Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 5 Februar 2015 (België). RG 15/2015

Date :
05-02-2015
Language :
German French Dutch
Size :
31 pages
Section :
Case law
Source :
Justel D-20150205-5
Role number :
15/2015

Summary :

Der Gerichtshof stellt vor der Urteilsfällung zur Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Vorabentscheidungsfragen: 1. Sind die Artikel 2 und 3 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit dem allgemeinen Grundsatz der Gleichheit, dahin auszulegen, dass a) sie den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegen, die Anteile der im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften auf die gleiche Weise zu garantieren wie die Einlagen? b) sie dem entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat der Einheit, die teilweise mit der Gewährleistung der in dieser Richtlinie erwähnten Einlagen beauftragt ist, den Auftrag erteilt, ebenfalls bis zu einem Betrag von 100.000 Euro den Wert der Anteile der natürliche Personen, die Gesellschafter einer im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaft sind, zu garantieren? 2. Ist der Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. Juli 2014 « über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens - Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften » vereinbar mit den Artikeln 107 und 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insofern dadurch die Garantieregelung, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, als neue staatliche Beihilfe eingestuft wird? 3. Ist - falls die zweite Frage verneinend beantwortet wird - Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Regelung der Staatsgarantie, die den natürlichen Personen gewährt wird, die Gesellschafter von im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften sind, im Sinne von Artikel 36/24 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank eine neue staatliche Beihilfe ist, die der Europäischen Kommission gemeldet werden muss? 4. Ist - falls die zweite Frage bejahend beantwortet wird - derselbe Beschluss der Europäischen Kommission vereinbar mit Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn er dahin ausgelegt wird, dass darin davon ausgegangen wird, dass die fragliche staatliche Beihilfe vor dem 3. März 2011 oder dem 1. April 2011 oder an einem dieser beiden Daten zur Durchführung gebracht wurde, oder umgekehrt, wenn er dahin ausgelegt wird, dass darin davon ausgegangen wird, dass die besagte staatliche Beihilfe zu einem späteren Datum zur Durchführung gebracht wurde? 5. Ist Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Maßnahme wie diejenige, die in Artikel 36/24 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank enthalten ist, anzunehmen, wenn diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe zur Durchführung bringt oder eine staatliche Beihilfe darstellt, die bereits zur Durchführung gebracht wurde, und diese staatliche Beihilfe noch nicht der Europäischen Kommission gemeldet wurde? 6. Ist Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, ohne vorherige Anmeldung bei der Europäischen Kommission eine Maßnahme wie diejenige, die in Artikel 36/24 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank enthalten ist, anzunehmen, wenn diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, die noch nicht zur Durchführung gebracht wurde?

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren

a. In seinem Entscheid Nr. 222.969 vom 25. März 2013 in Sachen Paul Vervloet und anderer gegen den belgischen Staat - intervenierende Parteien: die « Arcofin » Gen.mbH, die « Arcopar » Gen.mbH und die « Arcoplus » Gen.mbH, alle in Liquidation befindlich -, dessen Ausfertigung am 29. März 2013 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstößt Artikel 36/24 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem der König ein System zur Gewährung der Staatsgarantie für die an Gesellschafter, die natürliche Personen sind, erfolgte Erstattung ihres Anteils am Kapital der in Artikel 36/24 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten zugelassenen Genossenschaften vorsehen kann, während dieser Artikel 36/24 keine solche Möglichkeit für die an Gesellschafter, die natürliche Personen sind, erfolgte Erstattung ihres Anteils am Kapital einer Gesellschaft, die keine zugelassene Genossenschaft im Sinne des vorerwähnten Artikels 36/24 § 1 Absatz 1 Nr. 3 ist, vorsieht? ».

Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 5621 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragen.

b. In seinem Entscheid Nr. 226.095 vom 15. Januar 2014 in Sachen des Organismus für die Finanzierung von Pensionen « Ogeo Fund » gegen den belgischen Staat - intervenierende Parteien: die « Arcofin » Gen.mbH, die « Arcopar » Gen.mbH und die « Arcoplus » Gen.mbH, alle in Liquidation befindlich -, und in Sachen der Gemeinde Schaerbeek gegen den belgischen Staat - mit denselben intervenierenden Parteien -, dessen Ausfertigung am 21. Januar 2014 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:

« 1. Verstößt Artikel 36/24 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er, während Absatz 1 Nr. 3 dem König die Befugnis erteilt, ein System zur Gewährung der Staatsgarantie für die an Gesellschafter, die natürliche Personen sind, erfolgte Erstattung ihres Anteils am Kapital von gemäß dem königlichen Erlass vom 8. Januar 1962 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der nationalen Genossenschaftsverbände und der Genossenschaften zugelassenen Genossenschaften vorzusehen, die Finanzholdinggesellschaften, die in der Liste von Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute eingetragen sind, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Kreditanstalten, Investmentgesellschaften oder Versicherungsunternehmen sind, sowie ihre direkten oder indirekten Tochterunternehmen, oder deren Vermögen wenigstens zur Hälfte in solche Einrichtungen investiert ist, Ihm nicht eine solche Befugnis zugunsten der Gesellschafter oder Aktionäre jeder anderen im Finanzsektor tätigen Gesellschaft - insbesondere einer Kreditanstalt - erteilt?

2. Verstößt Artikel 36/24 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er, während Absatz 1 Nr. 3 dem König die Befugnis erteilt, ein System zur Gewährung der Staatsgarantie für die an Gesellschafter, die natürliche Personen sind, erfolgte Erstattung ihres Anteils am Kapital von gemäß dem königlichen Erlass vom 8. Januar 1962 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der nationalen Genossenschaftsverbände und der Genossenschaften zugelassenen Genossenschaften vorzusehen, die Finanzholdinggesellschaften, die in der Liste von Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute eingetragen sind, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Kreditanstalten, Investmentgesellschaften oder Versicherungsunternehmen sind, sowie ihre direkten oder indirekten Tochterunternehmen, oder deren Vermögen wenigstens zur Hälfte in solche Einrichtungen investiert ist, Ihm nicht eine solche Befugnis zugunsten der Organismen für die Finanzierung von Pensionen und ihrer Angeschlossenen und Begünstigten oder zugunsten der Gemeinden, die in der Gemeindeholding vereinigt sind, erteilt? ».

c. In seinem Entscheid Nr. 226.096 vom 15. Januar 2014 in Sachen Frédéric Ensch Famenne gegen den belgischen Staat - intervenierende Parteien: die « Arcofin » Gen.mbH, die « Arcopar » Gen.mbH und die « Arcoplus » Gen.mbH, alle in Liquidation befindlich -, dessen Ausfertigung am 24. Januar 2014 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstößt Artikel 36/24 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem der König ein System zur Gewährung der Staatsgarantie für die an Gesellschafter, die natürliche Personen sind, erfolgte Erstattung ihres Anteils am Kapital der in Artikel 36/24 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten zugelassenen Genossenschaften vorsehen kann, während dieser Artikel 36/24 keine solche Möglichkeit für die an Gesellschafter, die natürliche Personen sind, erfolgte Erstattung ihres Anteils am Kapital einer Gesellschaft, die keine zugelassene Genossenschaft im Sinne des vorerwähnten Artikels 36/24 § 1 Absatz 1 Nr. 3 ist, vorsieht? ».

Die in b) und c) genannten, unter den Nummern 5814 und 5818 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. In seinen Entscheiden Nr. 222.969 vom 25. März 2013 und Nr. 226.096 vom 15. Januar 2014 (Rechtssachen Nrn. 5621 und 5818) fragt der Staatsrat, ob Artikel 36/24 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank (nachstehend: Gesetz vom 22. Februar 1998) mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar sei, « indem der König ein System zur Gewährung der Staatsgarantie für die an Gesellschafter, die natürliche Personen sind, erfolgte Erstattung ihres Anteils am Kapital der in Artikel 36/24 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten zugelassenen Genossenschaften vorsehen kann, während dieser Artikel 36/24 keine solche Möglichkeit für die an Gesellschafter, die natürliche Personen sind, erfolgte Erstattung ihres Anteils am Kapital einer Gesellschaft, die keine zugelassene Genossenschaft im Sinne des vorerwähnten Artikels 36/24 § 1 Absatz 1 Nr. 3 ist, vorsieht ».

In seinem Entscheid Nr. 226.095 vom 15. Januar 2014 fragt der Staatsrat, ob dieselbe Bestimmung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar sei, indem der fragliche Artikel es dem König ermögliche, natürlichen Personen, die Gesellschafter einer zugelassenen Genossenschaft seien, diese Staatsgarantie zu gewähren,

während diese Bestimmung « Ihm nicht eine solche Befugnis zugunsten der Gesellschafter oder Aktionäre jeder anderen im Finanzsektor tätigen Gesellschaft - insbesondere einer Kreditanstalt - erteilt » (erste Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache Nr. 5814)

und während diese Bestimmung « Ihm nicht eine solche Befugnis zugunsten der Organismen für die Finanzierung von Pensionen und ihrer Angeschlossenen und Begünstigten oder zugunsten der Gemeinden, die in der Gemeindeholding vereinigt sind, erteilt » (zweite Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache Nr. 5814).

In Bezug auf die fragliche Bestimmung und deren Zustandekommen

B.2.1. In der auf die Streitsachen vor dem vorlegenden Richter anwendbaren Fassung bestimmt Artikel 110 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute:

« Die in Belgien niedergelassenen Kreditinstitute müssen sich an einer kollektiven Depositenschutzregelung beteiligen, die sie finanzieren und die dazu dient, falls ein Institut seine Verpflichtungen nicht erfüllt, bestimmten Kategorien von Deponenten, die keine Bank- oder Finanztätigkeit ausüben, einen Schadensersatz zu gewährleisten und gegebenenfalls vorbeugend handeln zu können, um eine solche Nichterfüllung zu vermeiden. Es können für bestimmte Kategorien von Kreditinstituten spezifische Depositenschutzregelungen eingerichtet werden.

[...] ».

Ursprünglich wurde die Depositenschutzregelung durch den Schutzfonds für Einlagen und Finanzinstrumente verwaltet aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 zur Schaffung eines Schutzfonds für Einlagen und Finanzinstrumente und zur Reorganisation der Schutzsysteme für Einlagen und Finanzinstrumente. Im Anschluss an dessen Abänderung durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) sieht Artikel 110 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993 nunmehr vor, dass « der Schutzfonds für Einlagen und Finanzinstrumente und der Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen [...] die Verwaltung und die Verrichtungen der Depositenschutzregelungen [gewährleisten] ».

B.2.2. Eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung von Maßnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität bestimmte Artikel 117bis des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen:

« Der König kann nach einer Stellungnahme des Ausschusses für Finanzstabilität in dem Fall, dass es plötzlich zu einer Krise auf den Finanzmärkten kommt oder eine ernsthafte Bedrohung durch eine systemische Krise eintritt, mit dem Ziel, deren Ausmaß oder Folgen zu begrenzen,

1. ergänzende oder abweichende Maßnahmen zum Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, zum Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, zum Gesetz vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften und zum Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen treffen,

2. sowie durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein System vorsehen, durch das eine Staatsgarantie gewährt wird für Verpflichtungen, die durch die aufgrund der vorerwähnten Gesetze einer Aufsicht unterliegenden Institute, die Er bestimmt, eingegangen wurden.

Die aufgrund von Absatz 1 Nr. 1 ergangenen königlichen Erlasse werden wirkungslos, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt wurden. Die Bestätigung gilt rückwirkend zum Datum des Inkrafttretens der königlichen Erlasse ».

In der Begründung heißt es diesbezüglich:

« Im Kontext der heutigen Krise auf den Finanzmärkten ist es notwendig, gewisse Gesetzesbestimmungen durch ihre Auslegung zu verdeutlichen und das Arsenal der Mittel zu verstärken, die den Behörden zur Verfügung stehen, um Maßnahmen im Hinblick auf die Wahrung des Vertrauens in das (nationale) Finanzsystem zu ergreifen.

Daher wird vorgeschlagen, eine gesetzliche Grundlage vorzusehen, die den König ermächtigt, nach einer Stellungnahme des Ausschusses für Finanzstabilität zusätzliche oder abweichende Maßnahmen zu gewissen, einschränkend aufgezählten Gesetzen zu ergreifen, um das Finanzsystem im Fall einer plötzlichen Krise auf den Finanzmärkten oder einer ernsthaften Bedrohung durch eine systemische Krise mit dem Ziel, deren Ausmaß oder Folgen zu begrenzen, zu schützen, nämlich eine Gefahr, die das gesamte Finanzsystem bedroht, wenn ein oder mehrere Kreditinstitute ihre Verpflichtungen gegenüber den anderen Einrichtungen nicht mehr erfüllen » (Parl. Dok., Kammer, 2008-2009, DOC 52-1470/001, S. 3).

B.2.3. Durch Artikel 3 des königlichen Erlasses vom 14. November 2008 « zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung von Maßnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen » wird « innerhalb der Hinterlegungs- und Konsignationskasse ein Fonds mit der Bezeichnung ' Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen ' » gegründet.

Auf der Grundlage von Artikel 117bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 ist in diesem königlichen Erlass vorgesehen, dass der Schutz des Sonderfonds insbesondere die Einlagen im Sinne von dessen Artikel 5 Nrn. 1 und 2 sowie die Lebensversicherungsverträge mit garantiertem Ertrag betrifft, die dem belgischen Recht unterliegen und zum Zweig 21 im Sinne von Anlage I zum königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 (nachstehend: « Versicherungen von ' Zweig 21 ' ») gehören. Die Beteiligung dieser Versicherungsunternehmen am Fonds war damals jedoch fakultativ.

Im Bericht an den König vor dem königlichen Erlass vom 14. November 2008 heißt es:

« Es ist eine ähnliche Schutzregelung [wie beim Sparerschutz] vorzusehen für die Inhaber von Versicherungsprodukten, die dem belgischen Recht unterliegen und zum Zweig 21 von Anlage I zum königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen gehören. Um jedoch ein level playing field zwischen den Versicherungsunternehmen und den Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten, gehören die Lebensversicherungen der zweiten Pensionssäule nicht zum Anwendungsbereich dieses Entwurfs.

Bestimmte Produkte können nämlich, obwohl sie die Form eines Versicherungsvertrags haben, die gleiche Zielgruppe von Anlegern anlocken, die ebenfalls durch herkömmliche Sparprodukte, die durch Kreditinstitute angeboten werden, angelockt wird. Diese Produkte sind somit untereinander austauschbar.

Die Verträge im Sinne dieses Erlasses werden als ' geschützte Verträge ' bezeichnet.

Daher ist vorgesehen, dass die Versicherungsunternehmen auf freiwilliger Basis einem neuen Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen beitreten können, der innerhalb der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingerichtet wird. Dieser Fonds schützt die vorerwähnten Versicherungsprodukte von Zweig 21 für einen Betrag von 100.000 EUR.

Hingegen wird vorgesehen, dass alle Unternehmen, die im Rahmen der Regelung des Depositenschutzes aufgrund der Artikel 110 ff. des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute sowie der Artikel 112 ff. des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften Mitglieder des bestehenden Schutzfonds für Einlagen und Finanzinstrumente sind, der durch das Gesetz vom 17. Dezember 1998 eingeführt wurde, verpflichtet sind, dem neuen Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen beizutreten.

Die Einlagen bei diesen Teilnehmern des Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen sind durch diesen Fonds für den zweiten Teilbetrag von 50.000 EUR geschützt, der zu dem ersten Teilbetrag von 50.000 EUR hinzukommt, der durch den Schutzfonds für Einlagen und Finanzinstrumente garantiert wird. Somit genießen auch die Einlagen insgesamt eine Garantie von 100.000 EUR.

Der Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen wird finanziert durch die Jahresbeiträge seiner Teilnehmer und durch die Zugangsgebühren der zugelassenen Versicherungsunternehmen, die ihm beitreten ».

B.2.4. Aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes vom 14. April 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen wurde Absatz 1 von Artikel 117bis des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 insbesondere ergänzt durch eine Nr. 3 und eine Nr. 6, die es außerdem dem König ermöglichen, auf eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzstabilität hin im Fall einer plötzlichen Krise auf den Finanzmärkten oder einer ernsthaften Bedrohung durch eine systemische Krise mit dem Ziel, deren Ausmaß oder Folgen zu begrenzen:

« 3. ein System [vorzusehen], gegebenenfalls durch Verordnungen, die gemäß Nr. 1 angenommen werden, das dazu dient, Gesellschaftern, die natürliche Personen sind, die Staatsgarantie zu gewährleisten für die Erstattung ihres Anteils am Kapital von Genossenschaften, die zugelassen sind gemäß dem königlichen Erlass vom 8. Januar 1962 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der nationalen Genossenschaftsverbände und der Genossenschaften, die Einrichtungen sind, die aufgrund der vorerwähnten Gesetze einer Aufsicht unterliegen oder deren Vermögen wenigstens zur Hälfte in solche Einrichtungen investiert wird, »;

« 6. sowie die Garantie für die Verpflichtungen der ' Gemeindeholding ' AG [zu] gewähren ».

In der Begründung des Gesetzes vom 14. April 2009 wird die Einfügung von Absatz 1 Nr. 3 in Artikel 117bis des Gesetzes vom 2. August 2002 wie folgt gerechtfertigt:

« Nr. 3 betrifft die Gewährung einer Staatsgarantie an gewisse Genossenschaften, die dem Finanzsektor nahe stehen, wie ' Arco ' und ' CERA '. Die Anteile dieser Genossenschaften weisen in gewissen Fälle alle Merkmale eines Sparprodukts auf, das den Gesellschaftern einen regelmäßigen Ertrag bieten und ihnen die Erstattung des investierten Kapitals auf Anfrage gewährleisten soll, unter Einhaltung von ziemlich begrenzten Auflagen. Es ist daher gerechtfertigt, diesen Anteilen eine gleichwertige Garantieregelung zu bieten wie diejenige, die für substituierbare Sparprodukte besteht, das heißt Bankeinlagen und Versicherungen von ' Zweig 21 '. Dies kann gegebenenfalls geschehen durch eine Erweiterung der Rolle des Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen, der durch den königlichen Erlass vom 14. November 2008 eingeführt wurde, daher die Bezugnahme auf Nr. 1, die als Gesetzesgrundlage für diesen Erlass gedient hat. Selbstverständlich wird, insofern diese Garantieregelung durch Verordnungen im Sinne von Nr. 1 eingeführt wird, der betreffende königliche Erlass von einer gesetzlichen Bestätigung gemäß Absatz 2 von Artikel 117bis abhängig gemacht » (Parl. Dok., Kammer, 2008-2009, DOC 52-1887/001, S. 5).

Die Absicht, eine Staatsgarantie zu gewähren für natürliche Personen, die Gesellschafter von im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften sind, im Besonderen « Arco », war bereits Gegenstand einer Regierungsmitteilung am 10. Oktober 2008 und am 21. Januar 2009.

B.2.5. Artikel 166 des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009 macht die Beteiligung der zugelassenen Versicherungsunternehmen am Sonderschutzfonds zur Pflicht. Dieser Artikel bestimmt:

« In Artikel 4 des königlichen Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung von Maßnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen wird Paragraph 2 durch folgenden Text ersetzt:

' § 2. Es müssen sich ebenfalls die Lebensversicherungsunternehmen daran beteiligen, die zugelassen sind, um in ihrer Eigenschaft als Versicherer von Lebensversicherungen mit garantiertem Ertrag zu zeichnen, die zum Zweig 21 gehören im Sinne von Anlage I zum königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen.

Die in Absatz 1 erwähnten Versicherungsunternehmen teilen dem Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen den Betrag der Verpflichtungen mit, der gegenüber den Versicherungsnehmern und Begünstigten zu schützen ist, sowie den Betrag und die Zusammensetzung der diesbezüglichen Deckungswerte. Der König kann die anderen Auskünfte bestimmen, die diese Versicherungsunternehmen dem Sonderschutzfonds mitteilen müssen.

Der König kann den Versicherungsunternehmen im Sinne von Absatz 1 zusätzliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung auferlegen.

Der Schutz, der durch den Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen geboten wird, ist wirksam ab dem Eingang der Zahlung des Jahresbeitrags des Versicherungsunternehmens. ' ».

B.2.6. Durch die Artikel 22 und 23 des Gesetzes vom 2. Juli 2010 « zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen » wird Artikel 117bis des Gesetzes vom 2. April 2002 aufgehoben und ein Artikel 105 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

« § 1. Der König kann nach einer Stellungnahme des Ausschusses für Systemrisiken und systemrelevante Einrichtungen in dem Fall, dass es plötzlich zu einer Krise auf den Finanzmärkten kommt oder eine ernsthafte Bedrohung durch eine systemische Krise eintritt, mit dem Ziel, deren Ausmaß oder Folgen zu begrenzen,

1. ergänzende oder abweichende Maßnahmen zum Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, zum Gesetz vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente, zum Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, zum Gesetz vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, zum Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zu Buch VIII Titel III Kapitel II Abschnitt II des Gesellschaftsgesetzbuches und zum königlichen Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Instrumenten, koordiniert durch den königlichen Erlass vom 27. Januar 2004, festlegen,

2. ein System vorsehen, durch das eine Staatsgarantie gewährt wird für Verpflichtungen, die durch die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes einer Aufsicht unterliegenden Institute, die Er bestimmt, eingegangen wurden, oder die Staatsgarantie für bestimmte Forderungen, die im Besitz dieser Institute Einrichtungen sind, gewähren;

3. ein System vorsehen, gegebenenfalls durch Verordnungen, die gemäß Nr. 1 angenommen werden, das dazu dient, Gesellschaftern, die natürliche Personen sind, die Staatsgarantie zu gewährleisten für die Erstattung ihres Anteils am Kapital von Genossenschaften, die zugelassen sind gemäß dem königlichen Erlass vom 8. Januar 1962 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der nationalen Genossenschaftsverbände und der Genossenschaften, die Einrichtungen sind, die aufgrund der vorerwähnten Gesetze einer Aufsicht unterliegen oder deren Vermögen wenigstens zur Hälfte in solche Einrichtungen investiert wird;

4. ein System vorsehen, durch das eine Deckung des Staates für Verluste gewährt wird, die auf bestimmte Aktiva oder Finanzinstrumente erlitten werden durch Einrichtungen, die aufgrund der vorerwähnten Gesetze einer Aufsicht unterliegen;

5. ein System vorsehen, durch das eine Staatsgarantie für Verpflichtungen von Einheiten gewährt wird, deren Tätigkeit darin besteht, bestimmte Aktiva von Einrichtungen, die aufgrund der vorerwähnten Gesetze einer Aufsicht unterliegen, zu erwerben und zu verwalten;

6. sowie die Garantie für die Verpflichtungen der ' Gemeindeholding ' AG gewähren.

Die aufgrund von Absatz 1 Nr. 1 ergangenen königlichen Erlasse werden wirkungslos, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt wurden. Die Bestätigung gilt rückwirkend zum Datum des Inkrafttretens der königlichen Erlasse. Die aufgrund von Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 ergangenen königlichen Erlasse werden im Ministerrat beraten.

§ 2. Die Einrichtungen, die einer Aufsicht unterliegen aufgrund der Kontrollgesetze im Sinne von Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1, sind zur Anwendung von Paragraph 1 Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 die Finanzholdinggesellschaften, die in der Liste im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute eingetragen sind, die gemischten Finanzholdinggesellschaften, die Kreditinstitute, die Investmentgesellschaften und die Versicherungsunternehmen, sowie ihre direkten oder indirekten Tochterunternehmen ».

Die Vorarbeiten zu diesem Gesetz enthalten keine weiteren Informationen zum Ziel und zur Tragweite von Artikel 105 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 2002.

B.2.7. Durch Artikel 243 des königlichen Erlasses vom 3. März 2011 über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor wird der vorerwähnte Artikel 105 des Gesetzes vom 2. August 2002 aufgehoben.

Durch Artikel 195 desselben königlichen Erlasses wird in das Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank ein Artikel 36/24 eingefügt.

Es handelt sich um die Bestimmung, die in den in B.1 angeführten Vorabentscheidungsfragen angegeben ist.

Vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 17. Juni 2013 bestimmte dieser Artikel 36/24:

« § 1. Der König kann nach einer Stellungnahme der Bank in dem Fall, dass es plötzlich zu einer Krise auf den Finanzmärkten kommt oder eine ernsthafte Bedrohung durch eine systemische Krise eintritt, mit dem Ziel, deren Ausmaß oder Folgen zu begrenzen,

1. ergänzende oder abweichende Maßnahmen zum Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, zum Gesetz vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente, zum Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, zum Gesetz vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, zum Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zu Buch VIII Titel III Kapitel II Abschnitt II des Gesellschaftsgesetzbuches und zum königlichen Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Instrumenten, koordiniert durch den königlichen Erlass vom 27. Januar 2004, festlegen,

2. ein System vorsehen, durch das eine Staatsgarantie gewährt wird für Verpflichtungen, die durch die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes einer Aufsicht unterliegenden Institute, die Er bestimmt, eingegangen wurden, oder die Staatsgarantie für bestimmte Forderungen, die im Besitz dieser Institute Einrichtungen sind, gewähren;

3. ein System vorsehen, gegebenenfalls durch Verordnungen, die gemäß Nr. 1 angenommen werden, das dazu dient, Gesellschaftern, die natürliche Personen sind, die Staatsgarantie zu gewährleisten für die Erstattung ihres Anteils am Kapital von Genossenschaften, die zugelassen sind gemäß dem königlichen Erlass vom 8. Januar 1962 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der nationalen Genossenschaftsverbände und der Genossenschaften, die Einrichtungen sind, die aufgrund der vorerwähnten Gesetze einer Aufsicht unterliegen oder deren Vermögen wenigstens zur Hälfte in solche Einrichtungen investiert wird;

4. ein System vorsehen, durch das eine Deckung des Staates für Verluste gewährt wird, die auf bestimmte Aktiva oder Finanzinstrumente erlitten werden durch Einrichtungen, die aufgrund der vorerwähnten Gesetze einer Aufsicht unterliegen;

5. ein System vorsehen, durch das eine Staatsgarantie für Verpflichtungen von Einheiten gewährt wird, deren Tätigkeit darin besteht, bestimmte Aktiva von Einrichtungen, die aufgrund der vorerwähnten Gesetze einer Aufsicht unterliegen, zu erwerben und zu verwalten;

6. sowie die Garantie für die Verpflichtungen der ' Gemeindeholding ' AG gewähren.

Die aufgrund von Absatz 1 Nr. 1 ergangenen königlichen Erlasse werden wirkungslos, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt wurden. Die Bestätigung gilt rückwirkend zum Datum des Inkrafttretens der königlichen Erlasse. Die aufgrund von Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 ergangenen königlichen Erlasse werden im Ministerrat beraten.

§ 2. Die Einrichtungen, die einer Aufsicht unterliegen aufgrund der Kontrollgesetze im Sinne von Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1, sind zur Anwendung von Paragraph 1 Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 die Finanzholdinggesellschaften, die in der Liste im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute eingetragen sind, die gemischten Finanzholdinggesellschaften, die Kreditinstitute, die Investmentgesellschaften und die Versicherungsunternehmen, sowie ihre direkten oder indirekten Tochterunternehmen ».

B.2.8. Artikel 298 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, der durch das Gesetz vom 19. April 2014 über die alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter umbenannt wurde in « Gesetz über die Organismen für gemeinsame Anlagen, die den Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen, und über die Organismen für Anlagen in Forderungen », bestätigt rückwirkend zum Datum seines Inkrafttretens den königlichen Erlass vom 3. März 2011. Die fragliche Bestimmung hat somit Gesetzeskraft, und daher obliegt es dem Gerichtshof, diese Bestimmung anhand der Artikel 10 und 11 der Verfassung zu prüfen.

B.2.9. Der Gesetzgeber bezweckte mit der fraglichen Bestimmung, Maßnahmen zu ergreifen, um das Ausmaß oder die Folgen einer etwaigen plötzlichen Krise auf den Finanzmärkten oder einer ernsthaften Bedrohung durch eine systemische Krise zu begrenzen.

Artikel 36/24 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 ist in den Kontext der weltweiten Finanzkrise von 2008 einzuordnen.

Die Gefahr, dass belgische Finanzinstitute direkt oder indirekt mit erheblichen Problemen konfrontiert würden, hat den Gesetzgeber veranlasst, den König zu ermächtigen, notwendigenfalls schnell zu handeln, um das Ausmaß oder die Folgen einer solchen Krise durch königliche Erlasse zu begrenzen, die anschließend durch den Gesetzgeber bestätigt werden müssen.

B.2.10. Artikel 4 des königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2011 « zur Abänderung des königlichen Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung von Maßnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen zur Erweiterung der Schutzregelung auf das Kapital der zugelassenen Genossenschaften » erlaubt es gemäß Artikel 36/24 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Februar 1998 den zugelassenen Genossenschaften, die im Finanzsektor tätig sind, sich am früheren « Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen » zu beteiligen, der durch den königlichen Erlass vom 14. November 2008 eingeführt und durch diesen Artikel 4 in « Sonderschutzfonds für Einlagen, Lebensversicherungen und das Kapital zugelassener Genossenschaften » umbenannt wurde. Es wird ihnen keine Beitrittsverpflichtung auferlegt.

Dieser Sonderfonds garantiert somit die Anteile der natürlichen Personen, die Gesellschafter der Genossenschaften sind, die im Finanzsektor tätig sind und die beschlossen haben, ihm beizutreten, in Höhe von 100.000 Euro, die Lebensversicherungsverträge von Zweig 21 im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 des königlichen Erlasses vom 14. November 2008 in Höhe von 100.000 Euro und die Einlagen im Sinne von Artikel 5 Nrn. 1 und 2 desselben königlichen Erlasses in Höhe eines Teilbetrags von 50.000 bis 100.000 Euro, wobei die für den ersten Teilbetrag von 50.000 Euro gewährte Staatsgarantie durch den Schutzfonds für Einlagen und Finanzinstrumente übernommen wird.

B.2.11. Durch den königlichen Erlass vom 7. November 2011 zur Gewährung einer Garantie zum Schutz des Kapitals zugelassener Genossenschaften wurde der Antrag auf Schutz des Kapitals der zugelassenen Genossenschaften « Arcopar », « Arcofin » und « Arcoplus » angenommen.

Am selben Datum hat der belgische Staat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass er eine Garantieregelung eingerichtet hat zugunsten der natürlichen Personen, die Gesellschafter von zugelassenen Genossenschaften sind, die entweder der aufsichtsrechtlichen Kontrolle der Belgischen Nationalbank unterliegen oder mindestens die Hälfte ihrer Aktiva in eine Einrichtung investiert haben, die einer solchen Kontrolle unterliegt.

Durch Schreiben vom 6. Dezember 2011 hat die Europäische Kommission dem belgischen Staat mitgeteilt, dass sie eine Prüfung bezüglich der Gewährung einer möglicherweise rechtswidrigen staatlichen Beihilfe einleitete, und hat die Europäische Kommission den belgischen Staat aufgefordert, keine Schritte zu unternehmen, um die fragliche Staatsgarantie zur Durchführung zu bringen.

B.2.12. Die königlichen Erlasse vom 10. Oktober 2011 und vom 7. November 2011 sind Gegenstand der Nichtigkeitsklagen, die bei dem Staatsrat eingereicht wurden in den Rechtssachen Nrn. 5621, 5814 und 5818.

B.2.13. Nachdem der Gerichtshof mit den Vorabentscheidungsfragen befasst worden war, ist Artikel 36/24 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 durch Artikel 118 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung aufgehoben worden mit der Begründung, dass « die Gemeindeholding [...] sich derzeit in der Abwicklung befindet » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2756/002, S. 3).

Außerdem wurden durch Artikel 78 des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen folgende Abänderungen an Artikel 36/24 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 vorgenommen:

« 1. in Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird die Wortfolge ' Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ' ersetzt durch die Wortfolge ' Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ';

2. in Paragraph 2 wird die Wortfolge ' Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ' ersetzt durch die Wortfolge ' Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ' ».

In Bezug auf die Vorabentscheidungsfragen

B.3.1. Der Staatsrat befragt den Gerichtshof zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung von Artikel 36/24 Absatz 1 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Februar 1998, insofern dieser Artikel es dem König erlaube, eine Regelung einzuführen, durch die der Staat den natürlichen Personen, die Gesellschafter von im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften sind, die Erstattung ihrer Anteile an diesen Gesellschaften garantiert.

Der Staatsrat vergleicht die Situation dieser Gesellschafter, die natürliche Personen seien, mit derjenigen verschiedener anderer Kategorien von Personen, für die der König nicht ermächtigt sei, ein solche Garantieregelung einzuführen, nämlich (1) die natürlichen Personen, die Gesellschafter einer anderen Gesellschaft als einer zugelassenen Genossenschaft seien, (2) die Gesellschafter oder Aktionäre gleich welcher anderen Gesellschaft, die im Finanzsektor tätig sei, insbesondere eine Kreditanstalt, (3) die Organismen für die Finanzierung von Pensionen und ihre Angeschlossenen und Begünstigten und (4) die in der « Gemeindeholding » AG zusammengeschlossenen Gemeinden.

B.3.2. Laut Artikel 350 des Gesellschaftsgesetzbuches stellt sich eine Genossenschaft aus einer variablen Anzahl Gesellschafter mit variablen Einlagen zusammen. Wählt die Genossenschaft die beschränkte Haftung, so haften die Gesellschafter nur bis zur Höhe ihrer Einlagen für die Schulden der Gesellschaft (Artikel 352). In der Satzung wird kein Unterschied zwischen den Gesellschaftern gemacht, was ihre Haftung anbelangt (Artikel 353).

Gesellschafter einer Genossenschaft haben kraft Artikel 367 des Gesellschaftsgesetzbuches nur in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres das Recht, auszutreten. In der Satzung können weitere Beschränkungen der Austrittsmöglichkeiten vorgesehen werden. Artikel 374 dieses Gesetzbuches bestimmt außerdem, dass « ein Gesellschafter, der austritt, ausgeschlossen wird oder einen Teil seiner Anteile aufkündigt, [...] Anrecht auf Auszahlung des Wertes seiner Anteile [hat], so wie er aus der Bilanz des Geschäftsjahres hervorgeht, in dem dieser Vorgang sich ereignet hat ».

Gemäß Artikel 366 des Gesellschaftsgesetzbuches können Dritte nur dann in die Gesellschaft eintreten, wenn sie « namentlich in der Satzung bestimmt sind » und « den in der Satzung bestimmten Kategorien angehören und die im Gesetz oder in der Satzung vorgesehenen Bedingungen erfüllen, um Gesellschafter zu sein; in diesem Fall ist die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich, es sei denn, die Satzung erteilt diese Befugnis einem anderen Organ ».

Außerdem kann der Teil des Gesellschaftskapitals einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung, der den Betrag des festen Teils übertrifft, schwanken, ohne dass eine Änderung der Satzung erforderlich ist. Dieser feste Teil ihres Kapitals darf nicht unter 18 550 Euro liegen (Artikel 390 und 392 des Gesellschaftsgesetzbuches).

B.3.3. Die in der fraglichen Bestimmung erwähnten Genossenschaften müssen außerdem zugelassen sein gemäß dem königlichen Erlass vom 8. Januar 1962 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der nationalen Genossenschaftsverbände und der Genossenschaften.

Um eine solche Zulassung für einen Zeitraum von vier Jahren zu erhalten, müssen eine Reihe von Regeln eingehalten werden, die in den Artikeln 1 und 2 dieses königlichen Erlasses festgelegt sind. Diese Artikel bestimmen:

« Artikel 1. § 1. Die repräsentativen nationalen Genossenschaftsverbände und die Genossenschaften dürfen nur als Einrichtungen zugelassen werden, die befugt sind, sich an der Bildung einer der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1955 eingeführten Kommissionen zu beteiligen, wenn die Satzung der betreffenden Genossenschaften den Genossenschaftsgrundsätzen entspricht, das heißt, wenn darin vorgesehen ist:

a) der freiwillige Beitritt;

b) die Gleichheit oder die Begrenzung des Stimmrechts auf die Generalversammlung;

c) die Benennung der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie je nach Fall und sofern es im Gesetz vorgeschrieben ist, eines oder mehrerer Kommissare oder Gesellschafter, die mit der Kontrolle beauftragt sind, durch die Generalversammlung;

d) ein mäßiger Zinssatz, der auf die Genossenschaftsanteile begrenzt ist;

e) eine Rückvergütung an die Gesellschafter.

§ 2. Insbesondere muss die Satzung der Genossenschaften folgenden Grundsätzen entsprechen:

1. die Gesellschaft darf zu Spekulationszwecken den Beitritt von Gesellschaftern nicht verweigern oder deren Ausschluss aussprechen, es sei denn, sie erfüllen die allgemeinen Aufnahmebedingungen nicht oder nicht mehr oder sie begehen Handlungen, die im Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft stehen;

2. die Anteile am Gesellschaftskapital müssen, selbst wenn sie von unterschiedlichem Wert sind, innerhalb einer jeden Wertekategorie, die gleichen Rechte und Pflichten verleihen, vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Nr. 3;

3. alle Gesellschafter haben in der Generalversammlung in allen Angelegenheiten das gleiche Stimmrecht; Rechtspersonen, Vertreter von faktischen Vereinigungen und Mitglieder von Landwirtschafts-, Produktions-, Vertriebs- und Dienstleistungsgenossenschaften können jedoch an den Abstimmungen teilnehmen mit einer Anzahl Stimmen, die für sie persönlich und als Beauftragter nicht mehr betragen darf als ein Zehntel der mit den vertretenen Anteilen verbundenen Stimmen; wenn die Gesellschaft mehr als tausend Mitglieder hat, kann die Abstimmung außerdem in der zweiten Stufe stattfinden.

4. die Verwaltungsratsmitglieder und Kommissare müssen durch die Generalversammlung ernannt werden; wenn jedoch einer oder mehrere von ihnen nicht durch die Generalversammlung ernannt, sondern durch eine andere Versammlung benannt werden, muss die Generalversammlung das Recht haben, diese Benennung nicht zu bestätigen;

5. der Betriebsüberschuss, der nach Abzug der allgemeinen Kosten, Lasten, Abschreibungen, Rücklagen und gegebenenfalls der Zinsen auf Anteile des Gesellschaftskapitals erzielt wird, darf nur an die Gesellschafter ausgeschüttet werden im Verhältnis zu den Verrichtungen, die sie mit der Gesellschaft abgewickelt haben;

6. der Zinssatz für Anteile am Gesellschaftskapital darf nicht mehr als netto 6 Prozent ab dem 1. Oktober 1996 betragen.

Art. 2. In ihrer Arbeitsweise müssen sich die betreffenden Genossenschaften an die in Artikel 1 angeführten Grundsätze und an folgende Prinzipien halten:

1. der Beitritt zur Gesellschaft muss frei von jeglichem Zwang sein;

2. der Zweck der Gesellschaft muss darin bestehen, den Gesellschaftern einen wirtschaftlichen oder sozialen Vorteil in der Befriedigung ihrer beruflichen oder privaten Bedürfnisse zu bieten;

3. das Mandat der Verwaltungsratsmitglieder und der mit der Kontrolle beauftragten Gesellschafter ist unentgeltlich; es können ihnen jedoch Anwesenheitsgelder gewährt werden, und den Verwaltungsratsmitgliedern, die eine Ermächtigung für besondere oder ständige Aufträge erhalten haben, können andere Entlohnungen gewährt werden, jedoch unter Ausschluss einer Gewinnbeteiligung ».

Der erste Teilbetrag (125 Euro, indexiert: 190 Euro für das Steuerjahr 2015) der Dividenden der zugelassenen Genossenschaften ist von der Steuer befreit (Artikel 21 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992).

B.3.4. Schließlich müssen die in der fraglichen Bestimmung erwähnten Genossenschaften entweder « Einrichtungen, die einer Aufsicht unterliegen » aufgrund der Gesetze im Sinne von Artikel 36/24 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 sein, oder wenigstens die Hälfte ihres Vermögens in solche Einrichtungen investiert haben, nämlich insbesondere Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder Investmentgesellschaften.

Die fragliche Bestimmung richtet sich also an zugelassene Genossenschaften, die im Finanzsektor tätig sind.

B.3.5. Im belgischen Kontext ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mehrere zugelassene Genossenschaften oder Gruppen dieser Art von Gesellschaften sich bis zu einem gewissen Maß mit Finanzeinrichtungen zusammengeschlossen und sich somit dem Finanzsektor genähert haben; diesem Phänomen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, wie aus den in B.2.4 zitierten Vorarbeiten hervorgeht. Die Mitglieder solcher Genossenschaften - es sind Hunderttausende, nach Darlegung des Ministerrates bei der so genannten « Arco-Gruppe » alleine rund 800.000 - wurden oft ermutigt, Kunden dieser Finanzeinrichtungen zu werden, und es besteht eine Verbindung zwischen den Genossenschaftsmitgliedern und den mit ihnen verbundenen Finanzeinrichtungen, bei denen sie ebenfalls Anlagen vornehmen.

In Bezug auf die Auswirkungen des Rechtes der Europäischen Union

B.4.1. Der Ministerrat rechtfertigt insbesondere die durch den Staatsrat aufgezeigten Behandlungsunterschiede, indem er sich auf die ähnliche Beschaffenheit der Anteile einer zugelassenen Genossenschaft einerseits und der Bankeinlagen andererseits stützt, bezüglich deren die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme den Mitgliedstaaten vorschreibt, ein Garantiesystem vorzusehen, und infolgedessen auf die unterschiedliche Beschaffenheit der Anteile einer zugelassenen Genossenschaft und der Investitionen, mit denen der Staatsrat sie vergleicht.

Die Genossenschaften « Arcopar », « Arcoplus » und « Arcofin » führen an, dass die fragliche Bestimmung eine Umsetzung der vorerwähnten Richtlinie 94/19/EG darstelle, weil die Anteile der zugelassenen Genossenschaften alle Merkmale eines Sparprodukts aufwiesen.

Nach ihrer Darlegung berücksichtige die Europäische Kommission in ihrem Beschluss vom 3. Juli 2014 « über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens - Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften », nicht den Umstand, dass die Anteile der zugelassenen Genossenschaften alle Merkmale eines Sparprodukts aufwiesen und dass die intervenierenden Parteien keine Finanzinstitute seien. Der in dieser Richtlinie erwähnte Ausschluss für Eigenmittelinstrumente von Kreditinstituten gelte für sie nicht.

B.4.2. Die Staatsgarantie zugunsten der Bankeinlagen beruht für den ersten geschützten Teilbetrag von 50.000 Euro auf dem vorerwähnten Gesetz vom 17. Dezember 1998 und für den zweiten geschützten Teilbetrag von 50.000 Euro auf der Ermächtigung des Königs aufgrund von Artikel 36/24 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des fraglichen Gesetzes, der Artikel 105 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 ersetzt, womit seinerseits Artikel 117bis desselben Gesetzes ersetzt wurde, auf dessen Grundlage der königliche Erlass vom 14. November 2008 angenommen wurde.

Artikel 36/24 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des fraglichen Gesetzes ermächtigt folglich den König, eine Garantieregelung zugunsten der natürlichen Personen, die Gesellschafter von im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften sind, einzuführen, indem er es Ihm ausdrücklich erlaubt, diesen Auftrag der Einrichtung anzuvertrauen, die sich teilweise um die Garantie der Bankeinlagen kümmert, nämlich dem Sonderschutzfonds (« gegebenenfalls durch Verordnungen, die gemäß Nr. 1 angenommen werden »). Diese Möglichkeit wird ausdrücklich bestätigt durch die Vorarbeiten zu Artikel 2 des Gesetzes vom 14. April 2009, wie in B.2.4 angeführt wurde.

Dies ist im Übrigen die Regelung, die durch den königlichen Erlass vom 10. Oktober 2011 eingeführt worden ist, wie in B.2.10 angeführt wurde.

B.5.1. Artikel 3 Absatz 1 der vorerwähnten Richtlinie 94/19/EG bestimmt:

« Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme. Außer in den im nachstehenden Unterabsatz sowie in Absatz 4 genannten Fällen darf ein in dem Mitgliedstaat nach Artikel 3 der Richtlinie 77/780/EWG zugelassenes Kreditinstitut Einlagen nur annehmen, wenn es einem dieser Systeme angeschlossen ist ».

B.5.2. Artikel 2 der vorerwähnten Richtlinie 94/19/EG bestimmt:

« Folgende Einlagen sind von einer Rückzahlung durch die Einlagensicherungssysteme ausgeschlossen:

[...]

- alle Instrumente, die unter die Definition der ' Eigenmittel ' in Artikel 2 der Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten fallen;

[...] ».

Zu den nicht konsolidierten Eigenmitteln im Sinne von Artikel 2 der vorerwähnten Richtlinie 89/299/EWG gehörte insbesondere das « eingezahlte Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG ».

Diese Richtlinie wurde durch Artikel 67 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute aufgehoben.

Zu den nicht konsolidierten Eigenmitteln der Kreditinstitute im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 der vorerwähnten Richtlinie gehört insbesondere das « eingezahlte Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG ».

B.5.3. Es stellt sich somit die Frage, ob der Gesetzgeber, ohne Artikel 2 der vorerwähnten Richtlinie 94/19/EG zu missachten, den König dazu ermächtigen durfte, eine Garantieregelung einzuführen, durch den dem Fonds, der damit beauftragt ist, die Bankeinlagen in Höhe des zweiten Teilbetrags von 50.000 Euro zu garantieren, der Auftrag erteilt wird, in Höhe von 100.000 Euro den Wert der Anteile der natürlichen Personen zu schützen, die Gesellschafter der zugelassenen Genossenschaften sind, welche dieser Garantieregelung beigetreten sind und kontrollierte Einrichtungen aufgrund der Rechtsvorschriften über die Kreditinstitute sein können oder bei denen die Hälfte des Vermögens in solche Einrichtungen investiert wird.

Angesichts der Verfahrensunterlagen der Genossenschaften « Arcopar », « Arcofin » und « Arcoplus » stellt sich auch die Frage, ob umgekehrt die genannte Richtlinie, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz, dem Gesetzgeber vorschreibt, dass er das Kapital dieser im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften garantieren muss oder den König ermächtigen muss, es zu garantieren.

B.5.4. Um zu bestimmen, ob der Gesetzgeber, ohne gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung zu verstoßen, den König ermächtigen konnte, eine solche Regelung einzuführen, um zusätzlich zu den Bankeinlagen den Wert der Anteile zu garantieren, die eine natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter am Kapital einer im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaft besitzt, muss also geprüft werden, ob der Gesetzgeber aufgrund von Artikel 2 der vorerwähnten Richtlinie 94/19/EG, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit dem allgemeinen Grundsatz der Gleichheit, in der Lage oder gezwungen war, auf diese Weise zu handeln.

B.5.5. Aufgrund von Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Handlungen der Einrichtungen der Union. Aufgrund von Absatz 3 ist ein einzelstaatliches Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Union verpflichtet, wenn seine Entscheidungen - wie diejenigen des Verfassungsgerichtshofes - nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Im Falle von Zweifel hinsichtlich der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Lösung einer vor diesem Gericht anhängigen Streitsache erheblich ist, muss dieses Gericht eine Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union richten, auch von Amts wegen.

B.5.6. Dem Gerichtshof der Europäischen Union ist demzufolge die erste im Tenor wiedergegebene Vorabentscheidungsfrage zu stellen.

B.6.1. Laut des vorerwähnten Beschlusses der Europäischen Kommission vom 3. Juli 2014 ist davon auszugehen, dass « die Garantieregelung » « zugunsten der Finanzgenossenschaften der ARCO, insbesondere ARCOFIN, ARCOPLUS und ARCOPAR » einerseits « unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [durch Belgien] gewährt » wurde und andererseits « mit dem Binnenmarkt unvereinbar » ist (Artikel 1 des Beschlusses).

Die Europäische Kommission entschied ebenfalls:

« Daher muss Belgien die der Garantieregelung für Genossenschaften zugrunde liegenden Rechtsakte (insbesondere das Gesetz vom 14. April 2009 und den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2011) aufheben und den entstandenen Vorteil von der ARCOPAR, der ARCOFIN und der ARCOPLUS zurückfordern » (Erwägungsgrund 143 des Beschlusses, teilweise).

Wie in B.2.4 bis B.2.9 angegeben wurde, ist Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 2009, der Artikel 117bis des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 abändert, aufgehoben worden und wird er nunmehr durch die fragliche Bestimmung ersetzt.

B.6.2. Um darzulegen, dass eine solche Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt, bemerkt die Europäische Kommission Folgendes:

« 4.1. Begünstigter der Maßnahme

(80) Zunächst möchte die Kommission einleitend daran erinnern, dass sie in Erwägungsgrund 18 des Eröffnungsbeschlusses der Ansicht war, dass die Garantieregelung für Genossenschaften den Finanzgenossenschaften zugute kommt. Allerdings hat eine genauere Prüfung der Maßnahme auf deren Merkmale und zeitlichen Hergang ergeben, dass die ARCO die einzige echte Begünstigte der Maßnahme war, worauf im folgenden Abschnitt eingegangen werden soll.

(81) Im vorliegenden Fall ist der Kommission aufgefallen, dass ein großer Unterschied besteht zwischen der ARCO und den anderen Finanzgenossenschaften, die potenziell in den Genuss der Garantieregelung für Genossenschaften kommen könnten.

(82) Aus der Darlegung des Sachverhalts geht eindeutig hervor, dass die Garantieregelung für Genossenschaften von Anfang an auf die ARCO zugeschnitten war, die aufgrund ihrer Investitionen in die Dexia-Bank unter Druck geraten war. Die ARCO war letztlich die einzige Finanzgenossenschaft, die eine Beteiligung an der Maßnahme beantragte.

(83) Was die anderen Finanzgenossenschaften anbelangt, stellt die Kommission fest, dass der Beitritt zur Garantieregelung für Genossenschaften freiwillig ist, dass der Ministerrat über den Beitritt einer Genossenschaft zur Garantieregelung sowie gegebenenfalls über die Bedingungen dafür entscheiden darf, dass keine andere Finanzgenossenschaft den Beitritt zu der Regelung beantragt hat und dass bestimmte Genossenschaften sich sogar aktiv davon distanziert haben. Die Kommission stellt ferner fest, dass keine der anderen Finanzgenossenschaften so sehr aufgrund ihrer Investitionen in Schwierigkeiten war, dass es an die ARCO-Dexia-Problematik heranreicht.

(84) Folglich gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der einzige echte Begünstigte der Garantieregelung für Genossenschaften, der einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachging, die ARCO war.

4.2. Ankündigung und Durchführung der Maßnahme sind eins

(85) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme am 10. Oktober 2008 von der Regierung beschlossen und angekündigt wurde. Es ist eindeutig, dass die belgische Regierung parallel zur Ausarbeitung der Maßnahme zugunsten der Dexia im Jahr 2008 den Beschluss gefasst hat, der ARCO mittels einer Garantieregelung für Genossenschaften unter die Arme zu greifen. Eine andere Pressemitteilung vom 21. Januar 2009 enthielt weitere Einzelheiten zu der Maßnahme. Erst im Anschluss daran begann die juristische Umsetzung der Regierungszusage.

(86) Die Kommission stellt fest, dass die verwendete Wortwahl und Formulierungsweise (' beschlossen (décidé) ', ' die Zusage (l'engagement) ') in den Pressemitteilungen vom 10. Oktober 2008 bzw. 21. Januar 2009 unzweideutig auf eine gemachte Zusage hinweisen und zu Recht darauf schließen lassen, dass die Maßnahme durchgeführt werden würde.

(87) Ferner erfolgte die Herausgabe der Pressemitteilungen in behördlichem Namen: die Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 wurde von den Diensten des Finanzministeriums verschickt, während die Mitteilung vom 10. Januar 2009 vom Premierminister und dem Finanzministerium herausgegeben wurde. Durch den repetitiven Charakter dieser Nachrichten wurde die zugrunde liegende Botschaft noch verstärkt.

(88) Die Kommission stellt fest, dass bereits bei der ersten Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 klar war, dass die Garantieregelung für Genossenschaften eine Ausweitung der Einlagensicherungsregelung darstellte. Die Mitteilung vom 21. Januar 2009 enthielt dann weitere fachliche Einzelheiten. Die ARCO veröffentlichte die Pressemitteilung sofort nach ihrer Herausgabe auf ihrer Internetseite, und zwar offensichtlich mit der Absicht, ihre privaten Anteilseigner zu beruhigen. Des Weiteren weist die Kommission auf die Kohärenz der Maßnahme im zeitlichen Verlauf hin: Es gab von der ersten Ankündigung am 10. Oktober 2008 bis zur Verkündung im königlichen Erlass in abschließender Form keine merklichen Änderungen.

(89) In seinem Urteil vom 19. März 2013 zu den verbundenen Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P hat der Gerichtshof bestätigt, dass die Ankündigung einer Maßnahme und deren effektive Durchführung als eine einzige Maßnahme zu betrachten seien, wenn dies in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Maßnahme gerechtfertigt sei. Zudem hat Belgien, was die vorliegende Maßnahme anbelangt, am 10. Oktober 2008 eine Maßnahme beschlossen und angekündigt, die später mit demselben Ziel zugunsten des von Anfang an benannten Begünstigten durchgeführt wurde. Des Weiteren ist die Kommission auch in ihren eigenen Beschlüssen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ankündigung und Durchführung als eine einzige Maßnahme zu betrachten seien und eine Maßnahme bereits ab ihrer Ankündigung einen Vorteil verschaffe. Zu guter Letzt hat der im Mai 2014 im Amt befindliche belgische Finanzminister die Maßnahme als Zusage aus dem Jahr 2008 bezeichnet.

(90) Auf der Grundlage der Angaben in den Erwägungsgründen 85 bis 89 ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Ankündigung und die Durchführung der Garantieregelung für Genossenschaften als ein und dieselbe Maßnahme zu betrachten sind.

4.3. Vorliegen einer Beihilfe

(91) Laut Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind - soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist - staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(92) Sowohl Belgien als auch die ARCO behaupten, dass die Kommission anhand eines anderen Beihilfebeschlusses, nämlich des Beschlusses zu Ethias, prüfen müsste, ob die ARCO in den Genuss einer staatlichen Beihilfe gelangt ist. Der Begriff der staatlichen Beihilfe ist jedoch nach objektiven Kriterien im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union definiert. Eine Maßnahme ist dann eine staatliche Beihilfe, wenn sie die folgenden vier Kriterien kumulativ erfüllt: i) Sie wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt, ii) der Begünstigte erlangt durch sie einen selektiven Vorteil, iii) sie führt zu einer (potenziellen) Verfälschung des Wettbewerbs und iv) sie beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

(93) Die Kommission muss die Maßnahme anhand dieser vier Kriterien prüfen (siehe die Erwägungsgründe 94 bis 110).

Staatliche Mittel

(94) Die Kommission muss prüfen, ob die Garantieregelung für Genossenschaften aus staatlichen Mittel finanziert wird und ob sie dem Staat zuzuschreiben ist.

(95) Nach einer ständigen Rechtsprechung erfasst Artikel 107 Absatz 1 AEUV sämtliche Geldmittel, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören, soweit diese Mittel ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen.

(96) Es handelt sich insbesondere dann um eine staatliche Beihilfe, wenn Geldmittel (Fonds) nach den Rechtsvorschriften des Staats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, selbst wenn die Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist. Der Status des Rechtssubjekts bzw. des Unternehmens, das die fragliche Beihilfe bewilligt, ist für die Anwendung der staatlichen Beihilfevorschriften nicht entscheidend.

(97) Was die Garantieregelung für Genossenschaften anbelangt, stellt die Kommission fest, dass die Höhe der von den Teilnehmern zu entrichtenden Beiträge ebenso wie die Verwendungsweise der Gelder von den belgischen Rechtsvorschriften geregelt wird. Folglich sind die Beiträge des Sonderschutzfonds auch dann als staatliche Mittel einzustufen, wenn sie aus privaten Quellen stammen.

(98) Dazu kommt noch, dass die Depositenkasse, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegebenenfalls die zur Finanzierung der Auszahlungen des Sonderschutzfonds erforderlichen Geldmittel vorstreckt. In jedem Fall wird der Haushalt des Mitgliedstaats im Sinne eines wirtschaftlichen Risikos durch diesen Aspekt der Garantieregelung für Genossenschaften so weit belastet, dass man von einer Verwendung staatlicher Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sprechen kann.

(99) Was die Zurechnung der Maßnahme zu Belgien anbelangt, kann die Garantieregelung für Genossenschaften eindeutig nicht als Umsetzung der Richtlinie 94/19/EG verstanden werden. Laut der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten lediglich eine Einlagensicherungsregelung für die Einlagen von Kreditinstituten schaffen, und Artikel 2 der Richtlinie besagt sogar explizit, dass alle Instrumente, die unter die Definition der Eigenmittel der Kreditinstitute fallen, von einer Rückzahlung durch die Einlagensicherungssysteme ausgeschlossen sind. Beschließt ein Mitgliedstaat, andere Rückzahlungsregelungen als Garantie für andere Finanzprodukte einzurichten, so leitet sich diese Entscheidung nicht aus dem Unionsrecht ab, sondern stellt eine Initiative des Mitgliedstaats selbst dar. Der Kommission ist aufgefallen, dass Belgien auf Garantieregelungen für die Anlegerentschädigung verweist. Dieser Vergleich ist jedoch nicht stichhaltig, da diese Regelungen nicht für die Abdeckung anlagebezogener Risiken konzipiert sind. Wie bereits in Erwägungsgrund 21 dargelegt, greifen Entschädigungssysteme für Anleger nur dann, wenn eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den Anlegern die Mittel, die ihnen gehören, zurückzugeben, zum Beispiel im Falle von Betrug oder bei Problemen, die innerhalb der Unternehmenssysteme begründet liegen.

Selektiver Vorteil

(100) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Garantieregelung für Genossenschaften der ARCO einen Vorteil verschafft hat. Der Gerichtshof hat akzeptiert, dass Unternehmen einen Vorteil in Form eines gesteigerten Kapitalzugangs erlangen können, wenn eine Maßnahme eines Mitgliedstaats zugunsten von Anlegern deren Bereitschaft verstärkt, ihr Geld in bestimmte Anlagevermögenswerte zu investieren. Im vorliegenden Fall hat die Maßnahme den Sparten der ARCO-Gruppe geholfen, ihr Kapital zu halten, indem die Anteilseigner dadurch davon überzeugt wurden, nicht aus den Genossenschaften auszutreten - was insbesondere angesichts der Nervosität der Märkte unmittelbar nach der Lehman-Brothers-Pleite einen erheblichen Vorteil darstellte. Die ARCO veröffentlichte am 21. Januar 2009 eine Pressemitteilung der belgischen Regierung auf ihrer Internetseite, um ihre Anteilseigner zu beruhigen, was eindeutig ein Hinweis darauf ist, dass die Möglichkeit, die Anleger beruhigen zu können, für die ARCO ein gewichtiger Vorteil war. Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass in dem von der ARCOPAR im Sommer 2008 veröffentlichten Prospekt ebenfalls auf das Risiko privater Anteilseigner im Falle eines Austritts aus der Finanzgenossenschaft hingewiesen wird.

(101) Die Maßnahme ist ferner eindeutig selektiv. Sie ist erstens nur auf Eigner von Finanzgenossenschaftsanteilen, nicht aber auf Inhaber von Anlageprodukten konkurrierender Unternehmen anwendbar. Finanzmarktakteure, die Schuldverschreibungs- oder Geldmarktfonds oder auch Investmentfonds mit Kapitalschutz anboten, konnten ihren Kunden keine ähnliche Garantie bieten. Belgien zufolge sind die von privaten Anteilseignern gehaltenen Anteile an Finanzgenossenschaften ihrem Wesen nach mit Einlagen gleichzusetzen. In der Argumentationskette Belgiens wird jedoch an mehreren Stellen auf Genossenschaften im Allgemeinen und nicht speziell auf Finanzgenossenschaften verwiesen. Des Weiteren fehlen in der belgischen Beschreibung der Finanzgenossenschaftsanteile sachdienliche Informationen, beispielsweise über die Risiken, mit denen Anlagen in diese Finanzinstrumente - im Gegensatz zu Einlagen - behaftet sind.

(102) Der selektive Charakter der Maßnahme wird auch anhand eines Vergleichs der Behandlung von Finanzgenossenschaften mit der Behandlung anderer anerkannter, nicht finanzieller Genossenschaften deutlich. Belgien stützt sich bei seiner Argumentation zugunsten einer Sonderbehandlung für private Anteilseigner an privaten Finanzgenossenschaften auf das Urteil Paint Graphos. Beim Urteil Paint Graphos handelt es sich um die Vorabentscheidung zum Vorlagebeschluss eines italienischen Gerichts, das wissen wollte, ob die Steuervergünstigungsmaßnahmen, von denen Produktions- und Arbeitsgenossenschaften profitieren, mit einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gleichgesetzt werden können. Der Gerichtshof ist in seinem Urteil zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Steuervergünstigung anhand der vier Kriterien zu bewerten sei, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit es sich um eine staatliche Beihilfe handelt. Ferner enthält das Urteil genauere Orientierungshilfen zur Beantwortung der Frage, ob eine solche Steuervergünstigung einen selektiven Vorteil darstellt. Dem Gerichtshof zufolge ist zu prüfen, i) ob eine solche Steuervergünstigung anhand der Merkmale, die dem betreffenden Steuersystem innewohnen, gerechtfertigt ist; ii) ob geeignete Kontroll- und Überwachungsverfahren vorhanden sind und iii) ob die Steuervergünstigung verhältnismäßig ist und nicht über die Grenzen des Erforderlichen hinausgeht.

(103) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Argumentation Belgiens nicht stichhaltig ist, weil sich die Art des durch die Maßnahme erlangten Vorteils qualitativ von dem vom Gerichtshof in der Sache Paint Graphos untersuchten Fall unterscheidet. Die belgische Maßnahme beinhaltet die Gewährung eines Vorteils und keine Steuer- oder Abgabenbefreiung. Folglich ist die vom Gerichtshof vorgeschlagene dreistufige Prüfung einer Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung auf ihre Selektivität nicht auf diese Maßnahme anwendbar.

(104) In jedem Fall ist und bleibt die fragliche Maßnahme, selbst wenn die Rechtsprechung in der Sache Paint Graphos darauf anwendbar wäre, aufgrund ihrer spezifischen Merkmale selektiv.

(105) Erstens merkt die Kommission an, dass es bei der Sache Paint Graphos um alle Produktions- und Arbeitsgenossenschaften geht, nicht nur um einen relativ beschränkten Unterbereich wie die Finanzgenossenschaften. Wenn, wie Belgien behauptet, allen "echten" Genossenschaften eine Sonderbehandlung vorbehalten werden sollte, müsste diese Sonderbehandlung auch für alle anerkannten Genossenschaften gelten. Somit reicht allein die Tatsache, dass die Maßnahme auf Finanzgenossenschaften beschränkt ist, aus, um ihren selektiven Charakter festzustellen.

(106) Zweitens stellt die Kommission fest, dass die Finanzgenossenschaften laut der belgischen Stellungnahme offenbar seit dem 10. Oktober 2008 in den Genuss zusätzlicher Vorteile gekommen sind. Der Kommission fällt auf, dass vor diesem Datum die alteingesessenen anerkannten Genossenschaften aufgrund ihres besonderen Status insofern begünstigt wurden, als sie vom Mobiliensteuervorabzug befreit waren. Die Kommission möchte sich im Rahmen des vorliegenden Beschlusses nicht zu der Frage äußern, ob diese Steuervergünstigung verhältnismäßig ist oder nicht, ist jedoch der Auffassung, dass eine plötzlich - am 10. Oktober 2008 - eingeführte zusätzliche Entschädigung bzw. ein Schutz von Unternehmen mit dem Status einer Finanzgenossenschaft durch nichts gerechtfertigt werden kann.

(107) Schließlich ist die Kommission, selbst wenn sie, wie von Belgien gefordert, eine Prüfung anhand des Urteils Paint Graphos durchführt, der Auffassung, dass die Gewährung einer 100 % igen Garantie für die privaten Anteilseigner der ARCO (also Teil i der Analyse aus dem Urteil Paint Graphos), bei deren Sparten es sich um Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelte, durch nichts gerechtfertigt werden kann. Angesichts dieser in Belgien allgemein unternehmensrechtlich definierten Gesellschaftsform hätten sich die privaten Anteilseigner der ARCO über die Tatsache im Klaren sein müssen, dass sie im Falle einer Liquidation möglicherweise ihr gesamtes Kapital verlieren. Des Weiteren ist der 100 % ige Schutz des von privaten Anteilseignern an Finanzgenossenschaften gezeichneten Kapitals insofern keine verhältnismäßige Maßnahme (Teil iii der Analyse nach dem Urteil Paint Graphos), als dies einem Schutz der Anteilseigner gegen sämtliche Risiken gleichkäme, wodurch sich ein ungerechtfertigter Vorteil für die Unternehmen, deren Anteile sie halten, ergäbe.

Verzerrung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

(108) Die Garantieregelung für Genossenschaften verschafft den Finanzgenossenschaften einen Vorteil sowohl gegenüber Akteuren, die Anlageprodukte für Kleinanleger anbieten, als auch gegenüber anderen anerkannten Genossenschaften, die keine Finanzgenossenschaften sind. Dank der Maßnahme gelang es der ARCO, ihren Marktanteil länger zu halten. Die ARCO hat erst zu einem späteren Zeitpunkt und in einem schwächeren Ausmaß, als es ohne die Maßnahme der Fall gewesen wäre, Kapitalabflüsse erlitten. Folglich fehlte es anderen Akteuren, die dem Wettbewerb allein aus eigenen Stücken standhalten mussten und sich nicht auf die Garantieregelung für Genossenschaften stützen konnten, an dem Kapital, das für Investitionen verfügbar gewesen wäre. Folglich wird durch die Garantieregelung für Genossenschaften der Wettbewerb verfälscht.

(109) Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, sodass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen (oder ihre Präsenz dort zu verstärken), verringern. Angesichts der Vielzahl an internationalen Anbietern von Anlageprodukten auf dem belgischen Markt hat die Maßnahme zweifellos Auswirkungen auf den Handel in der gesamten Union.

Schlussfolgerung

(110) Auf der Grundlage der Analyse aus Erwägungsgründen 91 bis 109 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass bei der Garantieregelung für Genossenschaften staatliche Mittel zum Einsatz kommen, dass sie einen selektiven Vorteil für die ARCO darstellt, den Wettbewerb verfälscht und den Handel innerhalb der Union beeinträchtigt. Sie erfüllt somit sämtliche Kriterien für eine staatliche Beihilfe. Alle diese Merkmale waren spätestens mit Annahme des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2011 gegeben, der mit der Maßnahme geschaffene Vorteil bestand jedoch bereits seit der Ankündigung zu ihrer Einführung am 10. Oktober 2008. Der Gesamtbetrag des Vorteils ist sowohl für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe relevant als auch für ihre eventuelle Rückforderung von den Begünstigten ».

B.6.3. In den Artikeln 107 und 108 des AEUV sind die Regeln dargelegt, die bei der Gewährung von staatlichen Beihilfen eingehalten werden müssen. Die Einhaltung dieser Regeln garantiert, dass keine Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, indem bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt werden. Bei seiner Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Bestimmung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung kann der Gerichtshof folglich veranlasst sein zu prüfen, ob diese Garantie auf diskriminierende Weise verletzt wird.

Während die Frage der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt Gegenstand eines eigenen Auftrags ist, der der Europäischen Kommission erteilt wurde unter der Kontrolle des Gerichts und des Gerichtshofes der Europäischen Union, so dass der Gerichtshof nicht befugt ist, darüber zu befinden, gilt dies nicht für die Frage, ob davon auszugehen ist, dass die fragliche Bestimmung als im Widerspruch zu Artikel 108 Absatz 3 des AEUV stehend anzusehen ist, weil sie die Durchführung einer staatlichen Beihilfe darstellt, die nicht zuvor der Europäischen Kommission gemeldet wurde (siehe in diesem Zusammenhang neulich EuGH, 18. Juli 2013, C-6/12, P Oy, Randnr. 38).

Außerdem weist die Prüfung der gegebenenfalls selektiven Beschaffenheit einer bestimmten Maßnahme für die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV gewisse Analogien mit der Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung auf, der durch die Artikel 10 und 11 der Verfassung gewährleistet wird, wozu dem Gerichtshof die Vorabentscheidungsfragen gestellt wurden.

B.6.4. Eine neue Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des AEUV, die unter Verstoß gegen die sich aus Artikel 108 Absatz 3 des AEUV ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wird, das heißt ohne vorherige Anmeldung bei der Europäischen Kommission oder bei erfolgter Anmeldung, bevor die Europäische Kommission innerhalb der vorgesehenen Frist entschieden hat, gewährt wird, ist rechtswidrig (siehe unter anderem EuGH, 5. Oktober 2006, C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH, Randnr. 40; Gericht, 1. Juli 2010, T-62/08, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA gegen Kommission, Randnr. 231).

B.6.5. Wie in B.6.2 dargelegt wurde, hat die Europäische Kommission entschieden, dass die fragliche Garantieregelung eine rechtswidrige neue staatliche Beihilfe war.

B.6.6. In ihrem Ergänzungsschriftsatz äußern sowohl der belgische Staat als auch die Genossenschaften « Arcofin », « Arcopar » und « Arcoplus » Kritik an der Gültigkeit dieses Beschlusses.

Diese Parteien haben beim Gericht der Europäischen Union innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses der Europäischen Kommission eine Nichtigkeitsklage eingereicht (Rechtssachen T-664/14 beziehungsweise T-711/14) und eine Abschrift diese beiden Klagen dem Gerichtshof übermittelt.

Die Klage des belgischen Staates bezweckt jedoch nur die Nichtigerklärung von Artikel 2 Absatz 4 des vorerwähnten Beschlusses der Europäischen Kommission, in dem Belgien angewiesen wird, « mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses keine Zahlungen mehr im Rahmen der in Artikel 1 genannten Maßnahme [zu leisten] ».

Mit der durch die Genossenschaften « Arcopar », « Arcofin » und « Arcoplus » eingereichten Klage wird hingegen in der Hauptsachte die vollständige Nichtigerklärung des vorerwähnten Beschlusses der Europäischen Kommission bezweckt. Diese Genossenschaften stellen unter anderem die Einstufung der Staatsgarantie, auf die sich das vor dem vorlegenden Richter anhängige Verfahren bezieht, als staatliche Beihilfe sowie die These, wonach, falls es sich um eine staatliche Beihilfe handeln sollte, diese nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, in Abrede.

B.6.7. Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof in Bezug auf eine Entscheidung der Europäischen Kommission, die zwar auf der Grundlage der heutigen Artikel 101 und 102 des AEUV getroffen wurde und gegen die eine Nichtigkeitsklage eingereicht worden war, geurteilt:

« Hängt die Entscheidung des bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits von der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission ab, so folgt aus der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit, dass dieses Gericht, um nicht eine der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufende Entscheidung zu erlassen, das Verfahren aussetzen sollte, bis die Gemeinschaftsgerichte eine endgültige Entscheidung über die Nichtigkeitsklage erlassen haben, es sei denn, es hält es unter den gegebenen Umständen für gerechtfertigt, dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vorzulegen » (EuGH, 14. Dezember 2000, C-344/98, Masterfoods, Randnr. 57).

Der Europäische Gerichtshof hatte die Gelegenheit, sich im gleichen Sinne zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission zu äußern, die auf der Grundlage von Artikel 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften getroffen worden war (EuGH, 20. November 2008, C-375/07, Staatssecretaris van Financiën, Randnr. 68).

Mutatis mutandis und unter Berücksichtigung der Darlegungen in B.6.3 und B.6.4 erlegt die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit Artikel 267 des AEUV dem Gerichtshof die Verpflichtung auf zu prüfen, ob dem Europäischen Gerichtshof nicht eine Vorabentscheidungsfrage bezüglich der Gültigkeit der im vorerwähnten Beschluss der Europäischen Kommission vorgenommenen Einstufung als staatliche Beihilfe zu stellen ist.

B.6.8. In ihrem Ergänzungsschriftsatz stellen die Genossenschaften « Arcopar », « Arcoplus » und « Arcofin » die Gültigkeit des vorerwähnten Beschlusses der Europäischen Kommission in Frage. Diese Kritik wird erneut bestätigt und weiter ausgeführt anlässlich der Nichtigkeitsklage, die diese Parteien beim Gericht der Union eingereicht haben und auf die sie ausdrücklich verwiesen haben.

B.7.1. Die Genossenschaften « Arcopar », « Arcofin » und « Arcoplus » führen zwei Klagegründe an, um die Nichtigerklärung des Teils des Beschlusses der Europäischen Kommission, in dem die fragliche Maßnahme als neue staatliche Beihilfe eingestuft wird, zu erreichen. Sie sind einerseits der Auffassung, dass sie keinen selektiven Vorteil erhalten hätten, und andererseits, dass die fragliche Maßnahme den Wettbewerb nicht verfälsche oder zu verfälschen drohe und ebenso wenig den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne. Sie sind der Meinung, dass die Europäische Kommission somit die Artikel 107 Absatz 1, 108 Absatz 2 und 296 Absatz 2 des AEUV, Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, den Grundsatz der Begründung der Rechtshandlungen sowie die Verfahrensregeln bezüglich der Beweislast und der Beweisführung missachtet habe.

B.7.2. Im Rahmen ihres ersten Klagegrunds bemängeln die Genossenschaften zunächst, dass die Europäische Kommission sie als Begünstigte der vermeintlichen staatlichen Beihilfe betrachtet habe, während die direkten Begünstigten der fraglichen Maßnahme die natürlichen Personen seien, die Gesellschafter seien. Sie bemerken außerdem, dass das einzige konkrete Element, das in dem fraglichen Beschluss andeute, dass sie einen Vorteil erhalten hätten, die Übernahme eines Teils der Schuld von « Dexia » durch « Arcofin » sei (Erwägungsgrund 130 des Beschlusses). Sie unterstreichen jedoch, dass diese Beihilfe für « Dexia » bedingt durch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. Dezember 2012 erlaubt worden sei und dass bei diesem Anlass hervorgehoben worden sei, dass « Arcofin » kein eigenes Interesse an der Beteiligung an einer solchen Kapitalerhöhung zugunsten von « Dexia » gehabt habe. Nach Darlegung der klagenden Genossenschaften sei « Dexia » der eigentliche Begünstigte der fraglichen Maßnahme. Sie schlussfolgern daraus, dass sie nur Vermittler und nicht die wirklichen Begünstigten der Hilfe gewesen seien.

B.7.3. Die Genossenschaften bemängeln auch die Einschätzung der Europäischen Kommission, wonach die verschiedenen Erklärungen vom 10. Oktober 2008 und vom 21. Januar 2009 sowie der vorerwähnte königliche Erlass vom 7. November 2011 eine einzige staatliche Maßnahme sei, mit der ihnen ein Vorteil gewährt worden sei. Sie heben in diesem Zusammenhang hervor, dass sie in der Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 nicht namentlich genannt würden, dass diese nur eine fakultative Beteiligung betreffe und dass darin « andere Einrichtungen des Finanzsektors » erwähnt würden, was andeute, dass die tatsächlich gemeinten Einrichtungen noch in einer späteren Handlung hätten präzisiert werden müssen. Nach Darlegung der klagenden Genossenschaften hätten die beiden Pressemitteilungen es also dem Markt nicht ermöglicht, die Genossenschaften zu bestimmen, die die fragliche Maßnahme beantragt hätten, und ebenfalls nicht, wer in deren Genuss gelangen würde, so dass sich aus diesen Pressemitteilungen keine größere finanzielle Glaubwürdigkeit habe ergeben können. Sie sind hingegen der Auffassung, dass der Markt erst frühestens ab dem 15. Oktober 2011 sein Verhalten habe ändern können.

B.7.4. Außerdem fechten die klagenden Genossenschaften die Feststellung der Europäischen Kommission an, dass sich für sie ein Vorteil daraus ergeben würde, dass ihre Gesellschafter, die natürliche Personen seien, ab dem 10. Oktober 2008 die Gewissheit gehabt hätten, dass ihre Anteile durch den Staat geschützt seien. Die Genossenschaften sind der Auffassung, dass die Europäische Kommission nicht den Beweis dieser Behauptung erbringe und dass die Europäische Kommission, wenn dies der Fall gewesen sei, eigentlich daraus hätte schlussfolgern müssen, dass alle im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften den gleichen Vorteil erhalten würden, was nicht geschehen sei. Die klagenden Genossenschaften heben außerdem hervor, dass ein Ausfließen von Kapital nicht notwendigerweise nachteilig für ein Unternehmen sei und dass die fragliche Maßnahme nicht die Kosten verringere, die normalerweise ihren Etat belasteten. Sie unterstreichen ferner, dass die Europäische Kommission nicht die besondere Eigenschaft ihrer Anteilseigner berücksichtigt habe, wonach die fragliche Maßnahme ihnen keinen besseren Zugang zum Kapitalmarkt geboten hätte, und ebenfalls nicht den Umstand, dass sie aufgrund ihrer Rechtsstellung nur einen begrenzten Zugang zu diesem Markt hätten, wobei sie sich im Wesentlichen mit eigenen Mitteln oder über Kredit finanzierten. Die klagenden Genossenschaften bemerken auch, dass der Beschluss der Europäischen Kommission keinen Hinweis enthalte, anhand dessen man der Auffassung sein könne, dass die Erklärungen vor der Mitteilung durch den belgischen Staat sich auf ihre Wettbewerbsposition ausgewirkt hätten. Schließlich sind sie der Auffassung, dass der vorliegende Fall es nicht ermögliche, auf eine bloße Vermutung des Bestehens eines Vorteils zurückzugreifen, wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil Frankreich gegen Kommission vom 3. April 2014 (C-559/12 P) es habe tun können, weil die in diesem Fall fragliche Garantie weder unbegrenzt, noch unentgeltlich sei und nicht zur Folge habe, die Wettbewerbsposition der betroffenen Genossenschaften zu verbessern.

B.7.5. Die klagenden Genossenschaften sind ferner der Auffassung, die fragliche Maßnahme sei keineswegs selektiv.

In diesem Zusammenhang heben sie zunächst hervor, dass die Europäische Kommission keine angemessene Rechtfertigung für ihren Vergleich zwischen einerseits den klagenden Parteien und andererseits den zugelassenen nichtfinanziellen Genossenschaften und den Unternehmen, die Anlageprodukte anböten, anführe. Sie sind der Auffassung, dass diese Frage Gegenstand dieser Vorabentscheidungsfragen sei, so dass die Europäische Kommission sich aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union nicht dazu habe äußern können. Daraus ergebe sich ihres Erachtens, dass die Europäische Kommission nicht nachweise, dass mit der fraglichen Garantieregelung ein Unterschied zwischen den Unternehmen eingeführt werde, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen und faktischen Situation hinsichtlich der Zielsetzung der Maßnahme befänden, und dass sie somit ihre Begründungspflicht missachte.

Die klagenden Genossenschaften sind der Auffassung, dass ihre faktische Situation spezifisch sei angesichts der besonderen Beschaffenheit ihrer Anteilseigner, die zu 99 Prozent kleine Sparer seien, und angesichts des Vorhandenseins einer Zulassung, die jede spekulative Haltung ausschließe. Ihre rechtliche Situation sei ebenfalls besonderer Art hinsichtlich der strikten Bedingungen, um zugelassen zu werden, der Begrenzungen der möglicherweise zu erhaltenden Dividenden, der steuerlichen Behandlung dieser Dividenden, die mit der steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus Spareinlagen oder Versicherungen von « Zweig 21 » vergleichbar sei, der relativen Stabilität der Zusammensetzung der Anteilseigner in Anbetracht der begrenzten Möglichkeiten des Zurückziehens und des Austritts, was ebenfalls mit der Stabilität von Sparprodukten und Versicherungen von « Zweig 21 » vergleichbar sei, des Rechtes, nur einen Betrag in Höhe der ursprünglichen Einlage und des proportionalen Anteils an gewissen Rücklagen zu erhalten, wenn das Recht, aus der Genossenschaft auszutreten, durch eine natürliche Person ausgeübt werde, des Rechtes, nur den Nennwert der ursprünglichen Einlage im Falle der Auflösung der Gesellschaft zu erhalten, der Begrenzung der Höchstzahl der Anteile, die eine natürliche Person als Gesellschafter zeichnen könne, wobei diese Anteile überdies nicht frei abgetreten werden könnten, des Umstandes, dass ein Teil des Kapitals veränderlich sein könne, und der besonderen Regeln bezüglich des Stimmrechtes in der Generalversammlung.

Die klagenden Genossenschaften bemerken ferner, dass es logisch sei, die im Finanzsektor tätigen Genossenschaften anders zu behandeln als die übrigen Genossenschaften, weil Letztere nicht direkt von der Finanzkrise betroffen seien, so dass diese Kategorien von Gesellschaften hinsichtlich der Zielsetzung nicht in einer vergleichbaren Situation seien. Sie bemerken diesbezüglich, dass der massive Austritt von Genossenschaftsmitgliedern einen Schneeballeffekt für alle kleinen Sparer hätte haben können, so dass nur die Finanzgenossenschaften in einer vergleichbaren Situation wie die Depositenbanken und die Lebensversicherungseinrichtungen gewesen seien.

Im Übrigen fechten die klagenden Genossenschaften an, dass die Europäische Kommission das Argument des belgischen Staates bezüglich des Urteils Paint Graphos des Europäischen Gerichtshofes ablehne. Ihrer Auffassung nach reiche der bloße Umstand, dass die Zielsetzung im vorliegenden Fall eine andere gewesen sei als in jener Rechtssache, nicht aus, um die Überlegung des Europäischen Gerichtshofes auszuschließen. Sie sind daher der Auffassung, dass die Europäische Kommission vor der Prüfung der Frage, ob der Vorteil durch die Beschaffenheit oder das allgemeine Konzept des Systems hätte gerechtfertigt werden können, hätte prüfen müssen, ob die fragliche Regelung von der normalen Regelung abgewichen sei und ob es Unterscheidungen zwischen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren faktischen und rechtlichen Situation befunden hätten, gegeben habe. Sie bemerken diesbezüglich, dass die Rechtsprechung Paint Graphos im vorliegenden Fall anwendbar sei, da sie bereits im Rahmen einer Streitsache über eine Wertschöpfung angewandt worden sei.

Die klagenden Genossenschaften sind überdies der Auffassung, dass die Europäische Kommission den Test, mit dem bestimmt werden sollte, ob der Vorteil durch die Beschaffenheit oder das allgemeine Konzept der Regelung habe gerechtfertigt werden können, nicht korrekt durchgeführt habe. Sie hätte nämlich prüfen müssen, ob die Unterscheidungen mit der Regelung zusammenhingen, was zu einer bejahenden Antwort hätte führen müssen, denn die Regelung diene dazu, die Sparer zu schützen, um das Vertrauen in das belgische Finanzsystem zu bewahren und die systemische Krise zu vermeiden, und die Eigenschaft als im Finanzsektor tätige zugelassene Genossenschaft sei ein mit einer solchen Regelung verbundenes Kriterium. Umgekehrt habe die bloße Feststellung, dass die Maßnahme auf diese Art von Gesellschaften beschränkt sei, nicht ausreichen können, um zu schlussfolgern, dass sie selektiv sei.

B.7.6. Die klagenden Genossenschaften sind überdies der Auffassung, dass der Beschluss der Europäischen Kommission nicht ordnungsgemäß begründet sei. Sie vertreten den Standpunkt, dass die Europäische Kommission, obwohl ihr Beschluss nicht einer festen Entscheidungspraxis entspreche, keine adäquate Begründung für das Bestehen eines Vorteils ihrerseits geboten habe. Sie sind der Auffassung, dass eine der drei Rechtssachen, die durch die Europäische Kommission angeführt würden (Fußnote 65), um diesen Teil ihres Beschlusses zu rechtfertigen (C-156/98, Niederlande gegen Kommission), überhaupt nichts mit dem Fall eines Vorteils zu tun habe, der sich aus einem besseren Zugang zum Kapitalmarkt ergebe, und dass die Europäische Kommission nicht erkläre, inwiefern die beiden anderen von ihr angeführten Rechtssachen (C-382/99, Deutschland gegen Kommission, und T-445/05, Associazione italiana del risparmio gestito e Fineco Asset Management SpA gegen Kommission) mit dem Fall eines Vorteils vergleichbar seien, der sich aus der Aufrechterhaltung des Kapitals einer zugelassenen Genossenschaft ergebe. Sie bemerken ferner, dass der Erwägungsgrund 100 des Beschlusses nur eine petitio principii enthalte und dass die Entscheidung, das formelle Prüfungsverfahren einzuleiten, ebenfalls keine Erklärung biete, da darin sogar der Zugang zu neuem Kapital mit der Aufrechterhaltung des bestehenden Kapitals gleichgesetzt werde.

B.7.7. Zur Unterstützung ihres zweiten Klagegrunds bemängeln die klagenden Genossenschaften zunächst die Einschätzung der Europäischen Kommission, wonach die fragliche Maßnahme den Wettbewerb verfälschen könne oder zu verfälschen drohe. Sie sind der Auffassung, dass die Europäische Kommission nicht gültig habe schlussfolgern können, dass die fragliche Maßnahme nachteilige Folgen für die Unternehmen, die Finanzprodukte anböten, oder für die zugelassenen nichtfinanziellen Genossenschaften gehabt hätte.

Sie bemerken zunächst, dass die Europäische Kommission keine Erklärungen zur Untermauerung dieser Behauptung liefere und dass sie nicht den Unterschied zwischen den Anteilseignern von im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften und denjenigen einer Kapitalgesellschaft berücksichtigt habe.

Die klagenden Genossenschaften heben außerdem hervor, dass der Beschluss der Europäischen Kommission auf einer Behauptung beruhe, die nicht nur hypothetisch, sondern auch falsch sei, weil sie der Auffassung sei, dass das Kapital der im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften ohne die fragliche Maßnahme für die Anbieter von Anlageprodukten oder für zugelassene nichtfinanzielle Genossenschaften verfügbar gewesen wäre. Sie vertreten im Gegenteil den Standpunkt, dass das Ausbleiben der fraglichen Maßnahme unter Berücksichtigung der begrenzten durchschnittlichen individuellen Einlage (1.860 Euro), der hohen Zahl ihrer Mitglieder (800.000) und der damaligen Schwächung des Vertrauens in die Finanzmärkte nicht eine solche Folge hätte haben können, sondern nur dazu hätte führen können, dass dieses Kapital eventuell bei Depositenbanken oder in Lebensversicherungseinrichtungen hätte hinterlegt werden können. Sie bemerken überdies, dass die zugelassenen nichtfinanziellen Genossenschaften ihren Mitgliedern nicht die gleichen Dienstleistungen böten und dass die natürlichen Personen, die Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften besäßen, keine Anleger, sondern Sparer seien.

B.7.8. Im Übrigen bemängeln die klagenden Genossenschaften die Behauptung der Europäischen Kommission, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt sei oder beeinträchtigt zu werden drohe, da ihrer Auffassung nach kein präzises und spezifisches Element im Beschluss der Europäischen Kommission diese Behauptung untermauere. Überdies sind sie der Auffassung, dass einerseits der Erwägungsgrund 109 des genannten Beschlusses eine allgemeine Begründung darstelle, die auf der Erinnerung an die aus der Rechtsprechung hervorgehenden Grundsätze beruhe, und auf dem Umstand, dass der Handel « wohl » (laut Beschluss: « zweifellos ») durch die fragliche Maßnahme beeinträchtigt würde, was keine geeignete Begründung sei, und dass andererseits die Entscheidung, das formelle Prüfungsverfahren einzuleiten, keine weiteren sachdienlichen Elemente liefere. Schließlich bemerken sie, dass der Standpunkt, wonach der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt werde oder beeinträchtigt zu werden drohe, auf dem gleichen Irrtum beruhe, wie die Europäische Kommission ihn hinsichtlich der Bestimmung der Wettbewerber der klagenden Parteien begangen habe.

B.7.9. Die Genossenschaften « Arcopar », « Arcofin » und « Arcoplus » bemängeln also sowohl die formelle Begründung des vorerwähnten Beschlusses der Europäischen Kommission als auch die korrekte Anwendung gewisser ausschlaggebender Kriterien, um zu schlussfolgern, dass eine neue staatliche Beihilfe vorliege. Nach Darlegung dieser Genossenschaften habe die Maßnahme somit keinem Unternehmen einen Vorteil geboten oder hätte als Begünstigten nur ein Unternehmen gehabt, für das die Beihilfe unter bestimmten Bedingungen erlaubt worden sei. Sie stelle nicht eine einzige staatliche Maßnahme dar, die sich aus der Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 ergebe, sie stelle keinen selektiven Vorteil zugunsten der Genossenschaften « Arcopar », « Arcofin » und « Arcoplus » dar und beeinträchtige nicht den Wettbewerb und den Handel innerhalb der Union und drohe ebenfalls nicht, diesen zu beeinträchtigen. Die Genossenschaften « Arcopar », « Arcofin » und « Arcoplus » bestreiten jedoch nicht, dass die Maßnahme auf den Staat zurückzuführen sei und dass dafür staatliche Mittel mobilisiert würden.

B.7.10. Falls der Europäische Gerichtshof den Standpunkt vertreten sollte, dass die fragliche Bestimmung die vorerwähnte Richtlinie 94/19/EG umsetze, wie die Genossenschaften « Arcopar », « Arcofin » und « Arcoplus » anführen, würde sich jedoch die Frage stellen, ob die fragliche Staatsgarantie tatsächlich eine auf den Staat zurückzuführende Maßnahme sei.

B.8.1. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes « [muss] ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen [...], wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist oder dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. u.a. Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u.a., 283/81, Slg. 1982, 3415, Randnr. 21) » (EuGH, Große Kammer, 18. Oktober 2011, C-128/09, Boxus, Randnr. 31).

Im vorliegenden Fall muss, wie in B.6.3 und B.6.4 angeführt wurde, der Gerichtshof den Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. Juli 2014 berücksichtigen. Im Übrigen hatte der Europäische Gerichtshof noch nicht die Gelegenheit, über dessen Gültigkeit zu befinden. Erst wenn die Legalität des Beschlusses der Europäischen Kommission deutlich wäre, würde der Gerichtshof von seiner Verpflichtung befreit, den Europäischen Gerichtshof diesbezüglich zu befragen.

Die Beschwerden der Genossenschaften « Arcopar », « Arcoplus » und « Arcofin » gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. Juli 2014, die vor dem Gerichtshof angeführt und im Rahmen der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden, die dieselben Parteien gegen den besagten Beschluss richten, können jedoch nicht als offensichtlich unbegründet betrachtet werden, so dass der Gerichtshof der Auffassung ist, sie selbst nicht ausschließen zu können.

B.8.2. Überdies gelten die im vorerwähnten Urteil CILFIT festgelegten Ausnahmen zu der Vorlagepflicht auf Seiten eines nationalen Gerichts, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht im gleichen Maße im Rahmen der Vorlage von Vorabentscheidungsfragen in Bezug auf die Gültigkeit (siehe, in diesem Zusammenhang, EuGH, Große Kammer, 6. Dezember 2005, C-461/03, Gaston Schul Douane-expediteur BV, Randnrn. 15-19).

B.8.3. Unter diesen Voraussetzungen ist dem Gerichtshof der Europäischen Union folglich die Frage zu stellen, ob der Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. Juli 2014, indem darin die Garantieregelung zugunsten der Genossenschaften « Arcopar », « Arcofin » und « Arcoplus » als neue staatliche Beihilfe eingestuft wird, mit den Artikeln 107 und 296 des AEUV vereinbar ist.

B.8.4. Dem Gerichtshof der Europäischen Union ist demzufolge die zweite im Tenor wiedergegebene Vorabentscheidungsfrage zu stellen.

B.9.1. Falls der Europäische Gerichtshof den Standpunkt vertreten sollte, dass die Europäische Kommission die Einstufung der fraglichen Garantieregelung als neue staatliche Beihilfe nicht korrekt begründet hätte und dass der Beschluss der Europäischen Kommission aus diesem Grund für ungültig zu erklären wäre, müsste noch sichergestellt werden, dass keine andere Überlegung dazu führen könnte, die besagte Regelung als eine neue staatliche Beihilfe oder als eine neue Regelung der staatlichen Beihilfe einzustufen, die der Europäischen Kommission hätte gemeldet werden müssen.

In Artikel 108 Absatz 3 des AEUV wird im Übrigen nicht zwischen individuellen Beihilfen und allgemeinen Beihilferegelungen unterschieden, so dass, wenn ein Mitgliedstaat « Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften [erlässt], die eine allgemeine Beihilferegelung enthalten, [...] diese [...] der Kommission gemeldet werden [müssen] », bevor sie durchgeführt werden (Gericht, 6. März 2002, T-127/99 u.a., Territorio Histórico de Alava - Diputación Foral de Alava u.a. gegen Kommission, Randnrn. 184-185).

Der Ausdruck « staatliche Beihilfe », angewandt auf die fragliche Bestimmung, betrifft sowohl eine spezifische staatliche Beihilfe als auch eine Regelung der staatlichen Beihilfe.

B.9.2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union ist demzufolge die dritte im Tenor wiedergegebene Vorabentscheidungsfrage zu stellen.

B.10.1. Falls der Europäische Gerichtshof bestätigen sollte, dass die Einführung der fraglichen Garantieregelung eine neue staatliche Beihilfe bildet im Sinne von Artikel 107 des AEUV, die der Europäischen Kommission hätte gemeldet werden müssen, müsste noch bestimmt werden, ab welchem Zeitpunkt diese staatliche Beihilfe zur Durchführung gebracht wurde.

Eine neue Beihilfe kann nämlich nur als rechtswidrig betrachtet werden, wenn sie ausgeführt wurde, ohne vorher der Europäischen Kommission gemeldet worden zu sein, oder wenn sie ausgeführt wurde, ohne abzuwarten, dass die Europäische Kommission über deren Vereinbarkeit mit dem Vertrag innerhalb der dazu vorgeschriebenen Fristen befunden hat.

Die Beihilfemaßnahmen müssen « rechtzeitig » (Artikel 108 Absatz 3 des AEUV) der Europäischen Kommission gemeldet werden, wenn sich diese noch im Entwurfsstadium befinden, das heißt « solange sie noch nach Maßgabe etwaiger Einwände der Kommission geändert werden können » (Gericht, 1. Juli 2010, oben zitiert, Randnr. 235). Diese Auslegung von Artikel 108 Absatz 3 des AEUV steht nach Auffassung des Gerichts sowohl « mit dem Wortlaut der Bestimmung in Einklang als auch mit den Zielen der Regelung, zu der die Bestimmung gehört, nämlich, die Gelegenheit für die Kommission sicherzustellen, ihre Kontrolle über jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen rechtzeitig und im allgemeinen Interesse auszuüben und so eine vorbeugende Untersuchung durchzuführen » (ebenda, Randnr. 236).

Im vorliegenden Fall geht aus dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. Juli 2014 hervor, dass der belgische Staat mit Schreiben vom 7. November 2011 « die Einrichtung einer Garantieregelung (im Folgenden ' Garantieregelung für Genossenschaften ' oder ' Maßnahme ') für den Schutz der Anteile privater Anteilseigner an anerkannten Genossenschaften angemeldet [hat], die entweder der Bankenaufsicht durch die Belgische Nationalbank (im Folgenden ' BNB ') unterliegen oder mindestens die Hälfte ihrer Vermögenswerte in eine beaufsichtigte Einrichtung investiert haben (im Folgenden ' Finanzgenossenschaften ') (Erwägungsgrund 1 des Beschlusses vom 3. Juli 2014).

B.10.2. Folglich hat es keine Meldung zum Zeitpunkt der Annahme des königlichen Erlasses vom 3. März 2011 gegeben, und ebenfalls nicht zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. April 2011 - ab diesem Datum wies die fragliche Bestimmung Gesetzeskraft auf gemäß Artikel 298 des Gesetzes vom 3. August 2012.

Wenn jedoch zum Zeitpunkt der Annahme oder des Inkrafttretens des königlichen Erlasses vom 3. März 2011 nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die fragliche Garantieregelung des Staates erteilt wurde und dass folglich die vermeintliche staatliche Beihilfe zur Durchführung gebracht worden war, wäre in Zweifel zu ziehen, dass angeführt werden könnte, dass die fragliche Bestimmung gegen Artikel 108 Absatz 3 des AEUV verstoßen würde.

B.10.3. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass ein Mitgliedstaat dadurch, dass er die Gesetzentwürfe, mit denen bestimmte Beihilfemaßnahmen neu aufgelegt werden, erst nach deren Annahme gemeldet hat, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags verstoßen hat (EuGH, 27. März 1984, 169/82, Kommission gegen Italien, Randnr. 11). In dieser Rechtssache stand jedoch außer Zweifel, dass die fraglichen Maßnahmen bedingungslos durch das bloße Inkrafttreten der strittigen Gesetze zur Durchführung gebracht wurden.

Im Übrigen geht aus der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission hervor, dass diese unter « Durchführung » der Beihilfe « nicht deren Gewährung an den Empfänger [versteht], sondern vielmehr die vorgelagerte Maßnahme der Einführung oder Inkraftsetzung der Beihilfe auf gesetzgeberischer Ebene nach den Verfassungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats. Eine Beihilfe gilt somit als eingeführt, wenn der gesetzgeberische Mechanismus ihre Gewährung gestattet, ohne dass es weiterer Formalitäten bedarf » (siehe, unter anderem, Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatlichen Beihilfen Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing Espa±a SA (Demesa), ABl, 13. November 1999, L 292/1).

Die zehnte Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006, auf die in der Bekanntmachung 2009/C 85/01 der Europäischen Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte verwiesen wird, bestimmt außerdem:

« Im Einklang mit den Grundsätzen für die Gewährung von Beihilfen, die unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, sollte als Bewilligungszeitpunkt der Zeitpunkt gelten, zu dem das Unternehmen nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt ».

Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen bestimmt ebenso:

« Als Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird ».

Schließlich müssen nach Darlegung des Gerichts die allgemeinen Maßnahmen gemeldet werden, mit denen auf präzise Weise die Bedingungen für die Gewährung der strittigen Beihilfe festgelegt werden (Gericht, 9. September 2009, T-227/01 u.a., Territorio Histórico de Alava - Diputación Foral de Alava u.a. gegen Kommission, Randnr. 172. Vgl. Gericht, 21. Mai 2010, T-425/04 u.a., Frankreich gegen Kommission, Randnr. 288).

B.10.4. Der Gerichtshof bemerkt diesbezüglich, dass die fragliche Bestimmung den König nur ermächtigt, eine Garantieregelung zugunsten der natürlichen Personen, die Gesellschafter von im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften sind, einzuführen. Erst durch den königlichen Erlass vom 7. November 2011 ist eine solche Garantie tatsächlich gewährt worden auf der Grundlage des vorerwähnten königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2011, mit dem aufgrund der fraglichen Bestimmung die Befugnisse des Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen (durch diesen königlichen Erlass umbenannt in « Sonderschutzfonds für Einlagen, Lebensversicherungen und das Kapital zugelassener Genossenschaften ») ausgedehnt wurden, und wurde es den im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften ermöglicht, sich an einem solchen Garantiemechanismus zu beteiligen.

B.10.5. In ihrem vorerwähnten Beschluss vom 3. Juli 2014 präzisiert die Europäische Kommission, dass « alle diese Merkmale [der staatlichen Beihilfe] [...] spätestens mit Annahme des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2011 gegeben [waren], der mit der Maßnahme geschaffene Vorteil [...] jedoch bereits seit der Ankündigung zu ihrer Einführung am 10. Oktober 2008 [bestand] » (Erwägungsgrund 110).

Die Europäische Kommission ist nämlich der Ansicht, dass die Pressemitteilungen vom 10. Oktober 2008 und vom 21. Januar 2009 einerseits und die Durchführung der Garantieregelung andererseits eine einzige staatliche Maßnahme bilden (Erwägungsgründe 85-90 des vorerwähnten Beschlusses vom 3. Juli 2014). Sie basiert sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der zufolge « nicht von vornherein ausgeschlossen werden [kann], dass mehrere aufeinander folgende Maßnahmen als eine einzige Maßnahme zu betrachten sind, insbesondere wenn sie in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen » (EuGH, Große Kammer, 19. März 2013, C-399/10 P und C-401/10 P, Bouygues SA und andere gegen Kommission, Randnr. 130).

Wie in B.7.3 angeführt wurde, stellen die Genossenschaften « Arcopar », « Arcofin » und « Arcoplus » die Gültigkeit einer solchen Auslegung in Abrede.

Außerdem wird der belgische Staat durch den Beschluss der Europäischen Kommission ebenfalls angewiesen, « die der Garantieregelung für Genossenschaften zugrunde liegenden Rechtsakte (insbesondere das Gesetz vom 14. April 2009 und den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2011) [aufzuheben] », wie in B.6.1 dargelegt wurde.

Die Europäische Kommission präzisiert jedoch in ihrem Beschluss nicht ausdrücklich das Datum, an dem die fragliche staatliche Beihilfe ihrer Auffassung nach im Sinne von Artikel 108 des AEUV zur Durchführung gebracht wurde.

B.10.6. Folglich stellt sich die Frage, ob der Beschluss vom 3. Juli 2014 vereinbar ist mit Artikel 108 des AEUV, wenn er so ausgelegt wird, dass davon ausgegangen wird, dass die fragliche staatliche Beihilfe an einem Datum vor dem 3. März 2011 (Datum der Annahme der fraglichen Bestimmung) oder vor dem 1. April 2011 (Datum ihres Inkrafttretens) oder an einem dieser beiden Daten zur Durchführung gebracht wurde, oder ob er hingegen in dem Sinne ausgelegt wird, dass davon ausgegangen wird, dass die besagte staatliche Beihilfe zu einem späteren Datum zur Durchführung gebracht wurde.

B.10.7. Dem Gerichtshof der Europäischen Union ist demzufolge die vierte im Tenor wiedergegebene Vorabentscheidungsfrage zu stellen.

B.11.1. Falls der Europäische Gerichtshof den Standpunkt vertreten sollte, dass die fragliche Garantieregelung eine neue staatliche Beihilfe darstellt, die vor der Annahme oder dem Inkrafttreten des königlichen Erlasses vom 3. März 2011 oder an einem dieser beiden Daten zur Durchführung gebracht wurde, wäre noch zu bestätigen, dass Artikel 108 Absatz 3 des AEUV dem entgegensteht, dass ein solcher königlicher Erlass angenommen und anschließend durch den Gesetzgeber rückwirkend bestätigt wird.

B.11.2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union ist demzufolge die fünfte im Tenor wiedergegebene Vorabentscheidungsfrage zu stellen.

B.12.1. Schließlich, falls der Europäische Gerichtshof den Standpunkt vertreten sollte, dass die fragliche Garantieregelung eine neue staatliche Beihilfe darstellt, die nach der Annahme oder dem Inkrafttreten des königlichen Erlasses vom 3. März 2011 zur Durchführung gebracht wurde, wäre noch zu prüfen, ob unter Berücksichtigung insbesondere der Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten dieses königlichen Erlasses und der Annahme der königlichen Erlasse zu seiner Ausführung Artikel 108 Absatz 3 nicht seiner Annahme entgegenstand, da dieser Artikel vorschreibt, dass die Europäische Kommission « rechtzeitig » informiert wird.

B.12.2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union ist demzufolge die sechste im Tenor wiedergegebene Vorabentscheidungsfrage zu stellen.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

stellt vor der Urteilsfällung zur Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Vorabentscheidungsfragen:

1. Sind die Artikel 2 und 3 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit dem allgemeinen Grundsatz der Gleichheit, dahin auszulegen, dass

a) sie den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegen, die Anteile der im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften auf die gleiche Weise zu garantieren wie die Einlagen?

b) sie dem entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat der Einheit, die teilweise mit der Gewährleistung der in dieser Richtlinie erwähnten Einlagen beauftragt ist, den Auftrag erteilt, ebenfalls bis zu einem Betrag von 100.000 Euro den Wert der Anteile der natürliche Personen, die Gesellschafter einer im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaft sind, zu garantieren?

2. Ist der Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. Juli 2014 « über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens - Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften » vereinbar mit den Artikeln 107 und 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insofern dadurch die Garantieregelung, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, als neue staatliche Beihilfe eingestuft wird?

3. Ist - falls die zweite Frage verneinend beantwortet wird - Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Regelung der Staatsgarantie, die den natürlichen Personen gewährt wird, die Gesellschafter von im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften sind, im Sinne von Artikel 36/24 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank eine neue staatliche Beihilfe ist, die der Europäischen Kommission gemeldet werden muss?

4. Ist - falls die zweite Frage bejahend beantwortet wird - derselbe Beschluss der Europäischen Kommission vereinbar mit Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn er dahin ausgelegt wird, dass darin davon ausgegangen wird, dass die fragliche staatliche Beihilfe vor dem 3. März 2011 oder dem 1. April 2011 oder an einem dieser beiden Daten zur Durchführung gebracht wurde, oder umgekehrt, wenn er dahin ausgelegt wird, dass darin davon ausgegangen wird, dass die besagte staatliche Beihilfe zu einem späteren Datum zur Durchführung gebracht wurde?

5. Ist Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Maßnahme wie diejenige, die in Artikel 36/24 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank enthalten ist, anzunehmen, wenn diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe zur Durchführung bringt oder eine staatliche Beihilfe darstellt, die bereits zur Durchführung gebracht wurde, und diese staatliche Beihilfe noch nicht der Europäischen Kommission gemeldet wurde?

6. Ist Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, ohne vorherige Anmeldung bei der Europäischen Kommission eine Maßnahme wie diejenige, die in Artikel 36/24 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank enthalten ist, anzunehmen, wenn diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, die noch nicht zur Durchführung gebracht wurde?

Erlassen in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 5. Februar 2015.

Der Kanzler,

(gez.) F. Meersschaut

Der Präsident,

(gez.) A. Alen