Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 1 Dezember 2016 (België). RG 151/2016

Date :
01-12-2016
Language :
German French Dutch
Size :
18 pages
Section :
Case law
Source :
Justel D-20161201-1
Role number :
151/2016

Summary :

Der Gerichtshof - bewilligt die Klagerücknahme in den Rechtssachen Nrn. 6227, 6228, 6242, 6243, 6246 und 6248; - beschließt, dass die Untersuchung der Klagen auf Nichtigerklärung von Artikel 26 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 in den Rechtssachen Nrn. 6230, 6232, 6233, 6237, 6244 und 6247 fortgesetzt wird, wenn den Klagen auf Nichtigerklärung von Artikel 92 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 stattgegeben wird, und dass im entgegengesetzten Fall die jetzt vorliegenden Nichtigkeitsklagen insofern, als sie den vorerwähnten Artikel 26 betreffen, aus dem Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes gestrichen werden; - weist die Klagen im Übrigen zurück.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klagen und Verfahren

a. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 16. Juni 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 18. Juni 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 17 bis 27 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Dezember 2014, zweite Ausgabe): die VoG « Santhea », die « Vivalia » Gen.mbH, die « Intercommunale de Soins Spécialisés de Liège » Gen.mbH (ISoSL) und die « Intercommunale de Santé Publique du Pays de Charleroi » Gen.mbH, unterstützt und vertreten durch RA T. Afschrift, in Brüssel zugelassen,

b. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 17. Juni 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 18. Juni 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 17, 20 bis 23, 25 und 26 desselben Programmgesetzes: die « Compagnie Intercommunale Liégeoise des Eaux » Gen.mbH (C.I.L.E.), unterstützt und vertreten durch RA P. Baudin, in Wallonisch-Brabant zugelassen.

c. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 24. Juni 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 25. Juni 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 17 bis 27 desselben Programmgesetzes: die VoG « Union des Villes et Communes de Wallonie ».

d. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 25. Juni 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. Juni 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 26 Nrn. 2 bis 5 desselben Programmgesetzes: die « Association intercommunale Bureau économique de la Province de Namur » Gen.mbH, die « I.D.E.A. » Gen.mbH, die « Association intercommunale pour le développement économique durable de la Province de Luxembourg » Gen.mbH (IDELUX), die « Intercommunale de développement des arrondissements de Tournai, Ath et des communes avoisinantes » Gen.mbH, die « Intercommunale d'étude et de gestion » Gen.mbH und die « Intercommunale pour la gestion et la réalisation d'études techniques et économiques » Gen.mbH, unterstützt und vertreten durch RA X. Gérard und RA Y. Brulard, in Brüssel zugelassen.

e. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 25. Juni 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. Juni 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 17 bis 27 desselben Programmgesetzes: die beauftragte Vereinigung « Ecowerf, Intergemeentelijk Milieubedrijf Oost-Brabant », die beauftragte Vereinigung « Igean milieu en veiligheid », die beauftragte Vereinigung « Intercommunale Ontwikkelingsmaatschappij voor de Kempen Afvalbeheer », die beauftragte Vereinigung « Intercommunale voor huisvuilverwerking en milieuzorg Durme - Moervaart », die beauftragte Vereinigung « Intercommunale voor vuilverwijdering en verwerking voor Veurne en Ommeland », die beauftragte Vereinigung « Intergemeentelijke maatschappij voor openbare gezondheid in het gewest Kortrijk », die beauftragte Vereinigung « Intergemeentelijke opdrachthoudende vereniging voor huisvuilverwerking Meetjesland », die beauftragte Vereinigung « Intergemeentelijk samenwerkingsverband voor milieu Land van Aalst », die beauftragte Vereinigung « Intergemeentelijke vereniging voor afvalbeheer in Gent en omstreken », die beauftragte Vereinigung « Intergemeentelijke vereniging voor duurzaam afvalbeheer regio Mechelen », die beauftragte Vereinigung « Intergemeentelijke vereniging voor het afvalbeheer voor Oostende en Ommeland », die beauftragte Vereinigung « Limburg.net OV », die beauftragte Vereinigung « Milieuzorg Roeselare-Menen, Menen », die beauftragte Vereinigung « Milieuzorg Roeselare en Menen, Roeselare », die dienstleistende Vereinigung « Dienstverlenende vereniging voor de ruimtelijke ordening en de economisch-sociale expansie van het arrondissement Leuven », die dienstleistende Vereinigung « Dienstverlenende vereniging voor de ruimtelijke ordening en de economische ontwikkeling, Veneco2 », die dienstleistende Vereinigung « Intercommunale grondbeleid en expansie Antwerpen-Dienstverlening », die dienstleistende Vereinigung « Intercommunale maatschappij voor ruimtelijke ordening, economische expansie en reconversie van het gewest Kortrijk », die dienstleistende Vereinigung « Intercommunale ontwikkelingsmaatschappij voor de Kempen », die dienstleistende Vereinigung « Intergemeentelijk samenwerkingsverband van het Land van Waas », die dienstleistende Vereinigung « Intergemeentelijk samenwerkingsverband voor de ruimtelijke ordening en de economische expansie van het arrondissement Halle-Vilvoorde », die dienstleistende Vereinigung « Intergemeentelijk samenwerkingsverband voor ruimtelijke ordening en socio-economische expansie », die dienstleistende Vereinigung « Intergemeentelijke vereniging voor ontwikkeling van het gewest Mechelen en omgeving », die dienstleistende Vereinigung « West-Vlaamse intercommunale », die VoG « Vereniging van Vlaamse steden en gemeenten », die Gemeinde Bekkevoort, die Gemeinde Berlaar, die Gemeinde Bertem, die Gemeinde Bierbeek, die Gemeinde Bonheiden, die Gemeinde Boortmeerbeek, die Gemeinde Boutersem, die Gemeinde Duffel, die Gemeinde Geetbets, die Gemeinde Glabbeek, die Gemeinde Herent, die Gemeinde Hoegaarden, die Gemeinde Huldenberg, die Gemeinde Keerbergen, die Gemeinde Landen, die Gemeinde Linter, die Gemeinde Lubbeek, die Gemeinde Oud-Heverlee, die Gemeinde Putte, die Gemeinde Puurs, die Gemeinde Rotselaar, die Gemeinde Scherpenheuvel-Zichem, die Gemeinde Sint-Amands, die Gemeinde Tielt-Winge, die Stadt Tienen, die Gemeinde Tremelo und die Gemeinde Zoutleeuw, unterstützt und vertreten durch RA B. Van Vlierden und RA F. Smet, in Antwerpen zugelassen.

f. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 25. Juni 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. Juni 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 26 Nrn. 2 bis 5 desselben Programmgesetzes: die « Interfin » Gen.mbH, die « Sibelga » Gen.mbH und die « Ores Assets » Gen.mbH, unterstützt und vertreten durch RA J.-M. Degée und RÄin L. Pinte, in Brüssel zugelassen.

g. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. Juni 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Juni 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 17 bis 27 desselben Programmgesetzes: die « Association intercommunale pour la collecte et la destruction des immondices de la région de Charleroi » Gen.mbH (I.C.D.I.), unterstützt und vertreten durch RÄin V. Vanden Acker, RÄin I. Lejeune und RA F. Viseur, in Brüssel zugelassen.

h. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. Juni 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Juni 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 17 bis 27 desselben Programmgesetzes: die « Association intercommunale pour le Démergement et l'Epuration des communes de la Province de Liège » Gen.mbH (A.I.D.E.), unterstützt und vertreten durch RÄin V. Vanden Acker, RÄin I. Lejeune und RA F. Viseur.

i. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. Juni 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Juni 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 17 und 26 Nrn. 2 und 4 desselben Programmgesetzes: die « Association intercommunale d'Etude et d'Exploitation d'Electricité et de Gaz » Gen.mbH (AIEG), unterstützt und vertreten durch RA L. Depré und RA E. Gillet, in Brüssel zugelassen.

j. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. Juni 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Juni 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 17 bis 27 desselben Programmgesetzes: die « Société intercommunale BEP-Environnement » Gen.mbH, unterstützt und vertreten durch RÄin V. Vanden Acker, RÄin I. Lejeune und RA F. Viseur.

k. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. Juni 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Juni 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 17 bis 27 desselben Programmgesetzes: die « Intercommunale de Gestion de l'Environnement » Gen.mbH (IPALLE), unterstützt und vertreten durch RÄin V. Vanden Acker, RÄin I. Lejeune und RA F. Viseur.

l. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. Juni 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Juni 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 17 bis 27 desselben Programmgesetzes: die « Association intercommunale de traitement des déchets liégeois » Gen.mbH (INTRADEL), unterstützt und vertreten durch RÄin V. Vanden Acker, RÄin I. Lejeune und RA F. Viseur.

Diese unter den Nummern 6227, 6228, 6230, 6232, 6233, 6237, 6242, 6243, 6244, 6246, 6247 und 6248 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 17 bis 27 (Rechtssachen Nrn. 6227, 6230, 6233, 6242, 6243, 6246, 6247 und 6248), der Artikel 17, 20 bis 23, 25 und 26 (Rechtssache Nr. 6228), der Artikel 17 und 26 Nrn. 2 und 4 (Rechtssache Nr. 6244), des Artikels 26 Nrn. 2 bis 5 allein (Rechtssache Nr. 6232) und des Artikels 26 Nrn. 2 und 5 allein (Rechtssache Nr. 6237) des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014. Die Aufhebung von Artikel 180 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 1992) durch den angefochtenen Artikel 17 des Gesetzes bewirkt, dass die automatische Befreiung der Interkommunalen, der Zusammenarbeitsverbände und der Projektvereinigungen von der Gesellschaftssteuer abgeschafft wird, wobei die anderen angefochtenen Bestimmungen die Folgen ihres Übergangs von der Steuer der juristischen Personen zur Gesellschaftssteuer regeln.

Gemäß Artikel 27 treten die Artikel 17 und 20 bis 26 ab dem Steuerjahr 2015 in Kraft und sind sie auf Geschäftsjahre anwendbar, die frühestens am 1. Juli 2015 abgeschlossen werden.

Die Artikel 18 und sind ihrerseits ab dem Steuerjahr 2015 auf Dividenden anwendbar, die von Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbänden und Projektvereinigungen gewährt oder zuerkannt werden, so wie es in Artikel 180 Nr. 1 des EStGB 1992 vor seiner Aufhebung durch Artikel 17 des angefochtenen Programmgesetzes vorgesehen war.

B.1.2. Der angefochtene Artikel 17 des Programmgesetzes bestimmt:

« Artikel 180 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird aufgehoben ».

Die angefochtenen Artikel 18 bis 27 bestimmen:

« Art. 18. In Artikel 202 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird Nr. 2 aufgehoben.

Art. 19. In Artikel 203 § 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird Absatz 1 aufgehoben.

Art. 20. Artikel 224 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird aufgehoben.

Art. 21. In Artikel 225 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird Nr. 6 aufgehoben.

Art. 22. Artikel 226 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird aufgehoben.

Art. 23. In Artikel 235 Nr. 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter ' 221 bis 224 ' durch die Wörter ' 221 bis 223 ' ersetzt.

Art. 24. Artikel 264 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt:

' 1. der dem Staat, den Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen, Gemeinden und öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt oder zuerkannt wird, '.

Art. 25. In Artikel 463bis § 1 Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich und Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter ', 226 ' jeweils aufgehoben.

Art. 26. Der Übergang einer Interkommunalen, eines Zusammenarbeitsverbands oder einer Projektvereinigung zur Gesellschaftssteuer erfolgt unter folgenden Bedingungen:

1. Der Teil des Gesellschaftskapitals, der Emissionsagien oder der anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichneten Beträge, der in Geschäftsjahren, die vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, tatsächlich eingezahlt wurde, gilt als eingezahltes Kapital im Sinne von Artikel 184 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 unter den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Bedingungen.

2. Vorherige Gewinnrücklagen, die dem Kapital zugeführt wurden oder nicht, Neubewertungsrücklagen und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung in ihren/seinen Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf Geschäftsjahre bezieht, die vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, werden nur von der Steuer befreit, wenn die in Artikel 190 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen erfüllt sind.

3. Kosten, die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung tatsächlich in einem Steuerjahr trägt, das ab dem ersten Tag des Steuerjahres beginnt, ab dem die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die Gegenstand einer Rückstellung für Risiken und Aufwendungen im Sinne des Buchhaltungsgesetzes waren, die in einem Steuerjahr gebildet wurde, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Steuer der juristischen Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie tatsächlich getragen wurden, sofern die Bedingungen von Artikel 49 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erfüllt sind.

Die Übernahme der in Absatz 1 erwähnten Kosten, die mit der Inanspruchnahme einer Rückstellung für Risiken und Aufwendungen für einen Betrag, der dem Betrag dieser Kosten entspricht, einhergeht, wird Gegenstand einer Erhöhung der Anfangssituation der besteuerten Rücklagen des betreffenden Steuerjahres in Höhe des Betrags dieser Kosten sein.

Die Auflösung einer in Absatz 1 erwähnten Rückstellung für Risiken und Aufwendungen - gegebenenfalls für einen Betrag, der die tatsächlich getragenen Kosten übersteigt, für die diese Rückstellung vorher gebildet wurde - bleibt in Höhe des Anteils, der die tatsächlich getragenen Kosten übersteigt, nur von der Steuer befreit, wenn die in Artikel 190 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt sind.

4. Endgültige Verluste aus Aktiva, die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung im Sinne von Artikel 49 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in einem Steuerjahr erwirtschaftet hat, das ab dem ersten Tag des Steuerjahres beginnt, ab dem die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die Gegenstand einer Wertminderung waren, die in einem Steuerjahr gebucht wurde, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Steuer der juristischen Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie erwirtschaftet wurden.

Die Erwirtschaftung eines in Absatz 1 erwähnten Verlusts, der mit der Rücknahme einer Wertminderung für einen Betrag, der dem Betrag dieses Verlusts entspricht, einhergeht, wird Gegenstand einer Erhöhung der Anfangssituation der besteuerten Rücklagen des betreffenden Steuerjahres in Höhe des Betrags dieses Verlusts sein.

Die Rücknahme einer in Absatz 1 erwähnten Wertminderung - gegebenenfalls für einen Betrag, der den endgültigen Verlust übersteigt, für den diese Wertminderung vorher gebucht wurde - wird in Höhe des Anteils, der den erwirtschafteten endgültigen Verlust übersteigt, nur von der Steuer befreit werden, wenn die in Artikel 190 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen erfüllt sind.

5. Abschreibungen, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der Interkommunalen, dem Zusammenarbeitsverband oder der Projektvereinigung in Bezug auf ihre Aktiva zu berücksichtigen sind, werden bestimmt, als ob die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer immer unterlegen hätte.

Werden bei der Prüfung der Buchhaltung eines Besteuerungszeitraums, für den die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, in Artikel 24 Absatz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Unterbewertungen von Aktiva oder Überbewertungen von Passiva festgestellt, gelten sie in Abweichung von Artikel 361 des vorerwähnten Gesetzbuches nicht als Gewinne dieses Besteuerungszeitraums unter der Bedingung, dass die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung den Nachweis erbringt, dass sie ihren Ursprung in einem Besteuerungszeitraum haben, für den die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Steuer der juristischen Personen unterlag.

6. Buchverluste, die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung in Geschäftsjahren erlitten hat, die vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, dürfen nicht von der Besteuerungsgrundlage der Steuerjahre abgezogen werden, für die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt.

Art. 27. Die Artikel 17 und 20 bis 26 treten ab dem Steuerjahr 2015 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anwendbar, die frühestens am 1. Juli 2015 abgeschlossen werden.

Die Artikel 18 und 19 sind ab dem Steuerjahr 2015 und auf Dividenden anwendbar, die von Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbänden und Projektvereinigungen erwähnt in Artikel 180 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 17 bestand, gewährt oder zuerkannt werden für ihre Geschäftsjahre, die frühestens am 1. Juli 2015 abgeschlossen werden.

Ab dem 1. November 2014 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der Absätze 1 und 2 ».

B.2. Gemäß den Vorarbeiten zu dem angefochtenen Gesetz entspricht die Aufhebung der automatischen Befreiung der Interkommunalen, der Zusammenarbeitsverbände und der Projektvereinigungen von der Gesellschaftssteuer durch dessen Artikel 17 zwei Zielen.

Einerseits wollte der Gesetzgeber einen fairen Wettbewerb zwischen dem Privatsektor und dem öffentlichen Sektor gewährleisten. Andererseits wollte er eine durch den Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 114/2014 vom 17. Juli 2014 festgestellte Diskriminierung zwischen den Interkommunalen und den autonomen Gemeinderegien beenden.

In der Begründung heißt es:

« In ihrem Regierungsabkommen verpflichtet sich die Regierung, das Steuersystem so zu reformieren, zu vereinfachen und zu modernisieren, dass eine Verringerung des steuerlichen und steuerähnlichen Drucks erreicht wird. Eines der Grundprinzipien dieser Reform ist die Schaffung eines loyalen steuerlichen Wettbewerbs zwischen dem Privatsektor und dem öffentlichen Sektor (siehe föderales Regierungsabkommen vom 10. Oktober 2014, S. 78). In diesen Rahmen müssen wir die Aufhebung von Artikel 180 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 einordnen. Dies bedeutet, dass die Interkommunalen, die Zusammenarbeitsverbände und die Projektvereinigungen im Sinne dieses Artikels der Gesellschaftssteuer unterliegen werden.

Derzeit sind die betreffenden Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbände und Projektvereinigungen gemäß Artikel 180 Nr. 1 des EStGB 1992 und Artikel 220 Nr. 2 des EStGB 1992 bedingungslos von der Gesellschaftssteuer befreit und unterliegen sie der Steuer der juristischen Personen. Juristische Personen des Privatrechts müssen hingegen nachweisen, dass sie kein Unternehmen beziehungsweise keine Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben, damit sie der Steuer der juristischen Personen unterliegen. (Artikel 181, 182 und 220 Nr. 3 des EStGB 1992).

Um die Ziele der Regierung zu verwirklichen, wird durch Artikel 17 dieses Entwurfs Artikel 180 Nr. 1 des EStGB 1992 aufgehoben, damit die Interkommunalen, die Zusammenarbeitsverbände und die Projektvereinigungen automatisch der Gesellschaftssteuer unterliegen. Folglich gelten für die Interkommunalen, die Zusammenarbeitsverbände und die Projektvereinigungen die gleichen Bedingungen von Artikel 220 Nr. 3 des EStGB 1992 wie für die anderen juristischen Personen, um der Steuer der juristischen Personen unterliegen zu können.

Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Entscheid Nr. 114/2014 vom 17. Juli 2014 geurteilt, dass es nicht vernünftig gerechtfertigt ist, die autonomen Gemeinderegien von der Befreiung von der Gesellschaftssteuer für Tätigkeiten auszuschließen, die, wenn sie entweder durch die Gemeinde selbst oder durch eine Interkommunale,

einen Zusammenarbeitsverband oder eine Projektvereinigung ausgeübt würden, wohl allgemein von der Gesellschaftssteuer befreit wären. Die Aufhebung von Artikel 180 Nr. 1 des EStGB 1992 bewirkt, dass durch Artikel 17 dieses Entwurfs die durch den besagten Gerichtshof angeführte Diskriminierung aufgehoben wird. Die Interkommunalen und die autonomen Gemeinderegien werden gleichgestellt, sobald sie eine gleichartige Tätigkeit ausüben, indem auf beide die Gesellschaftssteuer angewandt wird, oder, wenn sie keine Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben, die Steuer der juristischen Personen » (Parl. Dok, Kammer, 2014-2015, DOC 54-0672/001, SS. 8-9).

Diese beiden Ziele wurden im Bericht namens des Finanz- und Haushaltsausschusses erneut bestätigt:

« Um einen fairen Wettbewerb zwischen dem Privatsektor und dem öffentlichen Sektor zu wahren, werden die Interkommunalen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ab dem Steuerjahr 2015 der Gesellschaftssteuer unterliegen, sofern ihr Geschäftsjahr ab dem 1. Juli 2015 abgeschlossen ist. Im vorliegenden Entwurf eines Programmgesetzes ist auch eine Übergangsregelung für die steuerliche Behandlung des Gesellschaftskapitals, der vorherigen Gewinnrücklagen, der Werbungskosten, der Verluste auf Aktiva, der Abschreibungen sowie der Minder- oder Mehrwerte vorgesehen. Diese Übergangsregelung beruht auf derjenigen, die 2005 ausgearbeitet wurde, um den Übergang von bpost (Die Post) zur Anwendung der Gesellschaftssteuer zu gewährleisten » (ebenda, DOC 54-0672/009, S. 6).

In der Beantwortung mehrerer Fragen von Ausschussmitgliedern hat der Minister der Finanzen Folgendes erklärt:

« 1. Die geplante Regelung bezweckt, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.

2. Zahlreiche Interkommunale sind so genannte gemischte Interkommunale, das heißt sie halten Beteiligungen im Privatsektor, sodass man sicherlich nicht immer von reinem öffentlichen Dienst reden kann.

3. Sicherlich spielen viele Gemeinden eine wichtige Rolle als Investoren. Sie werden deshalb mit der notwendigen Rücksicht behandelt.

4. Nicht alle Interkommunalen werden aufgrund des vorliegenden Programmgesetzes der Gesellschaftssteuer unterliegen. Ihre Befreiung wird jedoch nicht mehr automatisch erfolgen wie es vorher der Fall war. Die Interkommunalen werden fortan nur der Gesellschaftssteuer unterliegen, wenn sich nach einer Prüfung herausstellt, dass sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

5. Was das Inkrafttreten betrifft, stimmt in den meisten Interkommunalen das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr überein. Die neue Regelung gilt für das Geschäftsjahr 2015, nicht für das Geschäftsjahr 2014. Für das Steuerjahr 2015 kommen nur die Interkommunalen in Frage, die ihre Konten nach dem 1. Juli 2015 abschließen, was für die meisten von ihnen jedoch nicht zutrifft.

6. Zum Anwendungsbereich der Regelung gehören die Interkommunalen, die wie Unternehmen funktionieren oder gewinnbringende Tätigkeiten ausüben. Ihre Rechtsform spielt diesbezüglich keine Rolle. Zahlreiche private Krankenhäuser unterliegen folglich der Steuer der juristischen Personen.

7. Wenn sie zusammenarbeiten möchten, können die Gemeinden sich dafür entscheiden, eine VoG oder eine Gesellschaft zu gründen. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung wird die Beschaffenheit ihrer Tätigkeiten ausschlaggebend sein, und nicht ihre Rechtsform.

[...]

Der Minister wiederholt, dass alleine das Ziel verfolgt wird, eine bestehende Ausnahme aufzuheben. Es wird keine neue Regelung eingeführt. Die bestehende Regelung, die es vielleicht nicht immer ermöglicht, anhand einer einfachen Beschreibung einer Tätigkeit, so wie sie durch die verschiedenen Redner dargelegt wird, zu entscheiden, ist bekannt und beständig, und wird seit Jahrzehnten durch die VoGs angewandt. Diese allgemeinen Regeln (siehe unter anderem die Artikel 220 und 181 des EStGB 1992) werden fortan ganz einfach auf die Interkommunalen angewandt » (ebenda, DOC 54-0672/009, SS. 27, 28 und 30).

B.3.1. Artikel 86 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 hat Artikel 180 Nr. 1 des EStGB 1992 wieder aufgenommen für Interkommunale, Zusammenarbeitsverbände und Projektvereinigungen, autonome Gemeinderegien und Vereinigungen, die im Rahmen ihres Gesellschafts- beziehungsweise Vereinigungszwecks hauptsächlich ein Krankenhaus wie in Artikel 2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 « über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen » bestimmt betreiben oder die eine Einrichtung betreiben, die Kriegsopfer, Behinderte, Betagte, geschützte Minderjährige oder Bedürftige unterstützt.

Dieser Artikel bestimmt:

« Artikel 180 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert:

1. Nummer 1, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

' 1. in Absatz 2 erwähnte Interkommunale, Zusammenarbeitsverbände, Projektvereinigungen, autonome Gemeinderegien und Vereinigungen, die im Rahmen ihres Gesellschafts- beziehungsweise Vereinigungszwecks hauptsächlich:

- ein Krankenhaus wie in Artikel 2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen bestimmt betreiben,

- eine Einrichtung betreiben, die Kriegsopfer, Behinderte, Betagte, geschützte Minderjährige oder Bedürftige unterstützt, '.

2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

' In Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Interkommunale, Zusammenarbeitsverbände, Projektvereinigungen, autonome Gemeinderegien und Vereinigungen sind:

a) Interkommunale, die dem Gesetz vom 22. Dezember 1986 über die Interkommunalen unterliegen,

b) Interkommunale, die dem Dekret der Wallonischen Region vom 19. Juli 2006 zur Abänderung des Buches V des ersten Teils des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung hinsichtlich der Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden unterliegen,

c) Zusammenarbeitsverbände - mit Ausnahme interlokaler Vereinigungen -, die dem Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 6. Juli 2001, das die Regelung der interkommunalen Zusammenarbeit betrifft, unterliegen,

d) Projektvereinigungen, die dem Dekret der Wallonischen Region vom 19. Juli 2006 zur Abänderung des Buches V des ersten Teils des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung hinsichtlich der Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden unterliegen,

e) autonome Gemeinderegien, die dem neuen Gemeindegesetz vom 24. Juni 1988 unterliegen,

f) autonome Gemeinderegien, die dem Gemeindedekret der Flämischen Gemeinschaft vom 15. Juli 2005 unterliegen,

g) Vereinigungen, die Kapitel XII des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren unterliegen,

h) Vereinigungen, die Titel VIII des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 19. Dezember 2008, das die Organisation der öffentlichen Sozialhilfezentren betrifft, unterliegen. ' ».

B.3.2. Außerdem werden durch dasselbe Programmgesetz vom 10. August 2015 mehrere durch das angefochtene Gesetz aufgehobene Bestimmungen wieder aufgenommen und andere Bestimmungen abgeändert oder widerrufen.

So bestimmen die Artikel 87 bis 93:

« Art. 87. Artikel 202 § 2 Absatz 3 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

' 2. die von Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbänden, Projektvereinigungen, autonomen Gemeinderegien und Vereinigungen gewährt oder zuerkannt werden, die in Artikel 180 Nr. 1 erwähnt sind, '.

Art. 88. Artikel 203 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

' § 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 ist nicht auf Dividenden anwendbar, die von Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbänden, Projektvereinigungen, autonomen Gemeinderegien und Vereinigungen gewährt oder zuerkannt werden, die in Artikel 180 Nr. 1 erwähnt sind. '

Art. 89. In Artikel 222 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, werden die Wörter ' In Artikel 220 Nr. 3 ' durch die Wörter ' In den Artikeln 180 Nr. 1 und 220 Nr. 3 ' ersetzt.

Art. 90. Artikel 224 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

' Art. 224. In Artikel 180 Nr. 1 erwähnte Interkommunale, Zusammenarbeitsverbände, Projektvereinigungen, autonome Gemeinderegien und Vereinigungen sind ebenfalls steuerpflichtig auf den Gesamtbetrag der Summen, die Gesellschaften oder anderen juristischen Personen als Dividenden zuerkannt werden, ausschließlich der Dividenden, die dem Staat, den Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen, Gemeinden und öffentlichen Sozialhilfezentren zuerkannt werden. '

Art. 91. Die Artikel 21 bis 23 und 25 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 werden widerrufen.

Art. 92. Artikel 26 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 wird wie folgt ersetzt:

' Art. 26. Der Übergang einer Interkommunalen, eines Zusammenarbeitsverbands oder einer Projektvereinigung zur Gesellschaftssteuer erfolgt unter folgenden Bedingungen:

1. Der Teil des Gesellschaftskapitals, der Emissionsagien oder der anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichneten Beträge, der in Geschäftsjahren, die vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, tatsächlich eingezahlt wurde, gilt als eingezahltes Kapital im Sinne von Artikel 184 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 unter den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Bedingungen.

2. Vorherige Gewinnrücklagen, die dem Kapital zugeführt wurden oder nicht, und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten als bereits besteuerte Rücklagen.

3. Neubewertungsrücklagen und Kapitalzuschüsse, die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, werden nur von der Steuer befreit, wenn sie auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht bleiben und nicht als Grundlage für irgendwelche Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen.

4. Kosten, die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung tatsächlich in einem Steuerjahr trägt, das ab dem ersten Tag des Steuerjahres beginnt, ab dem die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die Gegenstand einer Rückstellung für Risiken und Aufwendungen im Sinne des Buchhaltungsgesetzes waren, die in einem Steuerjahr gebildet wurde, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Steuer der juristischen Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie tatsächlich getragen wurden, sofern die Bedingungen von Artikel 49 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erfüllt sind.

5. Endgültige Verluste aus Aktiva, die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung im Sinne von Artikel 49 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in einem Steuerjahr erwirtschaftet hat, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die Gegenstand einer Wertminderung waren, die in einem Steuerjahr gebucht wurde, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Steuer der juristischen Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie erwirtschaftet wurden.

6. Abschreibungen, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der Interkommunalen, dem Zusammenarbeitsverband oder der Projektvereinigung in Bezug auf ihre Aktiva zu berücksichtigen sind, werden bestimmt, als ob die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer immer unterlegen hätte.

7. Vorherige Verluste der Interkommunalen, des Zusammenarbeitsverbands oder der Projektvereinigung, die in den Jahresabschluss aufgenommen worden sind, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, dürfen nicht berücksichtigt werden, um die Besteuerungsgrundlage der Steuerjahre festzulegen, für die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt.

Die Rücknahme einer in Absatz 1 erwähnten Wertminderung führt gegebenenfalls zu einer Erhöhung in Höhe des Betrags dieser Rücknahme der Anfangssituation der besteuerten Rücklagen des betreffenden Steuerjahres.

Werden bei der Prüfung der Buchhaltung eines Besteuerungszeitraums, für den die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, in Artikel 24 Absatz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Unterbewertungen von Aktiva oder Überbewertungen von Passiva festgestellt, gelten sie in Abweichung von Artikel 361 desselben Gesetzbuches nicht als Gewinne dieses Besteuerungszeitraums unter der Bedingung, dass die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung den Nachweis erbringt, dass sie ihren Ursprung in einem Besteuerungszeitraum haben, für den die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Steuer der juristischen Personen unterlag. '

Art. 93. Die Artikel 86 und 89 bis 91 treten ab dem Steuerjahr 2015 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anwendbar, die frühestens am 1. August 2015 abgeschlossen werden.

Die Artikel 87 und 88 sind ab dem Steuerjahr 2015 auf Dividenden anwendbar, die von den in Artikel 180 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbänden, Projektvereinigungen, autonomen Gemeinderegien und Vereinigungen gewährt oder zuerkannt werden für ihre Geschäftsjahre, die frühestens am 1. August 2015 abgeschlossen werden ».

Diese Änderungen sind nicht Gegenstand der vorliegenden Klagen. Einige davon könnten sich jedoch auf den Gegenstand dieser Klagen auswirken. Insofern sind sie zu berücksichtigen.

In Bezug auf die Klagerücknahmen

B.4.1. Durch Einschreibebrief vom 11. Februar 2016 haben die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6227 dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknähmen, insofern diese für sie gegenstandslos geworden sei infolge der Änderungen durch den vorerwähnten Artikel 86 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 an Artikel 180 des EStGB 1992.

B.4.2. Durch Einschreibebriefe vom 14. April 2016 (Rechtssache Nr. 6242) beziehungsweise vom 31. März 2016 (Rechtssachen Nrn. 6243 und 6246), vom 14. April 2016 (Rechtssache Nr. 6248) und vom 7. Oktober 2016 (Rechtssache Nr. 6228) haben die klagenden Parteien in diesen Rechtssachen dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie ihre Klagen zurücknähmen, insofern diese für sie gegenstandslos geworden seien, nachdem sie alle eine Entscheidung des Dienstes für Vorabentscheidungen des FÖD Finanzen erhalten hätten, in der für sie die Beibehaltung der Steuer der juristischen Personen bestätigt worden sei.

B.5. Es spricht nichts dagegen, dass der Gerichtshof diese Klagerücknahmen bewilligt.

In Bezug auf den Gegenstand der Klagen

B.6.1. Der Ministerrat ist der Auffassung, dass die klagenden Parteien kein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung von Artikel 26 des angefochtenen Programmgesetzes hätten, da dieser vollständig durch den vorerwähnten Artikel 92 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 ersetzt worden sei. Er führt im Wesentlichen an, dass die angefochtene Bestimmung nie habe angewandt werden können, so dass die klagenden Parteien nicht nachteilig von der Bestimmung betroffen gewesen sein könnten, die bis zu ihrer Ersetzung durch Artikel 92 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 den Übergang der Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbände und Projektvereinigungen im Sinne des angefochtenen Artikels 17 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 zur Gesellschaftssteuer geregelt habe.

B.6.2. Artikel 92 des Programmgesetzes vom 10. August 2015, durch den Artikel 26 ersetzt wurde, ist in Ermangelung einer ausdrücklichen anders lautenden Bestimmung zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, das heißt am 28. August 2015, in Kraft getreten. Unter Berücksichtigung des Datums des Inkrafttretens des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 und insbesondere seines Artikels 26, seiner Abänderung und seiner teilweisen Ersetzung durch das Programmgesetzes vom 10. August 2015 sowie unter Berücksichtigung dessen, dass keine Interkommunale ihre Konten zwischen dem 1. Juli und dem 28. August 2015 abgeschlossen hat, ist Artikel 26 des angefochtenen Programmgesetzes auf keine Interkommunale, keinen Zusammenarbeitsverband oder keine Projektvereinigung angewandt worden, wobei Artikel 27 desselben Gesetzes nicht durch das Programmgesetz vom 10. August 2015 abgeändert wurde.

Daraus ergibt sich, dass die klagenden Parteien kein aktuelles Interesse an der Nichtigerklärung einer Bestimmung besitzen, die keinerlei Rechtsfolgen hatte. Die klagenden Parteien hätten nur ein Interesse daran im Fall der Nichtigerklärung von Artikel 92 des Programmgesetzes vom 10. August 2015. Folglich verlieren sie ihr Interesse an der Klage, insofern diese gegen Artikel 26 des angefochtenen Gesetzes gerichtet ist, erst dann endgültig, wenn den Klagen gegen Artikel 92 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 in den verbundenen Rechtssachen Nrn. 6339 ff. vom Gerichtshof nicht stattgegeben wird. Im Falle der Nichtigerklärung dieses Artikels würde Artikel 26 des angefochtenen Programmgesetzes, der Artikel 92 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 ersetzt hat, nämlich wieder wirksam werden.

In Bezug auf die Zulässigkeit

B.7.1. Der Ministerrat führt eine erste Reihe von Einreden der Unzulässigkeit der Klagen an, die aus dem fehlenden Interesse an der Klageerhebung auf Seiten aller Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbände oder Projektvereinigungen abgeleitet sind (Rechtssachen Nrn. 6237, 6244, 6247, die ersten 24 klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6233). Er ist der Auffassung, dass die Anwendung der Gesellschaftssteuer auf diese klagenden Parteien, die nunmehr im angefochtenen Artikel 17 vorgesehen sei, nicht automatisch sei, sodass diese Parteien in Zukunft nur nachteilig von der angefochtenen Norm betroffen seien, wenn bewiesen würde, dass sie ein tatsächliches Handelsunternehmen oder Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben würden.

B.7.2. Die Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbände oder Projektvereinigungen, von denen mehrere als Handelsgesellschaften gegründet wurden, unterlagen vor der Annahme der angefochtenen Bestimmungen des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 allesamt der Steuer der juristischen Personen. Ohne dass die Steuerlast berechnet werden muss, die ihnen durch den angefochtenen Artikel 17 jeweils auferlegt wird, ist festzustellen, dass diese Bestimmung sowie die anderen Bestimmungen, durch die ihr Besteuerungssystem geändert wird, sich direkt und nachteilig auf ihre Finanzlage auswirken oder auswirken können. Sie weisen daher ein Interesse an der Erhebung einer Nichtigkeitsklage vor dem Gerichtshof nach.

B.7.3. Der Ministerrat führt eine weitere Einrede der Unzulässigkeit der Klage der VoG « Union des Villes et Communes de Wallonie » in der Rechtssache Nr. 6230 sowie derjenigen der fünfundzwanzigsten klagenden Partei, der VoG « Vereniging van Vlaamse steden en gemeenten », und der sechsundzwanzig flämischen Gemeinden in der Rechtssache Nr. 6233 an.

Die Klagen in den Rechtssachen Nrn. 6230 und 6233 betreffen dieselben Bestimmungen und beruhen auf ähnlichen Klagegründen wie in den Rechtssachen Nrn. 6237, 6244 und 6247. Da die ersten vierundzwanzig klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6233 ein aktuelles Interesse an der Nichtigerklärung der Artikel 17 bis 25 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 nachweisen, ist es nicht erforderlich, dass der Gerichtshof über die Zulässigkeit der anderen Klagen gegen dieselben Bestimmungen urteilt.

In Bezug auf die Reihenfolge der Prüfung der Klagegründe

B.8. Die Prüfung der Übereinstimmung der angefochtenen Artikel 17 bis 25 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 mit den Regeln der Zuständigkeitsverteilung muss in der Regel vor derjenigen der Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit den durch die klagenden Parteien angeführten Artikeln 10, 11 und 172 der Verfassung erfolgen. Der Gerichtshof prüft daher zunächst den ersten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6233 und den zweiten Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6244 sowie den ersten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6247.

In Bezug auf die Zuständigkeitsverteilung

B.9.1. Der zweite Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6244 ist abgeleitet aus einem Verstoß durch Artikel 17 des angefochtenen Gesetzes gegen Artikel 6 § 1 VII Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen sowie gegen den durch Artikel 143 § 1 der Verfassung gewährleisteten Grundsatz der föderalen Loyalität, wonach ein Bestandteil des Föderalstaates nicht die Ausübung der Zuständigkeiten eines anderen Bestandteils erschweren oder unmöglich machen dürfe. Die klagende Partei führt im Wesentlichen an, dass Artikel 17 die Ausführung des Auftrags der Elektrizitäts- und Gasverteilungsnetzbetreiber sowie des Auftrags der regionalen Tarifregulierungsbehörden unmöglich mache, und sie ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber die besondere Beschaffenheit des Auftrags, den sie im Rahmen eines durch den Staat gewollten Monopols ausführe, nämlich die Verwaltung eines Elektrizitätsverteilungsnetzes, hätte berücksichtigen müssen.

B.9.2. Artikel 6 § 1 VII Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 bestimmt:

« Die Angelegenheiten, auf die sich Artikel 39 der Verfassung bezieht, sind:

[...]

VII. was die Energiepolitik betrifft: die regionalen Aspekte der Energie und auf jeden Fall:

a) die Elektrizitätsversorgung und die lokale Beförderung von Elektrizität durch Netze mit einer Nennspannung von bis zu 70.000 Volt, einschließlich der Tarife der Elektrizitätsversorgungsnetze, mit Ausnahme der Tarife der Netze mit Übertragungsfunktion, die vom gleichen Betreiber wie dem des Übertragungsnetzes betrieben werden,

b) die öffentliche Gasversorgung, einschließlich der Tarife der öffentlichen Gasversorgungsnetze, mit Ausnahme der Tarife der Netze, die auch eine Erdgasfernleitungsfunktion haben und vom gleichen Betreiber wie dem des Erdgasfernleitungsnetzes betrieben werden, ».

B.9.3. Artikel 143 § 1 der Verfassung bestimmt:

« Der Föderalstaat, die Gemeinschaften, die Regionen und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission respektieren bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse die föderale Loyalität, um Interessenkonflikte zu vermeiden ».

B.10.1. Der Grundsatz der föderalen Loyalität beinhaltet gemäß den Vorarbeiten zu Artikel 143 § 1 der Verfassung für die Föderalbehörde und die Gliedstaaten die Verpflichtung, bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten das Gleichgewicht der föderalen Struktur insgesamt nicht zu stören; er bedeutet mehr als die Ausübung von Zuständigkeiten, denn er gibt an, in welchem Sinne dies geschehen muss (Parl. Dok., Senat, Sondersitzungsperiode 1991-1992, Nr. 100-29/2).

B.10.2. Der Grundsatz der föderalen Loyalität in Verbindung mit dem Grundsatz der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass jeder Gesetzgeber verpflichtet ist, bei der Ausübung der eigenen Zuständigkeit darauf zu achten, dass durch sein Auftreten die Ausübung der Zuständigkeiten der anderen Gesetzgeber nicht unmöglich gemacht oder in übertriebenem Maße erschwert wird.

B.10.3. Durch die angefochtenen Bestimmungen des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 wird die auf sämtliche Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbände und Projektvereinigungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, anwendbare Steuerregelung abgeändert.

Selbst wenn die angefochtene Regelung auf eine Interkommunale angewandt werden kann, die unter anderem den Betrieb öffentlicher Dienstleistungen in Bezug auf die Erzeugung, den Kauf, die Übertragung und die Verteilung für Elektrizität bezweckt, ändert und beeinträchtigt sie keineswegs die Zuständigkeit, die den Regionen durch den vorerwähnten Artikel 6 § 1 VII Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 erteilt wurde.

B.10.4. Die angefochtenen Bestimmungen gehören zum Bereich des Steuerrechts, für den der föderale Gesetzgeber gemäß Artikel 170 § 1 der Verfassung zuständig ist.

Die angefochtenen Bestimmungen enthalten keine Regelung über die Verteilung oder den örtlichen Transport von Elektrizität oder Gas; sie bezwecken lediglich, die Steuerregelung zu ändern, die für alle Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbände und Projektvereinigungen gilt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ungeachtet der besonderen Beschaffenheit dieser Tätigkeit.

B.10.5. Folglich macht die Änderung der betreffenden Bestimmungen durch den föderalen Gesetzgeber die Ausübung der Zuständigkeiten der regionalen Gesetzgeber nicht unmöglich oder übermäßig schwierig.

Dieser Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6244 ist unbegründet.

B.11. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6233 und der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6247 sind abgeleitet aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der föderalen Loyalität in Verbindung mit Artikel 162 der Verfassung und mit Artikel 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 8 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Die klagenden Parteien bemängeln im Wesentlichen, dass der föderale Gesetzgeber sich auf unverhältnismäßige Weise in die Befugnisse einmische, die den Regionen in Bezug auf die Vereinigung von Gemeinden und die Finanzierung der Interkommunalen erteilt worden seien.

B.12.1. Artikel 6 § 1 VIII Absatz 1 Nrn. 8, 9 und 10 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen bestimmt:

« Die Angelegenheiten, auf die sich Artikel 39 der Verfassung bezieht, sind:

[...]

VIII. was die untergeordneten [Behörden] betrifft:

[...]

8. die Vereinigungen von Provinzen, suprakommunalen Körperschaften und Gemeinden zum Nutzen der Allgemeinheit, mit Ausnahme der durch das Gesetz organisierten spezifischen Aufsicht in Sachen Brandbekämpfung,

9. die allgemeine Finanzierung der Gemeinden, der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen, der suprakommunalen Körperschaften und der Provinzen,

10. die Finanzierung der Aufgaben, die von den Gemeinden, Agglomerationen und Gemeindeföderationen, suprakommunalen Körperschaften, Provinzen und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Regionen fallen, zu erfüllen sind, außer wenn diese Aufgaben sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in die Zuständigkeit der Föderalbehörde oder der Gemeinschaften fällt, ».

B.12.2. Artikel 162 Absatz 4 der Verfassung bestimmt:

« In Ausführung eines Gesetzes, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, regelt das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel, unter welchen Bedingungen und wie mehrere Provinzen, mehrere suprakommunale Körperschaften oder mehrere Gemeinden sich verständigen oder vereinigen dürfen. Jedoch darf es mehreren Provinzialräten, mehreren suprakommunalen Körperschaften oder mehreren Gemeinderäten nicht erlaubt werden, gemeinsam zu beraten ».

B.12.3. In Anwendung von Artikel 162 Absatz 4 der Verfassung wurde durch den vorerwähnten Artikel 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 8 den Regionen, die für die untergeordneten Behörden zuständig sind, die Befugnis erteilt, die Angelegenheit der Vereinigungen von Gemeinden zum Nutzen der Allgemeinheit zu regeln.

Die angefochtenen Bestimmungen, die sich auf die steuerliche Regelung für die Interkommunalen beziehen, beeinträchtigen nicht die Zuständigkeit der Regionen zur Festlegung dessen, unter welchen Bedingungen und wie die Gemeinden sich vereinigen, gemäß Artikel 162 Absatz 4 der Verfassung. Außerdem verhindern und zwingen die angefochtenen Bestimmungen die Gemeinden ebenfalls nicht, sich zu vereinigen, wobei die einzig mögliche Folge darin bestehen kann, dass die Gemeinden, die beschließen, sich zu vereinigen, sowohl die regionalen Rechtsvorschriften über die Bedingungen dieser Vereinigung als auch die föderalen Rechtsvorschriften über ihre steuerliche Regelung einhalten müssen, so wie es immer der Fall war.

B.12.4. Die Ausübung der regionalen Zuständigkeiten für die Finanzierung der Gemeinden (Artikel 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 9 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen) sowie für die Finanzierung der Aufgaben, die von ihnen oder von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu erfüllen sind (Artikel 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 10 desselben Sondergesetzes), wird ebenfalls durch die angefochtenen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Selbst wenn sie die Steuerlast der Interkommunalen, die tatsächlich der Gesellschaftssteuer unterliegen, erhöhen können, beeinträchtigen sie an sich nicht die Zuständigkeit, die den Regionen für die Finanzierung der untergeordneten Behörden erteilt wurde.

B.12.5. In Bezug auf die durch die beiden klagenden Parteien bemängelte Verletzung des durch Artikel 143 § 1 der Verfassung gewährleisteten Grundsatzes der föderalen Loyalität machen die angefochtenen Bestimmungen aus den gleichen Gründen, wie sie in B.10.4 dargelegt wurden, die Ausübung der Zuständigkeiten der Regionalgesetzgeber nicht unmöglich oder übermäßig schwierig.

Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6233 sowie der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6247 sind unbegründet.

In Bezug auf den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung

B.13. Der erste Teil des einzigen Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6230, der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6232, der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6233, der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6244 und der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6247 sind abgeleitet aus einem Verstoß durch die Artikel 17 bis 27 des angefochtenen Programmgesetzes gegen die Artikel 10, 11 und 172 der Verfassung.

Die klagenden Parteien bemängeln, dass der Gesetzgeber den Interkommunalen, den Zusammenarbeitsverbänden und den Projektvereinigungen die Gesellschaftssteuer auferlege und somit einen Behandlungsunterschied zwischen ihnen und den Gemeinden, die weiterhin der Steuer der juristischen Personen unterlägen, eingeführt habe, obwohl beide im Hinblick auf das Allgemeininteresse handelten.

In den Rechtssachen Nrn. 6233 und 6244 werfen die klagenden Parteien dem Gesetzgeber insbesondere vor, die Gesellschaften in der Form einer Handelsgesellschaft, die ein Unternehmen beziehungsweise Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben würden, auf identische Weise zu behandeln wie die Interkommunalen, die, selbst wenn sie die Form einer Handelsgesellschaft hätten, keine Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben würden.

In den Rechtssachen Nrn. 6233 und 6247 fügen die klagenden Parteien hinzu, dass durch die angefochtenen Bestimmungen ein ungerechtfertigter Behandlungsunterschied zwischen den Gemeinden, die sich dafür entschieden, selbst gewisse Aufträge allgemeinen Interesses auszuführen, auch in ihren Regiebetrieben, und denjenigen, die sich dafür entschieden, sich zu vereinigen, um einer Interkommunalen einen Auftrag zu erteilen, eingeführt werde. Diese Parteien werfen dem Gesetzgeber auch vor, die Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbände und Projektvereinigungen sowie die juristischen Personen des Privatrechts, die alle der Gesellschaftssteuer unterlägen, auf identische Weise zu behandeln, obwohl die Interkommunalen, die Zusammenarbeitsverbände und die Projektvereinigungen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterlägen.

Schließlich führt die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 6244 an, dass sie in ihrer Eigenschaft als Betreiber eines Elektrizitäts- und Gastransport- und -verteilungsnetzes einen öffentlichen Dienst ausführe, der seit der Liberalisierung des Elektrizitäts- und Gasmarktes Gegenstand eines Monopols sei, und folglich nicht in Wettbewerb zum Privatsektor treten könne.

B.14. Der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung schließt nicht aus, dass ein Behandlungsunterschied zwischen bestimmten Kategorien von Personen eingeführt wird, soweit dieser Unterschied auf einem objektiven Kriterium beruht und in angemessener Weise gerechtfertigt ist. Dieser Grundsatz steht übrigens dem entgegen, dass Kategorien von Personen, die sich angesichts der beanstandeten Maßnahme in wesentlich verschiedenen Situationen befinden, in gleicher Weise behandelt werden, ohne dass hierfür eine angemessene Rechtfertigung vorliegt.

Das Vorliegen einer solchen Rechtfertigung ist im Hinblick auf Zweck und Folgen der beanstandeten Maßnahme sowie auf die Art der einschlägigen Grundsätze zu beurteilen; es wird gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstoßen, wenn feststeht, dass die eingesetzten Mittel in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.

B.15. In den angeführten Behandlungsunterschieden und Gleichbehandlungen wird die Wahl des Kriteriums der Beschaffenheit der betreffenden juristischen Personen, um die automatische Anwendung der Steuer der juristischen Personen auf interkommunale Strukturen abzuschaffen, bemängelt. Fortan unterliegen ebenso wie die juristischen Personen des Privatrechts, die Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben, die Interkommunalen, die Zusammenarbeitsverbände und die Projektvereinigungen der Gesellschaftssteuer, während die Gemeinden (Artikel 220 Nr. 1 des EStGB 1992), die die gleichen Tätigkeiten ausüben, und gewisse andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie die Gesellschaften für öffentlichen Personenverkehr (Artikel 180 Nrn. 6 bis 8 und 12 desselben Gesetzbuches), die Abwasserreinigungsgesellschaften (Artikel 180 Nr. 9 desselben Gesetzbuches) oder die autonomen Häfen (Artikel 180 Nr. 2 desselben Gesetzbuches), weiterhin der Steuer der juristischen Personen unterliegen (Artikel 220 Nr. 2 desselben Gesetzbuches).

Das Unterscheidungskriterium ist objektiv; es beruht auf dem Umstand, eine interkommunale Struktur zu haben, und betrifft unterschiedslos die Interkommunalen, die Zusammenarbeitsverbände und die Projektvereinigungen.

B.16. Wie in B.2 dargelegt wurde, verfolgte der Gesetzgeber mit den angefochtenen Bestimmungen ein doppeltes Ziel: einerseits den unlauteren Wettbewerb zwischen der öffentlichen Hand und dem Privatsektor bekämpfen und andererseits die Diskriminierung aufheben, die der Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 114/2014 vom 17. Juli 2014 zwischen einerseits den autonomen Gemeinderegien, die der Gesellschaftssteuer unterliegen, und andererseits den Interkommunalen, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, sanktioniert hatte.

B.17. Vor seiner Abänderung durch den angefochtenen Artikel 17 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 bestimmte Artikel 180 Nr. 1 des EStGB 1992, ergänzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen:

« Der Gesellschaftssteuer unterliegen nicht:

1. die Interkommunalen, die dem Gesetz vom 22. Dezember 1986 über die Interkommunalen unterliegen, die Interkommunalen, die dem Dekret der Wallonischen Region vom 5. Dezember 1996 über die wallonischen Interkommunalen unterliegen, die Zusammenarbeitsverbände - mit Ausnahme der interlokalen Vereinigungen -, die dem Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 6. Juli 2001, das die Regelung der interkommunalen Zusammenarbeit betrifft, unterliegen, und die Projektvereinigungen, die dem Dekret der Wallonischen Region vom 19. Juli 2006 zur Abänderung des Buches V des ersten Teils des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung hinsichtlich der Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden unterliegen ».

Vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen bestimmte Artikel 220 des EStGB 1992:

« Der Steuer der juristischen Personen unterliegen:

1. Staat, Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen, Gemeinden, öffentliche Sozialhilfezentren, öffentliche Einrichtungen der Kulte und Entwässerungs- und Bewässerungsgenossenschaften,

2. juristische Personen, die aufgrund von Artikel 180 der Gesellschaftssteuer nicht unterliegen,

3. juristische Personen, deren Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz in Belgien liegt und die kein Unternehmen beziehungsweise keine Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben oder die gemäß den Artikeln 181 und 182 der Gesellschaftssteuer nicht unterliegen ».

B.18. Es obliegt dem Steuergesetzgeber, die Besteuerungsgrundlage, den Steuersatz und die Berechnungsweise der Steuer festzulegen sowie die Befreiungen der von ihm vorgesehenen Steuern zu bestimmen oder aufzuheben. Er verfügt diesbezüglich über einen breiten Ermessensspielraum. Steuerliche Maßnahmen sind nämlich ein wesentlicher Teil der wirtschaftlich-sozialen Politik. Sie sorgen nicht nur für einen wesentlichen Teil der Einkünfte, die die Verwirklichung dieser Politik ermöglichen sollen, sondern sie erlauben es dem Gesetzgeber auch, lenkend und korrigierend aufzutreten und auf diese Weise die Sozial- und Wirtschaftspolitik zu gestalten. Der Gesetzgeber darf dabei jedoch nicht die Tragweite der Artikel 10 und 11 der Verfassung missachten, indem er Kategorien von Personen, die sich hinsichtlich der angefochtenen Maßnahme in identischen Situationen befinden, unterschiedlich behandelt, oder indem er Kategorien von Personen, die sich hinsichtlich der angefochtenen Maßnahme in unterschiedlichen Situationen befinden, auf gleiche Weise behandelt, ohne dass es dafür eine vernünftige Rechtfertigung gibt.

In Bezug auf den Behandlungsunterschied im Verhältnis zu den Gemeinden

B.19.1. In der Vergangenheit unterlagen die interkommunalen Strukturen einer ähnlichen steuerlichen Regelung wie die Gemeinden.

Durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. August 1907 « über die Vereinigungen von Gemeinden und von Privatpersonen für die Errichtung von Wasserleitungen », Artikel 17 des Gesetzes vom 1. März 1922 « über die Vereinigung von Gemeinden zum Nutzen der Allgemeinheit » und schließlich durch Artikel 26 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Dezember 1986 sind die Interkommunalen im Allgemeinen von jeder Steuer zugunsten des Staates befreit.

Die Steuerbefreiung der Interkommunalen wurde während der Vorarbeiten zum vorerwähnten Gesetz vom 18. August 1907 wie folgt erläutert:

« Die Gesellschaften, auf die sich dieser Gesetzesentwurf bezieht, wurden zu gemeinnützigen Zwecken gegründet; sie übernehmen die Aufgabe, eine kommunale Pflicht zu erfüllen; es erscheint rechtens, ihnen die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem ihnen Steuervorteile gewährt werden, die die Gemeinden, an deren Stelle sie handeln, genießen würden » (Pasin., 1907, S. 206).

B.19.2. Durch die angefochtene Reform hat der Gesetzgeber diese Entscheidung überdacht. Er hat nämlich festgestellt, dass die automatische Befreiung der interkommunalen Strukturen von der Gesellschaftssteuer in der Vergangenheit zu Wettbewerbsverzerrungen mit privaten Marktteilnehmern führen konnte. Die Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der interkommunalen Strukturen hat dazu geführt, dass gewisse Strukturen heute wie Wirtschaftsteilnehmer betrachtet werden können, die im Wettbewerb zu Privatunternehmen stehen.

B.19.3. Die Abschaffung der Befreiung und die Wiedereingliederung der interkommunalen Strukturen in die Regelung des allgemeinen Steuerrechts der Gesellschaftssteuer ermöglichen eine gezielte und folglich gerechtere Behandlung der Interkommunalen unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten.

Die Abschaffung der Befreiung von der Gesellschaftssteuer, in deren Vorteil alle interkommunalen Strukturen gelangten, hat nämlich nicht zur Folge, dass ihnen automatisch diese Steuer auferlegt wurde. Der Gesellschaftssteuer unterliegen inländische Gesellschaften im Sinne von Artikel 179 des EStGB 1992, das heißt « Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen oder Einrichtungen, die ordnungsgemäß gegründet wurden, die Rechtspersönlichkeit besitzen und ein Unternehmen beziehungsweise Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben » (Artikel 2 § 1 Nr. 5 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches). In Artikel 220 Nr. 3 desselben Gesetzbuches ist ferner vorgesehen, dass « juristische Personen, [...] die kein Unternehmen beziehungsweise keine Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben oder die gemäß den Artikeln 181 und 182 nicht der Gesellschaftssteuer unterliegen » der Steuer der juristischen Personen unterliegen.

Aus diesen Artikeln des EStGB 1992 ergibt sich, dass eine interkommunale Struktur, die nachweist, dass sie kein Unternehmen beziehungsweise keine Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreibt, oder die sich in einer der spezifischen Situationen im Sinne der Artikel 181 und 182 desselben Gesetzbuches befindet, nicht der Gesellschaftssteuer, sondern weiterhin der Steuer der juristischen Personen unterliegt. In Bezug auf diese Strukturen besteht dieser Behandlungsunterschied also nicht.

B.19.4. Eine Gemeinde, die selbst einen bestimmten Auftrag von kommunalem Interesse ausführt, und eine Interkommunale, die speziell gegründet wurde, um einen solchen Auftrag auszuführen, sind keine Kategorien von juristischen Personen, die derart ähnlich wären, dass sie auf identische Weise behandelt werden müssten. Sie unterscheiden sich voneinander durch die Wiese der Ausübung der Tätigkeit von kommunalem Interesse; im Gegensatz zu einer Gemeinde kann eine interkommunale Struktur kommerzielle Methoden und Strategien in großem Maßstab anwenden, Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben, Wettbewerbsmärkte suchen und ausbauen, Gewinne erzielen und Dividenden ausschütten.

Angesichts dieser Unterschiede und der in B.2 angeführten Ziele des Gesetzgebers entbehrt die Anwendung einer unterschiedlichen steuerlichen Regelung auf einerseits die Gemeinden und andererseits die Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbände und Projektvereinigungen, die ein Unternehmen beziehungsweise Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben, nicht einer vernünftigen Rechtfertigung.

In Bezug auf den Behandlungsunterschied im Verhältnis zu den anderen befreiten juristischen Personen

B.20. Die klagenden Parteien vergleichen ferner die Situation der interkommunalen Strukturen, die nicht mehr automatisch von der Gesellschaftssteuer befreit sind, mit derjenigen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, wie die Hafenregien, die Gesellschaften für öffentlichen Personenverkehr oder die Abwasserreinigungsgesellschaften, die weiterhin in den Vorteil der in Artikel 180 des EStGB 1992 vorgesehenen automatischen Befreiungen gelangen.

Im Gegensatz zu den Interkommunalen und anderen Zusammenarbeitsverbänden und Projektvereinigungen, die ein weites Tätigkeitsfeld abdecken können, das mit Privatunternehmen in Wettbewerb treten kann, üben die besonderen öffentlichen Wirtschaftsteilnehmer im Sinne der Nrn. 2 bis 13 von Artikel 180 des EStGB 1992 eine Tätigkeit aus, die nicht in Wettbewerb zu Privatunternehmen tritt oder die ein besonderes öffentliches Interesse aufweist. Der Gesetzgeber konnte den Standpunkt vertreten, dass sie daher Gegenstand einer besonderen steuerlichen Behandlung sein müssen.

Der Behandlungsunterschied entbehrt nicht einer vernünftigen Rechtfertigung.

B.21. Die aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung abgeleiteten Klagegründe sind unbegründet.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

- bewilligt die Klagerücknahme in den Rechtssachen Nrn. 6227, 6228, 6242, 6243, 6246 und 6248;

- beschließt, dass die Untersuchung der Klagen auf Nichtigerklärung von Artikel 26 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 in den Rechtssachen Nrn. 6230, 6232, 6233, 6237, 6244 und 6247 fortgesetzt wird, wenn den Klagen auf Nichtigerklärung von Artikel 92 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 stattgegeben wird, und dass im entgegengesetzten Fall die jetzt vorliegenden Nichtigkeitsklagen insofern, als sie den vorerwähnten Artikel 26 betreffen, aus dem Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes gestrichen werden;

- weist die Klagen im Übrigen zurück.

Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 1. Dezember 2016.

Der Kanzler,

F. Meersschaut

Der Präsident,

J. Spreutels