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Auszug aus dem Entscheid Nr. 99/2022 vom 14. Juli 2022
Geschäftsverzeichnisnummer 7776
In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 321 des früheren Zivilgesetzbuches, gestellt vom Familiengericht des Gerichts erster Instanz Hennegau, Abteilung Mons.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten P. Nihoul und L. Lavrysen, und den Richtern T. Giet, J. Moerman, M. Pâques, D. Pieters und E. Bribosia, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten P. Nihoul,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Urteil vom 2. März 2022, dessen Ausfertigung am 15. März 2022 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Hennegau, Abteilung Mons, folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 321 des Zivilgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Artikeln 3 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des New Yorker Übereinkommens über die Rechte des Kindes, indem der vorerwähnte Artikel einem Kind, das aus einer Beziehung stammt, aus der ein Ehehindernis hervorgeht, von dem der König keine Befreiung erteilen kann, die Möglichkeit versagt, seine Abstammung väterlicherseits feststellen zu lassen und somit nur den Vorteil eines einzigen Abstammungsverhältnisses zu genießen, und zwar das Verhältnis mütterlicherseits, während andere Kinder, ob sie aus einer Ehe, einem Konkubinat oder einer außerehelichen Beziehung stammen, aus der kein Ehehindernis hervorgeht, oder sogar aus einer inzestuösen Beziehung in gewissen Fällen - wobei das Hindernis ein aufgelöstes Verschwägerungsverhältnis ist, oder im Falle der Anwendung des abgeänderten Artikels 325 des Zivilgesetzbuches -, auch den Vorteil ihrer Abstammung väterlicherseits und somit zweier Abstammungsverhältnisse genießen können? ».
Am 30. März 2022 haben die referierenden Richter E. Bribosia und D. Pieters in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, vorzuschlagen, die Untersuchung der Rechtssache durch einen Vorverfahrensentscheid zu erledigen.
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Artikel 321 des früheren Zivilgesetzbuches bestimmt in der auf die vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan anhängige Rechtssache anwendbaren Fassung:
« Der Vater kann das Kind nicht anerkennen, wenn aus der Anerkennung hervorgehen sollte, dass zwischen ihm und der Mutter ein Ehehindernis besteht, von dem der König keine Befreiung erteilen kann, es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden ».
B.2.1. Die Bestimmungen über Ehehindernisse sind in den Artikeln 161 bis 164 des früheren Zivilgesetzbuches enthalten:
« Art. 161. Die Eheschließung ist verboten zwischen allen Verwandten in gerader aufsteigender und absteigender Linie und Verschwägerten in derselben Linie.
Art. 162. In der Seitenlinie ist die Eheschließung verboten zwischen Brüdern, zwischen Schwestern oder zwischen Bruder und Schwester.
Art. 163. Die Eheschließung ist auch verboten zwischen Onkel und Nichte oder Neffe beziehungsweise zwischen Tante und Nichte oder Neffe.
Art. 164. Der König kann jedoch bei Vorliegen schwerwiegender Gründe das in Artikel 161 erwähnte Verbot für Verschwägerte und das im vorhergehenden Artikel aufgeführte Verbot aufheben ».
B.2.2. Aus diesen Bestimmungen ist abzuleiten, dass die Ehehindernisse, die in gerader Linie zwischen allen Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie sowie in der Seitenlinie zwischen Brüdern, zwischen Schwestern oder zwischen Bruder und Schwester bestehen, absolute Ehehindernisse sind.
B.3. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass für ein Kind, das aus einer Beziehung zwischen Personen hervorgegangen ist, zwischen denen ein absolutes Ehehindernis besteht, kein doppeltes Abstammungsverhältnis durch Anerkennung der Vaterschaft festgestellt werden kann.
Die Vorabentscheidungsfrage bezieht sich auf die Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes, dessen Abstammung mütterlicherseits bereits festgestellt wurde und das im vorliegenden Fall aus einer Beziehung zwischen einem Halbbruder und einer Halbschwester, die dieselbe Mutter haben, hervorgegangen ist.
B.4. Die Ehehindernisse in gerader Linie oder in der Seitenlinie basieren auf dem Inzestverbot, das selbst auf verschiedenen Gründen beruht. Ein erster Grund - physiologischer und eugenischer Art - ist die erhöhte Gefahr, dass Kinder aus Ehen in Blutverwandtschaft mit schweren Behinderungen geboren werden können. Ein zweiter Grund - ethischer oder moralischer Art - besteht darin zu vermeiden, dass Personen, die demselben Familienkreis angehören, Beziehungen hätten, die die Ordnung der bestehenden Familienstrukturen beeinträchtigen könnten. Außerdem möchte der Gesetzgeber durch das Ehehindernis den Platz jeder Generation innerhalb der Familie gewährleisten.
B.5. Die fragliche Bestimmung ist in das Zivilgesetzbuch eingefügt worden durch das Gesetz vom 31. März 1987 « zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen bezüglich der Abstammung ». Obwohl im ursprünglichen Entwurf vorgesehen war, zur Einführung einer « rechtlichen Gleichheit zwischen allen Kindern » « das Verbot der Feststellung einer ehebrecherischen oder blutschänderischen Abstammung » aufzuheben (Parl. Dok., Senat, 1977-1978, Nr. 305-1, SS. 3-4), hat sich bei den Diskussionen im Parlamentsausschuss gezeigt, dass « die Freiheit der Anerkennung bei Kindern aus einer Beziehung, die nicht zu einer Ehe führen kann, auf erhebliche Vorbehalte gestoßen war », wobei der Gesetzgeber den Standpunkt vertrat, dass « die Frage [...] nämlich gestellt werden [musste], ob die Freiheit der Anerkennung tatsächlich den Interessen dieser Kinder dient » (Parl. Dok., Senat, 1984-1985, Nr. 904-2, S. 87).
Der Gesetzgeber hat das Verbot, eine doppelte Abstammung für Kinder aus einer inzestuösen Beziehung festzustellen, aufrechterhalten in der Erwägung, dass « die Interessen des Kindes Vorrang vor allen anderen Interessen haben [mussten] » und dass man bezüglich dieser Kinder « von der Annahme ausgehen kann, dass eine Anerkennung [ihren] Interessen nur selten dient » (ebenda, S. 88).
B.6. Mit der Vorabentscheidungsfrage wird der Gerichtshof gebeten zu prüfen, ob Artikel 321 des früheren Zivilgesetzbuches insofern, als er die Feststellung der doppelten Abstammung von Kindern aus einer Beziehung zwischen Personen, die von einem absoluten Ehehindernis betroffen sind, verbietet, mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit den Artikeln 3 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes vereinbar sei.
Aus dem Vorlageurteil geht hervor, dass das vorlegende Rechtsprechungsorgan wissen möchte, ob der Umstand, dass ein Richter, der mit einer Streitsache über die Feststellung der Abstammung durch Anerkennung der Vaterschaft befasst ist, nicht feststellen kann, dass die Feststellung oder Aufrechterhaltung des doppelten Abstammungsverhältnisses eines Kindes, das aus einer Beziehung stammt, aus der ein Ehehindernis hervorgeht, von dem der König keine Befreiung erteilen kann, dem Wohl des Kindes entspricht, in diskriminierender Weise gegen die in der Vorabentscheidungsfrage erwähnten Referenznormen verstößt.
Der Gerichtshof beschränkt seine Prüfung auf diese Hypothese.
B.7.1. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, und Artikel 14 dieser Konvention verbietet jede Diskriminierung im Genuss dieses Rechtes.
B.7.2. Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes bestimmt:
« Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist ».
Artikel 7 Absatz 1 desselben Übereinkommens bestimmt:
« Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden ».
B.8.1. Wie in B.5 in Erinnerung gerufen wurde, ist der Gesetzgeber von 1987 von der Überlegung ausgegangen, dass die Feststellung einer doppelten Abstammung im Allgemeinen gegen die Interessen der aus einer inzestuösen Beziehung hervorgegangenen Kinder verstoßen würde. Es kann in gewissen Fällen zwar im Widerspruch zum Wohl des Kindes stehen, wenn eine doppelte Abstammung festgestellt wird, aus der die inzestuöse Beziehung zwischen seinen Eltern erkennbar ist, doch es kann nicht behauptet werden, dass dies immer zutreffen würde, insbesondere in den Fällen, wie im vorliegenden, in denen der Richter von der Staatsanwaltschaft mit einer Klage auf Nichtigerklärung der Anerkennung der Vaterschaft des Kindes befasst wird. Unter anderem wenn die Umstände der Geburt dem Kind und seinem Umfeld bekannt sind, kann nämlich angenommen werden, dass die Vorteile insbesondere hinsichtlich der Existenzsicherheit, die es aus der Feststellung eines doppelten Abstammungsverhältnisses entnehmen wird, gegenüber den Nachteilen, die es infolge der amtlichen Bestätigung des Umstandes, dass zwischen seinen Eltern ein absolutes Ehehindernis besteht, überwiegen.
Es kann also heute nicht mehr behauptet werden, dass es immer im Interesse von unter solchen Umständen geborenen Kindern liegen würde, dass ihre doppelte Abstammung nicht festgestellt würde. Folglich verletzt die fragliche Bestimmung, indem sie den Richter daran hindert festzustellen, dass die Feststellung oder Aufrechterhaltung des doppelten Abstammungsverhältnisses eines Kindes, das aus einer Beziehung stammt, aus der ein Ehehindernis hervorgeht, von dem der König keine Befreiung erteilen kann, dem Wohl des Kindes entspricht, die Rechte der betroffenen Kinder.
B.8.2. Diese Verletzung kann nicht mit dem Ziel, inzestuöse Beziehungen zwischen verwandten Personen zu verbieten, gerechtfertigt werden. Es ist mit Sicherheit legitim, dass der Gesetzgeber bemüht ist, diese Art von Beziehungen aus den in B.4 in Erinnerung gebrachten Gründen zu verhindern, die sowohl mit dem Schutz der Ordnung der Familien und der Einzelpersonen als auch mit dem Schutz der Gesellschaft zusammenhängen (siehe auch EuGHMR, 12. April 2012, Stübing gegen Deutschland, § § 46 und 65).
Im Gegensatz zum Ehehindernis ist das dem Richter auferlegte Verbot, das Wohl des Kindes im Rahmen der Prüfung einer Klage auf Nichtigerklärung der Anerkennung der Vaterschaft zu berücksichtigen, keine sachdienliche Maßnahme, um diese Ziele zu erreichen, da sie nicht dazu beitragen kann, eine Situation zu verhindern, die naturgemäß bereits eingetreten ist.
B.8.3. Außerdem verletzt sie dadurch, dass sie vor allem Kindern schadet, die aus einer als verwerflich geltenden Beziehung hervorgegangen sind, und nicht den Personen, die dafür verantwortlich sind, auf unverhältnismäßige Weise das Recht der betroffenen Kinder, ein doppeltes Abstammungsverhältnis zu erhalten, wenn dies in ihrem Interesse liegt.
B.9. Artikel 321 des früheren Zivilgesetzbuches ist nicht vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Artikeln 3 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, insofern er den Richter, der mit einer Klage auf Nichtigerklärung der Anerkennung der Vaterschaft befasst ist, daran hindert, diese Klage zurückzuweisen, wenn er feststellt, dass die Aufrechterhaltung des doppelten Abstammungsverhältnisses eines Kindes, das aus einer Beziehung stammt, aus der ein Ehehindernis hervorgeht, von dem der König keine Befreiung erteilen kann, dem Wohl des Kindes entspricht.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 321 des früheren Zivilgesetzbuches verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Artikeln 3 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, insofern er den Richter, der mit einer Klage auf Nichtigerklärung der Anerkennung der Vaterschaft befasst ist, daran hindert, diese Klage zurückzuweisen, wenn er feststellt, dass die Aufrechterhaltung des doppelten Abstammungsverhältnisses eines Kindes, das aus einer Beziehung stammt, aus der ein Ehehindernis hervorgeht, von dem der König keine Befreiung erteilen kann, dem Wohl des Kindes entspricht.
Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 14. Juli 2022.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
(gez.) P. Nihoul
Geschäftsverzeichnisnummer 7776
In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 321 des früheren Zivilgesetzbuches, gestellt vom Familiengericht des Gerichts erster Instanz Hennegau, Abteilung Mons.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten P. Nihoul und L. Lavrysen, und den Richtern T. Giet, J. Moerman, M. Pâques, D. Pieters und E. Bribosia, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten P. Nihoul,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Urteil vom 2. März 2022, dessen Ausfertigung am 15. März 2022 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Hennegau, Abteilung Mons, folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 321 des Zivilgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Artikeln 3 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des New Yorker Übereinkommens über die Rechte des Kindes, indem der vorerwähnte Artikel einem Kind, das aus einer Beziehung stammt, aus der ein Ehehindernis hervorgeht, von dem der König keine Befreiung erteilen kann, die Möglichkeit versagt, seine Abstammung väterlicherseits feststellen zu lassen und somit nur den Vorteil eines einzigen Abstammungsverhältnisses zu genießen, und zwar das Verhältnis mütterlicherseits, während andere Kinder, ob sie aus einer Ehe, einem Konkubinat oder einer außerehelichen Beziehung stammen, aus der kein Ehehindernis hervorgeht, oder sogar aus einer inzestuösen Beziehung in gewissen Fällen - wobei das Hindernis ein aufgelöstes Verschwägerungsverhältnis ist, oder im Falle der Anwendung des abgeänderten Artikels 325 des Zivilgesetzbuches -, auch den Vorteil ihrer Abstammung väterlicherseits und somit zweier Abstammungsverhältnisse genießen können? ».
Am 30. März 2022 haben die referierenden Richter E. Bribosia und D. Pieters in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, vorzuschlagen, die Untersuchung der Rechtssache durch einen Vorverfahrensentscheid zu erledigen.
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Artikel 321 des früheren Zivilgesetzbuches bestimmt in der auf die vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan anhängige Rechtssache anwendbaren Fassung:
« Der Vater kann das Kind nicht anerkennen, wenn aus der Anerkennung hervorgehen sollte, dass zwischen ihm und der Mutter ein Ehehindernis besteht, von dem der König keine Befreiung erteilen kann, es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden ».
B.2.1. Die Bestimmungen über Ehehindernisse sind in den Artikeln 161 bis 164 des früheren Zivilgesetzbuches enthalten:
« Art. 161. Die Eheschließung ist verboten zwischen allen Verwandten in gerader aufsteigender und absteigender Linie und Verschwägerten in derselben Linie.
Art. 162. In der Seitenlinie ist die Eheschließung verboten zwischen Brüdern, zwischen Schwestern oder zwischen Bruder und Schwester.
Art. 163. Die Eheschließung ist auch verboten zwischen Onkel und Nichte oder Neffe beziehungsweise zwischen Tante und Nichte oder Neffe.
Art. 164. Der König kann jedoch bei Vorliegen schwerwiegender Gründe das in Artikel 161 erwähnte Verbot für Verschwägerte und das im vorhergehenden Artikel aufgeführte Verbot aufheben ».
B.2.2. Aus diesen Bestimmungen ist abzuleiten, dass die Ehehindernisse, die in gerader Linie zwischen allen Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie sowie in der Seitenlinie zwischen Brüdern, zwischen Schwestern oder zwischen Bruder und Schwester bestehen, absolute Ehehindernisse sind.
B.3. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass für ein Kind, das aus einer Beziehung zwischen Personen hervorgegangen ist, zwischen denen ein absolutes Ehehindernis besteht, kein doppeltes Abstammungsverhältnis durch Anerkennung der Vaterschaft festgestellt werden kann.
Die Vorabentscheidungsfrage bezieht sich auf die Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes, dessen Abstammung mütterlicherseits bereits festgestellt wurde und das im vorliegenden Fall aus einer Beziehung zwischen einem Halbbruder und einer Halbschwester, die dieselbe Mutter haben, hervorgegangen ist.
B.4. Die Ehehindernisse in gerader Linie oder in der Seitenlinie basieren auf dem Inzestverbot, das selbst auf verschiedenen Gründen beruht. Ein erster Grund - physiologischer und eugenischer Art - ist die erhöhte Gefahr, dass Kinder aus Ehen in Blutverwandtschaft mit schweren Behinderungen geboren werden können. Ein zweiter Grund - ethischer oder moralischer Art - besteht darin zu vermeiden, dass Personen, die demselben Familienkreis angehören, Beziehungen hätten, die die Ordnung der bestehenden Familienstrukturen beeinträchtigen könnten. Außerdem möchte der Gesetzgeber durch das Ehehindernis den Platz jeder Generation innerhalb der Familie gewährleisten.
B.5. Die fragliche Bestimmung ist in das Zivilgesetzbuch eingefügt worden durch das Gesetz vom 31. März 1987 « zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen bezüglich der Abstammung ». Obwohl im ursprünglichen Entwurf vorgesehen war, zur Einführung einer « rechtlichen Gleichheit zwischen allen Kindern » « das Verbot der Feststellung einer ehebrecherischen oder blutschänderischen Abstammung » aufzuheben (Parl. Dok., Senat, 1977-1978, Nr. 305-1, SS. 3-4), hat sich bei den Diskussionen im Parlamentsausschuss gezeigt, dass « die Freiheit der Anerkennung bei Kindern aus einer Beziehung, die nicht zu einer Ehe führen kann, auf erhebliche Vorbehalte gestoßen war », wobei der Gesetzgeber den Standpunkt vertrat, dass « die Frage [...] nämlich gestellt werden [musste], ob die Freiheit der Anerkennung tatsächlich den Interessen dieser Kinder dient » (Parl. Dok., Senat, 1984-1985, Nr. 904-2, S. 87).
Der Gesetzgeber hat das Verbot, eine doppelte Abstammung für Kinder aus einer inzestuösen Beziehung festzustellen, aufrechterhalten in der Erwägung, dass « die Interessen des Kindes Vorrang vor allen anderen Interessen haben [mussten] » und dass man bezüglich dieser Kinder « von der Annahme ausgehen kann, dass eine Anerkennung [ihren] Interessen nur selten dient » (ebenda, S. 88).
B.6. Mit der Vorabentscheidungsfrage wird der Gerichtshof gebeten zu prüfen, ob Artikel 321 des früheren Zivilgesetzbuches insofern, als er die Feststellung der doppelten Abstammung von Kindern aus einer Beziehung zwischen Personen, die von einem absoluten Ehehindernis betroffen sind, verbietet, mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit den Artikeln 3 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes vereinbar sei.
Aus dem Vorlageurteil geht hervor, dass das vorlegende Rechtsprechungsorgan wissen möchte, ob der Umstand, dass ein Richter, der mit einer Streitsache über die Feststellung der Abstammung durch Anerkennung der Vaterschaft befasst ist, nicht feststellen kann, dass die Feststellung oder Aufrechterhaltung des doppelten Abstammungsverhältnisses eines Kindes, das aus einer Beziehung stammt, aus der ein Ehehindernis hervorgeht, von dem der König keine Befreiung erteilen kann, dem Wohl des Kindes entspricht, in diskriminierender Weise gegen die in der Vorabentscheidungsfrage erwähnten Referenznormen verstößt.
Der Gerichtshof beschränkt seine Prüfung auf diese Hypothese.
B.7.1. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, und Artikel 14 dieser Konvention verbietet jede Diskriminierung im Genuss dieses Rechtes.
B.7.2. Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes bestimmt:
« Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist ».
Artikel 7 Absatz 1 desselben Übereinkommens bestimmt:
« Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden ».
B.8.1. Wie in B.5 in Erinnerung gerufen wurde, ist der Gesetzgeber von 1987 von der Überlegung ausgegangen, dass die Feststellung einer doppelten Abstammung im Allgemeinen gegen die Interessen der aus einer inzestuösen Beziehung hervorgegangenen Kinder verstoßen würde. Es kann in gewissen Fällen zwar im Widerspruch zum Wohl des Kindes stehen, wenn eine doppelte Abstammung festgestellt wird, aus der die inzestuöse Beziehung zwischen seinen Eltern erkennbar ist, doch es kann nicht behauptet werden, dass dies immer zutreffen würde, insbesondere in den Fällen, wie im vorliegenden, in denen der Richter von der Staatsanwaltschaft mit einer Klage auf Nichtigerklärung der Anerkennung der Vaterschaft des Kindes befasst wird. Unter anderem wenn die Umstände der Geburt dem Kind und seinem Umfeld bekannt sind, kann nämlich angenommen werden, dass die Vorteile insbesondere hinsichtlich der Existenzsicherheit, die es aus der Feststellung eines doppelten Abstammungsverhältnisses entnehmen wird, gegenüber den Nachteilen, die es infolge der amtlichen Bestätigung des Umstandes, dass zwischen seinen Eltern ein absolutes Ehehindernis besteht, überwiegen.
Es kann also heute nicht mehr behauptet werden, dass es immer im Interesse von unter solchen Umständen geborenen Kindern liegen würde, dass ihre doppelte Abstammung nicht festgestellt würde. Folglich verletzt die fragliche Bestimmung, indem sie den Richter daran hindert festzustellen, dass die Feststellung oder Aufrechterhaltung des doppelten Abstammungsverhältnisses eines Kindes, das aus einer Beziehung stammt, aus der ein Ehehindernis hervorgeht, von dem der König keine Befreiung erteilen kann, dem Wohl des Kindes entspricht, die Rechte der betroffenen Kinder.
B.8.2. Diese Verletzung kann nicht mit dem Ziel, inzestuöse Beziehungen zwischen verwandten Personen zu verbieten, gerechtfertigt werden. Es ist mit Sicherheit legitim, dass der Gesetzgeber bemüht ist, diese Art von Beziehungen aus den in B.4 in Erinnerung gebrachten Gründen zu verhindern, die sowohl mit dem Schutz der Ordnung der Familien und der Einzelpersonen als auch mit dem Schutz der Gesellschaft zusammenhängen (siehe auch EuGHMR, 12. April 2012, Stübing gegen Deutschland, § § 46 und 65).
Im Gegensatz zum Ehehindernis ist das dem Richter auferlegte Verbot, das Wohl des Kindes im Rahmen der Prüfung einer Klage auf Nichtigerklärung der Anerkennung der Vaterschaft zu berücksichtigen, keine sachdienliche Maßnahme, um diese Ziele zu erreichen, da sie nicht dazu beitragen kann, eine Situation zu verhindern, die naturgemäß bereits eingetreten ist.
B.8.3. Außerdem verletzt sie dadurch, dass sie vor allem Kindern schadet, die aus einer als verwerflich geltenden Beziehung hervorgegangen sind, und nicht den Personen, die dafür verantwortlich sind, auf unverhältnismäßige Weise das Recht der betroffenen Kinder, ein doppeltes Abstammungsverhältnis zu erhalten, wenn dies in ihrem Interesse liegt.
B.9. Artikel 321 des früheren Zivilgesetzbuches ist nicht vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Artikeln 3 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, insofern er den Richter, der mit einer Klage auf Nichtigerklärung der Anerkennung der Vaterschaft befasst ist, daran hindert, diese Klage zurückzuweisen, wenn er feststellt, dass die Aufrechterhaltung des doppelten Abstammungsverhältnisses eines Kindes, das aus einer Beziehung stammt, aus der ein Ehehindernis hervorgeht, von dem der König keine Befreiung erteilen kann, dem Wohl des Kindes entspricht.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 321 des früheren Zivilgesetzbuches verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Artikeln 3 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, insofern er den Richter, der mit einer Klage auf Nichtigerklärung der Anerkennung der Vaterschaft befasst ist, daran hindert, diese Klage zurückzuweisen, wenn er feststellt, dass die Aufrechterhaltung des doppelten Abstammungsverhältnisses eines Kindes, das aus einer Beziehung stammt, aus der ein Ehehindernis hervorgeht, von dem der König keine Befreiung erteilen kann, dem Wohl des Kindes entspricht.
Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 14. Juli 2022.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
(gez.) P. Nihoul