Geen titel
Originele tekst :
Voeg het document toe aan een map
()
om te beginnen met annoteren.
Urteil Nr. 138/2002 vom 2. Oktober 2002
Geschäftsverzeichnisnummer 2404
In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich der Gesundheitspflege, erhoben von B. Meeus.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern L. François, P. Martens, M. Bossuyt, A. Alen und J.- P. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der Klage
Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 28. März 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. März 2002 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob B. Meeus, wohnhaft in 3000 Löwen, Louis Melsensstraat 16, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich der Gesundheitspflege (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 22. Februar 2002).
Mit derselben Klageschrift wurde ebenfalls Klage auf einstweilige Aufhebung der vorgenannten Gesetzesbestimmung erhoben. In seinem Urteil Nr. 129/2002 vom 10. Juli 2002 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 13. Juli 2002) hat der Hof diese Gesetzesbestimmung einstweilig aufgehoben.
II. Verfahren
Durch Anordnung vom 29. März 2002 hat der amtierende Vorsitzende gemäss den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der Besetzung bestimmt.
Die referierenden Richter haben Artikel 71 bzw. 72 des organisierenden Gesetzes im vorliegenden Fall nicht für anwendbar erachtet.
Die Klage wurde gemäss Artikel 76 des organisierenden Gesetzes mit am 3. Mai 2002 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.
Die durch Artikel 74 des organisierenden Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgte im Belgischen Staatsblatt vom 22. Mai 2002.
Der Ministerrat, Wetstraat 16, 1000 Brüssel, hat mit am 20. Juni 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Schriftsatz eingereicht.
Dieser Schriftsatz wurde gemäss Artikel 89 des organisierenden Gesetzes mit am 24. Juni 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief notifiziert.
Durch Anordnung vom 27. Juni 2002 hat der Hof die für die Urteilsfällung vorgesehene Frist bis zum 28. März 2003 verlängert.
Durch Anordnung vom 10. Juli 2002 hat der Hof die Rechtssache für verhandlungsreif erklärt und den Sitzungstermin auf den 25. September 2002 anberaumt.
Diese Anordnung wurde den Parteien und deren Rechtsanwälten mit am 15. Juli 2002 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.
Die klagende Partei hat mit am 10. August 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Erwiderungsschriftsatz eingereicht.
Auf der öffentlichen Sitzung vom 25. September 2002
- erschienen
. der Kläger B. Meeus persönlich,
. RA B. Van Hyfte, in Brüssel zugelassen, für den Ministerrat,
- haben die referierenden Richter M. Bossuyt und L. François Bericht erstattet,
- wurden die vorgenannten Parteien angehört,
- wurde die Rechtssache zur Beratung gestellt.
Das Verfahren wurde gemäss den Artikeln 62 ff. des organisierenden Gesetzes, die sich auf den Sprachengebrauch vor dem Hof beziehen, geführt.
III. In rechtlicher Beziehung
- A -
Standpunkt der klagenden Partei
A.1. Der Kläger ist der Auffassung, dass er als Beamter über das rechtlich erforderliche Interesse verfüge, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung zu beantragen, da er infolge dieser Bestimmung für die mögliche Beförderung zum Sozialinspektor-Direktor beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) Konkurrenz durch Beamte des Rangs 13, die nicht zum Korps gehörten, erhalten würde.
A.2.1. In einem ersten Klagegrund führt der Kläger einen Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung an, da die angefochtene Bestimmung sein Recht auf Zugang zum Richter beeinträchtige.
Gemäss den Vorarbeiten sei die angefochtene Bestimmung notwendig gewesen, um angesichts der Rechtsprechung des Staatsrates eine rechtliche Klarheit zu schaffen in bezug auf die Personen, die sich um die Stelle als Sozialinspektor-Direktor bewerben könnten. Wie im Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bemerkt worden sei, werde jedoch nicht präzisiert, worin diese Unklarheit bestünde. Es werde ebensowenig auf die Bemerkung des Staatsrates geantwortet, dass die angefochtene Bestimmung wegen ihrer Beschaffenheit nicht in ein Gesetz gehöre, sondern in einen königlichen Erlass.
A.2.2. Der Kläger führt an, Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 bezwecke lediglich, den Staatsrat daran zu hindern, sich zur etwaigen Gesetzeswidrigkeit des königlichen Erlasses vom 8. November 1998 zu äussern.
Angesichts einer vom Kläger beim Staatsrat eingereichten Nichtigkeitsklage mit Antrag auf Aussetzung habe der Staatsrat nämlich durch das Urteil Nr. 91.992 vom 8. Januar 2001 eine individuelle Verwaltungsentscheidung, die auf dem obenerwähnten königlichen Erlasses beruht habe, einstweilig aufgehoben. Der Staatsrat habe dabei den Standpunkt vertreten, dass der Klagegrund ernsthaft gewesen sei, wobei angeführt worden sei, dass der obenerwähnte königliche Erlass ungesetzlich sei, weil man es einerseits unterlassen habe, das verpflichtende Gutachten des Ministers des Öffentlichen Dienstes, des geschäftsführenden Ausschusses des LIKIV und des sektoralen Ausschusses einzuholen, und andererseits nicht das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingeholt worden sei.
A.2.3. Nach Darlegung des Klägers sei es nicht notwendig gewesen, die angefochtene Bestimmung in ein Gesetz aufzunehmen, um die vom Staatsrat festgestellten Mängel zu beheben. Es habe genügt, einen neuen königlichen Erlass zu verabschieden, mit dem die Formbedingungen erfüllt worden wären.
Mit der angefochtenen Bestimmung habe der Gesetzgeber die Befugnis des Staatsrates, über die Nichtigkeitsklage zu urteilen, aushöhlen wollen. Diese Vorgehensweise, die das Recht auf Zugang zum Richter, die Rechtskraft der Urteile und den Grundsatz der Gewaltentrennung verletze, sei vom Schiedshof bereits früher verurteilt worden.
A.3.1. Im zweiten Klagegrund führt der Kläger einen Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung an, da das angefochtene Gesetz es erlaube, dass einerseits Sozialinspektoren auf dem Wege der Beförderung und andererseits Bedienstete im Rang 13 durch Dienstgradwechsel sich auf die gleiche Weise um die Stelle als Sozialinspektor-Direktor beim LIKIV bewerben könnten. Auf diese Weise würden ungleiche Situationen zu Unrecht gleich behandelt.
A.3.2. Das Verwaltungsstatut der Sozialdirektoren, das auf dem Grundsatz der getrennten Laufbahn beruhe, werde durch den königlichen Erlass vom 20. Juli 1964 über die hierarchische Rangordnung und die Laufbahn bestimmter Bediensteter der Staatsverwaltungen geregelt, der zunächst durch den königlichen Erlass vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und nunmehr durch den königlichen Erlass vom 24. Januar 2002 zur Festlegung des Statuts des Personals der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit für anwendbar erklärt worden sei. Aufgrund dieser Regelung könnten nur die Beamten, die den Dienstgrad als Sozialinspektor besässen, in den Dienstgrad als Sozialinspektor-Direktor befördert werden und würden die betreffenden Beförderungen nach den Regeln der Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad gewährt. Gemäss dem königlichen Erlass vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten in der durch den königlichen Erlass vom 2. Juni 1998 abgeänderten Fassung werde die Beförderung in die Dienstgrade des Rangs 13 auf dem Wege des Aufsteigens im Dienstgrad gewährt.
A.3.3. Das auf diese Weise geregelte Statut beruhe auf einem heiklen Gleichgewicht; einerseits sei für die Sozialinspektoren die Sicherheit geschaffen worden, dass die Beförderungen in ihrem Korps nicht zugänglich seien für Personen, die nicht den Dienstgrad besässen, und andererseits erlaube die getrennte Laufbahn es nicht, dass sie durch Dienstgradwechsel oder durch Aufsteigen im Dienstgrad ausserhalb des Korps ernannt würden.
Durch den königlichen Erlass vom 8. November 1998 und nunmehr durch die angefochtene Bestimmung habe die Obrigkeit dieses Gleichgewicht gestört, indem in Abweichung vom königlichen Erlass vom 20. Juli 1964 auch die Beamten des LIKIV, die den abgeschafften Dienstgrad als Direktor beim Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle besässen, künftig im Dienstgrad als Sozialinspektor-Direktor ernannt werden könnten.
A.3.4. Nach Darlegung des Klägers sei die Zielsetzung des Gesetzgebers nicht legitim, da er, indem er sich für eine Regelung durch Gesetz entschieden habe, eine Reihe von Formbedingungen habe umgehen wollen, die bei einer Regelung durch königlichen Erlass verpflichtend vorgeschrieben seien.
Die angefochtene Massnahme stehe auch nicht im Verhältnis zur Zielsetzung, da die Beförderungsaussichten der Sozialinspektoren, die in der Vergangenheit bereits sehr begrenzt gewesen seien, weil für jede Sprachrolle nur eine Funktion als Sozialinspektor bestehe, erheblich eingeschränkt würden.
A.4.1. Hinsichtlich des ersten Klagegrunds antwortet der Ministerrat, der Klagegrund sei falsch motiviert worden, insofern die angefochtene Bestimmung nicht als eine Wirksamerklärung stricto sensu einer Verordnungsbestimmung angesehen werden könne, da sie eine andere Tragweite als Artikel 14 § 1 des königlichen Erlasses vom 8. November 1998 habe, der die betreffende Angelegenheit vorher geregelt habe. Die in Rechtsprechung und Rechtslehre an gesetzgeberischen Wirksamerklärungen geäusserte Kritik sei in diesem Zusammenhang demzufolge nicht relevant.
A.4.2. Mit der angefochtenen Bestimmung habe der Gesetzgeber die Unklarheit beheben wollen, die durch die Gesetzwidrigerklärung des oben angeführten Artikels 14 § 1 durch den Staatsrat entstanden sei. Die gewählte Vorgehensweise leiste den Gerichtsbarkeitsgarantien des Klägers keineswegs Abbruch. Der Staatsrat sei nicht daran gehindert worden, über die von ihm anhängig gemachten Klagen zu befinden, die Rechtskraft der vom Staatsrat verkündeten Urteile sei nicht beeinträchtigt worden, und dem Kläger sei genausowenig das Recht versagt worden, sich im Rahmen des neuen Ernennungsverfahrens wieder an den Staatsrat zu wenden.
A.5.1. Den zweiten Klagegrund hält der Ministerrat genausowenig für begründet. Dem Kläger sei nicht beizupflichten, wenn er behaupte, die angefochtene Bestimmung verfolge keinen gesetzmässigen Zweck und sei nicht angemessen gerechtfertigt. Die Stellung als Sozialinspektor-Direktor sei eine leitende Stellung, und der Gesetzgeber habe es für sinnvoll erachtet, neben den Sozialinspektoren, die mit der konkreten Bearbeitung der Dossiers betraut seien, auch Personen, die bereits eine gewisse Erfahrung in einer leitenden Stellung hätten, mit einzubeziehen.
A.5.2. Der Ministerrat behauptet ferner, dass die Einführung des Grundsatzes der getrennten Laufbahn kein unantastbares und endgültiges Recht für die Sozialinspektoren habe entstehen lassen, als einzige für die Stellung als Sozialinspektor-Direktor in Betracht zu kommen. Die angefochtene Bestimmung stehe auch in keinem Missverhältnis zu der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung. Der Kläger habe als Sozialinspektor bei der Bewerbung die gleichen Chancen wie die Personalmitglieder im Rang 13, so dass seine Beförderungsmöglichkeiten weiterhin vorhanden seien.
- B -
Die angefochtene Bestimmung
B.1. Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich der Gesundheitspflege, der Artikel 185 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung um den folgenden Wortlaut ergänzt:
« Für die Stelle eines Sozialinspektor-Direktors beim Institut können sich Sozialinspektoren im Rahmen der Beförderung und Personalmitglieder im Rang 13 im Rahmen des Dienstgradwechsels bewerben. Sie müssen das Dienstgradalter haben, das vom König für die Beförderung in den Rang 13 beziehungsweise für die Ernennung durch Dienstgradwechsel festgelegt worden ist. » (offizielle deutsche Übersetzung, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. September 2002)
Der Werdegang der angefochtenen Bestimmung
B.2.1. 1990 wurde die Funktion als Hauptinspektor-Direktor, niederländischsprachiger Kader - Rang 13, durch den Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) als unbesetzt erklärt. Gemäss der Mitteilung über die unbesetzte Stelle wurde die Stelle vorrangig durch Dienstgradwechsel und nur in untergeordneter Weise durch Beförderung auf dem Wege des Aufsteigens im Dienstgrad vergeben.
Der Kläger reichte gemeinsam mit zwei anderen Beamten seine Bewerbung um die Ernennung auf dem Wege des Aufsteigens im Dienstgrad ein. Durch königlichen Erlass vom 18. Mai 1990 wurde der einzige Bewerber um eine Ernennung durch Dienstgradwechsel ernannt. Der Kläger reichte eine Klage auf Nichtigerklärung beim Staatsrat ein, und die Ernennung wurde durch Urteil vom 9. März 1998 für nichtig erklärt. Der Staatsrat urteilte, dass der Beschluss, bei der Ernennung den Bewerbern um eine Ernennung durch Dienstgradwechsel den Vorrang zu geben, nicht durch die internen Gremien des LIKIV, sondern nur durch den König gefasst werden konnte.
B.2.2. In Abweichung vom königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Vereinfachung der Laufbahn gewisser Beamter der Staatsverwaltungen, die zu den Stufen 1 und 2+ gehören, wobei dieser Erlass den Sozialinspektoren die Beförderung zum Sozialinspektor-Direktor vorbehalten hatte, wurde durch königlichen Erlass vom 8. November 1998 zur Vereinfachung der Laufbahn gewisser Beamter des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung bestimmt, dass die Beamten des LIKIV, die den abgeschafften Dienstgrad eines Direktors beim Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle besassen, ebenfalls in den Dienstgrad als Sozialinspektor-Direktor ernannt werden konnten. In diesem Fall sollte die Ernennung nach den Regeln des Dienstgradwechsels erfolgen.
Im darauffolgenden Ernennungsverfahren hat der König die unbesetzte Funktion durch Dienstgradwechsel vergeben. Durch königlichen Erlass vom 23. Mai 2000 wurde der Bewerber, dessen vorherige Ernennung durch den Staatsrat für nichtig erklärt worden war, erneut ernannt. Der Kläger reichte gegen den neuen Ernennungsbeschluss einen Antrag auf Aussetzung und eine Klage auf Nichtigerklärung beim Staatsrat ein. Dem Aussetzungsantrag wurde durch Urteil vom 8. Januar 2001 stattgegeben, und der Ernennungsbeschluss wurde durch Urteil vom 25. März 2002 für nichtig erklärt. In diesem letztgenannten Urteil wurde auch festgehalten, dass der königliche Erlass vom 8. November 1998 unter Missachtung von Artikel 3 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat zustande gekommen war und aufgrund von Artikel 159 der Verfassung für nicht anwendbar erklärt werden musste.
Zur Hauptsache
B.3.1. Der erste Klagegrund ist abgeleitet aus einem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, da das Recht auf Zugang zum Richter, das durch Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und durch Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat gewährleistet wird, angeblich verletzt worden sei. Nach Darlegung des Klägers diene die angefochtene Bestimmung lediglich dazu, den Staatsrat daran zu hindern, sich zur etwaigen Regelwidrigkeit eines ihm zur Beurteilung vorgelegten königlichen Erlasses zu äussern. Der Gesetzgeber entziehe dem Kläger eine allen Bürgern gebotene Gerichtsbarkeitsgarantie, ohne dass der Behandlungsunterschied durch die angeführte Zielsetzung gerechtfertigt sei.
B.3.2. Im zweiten Klagegrund führt der Kläger einen Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung an, da die angefochtene Bestimmung es erlaube, dass sich künftig nicht nur die Sozialinspektoren, sondern auch die Personalmitglieder im Rang 13 beim Institut um die Stelle als Sozialinspektor-Direktor bewerben.
Nach Darlegung des Klägers weiche diese Bestimmung zu Unrecht von Artikel 19 § 1 des königlichen Erlasses vom 20. Juli 1964 über die hierarchische Rangordnung und die Laufbahn bestimmter Bediensteter der Staatsverwaltungen ab, der durch den königlichen Erlass vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses für anwendbar erklärt worden sei. Gemäss dieser Bestimmung könnten nur die Beamten, die den Dienstgrad als Sozialinspektor besässen, sich um die Funktion als Sozialinspektor-Direktor bewerben.
B.4.1. Auf das Personal des LIKIV findet der königliche Erlass vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses Anwendung. Bei der Entstehung dieser Regelung stellte sich heraus, dass der König bestrebt war, eine Einheitsregelung zustande zu bringen, wobei das Personalstatut dieser Einrichtungen den allgemeinen Grundsätzen unterliegt, die den Status der Staatsbediensteten bestimmen (Gutachten des Staatsrates, Belgisches Staatsblatt, 23. Februar 1973, S. 2384). Der königliche Erlass vom 24. Januar 2002 zur Festlegung des Statuts des Personals der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, der am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, erklärt den vorgenannten Erlass uneingeschränkt für anwendbar auf das LIKIV als öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit.
B.4.2. Gemäss Artikel 3 Nrn. 12 und 39 des königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 gehören zu den Bestimmungen, die auf die Beamten der Einrichtungen öffentlichen Interesses anwendbar sind, vorbehaltlich der im einzelnen in diesem Erlass geregelten Aspekte, der königliche Erlass vom 20. Juli 1964 über die hierarchische Rangordnung der Dienstgrade, die Beamte der Staatsverwaltungen bekleiden können, und der königliche Erlass vom 10. April 1995 zur Vereinfachung der Laufbahn gewisser Beamter der Staatsverwaltungen, die zu den Stufen 1 und 2+ gehören.
B.4.3. Aufgrund von Artikel 16 § 2 des königlichen Erlasses vom 20. Juli 1964 in der durch den königlichen Erlass vom 10. April 1995 eingeführten Fassung kann der Dienstgrad als Sozialinspektor den Personen verliehen werden, die eine im Wettbewerbsverfahren organisierte Anwerbungsprüfung und Prüfung für das Aufsteigen in die höhere Stufe bestanden haben. Gemäss Artikel 19 können nur die Sozialinspektoren in den Dienstgrad als Sozialinspektor-Direktor befördert werden und wird diese Beförderung nach den Regeln der Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad gewährt.
B.4.4. Indem der König in Artikel 19 festgelegt hat, dass nur die Sozialinspektoren in die Funktion als Sozialinspektor-Direktor befördert werden können, hat Er zu erkennen gegeben, dass Er sie als hervorragend geeignet erachtet, um diese Funktion zu erfüllen. Für die betreffenden Personalmitglieder beruht diese Regelung auf einem Gleichgewicht; sie geniessen eine zugleich geschützte und begrenzte Beförderungsregelung.
B.5.1. Die angefochtene Bestimmung weicht von Artikel 19 des königlichen Erlasses vom 10. April 1995 ab, indem sie vorsieht, dass um die Stelle als Sozialinspektor-Direktor beim Institut nicht nur die Sozialinspektoren durch Beförderung, sondern auch die Bediensteten im Rang 13 durch Dienstgradwechsel sich bewerben können.
B.5.2. Wie die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates in ihrem Gutachten zum Entwurf der angefochtenen Bestimmung hervorgehoben haben hat, regelt der Gesetzgeber somit eine Angelegenheit, die im Prinzip in den Zuständigkeitsbereich des Königs fällt (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, Dok. 50 1322/001, S. 163).
Sowohl das Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses (Artikel 11), zu denen das LIKIV in der Vergangenheit gehörte, als auch der königliche Erlass vom 3. April 1997 « zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen » (Artikel 21) verleihen dem König die Befugnis, das Statut des Personals dieser Einrichtungen zu regeln.
B.5.3. Der Gesetzgeber kann beschliessen, einen Sachbereich, den er dem König übertragen hat und der Ihm nicht durch die Verfassung vorbehalten wird, selbst zu regeln, nachdem die Artikel 37 und 107 der Verfassung nicht auf das LIKIV anwendbar sind. Hinsichtlich des Statuts der Bediensteten der halbstaatlichen Einrichtungen führt die befolgte Vorgehensweise jedoch dazu, dass die Nichteinhaltung bestimmter Formvorschriften, die bei der Regelung durch einen königlichen Erlass vorgesehen sind, nicht sanktioniert werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um das Gutachten des allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses des LIKIV, um die Zustimmung der Minister des Öffentlichen Dienstes und des Haushaltes sowie um das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates. Da diese Formerfordernisse für die betreffenden Bediensteten eine Garantie darstellen, könnte der Gesetzgeber den Sachbereich, den er übertragen hat, nicht selbst regeln mit dem alleinigen Zweck, sie zu umgehen.
B.5.4. Der Grundsatz des gleichen Zugangs zum öffentlichen Dienst und der Grundsatz, dem zufolge die Ernennungen aufgrund von Rechtsregeln, die im voraus allgemein und objektiv festgelegt sind, vorgenommen werden, ergeben sich logischerweise aus den Artikeln 10 und 11 der Verfassung. Eine Abweichung von diesen allgemeinen Regeln, auch wenn sie vom Gesetzgeber ausgeht, muss auf ausreichenden Gründen des allgemeinen Interesses beruhen, damit eine Beeinträchtigung der Kohärenz des vom König festgelegten Personalstatuts gerechtfertigt werden kann.
Im vorliegenden Fall sind solche Gründe nicht vorhanden. In den Vorarbeiten wird zwar auf den Willen Bezug genommen, die Anzahl von Personen, aus denen die Obrigkeit « den verfügbaren Kandidaten, der am besten zu der Funktion passt » auswählen kann, zu vergrössern. Diese Überlegung reicht jedoch nicht aus, um den beanstandeten gesetzgeberischen Eingriff zu rechtfertigen, während die angefochtene Rechtsnorm angenommen wurde, damit eine bereits freie Stelle besetzt wird, und diese Stelle den Gegenstand einer zweimal vom Staatsrat für nichtig erklärten Ernennung gebildet hatte.
Die Einfügung der angefochtenen Regel, die den vom Staatsrat für gesetzwidrig befundenen königlichen Erlass vom 8. November 1998 ersetzt, in einen Gesetzestext hat ausserdem zur Folge, dass der Staatsrat ohne zulässigen Grund daran gehindert wird, sich zur Vereinbarkeit einer solchen Regel mit den Grundsätzen des Statuts der Beamten, die weiterhin dem System der getrennten Laufbahn unterliegen, zu äussern.
B.5.5. Wegen der besonderen Umstände, unter denen die angefochtene Rechtsnorm angenommen wurde, sind die vorgebrachten Klagegründe begründet und ist Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich der Gesundheitspflege für nichtig zu erklären.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
erklärt Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich der Gesundheitspflege für nichtig.
Verkündet in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, in der öffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2002.
Der Kanzler,
L. Potoms.
Der Vorsitzende,
A. Arts.
Geschäftsverzeichnisnummer 2404
In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich der Gesundheitspflege, erhoben von B. Meeus.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern L. François, P. Martens, M. Bossuyt, A. Alen und J.- P. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der Klage
Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 28. März 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. März 2002 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob B. Meeus, wohnhaft in 3000 Löwen, Louis Melsensstraat 16, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich der Gesundheitspflege (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 22. Februar 2002).
Mit derselben Klageschrift wurde ebenfalls Klage auf einstweilige Aufhebung der vorgenannten Gesetzesbestimmung erhoben. In seinem Urteil Nr. 129/2002 vom 10. Juli 2002 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 13. Juli 2002) hat der Hof diese Gesetzesbestimmung einstweilig aufgehoben.
II. Verfahren
Durch Anordnung vom 29. März 2002 hat der amtierende Vorsitzende gemäss den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der Besetzung bestimmt.
Die referierenden Richter haben Artikel 71 bzw. 72 des organisierenden Gesetzes im vorliegenden Fall nicht für anwendbar erachtet.
Die Klage wurde gemäss Artikel 76 des organisierenden Gesetzes mit am 3. Mai 2002 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.
Die durch Artikel 74 des organisierenden Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgte im Belgischen Staatsblatt vom 22. Mai 2002.
Der Ministerrat, Wetstraat 16, 1000 Brüssel, hat mit am 20. Juni 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Schriftsatz eingereicht.
Dieser Schriftsatz wurde gemäss Artikel 89 des organisierenden Gesetzes mit am 24. Juni 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief notifiziert.
Durch Anordnung vom 27. Juni 2002 hat der Hof die für die Urteilsfällung vorgesehene Frist bis zum 28. März 2003 verlängert.
Durch Anordnung vom 10. Juli 2002 hat der Hof die Rechtssache für verhandlungsreif erklärt und den Sitzungstermin auf den 25. September 2002 anberaumt.
Diese Anordnung wurde den Parteien und deren Rechtsanwälten mit am 15. Juli 2002 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.
Die klagende Partei hat mit am 10. August 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Erwiderungsschriftsatz eingereicht.
Auf der öffentlichen Sitzung vom 25. September 2002
- erschienen
. der Kläger B. Meeus persönlich,
. RA B. Van Hyfte, in Brüssel zugelassen, für den Ministerrat,
- haben die referierenden Richter M. Bossuyt und L. François Bericht erstattet,
- wurden die vorgenannten Parteien angehört,
- wurde die Rechtssache zur Beratung gestellt.
Das Verfahren wurde gemäss den Artikeln 62 ff. des organisierenden Gesetzes, die sich auf den Sprachengebrauch vor dem Hof beziehen, geführt.
III. In rechtlicher Beziehung
- A -
Standpunkt der klagenden Partei
A.1. Der Kläger ist der Auffassung, dass er als Beamter über das rechtlich erforderliche Interesse verfüge, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung zu beantragen, da er infolge dieser Bestimmung für die mögliche Beförderung zum Sozialinspektor-Direktor beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) Konkurrenz durch Beamte des Rangs 13, die nicht zum Korps gehörten, erhalten würde.
A.2.1. In einem ersten Klagegrund führt der Kläger einen Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung an, da die angefochtene Bestimmung sein Recht auf Zugang zum Richter beeinträchtige.
Gemäss den Vorarbeiten sei die angefochtene Bestimmung notwendig gewesen, um angesichts der Rechtsprechung des Staatsrates eine rechtliche Klarheit zu schaffen in bezug auf die Personen, die sich um die Stelle als Sozialinspektor-Direktor bewerben könnten. Wie im Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bemerkt worden sei, werde jedoch nicht präzisiert, worin diese Unklarheit bestünde. Es werde ebensowenig auf die Bemerkung des Staatsrates geantwortet, dass die angefochtene Bestimmung wegen ihrer Beschaffenheit nicht in ein Gesetz gehöre, sondern in einen königlichen Erlass.
A.2.2. Der Kläger führt an, Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 bezwecke lediglich, den Staatsrat daran zu hindern, sich zur etwaigen Gesetzeswidrigkeit des königlichen Erlasses vom 8. November 1998 zu äussern.
Angesichts einer vom Kläger beim Staatsrat eingereichten Nichtigkeitsklage mit Antrag auf Aussetzung habe der Staatsrat nämlich durch das Urteil Nr. 91.992 vom 8. Januar 2001 eine individuelle Verwaltungsentscheidung, die auf dem obenerwähnten königlichen Erlasses beruht habe, einstweilig aufgehoben. Der Staatsrat habe dabei den Standpunkt vertreten, dass der Klagegrund ernsthaft gewesen sei, wobei angeführt worden sei, dass der obenerwähnte königliche Erlass ungesetzlich sei, weil man es einerseits unterlassen habe, das verpflichtende Gutachten des Ministers des Öffentlichen Dienstes, des geschäftsführenden Ausschusses des LIKIV und des sektoralen Ausschusses einzuholen, und andererseits nicht das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingeholt worden sei.
A.2.3. Nach Darlegung des Klägers sei es nicht notwendig gewesen, die angefochtene Bestimmung in ein Gesetz aufzunehmen, um die vom Staatsrat festgestellten Mängel zu beheben. Es habe genügt, einen neuen königlichen Erlass zu verabschieden, mit dem die Formbedingungen erfüllt worden wären.
Mit der angefochtenen Bestimmung habe der Gesetzgeber die Befugnis des Staatsrates, über die Nichtigkeitsklage zu urteilen, aushöhlen wollen. Diese Vorgehensweise, die das Recht auf Zugang zum Richter, die Rechtskraft der Urteile und den Grundsatz der Gewaltentrennung verletze, sei vom Schiedshof bereits früher verurteilt worden.
A.3.1. Im zweiten Klagegrund führt der Kläger einen Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung an, da das angefochtene Gesetz es erlaube, dass einerseits Sozialinspektoren auf dem Wege der Beförderung und andererseits Bedienstete im Rang 13 durch Dienstgradwechsel sich auf die gleiche Weise um die Stelle als Sozialinspektor-Direktor beim LIKIV bewerben könnten. Auf diese Weise würden ungleiche Situationen zu Unrecht gleich behandelt.
A.3.2. Das Verwaltungsstatut der Sozialdirektoren, das auf dem Grundsatz der getrennten Laufbahn beruhe, werde durch den königlichen Erlass vom 20. Juli 1964 über die hierarchische Rangordnung und die Laufbahn bestimmter Bediensteter der Staatsverwaltungen geregelt, der zunächst durch den königlichen Erlass vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und nunmehr durch den königlichen Erlass vom 24. Januar 2002 zur Festlegung des Statuts des Personals der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit für anwendbar erklärt worden sei. Aufgrund dieser Regelung könnten nur die Beamten, die den Dienstgrad als Sozialinspektor besässen, in den Dienstgrad als Sozialinspektor-Direktor befördert werden und würden die betreffenden Beförderungen nach den Regeln der Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad gewährt. Gemäss dem königlichen Erlass vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten in der durch den königlichen Erlass vom 2. Juni 1998 abgeänderten Fassung werde die Beförderung in die Dienstgrade des Rangs 13 auf dem Wege des Aufsteigens im Dienstgrad gewährt.
A.3.3. Das auf diese Weise geregelte Statut beruhe auf einem heiklen Gleichgewicht; einerseits sei für die Sozialinspektoren die Sicherheit geschaffen worden, dass die Beförderungen in ihrem Korps nicht zugänglich seien für Personen, die nicht den Dienstgrad besässen, und andererseits erlaube die getrennte Laufbahn es nicht, dass sie durch Dienstgradwechsel oder durch Aufsteigen im Dienstgrad ausserhalb des Korps ernannt würden.
Durch den königlichen Erlass vom 8. November 1998 und nunmehr durch die angefochtene Bestimmung habe die Obrigkeit dieses Gleichgewicht gestört, indem in Abweichung vom königlichen Erlass vom 20. Juli 1964 auch die Beamten des LIKIV, die den abgeschafften Dienstgrad als Direktor beim Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle besässen, künftig im Dienstgrad als Sozialinspektor-Direktor ernannt werden könnten.
A.3.4. Nach Darlegung des Klägers sei die Zielsetzung des Gesetzgebers nicht legitim, da er, indem er sich für eine Regelung durch Gesetz entschieden habe, eine Reihe von Formbedingungen habe umgehen wollen, die bei einer Regelung durch königlichen Erlass verpflichtend vorgeschrieben seien.
Die angefochtene Massnahme stehe auch nicht im Verhältnis zur Zielsetzung, da die Beförderungsaussichten der Sozialinspektoren, die in der Vergangenheit bereits sehr begrenzt gewesen seien, weil für jede Sprachrolle nur eine Funktion als Sozialinspektor bestehe, erheblich eingeschränkt würden.
A.4.1. Hinsichtlich des ersten Klagegrunds antwortet der Ministerrat, der Klagegrund sei falsch motiviert worden, insofern die angefochtene Bestimmung nicht als eine Wirksamerklärung stricto sensu einer Verordnungsbestimmung angesehen werden könne, da sie eine andere Tragweite als Artikel 14 § 1 des königlichen Erlasses vom 8. November 1998 habe, der die betreffende Angelegenheit vorher geregelt habe. Die in Rechtsprechung und Rechtslehre an gesetzgeberischen Wirksamerklärungen geäusserte Kritik sei in diesem Zusammenhang demzufolge nicht relevant.
A.4.2. Mit der angefochtenen Bestimmung habe der Gesetzgeber die Unklarheit beheben wollen, die durch die Gesetzwidrigerklärung des oben angeführten Artikels 14 § 1 durch den Staatsrat entstanden sei. Die gewählte Vorgehensweise leiste den Gerichtsbarkeitsgarantien des Klägers keineswegs Abbruch. Der Staatsrat sei nicht daran gehindert worden, über die von ihm anhängig gemachten Klagen zu befinden, die Rechtskraft der vom Staatsrat verkündeten Urteile sei nicht beeinträchtigt worden, und dem Kläger sei genausowenig das Recht versagt worden, sich im Rahmen des neuen Ernennungsverfahrens wieder an den Staatsrat zu wenden.
A.5.1. Den zweiten Klagegrund hält der Ministerrat genausowenig für begründet. Dem Kläger sei nicht beizupflichten, wenn er behaupte, die angefochtene Bestimmung verfolge keinen gesetzmässigen Zweck und sei nicht angemessen gerechtfertigt. Die Stellung als Sozialinspektor-Direktor sei eine leitende Stellung, und der Gesetzgeber habe es für sinnvoll erachtet, neben den Sozialinspektoren, die mit der konkreten Bearbeitung der Dossiers betraut seien, auch Personen, die bereits eine gewisse Erfahrung in einer leitenden Stellung hätten, mit einzubeziehen.
A.5.2. Der Ministerrat behauptet ferner, dass die Einführung des Grundsatzes der getrennten Laufbahn kein unantastbares und endgültiges Recht für die Sozialinspektoren habe entstehen lassen, als einzige für die Stellung als Sozialinspektor-Direktor in Betracht zu kommen. Die angefochtene Bestimmung stehe auch in keinem Missverhältnis zu der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung. Der Kläger habe als Sozialinspektor bei der Bewerbung die gleichen Chancen wie die Personalmitglieder im Rang 13, so dass seine Beförderungsmöglichkeiten weiterhin vorhanden seien.
- B -
Die angefochtene Bestimmung
B.1. Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich der Gesundheitspflege, der Artikel 185 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung um den folgenden Wortlaut ergänzt:
« Für die Stelle eines Sozialinspektor-Direktors beim Institut können sich Sozialinspektoren im Rahmen der Beförderung und Personalmitglieder im Rang 13 im Rahmen des Dienstgradwechsels bewerben. Sie müssen das Dienstgradalter haben, das vom König für die Beförderung in den Rang 13 beziehungsweise für die Ernennung durch Dienstgradwechsel festgelegt worden ist. » (offizielle deutsche Übersetzung, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. September 2002)
Der Werdegang der angefochtenen Bestimmung
B.2.1. 1990 wurde die Funktion als Hauptinspektor-Direktor, niederländischsprachiger Kader - Rang 13, durch den Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) als unbesetzt erklärt. Gemäss der Mitteilung über die unbesetzte Stelle wurde die Stelle vorrangig durch Dienstgradwechsel und nur in untergeordneter Weise durch Beförderung auf dem Wege des Aufsteigens im Dienstgrad vergeben.
Der Kläger reichte gemeinsam mit zwei anderen Beamten seine Bewerbung um die Ernennung auf dem Wege des Aufsteigens im Dienstgrad ein. Durch königlichen Erlass vom 18. Mai 1990 wurde der einzige Bewerber um eine Ernennung durch Dienstgradwechsel ernannt. Der Kläger reichte eine Klage auf Nichtigerklärung beim Staatsrat ein, und die Ernennung wurde durch Urteil vom 9. März 1998 für nichtig erklärt. Der Staatsrat urteilte, dass der Beschluss, bei der Ernennung den Bewerbern um eine Ernennung durch Dienstgradwechsel den Vorrang zu geben, nicht durch die internen Gremien des LIKIV, sondern nur durch den König gefasst werden konnte.
B.2.2. In Abweichung vom königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Vereinfachung der Laufbahn gewisser Beamter der Staatsverwaltungen, die zu den Stufen 1 und 2+ gehören, wobei dieser Erlass den Sozialinspektoren die Beförderung zum Sozialinspektor-Direktor vorbehalten hatte, wurde durch königlichen Erlass vom 8. November 1998 zur Vereinfachung der Laufbahn gewisser Beamter des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung bestimmt, dass die Beamten des LIKIV, die den abgeschafften Dienstgrad eines Direktors beim Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle besassen, ebenfalls in den Dienstgrad als Sozialinspektor-Direktor ernannt werden konnten. In diesem Fall sollte die Ernennung nach den Regeln des Dienstgradwechsels erfolgen.
Im darauffolgenden Ernennungsverfahren hat der König die unbesetzte Funktion durch Dienstgradwechsel vergeben. Durch königlichen Erlass vom 23. Mai 2000 wurde der Bewerber, dessen vorherige Ernennung durch den Staatsrat für nichtig erklärt worden war, erneut ernannt. Der Kläger reichte gegen den neuen Ernennungsbeschluss einen Antrag auf Aussetzung und eine Klage auf Nichtigerklärung beim Staatsrat ein. Dem Aussetzungsantrag wurde durch Urteil vom 8. Januar 2001 stattgegeben, und der Ernennungsbeschluss wurde durch Urteil vom 25. März 2002 für nichtig erklärt. In diesem letztgenannten Urteil wurde auch festgehalten, dass der königliche Erlass vom 8. November 1998 unter Missachtung von Artikel 3 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat zustande gekommen war und aufgrund von Artikel 159 der Verfassung für nicht anwendbar erklärt werden musste.
Zur Hauptsache
B.3.1. Der erste Klagegrund ist abgeleitet aus einem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, da das Recht auf Zugang zum Richter, das durch Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und durch Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat gewährleistet wird, angeblich verletzt worden sei. Nach Darlegung des Klägers diene die angefochtene Bestimmung lediglich dazu, den Staatsrat daran zu hindern, sich zur etwaigen Regelwidrigkeit eines ihm zur Beurteilung vorgelegten königlichen Erlasses zu äussern. Der Gesetzgeber entziehe dem Kläger eine allen Bürgern gebotene Gerichtsbarkeitsgarantie, ohne dass der Behandlungsunterschied durch die angeführte Zielsetzung gerechtfertigt sei.
B.3.2. Im zweiten Klagegrund führt der Kläger einen Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung an, da die angefochtene Bestimmung es erlaube, dass sich künftig nicht nur die Sozialinspektoren, sondern auch die Personalmitglieder im Rang 13 beim Institut um die Stelle als Sozialinspektor-Direktor bewerben.
Nach Darlegung des Klägers weiche diese Bestimmung zu Unrecht von Artikel 19 § 1 des königlichen Erlasses vom 20. Juli 1964 über die hierarchische Rangordnung und die Laufbahn bestimmter Bediensteter der Staatsverwaltungen ab, der durch den königlichen Erlass vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses für anwendbar erklärt worden sei. Gemäss dieser Bestimmung könnten nur die Beamten, die den Dienstgrad als Sozialinspektor besässen, sich um die Funktion als Sozialinspektor-Direktor bewerben.
B.4.1. Auf das Personal des LIKIV findet der königliche Erlass vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses Anwendung. Bei der Entstehung dieser Regelung stellte sich heraus, dass der König bestrebt war, eine Einheitsregelung zustande zu bringen, wobei das Personalstatut dieser Einrichtungen den allgemeinen Grundsätzen unterliegt, die den Status der Staatsbediensteten bestimmen (Gutachten des Staatsrates, Belgisches Staatsblatt, 23. Februar 1973, S. 2384). Der königliche Erlass vom 24. Januar 2002 zur Festlegung des Statuts des Personals der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, der am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, erklärt den vorgenannten Erlass uneingeschränkt für anwendbar auf das LIKIV als öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit.
B.4.2. Gemäss Artikel 3 Nrn. 12 und 39 des königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 gehören zu den Bestimmungen, die auf die Beamten der Einrichtungen öffentlichen Interesses anwendbar sind, vorbehaltlich der im einzelnen in diesem Erlass geregelten Aspekte, der königliche Erlass vom 20. Juli 1964 über die hierarchische Rangordnung der Dienstgrade, die Beamte der Staatsverwaltungen bekleiden können, und der königliche Erlass vom 10. April 1995 zur Vereinfachung der Laufbahn gewisser Beamter der Staatsverwaltungen, die zu den Stufen 1 und 2+ gehören.
B.4.3. Aufgrund von Artikel 16 § 2 des königlichen Erlasses vom 20. Juli 1964 in der durch den königlichen Erlass vom 10. April 1995 eingeführten Fassung kann der Dienstgrad als Sozialinspektor den Personen verliehen werden, die eine im Wettbewerbsverfahren organisierte Anwerbungsprüfung und Prüfung für das Aufsteigen in die höhere Stufe bestanden haben. Gemäss Artikel 19 können nur die Sozialinspektoren in den Dienstgrad als Sozialinspektor-Direktor befördert werden und wird diese Beförderung nach den Regeln der Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad gewährt.
B.4.4. Indem der König in Artikel 19 festgelegt hat, dass nur die Sozialinspektoren in die Funktion als Sozialinspektor-Direktor befördert werden können, hat Er zu erkennen gegeben, dass Er sie als hervorragend geeignet erachtet, um diese Funktion zu erfüllen. Für die betreffenden Personalmitglieder beruht diese Regelung auf einem Gleichgewicht; sie geniessen eine zugleich geschützte und begrenzte Beförderungsregelung.
B.5.1. Die angefochtene Bestimmung weicht von Artikel 19 des königlichen Erlasses vom 10. April 1995 ab, indem sie vorsieht, dass um die Stelle als Sozialinspektor-Direktor beim Institut nicht nur die Sozialinspektoren durch Beförderung, sondern auch die Bediensteten im Rang 13 durch Dienstgradwechsel sich bewerben können.
B.5.2. Wie die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates in ihrem Gutachten zum Entwurf der angefochtenen Bestimmung hervorgehoben haben hat, regelt der Gesetzgeber somit eine Angelegenheit, die im Prinzip in den Zuständigkeitsbereich des Königs fällt (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, Dok. 50 1322/001, S. 163).
Sowohl das Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses (Artikel 11), zu denen das LIKIV in der Vergangenheit gehörte, als auch der königliche Erlass vom 3. April 1997 « zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen » (Artikel 21) verleihen dem König die Befugnis, das Statut des Personals dieser Einrichtungen zu regeln.
B.5.3. Der Gesetzgeber kann beschliessen, einen Sachbereich, den er dem König übertragen hat und der Ihm nicht durch die Verfassung vorbehalten wird, selbst zu regeln, nachdem die Artikel 37 und 107 der Verfassung nicht auf das LIKIV anwendbar sind. Hinsichtlich des Statuts der Bediensteten der halbstaatlichen Einrichtungen führt die befolgte Vorgehensweise jedoch dazu, dass die Nichteinhaltung bestimmter Formvorschriften, die bei der Regelung durch einen königlichen Erlass vorgesehen sind, nicht sanktioniert werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um das Gutachten des allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses des LIKIV, um die Zustimmung der Minister des Öffentlichen Dienstes und des Haushaltes sowie um das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates. Da diese Formerfordernisse für die betreffenden Bediensteten eine Garantie darstellen, könnte der Gesetzgeber den Sachbereich, den er übertragen hat, nicht selbst regeln mit dem alleinigen Zweck, sie zu umgehen.
B.5.4. Der Grundsatz des gleichen Zugangs zum öffentlichen Dienst und der Grundsatz, dem zufolge die Ernennungen aufgrund von Rechtsregeln, die im voraus allgemein und objektiv festgelegt sind, vorgenommen werden, ergeben sich logischerweise aus den Artikeln 10 und 11 der Verfassung. Eine Abweichung von diesen allgemeinen Regeln, auch wenn sie vom Gesetzgeber ausgeht, muss auf ausreichenden Gründen des allgemeinen Interesses beruhen, damit eine Beeinträchtigung der Kohärenz des vom König festgelegten Personalstatuts gerechtfertigt werden kann.
Im vorliegenden Fall sind solche Gründe nicht vorhanden. In den Vorarbeiten wird zwar auf den Willen Bezug genommen, die Anzahl von Personen, aus denen die Obrigkeit « den verfügbaren Kandidaten, der am besten zu der Funktion passt » auswählen kann, zu vergrössern. Diese Überlegung reicht jedoch nicht aus, um den beanstandeten gesetzgeberischen Eingriff zu rechtfertigen, während die angefochtene Rechtsnorm angenommen wurde, damit eine bereits freie Stelle besetzt wird, und diese Stelle den Gegenstand einer zweimal vom Staatsrat für nichtig erklärten Ernennung gebildet hatte.
Die Einfügung der angefochtenen Regel, die den vom Staatsrat für gesetzwidrig befundenen königlichen Erlass vom 8. November 1998 ersetzt, in einen Gesetzestext hat ausserdem zur Folge, dass der Staatsrat ohne zulässigen Grund daran gehindert wird, sich zur Vereinbarkeit einer solchen Regel mit den Grundsätzen des Statuts der Beamten, die weiterhin dem System der getrennten Laufbahn unterliegen, zu äussern.
B.5.5. Wegen der besonderen Umstände, unter denen die angefochtene Rechtsnorm angenommen wurde, sind die vorgebrachten Klagegründe begründet und ist Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich der Gesundheitspflege für nichtig zu erklären.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
erklärt Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich der Gesundheitspflege für nichtig.
Verkündet in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, in der öffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2002.
Der Kanzler,
L. Potoms.
Der Vorsitzende,
A. Arts.