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Auszug aus dem Entscheid Nr. 143/2012 vom 14. November 2012
Geschäftsverzeichnisnummer 5477
In Sachen : Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Sondergesetzes vom 19. Juli 2012 zur Ergänzung von Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, was die hauptstädtische Gemeinschaft Brüssel betrifft, erhoben von Luc Lamine, im eigenen Namen und im Namen der Gemeinde Rotselaar.
Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,
zusammengesetzt aus dem Präsidenten M. Bossuyt, und den referierenden Richtern E. Derycke und J.-P. Snappe, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid :
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 11. September 2012 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 12. September 2012 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Luc Lamine, wohnhaft in 3110 Rotselaar, Steenweg op Wezemaal 90, im eigenen Namen und im Namen der Gemeinde Rotselaar, Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Sondergesetzes vom 19. Juli 2012 zur Ergänzung von Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, was die hauptstädtische Gemeinschaft Brüssel betrifft (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 22. August 2012).
Am 19. September 2012 haben die referierenden Richter E. Derycke und J.-P. Snappe, in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu verkünden, in dem festgestellt wird, dass die Klage auf Nichtigerklärung offensichtlich unzulässig ist.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Der Kläger beantragt die völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Sondergesetzes vom 19. Juli 2012 zur Ergänzung von Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, was die hauptstädtische Gemeinschaft Brüssel betrifft; dieses bestimmt:
« KAPITEL 1. - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2. - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
Art. 2. Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Januar 1989, 5. Mai 1993, 16. Juli 1993, 28. Dezember 1994, 13. Juli 2001, 16. März 2004 und 21. Februar 2010, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' § 7. Es wird eine hauptstädtische Gemeinschaft Brüssel errichtet im Hinblick auf eine Konzertierung über die in Artikel 6, § 1, erwähnten, mehrere Regionen betreffenden Angelegenheiten, insbesondere die Mobilität, die Verkehrssicherheit und die Strassenarbeiten von, nach und um Brüssel herum. Die Regionen sind Mitglieder der hauptstädtischen Gemeinschaft und die Vertreter ihrer Regierung tagen in dieser Gemeinschaft. Alle Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt und der Provinzen Flämisch-Brabant und Wallonisch-Brabant sowie die Föderalbehörde sind von Rechts wegen Mitglieder der hauptstädtischen Gemeinschaft. Den Provinzen Flämisch-Brabant und Wallonisch-Brabant steht es frei beizutreten.
Die Regionen schliessen ein Zusammenarbeitsabkommen, um die Modalitäten und den Gegenstand dieser Konzertierung festzulegen.
Die Auf- und Abfahrten des Brüsseler Autobahnrings (R0) dürfen erst geschlossen oder unbefahrbar gemacht werden, nachdem es innerhalb der in Absatz 1 erwähnten hauptstädtischen Gemeinschaft diesbezüglich zu einer Konzertierung zwischen den Regionen gekommen ist.
Ubergangsweise findet die in Absatz 3 erwähnte Konzertierung in Erwartung des Abschlusses des in Absatz 2 erwähnten Zusammenarbeitsabkommens ausserhalb der hauptstädtischen Gemeinschaft statt. ' ».
B.2. Was sein persönliches Interesse an der Klage betrifft, bringt der Kläger vor, dass er in Flämisch-Brabant (Rotselaar) wohne und somit zu der durch das angefochtene Gesetz errichteten « hauptstädtischen Gemeinschaft Brüssel » gehöre. Er sei unmittelbar und in ungünstigem Sinne vom angefochtenen Gesetz betroffen, « da er - der er die Stadt Brüssel verabscheut - zu einer ' Gemeinschaft ' gehört, die eine ' Brüsseler ' Gemeinschaft ist ». Er erleide demzufolge einen Nachteil moralischer Art.
Was das Interesse der Gemeinde Rotselaar betrifft, beeinträchtige das angefochtene Gesetz dadurch, dass es die Gemeinde zum Mitglied einer « hauptstädtischen Gemeinschaft Brüssel » mache, den flämischen Charakter dieser Gemeinde. Somit erleide die Gemeinde Rotselaar einen ernsthaften moralischen Nachteil. Ausserdem verpflichte die Mitgliedschaft in dieser « Gemeinschaft » die Gemeinde Rotselaar dazu, bestimmte Kosten zu übernehmen.
In seinem Begründungsschriftsatz weist der Kläger ferner darauf hin, dass er als Flame und als Einwohner von Flämisch-Brabant einerseits und die Gemeinde Rotselaar als Flämisch-Brabanter Gemeinde andererseits ein Interesse daran hätten, dass gegen die de jure oder de facto vorgenommene Grenzerweiterung der Brüsseler Region vorgegangen werde.
B.3. Sowohl Artikel 142, Absatz 3 der Verfassung als auch Artikel 2, Nr. 2, des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist.
Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte. Die Popularklage ist nicht zulässig.
B.4.1. Was sein persönliches Interesse an der Klage betrifft, macht der Kläger in seiner Klageschrift ein rein moralisches Interesse geltend.
Der Umstand, dass ein Kläger ein Gesetz aufgrund einer persönlichen Einschätzung oder aufgrund von Gefühlen, die dieses Gesetz bei ihm hervorruft, ablehnt, kann nicht als Nachweis des erforderlichen Interesses berücksichtigt werden.
Im Gegensatz zu dem, was der Kläger behauptet, ergibt sich daraus, dass eine solche Auffassung keine Bestätigung in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes finden würde oder dass in einem bestimmten Entscheid auf diesen Standpunkt verzichtet worden wäre, keineswegs, dass die referierenden Richter sich in ihren Schlussfolgerungen einer solchen Stellungnahme enthalten sollten. Artikel 71, Absatz 1, des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof bestimmt nämlich nur, dass in dem Fall, dass die Nichtigkeitsklage offensichtlich unzulässig zu sein scheint, die referierenden Richter innerhalb einer bestimmten Frist vor dem Präsidenten hierüber Bericht erstatten. Weder der vorerwähnte Artikel 71 noch irgendeine andere Gesetzesbestimmung schreibt vor, dass die referierenden Richter ihre Schlussfolgerungen auf eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes basieren sollten. Es gibt genauso wenig irgendeine Vorschrift, auf deren Grundlage die referierenden Richter in dem Fall, dass - angenommenerweise - in einem bestimmten Entscheid auf einen bestimmten Standpunkt verzichtet worden wäre, dazu gehalten wären, einen solchen Standpunkt in einer anderen Rechtssache nicht mehr einzunehmen, unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten jeder Akte.
B.4.2. In seinem Begründungsschriftsatz weist der Kläger ferner darauf hin, dass er als Flame und als Einwohner von Flämisch-Brabant ein Interesse daran habe, dass gegen die Grenzerweiterung der Brüsseler Region vorgegangen werde.
Wenn ein Kläger als Flame und als Einwohner von Flämisch-Brabant vor Gericht auftritt, macht er ein Interesse geltend, das sich nicht von dem Interesse unterscheidet, das jede Person daran hat, dass das Gesetz in allen Angelegenheiten eingehalten wird. Ein solches Interesse anzunehmen, um beim Gerichtshof klagen zu können, würde bedeuten, dass man die Popularklage annehmen würde, was der Verfassungsgeber nicht gewollt hat.
B.5.1. Auch in der Annahme, dass der Kläger im vorliegenden Fall berechtigt wäre, namens der Gemeinde Rotselaar vor Gericht aufzutreten, reicht der angeführte moralische Nachteil, den diese Gemeinde erleiden würde - vorausgesetzt, dass es ihn gibt -, nicht aus, um ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Gesetzes nachzuweisen.
Gleicherweise ist festzuhalten, dass in dem Fall, dass die Gemeinde Rotselaar - wie vom Kläger behauptet wird - infolge des angefochtenen Gesetzes zu bestimmten Ausgaben verpflichtet wäre, gibt er keinerlei Hinweis auf den Umfang dieser Ausgaben oder auf den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass diese Ausgaben tatsächlich von dieser Gemeinde getätigt werden müssten.
B.5.2. Der Kläger behauptet, die Schlussfolgerungen der referierenden Richter seien hinsichtlich des fehlenden Interesses der Gemeinde Rotselaar undeutlich und nicht begründet, weshalb der kontradiktorischen Beschaffenheit des Verfahrens Abbruch getan werde, da der Kläger keine zweckdienliche Verteidigung führen könne.
Die Schlussfolgerungen der referierenden Richter haben den Kläger nicht daran gehindert, in seinem Begründungsschriftsatz ausführlich darauf zu antworten, so dass der Gerichtshof die Standpunkte des Klägers zur Kenntnis nehmen konnte. Es ist also nicht einzusehen, wie die kontradiktorische Beschaffenheit des Verfahrens im vorliegenden Fall beeinträchtigt worden wäre.
B.6. Der Kläger weist nicht das erforderliche Interesse an der Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die angefochtenen Bestimmungen auf.
Aus diesen Gründen :
Der Gerichtshof, beschränkte Kammer,
einstimmig entscheidend,
weist die Klage zurück.
Verkündet in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 14. November 2012.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
M. Bossuyt
Geschäftsverzeichnisnummer 5477
In Sachen : Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Sondergesetzes vom 19. Juli 2012 zur Ergänzung von Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, was die hauptstädtische Gemeinschaft Brüssel betrifft, erhoben von Luc Lamine, im eigenen Namen und im Namen der Gemeinde Rotselaar.
Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,
zusammengesetzt aus dem Präsidenten M. Bossuyt, und den referierenden Richtern E. Derycke und J.-P. Snappe, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid :
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 11. September 2012 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 12. September 2012 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Luc Lamine, wohnhaft in 3110 Rotselaar, Steenweg op Wezemaal 90, im eigenen Namen und im Namen der Gemeinde Rotselaar, Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Sondergesetzes vom 19. Juli 2012 zur Ergänzung von Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, was die hauptstädtische Gemeinschaft Brüssel betrifft (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 22. August 2012).
Am 19. September 2012 haben die referierenden Richter E. Derycke und J.-P. Snappe, in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu verkünden, in dem festgestellt wird, dass die Klage auf Nichtigerklärung offensichtlich unzulässig ist.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Der Kläger beantragt die völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Sondergesetzes vom 19. Juli 2012 zur Ergänzung von Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, was die hauptstädtische Gemeinschaft Brüssel betrifft; dieses bestimmt:
« KAPITEL 1. - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2. - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
Art. 2. Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Januar 1989, 5. Mai 1993, 16. Juli 1993, 28. Dezember 1994, 13. Juli 2001, 16. März 2004 und 21. Februar 2010, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' § 7. Es wird eine hauptstädtische Gemeinschaft Brüssel errichtet im Hinblick auf eine Konzertierung über die in Artikel 6, § 1, erwähnten, mehrere Regionen betreffenden Angelegenheiten, insbesondere die Mobilität, die Verkehrssicherheit und die Strassenarbeiten von, nach und um Brüssel herum. Die Regionen sind Mitglieder der hauptstädtischen Gemeinschaft und die Vertreter ihrer Regierung tagen in dieser Gemeinschaft. Alle Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt und der Provinzen Flämisch-Brabant und Wallonisch-Brabant sowie die Föderalbehörde sind von Rechts wegen Mitglieder der hauptstädtischen Gemeinschaft. Den Provinzen Flämisch-Brabant und Wallonisch-Brabant steht es frei beizutreten.
Die Regionen schliessen ein Zusammenarbeitsabkommen, um die Modalitäten und den Gegenstand dieser Konzertierung festzulegen.
Die Auf- und Abfahrten des Brüsseler Autobahnrings (R0) dürfen erst geschlossen oder unbefahrbar gemacht werden, nachdem es innerhalb der in Absatz 1 erwähnten hauptstädtischen Gemeinschaft diesbezüglich zu einer Konzertierung zwischen den Regionen gekommen ist.
Ubergangsweise findet die in Absatz 3 erwähnte Konzertierung in Erwartung des Abschlusses des in Absatz 2 erwähnten Zusammenarbeitsabkommens ausserhalb der hauptstädtischen Gemeinschaft statt. ' ».
B.2. Was sein persönliches Interesse an der Klage betrifft, bringt der Kläger vor, dass er in Flämisch-Brabant (Rotselaar) wohne und somit zu der durch das angefochtene Gesetz errichteten « hauptstädtischen Gemeinschaft Brüssel » gehöre. Er sei unmittelbar und in ungünstigem Sinne vom angefochtenen Gesetz betroffen, « da er - der er die Stadt Brüssel verabscheut - zu einer ' Gemeinschaft ' gehört, die eine ' Brüsseler ' Gemeinschaft ist ». Er erleide demzufolge einen Nachteil moralischer Art.
Was das Interesse der Gemeinde Rotselaar betrifft, beeinträchtige das angefochtene Gesetz dadurch, dass es die Gemeinde zum Mitglied einer « hauptstädtischen Gemeinschaft Brüssel » mache, den flämischen Charakter dieser Gemeinde. Somit erleide die Gemeinde Rotselaar einen ernsthaften moralischen Nachteil. Ausserdem verpflichte die Mitgliedschaft in dieser « Gemeinschaft » die Gemeinde Rotselaar dazu, bestimmte Kosten zu übernehmen.
In seinem Begründungsschriftsatz weist der Kläger ferner darauf hin, dass er als Flame und als Einwohner von Flämisch-Brabant einerseits und die Gemeinde Rotselaar als Flämisch-Brabanter Gemeinde andererseits ein Interesse daran hätten, dass gegen die de jure oder de facto vorgenommene Grenzerweiterung der Brüsseler Region vorgegangen werde.
B.3. Sowohl Artikel 142, Absatz 3 der Verfassung als auch Artikel 2, Nr. 2, des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist.
Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte. Die Popularklage ist nicht zulässig.
B.4.1. Was sein persönliches Interesse an der Klage betrifft, macht der Kläger in seiner Klageschrift ein rein moralisches Interesse geltend.
Der Umstand, dass ein Kläger ein Gesetz aufgrund einer persönlichen Einschätzung oder aufgrund von Gefühlen, die dieses Gesetz bei ihm hervorruft, ablehnt, kann nicht als Nachweis des erforderlichen Interesses berücksichtigt werden.
Im Gegensatz zu dem, was der Kläger behauptet, ergibt sich daraus, dass eine solche Auffassung keine Bestätigung in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes finden würde oder dass in einem bestimmten Entscheid auf diesen Standpunkt verzichtet worden wäre, keineswegs, dass die referierenden Richter sich in ihren Schlussfolgerungen einer solchen Stellungnahme enthalten sollten. Artikel 71, Absatz 1, des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof bestimmt nämlich nur, dass in dem Fall, dass die Nichtigkeitsklage offensichtlich unzulässig zu sein scheint, die referierenden Richter innerhalb einer bestimmten Frist vor dem Präsidenten hierüber Bericht erstatten. Weder der vorerwähnte Artikel 71 noch irgendeine andere Gesetzesbestimmung schreibt vor, dass die referierenden Richter ihre Schlussfolgerungen auf eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes basieren sollten. Es gibt genauso wenig irgendeine Vorschrift, auf deren Grundlage die referierenden Richter in dem Fall, dass - angenommenerweise - in einem bestimmten Entscheid auf einen bestimmten Standpunkt verzichtet worden wäre, dazu gehalten wären, einen solchen Standpunkt in einer anderen Rechtssache nicht mehr einzunehmen, unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten jeder Akte.
B.4.2. In seinem Begründungsschriftsatz weist der Kläger ferner darauf hin, dass er als Flame und als Einwohner von Flämisch-Brabant ein Interesse daran habe, dass gegen die Grenzerweiterung der Brüsseler Region vorgegangen werde.
Wenn ein Kläger als Flame und als Einwohner von Flämisch-Brabant vor Gericht auftritt, macht er ein Interesse geltend, das sich nicht von dem Interesse unterscheidet, das jede Person daran hat, dass das Gesetz in allen Angelegenheiten eingehalten wird. Ein solches Interesse anzunehmen, um beim Gerichtshof klagen zu können, würde bedeuten, dass man die Popularklage annehmen würde, was der Verfassungsgeber nicht gewollt hat.
B.5.1. Auch in der Annahme, dass der Kläger im vorliegenden Fall berechtigt wäre, namens der Gemeinde Rotselaar vor Gericht aufzutreten, reicht der angeführte moralische Nachteil, den diese Gemeinde erleiden würde - vorausgesetzt, dass es ihn gibt -, nicht aus, um ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Gesetzes nachzuweisen.
Gleicherweise ist festzuhalten, dass in dem Fall, dass die Gemeinde Rotselaar - wie vom Kläger behauptet wird - infolge des angefochtenen Gesetzes zu bestimmten Ausgaben verpflichtet wäre, gibt er keinerlei Hinweis auf den Umfang dieser Ausgaben oder auf den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass diese Ausgaben tatsächlich von dieser Gemeinde getätigt werden müssten.
B.5.2. Der Kläger behauptet, die Schlussfolgerungen der referierenden Richter seien hinsichtlich des fehlenden Interesses der Gemeinde Rotselaar undeutlich und nicht begründet, weshalb der kontradiktorischen Beschaffenheit des Verfahrens Abbruch getan werde, da der Kläger keine zweckdienliche Verteidigung führen könne.
Die Schlussfolgerungen der referierenden Richter haben den Kläger nicht daran gehindert, in seinem Begründungsschriftsatz ausführlich darauf zu antworten, so dass der Gerichtshof die Standpunkte des Klägers zur Kenntnis nehmen konnte. Es ist also nicht einzusehen, wie die kontradiktorische Beschaffenheit des Verfahrens im vorliegenden Fall beeinträchtigt worden wäre.
B.6. Der Kläger weist nicht das erforderliche Interesse an der Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die angefochtenen Bestimmungen auf.
Aus diesen Gründen :
Der Gerichtshof, beschränkte Kammer,
einstimmig entscheidend,
weist die Klage zurück.
Verkündet in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 14. November 2012.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
M. Bossuyt