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Datum :
21-05-2015
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
11 pagina's
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2015201812
Auteur :
Verfassungsgerichtshof

Originele tekst :

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Auszug aus dem Entscheid Nr. 41/2015 vom 26. März 2015
Geschäftsverzeichnisnummern 5810 und 5813
In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 2, 5, 14 und 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Festlegung dringender Maßnahmen im Bereich der Betrugsbekämpfung, erhoben von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und Edgar Boydens und von der VoG « Belgische Federatie van de Financiële Sector » und anderen.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
Mit Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 14. und 17. Januar 2014 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 16. und 20. Januar 2014 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2, 5, 14 und 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Festlegung dringender Maßnahmen im Bereich der Betrugsbekämpfung (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19. Juli 2013, zweite Ausgabe): die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und Edgar Boydens, unterstützt und vertreten durch RA D. Lindemans und RA F. Judo, in Brüssel zugelassen, bzw. die VoG « Belgische Federatie van de Financiële Sector », die VoG « Belgische Vereniging van Banken en Beursvennootschappen » und der anerkannte Berufsverband « Berufsverband für Kredit », alle unterstützt und vertreten durch RA H. Vanhulle, RÄin L. Swartenbroux und RÄin C. Borgers, in Brüssel zugelassen.
Diese unter den Nummern 5810 und 5813 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und deren Kontext
B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 2, 5, 14 und 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Festlegung dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung (nachstehend: Gesetz vom 15. Juli 2013).
Die angefochtenen Bestimmungen ersetzen im Gesetz vom 11. Januar 1993 « zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung » (nachstehend: Gesetz vom 11. Januar 1993) beziehungsweise im Strafgesetzbuch die Wortfolge « schwerer und organisierter Steuerhinterziehung unter Anwendung komplexer Mechanismen oder Verfahren internationalen Ausmaßes » durch die Wortfolge « organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung ».
Die angefochtenen Artikel bestimmen:
« Art. 2. In Artikel 5 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1995, 12. Januar 2004, 20. März 2007 und 18. Januar 2010, werden die Wörter ' schwerer und organisierter Steuerhinterziehung unter Anwendung komplexer Mechanismen oder Verfahren internationalen Ausmaßes ' durch die Wörter ' organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung ' ersetzt ».
« Art. 5. In Artikel 28 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2010, werden die Wörter ' die aus schwerer und organisierter Steuerhinterziehung stammen, bei der komplexe Mechanismen oder Verfahren internationalen Charakters benutzt werden ' durch die Wörter ' die aus organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung stammen ' ersetzt ».
« Art. 14. In Artikel 43quater § 1 Buchstabe c) des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, werden die Wörter ' dass diese Taten im Rahmen einer schweren und organisierten Steuerhinterziehung begangen worden sind, für die besonders komplexe Mechanismen und Verfahren von internationalem Umfang verwendet wurden ' durch die Wörter ' dass diese Taten im Rahmen einer organisierten oder nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung begangen worden sind ' ersetzt ».
« Art. 15. Artikel 505 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. April 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter ' die im Rahmen einer schweren und organisierten Steuerhinterziehung begangen wurden, für die besonders komplexe Mechanismen und Verfahren von internationalem Umfang verwendet worden sind ' durch die Wörter ' die im Rahmen einer organisierten oder nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung begangen wurden ' ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter ' Artikel 14quinquies ' durch die Wörter ' Artikel 28 ' ersetzt ».
B.2.1. Mit dem Gesetz vom 11. Januar 1993 hat der Gesetzgeber Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie der Terrorismusfinanzierung ergriffen, und zwar zur Durchführung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. Unter Berücksichtigung dieser Richtlinie hat der Gesetzgeber dabei die Mitwirkung mehrerer Personen und Unternehmen, hauptsächlich aus dem Bank- und Finanzsektor sowie aus dem Versicherungswesen in Anspruch genommen, die bestimmte Daten zu erfassen, zu überprüfen und vorkommendenfalls dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen mitzuteilen haben.
B.2.2. Zur Durchführung der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Abänderung der vorerwähnten Richtlinie 91/308/EWG wurde das Gesetz vom 11. Januar 1993 seinerseits durch das Gesetz vom 12. Januar 2004 abgeändert, das insbesondere Artikel 2ter, nunmehr Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 11. Januar 1993, eingefügt hat, der bestimmt:
« Sofern in den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausdrücklich vorgesehen, finden diese ebenfalls Anwendung auf nachstehende Personen:
[...]
5. Rechtsanwälte:
a) wenn sie für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:
1. Kauf oder Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
2. Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten,
3. Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
4. Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
5. Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Gesellschaften, Trusts, Treuhandgesellschaften oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen,
b) oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen erledigen ».
B.2.3. Die « Geldwäsche » wird in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 wie folgt definiert:
« - Umtausch oder Transfer von Geldern oder anderen Vermögensgegenständen zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung ihres illegalen Ursprungs oder der Unterstützung von Personen, die an der Straftat beteiligt sind, aus der diese Gelder oder diese Vermögensgegenstände stammen, damit diese Personen den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen,
- Verheimlichen oder Verschleiern der Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Geldern oder Vermögensgegenständen oder des Eigentums an Geldern oder Vermögensgegenständen, deren illegaler Ursprung bekannt ist,
- Erwerb, Besitz oder Verwendung von Geldern oder Vermögensgegenständen, deren illegaler Ursprung bekannt ist,
- Beteiligung an einer der unter den drei vorstehenden Gedankenstrichen aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung ».
Paragraph 3 desselben Artikels umschreibt die Fälle, in denen Gelder oder Vermögensgegenstände « illegalen » Ursprungs sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn diese Gelder oder Vermögensgegenstände aus einer Straftat stammen, die im Zusammenhang steht mit « organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung », wobei diese Formulierung durch den angefochtenen Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Ersetzung von « schwerer und organisierter Steuerhinterziehung unter Anwendung komplexer Mechanismen oder Verfahren internationalen Ausmaßes » eingeführt wurde.
B.2.4. Aufgrund der Artikel 23 bis 25 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 benachrichtigen die in Artikel 2 § 1 erwähnten Institute oder Personen, wenn sie wissen oder vermuten, dass eine Transaktion mit Geldwäsche zusammenhängt, das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen.
Aufgrund von Artikel 26 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 obliegt auch den Rechtsanwälten eine Meldepflicht.
B.2.5. Nach der Abänderung durch den angefochtenen Artikel 5 bestimmt Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Januar 1993:
« Vermuten in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute und Personen, dass ein Vorgang oder eine Transaktion mit dem Waschen von Geldern zusammenhängen könnte, die aus organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung stammen, benachrichtigen sie unverzüglich schriftlich oder auf elektronischem Weg das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen; diese Benachrichtigung erfolgt ebenfalls, sobald sie mindestens einen der Indikatoren entdecken, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden.
In Bezug auf die in Artikel 3 Nr. 5 erwähnten Personen [d.h. Rechtsanwälte] wird die in vorliegendem Artikel vorgesehene Information gemäß Artikel 26 § 3 übermittelt ».
Artikel 26 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 bestimmt:
« In Artikel 3 Nr. 5 erwähnte Personen, die bei Ausübung der in diesem Artikel ausgezählten Tätigkeiten auf Vorgänge stoßen, von denen sie wissen, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, oder die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, müssen den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, der sie unterstehen, unverzüglich darüber unterrichten.
In Artikel 3 Nr. 5 erwähnte Personen übermitteln diese Informationen jedoch nicht, wenn es sich um Informationen handelt, die diese von einem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für diesen erhalten oder erlangen oder die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in einem Gerichtsverfahren oder betreffend ein solches, einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, vor oder nach einem derartigen Verfahren beziehungsweise während eines derartigen Verfahrens erhalten oder erlangen, es sei denn, sie sind selbst an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder sie wissen, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer überprüft, ob den in Artikel 3 Nr. 5 und im vorhergehenden Absatz erwähnten Bedingungen entsprochen worden ist. Wenn ja, übermittelt er unverzüglich schriftlich oder auf elektronischem Weg die Informationen dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen ».
Die im vorerwähnten Artikel 28 genannten Indikatoren wurden durch den königlichen Erlass vom 3. Juni 2007 « zur Ausführung von Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung » festgelegt.
B.3.1. Nach der Abänderung durch den angefochtenen Artikel 14 bestimmt Artikel 43quater des Strafgesetzbuches:
« § 1. Unbeschadet von Artikel 43bis Absatz 3 und 4 können die in § 2 erwähnten Vermögensvorteile, die Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, und die Einkünfte aus den investierten Vorteilen, die im Vermögen einer Person aufgefunden werden oder sich in deren Besitz befinden, auf Antrag des Prokurators des Königs eingezogen werden oder kann diese Person zur Zahlung eines Betrags, den der Richter als Gegenwert dieser Sachen veranschlagt, verurteilt werden, wenn sie schuldig gesprochen worden ist:
[...]
c) oder wegen mehrerer Straftaten, die zusammen verfolgt werden und deren Schwere, Zweck und Abstimmung aufeinander es dem Gericht erlauben, unbestreitbar und zwingend zu entscheiden, dass diese Taten im Rahmen einer organisierten oder nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung begangen worden sind.
§ 2. Die in § 1 erwähnte Einziehung kann gegen die Täter, Mittäter und Komplizen ausgesprochen werden, die wegen einer oder mehrerer im vorliegenden Artikel aufgezählter Straftaten und unter den in § 1 festgelegten Bedingungen verurteilt wurden, wenn der Verurteilte über einen relevanten Zeitraum zusätzliche Vermögensvorteile erlangt hat, obgleich schwerwiegende und konkrete Indizien bestehen, dass diese Vorteile aus der Straftat, für die er verurteilt worden ist, oder aus identischen Taten hervorgehen, und er das Gegenteil nicht glaubwürdig hat darstellen können.
Das Gegenteil kann ebenfalls glaubwürdig dargestellt werden von jeglichem Dritten, der behauptet, ein Anrecht auf diese Vorteile zu haben ».
B.3.2. Nach der Abänderung durch den angefochtenen Artikel 15 bestimmt Artikel 505 des Strafgesetzbuches:
« Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer entwendete, unterschlagene oder durch Verbrechen oder Vergehen erhaltene Sachen ganz oder teilweise verhehlt,
2. wer in Artikel 42 Nr. 3 erwähnte Sachen kauft, im Tausch oder kostenlos erhält, besitzt, aufbewahrt oder verwaltet, obwohl ihm der Ursprung dieser Sachen zu Beginn dieser Verrichtungen bekannt war oder bekannt sein musste,
3. wer in Artikel 42 Nr. 3 erwähnte Sachen umtauscht oder überträgt, um ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder um Personen, die an der Straftat beteiligt gewesen sind, aus der diese Sachen stammen, zu helfen, den Rechtsfolgen ihrer Taten zu entgehen,
4. wer die Art, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung der in Artikel 42 Nr. 3 erwähnten Sachen oder das Eigentum an diesen Sachen verheimlicht oder verschleiert, obwohl ihm der Ursprung dieser Sachen zu Beginn dieser Verrichtungen bekannt war oder bekannt sein musste.
[...]
Außer für Täter, Mittäter oder Komplizen der Straftat, aus der die in Artikel 42 Nr. 3 erwähnten Sachen stammen, beziehen sich die in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Straftaten in Steuersachen ausschließlich auf Taten, die im Rahmen einer organisierten oder nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung begangen wurden.
Die in den Artikeln 2, 2bis und 2ter des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erwähnten Institute und Personen können sich auf den vorhergehenden Absatz berufen, sofern sie für die erwähnten Taten der Verpflichtung nachgekommen sind, die vorgesehen ist in Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Januar 1993, durch den die Modalitäten für die Übermittlung von Informationen an das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen geregelt sind.
[...] ».
Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches bestimmt:
« Die Sondereinziehung wird angewandt:
[...]
3. auf die Vermögensvorteile, die unmittelbar aus der Straftat gezogen wurden, auf die Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, und auf die Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen ».
B.4.1. In der Begründung der angefochtenen Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 heißt es:
« Artikel 2 bezweckt, Artikel 5 § 3 und Artikel 28 des Gesetzes über die organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung abzuändern.
Bisher bezog dies sich lediglich auf die Geldwäsche aus schwerer und organisierter Steuerhinterziehung unter Anwendung komplexer Mechanismen oder Verfahren internationalen Ausmaßes.
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll zunächst die Definition der Steuerhinterziehung, so wie sie durch das Gesetz angewandt wird, mit den neuen Empfehlungen der FATF (Arbeitsgruppe für finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche) in Einklang gebracht werden. Seit der Reform im Februar 2012 umfasst sie auch schwere Steuerdelikte (die Übersetzung von ' serious tax crime ' in Englisch). Jedes Land kann, gemäß dem nationalen Recht, entscheiden, wie diese Delikte definiert werden und aufgrund welcher spezifischen Elemente sie zu schweren Delikten werden. So sind die heutigen Empfehlungen der FATF spezifischer und tragen gleichzeitig zu einer besseren Koordination zwischen den Steuerdiensten verschiedener Länder bei.
Dank dieser neuen Definition kann die Geldwäsche aus Steuerhinterziehung darüber hinaus gezielter bekämpft werden. Das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen wird nach der Annahme dieser Abänderung auch die Geldwäsche aus schwerer Steuerhinterziehung aufgreifen können, die nicht organisiert ist, die aber beispielsweise durch die hohen Beträge der Hinterziehung als schwer betrachtet werden kann » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2763/001, SS. 4-5).
B.4.2. In der Begründung der angefochtenen Bestimmungen, mit denen das Strafgesetzbuch abgeändert wird, heißt es:
« Die Regierung hat im Rahmen von Haushaltsmaßnahmen beschlossen, den Begriff ' schwere und organisierte Steuerhinterziehung unter Anwendung komplexer Mechanismen oder Verfahren internationalen Ausmaßes ' durch die Wörter ' organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung ' zu ersetzen.
Diese Abänderung hängt eng zusammen mit der Entscheidung, den Begriff ' schwere und organisierte Steuerhinterziehung unter Anwendung komplexer Mechanismen oder Verfahren internationalen Ausmaßes ' in den präventiven Rechtsvorschriften über Geldwäsche abzuändern (Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung). Diese Abänderung bezweckt zunächst, die Definition von Steuerhinterziehung, so wie sie durch das Gesetz angewandt wird, mit den neuen Empfehlungen der FATF über die präventiven Rechtsvorschriften über Geldwäsche in Einklang zu bringen.
[...]
Da der im Strafgesetzbuch verwendete Begriff ' schwere und organisierte Steuerhinterziehung unter Anwendung komplexer Mechanismen oder Verfahren internationalen Ausmaßes ' eng mit dem Begriff zusammenhängt, der im präventiven Gesetz über Geldwäsche verwendet wird, werden die Begriffe in den verschiedenen Rechtsvorschriften aufeinander abgestimmt.
Der Gesetzgeber hat die Begriffe ' schwere ' und ' organisierte ' Hinterziehung in der Begründung zum Programmgesetz vom 27. April 2007 genauer definiert (Parl. Dok., Kammer, Nr. 51-3058/1, S. 52).
Die schwere Beschaffenheit von Hinterziehung betrifft hauptsächlich:
- ' die Anfertigung und/oder den Gebrauch von falschen Urkunden;
- den großen Betrag der Verrichtung und die anormale Beschaffenheit dieses Betrags angesichts der Tätigkeiten oder des Eigenvermögens des Klienten '.
Die organisierte Beschaffenheit der Steuerhinterziehung wird definiert als ' die Anwendung eines Konstrukts, das aufeinander folgende Verrichtungen und/oder das Eingreifen einer oder mehrerer Mittelspersonen vorsieht, in dem entweder komplexe Mechanismen oder aber Verfahren internationalen Ausmaßes angewandt werden (auch wenn sie auf nationaler Ebene angewandt werden). Die komplexen Mechanismen ergeben sich aus der Anwendung von Simulations- oder Verdeckungsmechanismen, bei denen unter anderem auf Gesellschaftsstrukturen oder juristische Konstrukte zurückgegriffen wird '.
Die Schwere des Steuerdelikts kann auf der Grundlage der Erstellung und/oder dem Gebrauch von falschen Urkunden beurteilt werden, aber auch anhand des hohen Betrags der Verrichtung und der anormalen Beschaffenheit dieses Betrags angesichts der Tätigkeiten oder des Eigenvermögens des Klienten, sowie des Vorhandenseins eines der Indikatoren des königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007.
In der neuen Definition der Steuerhinterziehung wird das Maß der Organisation zu einem der Kriterien ihrer Schwere, ohne dass dies erforderlich ist, um als solche betrachtet zu werden » (ebenda, SS. 7-9).
B.4.3. In seinem Gutachten bemerkt der Staatsrat zur Einführung des Begriffs « organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung » in das Strafgesetzbuch:
« Es stellt sich die Frage, ob die ins Auge gefasste Abänderung die Prüfung anhand des Legalitätsprinzips in Strafsachen bestehen kann, das unter anderem durch die Artikel 12 Absatz 2 und 14 der Verfassung, Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 15 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte gewährleistet wird. [...]
[...]
Durch die Möglichkeit, eine Strafe aufzuerlegen beziehungsweise die Strafbarkeit von der Schwere eines Verhaltens abhängig zu machen, gelangt ein Element der Unvorhersehbarkeit in die strafrechtlichen Vorschriften. In Anbetracht der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie der Verdeutlichungen, die in der Begründung erteilt werden, kann jedoch nicht ohne weiteres behauptet werden, dass die geplante Abänderung gegen das Legalitätsprinzip in Strafsachen verstoßen würde. Der Verfassungsgerichtshof hat zwar in seinem Entscheid 136/2004 geurteilt, dass die Deliktbeschreibung ' schwerwiegender Verstoß gegen die wesentlichen städtebaulichen Vorschriften bezüglich der Zweckbestimmung kraft des räumlichen Ausführungsplans oder des Raumordnungsplans ' im Widerspruch zum Legalitätsprinzip in Strafsachen steht, doch seither ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes flexibler geworden; so wurde im Entscheid 125/2005 über terroristische Straftaten die Verwendung der Begriffe ' ernsthaft ', ' schwerwiegend ' und ' erheblich ' als nicht in Widerspruch zum Legalitätsprinzip in Strafsachen befunden.
Dennoch würde es eher im Einklang mit diesem Grundsatz stehen, wenn in das Strafgesetzbuch selbst Kriterien aufgenommen würden, anhand deren beurteilt werden kann, ob die begangenen Taten als ' schwere Steuerhinterziehung ' gelten können oder nicht » (ebenda, SS. 23-26).
In Bezug auf das Hinzufügen der Wörter « organisierte oder nicht organisierte » bemerkt der Staatsrat:
« Durch das Hinzufügen der Wörter ' organisierte oder nicht organisierte ' in den abzuändernden Artikeln des Strafgesetzbuches wird zwar überaus verdeutlicht, dass auch nicht organisierte Hinterziehung schwer sein kann, doch es wird dem Begriff ' schwere Steuerhinterziehung ' nichts hinzugefügt. Die Wörter ' organisierte oder nicht organisierte ' können folglich wegfallen » (ebenda, S. 26).
In Bezug auf die Zulässigkeit
B.5.1. Nach Darlegung des Ministerrates seien die Klagen in den Rechtssachen Nrn. 5810 und 5813 nicht zulässig, insofern sie durch die betreffenden Rechtspersonen eingereicht worden seien. Die Schriftstücke, die durch diese klagenden Parteien vorgelegt worden seien, ermöglichten es nicht, festzustellen, ob ihre zuständigen Organe rechtsgültig das Einreichen der Klagen beschlossen hätten.
B.5.2. Die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, die erste klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5810, besteht aus zwei Organen, nämlich der Generalversammlung und dem Verwaltungsrat (Artikel 489 des Gerichtsgesetzbuches). Der Verwaltungsrat vertritt die Kammer bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen auf Betreiben des Präsidenten. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen werden im Namen der Kammer verrichtet (Artikel 493 des Gerichtsgesetzbuches).
Ihrer Klageschrift hat die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Verwaltungsrates beigefügt, aus dem hervorgeht, dass dieser Rat beschlossen hat, die vorliegende Nichtigkeitsklage einzureichen.
B.5.3. Was die drei klagenden Vereinigungen in der Rechtssache Nr. 5813 betrifft, geht aus den Anlagen zu ihrer Klageschrift hervor, dass sie auf Betreiben ihrer vertretungsbefugten Organe auf rechtsgültige Weise die vorliegende Klage eingereicht haben. Wenn eine Vereinigung, die eine Rechtspersönlichkeit besitzt, vor Gericht auftritt, wird davon ausgegangen, dass die Verfahrenshandlung, die das vertretungsbefugte Organ im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis ausführt, für die Vereinigung verbindlich ist, so wie ein Beschluss des vertretungsbefugten Organs.
B.5.4. Die Einrede wird abgewiesen.
B.6.1. Nach Darlegung des Ministerrates wiesen die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5813 kein kollektives Interesse nach, da diese Vereinigungen keinen Vereinigungszweck besonderer Art verfolgten, der sich ausreichend vom allgemeinen Interesse unterscheide.
B.6.2. Die erste klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5813, der « Belgische Verband des Finanzsektors » (Febelfin), ist eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Wenn eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die nicht ihr persönliches Interesse geltend macht, vor dem Gerichtshof auftritt, ist es erforderlich, dass ihr Vereinigungszweck besonderer Art ist und sich daher vom allgemeinen Interesse unterscheidet, dass sie ein kollektives Interesse vertritt, dass die angefochtene Rechtsnorm den Vereinigungszweck beeinträchtigen kann, und dass es sich schließlich nicht zeigt, dass dieser Vereinigungszweck nicht oder nicht mehr tatsächlich erstrebt wird.
Der Vereinigungszweck von Febelfin besteht unter anderem darin, « für die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder und des belgischen Finanzsektors im Allgemeinen einzutreten und sie zu verteidigen, unter anderem im Rahmen sämtlicher Verfahren vor gleich welchen administrativen Behörden oder Gerichten ». Ihr Vereinigungszweck kann durch die angefochtenen Bestimmungen beeinträchtigt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Vereinigungszweck nicht mehr oder nicht mehr tatsächlich verfolgt würde.
B.6.3. Da die erste klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5813 ein Interesse an der Klage nachweist, braucht nicht geprüft zu werden, ob die anderen klagenden Parteien in derselben Rechtssache ebenfalls ein Interesse nachweisen, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen zu beantragen.
B.6.4. Die Einrede wird abgewiesen.
In Bezug auf den einzigen Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5810 und den ersten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5813
B.7.1. Der einzige Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5810 ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikeln 12 und 14 und mit Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die angefochtenen Bestimmungen verstießen gegen das Legalitätsprinzip in Strafsachen, indem sie in den betreffenden Artikeln des Gesetzes vom 11. Januar 1993 und des Strafgesetzbuches die Wortfolge « schwerer und organisierter Steuerhinterziehung unter Anwendung komplexer Mechanismen oder Verfahren internationalen Ausmaßes » durch die Wortfolge « organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung » ersetzten. Dieser Begriff - insbesondere die « schwere » Beschaffenheit der Hinterziehung - sei weder im Gesetz selbst, noch in ihren Vorarbeiten ausreichend definiert oder verdeutlicht worden, so dass die Rechtsanwälte nicht ausreichend beurteilen könnten, welches Verhalten sie annehmen müssten, um mögliche Sanktionen zu vermeiden.
B.7.2. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5813 ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 12 Absatz 2 und 14 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 15 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, sowie gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der vorerwähnten Konvention und mit Artikel 15 Absatz 1 des vorerwähnten Paktes.
Die angefochtenen Bestimmungen würden gegen das Legalitätsprinzip in Strafsachen verstoßen, indem sie nicht die Erfordernisse in Bezug auf Genauigkeit, Deutlichkeit und Vorhersehbarkeit der Unterstrafestellung erfüllen würden. Infolge des Fehlens einer gesetzlichen Definition des Begriffs « organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung » - ein Begriff, der in den Vorarbeiten nicht verdeutlicht worden sei - ermöglichten die angefochtenen Bestimmungen es nicht, im Voraus zu bestimmen, welche Taten gegebenenfalls als schwere Steuerhinterziehung zu betrachten seien, so dass die Rechtsunterworfenen nicht ausreichend beurteilen könnten, welche strafrechtliche Folge ihr Verhalten haben werde. Überdies würden die angefochtenen Bestimmungen nach Darlegung der klagenden Parteien dem Richter eine allzu große Ermessensbefugnis überlassen.
B.7.3. Der Gerichtshof prüft die beiden Klagegründe zusammen.
B.8. Aus der Darlegung der Klagegründe geht hervor, dass der Gerichtshof gebeten wird, über die Vereinbarkeit des Wortes « schwer » in den in B.1 zitierten angefochtenen Bestimmungen mit den Artikeln 12 Absatz 2 und 14 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 15 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit denselben Vertragsbestimmungen zu befinden.
B.9.1. Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung bestimmt:
« Niemand darf verfolgt werden, es sei denn in den durch Gesetz bestimmten Fällen und in der dort vorgeschriebenen Form ».
Artikel 14 der Verfassung bestimmt:
« Eine Strafe darf nur aufgrund des Gesetzes eingeführt oder angewandt werden ».
B.9.2. Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:
« Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden ».
In dieser Bestimmung ist unter anderem das « Legalitätsprinzip bezüglich der Straftaten und Strafen » verankert (EuGHMR, Große Kammer, 21. Oktober 2013, Del R~o Prada gegen Spanien, § 78).
B.9.3. Artikel 15 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte bestimmt:
« Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nach internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden ».
B.10. Verstöße gegen die den Instituten und Personen im Sinne des Gesetzes vom 11. Januar 1993 auferlegten Verpflichtungen werden mit einer administrativen Geldbuße geahndet. Diese Geldbuße, die bis zu 1 250 000 Euro betragen kann, weist eine vorwiegend repressive Beschaffenheit auf, so dass die Definition dieser Verstöße dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Straftaten entsprechen muss.
Das Wort « schwer » in den Artikeln 43quater § 1 Buchstabe c) und 505 Absatz 3 des Strafgesetzbuches fällt in den Anwendungsbereich der Artikel 12 Absatz 2 und 14 der Verfassung.
Die angefochtenen Bestimmungen haben insbesondere zur Folge, dass der Anwendungsbereich der Bestimmungen, die sie abändern, in jenen Fällen erweitert wird, in denen die Steuerhinterziehung schwer ist, ohne deshalb als « organisiert » qualifiziert werden zu können.
B.11. Insofern sie vorschreiben, dass jede Straftat im Gesetz vorgesehen sein muss, haben Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 15 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte eine gleichartige Tragweite wie die vorerwähnte Regel von Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung.
Folglich bilden die durch diese Bestimmungen gewährten Garantien ein untrennbares Ganzes.
B.12. Indem sie der gesetzgebenden Gewalt die Befugnis verleihen, einerseits die Fälle zu bestimmen, in denen eine Strafverfolgung möglich ist, und andererseits das Gesetz anzunehmen, aufgrund dessen eine Strafe eingeführt oder angewandt werden kann, gewährleisten die Artikel 12 Absatz 2 und 14 der Verfassung jedem Bürger, dass ein Verhalten nur aufgrund von Regeln, die durch eine demokratisch gewählte beratende Versammlung angenommen wurden, unter Strafe gestellt wird und eine Strafe nur aufgrund solcher Regeln auferlegt wird.
Das Legalitätsprinzip in Strafsachen, das sich aus den vorerwähnten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen ergibt, geht außerdem aus dem Gedanken hervor, dass das Strafrecht so formuliert sein muss, dass jeder zu dem Zeitpunkt, wo er ein Verhalten annimmt, wissen kann, ob dieses strafbar ist oder nicht. Es erfordert, dass der Gesetzgeber in ausreichend präzisen, klaren und Rechtssicherheit bietenden Formulierungen angibt, welche Handlungen bestraft werden, damit einerseits derjenige, der ein Verhalten annimmt, vorher in ausreichender Weise beurteilen kann, welche strafrechtlichen Folgen dieses Verhalten haben wird, und damit andererseits dem Richter keine zu große Ermessensbefugnis überlassen wird.
Das Legalitätsprinzip in Strafsachen verhindert jedoch nicht, dass das Gesetz dem Richter eine Ermessensbefugnis gewährt. Man muss nämlich der allgemeinen Beschaffenheit der Gesetze, der Verschiedenartigkeit der Situationen, auf die sie Anwendung finden, und der Entwicklung der durch sie geahndeten Verhaltensweisen Rechnung tragen.
Die Bedingung, dass eine Straftat durch das Gesetz klar definiert sein muss, ist erfüllt, wenn der Rechtsuchende anhand der Formulierung der relevanten Bestimmung und gegebenenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Rechtsprechungsorgane wissen kann, durch welche Handlungen und Unterlassungen er strafrechtlich haftbar wird.
Erst durch die Prüfung einer spezifischen Strafbestimmung ist es möglich, unter Berücksichtigung der jeweiligen Elemente der dadurch zu ahndenden Straftaten festzustellen, ob die durch den Gesetzgeber verwendeten allgemeinen Formulierungen derart ungenau sind, dass sie das Legalitätsprinzip in Strafsachen missachten würden.
B.13. Jede Steuerhinterziehung und - im weiteren Sinne - jedes strafbare Verhalten weist sicherlich einen bestimmten Schweregrad auf, ohne den der Gesetzgeber dieses Verhalten nicht mit Strafen ahnden würde. Dennoch kann dieses strafbare Verhalten unterschiedliche Schweregrade aufweisen, die der Gesetzgeber folglich mit entsprechenden Strafen ahnden kann.
B.14. Der Begriff « organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung », auf den in den angefochtenen Bestimmungen Bezug genommen wird, wird unter Strafe gestellt durch Artikel 449 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Artikel 73 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1969 zur Einführung des Mehrwertsteuergesetzbuches, Artikel 207 Absatz 2 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, Artikel 220 § 2 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen, Artikel 45 Absatz 3 zweiter Satz des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung, Artikel 27 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak und Artikel 436 Absatz 5 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, die allesamt durch das Gesetz vom 17. Juni 2013 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung abgeändert wurden.
Aus den in B.4.2 zitierten Vorarbeiten geht hervor, dass der Gesetzgeber die Begriffe, die in den Steuerstrafgesetzen und im Gesetz vom 11. Januar 1993 verwendet werden, miteinander in Einklang bringen wollte.
B.15. Da der Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 13/2015 vom 5. Februar 2015 geurteilt hat, dass die Verwendung der Wörter « organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung » nicht gegen das Legalitätsprinzip in Strafsachen in den in B.14 angeführten Strafbestimmungen verstößt, verstoßen die in den vorliegenden Nichtigkeitsklagen angefochtenen Bestimmungen nicht gegen die Artikel 12 Absatz 2 und 14 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 15 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.
Eine Prüfung der angefochtenen Bestimmungen anhand der Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit denselben Vertragsbestimmungen führt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung.
B.16. Der einzige Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5810 und der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5813 sind unbegründet.
In Bezug auf den zweiten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5813
B.17. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5813 ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 14 juncto Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Klagegrund umfasst zwei Teile.
Im ersten Teil wird ein Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung angeführt. Durch die Einführung des Begriffs « organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung » werde mit den angefochtenen Bestimmungen ein Behandlungsunterschied zwischen Kategorien von Personen eingeführt auf der Grundlage der Höhe des Betrags der Verrichtung und der Vermögenssituation oder der Tätigkeiten des Klienten der Person, die dem Gesetz vom 11. Januar 1993 unterliege. Dieser Unterschied sei nach Darlegung der klagenden Parteien nicht objektiv und vernünftig zu rechtfertigen und stehe nicht im Verhältnis zur Zielsetzung des Gesetzgebers.
Im zweiten Teil wird ein Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 14juncto Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention angeführt. Aus den gleichen Gründen wie diejenigen, die im ersten Teil dargelegt wurden, führe der vorerwähnte Behandlungsunterschied zwischen Personen aus dem Finanzsektor und ihren Klienten aufgrund der Höhe des Eigenvermögens der Letztgenannten ebenfalls zu einer Diskriminierung aufgrund des Vermögens im Sinne von Artikel 14 juncto Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
B.18. Der Gerichtshof prüft die beiden Teile zusammen.
B.19. Der durch die klagenden Parteien angeführte Behandlungsunterschied aufgrund des Vermögens besteht nicht, da in den angefochtenen Bestimmungen keinerlei Unterscheidungskriterium angewandt wird, das auf dem Umfang des Vermögens oder auf der Vermögenssituation der Klienten beruht, die Verrichtungen vornehmen, die gegebenenfalls meldepflichtig wären.
B.20. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5813 ist unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
weist die Klagen zurück.
Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 26. März 2015.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
A. Alen