Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Durchfahrt der "Legend Boucles Bastogne" auf dem Gebiet der Gemeinden Vaux-sur-Sûre, Bertrix, Paliseul, Herbeumont, Florenville, Saint-Hubert, Sainte-Ode, Tenneville, Bertogne, Houffalize und Bastogne am 4. Februar 2018

Datum :
21-12-2017
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
2 pagina's
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2018200092
Auteur :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Originele tekst :

Voeg het document toe aan een map () om te beginnen met annoteren.

Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 § 1 III Ziffer 3 in seiner durch das Gesetz vom 8. August 1988 abgeänderten Fassung;
Aufgrund des Artikels 23 Absatz 2 des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. August 2017 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;
In der Erwägung, dass die Veranstaltung "Legend Boucles" seit vielen Jahren ihren internationalen Charakter bestätigt und einen sehr guten Ruf sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene erlangt hat;
In der Erwägung, dass die Veranstalter die vergangenen "Legend Boucles" in Spa und Bastogne hinsichtlich der Umweltfreundlichkeit und der Rücksichtnahme auf den Standort zufriedenstellend organisiert haben;
In der Erwägung, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Umweltauswirkungen möglichst gering zu halten;
Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Denkmalschutz,
Beschließt :
Artikel 1 - Die Wallonische Regierung stimmt dem Beschluss der Gemeinden Vaux-sur-Sûre, Bertrix, Paliseul, Herbeumont, Florenville, Saint-Hubert, Sainte-Ode, Tenneville, Bertogne, Houffalize und Bastogne zu, den Teilnehmern an den "Legend Boucles Bastogne" im Rahmen einer am 4. Februar 2018 organisierten Motorsportveranstaltung die Durchfahrt zu genehmigen.
Art. 2 - Die Durchfahrt der "Legend Boucles Bastogne" am 4. Februar 2018 wird unter folgenden Bedingungen erlaubt:
1° allgemein ist vorab eine Bestandsaufnahme der Straßen und Forstwege sowie der Nebenanlagen auf den gesamten Streckenabschnitten durchzuführen. Wird diese nicht durchgeführt, so wird davon ausgegangen, dass sie in gutem Zustand sind;
2° Für den Regularity Test Nr. 2 "Herbeumont-Bertrix" sind folgende Abschnitte für die Öffentlichkeit nicht zugänglich:
- der Abschnitt zwischen "Les Epioux" und "L'Antrogne", d.h. das gesamte Gebiet des ungeteilten domanialen Walds von Herbeumont;
- der Abschnitt zwischen der Straße Herbeumont - Saint-Médard und des Aise-Tals;
- das gesamte Gebiet des "Domaine des Epioux": der auf dem Gebiet des Forstamtes von Florenville (Domaine des Epioux) benutzte Weg, der kürzlich instand gesetzt wurde, ist im Falle einer Beschädigung zu erneuern;
3° Für den Regularity Test Nr. 5 "La Mandarine" werden Strohballen entlang des Baches La Basseille in dem domanialen Naturreservat angebracht, um das von Bibern besiedelte Gebiet zu schützen; diese Ballen sind nach den Anweisungen der Forstbediensteten G. Goethals und Th. Petit zu platzieren;
4° Für den Regularity Test Nr. 5 "L'Eglantine" ist dafür Sorge zu tragen, dass die Besucher betreut werden und diese die Vorschriften des Forstgesetzbuches beachten;
5° Für den Regularity Test Nr. 7 "Bois de la Paix" ist dafür Sorge zu tragen, dass die Besucher betreut werden und diese die Vorschriften des Forstgesetzbuches beachten;
6° Die Durchfahrt wird den Teilnehmern von 07: 00 bis 14: 00 Uhr erlaubt;
7° Höchstens eine Durchfahrt wird erlaubt;
8° Der Veranstalter hat eine Bescheinigung der betroffenen Polizeizonen vorzulegen, in der die Zurverfügungstellung eines Polizeidienstes bestätigt wird, um eine strenge Überwachung der Zuschauer zu gewährleisten;
9° Der Veranstalter muss über einen Sicherheitsdienst von mindestens 20 Stewards verfügen, um die Zuschauerströme zu lenken und das allgemeine Feuerverbot durchzusetzen;
10° Der Veranstalter stimmt sich mit der Polizei ab, insbesondere damit die Stewards die Polizeidienste und die Abteilung Natur und Forstwesen bei der Überwachung des Zugangs zur natürlichen Umwelt zweckmäßig unterstützen;
11° Der Veranstalter bringt eine Beschilderung an, um die Zuschauerströme zu lenken; diese Beschilderung erfolgt im Beisein der zuständigen Forstamtsleiter der Abteilung Natur und Forstwesen oder ihrer Beauftragten; wenn die Abteilung Natur und Forstwesen es für notwendig erachtet, werden bestimmte Bereiche für die Zuschauer gesperrt, und es werden Mittel eingesetzt, um diese Sperrung wirksam durchzusetzen;
12° Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die für die Öffentlichkeit bestimmte Beschilderung verständlich ist und eingehalten wird;
13° Der Veranstalter leistet eine Sicherheit in Höhe von 3.000 €, die durch eine Bank in der Form einer durch eine Verpflichtungserklärung oder einen bestätigten Scheck garantierten Bürgschaft gestellt wird; diese Urkunde wird zu Gunsten des Öffentlichen Dienstes der Wallonie ausgestellt, und spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung dem Generalinspektor der Abteilung Natur und Forstwesen übergeben werden; die Sicherheit wird ganz freigegeben, nachdem beide Parteien das Fehlen von jeglichen Schäden oder aber ihre Wiederherstellung festgestellt haben;
14° Der Veranstalter hat alle Abfälle aus den in Wäldern befindlichen Abschnitten innerhalb von acht Tagen nach dieser Veranstaltung zu entfernen;
15° Der Veranstalter hat die Teilnehmer zu identifizieren (Nummern auf den Fahrzeugen);
16° Der Veranstalter wird eine Liste der Teilnehmer führen, die ihren Namen, ihre Anschrift, und die auf dem Fahrzeug angebrachte Nummer umfasst; diese Liste wird den betroffenen Direktoren der Abteilung Natur und Forstwesen spätestens 48 Stunden vor der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden;
17° Der Veranstalter wird der Abteilung Natur und Forstwesen ein ordnungsgemäß ausgefülltes und unterschriebenes Dokument übermitteln, durch das er die Abteilung im Falle von Schäden, die während der Veranstaltung entstehen würden, von jeglicher Haftung befreit.
Art. 3 - Der Minister für Landwirtschaft, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Denkmalschutz wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 21. Dezember 2017
Der Ministerpräsident
W. BORSUS
Der Minister für Landwirtschaft, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten, Tourismus, Denkmalschutz, und Vertreter bei der Großregion
R. COLLIN