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Datum :
21-12-2018
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
1 pagina
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2018206422
Auteur :
Verfassungsgerichtshof

Originele tekst :

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Bekanntmachung vorgeschrieben durch Artikel 74 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989
In seinem Urteil vom 25. Oktober 2018 in Sachen des Prokurators des Königs gegen J.B., dessen Ausfertigung am 22. November 2018 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Korrektionalgericht Lüttich, Abteilung Verviers, folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 38 § 6, eingefügt in das Gesetz vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei durch das Gesetz vom 9. März 2014 und anschließend abgeändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. März 2018 zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. September 2018 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, was die Einziehung und Stilllegung von Fahrzeugen betrifft, in Verbindung mit Artikel 38 § 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. März 2018, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 191 der Verfassung, indem er für die Personen, denen die Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs entzogen wurde, die sich im Wiederholungsfall im Sinne dieser Bestimmung befinden und die die Bedingungen für die Erlangung eines belgischen Führerscheins erfüllen, die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier Prüfungen abhängig macht, während er die Personen, denen die Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs entzogen wurde, die sich im Wiederholungsfall im Sinne derselben Bestimmung befinden und die nicht die Bedingungen für die Erlangung eines belgischen Führerscheins erfüllen, von dieser Verpflichtung befreit? ».
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 7056 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragen.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux