Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des anerkannten Naturschutzgebiets der Sandgrube von "Gentissart" (Villers-la-Ville)
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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, in seiner abgeänderten Fassung, und insbesondere der Artikel 6, 10, 11, 18, 19, 37 und 58bis ;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturschutzgebiete und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturschutzgebiete zu errichten sind, in seiner abgeänderten Fassung, insbesondere des Artikels 11;
Aufgrund des am 1. Dezember 2000 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);
Aufgrund des am 5. Juni 2003 abgegebenen Gutachtens des Ständigen Ausschusses des Provinzialrates Wallonisch-Brabant;
Aufgrund der Akte und des Anerkennugsantrags, die am 3. Mai 2000 durch die Provinz Wallonisch-Brabant vorgelegt worden sind;
In Erwägung des Bestehens eines durch Vereinbarung anerkannten Durchfahrtsrechts;
In Erwägung des am 17. Juli 2003 abgegebenen Gutachtens der Aussendienststellen der Abteilung Natur und Forstwesen sowie der am 6. August 2003 gegebenen Antwort der Direktion der Natur;
Gemäss den in der Akte (Seiten 9 bis 12) vom Besitzer vorgeschlagenen Bewirtschaftungsmassnahmen und eingeholten Ausnahmegenehmigungen;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und der ländlichen Angelegenheiten;
Nach Beratung,
Beschliesst :
Artikel 1 - Die 26 ha 19 a 39 ca grossen Gelände, die der Provinz Wallonisch-Brabant gehören und wie folgt kastatriert sind, werden als anerkanntes Naturschutzgebiet Ä Gentissart" errichtet:
Gemeinde Villers-la-Ville, 2. Gemarkung, Flur l, Parzellen Nr. 41y, 41z und 41v.
Art. 2 - Der Beamte der Abteilung Natur und Forstwesen, der mit der berwachung des anerkannten Naturschutzgebiets "Gentissart" beauftragt ist, ist der Leiter des verwaltungsmässig zuständigen Forstamtes der Abteilung Natur und Forstwesen für das betroffene Gebiet.
Art. 3 - Wie vorgesehen in Artikel 9, c, 5° des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 und in Abweichung von Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 dürfen der Besitzer und seine Beauftragten die folgenden, für die Ausführung des Verwaltungsplans unbedingt notwendigen Massnahmen treffen:
- Bäume und Sträucher entfernen, fällen bzw. schneiden, entwurzeln oder verstümmeln, die Pflanzendecke zerstören oder beschädigen;
- Didaktische Schilder anbringen;
- die Populationen von Kaninchen im Falle von an angrenzenden Kulturen verursachten Schäden regulieren.
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 5 des Ministerialerlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die berwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturschutzgebieten ausserhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege dürfen der Besitzer und seine Beauftragten für die Ausführung des Verwaltungsplans:
- Geräte für die Erdarbeiten und das Fällen mitführen;
- Gewehre oder Fanggeräte mitführen, die zur Entnahme von überzähligen Kaninchen geeignet sind.
Art. 5 - Die in Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Vollmachten sind Gegenstand eines datierten und von dem Besitzer und seinen Beauftragten unterzeichneten Schreibens. Es handelt sich um persönliche Vollmachten, die den mit der berwachung beauftragten Bediensteten jederzeit vorgelegt werden müssen. Ihre Dauer darf ein Jahr nicht überschreiten. Der Besitzer ist verpflichtet, dem in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beamten, der mit der berwachung beauftragt ist, sowie der Dienststelle der Naturerhaltung innerhalb von 24 Stunden eine Abschrift dieser Vollmachten zu übermitteln.
Art. 6 - Die Anerkennung wird für einen Zeitraum von dreissig Jahren, die ab dem Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Erlasses läuft, gewährt.
Art. 7 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Naturerhaltung gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 4. März 2004
Der Minister-Präsident,
J.-Cl. VAN CAUWENBERGHE
Der Minister der Landwirtschaft und der ländlichen Angelegenheiten,
J. HAPPART