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Datum :
10-03-2005
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
10 pagina's
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2005200669
Auteur :
Schiedshof

Originele tekst :

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Auszug aus dem Urteil Nr. 2/2005 vom 12. Januar 2005
Geschäftsverzeichnisnrn. 2869, 2879, 2897, 2898, 2899, 2931, 2932, 2939 und 2965
In Sachen : Präjudizielle Fragen in bezug auf die Artikel 80, 81 und 82 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, in der durch das Gesetz vom 4. September 2002 abgeänderten Fassung, gestellt vom Gericht erster Instanz Tongern, vom Gericht erster Instanz Neufchâteau, vom Gericht erster Instanz Charleroi, vom Gericht erster Instanz Kortrijk, vom Gericht erster Instanz Brüssel, vom Appellationshof Gent und vom Handelsgericht Huy.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot und J.-P. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der präjudiziellen Fragen und Verfahren
a. In seinem Urteil vom 20. November 2003 in Sachen der KBC Bank AG gegen D. Bohn und L. Franssen, dessen Ausfertigung am 9. Dezember 2003 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Tongern die präjudizielle Frage gestellt,
« ob die Artikel 80 bis 82 des Konkursgesetzes nicht zu einer grundsätzlichen Ungleichheit aufgrund der Artikel 10 und 11 der Verfassung führen, zwischen demjenigen, der unentgeltlich für eine in Konkurs geratene natürliche Person gebürgt hat, und demjenigen, der unentgeltlich für eine in Konkurs geratene juristische Person gebürgt hat, indem die einen ab dem Zeitpunkt der Entschuldbarkeitserklärung nicht länger vor Gericht verfolgt werden können zur Durchführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen den Gläubigern des Konkursschuldners gegenüber, und den anderen - in Ermangelung jeglicher Möglichkeit der Entschuldbarkeit der in Konkurs geratenen juristischen Person - diese Möglichkeit versagt wird, und dies auf einen Behandlungsunterschied zwischen Kategorien von Personen hinausläuft, der nicht auf einem objektiven Kriterium beruht und in angemessener Weise gerechtfertigt ist, im Hinblick auf Zweck und Folgen der beanstandeten Massnahme sowie auf die Art der einschlägigen Grundsätze ».
b. In seinem Urteil vom 28. November 2003 in Sachen der ING Belgien AG gegen D. Fourny und andere, dessen Ausfertigung am 23. Dezember 2003 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Neufchâteau folgende präjudizielle Frage gestellt:
« Verstossen die Artikel 81 und 82 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 in der durch das Gesetz vom 4. September 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 21. September 2002) abgeänderten Fassung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie die natürlichen Personen, die unentgeltlich für die Verpflichtungen eines Konkursschuldners, der eine natürliche Person ist, die für entschuldbar erklärt wurde, gebürgt haben, von ihren Verpflichtungen befreien, während die natürlichen Personen, die unentgeltlich für die Verpflichtungen eines Konkursschuldners, der eine juristische Person ist, gebürgt haben, auf keine Weise von ihren Verpflichtungen befreit werden können, insofern die juristische Person nie für entschuldbar erklärt werden kann, wobei der Richter über keine Beurteilungsbefugnis verfügt? »
c. In seinem Urteil vom 14. Januar 2004 in Sachen der Fortis Bank AG gegen P. Arets und andere, dessen Ausfertigung am 28. Januar 2004 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Charleroi folgende präjudizielle Fragen gestellt:
1. « Verstösst Artikel 81 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 in der durch das Gesetz vom 4. September 2002 abgeänderten Fassung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung und führt er insbesondere zu einer Diskriminierung, indem er dem Handelsgericht ermöglicht, den Konkursschuldner, der als natürliche Person auftritt, für entschuldbar zu erklären, während die in Konkurs geratenen juristischen Personen vom Vorteil der dem Bürgen eingeräumten Entschuldbarkeit ausgeschlossen sind? »
2. « Verstossen die Artikel 81 und 82 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 in der durch das Gesetz vom 4. September 2002 abgeänderten Fassung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung und führen sie insbesondere zu einer Diskriminierung zwischen den Personen, die für einen Hauptschuldner gebürgt haben, indem die Situation des Bürgen und seine Möglichkeit, die Folgen der dem Hauptschuldner eingeräumten Entschuldbarkeit zu geniessen, dadurch bestimmt werden, ob der Hauptschuldner eine natürliche Person oder aber eine juristische Person ist? »
d. In seinem Urteil vom 15. Januar 2004 in Sachen der Fortis Bank AG gegen G. Mariscotti und F. Nisoli, dessen Ausfertigung am 28. Januar 2004 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Charleroi folgende präjudizielle Frage gestellt:
« Verstossen die Bestimmungen von Artikel 82 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 in der durch das Gesetz vom 4. September 2002 abgeänderten Fassung, indem sie infolge der Entschuldbarkeit die natürlichen Personen, die unentgeltlich für den Konkursschuldner gebürgt haben, von ihren Verpflichtungen befreien und den Ehepartner des Konkursschuldners, der sich persönlich für die Schuld des Letztgenannten verbürgt hat, von seinen Verpflichtungen befreien, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern die Bürgen der in Konkurs geratenen juristischen Personen gemäss den Bestimmungen von Artikel 81 nicht denselben Vorteil geniessen können? »
e. In seinem Urteil vom 6. Januar 2004 in Sachen der Federale Kas voor het Beroepskrediet GenmbH gegen S. Buyse und P. Buyse, dessen Ausfertigung am 28. Januar 2004 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Kortrijk folgende präjudizielle Frage gestellt:
« Verstösst Artikel 82 des Konkursgesetzes in der ab dem 1. Oktober 2002 durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. September 2002 abgeänderten Fassung gegen den in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz, insofern daraus folgt, dass eine natürliche Person, die vor dem 1. Oktober 2002 unentgeltlich gebürgt hat für die Schulden einer juristischen Person, bei der das Konkursverfahren nach dem 30. September 2002 aufgehoben wird, nicht länger eine Möglichkeit hat, von ihren Schulden befreit zu werden, weil eine in Konkurs geratene juristische Person nicht mehr für entschuldbar erklärt werden kann, während es diese Möglichkeit wohl gab (oder wenigstens gemäss dem Urteil des Schiedshofes Nr. 69/2002 vom 28. März 2002 hätte geben müssen) für eine natürliche Person, die vor dem 1. Oktober 2002 unentgeltlich für die Schulden einer juristischen Person, bei der das Konkursverfahren vor dem 1. Oktober 2002 aufgehoben wurde, gebürgt hat? »
f. In seinem Urteil vom 11. Februar 2004 in Sachen der Fortis Bank AG gegen P. Duret, dessen Ausfertigung am 20. Februar 2004 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Charleroi folgende präjudizielle Frage gestellt:
« Verstösst Artikel 81 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 in der durch Artikel 28 des Gesetzes vom 4. September 2002 abgeänderten Fassung, indem er die juristischen Personen vom Vorteil der Entschuldbarkeit ausschliesst, was dazu führt, dass der Vorteil der Entschuldbarkeit nicht auf die natürlichen Personen, die unentgeltlich für eine juristische Person gebürgt haben, erweitert werden kann, während der Vorteil der Entschuldbarkeit wohl auf die natürliche Person, die unentgeltlich für eine natürliche Person gebürgt hat, erweitert wird, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem eine juristische Person gemäss diesem Artikel auf keinerlei Weise die Entschuldbarkeit geniessen kann und demzufolge eine natürliche Person, die unentgeltlich für eine juristische Person gebürgt hat, nicht für entschuldbar erklärt werden kann? »
g. In seinem Urteil vom 12. Februar 2004 in Sachen des Beteiligungsfonds gegen die Montana Stone AG und andere, dessen Ausfertigung am 23. Februar 2004 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Brüssel folgende präjudizielle Fragen gestellt:
1. « Verstossen die Artikel 81 und 82 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 (in der durch das Gesetz vom 4. September 2002 abgeänderten Fassung), durch die der Vorteil der Entschuldbarkeit nur den in Konkurs geratenen natürlichen Personen - unter Ausschluss der in Konkurs geratenen juristischen Personen - gewährt wird und in denen die Folgen der Entschuldbarkeit für die Personen, die unentgeltlich für den Konkursschuldner gebürgt haben, angegeben werden, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie es einer natürlichen Person, die unentgeltlich für eine in Konkurs geratene juristische Person gebürgt hat, nicht ermöglichen, von ihren Verpflichtungen befreit zu werden, wenn aus den Umständen der Konkurseröffnung folgt, dass sie die Entschuldbarkeit beanspruchen kann, während in diesem Fall eine natürliche Person, die unentgeltlich für eine in Konkurs geratene natürliche Person gebürgt hat, von Rechts wegen von ihren Verpflichtungen als Bürge befreit wird? »
2. « Verstossen die Artikel 81 und 82 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 (in der durch das Gesetz vom 4. September 2002 abgeänderten Fassung), durch die der Vorteil der Entschuldbarkeit nur den in Konkurs geratenen natürlichen Personen - unter Ausschluss der in Konkurs geratenen juristischen Personen - gewährt wird und in denen die Folgen der Entschuldbarkeit für die Personen, die unentgeltlich für den Konkursschuldner gebürgt haben, und für dessen Mitschuldner angegeben werden, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem der Ehepartner einer natürlichen Person, die eine Handelstätigkeit ausübt im Namen einer in Konkurs geratenen juristischen Person, die die Entschuldbarkeit beanspruchen kann, gemäss diesen Artikeln nicht von der von ihm eingegangenen Verpflichtung, damit die Gesellschaft seines Ehepartners die Möglichkeit bekam, Kredite zu erhalten, befreit werden kann - ungeachtet dessen, ob diese Verpflichtung die Form einer unentgeltlichen Bürgschaft oder einer persönlichen Verpflichtung annimmt, wodurch dieser Ehepartner zum Mitschuldner der in Konkurs geratenen Person wird -, während der Ehepartner einer Person, die dieselbe Tätigkeit als natürliche Person ausübt und die unter den gleichen Umständen bezüglich der Entschuldbarkeit in Konkurs geraten ist, automatisch von seinen Verpflichtungen befreit wird - ungeachtet dessen, ob diese Verpflichtungen die Form einer unentgeltlichen Bürgschaft oder einer persönlichen Verpflichtung annehmen, wodurch dieser Ehepartner zum Mitschuldner der in Konkurs geratenen Person wird? »
h. In seinem Urteil vom 23. Februar 2004 in Sachen P. Naudts gegen die Fortis Bank AG, dessen Ausfertigung am 3. März 2004 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Gent folgende präjudizielle Frage gestellt:
« Verstossen die Artikel 79 Absatz 2 und 80 bis 82 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 in der nachträglich abgeänderten Fassung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, indem der Bürge, der unentgeltlich gebürgt hat für eine in Konkurs geratene natürliche Person, die wohl für entschuldbar erklärt werden kann, im Falle einer Entschuldbarerklärung von seinen Verpflichtungen befreit wird, während der Bürge, der unentgeltlich gebürgt hat für eine in Konkurs geratene juristische Person, die nicht für entschuldbar erklärt werden kann, nie von seinen Verpflichtungen befreit werden kann? »
i. In seinem Urteil vom 17. März 2004 in Sachen der Fortis Bank AG gegen die Profil à Net GmbH und andere, dessen Ausfertigung am 1. April 2004 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat das Handelsgericht Huy folgende präjudizielle Frage gestellt:
« Verstossen Artikel 81 Nr. 1 und 82 Absatz 1 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 in der durch die Artikel 28 und 29 des Gesetzes vom 4. September 2002 abgeänderten Fassung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern sie die Entschuldbarkeit ausschliesslich den natürlichen Personen gewähren und demzufolge die Entlastung ausschliesslich den Bürgen der Kaufleute, die ihre Tätigkeit als natürliche Person ausgeübt haben, gewähren und es somit einer natürlichen Person, die unentgeltlich für eine juristische Person gebürgt hat, nicht ermöglichen, die Folgen der Entschuldbarkeit (Löschung der Schulden und/oder Entlastung) zu geniessen? »
Diese unter den Nummern 2869, 2879, 2897, 2898, 2899, 2931, 2932, 2939 und 2965 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
III. In rechtlicher Beziehung
(...)
B.1.1. In allen verbundenen Rechtssachen, mit Ausnahme der zweiten präjudiziellen Frage in der Rechtssache Nr. 2932, wird dem Hof der Behandlungsunterschied zwischen denjenigen, die unentgeltlich für eine in Konkurs gegangene natürliche Person, die für entschuldbar erklärt werden könne, gebürgt hätten, und denjenigen, die für eine in Konkurs gegangene juristische Person, die nicht für entschuldbar erklärt werden könne, gebürgt hätten, unterbreitet; während die erste Kategorie von Personen im Falle der Entschuldbarerklärung von ihren Verpflichtungen befreit werden könnte, könnte die zweite Kategorie von Personen nie ihrer Verpflichtungen entbunden werden.
B.1.2. Obwohl die Formulierung der zweiten präjudiziellen Frage in der Rechtssache Nr. 2932 den Eindruck erweckt, sie würde sich auf die Situation des Ehepartners einer in Konkurs gegangenen Person und somit auf Artikel 82 Absatz 2 des Konkursgesetzes beziehen, da nur der Ehepartner einer in Konkurs gegangenen natürlichen Person infolge der Entschuldbarkeit von seinen Verpflichtungen befreit wird, während dies für den Ehepartner einer Person, die ein Handelsgeschäft in Form einer juristischen Person betreibt, nicht der Fall ist, geht aus dem Sachverhalt und den Dokumenten des Ausgangsverfahrens hervor, dass die Frage sich in Wirklichkeit auf die Lage einer Person bezieht, die gemeinsam mit ihrem Ehepartner eine in Konkurs gegangene Gesellschaft gegründet hat und gemeinsam mit ihrem Ehepartner dafür gebürgt hat. Aus diesem Grund ist festzustellen, dass die Formulierung der Frage nicht nur juristisch nicht korrekt ist, wie der Beteiligungsfonds zu Recht bemerkt, sondern darüber hinaus im Widerspruch zum Sachverhalt steht und in Wirklichkeit die Situation eines Bürgen einer in Konkurs gegangenen juristischen Person gemeint ist. Somit wird dem Hof der gleiche Behandlungsunterschied unterbreitet, wie er in B.1.1 erwähnt wurde.
B.1.3. Obwohl die präjudiziellen Fragen sich sowohl auf Artikel 79 Absatz 2 als auch auf die Artikel 80 bis 82 des Konkursgesetzes in der durch das Gesetz vom 4. September 2002 abgeänderten Fassung beziehen, geht aus der Formulierung der Fragen und aus der Begründung der Verweisungsentscheidungen hervor, dass in Wirklichkeit nur die Artikel 81 Nr. 1 und 82 Absatz 1 gemeint sind. Der Hof, der die Tragweite der präjudiziellen Fragen anhand der Elemente bestimmen muss, die in den Verweisungsentscheidungen enthalten sind, beschränkt seine Untersuchung folglich auf diese Bestimmungen.
B.1.4. Artikel 81 Nr. 1 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, ersetzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 4. September 2002, bestimmt:
« Folgende Personen können nicht für entschuldbar erklärt werden:
1. in Konkurs geratene juristische Personen ».
Artikel 82 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. September 2002, bestimmt:
« Aufgrund der Entschuldbarkeit erlöschen die Schulden des Konkursschuldners und werden natürliche Personen, die unentgeltlich für die Verpflichtungen des Konkursschuldners gebürgt haben, entlastet. »
B.2. In seinem Urteil Nr. 114/2004 vom 30. Juni 2004 hat der Hof die Artikel 81 Nr. 1 und 82 Absatz 1 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 in der durch das Gesetz vom 4. September 2002 abgeänderten Fassung für nichtig erklärt und die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmungen aufrechterhalten, bis neue Bestimmungen in Kraft treten, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2005.
In diesem Urteil ging der Hof von folgenden Erwägungen aus:
« B.1. Die angefochtenen Bestimmungen sind Bestandteil der Konkursgesetzgebung, die im wesentlichen dazu dient, einen billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und denjenigen der Gläubiger herzustellen.
Die Entschuldbarkeitserklärung stellt für den Konkursschuldner eine Gunstmassnahme dar, die es ihm ermöglicht, seine Tätigkeiten auf einer sanierten Grundlage wiederaufzunehmen, dies nicht nur in seinem Interesse, sondern auch im Interesse seiner Gläubiger oder einiger von ihnen, die ein Interesse daran haben können, dass ihr Schuldner seine Tätigkeiten auf einer solchen Grundlage wieder aufnimmt, wobei die Aufrechterhaltung einer kaufmännischen oder industriellen Tätigkeit ausserdem dem Gemeinwohl dienen kann (Parl. Dok., Kammer, 1991-1992, Nr. 631/1, SS. 35 und 36).
Der Gesetzgeber, der der Auffassung ist, dass ' die Möglichkeit zur Gesundung [...] utopisch [bleibt], wenn [dem Konkursschuldner] die Last der Passiva nicht abgenommen wird ', hat gemeint, dass ' es [...] nämlich nicht zu rechtfertigen [ist], wenn der Schuldner aufgrund von Umständen, deren Leidtragender er ist, in Verzug gerät und somit an der Ausübung anderer Tätigkeiten gehindert wird ' (Parl. Dok., Kammer, 1991-1992, Nr. 631/13, S. 50).
Aus den Vorarbeiten geht hervor, dass der Gesetzgeber ' auf ausgeglichene Weise die miteinander verbundenen Interessen des Konkursschuldners selber, der Gläubiger, der Arbeitnehmer und der Wirtschaft in ihrer Gesamtheit [hat] berücksichtigen wollen ' und für eine menschliche, die Rechte aller betroffenen Parteien wahrende Regelung sorgen wollte (Parl. Dok., Kammer, 1991-1992, Nr. 631/13, S. 29).
Durch das Gesetz vom 4. September 2002 zur Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, des Gerichtsgesetzbuches und des Gesellschaftsgesetzbuches wollte der Gesetzgeber die ursprünglichen Ziele noch effizienter erreichen (Parl. Dok., Kammer, 2001-2002, DOC 50-1132/001, S. 1).
B.2. Indem der Gesetzgeber es dem Gericht ermöglicht, den Konkursschuldner für entschuldbar zu erklären, hat er eine Massnahme ergriffen, die seiner Zielsetzung entspricht.
Aus den in den Urteilen Nrn. 132/2000 und 113/2002 angeführten Gründen führt die Möglichkeit, den Konkursschuldner für entschuldbar zu erklären, weder zu einer Diskriminierung zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten noch zwischen Gläubigern, je nachdem, ob ihr Schuldner ein für entschuldbar oder nicht für entschuldbar erklärter Konkursschuldner ist.
B.3. Durch das Gesetz vom 4. September 2002 hat der Gesetzgeber eine neue Bedingung eingeführt, d.h. der Konkursschuldner kann nur für entschuldbar erklärt werden, wenn er unglücklich und in gutem Glauben ist. Wenn er diese Bedingung erfüllt, kann das Gericht ihm die Entschuldbarkeit nicht verweigern, ausser bei schwerwiegenden Umständen, die besonders zu begründen sind (Artikel 80 Absatz 2 des Konkursgesetzes).
Dasselbe Gesetz hat zwei neue Bestimmungen eingeführt, die den Gegenstand der vorliegenden Rechtssachen bilden:
- Artikel 81 Nr. 1, der bestimmt, dass in Konkurs geratene juristische Personen nicht für entschuldbar erklärt werden können.
- Artikel 82, der besagt:
' Aufgrund der Entschuldbarkeit erlöschen die Schulden des Konkursschuldners und werden natürliche Personen, die unentgeltlich für die Verpflichtungen des Konkursschuldners gebürgt haben, entlastet.
Der Ehepartner des Konkursschuldners, der sich persönlich für die Schulden des Letzteren haftbar gemacht hat, wird infolge der Entschuldbarkeit von dieser Verpflichtung befreit. '
In bezug auf den Behandlungsunterschied zwischen juristischen Personen und natürlichen Personen
B.4.1. In der Rechtssache Nr. 2674 führt der Kläger, der Gesellschafter und Geschäftsführer einer in Konkurs geratenen Gesellschaft ist, zunächst einen Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung an, da Artikel 81 Nr. 1 des Konkursgesetzes besage, dass in Konkurs geratene juristische Personen nicht für entschuldbar erklärt werden könnten, während dies für natürliche Personen möglich sei.
B.4.2. Artikel 81 Nr. 1 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 ermöglichte es, sowohl juristischen Personen als auch natürlichen Personen die Entschuldbarkeit zu gewähren. Unter den Umständen, die eine bessere zukünftige Verwaltung der Gesellschaft gewährleisten könnten, wurde in der Begründung des Entwurfs, der zu diesem Gesetz geführt hat, angeführt: ' insbesondere, wenn die Verwaltungsratsmitglieder ersetzt wurden ' (Parl. Dok., Kammer, 1991-1992, Nr. 631/1, S. 35).
Ein Abänderungsantrag der Regierung, in dem vorgeschlagen wurde, juristische Personen vom Vorteil der Entschuldbarkeit auszuklammern, wurde zurückgezogen (Parl. Dok., Kammer, 1991-1992, Nr. 631/13, S. 281).
B.4.3. In dem Entwurf, aus dem das Gesetz vom 4. September 2002 entstanden ist, wurden die jeweiligen Situationen der natürlichen und der juristischen Personen wie folgt beschrieben:
' Der Gesetzestext wurde in diesem Punkt also umformuliert, um zu unterstreichen, dass die Entschuldbarkeit grundsätzlich dem Konkursschuldner gewährt wird, der die Bedingungen des Unglücks und des guten Glaubens erfüllt, oder im Fall einer juristischen Person, der vernünftige Garantien dafür bietet, dass er neue Handelstätigkeiten erfolgreich aufnehmen kann, es sei denn, dass besondere Umstände aufgezeigt werden, die eine Ablehnung durch das Gericht rechtfertigen. Die besagten besonderen Umstände müssen vom Gericht speziell begründet werden.
Die Bedingungen des Unglücks und des guten Glaubens beinhalten, dass der Konkursschuldner Opfer einer Reihe von Umständen sein muss, von denen gewisse unabhängig von seinem Willen sind, und dass er sich vor und nach dem Konkurs korrekt verhalten hat. Diese Bedingung soll nur für die Konkursschuldner gelten, die natürliche Personen sind, während das Bieten von vernünftigen Garantien, um erfolgreich neue Handelstätigkeiten aufnehmen zu können, eine Bedingung darstellt, die nur für die Konkursschuldner gelten soll, die juristische Personen sind. Im übrigen kann das Gericht bei juristischen Personen die Gewährung der Entschuldbarkeit von der Garantie abhängig machen, dass gewisse unehrliche oder unqualifizierte Personen aus der Führung der juristischen Person entfernt werden. ' (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-1132/001, SS. 12 und 13; DOC 50-1132/013, S. 4).
B.4.4. Im Gesetz vom 4. September 2002 hat der Gesetzgeber schliesslich beschlossen, die juristischen Personen vom Vorteil der Entschuldbarkeit auszuschliessen, indem er einen Abänderungsantrag mit folgender Begründung annahm:
' Eine Entschuldbarkeit für Gesellschaften hat keinen Sinn, da man einer juristischen Person nur schwerlich gewisse moralische Qualitäten zuordnen kann. Dieser Begriff hängt daher im wesentlichen mit natürlichen Personen zusammen. Daran ändert der Umstand nichts, dass im Gesetzesentwurf vorgesehen ist, dass eine Gesellschaft für entschuldbar erklärt werden kann, wenn sie die Garantie bietet, "erfolgreich neue Wirtschaftstätigkeiten aufnehmen zu können". ' (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-1132/002, S. 5)
In einem anderen Abänderungsantrag mit dem gleichen Gegenstand wurden die praktischen Probleme der Entschuldbarkeit juristischer Personen hervorgehoben, insbesondere diejenigen, die sich aus einem ' Handel mit für entschuldbar erklärten Gesellschaften ' ergeben, und aus Streitfällen in bezug auf Schulden beim LASS (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-1132/003, SS. 2 und 3; DOC 50-1132/008, SS. 2 und 3). Schliesslich wurde ebenfalls erwähnt, dass zwischen dem Konkursverwalter und den Aktionären einer für entschuldbar erklärten Gesellschaft Konflikte entstehen könnten (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-1132/013, SS. 113 und 114).
B.4.5. Aus den obenerwähnten Vorarbeiten insgesamt ergibt sich, dass der Gesetzgeber zunächst der Auffassung war, sowohl juristische Personen als auch natürliche Personen könnten für entschuldbar erklärt werden, und anschliessend zu der Auffassung gelangte, nur letztere seien entschuldbar. Die Entscheidung zwischen diesen beiden Möglichkeiten gehört zur Ermessensbefugnis des Gesetzgebers, ohne dass die eine oder andere an sich als diskriminierend angesehen werden könnte.
B.4.6. Insbesondere bezüglich der durch den Gesetzgeber im Gesetz vom 4. September 2002 getroffenen Entscheidung, die in der Rechtssache Nr. 2674 beanstandet wird, beruht der Behandlungsunterschied auf einem objektiven Kriterium. Im Unterschied zu einer natürlichen Person, die nach der Konkurserklärung ein Rechtssubjekt bleibt, kann eine juristische Person aufgelöst werden. In diesem Sinne besagt Artikel 83 des Gesetzes vom 8. August 1997, dass ' der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens einer juristischen Person [...] diese [auflöst] '.
B.4.7. Das Kriterium ist ebenfalls sachdienlich im Lichte der obengenannten Zielsetzungen der Massnahme der Entschuldbarkeit. Während eine natürliche Person aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen werden kann, weil ihre Schuldenlast sie daran hindert, wieder eine Handelstätigkeit aufzunehmen, trifft dies nicht für eine juristische Person zu, da ihr Handelsgeschäft nach dem Konkurs übernommen werden kann. Das Bemühen, ' einen Neubeginn ' zu ermöglichen, kann natürlichen Personen vorbehalten werden, ohne dass gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossen wird.
B.4.8. Insofern in dem Klagegrund bemängelt wird, dass Artikel 81 Nr. 1 des Konkursgesetzes eine Diskriminierung zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen einführe, ist er unbegründet.
In bezug auf den Behandlungsunterschied zwischen Personen, die unentgeltlich Bürgschaft leisten, und den anderen Bürgen
B.5.1. In der Rechtssache Nr. 2674 führt der Kläger einen Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung an, da Artikel 82 Absatz 1 des Konkursgesetzes bestimme, dass die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners nur die Personen, die unentgeltlich Bürgschaft leisteten, von ihren Verpflichtungen entbinde.
B.5.2. Da das Gesetz vom 4. September 2002 nicht nur den Konkursschuldner, sondern ebenfalls den Ehepartner des Konkursschuldners, der persönlich für die Schuld des Konkursschuldner haftet, und die natürlichen Personen, die unentgeltlich Bürgschaft für eine Verpflichtung des Konkursschuldners geleistet haben, von ihren Verpflichtungen befreit, muss der Hof prüfen, ob diese Massnahme keine diskriminierenden Folgen für andere Personen hat, die zur Begleichung gewisser Schulden des Konkursschuldners verpflichtet sind.
Indem der Gesetzgeber beschlossen hat, gewisse Mithaftende des Konkursschuldners in den Genuss der Folgen der ihm gewährten Entschuldbarkeit gelangen zu lassen, weicht er vom zivilen Vermögensrecht ab, dem zufolge ' alle gesetzlich eingegangenen Vereinbarungen [...] für diejenigen, die sie eingegangen sind, gesetzlich bindend [sind] ' (Artikel 1134 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches), und ' jeder, der persönlich haftet, [...] mit all seinen beweglichen oder unbeweglichen, heutigen oder künftigen Gütern seine Verpflichtungen erfüllen [muss] ' (Artikel 7 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851). Es ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Massnahme keine unverhältnismässigen Folgen für eine der vom Konkurs betroffenen Parteien hat.
B.5.3. Wenn der Gesetzgeber, insbesondere in Wirtschaftsangelegenheiten, der Auffassung ist, die Interessen der Gläubiger zugunsten gewisser Kategorien von Schuldnern aufheben zu müssen, ist diese Massnahme Bestandteil seiner globalen Wirtschafts- und Sozialpolitik. Der Hof könnte die Behandlungsunterschiede, die sich aus seinen Entscheidungen ergeben, nur ahnden, wenn sie offensichtlich unvernünftig wären.
B.5.4. Die Entscheidung, nur sogenannte uneigennützige Bürgen von ihren Verpflichtungen zu befreien, wurde wie folgt begründet:
' Um die obenerwähnten schädlichen Folgen aufzuheben, würde es genügen, im Konkursgesetz festzulegen, dass mit der Entschuldbarkeit die Schulden des Schuldners erlöschen. Es muss jedoch unterschieden werden zwischen professionellen Bürgen, die sich gegen Entgelt verpflichtet haben, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners aufzukommen, und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen, und denjenigen, die als Privatpersonen aus uneigennützigen Gründen handeln, ohne sich bisweilen aller Folgen ihrer Entscheidung bewusst zu sein. Die negative Haltung der Gläubiger gegenüber der Entschuldbarkeit ihres Schuldners wird nicht verstärkt, da sie den Vorteil der entschädigten Bürgen behalten. ' (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-1132/001, S. 17)
Der beanstandete Behandlungsunterschied beruht auf einem objektiven Kriterium, nämlich der Unentgeltlichkeit, die sich aus dem Fehlen jeden direkten oder indirekten Vorteils des Bürgen aus der Bürgschaft ergibt.
Das Kriterium ist sachdienlich im Lichte der in B.1 angeführten Zielsetzungen. Indem nur die Personen, die mit ihrer Bürgschaft keinerlei wirtschaftlichen Vorteil anstreben, von ihren Verpflichtungen befreit werden, wollte der Gesetzgeber die am wenigsten nach Gewinn strebende und am stärksten gefährdete Kategorie von Bürgen schützen.
Indem der Gesetzgeber sich geweigert hat, auch die Bürgen zu entlasten, die einen Vorteil aus ihrer Verpflichtung ziehen würden, und indem er diesen gegenüber die Anwendbarkeit der in B.5.2 in Erinnerung gerufenen Regeln des Gemeinrechts aufrechterhalten hat, erweist sich nicht, dass er eine offensichtlich unvernünftige Entscheidung getroffen hätte.
B.6. Insofern der Klagegrund gegen Artikel 82 Absatz 1 des Konkursgesetzes gerichtet ist, ist er unbegründet.
In bezug auf den Behandlungsunterschied zwischen Bürgen einer natürlichen Person und Bürgen einer juristischen Person
B.7. Mit der präjudiziellen Frage, die in der Rechtssache Nr. 2789 gestellt wurde, und der Klage, die in der Rechtssache Nr. 2674 eingereicht wurde, wird bemängelt, dass Artikel 81 Nr. 1 einen Behandlungsunterschied einführe, der ungerechtfertigt sei, da diese Bestimmung, indem sie es nicht ermögliche, juristische Personen für entschuldbar zu erklären, zur Folge habe, dass natürliche Personen, die unentgeltlich Bürgschaft für eine in Konkurs geratene juristische Person geleistet hätten, nicht von ihrer Verpflichtung entbunden werden könnten, im Gegensatz zu natürlichen Personen, die unentgeltlich Bürgschaft für eine in Konkurs geratene natürliche Person geleistet hätten.
B.8.1. Aus der Chronologie der Vorarbeiten geht hervor, dass die Situation der Bürgen während der Diskussionen vor dem Gesetz vom 4. September 2002 berücksichtigt wurde, während der Textentwurf nicht die juristischen Personen vom Vorteil der Entschuldbarkeit ausschloss. In dem am 7. März 2001 eingereichten Entwurf hiess es in bezug auf die Bürgen:
' Im übrigen berücksichtigt der Entwurf im Lichte des vom Gesetzgeber von 1997 zum Ausdruck gebrachten Bemühens, die Folgen des Konkurses menschlicher zu gestalten, ebenfalls das Schicksal der Personen, die für eine Verpflichtung des Konkursschuldners Bürgschaft geleistet haben. Gemäss der Mehrheit der Rechtslehre entlastet die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners die Bürgen nämlich nicht, da sie keine andere Wirkung hat, als eine Verfolgung zu vermeiden, ohne die Schuld zu löschen. Die Bürgen sind oft die Eltern des Konkursschuldners, und dieser Umstand hat bisweilen unerwünschte Folgen. Ein besonders frappantes Beispiel besteht darin, dass es nicht normal ist, einen jugendlichen Konkursschuldner für entschuldbar zu erklären, während seine Eltern im Pensionsalter ruiniert wären und dennoch noch für die Passiva aufkommen müssten. Andererseits führt diese Folge dazu, dass viele Konkursschuldner nicht die Entschuldbarkeit erhalten möchten und das Handelsgericht sie nicht gewährt. ' (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-1132/001, S. 17)
B.8.2. In seinem Urteil Nr. 69/2002 vom 28. März 2002 hat der Hof festgestellt, dass ' selbst wenn die Bürgschaftsregelung impliziert, dass der Bürge grundsätzlich auch dann zu seiner Bürgschaftsleistung verpflichtet bleibt, wenn der Konkursschuldner für entschuldbar erklärt wird, [...] es [...] nicht gerechtfertigt [ist], dass einem Richter [nicht] zugestanden wird zu beurteilen, ob eine Freistellung des Bürgen nicht angezeigt ist, insbesondere wenn seine Verpflichtung uneigennützig ist ' (B.11). Der Hof schlussfolgerte, dass Artikel 82 des Gesetzes vom 8. August 1997, in dem das Los des Bürgen keine Berücksichtigung fand, aus diesem Grund gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstiess.
B.8.3. Artikel 82 Absatz 1 des Konkursgesetzes, der durch das Gesetz vom 4. September 2002 eingeführt wurde, hat die vom Hof festgestellte Diskriminierung aufgehoben, jedoch indem er den Vorteil der Entschuldbarkeit automatisch auf jeden Bürgen ausgedehnt hat, der unentgeltlich Bürgschaft geleistet hat.
B.8.4. Diese Bestimmung ist nicht geeignet, die im Urteil Nr. 69/2002 festgestellte Diskriminierung auf angemessene Weise zu beheben.
B.9.1. Der Konkursschuldner ist per definitionem eine Person, die Handel betrieben hat und die, wie in B.1 dargelegt wurde, nicht davon abgehalten werden soll, wieder eine Handelstätigkeit aufzunehmen. Sie muss ausserdem unglücklich und in gutem Glauben sein, so dass das Gericht prüfen kann, wie sie ihren Handel betrieben hat. Schliesslich hat das Gericht die Möglichkeit, die Entschuldbarkeit zu verweigern, wenn schwerwiegende Umstände dagegen sprechen, sie ihr zu gewähren.
B.9.2. Ein unentgeltlich handelnder Bürge hingegen ist eine Person, bei der nicht davon ausgegangen wird, dass sie als Kaufmann handelt, und bei der im allgemeinen nicht das Bemühen vorliegt, die Wiederaufnahme einer Handelstätigkeit zu ermöglichen. Sie ist jedoch in allen Fällen, in denen der Konkursschuldner für entschuldbar erklärt wird, von ihrer Verpflichtung befreit, ungeachtet ihres Vermögensstandes, wobei in bezug auf sie nicht die Bedingungen des Unglücks und des guten Glaubens vorgeschrieben sind.
B.10. Indem der Gesetzgeber den Vorteil der Entschuldbarkeit, der dem Konkursschuldner nur unter gewissen Bedingungen gewährt wird, automatisch auf unentgeltliche Bürgen ausdehnt, ist er über die Erfordernisse des Gleichheitsgrundsatzes hinausgegangen. Er hat den Gläubigern ein Opfer auferlegt, das nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu seiner Zielsetzung steht.
B.11. Indem der Gesetzgeber ausserdem die juristischen Personen vom Vorteil der Entschuldbarkeit ausschliesst, hat er einen zweiten Automatismus eingeführt, der eine Diskriminierung zwischen den unentgeltlich handelnden Bürgen mit sich bringt.
B.12. Im Laufe der Debatten vor der Abstimmung über das Gesetz vom 4. September 2002 wurde die Ausdehnung der Entschuldbarkeit auf unentgeltlich handelnde Bürgen zwar entweder grundsätzlich oder wegen der Gefahr, automatisch zu werden, kritisiert (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-1132/013, S. 96), doch es wurde keine Rechtfertigung angeführt für den Behandlungsunterschied, der sich hinsichtlich dieser Bürgen aus der Annahme von Artikel 81 Nr. 1 ergeben würde. Dennoch befinden sich die Personen, die unentgeltlich zugunsten eines Verwandten, der in Form einer Gesellschaft Handel betreibt, Bürgschaft geleistet haben, in dieser Eigenschaft in einer Situation, die sich nicht wesentlich von derjenigen der Verwandten unterscheidet, die in dem in B.8.1 angeführten Zitat beschrieben ist.
Ihre Situation ist sogar schlechter als diejenige der Bürgen einer nicht für entschuldbar erklärten natürlichen Person, da der Konkurs der juristischen Person nunmehr deren Auflösung zur Folge hat, und ein Bürge, der gezahlt hat, nie die in Artikel 2028 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Gläubigersicherungsklage einreichen kann.
B.13. Obwohl Artikel 81 Nr. 1 an sich nicht diskriminierend ist, wie in B.4.8 angeführt wurde, ist er nicht mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar, da er ohne vernünftige Rechtfertigung zur Folge hat, dass ein unentgeltlich handelnder Bürge einer in Konkurs geratenen juristischen Person nie von seiner Verpflichtung befreit werden kann, während ein unentgeltlich handelnder Bürge einer in Konkurs geratenen natürlichen Person automatisch befreit wird, wenn der Konkursschuldner für entschuldbar erklärt wird.
B.14. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Artikel 81 Nr. 1 und 82 Absatz 1 getrennt betrachtet zwar vernünftig gerechtfertigt sind, in ihrer Verbindung jedoch zu der in B.13 beschriebenen Diskriminierung führen. Folglich sind sie für nichtig zu erklären, damit der Gesetzgeber die Gesamtheit der durch die Entschuldbarkeit und durch die unentgeltliche Bürgschaft aufgeworfenen Fragen erneut prüfen kann.
[...]. »
B.3. Mit demselben Urteil hat der Hof die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmungen aufrechterhalten, bis neue Bestimmungen in Kraft treten, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2005, so dass die präjudiziellen Fragen keiner Antwort bedürfen.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
erkennt für Recht:
Die präjudiziellen Fragen bedürfen keiner Antwort.
Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, in der öffentlichen Sitzung vom 12. Januar 2005.
Der Kanzler,
(gez.) L. Potoms.
Der Vorsitzende,
(gez.) A. Arts.