Circulaire relative à l'échange d'informations entre les Officiers de l'état civil et l'Office des Etrangers à l'occasion d'une déclaration de mariage ou d'une déclaration de cohabitation légale d'un étranger en séjour illégal ou précaire. - Traduction allemande

Datum :
17-09-2013
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
3 pagina's
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2013000759
Auteur :
Service Public Federal Interieur

Originele tekst :

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Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire de la Ministre de la Justice et de la Secrétaire d'Etat à l'Asile et à la Migration du 17 septembre 2013 relative à l'échange d'informations entre les Officiers de l'état civil et l'Office des Etrangers à l'occasion d'une déclaration de mariage ou d'une déclaration de cohabitation légale d'un étranger en séjour illégal ou précaire (Moniteur belge du 23 septembre 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
17. SEPTEMBER 2013 - Rundschreiben über den Informationsaustausch zwischen Standesbeamten und Ausländeramt im Rahmen einer Ankündigung der Eheschließung beziehungsweise einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen eines Ausländers, dessen Aufenthalt illegal oder prekär ist
An die Frauen und Herren Bürgermeister und an die Standesbeamten des Königreichs
Die Eheschließung ist ein Grundrecht, das insbesondere durch Artikel 12 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (« EKMR ») und Artikel 23 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte gewährleistet wird.
Einem Ausländer muss nicht unbedingt ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten gestattet oder erlaubt sein, damit er eine Ehe eingehen kann. Folglich darf sich der Standesbeamte aus diesem alleinigen Grund nicht weigern, die Urkunde über die Ankündigung der Eheschließung auszufertigen oder die Trauung vorzunehmen.
Tatsache ist jedoch, dass bestimmte Ehen nicht im Hinblick auf die Bildung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft, sondern allein auf die Erlangung eines aufenthaltsrechtlichen Vorteils eingegangen werden.
So ist in Artikel 146bis des Zivilgesetzbuches Folgendes festgelegt: « Es kommt zu keiner Eheschließung, obwohl die förmlichen Einwilligungen zur Eheschließung gegeben worden sind, wenn aus der Gesamtheit der Umstände hervorgeht, dass die Absicht wenigstens eines Ehegatten offensichtlich nicht die Bildung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft, sondern nur die Erlangung eines an die Rechtsstellung der Ehegatten gebundenen aufenthaltsrechtlichen Vorteils ist. »
Infolge der Umsetzung verschiedener Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomens stellen die öffentlichen Behörden seit mehreren Jahren eine Verschiebung des Phänomens der Scheinehe hin zu vorgetäuschtem gesetzlichen Zusammenwohnen fest.
Aus diesem Grund ist das Zivilgesetzbuch um einen Artikel 1476bis ergänzt worden, in dem Folgendes bestimmt ist: « Es kommt zu keinem gesetzlichen Zusammenwohnen, obwohl der Wille beider Parteien, gesetzlich zusammenzuwohnen, ausgedrückt worden ist, wenn aus der Gesamtheit der Umstände hervorgeht, dass die Absicht wenigstens einer der Parteien offensichtlich nur die Erlangung eines an die Rechtsstellung der gesetzlich Zusammenwohnenden gebundenen aufenthaltsrechtlichen Vorteils ist. »
Zur Bekämpfung dieser Scheinehen und des vorgetäuschten gesetzlichen Zusammenwohnens wird Standesbeamten durch das Zivilgesetzbuch eine Ermessens- und Kontrollbefugnis (1) gewährt.
Im Zivilgesetzbuch (2) wird insbesondere die Einführung eines Informationsaustauschs zwischen Standesbeamten und Ausländeramt vorgesehen.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass Ausländer, deren Aufenthalt illegal oder prekär (3) ist, schnell ihren Wohnort wechseln, um mit unterschiedlichen « Partnern » in verschiedenen Gemeinden zu versuchen, eine Ehe zu schließen beziehungsweise eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abzugeben.
1. Informationsaustausch zwischen Standesbeamten und Ausländeramt:
A. Informationsaustausch im Rahmen einer Ankündigung der Eheschließung beziehungsweise einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen:
Wenn der Standesbeamte eine Empfangsbestätigung, wie in Artikel 64 § 1 oder Artikel 1476 § 1 des Zivilgesetzbuches erwähnt, ausstellt UND es sich um einen Ausländer handelt, dessen Aufenthalt illegal oder prekär ist, muss er das Ausländeramt davon in Kenntnis setzen, indem er dem Ausländeramt einen ordnungsgemäß ausgefüllten Schein im Anhang übermittelt.
Dieser Schein ist zusammen mit einer Abschrift besagter Empfangsbestätigung unter folgender E-Mail-Adresse an das Büro Ermittlungen des Ausländeramts zu senden: [email protected]
Die Mitteilung kann auch per Fax an dasselbe Büro erfolgen (Nummer: 02-274 66 88).
Das Ausländeramt übermittelt dem Standesbeamten binnen 30 Tagen nach Erhalt dieses Scheins alle zweckdienlichen Auskünfte, über die es verfügt.
B. Informationsaustausch bei einer Weigerung, eine Trauung vorzunehmen beziehungsweise eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen zu beurkunden:
Gemäß Artikel 167 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches muss der Standesbeamte dem Ausländeramt eine Abschrift seiner Entscheidung zur Weigerung, eine Trauung vorzunehmen, übermitteln, wenn diese damit begründet ist, dass die Absicht der betreffenden Personen offensichtlich nicht die Bildung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft, sondern die Erlangung eines aufenthaltsrechtlichen Vorteils ist.
Genauso verhält es sich, wenn der Standesbeamte sich aus demselben Grund weigert, eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen zu beurkunden (Artikel 1476quater Absatz 4 des Zivilgesetzbuches).
Die Abschriften der Entscheidungen sind unter folgender E-Mail-Adresse an das Büro Ermittlungen des Ausländeramts zu senden: [email protected]
Die Mitteilung kann auch per Fax an dasselbe Büro erfolgen (Nummer: 02-274 66 88).
2. Die Ausführung der Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen wird ausgesetzt:
Wenn einem Ausländer, dem eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen (« ASV ») notifiziert worden ist, eine Empfangsbestätigung (Artikel 64 § 1 oder Artikel 1476 § 1 des Zivilgesetzbuches) ausgestellt wird, geht der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister oder sein Beauftragter nicht zur Ausführung dieser « ASV » über bis:
- zum Tag der Weigerung des Standesbeamten, die Trauung vorzunehmen beziehungsweise die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen zu beurkunden,
- zum Ablauf der in Artikel 165 § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten Frist von sechs Monaten,
- zum Tag nach der Trauung beziehungsweise der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen.
Die Ausführung der « ASV » wird jedoch nicht ausgesetzt, wenn der Ausländer, dem sie ausgestellt worden ist (4):
- die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit beeinträchtigen könnte,
- nach Ansicht des für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständigen Ministers (oder seines Beauftragten) und nach gleichlautender Stellungnahme der Beratenden Kommission für Ausländer die internationalen Beziehungen Belgiens oder eines Vertragsstaates eines Belgien bindenden internationalen Abkommens über die Überschreitung der Außengrenzen beeinträchtigen könnte,
- in den Vertragsstaaten des am 19. Juni 1990 unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, sei es, weil seine Anwesenheit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, sei es, weil ihm gegenüber eine weder rückgängig gemachte noch ausgesetzte Entfernungsmaßnahme getroffen worden ist, mit der ein Einreiseverbot wegen Nichtbeachtung der nationalen Vorschriften in Bezug auf Einreise oder Aufenthalt von Ausländern verbunden ist,
- eine Berufstätigkeit als Selbständiger oder als Untergebener ausübt, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Erlaubnis zu sein,
- in Anwendung der Belgien bindenden internationalen Abkommen oder Übereinkommen den belgischen Behörden von den Behörden der Vertragsstaaten übergeben wird, damit er aus dem Staatsgebiet dieser Staaten entfernt wird,
- in Anwendung der Belgien bindenden internationalen Abkommen oder Übereinkommen den Behörden der Vertragsstaaten von den belgischen Behörden übergeben werden muss,
- vor weniger als zehn Jahren aus dem Königreich zurückgewiesen oder ausgewiesen worden ist und die Maßnahme weder ausgesetzt noch rückgängig gemacht worden ist,
- von einem Einreiseverbot betroffen ist, das weder ausgesetzt noch aufgehoben ist,
- gegen ihn bereits eine Entscheidung gefasst worden ist, durch die die Eheschließung beziehungsweise die Beurkundung der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen verweigert wurde.
3. Aufhebungsbestimmung:
Das Rundschreiben vom 13. September 2005 über den Informationsaustausch zwischen Standesbeamten in Zusammenarbeit mit dem Ausländeramt bei Ankündigung einer Eheschließung, die einen Ausländer betrifft, wird aufgehoben.
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration
Frau M. DE BLOCK
_______
Fußnoten
(1) In diesem Zusammenhang wird auf das Rundschreiben vom 6. September 2013 verwiesen.
(2) Artikel 63 §§ 3 und 4, Artikel 167, Artikel 1476 § 1 Absatz 4 und Artikel 1476quater des Zivilgesetzbuches.
(3) Unter Ausländern, deren Aufenthalt prekär ist, versteht man insbesondere Ausländer, die Inhaber einer Registrierungsbescheinigung oder eine Anlage 35 sind, Studenten, deren Aufenthaltserlaubnis bald abläuft, usw.
(4) Artikel 7 Absatz 1 Nr. 3 bis 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern.

Anlage zum Rundschreiben vom 17. September 2013 über den Informationsaustausch zwischen Standesbeamten und Ausländeramt im Rahmen einer Ankündigung der Eheschließung beziehungsweise einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen eines Ausländers, dessen Aufenthalt illegal oder prekär ist
KÖNIGREICH BELGIEN
Verwaltungsbezirk:
Gemeinde:
Referenz Gemeinde:
MELDESCHEIN FÜR DAS VORHABEN EINES AUSLÄNDERS, DESSEN AUFENTHALT ILLEGAL ODER PREKÄR IST, EINE EHE ZU SCHLIESSEN ODER EINE ERKLÄRUNG ÜBER DAS GESETZLICHE ZUSAMMENWOHNEN ABZUGEBEN

Zu senden an das Ausländeramt - Büro Ermittlungen
[email protected]
Fax: 02/274.66.88

1. ANKÜNDIGUNG DER EHESCHLIESSUNG BZW. ERKLÄRUNG ÜBER DAS GESETZLICHE ZUSAMMENWOHNEN: (1)
Der/Die Unterzeichnete, Standesbeamter/Standesbeamtin der Gemeinde . . . . ., hat am . . . . . eine Bestätigung ausgestellt über den Empfang einer Ankündigung der Eheschließung/einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen: (1)
ZWISCHEN Herrn/Frau/der Person, die erklärt, wie folgt zu heißen: (1)
Name: . . . . . Vorname(n): . . . . .
Geburtsort: . . . . . Geburtsdatum: . . . . .
Staatsangehörigkeit: . . . . . Nr. beim AA . . . . .
   oder Nr. des Nationalregisters: (2)

Vorgelegte Identitäts- oder Aufenthaltsdokumente: (3) . . . . .
UND Herrn/Frau/der Person, die erklärt, wie folgt zu heißen: (1)
Name: . . . . . Vorname(n): . . . . .
Geburtsort: . . . . . Geburtsdatum: . . . . .
Staatsangehörigkeit: . . . . . Nr. beim AA . . . . .
   oder Nr. des Nationalregisters: (2)

Vorgelegte Identitäts- oder Aufenthaltsdokumente: (3)
Vorliegendem Schein wird eine Abschrift der Bestätigung über den Empfang der Ankündigung der Eheschliessung/der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen beigefügt.
_______
Fußnoten
(1) Unzutreffendes bitte streichen.
(2) Sofern der/die Betreffende über eine solche Nummer verfügt.
(3) Art, Nummer, Gültigkeitsdauer, eventuell Visumvermerk usw.
2. WEIGERUNG, EINE TRAUUNG VORZUNEHMEN BZW. EINE ERKLÄRUNG ÜBER DAS GESETZLICHE ZUSAMMENWOHNEN ZU BEURKUNDEN: (1)
Der/Die Unterzeichnete, Standesbeamter/Standesbeamtin der Gemeinde . . . . ., hat am . . . . . folgende Entscheidung getroffen:
O Weigerung, die Trauung vorzunehmen, weil die Absicht des Ausländers offensichtlich nicht die Bildung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft, sondern nur die Erlangung eines an die Rechtsstellung der Ehegatten gebundenen aufenthaltsrechtlichen Vorteils ist
O Weigerung, die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen zu beurkunden, weil die Absicht des Ausländers offensichtlich nur die Erlangung eines an die Rechtsstellung der gesetzlich Zusammenwohnenden gebundenen aufenthaltsrechtlichen Vorteils ist
Vorliegendem Schein wird eine Abschrift der oben erwähnten Entscheidung beigefügt.