenen Investitionen wird nur berücksichtigt, wenn dieser mindestens:

a) 20% der ursprünglichen Investition, und

b) 100.000 Euro beträgt, und

c) ausschließlich wesentliche Bestandteile im Hinblick auf die Produktion von Grünstrom betrifft.

Die Anzahl Grünstromzertifikate, die während des in Absatz 4 angeführten Zeitraums für jeweils 1 000 kWh Elektrizität, die in Anlagen mit Startdatum vor dem 1. Januar 2013 aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden, gewährt wird, beträgt 1, multipliziert mit dem auf die Anlage anwendbaren Banding-Faktor. Der Banding-Faktor beträgt in diesem Fall höchstens 1. Der Zeitraum im Sinne von Absatz 4 kann einmalig um fünf Jahre verlängert werden, insofern die Bedingungen im Sinne von Absatz 4 immer noch erfüllt sind. Für diesen neuen Zeitraum wird ein neuer Banding-Faktor berechnet, der höchstens Btot für das laufende Kalenderjahr im Sinne von Artikel 7.1.10 § 2 beträgt.

Die Flämische Energieagentur beurteilt, ob ein Antrag im Sinne der Absätze 3, 4 oder 5 des Eigentümers einer Produktionsanlage oder der durch ihn dazu bestimmten natürlichen oder juristischen Person begründet ist. Der Eigentümer einer Produktionsanlage oder die durch ihn dazu bestimmte natürliche oder juristische Person übermittelt der Flämischen Energieagentur die dazu erforderlichen Belege. Der Eigentümer einer Produktionsanlage oder die durch ihn dazu bestimmte natürliche oder juristische Person erteilt auf einfache Aufforderung hin der Flämischen Energieagentur alle erforderlichen zusätzlichen Informationen.

Die Grünstromzertifikate für Anlagen, in denen Elektrizität aus Solarenergie erzeugt wird, mit einem Startdatum zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2012, die mit der Mindestbeihilfe gemäß Artikel 7.1.6 bei dem Netzbetreiber eingereicht wurden, liefert der Netzbetreiber bei der VREG ab. Die VREG gewährt im Gegenzug dem Netzbetreiber eine Anzahl Grünstromzertifikate, die der Anzahl abgegebener Zertifikate entspricht, multipliziert mit der Mindestbeihilfe, die anwendbar war, und geteilt durch den Banding-Teiler gemäß Artikel 1.1.3 Nr. 13/1 Buchstabe a).

Die Grünstromzertifikate, die die Netzbetreiber bei der VREG abgeben, gelten nicht als gewährte und annehmbare Grünstromzertifikate zur Bestimmung von Btot im Sinne von Artikel 7.1.10.

Die Grünstromzertifikate, die die Netzbetreiber von der VREG erhalten, gelten zur Bestimmung von Btot im Sinne von Artikel 7.1.10 zu 75 % als gewährte und annehmbare Grünstromzertifikate für das Kalenderjahr, in dem der Netzbetreiber sie verkauft.

§ 2. In Bezug auf Anlagen, in denen Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, mit Startdatum ab dem 1. Januar 2013 und die sich in der Flämischen Region befinden, gewährt die VREG dem Eigentümer einer Produktionsanlage oder der durch ihn dazu bestimmten natürlichen oder juristischen Person Grünstromzertifikate.

In Abweichung von Absatz 1 gewährt die VREG keine Grünstromzertifikate für die Erzeugung von Elektrizität aus Solarenergie auf dem Dach von Büro-, Schul- und Wohngebäuden, wenn für das Gebäude ab dem 1. Januar 2014 eine Erklärung abgegeben wird oder die Städtebaugenehmigung im Sinne von Artikel 4.2.1 Nr. 1 des Flämischen Raumordnungskodex vom 15. Mai 2009 beantragt wird und für die in der Erklärung oder Genehmigung vermerkten Arbeiten die EPB-Anforderungen bei Neubauten Anwendung finden.

Eine Anlage mit Startdatum ab dem 1. Januar 2013 erhält nur Grünstromzertifikate während des Abschreibungszeitraums, der in der Berechnungsmethode des unrentablen Anteils für die erneuerbare Energietechnologie gehandhabt wird.

Die Anzahl Grünstromzertifikate, die gewährt werden für jeweils 1 000 kWh Elektrizität, die aus erneuerbaren Energiequellen in Anlagen mit Startdatum ab dem 1. Januar 2013 erzeugt werden, beträgt 1, multipliziert mit dem anwendbaren Banding-Faktor.

§ 3. Die Flämische Regierung kann in Abweichung von § 2 Absatz 3 festlegen, dass die VREG zugunsten von Anlagen, für die Grünstromzertifikate gewährt wurden, nach Ablauf des Zeitraums, in dem die Anlage für eine Beihilfe in Frage kommt auf der Grundlage von § 2 Absatz 3 zusätzliche Grünstromzertifikate gewährt.

Die Flämische Regierung legt den Zeitraum und die Bedingungen für die Gewährung dieser zusätzlichen Zertifikate fest, einschließlich der Weise der Berechnung der Banding-Faktoren für diesen zusätzlichen Förderzeitraum.

Die Anzahl zusätzlicher Grünstromzertifikate, die für jeweils 1 000 kWh Elektrizität gewährt werden können, die aus erneuerbaren Energiequellen in einer solchen Anlage erzeugt werden, beträgt 1, multipliziert mit dem anwendbaren Banding-Faktor. Der Banding-Faktor beträgt höchstens Btot ».

B.1.5. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass der Dekretgeber eine Übergangsregelung für die bestehenden Anlagen mit Startdatum vor dem 1. Januar 2013 vorgesehen hat. Für diese Anlagen werden grundsätzlich nur während eines Zeitraums von zehn Jahren nach der ersten Inbetriebnahme Grünstromzertifikate gewährt. In bestimmten Fällen kann dieser Zeitraum verlängert werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die ursprünglichen Investitionen und die etwaigen zusätzlichen Investitionen in die Anlage zum Zeitpunkt des Ablaufs des vorerwähnten Zeitraums noch nicht abgeschrieben sind. Die zusätzlichen Investitionen kommen jedoch nur dann in Betracht, wenn sie sich auf Anlagen beziehen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind « und bei denen die zusätzlichen Investitionen ausgeführt wurden, bevor der in den Absätzen 2 und 3 angeführte Zeitraum abgelaufen ist ».

In seinem Entscheid Nr. 8/2014 vom 23. Januar 2014 hat der Gerichtshof die Wortfolge « und bei denen die zusätzlichen Investitionen ausgeführt wurden, bevor der in den Absätzen 2 und 3 angeführte Zeitraum abgelaufen ist » in Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 zweiter Satz des Energiedekrets, in der Fassung wie ersetzt durch Artikel 4 des Dekrets vom 13. Juli 2012, jedoch vor seiner Abänderung durch die nunmehr angefochtene Bestimmung, für nichtig erklärt. Das Kriterium des Zeitpunktes, zu dem eine zusätzliche Investition ausgeführt wird, wurde angesichts der Zielsetzung, mit dem betreffenden Verlängerungszeitraum die Rentabilität von Anlagen mit Startdatum vor dem 1. Januar 2013 zu gewährleisten, für nicht relevant gehalten, so dass der sich daraus ergebende Behandlungsunterschied für nicht vernünftig gerechtfertigt befunden wurde.

B.1.6. Die nunmehr angefochtene Bestimmung hat mit Wirkung vom 28. Juni 2013 folgende Änderungen an Artikel 7.1.1 des Energiedekrets vorgenommen:

« 1. In Paragraph 1 Absatz 4 wird der Satz ' Die zusätzlichen Investitionen beziehen sich auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden und bei denen die zusätzlichen Investitionen ausgeführt wurden, bevor der in den Absätzen 2 und 3 angeführte Zeitraum abgelaufen ist. ' durch die Wortfolge ' Auch wenn es sich nicht um eine ursprüngliche Investition oder zusätzliche Investitionen handelt, die noch nicht abgeschrieben sind, wird ein Banding-Faktor berechnet. Dabei werden dann keine Investitionskosten berücksichtigt. Die zusätzlichen Investitionen werden ausgeführt und in Betrieb genommen vor dem 1. Juli 2013 und bevor der in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Zeitraum abgelaufen ist. ' ersetzt.

2. Paragraph 2 wird um einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ersetzt:

' Die Flämische Regierung kann in Abweichung von Absatz 3 eine alternative Methode für die Gewährung von Grünstromzertifikaten auf der Grundlage der Anzahl Volllaststunden, die in der Berechnungsmethode des unrentablen Anteils für die erneuerbare Energietechnologie gehandhabt wird, festlegen. ' ».

B.1.7. Artikel 7.1.1 des Energiedekrets wurde anschließend durch zwei Dekrete vom 14. März 2014 abgeändert, aber diese Änderungen wirken sich nicht auf die vorliegende Nichtigkeitsklage aus.

In Bezug auf den Antrag auf Anwendung des Vorverfahrens

B.2.1. Die klagende Partei hat in ihrer Klageschrift einen « Entscheid in unverzüglicher Beantwortung » im Sinne von Artikel 72 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof beantragt.

B.2.2. Gemäß Artikel 70 des vorerwähnten Sondergesetzes untersuchen die referierenden Richter unmittelbar nach dem Eingang einer Nichtigkeitsklage oder einer Verweisungsentscheidung, ob nach Einsichtnahme in die Klageschrift oder in die Verweisungsentscheidung deutlich wird, dass die Klage oder die Frage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, der Verfassungsgerichtshof offensichtlich nicht zuständig ist, um darüber zu erkennen, oder die Rechtssache durch einen Vorverfahrensentscheid erledigt werden zu können scheint.

Artikel 72 des Sondergesetzes bestimmt:

« Sind die referierenden Richter der Meinung, dass die Nichtigkeitsklage offensichtlich unbegründet ist, die Vorabentscheidungsfrage offensichtlich negativ beantwortet werden muss oder die Rechtssache naturgemäß oder aufgrund der relativen Einfachheit der darin aufgeworfenen Probleme durch einen Vorverfahrensentscheid erledigt werden kann, erstatten sie binnen einer Frist von höchstens dreißig Tagen nach Eingang der Klageschrift oder der Verweisungsentscheidung hierüber Bericht beim Verfassungsgerichtshof; wenn die angefochtene Regel ebenfalls Gegenstand einer Klage auf einstweilige Aufhebung ist, wird diese Frist auf höchstens fünfzehn Tage herabgesetzt.

Die Schlussfolgerungen der referierenden Richter werden den Parteien vom Kanzler binnen der in Absatz 1 vorgesehenen Frist notifiziert. Wenn in den Schlussfolgerungen der referierenden Richter vorgeschlagen wird, eine Verletzung der in den Artikeln 1 und 26 erwähnten Regeln festzustellen, werden die Schlussfolgerungen sowie die Nichtigkeitsklage oder die Entscheidung, die die Vorabentscheidungsfrage enthält, den in Artikel 76 erwähnten Parteien notifiziert. Die Parteien verfügen über fünfzehn Tage ab dem Empfang der Notifizierung, um einen Begründungsschriftsatz einzureichen.

Der Verfassungsgerichtshof kann danach beschließen, dass die Rechtssache ohne weitere Verfahrenshandlung durch einen Entscheid erledigt wird, durch den, je nach Fall, die Klage für begründet erklärt wird oder nicht, oder die Frage positiv oder negativ beantwortet wird.

Wenn dem Vorschlag, einen Vorverfahrensentscheid zu verkünden, nicht nachgekommen wird, stellt der Verfassungsgerichtshof dies durch Anordnung fest ».

B.2.3. Aus den vorerwähnten Bestimmungen geht hervor, dass die Initiative, auf das Vorverfahren zurückzugreifen, ausschließlich den Berichterstattern vorbehalten ist. Es steht den Parteien nicht zu, dies zu beantragen.

B.2.4. Der Antrag auf Anwendung des Vorverfahrens wird abgewiesen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass es ebenso wenig Anlass zu der von der klagenden Partei hilfsweise beantragten Fristverkürzung gemäß Artikel 89bis desselben Sondergesetzes gegeben hat.

In Bezug auf den Umfang der Nichtigkeitsklage

B.3. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung insgesamt, aber die vorgebrachten Klagegründe betreffen nur Änderung, die durch diese Bestimmung in Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 des Energiedekrets vorgenommen wurde.

Die Nichtigkeitsklage beschränkt sich daher auf Artikel 3 Nr. 1 des Dekrets vom 28. Juni 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Energie.

In Bezug auf die Klagegründe

B.4.1. Der erste Klagegrund wird geltend gemacht in der Annahme, dass der Gerichtshof Artikel 4 des Dekrets vom 13. Juli 2012 insgesamt für nichtig erklären würde.

B.4.2. Da der Gerichtshof in dem bereits erwähnten Entscheid Nr. 8/2014 in Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 zweiter Satz des Energiedekrets in der Fassung wie ersetzt durch Artikel 4 des Dekrets vom 13. Juli 2012 nur eine bestimmte Wortfolge für nichtig erklärt hat, gibt es keinen Anlass dazu, die nunmehr angefochtene Bestimmung, die Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 des Energiedekrets erneut abgeändert hat, lediglich aufgrund der untrennbaren Verbindung mit dem vorerwähnten Artikel 4 aus der Rechtsordnung verschwinden zu lassen.

Es ist davon auszugehen, dass die angefochtene Bestimmung die nach der teilweisen Nichtigerklärung verbleibenden Wörter in Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 zweiter Satz des Energiedekrets abgeändert hat.

B.4.3. Der Klagegrund ist unbegründet.

B.5.1. Der zweite Klagegrund ist aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung abgeleitet, indem die angefochtene Bestimmung den Behandlungsunterschied im Bereich der Beihilfe für Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gemäß Artikel 4 des Dekrets vom 13. Juli 2012 uneingeschränkt beibehalten würde.

B.5.2. Insofern sich der angeführte Behandlungsunterschied auf das Startdatum der Anlage und die gewählte Abschreibungsdauer bezieht, ist der Klagegrund unzulässig, da die angefochtene Bestimmung Artikel 7.1.1 des Energiedekrets in diesen Punkten nicht abändert.

B.5.3. Insofern sich der angeführte Behandlungsunterschied auf das Datum bezieht, an dem eine zusätzliche Investition ausgeführt wurde, weist der Beschwerdegrund eine Ähnlichkeit mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrunds der klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5558 auf, der gegen Artikel 4 des Dekrets vom 13. Juli 2012 gerichtet war und über den der Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 8/2014 wie folgt geurteilt hat:

« B.15. In einem zweiten Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 5558 bemängelt die klagende Partei den durch Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 des Energiedekrets eingeführten Behandlungsunterschied auf der Grundlage des Kriteriums des Datums, an dem eine zusätzliche Investition ausgeführt wurde. Wie bereits erwähnt wurde, hat dieser Teil eine ähnliche Tragweite wie der fünfte Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 5561, so dass beide Teile zusammen geprüft werden können.

B.16. Aufgrund von Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 des Energiedekrets erhält eine Produktionsanlage mit Startdatum vor dem 1. Januar 2013 zusätzlich eine Anzahl von Grünstromzertifikaten während des Zeitraums von fünf Jahren nach Ablauf des in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Zeitraums (dies sind der reguläre Förderzeitraum und der Verlängerungszeitraum auf der Grundlage von nicht geleisteten Volllaststunden), auf der Grundlage eines Banding-Faktors, der berechnet wurde für den Teil der ursprünglichen Investition oder der etwaigen zusätzlichen Investitionen in die Anlage, der zum Zeitpunkt des Ablaufs des Zeitraums im Sinne der Absätze 2 und 3 noch nicht abgeschrieben ist. Um dafür berücksichtigt werden zu können, müssen die zusätzlichen Investitionen sich auf ' Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden ' beziehen und müssen diese Investitionen ausgeführt worden sein, bevor der in Artikel 7.1.1 § 1 Absätze 2 und 3 erwähnte Zeitraum abgelaufen ist. Die Kritik der klagenden Parteien betrifft diese Bedingungen.

B.17. Durch die Bedingung in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem eine zusätzliche Investition ausgeführt wurde, wird ein Behandlungsunterschied eingeführt zwischen Betreibern, die zusätzliche Investitionen ausführen, je nachdem, ob dies innerhalb des regulären Förderzeitraums (im Prinzip zehn Jahre nach der ersten Inbetriebnahme der Anlage), gegebenenfalls verlängert auf der Grundlage von nicht geleisteten Volllaststunden, oder außerhalb dieser Zeiträume geschieht.

B.18.1. In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2012 zu dem Dekretsvorschlag, der zu dem angefochtenen Dekret geführt hat, hat die VREG in Bezug auf die in Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 des Energiedekrets enthaltene Maßnahme den folgenden Standpunkt vertreten:

' Paragraph 4 des neuen Artikels 7.1.1 § 1 des Energiedekrets sollte deutlicher formuliert werden.

Die Möglichkeit, den Förderzeitraum um fünf Jahre zu verlängern, sofern die ursprünglichen und/oder zusätzlichen Investitionen in die Anlage noch nicht abgeschrieben sind, wurde offensichtlich vorgesehen, um Investoren, die in jüngerer Vergangenheit noch investiert haben, dennoch einen garantierten Ertrag zu bieten. Es gibt jedoch zahlreiche Anlagen zur Erzeugung von Grünstrom, die vor 2002 in Betrieb genommen worden sind, in die jedoch in den letzten Jahren noch erhebliche Investitionen vorgenommen wurden.

Beispiel: eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen wurde 1980 in Betrieb genommen. Die Gewährung von Grünstromzertifikaten zugunsten dieser Anlage wurde ab dem Inkrafttreten des Dekrets beendet, da Produktionsanlagen mit einem Startdatum vor dem 1. Januar 2013 nur Grünstromzertifikate während eines Zeitraums von 10 Jahren nach der ersten Inbetriebnahme erhalten, und zwar gemäß dem neuen Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 2 des Energiedekrets. Eine einmalige Verlängerung um 5 Jahre gemäß Art. 7.1.1 § 1 Absatz 4 würde nach Ablauf des ursprünglichen Zeitraums von 10 Jahren beginnen (im vorliegenden Fall also 1990). Wenn die Investition erst 2008 getätigt wurde, macht dies natürlich keinen Sinn. Auf diese Weise wird eindeutig nicht die bezweckte Investitionssicherheit geboten.

Gemäß dem nachstehenden Vorschlag kann der Förderzeitraum im Sinne von Art. 7.1.1 § 1 Absätze 2 und 3 immer noch um einen zusätzlichen Zeitraum von 5 Jahren verlängert werden. Als Alternative wird jedoch die Möglichkeit geboten, einen zusätzlichen Förderzeitraum von 5 Jahren zu erhalten, der erst an dem Datum beginnt, an dem die zusätzliche Investition in Betrieb genommen wurde (im vorstehenden Beispiel im Jahr 2008).

In Verbindung damit kann bei dieser Berechnung des Banding-Faktors natürlich nur der Teil der Investition einbezogen werden, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der VREG noch nicht abgeschrieben ist (im vorstehenden Beispiel wird also die bereits erhaltene Beihilfe für die Investition während des Zeitraums 2008-2012 berücksichtigt).

Es ist keine Option, das Datum des Antrags an die VREG anzuwenden, da der Antrag bis zu 3 Jahre vor der Entscheidung (nämlich 2009) erfolgt sein kann, so dass die erhaltene Beihilfe während des Zeitraums 2009-2012 bei der Berechnung des Banding-Faktors nicht berücksichtigt würde ' (Stellungnahme der VREG vom 20. Juni 2012, Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2011-2012, Nr. 1639/6, SS. 12-13).

B.18.2. Die vorerwähnte Stellungnahme der VREG enthält ebenfalls einen konkreten Abänderungsvorschlag, wonach der Verlängerungszeitraum ' nach Ablauf des in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Zeitraums beginnt, außer wenn dieses Datum zum Zeitpunkt dieses Antrags in der Vergangenheit liegt '. Im letzteren Fall beginnt der zusätzliche Zeitraum gemäß dem Abänderungsvorschlag ' an dem Datum, an dem die zusätzlichen Investitionen in die Anlage in Betrieb genommen wurden '. Im Abänderungsvorschlag ist dabei nicht die bemängelte Bedingung bezüglich des Zeitpunktes, zu dem die zusätzliche Investition ausgeführt wurde, vorgesehen.

B.18.3. Der Abänderungsvorschlag der VREG wurde anschließend in einen im Flämischen Parlament eingereichten Abänderungsantrag aufgenommen (Abänderungsantrag Nr. 1, Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2011-2012, Nr. 1639/3, S. 2), die jedoch nicht angenommen wurde.

Weder aus den Vorarbeiten - die im Übrigen keinen Bericht über die Besprechung und Abstimmung über jeden einzelnen Artikel im zuständigen Ausschuss des Flämischen Parlamentes enthalten -, noch aus den Schriftsätzen der Flämischen Regierung kann abgeleitet werden, aus welchen Gründen der Dekretgeber es nicht als sachdienlich erachtet hat, sich der Anregung der VREG anzuschließen.

B.19. Vor dem Inkrafttreten des angefochtenen Dekrets konnten die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen nicht wissen, dass der Zeitpunkt, zu dem sie eine zusätzliche Investition ausführen, im Rahmen der Berücksichtigung für eine Verlängerung des Förderzeitraums nach dem Inkrafttreten des angefochtenen Dekrets ausschlaggebend sein würde. Die in Artikel 7.1.1 § 1 Absätze 2 und 3 des Energiedekrets vorgesehenen Zeiträume (der reguläre Förderzeitraum und der Verlängerungszeitraum auf der Grundlage von nicht geleisteten Volllaststunden) waren übrigens noch nicht definiert.

Bezüglich des Ziels, das mit dem in Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 des Energiedekrets angeführten Verlängerungszeitraum angestrebt wurde, nämlich die Rentabilität von Anlagen mit Startdatum vor dem 1. Januar 2013 zu gewährleisten, ist das Kriterium des Zeitpunktes, zu dem eine zusätzliche Investition ausgeführt wird, nicht relevant, so dass der sich daraus ergebende Behandlungsunterschied nicht vernünftig gerechtfertigt ist. Obwohl das Ziel, die Kosteneffizienz des Systems der Grünstromzertifikate zu verbessern, rechtmäßig ist, kann dieses Ziel nicht dazu dienen, ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung Behandlungsunterschiede zwischen Betreibern von Anlagen mit Startdatum vor dem 1. Januar 2013 einzuführen.

B.20.1. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5561 bemängeln im fünften Teil ihres zweiten Klagegrunds ebenfalls die in Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 des Energiedekrets enthaltene Bedingung für die Berücksichtigung von zusätzlichen Investitionen in Bezug auf die Inbetriebnahme der Anlage vor dem 1. Januar 2013.

B.20.2. Aus den Vorarbeiten zum Dekret vom 13. Juli 2012 geht hervor, dass diese Bedingung auf dem Bemühen beruhte, zu vermeiden, ' dass nach der Ankündigung der in diesem Dekret enthaltenen Maßnahmen noch ein Ansturm von Anpassungen vorgenommen wird, um den Zeitpunkt des Endes [der Gewährung der Beihilfe] noch hinauszuschieben ', ohne jedoch die ' eingegangenen Verpflichtungen ' zu verletzen (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2011-2012, Nr. 1639/1, S. 7).

Aus den Vorarbeiten zu dem in B.10.3 eingeordneten - und hier nicht angefochtenen - Dekrets vom 28. Juni 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Energie geht hervor, dass die in Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 des Energiedekrets enthaltene Bedingung bezüglich der Inbetriebnahme der Anlage vor dem 1. Januar 2013 auf einem Irrtum beruht, weshalb durch dieses Dekret die bemängelte Bedingung durch die Bedingung ersetzt wurde, dass die zusätzlichen Investitionen vor dem 1. Juli 2013 ausgeführt und in Betrieb genommen worden sein müssen.

B.20.3. Obwohl das Dekret vom 28. Juni 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Energie am 28. Juni 2013 in Kraft getreten ist, führt die durch dieses Dekret vorgenommene Änderung von Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 de facto dazu, dass die im angefochtenen Dekret enthaltene Bedingung in Bezug auf die Inbetriebnahme der Anlage vor dem 1. Januar 2013 keine normgebende Tragweite mehr hat und dass zusätzliche Investitionen berücksichtigt werden für eine Verlängerung des Förderzeitraums, wenn sie vor dem 1. Juli 2013 ausgeführt und in Betrieb genommen wurden.

Im Übrigen entbehrt es hinsichtlich der Zielsetzung, die Kosteneffizienz des Systems der Grünstromzertifikate zu verbessern, ohne die ' eingegangenen Verpflichtungen ' zu verletzen, nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass zusätzliche Investitionen berücksichtigt werden, wenn sie vor dem 1. Juli 2013 ausgeführt und in Betrieb genommen wurden, während dies nicht der Fall ist für Investitionen, die nach diesem Datum ausgeführt und in Betrieb genommen wurden, da die Betreiber im letzteren Fall darüber auf dem Laufenden sind, dass ihre zusätzlichen Investitionen für die Verlängerung der Beihilfe nicht berücksichtigt werden. Der Dekretgeber konnte den Standpunkt vertreten, dass zu vermeiden ist, dass die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen nach der Ankündigung der neuen Regelung Maßnahmen ergreifen würden, die die durch den Dekretgeber angestrebten Zielsetzungen gefährden könnten.

B.21. Im fünften Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 5561 führen die klagenden Parteien ebenfalls einen Verstoß gegen die Handels- und Gewerbefreiheit an.

Da sie nicht darlegen, in welchem Sinne die angefochtene Bestimmung unvereinbar sei mit dieser Freiheit, ist dieser Teil diesbezüglich unzulässig.

B.22. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass der zweite Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 5558 und der fünfte Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 5561 begründet sind, insofern sie sich auf das Kriterium beziehen, wonach eine zusätzliche Investition nur im Rahmen der in Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 des Energiedekrets geregelten Verlängerungsmöglichkeit berücksichtigt wird, wenn diese Investition durchgeführt wurde, bevor der in den Absätzen 2 und 3 dieser Bestimmung erwähnte Zeitraum abgelaufen ist.

Die in Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 zweiter Satz des Energiedekrets, ersetzt durch Artikel 4 des Dekrets vom 13. Juli 2012, enthaltene Wortfolge ' und bei denen die zusätzlichen Investitionen ausgeführt wurden, bevor der in den Absätzen 2 und 3 angeführte Zeitraum abgelaufen ist ' ist also für nichtig zu erklären. Die betreffende Wortfolge wurde zwar in das Dekret vom 28. Juni 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Energie übernommen, doch der Gerichtshof wurde nicht in Bezug auf dieses Dekret befasst ».

B.5.4. Die nunmehr angefochtene Bestimmung hat die verbleibenden Wörter in Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 zweiter Satz des Energiedekrets durch folgende drei Sätze ersetzt:

« Auch wenn es sich nicht um eine ursprüngliche Investition oder zusätzliche Investitionen handelt, die noch nicht abgeschrieben sind, wird ein Banding-Faktor berechnet. Dabei werden dann keine Investitionskosten berücksichtigt. Die zusätzlichen Investitionen werden ausgeführt und in Betrieb genommen vor dem 1. Juli 2013 und bevor der in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Zeitraum abgelaufen ist ».

Da der letzte Satz das gleiche Kriterium des Zeitpunktes, zu dem eine zusätzliche Investition ausgeführt wird, handhabt, welches der Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 8/2014 für nicht relevant befunden hat, ist der sich daraus ergebende Behandlungsunterschied aus dem gleichen Grund nicht vernünftig gerechtfertigt.

B.5.5. Daraus ergibt sich, dass der zweite Klagegrund begründet ist, insofern er sich auf das Kriterium bezieht, dem zufolge eine zusätzliche Investition im Rahmen der in Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 des Energiedekrets geregelten Verlängerungsmöglichkeit nur dann berücksichtigt wird, wenn diese Investition ausgeführt wurde, bevor der in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Zeitraum abgelaufen ist.

Die in Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 vierter Satz des Energiedekrets - abgeändert durch Artikel 3 des Dekrets vom 28. Juni 2013 - enthaltene Wortfolge « und bevor der in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Zeitraum abgelaufen ist » ist somit für nichtig zu erklären.

B.6.1. Im dritten Klagegrund führen die klagenden Parteien schließlich an, dass die angefochtene Bestimmung die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauens und der Rückwirkung der Gesetze auf diskriminierende Weise verletze.

B.6.2. Kraft Artikel 20 des vorerwähnten Dekrets vom 28. Juni 2013 sind dessen Bestimmungen am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt - d.h. am 28. Juni 2013 - in Kraft getreten. Der nunmehr angefochtene Artikel 3 dieses Dekrets, der Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 des Energiedekrets abändert, hat demzufolge keine Rückwirkung.

Aus den Vorarbeiten ist ersichtlich, dass der Dekretgeber durch diese Änderung den Text von Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 des Energiedekrets besser mit der ursprünglichen Zielsetzung des Dekretgebers in Einklang bringen wollte, so wie diese unter anderem in der Begründung zum Dekretsvorschlag, der zu dem angefochtenen Dekret vom 13. Juli 2012 geführt hat, zum Ausdruck kam (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2012-2013, Nr. 2031/1, S. 11).

Wie der Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 8/2014 in Bezug auf einen ähnlichen Klagegrund, der gegen Artikel 4 des letztgenannten Dekrets gerichtet war, entschieden hat, tut die nunmehr angefochtene Bestimmung weder den legitimen Erwartungen, noch bereits unwiderruflich festgestellten Rechten Abbruch.

B.6.3. Der Klagegrund ist unbegründet.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

- erklärt die Wortfolge « und bevor der in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Zeitraum abgelaufen ist » in Artikel 7.1.1 § 1 Absatz 4 vierter Satz des Dekrets der Flämischen Region vom 8. Mai 2009 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen bezüglich der Energiepolitik, abgeändert durch Artikel 3 des Dekrets vom 28. Juni 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Energie, für nichtig;

- weist die Klage im Übrigen zurück.

Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 4. Dezember 2014.

Der Kanzler,

F. Meersschaut

Der Präsident,

A. Alen