Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Festlegung der Antragsfrist für Studienbeihilfen

Datum :
12-05-2005
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
1 pagina
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2005033058
Auteur :
Ministerium Der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Originele tekst :

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Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
Aufgrund des Dekretes vom 26. Juni 1986 über die Gewährung von Studienbeihilfen, insbesondere des Artikels 15, ersetzt durch das Dekret vom 25. Juni 2001;
Aufgrund des Erlasses der Exekutive vom 5. Dezember 1986 zur Ausführung bestimmter Artikel des Dekretes vom 26. Juni 1986 über die Gewährung von Studienbeihilfen, insbesondere des Artikels 3, so wie er abgeändert wurde;
Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 15. Mai 2003 zur Festlegung der Antragsfrist für Studienbeihilfen;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es für die Bearbeitung der Anträge auf Studienbeihilfe für das Schuljahr bzw. das akademische Jahr 2005-2006 ohne weitere zeitliche Verzögerung unerlässlich ist, die Einreichungsmodalitäten dieser Anträge festzulegen;
In der Erwägung, dass es ohne weitere zeitliche Verzögerung unerlässlich ist, die Schüler bzw. die Studenten, sowie die Verwaltungen der Sekundarschulen, der Hochschulen und der Universitäten über die Einreichungsmodalitäten der Anträge auf Studienbeihilfe definitiv in Kenntnis zu setzen;
Auf Vorschlag des Ministers für Unterricht und wissenschaftliche Forschung;
Nach Beratung,
Beschliesst :
Artikel 1 - § 1. Die Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfen sind mittels des durch das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft dazu vorgesehenen Formulars spätestens am 31. Oktober des betreffenden Schuljahres, bzw. des akademischen Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, einzureichen.
§ 2. Das Einreichen des Formulars kann in den in Artikel 3 des Erlasses der Exekutive vom 5. Dezember 1986 zur Ausführung bestimmter Artikel des Dekretes vom 26. Juni 1986 über die Gewährung von Studienbeihilfen vorgesehenen Fällen nach dem in § 1 vorgesehenen Stichtag erfolgen.
Art. 2 - Der Erlass der Regierung vom 15. Mai 2003 zur Festlegung der Antragsfrist für Studienbeihilfen wird aufgehoben.
Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am Tage seiner Verabschiedung in Kraft.
Art. 4 - Der Minister für Unterricht und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Eupen, den 12. Mai 2005
Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident
K.-H. LAMBERTZ
Der Minister für Unterricht und wissenschaftliche Forschung
O. PAASCH