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Datum :
02-09-2005
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
4 pagina's
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2005202265
Auteur :
Schiedshof

Originele tekst :

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Auszug aus dem Urteil Nr. 135/2005 vom 19. Juli 2005
Geschäftsverzeichnisnummer 3190
In Sachen : Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 11 § 5 des königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, gestellt vom Arbeitsgericht Kortrijk.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern M. Bossuyt, A. Alen, J.-P. Snappe, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der präjudiziellen Frage und Verfahren
In seinem Urteil vom 3. Dezember 2004 in Sachen der VoG Acerta Sociaal Verzekeringsfonds gegen F. Meyfroidt, dessen Ausfertigung am 8. Dezember 2004 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht Kortrijk folgende präjudizielle Frage gestellt:
« Verstösst Artikel 11 § 5 des königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er den Pensionierten, der seine Ruhestandspension mit einer zugelassenen Erwerbstätigkeit verbindet, bei gleichen Einkünften höhere Beiträge entrichten lässt, wenn er Kinder zu Lasten hat, als wenn er keine Kinder zu Lasten hat, indem der vorgenannte Artikel 11 § 5 für die Berechnung der zu entrichtenden Beiträge des Pensionierten, der eine zugelassene Erwerbstätigkeit als Selbständiger ausübt, aufgrund des Jahreseinkommens, das er mit seiner Pension verbindet, von einer unterschiedlichen Höchstgrenze abhängen lässt, je nachdem, ob der Pensionierte Kinder zu Lasten hat oder nicht, wenn derjenige, der eine Ruhestandspension erhält, sich dazu verbunden hat, seine Einkünfte auf die für einen Pensionierten ohne Kinder zu Lasten festgelegte Höchstgrenze zu beschränken, und der Pensionierte mit Kindern zu Lasten somit bei gleichen Einkünften höhere Beiträge zu entrichten hat als der Pensionierte ohne Kinder zu Lasten? ».
(...)
III. In rechtlicher Beziehung
(...)
In Bezug auf den Gegenstand der präjudiziellen Frage
B.1.1. Artikel 11 des königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen (nachstehend der königliche Erlass Nr. 38) regelt die Weise, in der die Beiträge der dem königlichen Erlass unterliegenden Selbständigen berechnet werden.
Gemäss Artikel 11 § 2 Absatz 3 dieses Erlasses
« [erfolgt] die Berechnung der für ein bestimmtes Jahr geschuldeten Beiträge [...] auf der Grundlage der Berufseinkünfte [...], die sich auf das Steuerjahr beziehen, dessen Jahreszahl auf das zweite Kalenderjahr verweist, das unmittelbar demjenigen voraufgeht, für das die Beiträge geschuldet sind ».
Artikel 11 § 5 Absatz 1 dieses Erlasses betrifft die Berechnung der Beiträge von Pensionierten, die innerhalb der durch das Gesetz erlaubten Grenzen weiterhin eine selbständige Berufstätigkeit ausüben. Der Text dieser Bestimmung in der Fassung, die auf den dem verweisenden Richter unterbreiteten Streitfall Anwendung fand, lautete wie folgt:
« Wenn eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder ein gleichartiger Vorteil, für deren Zahlung Bedingungen hinsichtlich der Ausübung einer Berufstätigkeit gelten, tatsächlich dem Rechtsunterworfenen zu zahlen ist auf der Grundlage der Pensionsregelung für Selbständige oder einer anderen Pensionsregelung, darf die Anwendung der §§ 2 und 3 nicht zur Folge haben, dass der Betroffene ab dem Beginn des Quartals, in dem diese Pension oder dieser Vorteil beginnt, Beiträge zahlen muss auf ein Einkommen, das höher ist als 112,99 Prozent des Jahreseinkommens, das der Betroffene für das betreffende Jahr gleichzeitig mit der ihm gewährten Leistung erzielt ».
B.1.2. Diese Bestimmung hat zur Folge, dass, ausser in dem Fall, wo die Anwendung von Artikel 11 § 2 vorteilhafter ist, der Beitrag eines Pensionsberechtigten, der eine begrenzte selbständige Berufstätigkeit ausübt, auf den Höchstbetrag des Jahreseinkommens berechnet wird, das der Betroffene gleichzeitig mit der ihm gewährten Leistung erzielen darf.
Dieser Höchstbetrag des Jahreseinkommens wird durch Artikel 107 § 2 A Nr. 2 des königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension der Selbständigen festgesetzt. Gemäss Artikel 107 § 3 B Absatz 2 desselben Erlasses wird dieser Betrag erhöht, wenn der Anspruchsberechtigte für den Hauptunterhalt von mindestens einem Kind aufkommt.
B.1.3. Somit schuldet die Person, die Artikel 11 § 5 des königlichen Erlasses Nr. 38 unterliegt und die für den Hauptunterhalt von mindestens einem Kind aufkommt sowie folglich ein höheres maximales Jahreseinkommen gleichzeitig mit der ihr gewährten Leistung erhalten kann, einen höheren Beitrag als die Person, die nicht für den Unterhalt eines Kindes aufkommt, auch wenn in der Praxis das Realeinkommen der Ersteren nicht höher ist der Höchstbetrag des Jahreseinkommens, das die Letztere gleichzeitig mit der ihr gewährten Leistung erzielen kann. Der verweisende Richter fragt den Hof, ob dieser Behandlungsunterschied mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar sei.
B.2.1. Nach Darlegung des Ministerrates befrage der verweisende Richter den Hof in Wirklichkeit bezüglich des Behandlungsunterschieds, der sich aus dem Umstand ergebe, dass die Abänderung von Artikel 11 § 5 des königlichen Erlasses Nr. 38 durch die Programmgesetze vom 2. August 2002 und vom 24. Dezember 2002 nur auf die für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2002 geschuldeten Beträge anwendbar sei.
B.2.2. Die Programmgesetze vom 2. August 2002 und vom 24. Dezember 2002 haben Artikel 11 § 5 Absatz 1 wie folgt ergänzt:
« Was die Beträge betrifft, die für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2002 zu zahlen sind, kann der Bezugsberechtigte einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder eines gleichartigen Vorteils, der für den Hauptunterhalt von mindestens einem Kind aufkommt, jedoch beantragen, nur Beiträge auf das Jahreseinkommen zu errichten, das er für das betreffende Jahr gleichzeitig mit der ihm gewährten Leistung hätte erzielen können, wenn er nicht für den Unterhalt eines Kindes hätte aufkommen müssen, unter der Bedingung, dass er sich verpflichtet, diese Einkommensgrenze nicht zu überschreiten.
Der König bestimmt, was unter dem Hauptunterhalt für ein Kind zu verstehen ist, und legt im Einzelnen die Regeln für diesen Antrag sowie die Folgen der Nichtbeachtung der Verpflichtung fest ».
B.2.3. Die Parteien vor dem Hof dürfen nicht die Tragweite der vom verweisenden Richter gestellten präjudiziellen Frage ändern oder ändern lassen. Auf das Argument des Ministerrates, das auf eine Umformulierung des Gegenstandes der präjudiziellen Frage hinausläuft, kann folglich nicht eingegangen werden.
Zur Hauptsache
B.3. Gemäss Artikel 11 § 2 des königlichen Erlasses Nr. 38 werden die Beiträge der Selbständigen auf der Grundlage des steuerlich ermittelten Berufseinkommens des drittletzten Jahres berechnet. Die Berechnungsgrundlage der geschuldeten Beiträge ist also nicht das Realeinkommen des Selbständigen zu dem Zeitpunkt, wo die Beiträge zu zahlen sind, sondern dasjenige eines Referenzjahres, das drei Jahre zurückliegt.
B.4. Wenn der Betroffene jedoch innerhalb der durch Artikel 107 des königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension der Selbständigen festgelegten Grenzen eine selbständige Berufstätigkeit mit einer Ruhestandspension kombiniert, kann die Anwendung dieser Regel zur Folge haben, dass die von ihm zu entrichtenden Beiträge auf der Grundlage des Einkommens berechnet werden, das er zu dem Zeitpunkt erzielte, als er noch nicht in den Ruhestand versetzt worden war. Dies könnte zur Folge haben, dass ein Missverhältnis zwischen der Beitragslast und dem Einkommen des laufenden Jahres entsteht.
B.5. Um dem Rechnung zu tragen, ist in dem fraglichen Artikel 11 § 5 Absatz 1 des königlichen Erlasses Nr. 38 in der Fassung, die auf den dem verweisenden Richter vorgelegten Streitfall Anwendung fand, festgelegt, dass der geschuldete Beitrag nicht höher sein darf als der Beitrag, der auf ein Einkommen von 112,99 Prozent des Jahreseinkommens, das der Betroffene gleichzeitig mit der ihm gewährten Leistung erzielen darf, zu zahlen ist.
Diese Bestimmung beinhaltet somit eine Abweichung von der in Artikel 11 § 2 des königlichen Erlasses Nr. 38 festgelegten Regel zum Vorteil der Beitragspflichtigen, die ihre Ruhestandspension mit einer selbständigen Tätigkeit kombinieren. Hierdurch wird der Beitrag auf ein Einkommen berechnet, das eher dem Einkommen entspricht, das der Betroffene zu dem Zeitpunkt erzielt, wo er diesen Beitrag schuldet.
B.6. Dass der Gesetzgeber hierbei einen Pauschalbetrag anwendet, auf den gegebenenfalls der Beitrag berechnet wird - der Höchstbetrag des Jahreseinkommens, das der Beitragspflichtige gleichzeitig mit seiner Pension erzielen darf -, hängt mit dem Umstand zusammen, dass das Realeinkommen des Betroffenen zu dem Zeitpunkt, wo der Beitrag zu entrichten ist, nicht bekannt ist.
Der Gesetzgeber wollte auch kein System von vorläufigen Zahlungen, die nachträglich zu berichtigen waren, einführen. Aus dem Bericht an den König im Vorfeld des königlichen Erlasses Nr. 38 geht hervor, dass die Absicht bestand, durch eine gründliche Rationalisierung eine gesunde finanzielle Grundlage anzustreben und die Unterschiede in der Methode aufzuheben, nach der die Beiträge der drei Sektoren, nämlich Pensionen, Familienbeihilfen und Gesundheitspflegeversicherung, berechnet werden, und folglich die sehr hohen Verwaltungskosten zu senken, wobei jede Einsparung auf diesem Gebiet eine proportionale Erhöhung der gewährten Vorteile ermöglichen sollte (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 1967, SS. 8071 und 8072). Der fragliche Artikel 11 § 5 fügt sich in dieses Ziel der administrativen Vereinfachung ein, da durch einen einzigen Vorgang die Berechnung und die Beitreibung der Beiträge vorgenommen wird.
Die gleichen Erwägungen lagen im Ubrigen der in Artikel 11 § 2 Absatz 3 des königlichen Erlasses Nr. 38 festgelegten Regel zugrunde, wonach die Beiträge der Selbständigen auf der Grundlage des steuerlich ermittelten Berufseinkommens des drittletzten Jahres berechnet werden, und darüber hat Hof in seinem Urteil Nr. 100/99 vom 15. September 1999 geurteilt, dass sie nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstösst.
B.7. Die Anwendung der fraglichen Bestimmung hat zur Folge, dass ein Behandlungsunterschied entsteht zwischen einem Beitragspflichtigen, der für den Hauptunterhalt von mindestens einem Kind aufkommt, und einem Beitragspflichtigen, der nicht für den Unterhalt eines Kindes aufkommt; da der Höchstbetrag des Jahreseinkommens, das die erste Kategorie gleichzeitig mit der empfangenen Leistung erzielen darf, höher ist als derjenige der zweiten Kategorie, ist der geschuldete Beitrag höher, auch wenn das Realeinkommen des Betroffenen nicht höher ist als der Höchstbetrag des Jahreseinkommens der zweiten Kategorie.
B.8. Dieser Unterschied beruht auf einem objektiven Kriterium, nämlich dem Höchstbetrag des Jahreseinkommens, das ein Beitragspflichtiger gleichzeitig mit der ihm als Pensionsberechtigtem gewährten Leistung erzielen darf.
Das Kriterium ist sachdienlich im Hinblick auf die Zielsetzung, und die Folgen der fraglichen Massnahme sind nicht unverhältnismässig dazu. Es ist nämlich nicht unvernünftig, dass der Gesetzgeber, der beabsichtigte, das Einkommen, auf dessen Grundlage die Beiträge berechnet werden, besser mit dem Einkommen in Einklang zu bringen, das der Beitragspflichtige zu dem Zeitpunkt, wo er diesen Beitrag schuldet, erzielt, davon ausgeht, dass die Person, die für den Hauptunterhalt von mindestens einem Kind aufkommt und die ein höheres maximales Jahreseinkommen gleichzeitig mit der ihr gewährten Leistung erzielen darf als eine Person, die nicht für ein Kind aufkommt, einen höheren Beitrag zu zahlen hat.
B.9. Die Möglichkeit, dass das Realeinkommen einer Person, die für den Hauptunterhalt von mindestens einem Kind aufkommt, den Höchstbetrag des Jahreseinkommens, das eine Person ohne unterhaltsberechtigtes Kind gleichzeitig mit ihrer Ruhestandspension erzielen darf, nicht übersteigt, ändert daran nichts. Wenn der Gesetzgeber, der aus den in B.6 erwähnten Gründen wünschte, dass die Berechnung und die Beitreibung der Beiträge durch einen einzigen Vorgang erfolgen sollten, die Berechnungsweise dieser Beiträge festlegt, muss er Kategorien anwenden können, die notwendigerweise der Unterschiedlichkeit der Situationen nur zu einem gewissen Grad der Annäherung entsprechen.
B.10. Schliesslich kann aus der blossen Abänderung einer Gesetzesregelung nicht abgeleitet werden, dass die vorherige Gesetzgebung verfassungswidrig wäre.
B.11. Die präjudizielle Frage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
erkennt für Recht:
Artikel 11 § 5 des königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, vor seiner Abänderung durch Artikel 63 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 und durch Artikel 2 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, verstösst nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, in der öffentlichen Sitzung vom 19. Juli 2005.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux.
Der Vorsitzende,
(gez.) A. Arts.