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Datum :
08-10-2003
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
4 pagina's
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2003201075
Auteur :
Schiedshof

Originele tekst :

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Auszug aus dem Urteil Nr. 49/2003 vom 30. April 2003
Geschäftsverzeichnisnrn. 2284 und 2295
In Sachen : Präjudizielle Fragen in bezug auf Artikel 22 des Dekrets der Wallonischen Region vom 6. April 1995 über die Integration behinderter Personen, gestellt vom Arbeitsgericht Lüttich und vom Staatsrat.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern L. François, P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil :
I. Gegenstand der präjudiziellen Fragen
a . In seinem Urteil vom 31. Oktober 2001 in Sachen M. Schmitz und dessen Ehefrau M. Hurtgen gegen die Wallonische Agentur für die Eingliederung der behinderten Personen, dessen Ausfertigung am 6. November 2001 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht Lüttich folgende präjudizielle Fragen gestellt :
« Verstösst Artikel 22 des Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 6. April 1995 gegen die Artikel 39, 134 und 146 der Verfassung, insofern er eine Berufungskommission einsetzt, d.h. eine rechtsprechende Instanz, die über die Klage befinden soll, welche von einer Person gegen eine Entscheidung der Wallonischen Agentur für die Eingliederung der behinderten Personen bezüglich des individuellen Rechtes auf finanzielle Beteiligung an den Kosten für Unterbringung, Tagesbetreuung, Unterhalt, Behandlung und Erziehung eingelegt wird, dahingehend ausgelegt, dass er dieser Person eine Klagemöglichkeit gegen dieselbe Entscheidung der Wallonischen Agentur für die Eingliederung der behinderten Personen bei den ordentlichen Rechtsprechungsorganen vorenthalten würde?
Verstösst Artikel 22 des Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 6. April 1995 gegen die Artikel 39, 134 und 146 der Verfassung, insofern er eine Berufungskommission einsetzt, d.h. eine rechtsprechende Instanz, die über die Klage befinden soll, welche von einer Person gegen eine Entscheidung der Wallonischen Agentur für die Eingliederung der behinderten Personen bezüglich des individuellen Rechtes auf finanzielle Beteiligung an den Kosten für Unterbringung, Tagesbetreuung, Unterhalt, Behandlung und Erziehung eingelegt wird, dahingehend ausgelegt, dass er das Nebeneinanderbestehen dieser Klage und einer Klage gegen dieselbe Entscheidung der Wallonischen Agentur für die Eingliederung der behinderten Personen bei den ordentlichen Rechtsprechungsorganen ermöglichen würde?
Verstösst Artikel 22 des Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 6. April 1995 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 16 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insofern er, dahingehend ausgelegt, dass er der Person eine Klage bei den ordentlichen Gerichten gegen eine Entscheidung der Wallonischen Agentur für die Eingliederung der behinderten Personen bezüglich der ' ehemaligen Zuständigkeiten des Fonds für sozio-medizinisch-pädagogische Betreuung Behinderter ' vorenthalten würde, einen willkürlichen und ungerechtfertigten Behandlungsunterschied einer Person gegenüber schaffen würde, die, indem sie Klage gegen eine Entscheidung der Wallonischen Agentur für die Eingliederung der behinderten Personen bezüglich der ' ehemaligen Zuständigkeiten des Gemeinschaftsfonds für die soziale und berufliche Eingliederung der Behinderten ' erhebt, kraft Artikel 26 des Gesetzes vom 16. April 1963 über eine Klagemöglichkeit bei den ordentlichen Rechtsprechungsorganen verfügt? »
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 2284 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragen.
b . In seinem Urteil Nr. 100.813 vom 14. November 2001 in Sachen T. Colard gegen die Wallonische Agentur für die Eingliederung der behinderten Personen, dessen Ausfertigung am 3. Dezember 2001 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende präjudizielle Frage gestellt :
« Verstösst Artikel 22 des Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 6. April 1995 über die Integration behinderter Personen, dahingehend ausgelegt, dass er eine Verwaltungsgerichtsbarkeit einsetzt, die über die Klagen befinden soll, welche gegen die von der Wallonischen Agentur für die Eingliederung der behinderten Personen getroffenen Entscheidungen bezüglich Sach- oder Barleistungen zugunsten behinderter Personen eingelegt werden, gegen die durch die Verfassung oder kraft derselben zur Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeiten von Staat, Gemeinschaften und Regionen festgelegten Vorschriften und insbesondere gegen die Artikel 146 und 161 der Verfassung? »
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 2295 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragen.
(...)
IV. In rechtlicher Bestimmung
(...)
B.1. Bevor der Hof untersucht, ob die beanstandeten Bestimmungen mit dem verfassungsmässigen Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz vereinbar sind, befasst er sich mit der Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit den zuständigkeitsverteilenden Vorschriften.
B.2. Artikel 22 des Dekrets der Wallonischen Region vom 6. April 1995 über die Integration behinderter Personen bestimmt :
« Es wird eine Berufungskommission eingesetzt, um über die Klagen zu entscheiden, die gegen die gemäss diesem Dekret durch die Agentur getroffenen Entscheidungen bezüglich Sach- oder Barleistungen zugunsten behinderter Personen eingereicht werden.
Die Berufungskommission setzt sich aus einem Vorsitzenden, fünf effektiven und fünf stellvertretenden Mitgliedern zusammen. Sie setzt sich fachübergreifend zusammen; den Vorsitz führt ein Magistrat. Für ihre Entscheidungen kann sie sich auf das Gutachten qualifizierter Sachverständiger berufen.
Die Regierung legt die Zusammensetzung, die Arbeitsweise, das Verfahren, die Berufungsfrist sowie die Art und Weise der Ernennung der Kommissionsmitglieder fest und bestimmt die Dauer ihres Mandats und die Vergütungen, die dem Vorsitzenden, den Mitgliedern und den Sachverständigen gewährt werden.
Die Regierung ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder der Berufungskommission. »
B.3.1. In der Rechtssache Nr. 2295 legt der Staatsrat dem Hof die Frage vor, ob der o.a. Artikel 22, dahingehend interpretiert, dass er ein administratives Rechtsprechungsorgan einsetzt, das damit beauftragt ist, über die in diesem Artikel genannten Klagen zu befinden, mit den Artikeln 146 und 161 der Verfassung vereinbar ist.
B.3.2. In den ersten zwei präjudiziellen Fragen in der Rechtssache Nr. 2284 legt das Arbeitsgericht Lüttich dem Hof die Frage vor, ob der obengenannte Artikel 22, von dem zwei Interpretationen vorliegen, mit den Artikeln 39, 134 und 146 der Verfassung vereinbar ist; der ersten Interpretation zufolge würde diese Bestimmung, mit der eine Klagemöglichkeit vor der erwähnten Kommission geschaffen wird, keine Klage gegen die Entscheidungen der Wallonischen Agentur für die Eingliederung der behinderten Personen (nachfolgend WAEBP) vor den ordentlichen Höfen und Gerichten zulassen (erste präjudizielle Frage); der zweiten Interpretation zufolge würde sie das Nebeneinanderbestehen der von ihr geschaffenen Klage und der vor den Höfen und Gerichten möglichen Klage ermöglichen.
B.4.1. Der Kläger vor dem Staatsrat hebt in erster Linie hervor, dass die Berufungskommission kein administratives Rechtsprechungsorgan sei, weil die Zusammensetzung der Kommission und das vor ihr einzuhaltende Verfahren weder ihre Unabhängigkeit noch ihre Unparteilichkeit gewährleisten würden.
B.4.2. Aus dem Wortlaut der durch den Staatsrat gestellten präjudiziellen Frage in der Rechtssache Nr. 2295 und aus der Begründung des Verweisungsbeschlusses in der Rechtssache Nr. 2284 wird ersichtlich, dass die Verweisungsrichter der Auffassung sind, dass die Berufungskommission eine rechtsprechende Instanz ist. Diese Qualifizierung stimmt mit der Absicht des Dekretgebers überein, ein administratives Rechtsprechungsorgan zu schaffen (Parl. Dok. , Wallonischer Regionalrat, 1993-1994, Nr. 266/1, S. 11).
B.4.3. Der Hof untersucht die beanstandete Bestimmung in der Interpretation, wie die Verweisungsrichter sie sehen. Er wäre übrigens nicht zuständig, die Verfassungsmässigkeit der Vorschriften bezüglich der Zusammensetzung und des Verfahrens zu beurteilen, die hauptsächlich nicht im Dekret vom 6. April 1995 abgefasst sind, sondern im Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 1996 zur Durchführung dieses Dekrets.
B.5. Die Artikel 38 und 127 bis 129 der Verfassung und die Artikel 4 bis 11 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen haben dem Dekretgeber die Befugnis erteilt, eine Reihe von Angelegenheiten mittels Dekret zu regeln. So weist Artikel 5 § 1 II Nr. 4 desselben Sondergesetzes « die Politik für Behinderte einschliesslich der beruflichen Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung von Behinderten[...] », vorbehaltlich zweier Ausnahmen, den Gemeinschaften zu. In Anwendung von Artikel 138 der Verfassung ist diese Angelegenheit der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission übertragen worden.
B.6. Artikel 146 der Verfassung bestimmt :
« Ein Gericht und ein Organ der streitigen Gerichtsbarkeit dürfen nur aufgrund eines Gesetzes eingesetzt werden. [...] »
Artikel 161 der Verfassung bestimmt : « Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit kann nur aufgrund eines Gesetzes eingesetzt werden. »
Aufgrund dieser Bestimmungen ist die Befugnis, administrative Rechtsprechungsorgane einzusetzen und deren Zuständigkeiten festzulegen, der Föderalbehörde vorbehalten.
B.7. Da die Berufungskommission als ein administratives Rechtsprechungsorgan angesehen wird, das über Rechtsmittel befindet, war der wallonische Dekretgeber grundsätzlich nicht zur Annahme der beanstandeten Bestimmung befugt.
B.8.1. Aufgrund von Artikel 10 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen kann das Dekret jedoch Bestimmungen enthalten, die sich auf Angelegenheiten beziehen, für die die Räte nicht zuständig sind, insofern diese Bestimmungen zur Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten erforderlich sind. Dieser Artikel muss in Verbindung mit Artikel 19 § 1 desselben Sondergesetzes gelesen werden, der zum Zeitpunkt der Annahme der beanstandeten Bestimmung vorsah, dass - vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 10 - das Dekret die in den Artikeln 4 bis 9 aufgeführten Angelegenheiten regelt, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten, die aufgrund der Verfassung dem Gesetz vorbehalten sind.
B.8.2. Damit die Anwendung von Artikel 10 erfolgen kann, ist es unabdingbar, dass die angenommene Regelung erforderlich ist für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Region, dass die Angelegenheit für eine differenzierte Regelung geeignet ist und dass sich die betreffenden Bestimmungen auf diese Angelegenheit nur geringfügig auswirken.
B.8.3. Bei den der Berufungskommission vorgelegten Entscheidungen handelt es sich um Anträge, die sich laut Artikel 5 Nr. 2 des Erlasses vom 4. Juli 1996 zur Durchführung des Dekrets vom 6. April 1995 auf eine Frühhilfe, auf die Kosten für Unterbringung, Tagesbetreuung, Unterhalt, Behandlung und Erziehung, auf eine Unterbringung in Familien, auf Hilfestellung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens und auf eine Begleitung der betroffenen Personen beziehen. Solche Entscheidungen erfordern eine Beurteilung, die u.a. technische Aspekte umfasst und sich vor allem auf die Frage bezieht, ob die Behinderung des Antragstellers in eine der Kategorien fällt, die in Artikel 3 § 1 des königlichen Erlasses Nr. 81 vom 10. November 1967 zur Einrichtung eines Fonds für sozio-medizinisch-pädagogische Betreuung Behinderter aufgeführt werden, oder nicht und auf den besonderen Charakter der Bedürfnisse und die Situation der behinderten Personen. Der Dekretgeber konnte in dieser Angelegenheit die Auffassung vertreten - ohne dass seine Beurteilung deutlich unrichtig war -, dass es notwendig war, ein fachübergreifend zusammengesetztes administratives Rechtsprechungsorgan einzusetzen und diesem administrativen Rechtsprechungsorgan die gegen die Entscheidungen der Agentur gerichteten Klagen anzuvertrauen, statt die administrative Klage aufrechtzuerhalten, die vorher durch die Artikel 7, 10, 11 und 12 des königlichen Erlasses Nr. 81 dem Minister anvertraut war.
B.8.4. Die Auswirkung der beanstandeten Bestimmung auf die Zuständigkeit des föderalen Gesetzgebers kann als geringfügig eingestuft werden, da nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Rechtsprechungsorgane eingegriffen wird, die übrigens nicht mit den fraglichen Anträgen befasst waren, als diese Angelegenheit noch in den Zuständigkeitsbereich der Föderalbehörde fiel.
B.8.5. Schliesslich ist diese Angelegenheit so beschaffen, dass sie differenziert behandelt werden kann, da die Föderalbehörde selbst die fraglichen Klagen spezifischen Regeln unterworfen hatte, als diese Angelegenheit noch in ihre Zuständigkeit fiel.
B.8.6. Die erste und die zweite präjudizielle Frage in der Rechtssache Nr. 2284 und die präjudizielle Frage in der Rechtssache Nr. 2295 müssen verneinend beantwortet werden.
B.9.1. Der dritten präjudiziellen Frage in der Rechtssache Nr. 2284 zufolge führt die beanstandete Bestimmung zu einem Behandlungsunterschied zwischen den Personen, die bei der WAEBP einen Antrag eingereicht haben auf Beihilfe für eine spezialisierte Studien- oder Berufsorientierung, eine Berufsausbildung, die Ausübung einer Berufstätigkeit, die soziale und berufliche Integration oder auf eine materielle Hilfe (Artikel 5.1 des Erlasses vom 4. Juli 1996), und den Personen, die bei der WAEBP einen Antrag eingereicht haben auf Unterstützung in bezug auf eine Frühhilfe, auf die Kosten für Unterbringung, Tagesbetreuung, Unterhalt, Behandlung und Erziehung, auf eine Unterbringung in Familien, auf Hilfestellung bei Verrichtungen des täglichen Lebens oder auf eine Begleitung (Artikel 5.2 des Erlasses vom 4. Juli 1996). Während die Klagen der ersten Kategorie bei den ordentlichen Rechtsprechungsorganen eingereicht werden müssen, fallen die Klagen der zweiten Kategorie in den Zuständigkeitsbereich der zur Diskussion stehenden Berufungskommission und ggf. des Staatsrats.
B.9.2. Ein Behandlungsunterschied zwischen bestimmten Kategorien von Personen, der sich aus der Anwendung unterschiedlicher Verfahrensregeln unter unterschiedlichen Umständen ergibt, ist an sich nicht diskriminierend. Von Diskriminierung könnte nur dann die Rede sein, wenn der aus der Anwendung dieser Verfahrensregeln resultierende Behandlungsunterschied eine unverhältnismässige Einschränkung der Rechte der darin verwickelten Personen nach sich zöge.
B.9.3. Der Behandlungsunterschied gründet sich auf den Gegenstand der Klagen. Aus den in B.8.3 dargelegten Gründen konnte der Dekretgeber der Auffassung sein, dass der spezifische Charakter der zur Diskussion stehenden Entscheidungen rechtfertigte, die Befugnis, diese Entscheidungen zu treffen, eher einer interdisziplinären Kommission als den ordentlichen Rechtsprechungsorganen zuzuweisen. Ausserdem können die gerichtlichen Entscheidungen dieser Kommission vor dem Staatsrat angefochten werden.
B.9.4. Die dritte präjudizielle Frage in der Rechtssache Nr. 2284 muss verneinend beantwortet werden.
Aus diesen Gründen :
Der Hof
erkennt für Recht :
Artikel 22 des Dekrets der Wallonischen Region vom 6. April 1995 über die Integration behinderter Personen verstösst weder gegen die zuständigkeitsverteilenden Vorschriften noch gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, in der öffentlichen Sitzung vom 30. April 2003.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Vorsitzende,
(gez.) M. Melchior