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Auszug aus dem Entscheid Nr. 128/2015 vom 24. September 2015
Geschäftsverzeichnisnummer 6046
In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 488bis i) Absatz 2 des Zivilgesetzbuches vor seiner Aufhebung durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. März 2013, gestellt vom Gericht erster Instanz Antwerpen, Abteilung Mecheln.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Urteil vom 17. September 2014 in Sachen M.C. gegen die VoG « Koninklijk Orthopedagogisch Centrum Antwerpen » - intervenierende Partei: M. V.S. -, dessen Ausfertigung am 1. Oktober 2014 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Antwerpen, Abteilung Mecheln, folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstieß der frühere Artikel 488bis i) Absatz 2 des Zivilgesetzbuches gegen den in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz, indem diese Bestimmung es (den Erben) der geschützten Person und/oder dem vorläufigen Verwalter ermöglichte, ein in Artikel 488bis f) des Zivilgesetzbuches erwähntes Rechtsgeschäft, das von der geschützten Person in der Zeitspanne zwischen der Hinterlegung des Antrags und dem Beschluss zur Bestellung des vorläufigen Verwalters getätigt wurde, für nichtig erklären zu lassen, nicht aber ein Testament oder eine Schenkung, das bzw. die in derselben Zeitspanne von der geschützten Person getätigt wurde, während diese Person seit der Abänderung von Artikel 488bis h) durch das Gesetz vom 3. Mai 2003 nach dem Beschluss zur Bestellung eines vorläufigen Verwalters solche Rechtsgeschäfte nur mit vorheriger Genehmigung durch den Friedensrichter tätigen konnte? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Die Vorabentscheidungsfrage betrifft Artikel 488bis i) des Zivilgesetzbuches, der vor seiner Aufhebung durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. März 2013 « zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus » bestimmte:
« Alle von der geschützten Person unter Verstoß gegen die in Artikel 488bis f) vorgesehenen Bestimmungen getätigten Rechtsgeschäfte sind nichtig. Diese Nichtigkeit kann nur von der geschützten Person oder von ihrem vorläufigen Verwalter beantragt werden.
Absatz 1 ist auf die Rechtsgeschäfte anwendbar, die ab Hinterlegung [des Antrags] zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters getätigt worden sind ».
B.2. Befragt wird der Gerichtshof zur Vereinbarkeit der fraglichen Bestimmung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, dahin ausgelegt, dass diese Bestimmung es der geschützten Person, ihren Erben und/oder dem vorläufigen Verwalter ermöglichte, ein Rechtsgeschäft für nichtig erklären zu lassen, das von der geschützten Person unter Verstoß gegen die in Artikel 488bis f) des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Bestimmungen getätigt wurde in der Zeitspanne zwischen der Hinterlegung des Antrags zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters und dem Beschluss des Friedensrichters, mit dem diesem Antrag stattgegeben wurde, während diese Bestimmung nicht die gleiche Sanktion der Nichtigkeit vorsah für ein Testament oder eine Schenkung, das bzw. die in der vorerwähnten Zeitspanne von der geschützten Person getätigt wurde.
B.3. Die Streitsache vor dem vorlegenden Richter betrifft ein Testament, das von einer geschützten Person errichtet wurde in der Zeitspanne zwischen der Hinterlegung des Antrags zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters und dem Beschluss des Friedensrichters, mit dem diesem Antrag stattgegeben wurde.
Der Gerichtshof beschränkt seine Prüfung auf diese Situation.
B.4. Im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat anführt, sind die Personen, die die Nichtigerklärung eines Rechtsgeschäfts zu erreichen suchen, das von der geschützten Person unter Verstoß gegen Artikel 488bis f) des Zivilgesetzbuches getätigt wurde in der Zeitspanne zwischen der Hinterlegung des Antrags zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters und dem diesbezüglichen Beschluss des Friedensrichters, einerseits und die Personen, die die Nichtigerklärung eines von der geschützten Person in derselben Zeitspanne errichteten Testaments zu erreichen suchen, andererseits ausreichend vergleichbar. Die beiden Kategorien von Personen suchen nämlich die Nichtigerklärung eines von der geschützten Person getätigten Rechtsgeschäfts zu erreichen.
B.5.1. Die Artikel 488bis a) bis k) des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 « über den Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Gesundheitszustands nicht in der Lage sind, die Verwaltung dieses Vermögens wahrzunehmen » und mittlerweile aufgehoben durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. März 2013, regelten die vorläufige Verwaltung des Vermögens eines Volljährigen, der aufgrund seines Gesundheitszustands ganz oder teilweise außerstande war, und sei es nur zeitweise, sein Vermögen zu verwalten.
Artikel 488bis a) des Zivilgesetzbuches bestimmte diesbezüglich:
« Einem Volljährigen, der aufgrund seines Gesundheitszustands ganz oder teilweise außerstande ist, und sei es nur zeitweise, sein Vermögen zu verwalten, kann zum Schutz dieses Vermögens ein vorläufiger Verwalter zugewiesen werden, wenn ihm nicht schon ein gesetzlicher Vertreter zugewiesen worden ist ».
B.5.2. Der vorläufige Verwalter wurde gemäß den Artikeln 488bis c) und d) des Zivilgesetzbuches vom Friedensrichter bestellt, und zwar oder auf Antrag der zu schützenden Person selbst, auf Antrag jedes Interessehabenden oder auf Antrag des Prokurators des Königs.
B.5.3. Aufgrund von Artikel 488bis f) desselben Gesetzbuches hatte der vorläufige Verwalter als Aufgabe, « das Vermögen der geschützten Person mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters zu verwalten oder der geschützten Person bei dieser Verwaltung beizustehen » ( § 1). Der Richter musste den Umfang der Befugnisse des vorläufigen Verwalters definieren ( § 2). In Ermangelung eines entsprechenden Vermerks vertrat der vorläufige Verwalter die geschützte Person in allen Rechtshandlungen und Verfahren sowohl als Kläger denn auch als Beklagter. Für bestimmte, erschöpfend aufgelistete Rechtshandlungen musste der Verwalter über eine vorherige Sondergenehmigung des Friedensrichters verfügen ( § 3).
B.5.4. Artikel 488bis i) Absatz 1 des Zivilgesetzbuches bestimmte, dass alle von der geschützten Person unter Verstoß gegen die in Artikel 488bis f) desselben Gesetzbuches vorgesehenen Bestimmungen getätigten Rechtsgeschäfte nichtig waren. Es handelte sich dabei um eine relative Nichtigkeit, die nur von der geschützten Person selbst oder vom vorläufigen Verwalter beantragt werden konnte. Nach dem Tod der geschützten Person konnten deren Erben die Nichtigkeitsklage einreichen (Artikel 488bis j) Absatz 3 des Zivilgesetzbuches).
Aufgrund des in Rede stehenden Artikels 488bis i) Absatz 2 des Zivilgesetzbuches galt diese Nichtigkeit ebenfalls für die Rechtsgeschäfte, die nach der Hinterlegung des Antrags zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters getätigt worden waren. Somit wirkte der durch Artikel 488bis f) des Zivilgesetzbuches infolge der Bestellung eines vorläufigen Verwalters gebotene Schutz auf den Zeitpunkt der Hinterlegung des besagten Antrags zurück.
B.6.1. Artikel 488bis h) § 2 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003 « zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ganz oder teilweise unfähig sind, dieses Vermögen zu verwalten », bestimmte, dass die geschützte Person nur nach einer von ihr zu beantragenden Genehmigung durch den Friedensrichter gültige Schenkungen unter Lebenden oder letztwillige Verfügungen veranlassen konnte. Der Friedensrichter beurteilte, ob die geschützte Person fähig war, ihren Willen zu äußern. Ein ohne die erforderliche Genehmigung errichtetes Testament war nichtig.
B.6.2. Die in Artikel 488bis i) Absatz 2 des Zivilgesetzbuches für nach der Hinterlegung des Antrags zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters getätigte Rechtsgeschäfte vorgesehene Sanktion der Nichtigkeit galt nur für unter Verstoß gegen Artikel 488bis f) des Zivilgesetzbuches getätigte Rechtsgeschäfte, zu denen das Testament nicht gehörte.
B.7.1. Artikel 901 des Zivilgesetzbuches bestimmt:
« Um eine Schenkung unter Lebenden oder ein Testament zu machen, muss man bei gesundem Verstand sein ».
B.7.2. Das Testament ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, das nicht in die Zuständigkeit des vorläufigen Verwalters fällt. Die geschützte Person kann nach Genehmigung durch den Friedensrichter ein Testament errichten, vorausgesetzt, dass sie bei gesundem Verstand ist.
B.7.3. Der Testator kann sein Testament aufgrund von Artikel 1037 des Zivilgesetzbuches jederzeit widerrufen. Erben und Dritte, die sich benachteiligt glaubten, konnten unter der Geltung der früheren Artikel 488bis a) und k) des Zivilgesetzbuches die Nichtigkeit eines Testaments aufgrund von Artikel 901 des Zivilgesetzbuches fordern, wenn nachgewiesen werden konnte, dass der Testator zum Zeitpunkt der Errichtung des fraglichen Testaments nicht bei gesundem Verstand war. Dieser Nachweis konnte mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden und war auch möglich bei einem Testament, das errichtet worden war in der Zeitspanne zwischen der Hinterlegung des Antrags zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters und dem Beschluss des Friedensrichters, mit dem diesem Antrag stattgegeben wurde.
B.7.4. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass es nicht notwendig war, den Schutz, der durch Artikel 488bis i) Absatz 2 des Zivilgesetzbuches in der vor seiner Aufhebung durch das Gesetz vom 17. März 2013 anwendbaren Fassung geboten wurde, auf das Testament auszudehnen.
B.8. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 488bis i) Absatz 2 des Zivilgesetzbuches, vor seiner Aufhebung durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. März 2013 « zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus », verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Erlassen in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 24. September 2015.
Der Kanzler
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident
(gez.) A. Alen
Geschäftsverzeichnisnummer 6046
In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 488bis i) Absatz 2 des Zivilgesetzbuches vor seiner Aufhebung durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. März 2013, gestellt vom Gericht erster Instanz Antwerpen, Abteilung Mecheln.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Urteil vom 17. September 2014 in Sachen M.C. gegen die VoG « Koninklijk Orthopedagogisch Centrum Antwerpen » - intervenierende Partei: M. V.S. -, dessen Ausfertigung am 1. Oktober 2014 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Antwerpen, Abteilung Mecheln, folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstieß der frühere Artikel 488bis i) Absatz 2 des Zivilgesetzbuches gegen den in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz, indem diese Bestimmung es (den Erben) der geschützten Person und/oder dem vorläufigen Verwalter ermöglichte, ein in Artikel 488bis f) des Zivilgesetzbuches erwähntes Rechtsgeschäft, das von der geschützten Person in der Zeitspanne zwischen der Hinterlegung des Antrags und dem Beschluss zur Bestellung des vorläufigen Verwalters getätigt wurde, für nichtig erklären zu lassen, nicht aber ein Testament oder eine Schenkung, das bzw. die in derselben Zeitspanne von der geschützten Person getätigt wurde, während diese Person seit der Abänderung von Artikel 488bis h) durch das Gesetz vom 3. Mai 2003 nach dem Beschluss zur Bestellung eines vorläufigen Verwalters solche Rechtsgeschäfte nur mit vorheriger Genehmigung durch den Friedensrichter tätigen konnte? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Die Vorabentscheidungsfrage betrifft Artikel 488bis i) des Zivilgesetzbuches, der vor seiner Aufhebung durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. März 2013 « zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus » bestimmte:
« Alle von der geschützten Person unter Verstoß gegen die in Artikel 488bis f) vorgesehenen Bestimmungen getätigten Rechtsgeschäfte sind nichtig. Diese Nichtigkeit kann nur von der geschützten Person oder von ihrem vorläufigen Verwalter beantragt werden.
Absatz 1 ist auf die Rechtsgeschäfte anwendbar, die ab Hinterlegung [des Antrags] zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters getätigt worden sind ».
B.2. Befragt wird der Gerichtshof zur Vereinbarkeit der fraglichen Bestimmung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, dahin ausgelegt, dass diese Bestimmung es der geschützten Person, ihren Erben und/oder dem vorläufigen Verwalter ermöglichte, ein Rechtsgeschäft für nichtig erklären zu lassen, das von der geschützten Person unter Verstoß gegen die in Artikel 488bis f) des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Bestimmungen getätigt wurde in der Zeitspanne zwischen der Hinterlegung des Antrags zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters und dem Beschluss des Friedensrichters, mit dem diesem Antrag stattgegeben wurde, während diese Bestimmung nicht die gleiche Sanktion der Nichtigkeit vorsah für ein Testament oder eine Schenkung, das bzw. die in der vorerwähnten Zeitspanne von der geschützten Person getätigt wurde.
B.3. Die Streitsache vor dem vorlegenden Richter betrifft ein Testament, das von einer geschützten Person errichtet wurde in der Zeitspanne zwischen der Hinterlegung des Antrags zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters und dem Beschluss des Friedensrichters, mit dem diesem Antrag stattgegeben wurde.
Der Gerichtshof beschränkt seine Prüfung auf diese Situation.
B.4. Im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat anführt, sind die Personen, die die Nichtigerklärung eines Rechtsgeschäfts zu erreichen suchen, das von der geschützten Person unter Verstoß gegen Artikel 488bis f) des Zivilgesetzbuches getätigt wurde in der Zeitspanne zwischen der Hinterlegung des Antrags zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters und dem diesbezüglichen Beschluss des Friedensrichters, einerseits und die Personen, die die Nichtigerklärung eines von der geschützten Person in derselben Zeitspanne errichteten Testaments zu erreichen suchen, andererseits ausreichend vergleichbar. Die beiden Kategorien von Personen suchen nämlich die Nichtigerklärung eines von der geschützten Person getätigten Rechtsgeschäfts zu erreichen.
B.5.1. Die Artikel 488bis a) bis k) des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 « über den Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Gesundheitszustands nicht in der Lage sind, die Verwaltung dieses Vermögens wahrzunehmen » und mittlerweile aufgehoben durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. März 2013, regelten die vorläufige Verwaltung des Vermögens eines Volljährigen, der aufgrund seines Gesundheitszustands ganz oder teilweise außerstande war, und sei es nur zeitweise, sein Vermögen zu verwalten.
Artikel 488bis a) des Zivilgesetzbuches bestimmte diesbezüglich:
« Einem Volljährigen, der aufgrund seines Gesundheitszustands ganz oder teilweise außerstande ist, und sei es nur zeitweise, sein Vermögen zu verwalten, kann zum Schutz dieses Vermögens ein vorläufiger Verwalter zugewiesen werden, wenn ihm nicht schon ein gesetzlicher Vertreter zugewiesen worden ist ».
B.5.2. Der vorläufige Verwalter wurde gemäß den Artikeln 488bis c) und d) des Zivilgesetzbuches vom Friedensrichter bestellt, und zwar oder auf Antrag der zu schützenden Person selbst, auf Antrag jedes Interessehabenden oder auf Antrag des Prokurators des Königs.
B.5.3. Aufgrund von Artikel 488bis f) desselben Gesetzbuches hatte der vorläufige Verwalter als Aufgabe, « das Vermögen der geschützten Person mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters zu verwalten oder der geschützten Person bei dieser Verwaltung beizustehen » ( § 1). Der Richter musste den Umfang der Befugnisse des vorläufigen Verwalters definieren ( § 2). In Ermangelung eines entsprechenden Vermerks vertrat der vorläufige Verwalter die geschützte Person in allen Rechtshandlungen und Verfahren sowohl als Kläger denn auch als Beklagter. Für bestimmte, erschöpfend aufgelistete Rechtshandlungen musste der Verwalter über eine vorherige Sondergenehmigung des Friedensrichters verfügen ( § 3).
B.5.4. Artikel 488bis i) Absatz 1 des Zivilgesetzbuches bestimmte, dass alle von der geschützten Person unter Verstoß gegen die in Artikel 488bis f) desselben Gesetzbuches vorgesehenen Bestimmungen getätigten Rechtsgeschäfte nichtig waren. Es handelte sich dabei um eine relative Nichtigkeit, die nur von der geschützten Person selbst oder vom vorläufigen Verwalter beantragt werden konnte. Nach dem Tod der geschützten Person konnten deren Erben die Nichtigkeitsklage einreichen (Artikel 488bis j) Absatz 3 des Zivilgesetzbuches).
Aufgrund des in Rede stehenden Artikels 488bis i) Absatz 2 des Zivilgesetzbuches galt diese Nichtigkeit ebenfalls für die Rechtsgeschäfte, die nach der Hinterlegung des Antrags zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters getätigt worden waren. Somit wirkte der durch Artikel 488bis f) des Zivilgesetzbuches infolge der Bestellung eines vorläufigen Verwalters gebotene Schutz auf den Zeitpunkt der Hinterlegung des besagten Antrags zurück.
B.6.1. Artikel 488bis h) § 2 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003 « zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ganz oder teilweise unfähig sind, dieses Vermögen zu verwalten », bestimmte, dass die geschützte Person nur nach einer von ihr zu beantragenden Genehmigung durch den Friedensrichter gültige Schenkungen unter Lebenden oder letztwillige Verfügungen veranlassen konnte. Der Friedensrichter beurteilte, ob die geschützte Person fähig war, ihren Willen zu äußern. Ein ohne die erforderliche Genehmigung errichtetes Testament war nichtig.
B.6.2. Die in Artikel 488bis i) Absatz 2 des Zivilgesetzbuches für nach der Hinterlegung des Antrags zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters getätigte Rechtsgeschäfte vorgesehene Sanktion der Nichtigkeit galt nur für unter Verstoß gegen Artikel 488bis f) des Zivilgesetzbuches getätigte Rechtsgeschäfte, zu denen das Testament nicht gehörte.
B.7.1. Artikel 901 des Zivilgesetzbuches bestimmt:
« Um eine Schenkung unter Lebenden oder ein Testament zu machen, muss man bei gesundem Verstand sein ».
B.7.2. Das Testament ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, das nicht in die Zuständigkeit des vorläufigen Verwalters fällt. Die geschützte Person kann nach Genehmigung durch den Friedensrichter ein Testament errichten, vorausgesetzt, dass sie bei gesundem Verstand ist.
B.7.3. Der Testator kann sein Testament aufgrund von Artikel 1037 des Zivilgesetzbuches jederzeit widerrufen. Erben und Dritte, die sich benachteiligt glaubten, konnten unter der Geltung der früheren Artikel 488bis a) und k) des Zivilgesetzbuches die Nichtigkeit eines Testaments aufgrund von Artikel 901 des Zivilgesetzbuches fordern, wenn nachgewiesen werden konnte, dass der Testator zum Zeitpunkt der Errichtung des fraglichen Testaments nicht bei gesundem Verstand war. Dieser Nachweis konnte mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden und war auch möglich bei einem Testament, das errichtet worden war in der Zeitspanne zwischen der Hinterlegung des Antrags zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters und dem Beschluss des Friedensrichters, mit dem diesem Antrag stattgegeben wurde.
B.7.4. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass es nicht notwendig war, den Schutz, der durch Artikel 488bis i) Absatz 2 des Zivilgesetzbuches in der vor seiner Aufhebung durch das Gesetz vom 17. März 2013 anwendbaren Fassung geboten wurde, auf das Testament auszudehnen.
B.8. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 488bis i) Absatz 2 des Zivilgesetzbuches, vor seiner Aufhebung durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. März 2013 « zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus », verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Erlassen in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 24. September 2015.
Der Kanzler
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident
(gez.) A. Alen