Erlass der Regierung bezüglich der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Kabinette der Mitglieder der Regierung sowie bezüglich der Personalmitglieder der Dienste der Regierung, die zur Mitarbeit im Kabinett eines Mitglieds der Föderalregierung berufen werden
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DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT
Aufgrund der belgischen Verfassung, Artikel 121, 130, 132 und 139;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 51, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 6. Januar 2014;
Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 3. Juli 2009 bezüglich der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Kabinette der Mitglieder der Regierung sowie bezüglich der Personalmitglieder der Dienste der Regierung, die zur Mitarbeit im Kabinett eines Mitglieds der Föderalregierung berufen werden;
Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass nach der Neuwahl der Mitglieder der Regierung die Regelung der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Kabinette der Minister im Interesse der Kontinuität der Arbeit der Regierung keinen Aufschub duldet;
Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten;
Nach Beratung,
Beschließt :
KAPITEL 1 - DIE KABINETTE DER MITGLIEDER DER REGIERUNG
Abschnitt 1 - Aufgaben und Zusammensetzung
Artikel 1 - Jeder Minister verfügt über ein Kabinett.
Der Aufgabenbereich jedes Kabinetts wird wie folgt festgelegt:
1. die Angelegenheiten, die einen Einfluss auf die allgemeine Politik der Regierung oder auf die Arbeiten des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben können;
2. die Nachforschungen und Studien, die dazu geeignet sind, die persönliche Arbeit des Mitglieds der Regierung zu erleichtern;
3. die Vorlage der Akten des Ministeriums;
4. der Empfang und das Öffnen seiner persönlichen Post;
5. seine besondere Korrespondenz;
6. die Terminanfragen;
7. die Öffentlichkeitsarbeit und die Presseschau.
Art. 2 - § 1 - Jedes Kabinett verfügt über höchstens vier Mitglieder mit einer Gehaltstabelle höchstens der Stufe I.
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann:
1. der Ministerpräsident ein zusätzliches Mitglied mit einer Gehaltstabelle der Stufe I in sein Kabinett aufnehmen;
2. die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus ein zusätzliches Mitglied mit einer Gehaltstabelle der Stufe I in ihr Kabinett aufnehmen;
3. der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales ein zusätzliches Mitglied mit einer Gehaltstabelle der Stufe I in sein Kabinett aufnehmen.
Art. 3 - § 1 - Für die Ausführungsarbeiten kann jedes Kabinett höchstens über zwei Mitarbeiter mit Gehaltstabellen der Stufen II+, II und/oder III verfügen.
Zusätzlich verfügt jedes Kabinett über einen Fahrer mit einer Gehaltstabelle der Stufe III, der jeweils ebenfalls mit Hausmeisterarbeiten betraut werden kann.
§ 2 - Die Regierung verfügt über einen zusätzlichen Fahrer mit einer Gehaltstabelle der Stufe III, der ebenfalls mit Hausmeisterarbeiten betraut werden kann. Dieses Personalmitglied untersteht dem Ministerpräsidenten.
Art. 4 - Die in Artikel 2 und 3 erwähnten vollzeitig beschäftigten Mitglieder und Mitarbeiter können jeweils durch zwei Teilzeitkräfte ersetzt werden.
Art. 5 - Die Rechtsposition aller in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnten Personalmitglieder der Kabinette ist zeitweilig statutarisch und das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge ist auf sie nicht anwendbar. Die Personalmitglieder der Kabinette, auf die Artikel 11 anwendbar ist, sind jedoch den Bestimmungen bezüglich des garantierten Lohns im Falle einer durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit, außer bei einer Berufskrankheit, oder einer durch Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit, außer bei Arbeitsunfall oder Unfall auf dem Arbeitsweg, unterworfen.
Art. 6 - Die vertraglichen oder statutarischen Personalmitglieder des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie der Verwaltung des Parlamentes der Deutschsprachigen Gemeinschaft dürfen nicht in ein Kabinett eines Ministers der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft berufen werden.
Art. 7 - Personalmitglieder des öffentlichen Dienstes oder des subventionierten Unterrichtswesens dürfen nur dann in ein Kabinett berufen werden, wenn sie während ihrer Kabinettstätigkeit ihre Funktion im öffentlichen Dienst beziehungsweise im subventionierten Unterrichtswesen nicht ausüben und die damit verbundenen Befugnisse nicht wahrnehmen.
Abschnitt 2 - Ernennungen und Arbeitsweise
Art. 8 - Die Personalmitglieder jedes Kabinetts werden vom betroffenen Minister ernannt und entlassen.
Art. 9 - Das dazu vom Minister bestimmte Mitglied des Kabinetts leitet die Mitteilungen und Anweisungen des jeweiligen Ministers dem Generalsekretär des Ministeriums auf dem hierarchischen Weg zu.
Art. 10 - Die Kabinettsmitglieder dürfen nur mit der Erlaubnis des betroffenen Ministers direkt mit dem Ministerium verhandeln.
Abschnitt 3 - Bezahlung, Zulagen und Entschädigungen
Art. 11 - § 1 - Den in Artikel 2 erwähnten Mitgliedern der Kabinette der Gehaltsstufe I, die nicht zum öffentlichen Dienst oder zum subventionierten Unterrichtswesen gehören, wird anstelle eines Gehalts eine Kabinettsentschädigung gewährt, die pro Kabinett höchstens folgenden Gehaltstabellen des Personals des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft entspricht:
1. ein Kabinettschef: I/11
2. die übrigen Mitarbeiter der Stufe I: I/8
Wenn die in Absatz 1 erwähnte Kabinettsentschädigung die Gehaltstabelle I/4 des Personals des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht übersteigt, wird diese um eine jährliche Kabinettszulage erhöht, deren Höchstbetrag 2.382 Euro beträgt und an den Angelindex 138,01 gebunden ist.
§ 2 - Das Beginndienstalter der in § 1 erwähnten Kabinettsmitglieder wird pauschal ab dem vollendeten 24 Lebensjahr berechnet und darf 20 Jahre nur dann überschreiten, wenn die darüber hinausgehende Zeit durch Dienstjahre im öffentlichen Dienst beziehungsweise in Kabinetten belegt ist.
§ 3 - Den übrigen in Artikel 2 und 3 erwähnten Mitarbeitern der Kabinette, die nicht zum öffentlichen Dienst oder zum subventionierten Unterrichtswesen gehören, wird anstelle eines Gehalts eine Kabinettsentschädigung gewährt, die der Gehaltstabelle entspricht, die zum gleichwertigen Dienstgrad der Stufen II+, II, oder III des Personals des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft gehört, erhöht um eine jährliche Kabinettszulage, deren Höchstbetrag 2.382 Euro beträgt und an den Angelindex 138,01 gebunden ist.
§ 4 - Das Beginndienstalter der in § 3 erwähnten Kabinettsmitglieder wird pauschal ab dem vollendeten 20. Lebensjahr berechnet und darf 20 Jahre nur dann überschreiten, wenn die darüber hinausgehende Zeit durch Dienstjahre im öffentlichen Dienst beziehungsweise in Kabinetten belegt ist.
§ 5 - Die in § § 1 und 3 erwähnten Personalmitglieder haben Anspruch auf die zeitlich gestuften Erhöhungen ihrer Gehaltstabelle nach Dienstalter.
Art. 12 - Dem Personal der Kabinette, das zum öffentlichen Dienst oder zum subventionierten Unterrichtswesen gehört, wird unter Beachtung des Artikels 13 eine Kabinettszulage gewährt.
Unter Berücksichtigung der in der Tabelle des Artikels 11 § 1 vorgesehenen Aufteilung wird jedem Mitglied der Gehaltsstufe I, das zum öffentlichen Dienst oder zum subventionierten Unterrichtswesen gehört, gemäß der Stelle, die es in Entsprechung zu der in Artikel 11 § 1 vorgesehenen Gehaltstabelle einnimmt, eine jährliche Kabinettszulage mit jeweils folgenden Höchstbeträgen, die an den Angelindex 138,01 gebunden sind, gewährt:
- 8.507 Euro (I/11);
- 5.785 Euro (I/8);
- 4.424 Euro (I/4).
Für die übrigen in Artikel 2 und 3 erwähnten Mitarbeiter, die zum öffentlichen Dienst oder zum subventionierten Unterrichtswesen gehören, beläuft sich der Höchstbetrag der jährlichen Kabinettzulage, der an den Angelindex 138,01 gebunden ist, auf 2.382 Euro.
Art. 13 - § 1 - Die Bezahlung des Personals der Kabinette, die zum Personal eines Ministeriums, eines anderen öffentlichen Dienstes oder des subventionierten Unterrichtswesens gehören, wird folgendermaßen geregelt:
1. wenn der Arbeitgeber das Gehalt weiterhin auszahlt, erhält der Betreffende die in Artikel 11 vorgesehene Kabinettszulage. Dem Herkunftsdienst wird eventuell das Gehalt des Kabinettsmitglieds zurückgezahlt, gegebenenfalls erhöht um die Arbeitgeberkosten. Das zurückzuzahlende Gehalt darf jedoch nicht den Höchstbetrag der durch Artikel 11 für den entsprechenden Dienstgrad vorgesehenen Gehaltstabellen übersteigen;
2. wenn der Arbeitgeber die Gehaltszahlungen einstellt, erhält der Betreffende anstelle des Gehalts eine Entschädigung, die der in Artikel 11 vorgesehenen entspricht, sowie eine Kabinettszulage. Der Gesamtbetrag, der sich aus der Summe von Entschädigung und Kabinettszulage ergibt, darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der sich aus dem Gehalt und der Zulage zusammensetzt, die der Betreffende erhielte, wenn die Bestimmungen unter Nummer 1 auf ihn anwendbar wären.
§ 2 - Die Rückzahlung des Gehalts der Personalmitglieder der nationalen Ministerien, die in ein Kabinett eines Mitgliedes der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft abgestellt werden, wird nach den Modalitäten vorgenommen, die durch Königlichen Erlass festgelegt sind.
Art. 14 - § 1 - Am Ende der Legislaturperiode oder im Falle seines Rücktritts kann der betroffene Minister den Personalmitgliedern des Kabinetts eine pauschale Abgangsentschädigung zu den im vorliegenden Artikel festgehaltenen Bedingungen zuerkennen.
§ 2 - Für die in Artikel 11 erwähnten Personalmitglieder der Kabinette umfasst die Abgangsentschädigung:
1. gegebenenfalls die restliche Kabinettsentschädigung für den laufenden Monat;
2. pro angefangener Dienstperiode von fünf Jahren in einem Kabinett der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft jeweils ein Betrag in Höhe von drei monatlichen Kabinettsentschädigungen.
Die Abgangsentschädigung wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Von der Abgangsentschädigung wird die während der Zahlungsperiode dem betroffenen Personalmitglied gegebenenfalls zustehende Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
Die Abgangsentschädigung wird nur dann ausbezahlt, wenn das betroffene Personalmitglied keine Funktion in einem ministeriellen Kabinett, in einer Dienststelle oder subventionierten Einrichtung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, in einer Dienststelle des Staates, der Gemeinschaften oder Regionen, in einem anderen öffentlichen Dienst oder in einer subventionierten Lehranstalt ausübt, noch eine Pension zu Lasten der Staatskasse oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezieht. Falls einer der genannten Umstände eintritt, werden die monatlichen Zahlungen beendet.
Das betroffene Personalmitglied bestätigt schriftlich, dass keiner der im vorigen Absatz angeführten Umstände eingetreten ist.
§ 3 - Für die in Artikel 12 erwähnten Personalmitglieder der Kabinette umfasst die Abgangsentschädigung:
1. gegebenenfalls die restliche Kabinettszulage für den laufenden Monat;
2. pro angefangener Dienstperiode von fünf Jahren in einem Kabinett der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft jeweils ein Betrag, der einer einmonatigen Kabinettzulage entspricht.
Die Abgangsentschädigung wird in monatlichen Raten ausbezahlt.
§ 4 - Die Abgangsentschädigung ist weder für die Anwendung der Gesetzgebung über die Arbeitslosigkeit noch für die Berechnung der Abgaben der Sozialsicherheit als Entlohnung anzusehen.
Art. 15 - § 1 - Den Fahrern wird zusätzlich zu der in Artikel 11 § 3 beschriebenen Kabinettszulage eine monatliche Pauschalzulage in Höhe von 248 Euro gewährt.
Jedem Fahrer steht außerdem monatlich eine Entschädigung in Höhe von 161 Euro für die Berufsunkosten zu.
Der Regentenerlass vom 30. März 1950 bezüglich der Zulagen für außergewöhnliche Dienstleistungen und der Königliche Erlass vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der Entschädigungen für Aufenthaltskosten sind auf die Fahrer nicht anwendbar.
§ 2 - Den Kabinettschefs kann eine jährliche Pauschalentschädigung für Aufenthaltskosten von 1.812 Euro gewährt werden.
Die Entschädigung wird nur dann gewährt, wenn die Funktion im betroffenen Monat an mehr als fünf aufeinander folgenden Tagen ausgeübt wird.
Die Entschädigung wird während der Abwesenheit aufrechterhalten, die im betroffenen Monat fünf aufeinander folgende Tage nicht übersteigt. Sie wird außerdem während des Jahresurlaubes aufrechterhalten.
Art. 16 - Das Personal der Kabinette erhält die Familienzulage, die Geburtszulage, die Haushalts- oder Wohnortszulagen, das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage zum Satz und zu den Bedingungen, wie sie für das Personal des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft gelten.
Art. 17 - § 1 - Für die Gewährung der Fahrtentschädigungen werden die Kabinettsmitglieder dem Personal des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft gleichgesetzt.
§ 2 - Die von der Regierung dazu bezeichneten Personalmitglieder der Kabinette sind berechtigt, für ihre Fahrten ihr persönliches Fahrzeug zu benutzen zu den Bedingungen, die im Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 über die allgemeine Regelung der Fahrtkosten für den entsprechenden Dienstgrad des Personals der Ministerien vorgesehen sind. Sie sind von der Führung eines Fahrtenbuches befreit.
Die Erlaubnis zur Benutzung des persönlichen Fahrzeugs wird durch einen besonderen Erlass geregelt.
Art. 18 - § 1 - Die in den Artikeln 11, 12 und 15 vorgesehenen Entschädigungen und Zulagen werden jedem Kabinettsmitglied nachträglich am Monatsende ausgezahlt.
Die monatliche Entschädigung oder Zulage beträgt 1/12 des jährlichen Betrags. Wenn die Entschädigung oder Zulage nicht für den ganzen Monat geschuldet wird, wird sie gemäß den durch das finanzielle Statut des Personals des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgesehenen Bestimmungen ausbezahlt.
§ 2 - Für die in den Artikeln 11, 12 und 15 vorgesehenen Entschädigungen und Zulagen ist die für die Besoldung der Beamten vorgesehene Mobilitätsregelung anwendbar. Sie sind an den Angelindex 138,01 gebunden.
Davon ausgenommen sind die in Artikel 15 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen monatlichen Pauschalzulagen für Fahrer.
§ 3 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 14, entscheidet die Regierung ob und in welchem Maße die in Artikel 11, 12, 15 und 16 vorgesehenen Zulagen und Entschädigungen geschuldet werden, wenn ein Personalmitglied eines Kabinetts seine Kabinettsfunktion nicht ausübt.
KAPITEL 2 - PERSONALMITGLIEDER DER DIENSTE DER REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT, DIE IN EIN KABINETT EINES MITGLIEDES DER FÖDERALREGIERUNG BERUFEN WERDEN
Art. 19 - Die Personalmitglieder der Dienste der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft können Mitglieder des Kabinetts eines Mitgliedes der Föderalregierung werden, wenn sie vorher die Erlaubnis des für das Personal zuständigen Ministers erhalten.
Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der König eine Verordnung erlassen hat, die die Modalitäten der Rückzahlung des Gehalts der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder regelt.
Artikel 1. Artikel 7 ist anwendbar auf die Personalmitglieder der Dienste der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die in das Kabinett eines Mitgliedes der Föderalregierung abgestellt sind.
Art. 2. Das Gehalt der in Artikel 19 Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder wird durch die Deutschsprachige Gemeinschaft ausbezahlt.
Die Rückzahlung an die Deutschsprachige Gemeinschaft wird vorgenommen aufgrund einer dreimonatlichen Aufstellung, die dem betroffenen Mitglied der Föderalregierung durch die Dienste der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft übermittelt wird.
Die Anfrage zur Rückzahlung wird zu Beginn jedes Trimesters für das abgelaufene Trimester eingereicht.
KAPITEL 3 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 3 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf die Kabinette der vor dem 30. Juni 2014 amtierenden Regierung.
Art. 4 - Der Erlass der Regierung vom 3. Juli 2009 bezüglich der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Kabinette der Mitglieder der Regierung sowie bezüglich der Personalmitglieder der Dienste der Regierung, die zur Mitarbeit im Kabinett eines Mitgliedes der Föderalregierung berufen werden ist aufgehoben.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Verabschiedung in Kraft.
Art. 6 - Die Minister sind, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich, mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Eupen, den 30. Juni 2014
Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Der Ministerpräsident
O. PAASCH
Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus
I. WEYKMANS
Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales
A. ANTONIADIS
Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung
H. MOLLERS