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Bekanntmachung vorgeschrieben durch Artikel 74 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989
In seinem Entscheid vom 29. Januar 2015 in Sachen N.V., dessen Ausfertigung am 13. Februar 2015 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Anklagekammer des Appellationshofes Gent folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
« 1. Verstößt Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung, den Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter, den Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren, den Grundsatz des Rechts auf eine geordnete Rechtspflege, den Grundsatz des rechtmäßigen Vertrauens, Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern dadurch die Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit hat, frei zu wählen, mit welchem Rechtsunterworfenen, der gegebenenfalls seinen Willen geäußert hat, den einem anderen zugefügten Schaden wiedergutzumachen, und gegen den die Strafverfolgung eingeleitet wurde, sie beschließt, einen Vergleich zu schließen, oder nicht, ohne dazu irgendeine Begründung abgeben zu müssen, und ohne dass dieser Beschluss und der eventuell geschlossene Vergleich Gegenstand einer ausreichenden, wirksamen und inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle sein können?
2. Verstößt Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches gegen Artikel 12 Absatz 2 in fine der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung und mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, indem die Staatsanwaltschaft nach der Einleitung der Strafverfolgung Rechtsunterworfenen, die gegebenenfalls ihren Willen geäußert haben, den einem anderen zugefügten Schaden wiedergutzumachen, einen Vergleich vorschlagen kann oder nicht, ohne dass dieser Vorschlag und der eventuell geschlossene Vergleich Gegenstand einer ausreichenden, wirksamen und inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle sein können?
3. Verstößt Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches gegen Artikel 13 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, insofern dadurch ein Rechtsunterworfener, der gegebenenfalls seinen Willen geäußert hat, den einem anderen zugefügten Schaden wiedergutzumachen, und gegen den die Strafverfolgung eingeleitet wurde, keinen Zugang zum Gericht hat, um den einseitigen und nicht kontradiktorischen Beschluss der Staatsanwaltschaft zur Verweigerung eines Vergleichs auf ausreichende, wirksame und inhaltliche Weise von einem unabhängigen und unparteiischen Richter kontrollieren zu lassen?
4. Verstößt Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 151 § 1 der Verfassung und den Artikeln 33 bis 40 der Verfassung, insofern dadurch die Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit hat, bei Erfüllung der materiellen Anwendungsbedingungen von Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches frei zu wählen, welchen Rechtsunterworfenen, die gegebenenfalls ihren Willen geäußert haben, den einem anderen zugefügten Schaden wiedergutzumachen, und gegen die die Strafverfolgung eingeleitet wurde, sie einen Vergleich vorschlägt oder nicht, ohne dazu irgendeine Begründung abgeben zu müssen, und ohne dass dieser Vorschlag und der eventuell geschlossene Vergleich Gegenstand einer ausreichenden, wirksamen und inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle sein können? ».
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 6158 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragen.
Der Kanzler
F. Meersschaut
In seinem Entscheid vom 29. Januar 2015 in Sachen N.V., dessen Ausfertigung am 13. Februar 2015 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Anklagekammer des Appellationshofes Gent folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
« 1. Verstößt Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung, den Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter, den Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren, den Grundsatz des Rechts auf eine geordnete Rechtspflege, den Grundsatz des rechtmäßigen Vertrauens, Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern dadurch die Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit hat, frei zu wählen, mit welchem Rechtsunterworfenen, der gegebenenfalls seinen Willen geäußert hat, den einem anderen zugefügten Schaden wiedergutzumachen, und gegen den die Strafverfolgung eingeleitet wurde, sie beschließt, einen Vergleich zu schließen, oder nicht, ohne dazu irgendeine Begründung abgeben zu müssen, und ohne dass dieser Beschluss und der eventuell geschlossene Vergleich Gegenstand einer ausreichenden, wirksamen und inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle sein können?
2. Verstößt Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches gegen Artikel 12 Absatz 2 in fine der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung und mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, indem die Staatsanwaltschaft nach der Einleitung der Strafverfolgung Rechtsunterworfenen, die gegebenenfalls ihren Willen geäußert haben, den einem anderen zugefügten Schaden wiedergutzumachen, einen Vergleich vorschlagen kann oder nicht, ohne dass dieser Vorschlag und der eventuell geschlossene Vergleich Gegenstand einer ausreichenden, wirksamen und inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle sein können?
3. Verstößt Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches gegen Artikel 13 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, insofern dadurch ein Rechtsunterworfener, der gegebenenfalls seinen Willen geäußert hat, den einem anderen zugefügten Schaden wiedergutzumachen, und gegen den die Strafverfolgung eingeleitet wurde, keinen Zugang zum Gericht hat, um den einseitigen und nicht kontradiktorischen Beschluss der Staatsanwaltschaft zur Verweigerung eines Vergleichs auf ausreichende, wirksame und inhaltliche Weise von einem unabhängigen und unparteiischen Richter kontrollieren zu lassen?
4. Verstößt Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 151 § 1 der Verfassung und den Artikeln 33 bis 40 der Verfassung, insofern dadurch die Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit hat, bei Erfüllung der materiellen Anwendungsbedingungen von Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches frei zu wählen, welchen Rechtsunterworfenen, die gegebenenfalls ihren Willen geäußert haben, den einem anderen zugefügten Schaden wiedergutzumachen, und gegen die die Strafverfolgung eingeleitet wurde, sie einen Vergleich vorschlägt oder nicht, ohne dazu irgendeine Begründung abgeben zu müssen, und ohne dass dieser Vorschlag und der eventuell geschlossene Vergleich Gegenstand einer ausreichenden, wirksamen und inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle sein können? ».
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 6158 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragen.
Der Kanzler
F. Meersschaut