Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 11 Mai 2017 (België). RG 53/2017
Summary :
Der Gerichtshof weist die Klage vorbehaltlich des in B.17.4 Erwähnten zurück.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Moerman, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 25. Mai 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. Mai 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 97 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Internierung und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 13. Mai 2016): Pascal Malumgré und Geert Lambrechts, unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele, in Antwerpen zugelassen.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die angefochtene Bestimmung
B.1. Gemäß Artikel 157 Absatz 4 der Verfassung, eingefügt durch die Verfassungsrevision vom 17. Dezember 2002, gibt es Strafvollstreckungsgerichte an den durch Gesetz bestimmten Orten und regelt das Gesetz ihre Organisation, ihre Zuständigkeit, die Weise der Ernennung ihrer Mitglieder und die Dauer ihres Amtes. Die Strafvollstreckungsgerichte wurden durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 « zur Einführung von Strafvollstreckungsgerichten » bei den Gerichten erster Instanz eingesetzt, wo sich der Sitz des Appellationshofes befindet (Artikel 76 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches). Der Gesetzgeber hat somit die Kommissionen für bedingte Freilassung durch eine richterliche Behandlung der Entscheidungen über die Strafvollstreckung ersetzt, um « einem Bedürfnis der Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit » zu entsprechen (Parl. Dok., Senat, 2004-2005, Nr. 3-1127/1, S. 2).
An den Orten, wo sie eingerichtet wurden, bilden die Strafvollstreckungsgerichte eine vierte Abteilung des Gerichts erster Instanz neben dem Zivilgericht, dem Korrektionalgericht und dem Familien- und Jugendgericht. Sie umfassen eine oder mehrere Strafvollstreckungskammern und Kammern zum Schutz der Gesellschaft (Artikel 76 § 1 des Gerichtsgesetzbuches in der durch Artikel 21 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 abgeänderten Fassung).
B.2.1. Vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 über die Internierung und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz bestimmte Artikel 78 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, dass die Strafvollstreckungskammern sich aus einem Richter, der den Vorsitz führt, und zwei Beisitzern in Strafvollstreckungssachen, von denen einer im Gefängniswesen und der andere in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisiert ist, zusammensetzt. Sie wurden ergänzt durch zwei Richter am Korrektionalgericht in Sachen mit Bezug auf Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht (Artikel 92bis des Gerichtsgesetzbuches). Die Sachen mit Bezug auf eine oder mehrere Freiheitsstrafen, deren vollstreckbarer Teil drei Jahre oder weniger betrug, wurden dem Einzelrichter am Strafvollstreckungsgericht zugewiesen (Artikel 91 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches).
B.2.2. Vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 bestimmte Artikel 259sexies § 1 Nr. 4 des Gerichtsgesetzbuches, dass die Richter am Strafvollstreckungsgericht durch den König bestimmt werden auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Ersten Präsidenten des Appellationshofes hin. Um als Richter am Strafvollstreckungsgericht bestimmt zu werden, mussten die Bewerber eine fünfjährige Erfahrung als effektiver Magistrat nachweisen, davon drei Jahre als Richter am Gericht erster Instanz oder als Gerichtsrat am Appellationshof. Sie mussten ebenfalls an der spezialisierten Weiterbildung teilgenommen haben, die vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wurde.
B.2.3. Vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 bestimmte Artikel 196bis des Gerichtsgesetzbuches, dass der König die effektiven und stellvertretenden im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen, sowie die effektiven und stellvertretenden in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen unter den erfolgreichen Teilnehmern an einer Prüfung ernennt. Die Bedingungen für die Ernennung zum Beisitzer in Strafvollstreckungssachen waren in Artikel 196ter § 1 des Gerichtsgesetzbuches festgelegt, der bestimmte:
« Um zum effektiven oder stellvertretenden im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen ernannt werden zu können, muss der Bewerber folgende Bedingungen erfüllen:
1. über eine mindestens fünfjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, durch die eine praktische Kenntnis der Angelegenheiten mit Bezug auf das Gefängniswesen nachgewiesen wird,
2. Inhaber eines Masterdiploms sein,
3. Belgier sein,
4. mindestens dreißig Jahre alt sein und nicht älter sein als fünfundsechzig Jahre,
5. die zivilen und politischen Rechte besitzen.
Um zum effektiven oder stellvertretenden in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen ernannt werden zu können, muss der Bewerber folgende Bedingungen erfüllen:
1. über eine mindestens fünfjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, durch die eine praktische Kenntnis der Angelegenheiten mit Bezug auf die gesellschaftliche Wiedereingliederung nachgewiesen wird,
2. Inhaber eines Masterdiploms sein,
3. Belgier sein,
4. mindestens dreißig Jahre alt sein und nicht älter sein als fünfundsechzig Jahre,
5. die zivilen und politischen Rechte besitzen ».
Aufgrund von Artikel 196ter § 2 des Gerichtsgesetzbuches vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 wurde das Amt des effektiven Beisitzers in Strafvollstreckungssachen vollzeitig ausgeübt. Die effektiven und die stellvertretenden Beisitzer in Strafvollstreckungssachen wurden für einen Zeitraum von einem Jahr ernannt, der ein erstes Mal für drei Jahre und anschließend nur einmal für vier Jahre verlängert werden konnte.
B.2.4. Vor den Abänderungen durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 war die Ersetzung von verhinderten Richtern und Beisitzern am Strafvollstreckungsgericht wie folgt geregelt.
In Bezug auf verhinderte Richter bestimmte Artikel 80bis des Gerichtsgesetzbuches, dass der Erste Präsident des Appellationshofes einen effektiven Richter am Gericht erster Instanz des Appellationshofbereiches, der einverstanden war, bestimmte, um den verhinderten Richter zu ersetzen. Unter außergewöhnlichen Umständen konnte der Erste Präsident des Appellationshofes, nachdem er die Stellungnahme des Generalprokurators eingeholt hatte, einen effektiven Richter am Gericht erster Instanz des Appellationshofbereiches bestimmen, sofern er an einer in Artikel 259sexies § 1 Nr. 4 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Ausbildung teilgenommen hatte und mit der Bestimmung einverstanden war.
In Bezug auf verhinderte Beisitzer bestimmte Artikel 87 Absatz 5 des Gerichtsgesetzbuches, dass stellvertretende Beisitzer in Strafvollstreckungssachen ernannt werden konnten, um verhinderte Beisitzer in Strafvollstreckungssachen zeitweilig zu ersetzen. Artikel 322 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches bestimmte, dass ein verhinderter Beisitzer in Strafvollstreckungssachen durch einen stellvertretenden Beisitzer in Strafvollstreckungssachen ersetzt wurde. Bei unvorhergesehener Abwesenheit konnte der Richter am Strafvollstreckungsgericht einen anderen Beisitzer in Strafvollstreckungssachen, einen Richter, einen stellvertretenden Richter oder einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt war, bestimmen, um den verhinderten Beisitzer zu ersetzen. In Artikel 322 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches war keine Rangordnung zwischen den Kategorien von Personen festgelegt, die bestimmt werden konnten, um einen unerwartet verhinderten Beisitzer zu ersetzen.
B.3.1. Durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 wird die Zusammensetzung der Strafvollstreckungsgerichte mit dem Gesetz vom 5. Mai 2014 über die Internierung in Einklang gebracht, unter anderem indem in das Gerichtsgesetzbuch die neue Kategorie von in klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzern eingeführt wurde (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1590/001, SS. 3 und 42).
Aufgrund von Artikel 78 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2016, setzen sich die Strafvollstreckungskammern aus einem Richter, der den Vorsitz führt, einem im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen und einem in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen zusammen. Die Kammern zum Schutz der Gesellschaft setzen sich aufgrund von Artikel 78 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2016, aus einem Richter, der den Vorsitz führt, einem in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen und einem in klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzer in Internierungssachen zusammen.
Über Sachen mit Bezug auf Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht urteilen aufgrund von Artikel 92bis des Gerichtsgesetzbuches die Kammern des Strafvollstreckungsgerichts, die sich aus einem Richter am Strafvollstreckungsgericht, der den Vorsitz führt, zwei Richtern am Korrektionalgericht und zwei Beisitzern in Strafvollstreckungssachen, der eine im Gefängniswesen spezialisiert und der andere in klinischer Psychologie spezialisiert, zusammensetzen.
Sachen mit Bezug auf eine oder mehrere Freiheitsstrafen, deren vollstreckbarer Teil drei Jahre oder weniger beträgt, werden aufgrund von Artikel 91 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches dem Richter am Strafvollstreckungsgericht, der als Einzelrichter tagt, zugewiesen.
B.3.2. Durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 werden die Ämter als Richter und Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht reformiert. Der Gesetzgeber beabsichtigte, die Begrenzung der Mandate als Richter am Strafvollstreckungsgericht, als Staatsanwalt, der in Strafvollstreckungssachen spezialisiert ist, und als Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht auf acht Jahre abzuschaffen.
In Bezug auf die Richter am Strafvollstreckungsgericht bestimmt Artikel 259sexies § 1 Nr. 4 des Gerichtsgesetzbuches nach den Abänderungen durch Artikel 55 Nrn. 5 bis 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2016:
« Der König bestimmt die Richter am Strafvollstreckungsgericht auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Ersten Präsidenten des Appellationshofes hin unter den Richtern oder den Gerichtsräten, die sich beworben haben.
Der Minister der Justiz übermittelt die Bewerbungen zwecks Stellungnahme an den Korpschef der Bewerber und an den Korpschef des Rechtsprechungsorgans, bei dem die Bestimmung erfolgen muss. Letztere übermitteln die Bewerbungen dem Ersten Präsidenten des betreffenden Appellationshofes unter Beifügung ihrer Stellungnahme.
Der Erste Präsident des Appellationshofes übermittelt dem Minister der Justiz den Vorschlag und die Stellungnahmen.
Um als Richter am Strafvollstreckungsgericht bestimmt werden zu können, muss der Betreffende über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren als effektiver Magistrat verfügen, davon drei Jahre als Richter oder Gerichtsrat, und an einer spezialisierten Weiterbildung teilgenommen haben, die vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wird.
Der Richter am Strafvollstreckungsgericht kann für die Dauer seines Mandats durch eine Ernennung oder gegebenenfalls durch eine Bestimmung in Überzahl ersetzt werden. Je nach dem Fall kann die Ersetzung in dem Rechtsprechungsorgan, in dem die Bestimmung erfolgt ist, oder, wenn er in einem anderen Rechtsprechungsorgan ernannt worden ist, in diesem Rechtsprechungsorgan gestattet werden ».
Diesbezüglich wurde in der Begründung zum Gesetz vom 4. Mai 2016 Folgendes angeführt:
« Um die Erfahrung von Magistraten, die als Präsident einer Gesellschaftsschutzkommission getagt haben, in Wert zu setzen, können fortan alle Richter, einschließlich der Friedensrichter, und alle Gerichtsräte mit mehr als fünf Jahren Erfahrung als Richter oder Gerichtsrat, als Richter am Strafvollstreckungsgericht bestimmt werden » (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1590/001, S. 11).
B.3.3. In Bezug auf die Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht wurde in den Vorarbeiten Folgendes angeführt:
« Mit der fünften [Abänderung] wird der zeitweiligen Beschaffenheit der Ernennung der Beisitzer ein Ende gesetzt.
Derzeit werden die Beisitzer für einen Zeitraum von höchstens acht Jahren ernannt.
Die zeitweilige Beschaffenheit des Amtes als Beisitzer behindert die Kontinuität, die am Strafvollstreckungsgericht gewährleistet sein muss, und führt dazu, dass Know-how, das für das gute Funktionieren dieses Gerichts notwendig ist, verloren geht. Um ernannt werden zu können, müssen die Beisitzer nämlich über eine zweckdienliche Erfahrung verfügen. Außerdem entwickeln sie ihre Kenntnis während der Ausübung ihres Amtes, weil sie direkt mit allen Mitwirkenden des Gefängniswesens in Kontakt kommen. Dies ermöglicht es ihnen, die passenden Maßnahmen zu ergreifen und einen Gesamtüberblick des Werdegangs der Haftinsassen zu haben.
Außerdem versetzt die zeitweilige Beschaffenheit ihres Mandats, in Verbindung mit einem Bewertungssystem, die Beisitzer in eine prekäre Position und werden so die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gefährdet, die erforderlich sind zur Ausübung eines solchen Amtes.
Die Beisitzer üben ihr Amt nämlich vollzeitig aus und nehmen an der Rechtsprechungsfunktion teil. Daher sind für ihr Amt die gleichen Garantien bezüglich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erforderlich wie für dasjenige der Magistrate » (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1590/001, SS. 43-44).
Die Ernennung der effektiven und der stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht wird durch Artikel 196bis des Gerichtsgesetzbuches geregelt, der nach den Abänderungen durch Artikel 45 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 bestimmt:
« Der König ernennt die effektiven und stellvertretenden im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen, die effektiven und stellvertretenden in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen und die effektiven und stellvertretenden in klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzer in Internierungssachen.
Sie werden unter den erfolgreichen Teilnehmern an einer Prüfung ernannt, die von einem französischsprachigen Auswahlausschuss und einem niederländischsprachigen Auswahlausschuss organisiert wird, der sich zusammensetzt aus:
- einem vom Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmten Magistrat der Richterschaft oder seinem Stellvertreter,
- dem Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz oder seinem vom Minister der Justiz bestimmten Vertreter,
- dem Generaldirektor der Generaldirektion Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz oder seinem vom Minister der Justiz bestimmten Vertreter,
- dem leitenden Beamten der Justizhäuser oder des Dienstes, der ihre Aufträge übernimmt, oder ihrem innerhalb dieser Dienste bestimmte Vertreter.
Niemand darf in einem Ausschuss tagen, wenn er nicht die Kenntnis der Sprache der Bewerber nachweist.
Die Prüfung, deren Modalitäten vom König festgelegt werden, umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Die Dauer der Gültigkeit der Prüfung ist auf sieben Jahre festgelegt ».
Die Anforderungen, die Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht erfüllen müssen, werden durch Artikel 196ter § 1 des Gerichtsgesetzbuches geregelt, der nach den Abänderungen durch Artikel 46 Buchstaben a) bis d) des Gesetzes vom 4. Mai 2016 bestimmt:
« Um zum effektiven oder stellvertretenden im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen ernannt werden zu können, muss der Bewerber folgende Bedingungen erfüllen:
1. über eine mindestens fünfjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, durch die eine praktische Kenntnis der Angelegenheiten mit Bezug auf das Gefängniswesen nachgewiesen wird,
2. Inhaber eines Masterdiploms sein,
3. Belgier sein,
4. mindestens dreißig Jahre alt sein,
5. die zivilen und politischen Rechte besitzen.
Um zum effektiven oder stellvertretenden in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen ernannt werden zu können, muss der Bewerber folgende Bedingungen erfüllen:
1. über eine mindestens fünfjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, durch die eine praktische Kenntnis der Angelegenheiten mit Bezug auf die gesellschaftliche Wiedereingliederung nachgewiesen wird,
2. Inhaber eines Masterdiploms sein,
3. Belgier sein,
4. mindestens dreißig Jahre alt sein,
5. die zivilen und politischen Rechte besitzen.
Um zum effektiven oder stellvertretenden in klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzer in Internierungssachen ernannt werden zu können, muss der Bewerber folgende Bedingungen erfüllen:
1. über eine mindestens fünfjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, durch die eine praktische Kenntnis der Angelegenheiten mit Bezug auf die klinische Psychologie nachgewiesen wird,
2. Inhaber eines Masterdiploms in Psychologiewissenschaften sein,
3. Belgier sein,
4. mindestens dreißig Jahre alt sein,
5. die zivilen und politischen Rechte besitzen ».
Aufgrund von Artikel 196ter § 2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches werden nach dessen Abänderung durch Artikel 46 Buchstabe f) des Gesetzes vom 4. Mai 2016 die effektiven und die stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht nach Bewertung für einen Zeitraum von einem Jahr ernannt, der ein erstes Mal für drei Jahre und anschließend jeweils für vier Jahre verlängert werden kann.
B.3.4. Die Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht gehören dem Gericht erster Instanz an, zusammen mit dem Präsidenten des Gerichts und den Richtern (Artikel 77 des Gerichtsgesetzbuches in der durch Artikel 22 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 abgeänderten Fassung). Die effektiven Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die effektiven Magistrate, mit Ausnahme der Ernennung und der vertraglichen Einstellung in besoldete öffentliche Funktionen oder Ämter administrativer Art. Die stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die effektiven Magistrate, mit Ausnahme der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die für die Sammlung von Erfahrung erlaubt sind, die notwendig ist, um zum Beisitzer ernannt zu werden (Artikel 300 Absätze 3 und 4 des Gerichtsgesetzbuches in der durch Artikel 91 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 abgeänderten Fassung).
B.3.5. Im Hinblick auf eine größere Mobilität der Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht wurde durch Artikel 48 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 ein neuer Artikel 196quinquies in das Gerichtsgesetzbuch eingefügt, der bestimmt:
« Unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten kann der Erste Präsident des Appellationshofes, auf Antrag eines Präsidenten eines Gerichts erster Instanz, das sich in einem anderen Gerichtshofbereich befindet, einem effektiven oder stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, der damit einverstanden ist, den Auftrag erteilen, sein Amt zusätzlich in einem anderen Strafvollstreckungsgericht auszuüben.
Im Abordnungsbeschluss des Ersten Präsidenten wird angegeben, warum dieser Auftrag einem effektiven oder stellvertretenden Beisitzer erteilt werden muss, und werden die Modalitäten des Auftrags festgelegt ».
B.4.1. Durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 wird ebenfalls die Ersetzung von verhinderten Richtern und Beisitzern am Strafvollstreckungsgericht reformiert.
In Bezug auf verhinderte Richter wurde Artikel 80bis des Gerichtsgesetzbuches abgeändert, « um es dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes zu ermöglichen, einen effektiven Richter, einen effektiven Gerichtsrat oder einen stellvertretenden Magistrat, die unter den in den Ruhestand versetzten Magistraten im Sinne von Artikel 156bis bestimmt werden, zu bestimmen, um den verhinderten Richter am Strafvollstreckungsgericht zu ersetzen » (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1590/001, S. 33).
Artikel 80bis des Gerichtsgesetzbuches bestimmt in der durch Artikel 24 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 abgeänderten Fassung:
« Ist ein Richter am Strafvollstreckungsgericht verhindert, bestimmt der Erste Präsident des Appellationshofes einen effektiven Richter oder Gerichtsrat oder in Artikel 156bis erwähnten stellvertretenden Magistrat des Appellationshofbereiches, der einverstanden ist, ihn zu ersetzen.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Erste Präsident des Appellationshofes, nachdem er die Stellungnahme des Generalprokurators eingeholt hat, einen im Appellationshofbereich ernannten effektiven Richter oder einen Gerichtsrat bestimmen, der an der in Artikel 259sexies § 1 Nr. 4 Absatz 4 erwähnten Weiterbildung teilgenommen hat und der einverstanden ist, das Amt des Richters am Strafvollstreckungsgericht für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren auszuüben.
Der Auftrag endet, wenn der Grund dafür nicht mehr vorliegt; was in Verhandlung befindliche oder zur Beratung gestellte Sachen betrifft, gilt der Auftrag jedoch bis zum Endurteil ».
B.4.2. In Bezug auf verhinderte Beisitzer wurde Artikel 322 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches durch Artikel 97 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 ersetzt; dies ist die angefochtene Bestimmung. Aufgrund dieser Bestimmung erfolgt dieser Ersatz nunmehr wie folgt:
« Ein verhinderter Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht wird durch einen stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht ersetzt: ein verhinderter im Gefängniswesen spezialisierter Beisitzer in Strafvollstreckungssachen wird durch einen stellvertretenden im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen ersetzt, ein verhinderter in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierter Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen wird durch einen stellvertretenden in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen ersetzt, ein verhinderter in klinischer Psychologie spezialisierter Beisitzer in Internierungssachen wird durch einen stellvertretenden in klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzer in Internierungssachen ersetzt. Bei unvorhergesehener Abwesenheit kann der Richter am Strafvollstreckungsgericht einen anderen Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht aus derselben Kategorie oder, in Ermangelung, einen Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht aus einer anderen Kategorie bestimmen, um den verhinderten Beisitzer zu ersetzen. In dessen Ermangelung kann er einen Richter oder einen stellvertretenden Richter oder, in deren Ermangelung, wenn die Behandlung der Sache nicht aufgeschoben werden kann, einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um den verhinderten Beisitzer zu ersetzen ».
B.4.3. Durch die neue Regelung in Artikel 322 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches hat der Gesetzgeber den Anmerkungen der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates entsprochen:
« Gemäß dem Entwurf zu Artikel 322 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches kann der Richter am Strafvollstreckungsgericht bei unvorhergesehener Abwesenheit eines Beisitzers einen anderen Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, einen Richter oder einen stellvertretenden Richter oder einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um den verhinderten Beisitzer zu ersetzen.
Angesichts des durch den Gesetzgeber gewünschten spezifischen Beitrags der Beisitzer sollte diese Bestimmung vorerst auf die Fälle begrenzt bleiben, in denen die Sache keinerlei Aufschub duldet. Ferner sollte eine Reihenfolge zwischen den möglichen Bestimmungen eingeführt werden können (zuerst ein Beisitzer mit der gleichen Eigenschaft, dann ein anderer Beisitzer, dann ein Richter, dann ein stellvertretender Richter und erst dann ein angeforderter Rechtsanwalt) » (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1590/001, SS. 318-319).
Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hat verdeutlicht, dass « angesichts der Einwände hinsichtlich des Grundsatzes der Unparteilichkeit, die das Tagen von angeforderten Rechtsanwälten hervorruft, [...] [die Ersetzung eines verhinderten Beisitzers durch einen Rechtsanwalt] soweit wie möglich zu vermeiden ist ».
In der Begründung wurde zu der angefochtenen Bestimmung ferner angeführt:
« Es wird außerdem festgelegt, dass ein effektiver Beisitzer, der verhindert ist, durch einen stellvertretenden Beisitzer derselben Kategorie ersetzt wird.
Somit wird ein Stufensystem unter den verschiedenen Personen, die einen Ersatz bei unvorhergesehener Abwesenheit eines Beisitzers am Strafvollstreckungsgericht übernehmen, verwirklicht. Der Vorrang wird einem anderen Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht erteilt, anschließend einem Richter oder stellvertretenden Richter und schließlich einem Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist und im Kammerverzeichnis eingetragen ist. Um die Unparteilichkeit zu gewährleisten, wird vorgesehen, dass nur dann, wenn die Sache keinen Aufschub duldet, zur unmittelbaren Ersetzung eines verhinderten Beisitzers am Strafvollstreckungsgericht durch einen Rechtsanwalt übergegangen werden kann » (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1590/001, S. 73).
In Bezug auf die Einreden der Unzulässigkeit
B.5.1. Eine Klage, die gegen einen Behandlungsunterschied gerichtet ist, der sich nicht aus dem angefochtenen Gesetz ergibt, sondern bereits in einem früheren Gesetz enthalten ist, ist unzulässig.
Wenn der Gesetzgeber in neuen Rechtsvorschriften jedoch eine alte Bestimmung übernimmt und sich auf diese Weise deren Inhalt zu eigen macht, kann gegen die übernommene Bestimmung eine Klage innerhalb von sechs Monaten nach deren Veröffentlichung eingereicht werden.
Folglich ist zu prüfen, ob der Klagegrund gegen neue Bestimmungen gerichtet ist oder ob er unveränderte Bestimmungen betrifft und ob die angefochtenen Bestimmungen sich nachteilig auf die klagenden Parteien auswirken.
B.5.2. Durch die angefochtene Bestimmung wurde Artikel 322 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches vollständig ersetzt. In der vorherigen Fassung dieser Bestimmung war jedoch bereits die Möglichkeit enthalten, einen verhinderten Beisitzer durch einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, zu ersetzen, doch dies verhindert nicht, dass der Gesetzgeber erneut gesetzgebend in der betreffenden Angelegenheit aufgetreten ist. Er hat sich darin nämlich ausdrücklich dafür entschieden, diese Möglichkeit grundsätzlich beizubehalten, jedoch gewisse Bedingungen damit zu verbinden.
B.6.1. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte.
Damit die klagenden Parteien das erforderliche Interesse aufweisen, ist es nicht erforderlich, dass eine etwaige Nichtigerklärung ihnen einen unmittelbaren Vorteil bietet. Der Umstand, dass sie infolge der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung erneut die Möglichkeit für eine günstigere Regelung ihrer Lage erhalten würden, reicht aus, um ihr Interesse an der Anfechtung dieser Bestimmung zu rechtfertigen.
B.6.2. Obwohl in der angefochtenen Bestimmung für die Möglichkeit, einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, zu bestimmen, um einen unvorhergesehen abwesenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zu ersetzen, strikte Bedingungen vorgeschrieben werden, wird diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen. Da die klagenden Parteien Rechtsanwälte sind, kann die angefochtene Bestimmung auf sie angewandt werden.
Eine etwaige Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung könnte den Gesetzgeber veranlassen, die gesamte Regelung der Ersetzung verhinderter Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht neu zu prüfen.
B.7. Die Einreden werden abgewiesen.
Zur Hauptsache
B.8. In ihrem einzigen Klagegrund führen die klagenden Parteien an, dass die angefochtene Bestimmung nicht vereinbar sei mit den Artikeln 10, 11, 12, 13, 23 und 30 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikeln 40, 144, 145, 151 und 157, mit den Artikeln 4, 5, 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit den Artikeln 9 und 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, mit dem Recht auf gerichtliches Gehör und mit den Grundsätzen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters.
Sie führen an, dass die Bestimmung von Rechtsanwälten als Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht einen Verstoß gegen das Recht auf gerichtliches Gehör durch einen unabhängigen und unparteilichen Richter darstelle. Da ein Rechtsanwalt, der bestimmt worden sei, außerdem nicht notwendigerweise die Ausbildungen absolviert habe, die von einem Richter am Strafvollstreckungsgericht verlangt würden, nicht notwendigerweise über die fünfjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfüge, die von den Beisitzern verlangt werde, und nicht den Nachweis irgendeiner Kenntnis im Sachgebiet des Beisitzers, den er ersetze und der entweder im Gefängniswesen oder in gesellschaftlicher Wiedereingliederung oder in klinischer Psychologie spezialisiert sei, nachweisen müsse, fehle dieser Aspekt in der Beratung der Strafvollstreckungskammer oder der Kammer zum Schutz der Gesellschaft und spiele folglich eines der Mitglieder de facto keine Rolle in der kollegialen Beratung. Außerdem besitze ein im Kammerverzeichnis eingetragener Rechtsanwalt, der bestimmt werde, um einen unvorhergesehen verhinderten Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zu ersetzen, nicht notwendigerweise die belgische Staatsangehörigkeit und verfüge er nicht notwendigerweise über ein Diplom als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte in der Sprache des Verfahrens oder sogar über irgendeine Kenntnis der Verfahrenssprache. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, der Bestimmung Folge zu leisten, sei schließlich nicht mit dem Recht auf freie Wahl der Berufstätigkeit vereinbar.
B.9.1. Der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung schließt nicht aus, dass ein Behandlungsunterschied zwischen Kategorien von Personen eingeführt wird, soweit dieser Unterschied auf einem objektiven Kriterium beruht und in angemessener Weise gerechtfertigt ist.
Das Vorliegen einer solchen Rechtfertigung ist im Hinblick auf Zweck und Folgen der beanstandeten Maßnahme sowie auf die Art der einschlägigen Grundsätze zu beurteilen; es wird gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstoßen, wenn feststeht, dass die eingesetzten Mittel in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
B.9.2. Artikel 12 der Verfassung bestimmt:
« Die Freiheit der Person ist gewährleistet.
Niemand darf verfolgt werden, es sei denn in den durch Gesetz bestimmten Fällen und in der dort vorgeschriebenen Form.
Außer bei Entdeckung auf frischer Tat darf jemand nur festgenommen werden aufgrund einer mit Gründen versehenen richterlichen Anordnung, die bei der Festnahme oder spätestens binnen vierundzwanzig Stunden zugestellt werden muss ».
Diese Verfassungsbestimmung ist in Verbindung mit den ebenfalls angeführten Artikeln 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention und 9 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, die ähnliche Rechte und Freuheiten gewährleisten, zu betrachten.
B.9.3. Artikel 13 der Verfassung bestimmt:
« Niemand darf gegen seinen Willen seinem gesetzlichen Richter entzogen werden ».
Das Recht auf gerichtliches Gehör wäre inhaltslos, wenn nicht das Recht auf ein faires Verfahren eingehalten würde, so wie es durch Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, durch Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und durch einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gewährleistet wird. Folglich müssen bei einer Prüfung anhand von Artikel 13 der Verfassung diese Garantien einbezogen werden.
Laut Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention hat in dem Fall, dass « die in [dieser] Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden [sind], [...] der Verletzte das Recht [hat], eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen [...] ».
B.9.4. Artikel 151 § 1 Absatz 1 der Verfassung bestimmt:
« Die Richter sind unabhängig in der Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse. [...] ».
Die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind auch in den ebenfalls angeführten Artikeln 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, 14 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.
B.9.5. Artikel 23 der Verfassung bestimmt:
« Jeder hat das Recht, ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Zu diesem Zweck gewährleistet das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und bestimmt die Bedingungen für ihre Ausübung.
Diese Rechte umfassen insbesondere:
1. das Recht auf Arbeit und auf freie Wahl der Berufstätigkeit im Rahmen einer allgemeinen Beschäftigungspolitik, die unter anderem darauf ausgerichtet ist, einen Beschäftigungsstand zu gewährleisten, der so stabil und hoch wie möglich ist, das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen und gerechte Entlohnung sowie das Recht auf Information, Konsultation und kollektive Verhandlungen;
[...] ».
Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:
« (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Als ' Zwangs- oder Pflichtarbeit ' im Sinne dieses Artikels gilt nicht:
a) jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;
b) jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen (in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist), eine sonstige anstelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung;
c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört ».
B.9.6. Artikel 30 der Verfassung bestimmt:
« Der Gebrauch der in Belgien gesprochenen Sprachen ist frei; er darf nur durch Gesetz und allein für Handlungen der öffentlichen Gewalt und für Gerichtsangelegenheiten geregelt werden ».
B.9.7. Artikel 40 der Verfassung bestimmt:
« Die rechtsprechende Gewalt wird von den Gerichtshöfen und Gerichten ausgeübt.
Die Entscheide und Urteile werden im Namen des Königs vollstreckt ».
Artikel 144 der Verfassung bestimmt:
« Streitfälle über bürgerliche Rechte gehören ausschließlich zum Zuständigkeitsbereich der Gerichte.
Das Gesetz kann jedoch gemäß den von ihm bestimmten Modalitäten den Staatsrat oder die föderalen Verwaltungsgerichtsbarkeiten ermächtigen, über die bürgerrechtlichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen zu befinden ».
Artikel 145 der Verfassung bestimmt:
« Streitfälle über politische Rechte gehören zum Zuständigkeitsbereich der Gerichte, vorbehaltlich der durch Gesetz festgelegten Ausnahmen ».
Artikel 157 letzter Absatz der Verfassung bestimmt:
« Es gibt Strafvollstreckungsgerichte an den durch Gesetz bestimmten Orten. Das Gesetz regelt ihre Organisation, ihre Zuständigkeit, die Weise der Ernennung ihrer Mitglieder und die Dauer ihres Amtes ».
B.10.1. Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, verletzt wären und welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstoßen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden.
Die klagenden Parteien legen nicht dar, auf welche Weise die angefochtene Bestimmung gegen die Artikel 12, 40, 144, 145 und 157 der Verfassung, die Artikel 5 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder Artikel 9 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte verstoßen würde.
Insofern der Klagegrund aus einem Verstoß gegen diese Bestimmungen abgeleitet ist, ist er unzulässig.
B.10.2. Artikel 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestimmt:
« (1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.
(2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben ».
Da die klagenden Parteien keine Verbindung ihrer Lage mit der Anwendung des Rechtes der Union nachweisen, sind die Klagegründe unzulässig, insofern sie aus einem Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union abgeleitet sind.
In Bezug auf das Recht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter
B.11.1. Es ist in einem demokratischen Rechtsstaat von grundlegender Bedeutung, dass die Gerichtshöfe und Gerichte das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Verfahrensparteien genießen (EuGHMR, 26. Februar 1993, Padovani gegen Italien, § 27). Hierzu verlangen die Artikel 5 Absatz 4 und 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, dass die Rechtsprechungsorgane, auf die diese Bestimmungen Anwendung finden, unparteiisch sind (EuGHMR, Große Kammer, 29. März 2001, D.N. gegen Schweiz, § 42).
Diese Unparteilichkeit ist auf zweierlei Weise zu prüfen. Die subjektive Unparteilichkeit, die bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, verlangt, dass der Richter in einer Rechtssache, über die er urteilen muss, nicht voreingenommen ist und keine Vorurteile hat und dass er keine Interessen an ihrem Ausgang hat. Die objektive Unparteilichkeit verlangt, dass es ausreichende Garantien gibt, um auch gerechtfertigte Befürchtungen zu diesen Punkten auszuschließen (EuGHMR, 1. Oktober 1982, Piersack gegen Belgien, § 30; 16. Dezember 2003, Grieves gegen Vereinigtes Königreich, § 69).
B.11.2. Hinsichtlich der objektiven Unparteilichkeit ist zu prüfen, ob unabhängig vom Verhalten der Richter nachweisbare Fakten bestehen, die Zweifel an dieser Unparteilichkeit entstehen lassen. Diesbezüglich kann sogar ein Anschein der Parteilichkeit wichtig sein (EuGHMR, 6. Juni 2000, Morel gegen Frankreich, § 42).
Wenn geprüft werden muss, ob ein Richter in einem konkreten Fall Anlass zu einer solchen Befürchtung gegeben hat, wird der Standpunkt des Rechtsuchenden berücksichtigt, doch er spielt keine ausschlaggebende Rolle. Ausschlaggebend ist hingegen, ob die Befürchtung des Betreffenden als objektiv gerechtfertigt angesehen werden kann (EuGHMR, 21. Dezember 2000, Wettstein gegen Schweiz, § 44).
B.11.3. Eine - selbst gelegentliche - gleichzeitige Ausübung eines Richteramtes mit dem Rechtsanwaltsberuf ist so weit wie möglich zu vermeiden.
Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Anwesenheit von Rechtsanwälten in richterlichen Organen zu einer Funktionsverwechslung zwischen Richter und Rechtsanwalt sowie zu einer Interessenkollision führen könnte, was Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Rechtsprechungsorgans hervorrufen könnte, obwohl dieses Risiko durch die vom Kassationshof auf die Rechtsprechung ausgeübte Aufsicht weitgehend verringert wird.
Überdies muss so weit wie möglich vermieden werden, dass Rechtsanwälte, die in einer Akte Widersacher sind, in einer anderen Akte als Rechtsanwalt und Richter aufeinander treffen.
B.11.4. Die objektive Unparteilichkeit wird jedoch nicht durch den bloßen Umstand bedroht, dass ein Rechtsanwalt einer Gerichtsinstanz angehört. Die Frage, ob auf Seiten einer der Verfahrensparteien eine gerechtfertigte Befürchtung der Parteilichkeit besteht, ist nämlich immer in concreto zu beurteilen, unter Berücksichtigung aller Elemente der Akte und der anderen Verfahrensgarantien.
B.12.1. Aufgrund von Artikel 437 Absatz 1 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches ist der Rechtsanwaltsberuf unvereinbar mit dem Beruf eines Magistrats. Umgekehrt sind aufgrund von Artikel 293 des Gerichtsgesetzbuches die Ämter des gerichtlichen Standes unvereinbar mit dem Beruf eines Rechtsanwalts.
Ausnahmsweise ermöglicht der Gesetzgeber jedoch eine gelegentliche gleichzeitige Ausübung eines Richteramtes und des Rechtsanwaltsberufes. So bestimmt Artikel 207bis des Gerichtsgesetzbuches, dass ein Doktor oder Lizentiat der Rechte, der während mindestens zwanzig Jahren in der Rechtsanwaltschaft tätig gewesen ist, zum stellvertretenden Gerichtsrat am Appellationshof ernannt werden kann. Durch seinen Entscheid Nr. 29/99 vom 3. März 1999 hat der Gerichtshof eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Bestimmung zurückgewiesen, weil es sich um eine Sondermaßnahme handelte, um den gerichtlichen Rückstand bei den Appellationshöfen aufzuarbeiten, und weil der Gesetzgeber die Zusammensetzung der zusätzlichen Kammern bei den Appellationshöfen mit ausreichenden Verfahrensgarantien verbunden hatte.
Außerdem sind in Artikel 322 Absätze 1 bis 3 des Gerichtsgesetzbuches die Bedingungen festgelegt, unter denen ein Rechtsanwalt bestimmt werden kann, um einen verhinderten Richter zu ersetzen:
« Bei den Gerichten Erster Instanz kann ein verhinderter Richter durch einen anderen Richter oder einen stellvertretenden Richter ersetzt werden. Gibt es nicht genügend stellvertretende Richter, kann der Kammerpräsident, um den Spruchkörper des Gerichts zu vervollständigen, einen oder zwei im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwälte, die mindestens dreißig Jahre alt sind, beauftragen zu tagen.
Bei den Arbeitsgerichten und den Handelsgerichten wird der Kammerpräsident durch den Gerichtspräsidenten oder durch den Richter, den er bestimmt, oder durch einen stellvertretenden Richter ersetzt.
Ein verhinderter Sozial- oder Handelsrichter wird durch einen stellvertretenden Sozial- oder Handelsrichter ersetzt. Bei unvorhergesehener Abwesenheit kann der Präsident des Arbeitsgerichts einen anderen Sozialrichter - einen Arbeitgeber, Arbeiter, Angestellten oder Selbständigen, je nach Fall -, einen Richter oder einen stellvertretenden Richter oder einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um denjenigen, der verhindert ist, zu ersetzen; im gleichen Fall kann der Präsident des Handelsgerichts einen anderen effektiven oder stellvertretenden Handelsrichter, einen Richter oder einen stellvertretenden Richter oder einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um denjenigen, der verhindert ist, zu ersetzen ».
B.12.2. Die angefochtene Bestimmung ermöglicht ebenfalls eine gelegentliche gleichzeitige Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und einer Rechtsprechungsfunktion. Sie enthält jedoch drei Bedingungen für die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt als Ersatz für einen Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zu bestimmen.
Zunächst muss der verhinderte Beisitzer nur bei unvorhergesehener Abwesenheit ersetzt werden. Sodann darf nur auf einen Rechtsanwalt zurückgegriffen werden, wenn die Behandlung der Sache nicht aufgeschoben werden kann. Schließlich wird durch die angefochtene Bestimmung ein Stufensystem eingeführt, wobei ein Rechtsanwalt erst an fünfter und letzter Stelle bestimmt werden kann, um am Strafvollstreckungsgericht zu tagen, nach den anderen Beisitzern am Strafvollstreckungsgericht derselben Kategorie, den Beisitzern am Strafvollstreckungsgericht einer anderen Kategorie, den Richtern und den stellvertretenden Richtern.
Mit dem durch Artikel 48 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 eingefügten und in B.3.5 angeführten Artikel 196quinquies des Gerichtsgesetzbuches wird die Möglichkeit, dass ein Rechtsanwalt bestimmt wird, um einen unvorhergesehen abwesenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zu ersetzen, noch weiter verringert. In den Vorarbeiten wurde dazu Folgendes angeführt:
« Wenn kein im Gerichshofbereich ernannter effektiver oder stellvertretender Beisitzer derselben Kategorie für den Ersatz des verhinderten effektiven Beisitzers bestimmt werden kann, werden nunmehr die Ersatzmöglichkeiten angewandt, die in Artikel 322 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen sind.
Die Bestimmung eines Beisitzers derselben Kategorie muss jedoch immer Vorrang haben vor der Bestimmung eines Beisitzers einer anderen Kategorie, vor der Bestimmung eines effektiven oder stellvertretenden Richters oder vor der Bestimmung eines Rechtsanwalts. Wissend, dass in jedem Strafvollstreckungsgericht nur ein in klinischer Psychologie spezialisierter Beisitzer in Internierungssachen ernannt wurde und dass nicht in allen Gerichtshofbereichen ein stellvertretender in klinischer Psychologie spezialisierter Beisitzer in Internierungssachen ernannt werden konnte, wird die Möglichkeit eingeführt, den effektiven oder stellvertretenden Beisitzern, die damit einverstanden sind, den Auftrag zu erteilen, zusätzlich in einem anderen Strafvollstreckungsgericht zu tagen » (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1590/004, SS. 8-9).
B.12.3. Aus den in B.4.3 angeführten Vorarbeiten geht hervor, dass der Gesetzgeber die objektive Unparteilichkeit berücksichtigt hat, indem er vorgesehen hat, dass nur dann, wenn die Rechtssache nicht aufgeschoben werden kann, ein verhinderter Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht unmittelbar durch einen Rechtsanwalt ersetzt werden kann.
Somit gewährleistet die angefochtene Bestimmung einen anderen grundlegenden Aspekt des Rechtes auf ein faires Verfahren, nämlich das Recht auf ein endgültiges Urteil innerhalb einer angemessenen Frist. Dem Staat obliegt - mit aufgrund von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention - die Verpflichtung, das Gerichtswesen so zu gestalten, dass der Richter in der Lage ist, ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist zu erledigen.
Ein Urteil innerhalb einer kurzen Frist ist um so wichtiger in Sachen, die Gefangene oder Internierte betreffen.
Aus diesen Gründen wurden durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte und das Gesetz vom 5. Mai 2014 über die Internierung den Strafvollstreckungskammern strikte Fristen auferlegt. Die Bestimmung eines Rechtsanwalts, um einen unvorhergesehen abwesenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zu ersetzen, wenn diese Sache nicht aufgeschoben werden kann, trägt zur Einhaltung dieser Fristen bei.
B.12.4. Angesichts des Interesses eines schnellen Urteils des Strafvollstreckungsgerichts gewährleistet die Möglichkeit, als ultimum remedium einen Rechtsanwalt zu bestimmen, um einen unvorhergesehen verhinderten Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zu ersetzen, wenn die Behandlung der Sache nicht aufgeschoben werden kann, folglich ein faires Gleichgewicht zwischen dem Recht auf ein endgültiges Urteil innerhalb einer angemessenen Frist und den Grundsätzen der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit.
B.13.1. Der Gerichtshof muss noch prüfen, ob die anderen Verfahrensgarantien ausreichen, um jede gerechtfertigte Befürchtung der Parteilichkeit auszuräumen.
B.13.2. Gemäß dem in B.3.1 angeführten Artikel 78 Absätze 2 und 3 des Gerichtsgesetzbuches beraten die Strafvollstreckungskammern und die Kammern zum Schutz der Gesellschaft jedes Mal kollegial, wenn Beisitzer an der Beratung teilnehmen. In diesem Fall bestehen die Kammern aus mindestens drei Mitgliedern. Sie werden ergänzt durch zwei Richter am Korrektionalgericht in Sachen mit Bezug auf Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht betreffen (Artikel 92bis des Gerichtsgesetzbuches). Diese Magistrate und der andere tagende Beisitzer sind vollzeitig mit dem Gericht verbunden (Artikel 196ter § 2 des Gerichtsgesetzbuches). Die Bewertung der effektiven und stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht erfolgt nach Stellungnahme des Präsidenten der Kammer des Strafvollstreckungsgerichts, in dem der Beisitzer tagt, durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz, bei dem der Beisitzer sein Amt ausübt (Artikel 196quater § 1 des Gerichtsgesetzbuches). Der Vorsitz der Kammern wird immer durch den Richter am Strafvollstreckungsgericht ausgeübt (Artikel 78 Absätze 2 und 3 des Gerichtsgesetzbuches).
Auch der Einzelrichter im Sinne von Artikel 91 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches ist immer der Richter am Strafvollstreckungsgericht. Er kann nie durch einen Rechtsanwalt ersetzt werden.
B.13.3. Die Artikel 828 bis 842 des Gerichtsgesetzbuches über die Ablehnung und den Entschuldigungsgrund finden ebenfalls Anwendung auf das Strafvollstreckungsgericht. Verfahrensparteien, die befürchten, dass der Rechtsanwalt, der bestimmt wurde, um einen unvorhergesehen abwesenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zu ersetzen, nicht die Erfordernisse der subjektiven oder objektiven Unparteilichkeit erfüllt, können seine Ablehnung in Anwendung dieser Bestimmungen verlangen.
Ein Rechtsanwalt, der bestimmt worden ist und der weiß, dass ihm gegenüber ein Grund zur Ablehnung besteht, muss sich aufgrund von Artikel 831 des Gerichtsgesetzbuches der Sache enthalten. Artikel 442 des Gerichtsgesetzbuches, aufgrund dessen die Rechtsanwälte verpflichtet sind, Richter zu ersetzen, wenn sie in den gesetzlich festgelegten Fällen dazu aufgerufen werden, ermöglicht diesen Rechtsanwälten im Übrigen die Verweigerung, wenn ein Entschuldigungsgrund oder ein Verhinderungsgrund vorliegt. Dies ist immer der Fall, wenn eine Interessenvermischung besteht.
B.13.4. Aufgrund von Artikel 96 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte ist sowohl für die Staatsanwaltschaft als auch für den Verurteilten eine Kassationsbeschwerde möglich gegen die Entscheidungen des Strafvollstreckungsrichters und des Strafvollstreckungsgerichts in Bezug auf die Gewährung, Ablehnung, Revision oder Widerrufung der in Titel V erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten sowie gegen die aufgrund von Titel XI desselben Gesetzes ergangenen Entscheidungen. Aufgrund von Artikel 98 desselben Gesetzes entscheidet nach einem Kassationsentscheid mit Verweisung ein anderer Strafvollstreckungsrechter oder ein anders zusammengesetztes Strafvollstreckungsgericht.
Aufgrund von Artikel 78 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung können gegen die Entscheidungen der Kammer zum Schutz der Gesellschaft in Bezug auf die Gewährung, die Ablehnung oder den Widerruf der Haftlockerung, der elektronischen Überwachung, der probeweisen Freilassung und der vorzeitigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe und in Bezug auf die Revision der an die erwähnten Modalitäten gebundenen Sonderbedingungen sowie gegen die endgültige Freilassung und gegen die gemäß Artikel 77/5 dieses Gesetzes getroffene Entscheidung zur Internierung eines Verurteilten die Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwalt des Internierten Kassationsbeschwerde einlegen. Aufgrund von Artikel 80 desselben Gesetzes entscheidet nach einem Kassationsentscheid mit Verweisung eine anders zusammengesetzte Kammer zum Schutz der Gesellschaft.
B.13.5. Im Übrigen finden die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als allgemeine Rechtsgrundsätze auch Anwendung auf die Strafvollstreckungsgerichte.
Folglich wird der Richter am Strafvollstreckungsgericht, wenn er sich gezwungen sieht, einen Rechtsanwalt zu bestimmen, um einen unvorhergesehen abwesenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zu ersetzen, darauf achten, dass er einen Rechtsanwalt bestimmt, der bei den Parteien keinen Anlass zu einer gerechtfertigten Befürchtung der Parteilichkeit gibt.
B.14. Angesichts des Vorstehenden ist die gelegentliche gleichzeitige Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und einer Rechtsprechungsfunktion, zu der die angefochtene Bestimmung Anlass gibt, gerechtfertigt durch Gründe der geordneten Rechtspflege und geht sie mit ausreichenden Verfahrensgarantien einher, die jegliche gerechtfertigte Befürchtung der Parteilichkeit ausschließen.
Insofern er aus einem Verstoß gegen das Recht gerichtliches Gehör durch einen unabhängigen und unparteilichen Richter abgeleitet ist, ist der Klagegrund unbegründet.
In Bezug auf die erforderliche Berufsbefähigung
B.15.1. Um als Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht ernannt zu werden, muss der Bewerber die Prüfung bestanden haben, die in dem in B.3.3 angeführten Artikel 196bis Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen ist. Er muss ebenfalls eine fünfjährige zweckdienliche Berufserfahrung nachweisen, aus der eine praktische Kenntnis in Angelegenheiten in Bezug auf das Gefängniswesen, die gesellschaftliche Wiedereingliederung oder die klinische Psychologie hervorgeht. Ein in klinischer Psychologie spezialisierter Beisitzer muss überdies Inhaber eines Masterdiploms in Psychologiewissenschaften sein (Artikel 196ter § 1 des Gerichtsgesetzbuches, ebenfalls in B.3.3 angeführt).
Diese Erfordernisse gelten nicht für Doktoren, Lizentiate oder Master der Rechte, die als Rechtsanwalt ins Kammerverzeichnis eingetragen werden möchten.
B.15.2. Aus dem Umstand, dass für die Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht und für die Rechtsanwälte, die bestimmt werden können, um sie zu ersetzen, unterschiedliche Ernennungserfordernisse gelten, kann an sich keine Diskriminierung in Bezug auf die Rechtsunterworfenen abgeleitet werden.
B.15.3. Während die Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht ihr Amt vollzeitig ausüben, üben die Rechtsanwälte, die bestimmt werden, um einen unvorhergesehen abwesenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zu ersetzen, diese Aufgabe grundsätzlich einmalig aus aufgrund der Zielsetzung, eine Überschreitung einer gesetzlichen Frist oder einen Verstoß gegen das Recht auf ein endgültiges Urteil innerhalb einer angemessenen Frist zu vermeiden. Angesichts dieses begrenzten Auftrags konnte der Gesetzgeber den Standpunkt vertreten, dass diese Rechtsanwälte nicht dieselben Bedingungen erfüllen müssen wie die vollzeitigen Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht.
B.16. Insofern er auf einem Behandlungsunterschied bezüglich der Ausbildungs- und Befähigungserfordernisse zwischen den vollzeitigen Beisitzern am Strafvollstreckungsgericht und den Rechtsanwälten, die bestimmt werden, um sie im Fall einer unvorhergesehenen Abwesenheit und sofern die Sache nicht aufgeschoben werden kann, zu ersetzen, ist der Klagegrund unbegründet.
In Bezug auf die belgische Staatsangehörigkeit
B.17.1. Aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung können nur Belgier zur Bekleidung der zivilen und militärischen Ämter zugelassen werden, vorbehaltlich der Ausnahmen, die für Sonderfälle durch ein Gesetz festgelegt werden können.
Aufgrund von Artikel 45 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union findet die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union keine Anwendung auf « die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung ». Der Gerichtshof der Europäischen Union hat geurteilt, dass sich diese Ausnahme nur auf « diejenigen Stellen » bezieht, « die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind » (EuGH, 17. Dezember 1980, Kommission gegen Belgien, 149/79, Randnr. 10). Die Beschäftigung auf derartigen Stellen « setzt nämlich ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraus, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen » (ebenda).
B.17.2. Da die Strafvollstreckungskammern und die Kammern zum Schutz der Gesellschaft Gerichtsinstanzen sind und ihre Urteile überdies direkte Folgen für die Freiheit oder Inhaftierung von Gefangenen und Internierten haben, beinhaltet die Funktion als Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht eine « Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ». Folglich müssen solche Funktionen, abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen, Belgiern vorbehalten werden.
Aus diesem Grund ist in Artikel 196ter § 1 des Gerichtsgesetzbuches vorgeschrieben, dass die Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen.
B.17.3. Aufgrund von Artikel 428 des Gerichtsgesetzbuches können sowohl Belgier als auch andere Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Belgien den Rechtsanwaltstitel führen, sofern sie die anderen Bedingungen erfüllen, die dazu durch das Gerichtsgesetzbuch vorgeschrieben sind.
Die angefochtene Bestimmung schließt nicht ausdrücklich aus, dass ein Richter am Strafvollstreckungsgericht einen Rechtsanwalt, der nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, bestimmt, um einen unvorhergesehen abwesenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zu ersetzen.
B.17.4. Ein Richter am Strafvollstreckungsgericht, der sich gezwungen sieht, unter diesen Umständen einen Rechtsanwalt zu bestimmen, muss jedoch Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung in der in B.17.1 und B.17.2, angeführten Auslegung einhalten. Er muss somit darauf achten, einen Rechtsanwalt zu bestimmen, der die belgische Staatsangehörigkeit besitzt.
B.18. Insofern er aus einem Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung abgeleitet ist, ist der Klagegrund unbegründet, unter Vorbehalt des in B.17.4 Erwähnten.
In Bezug auf den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten
B.19.1. Wenn der Erste Präsident des Appellationshofes in Anwendung des in B.3.5 angeführten Artikels 196quinquies des Gerichtsgesetzbuches einen effektiven oder stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, der damit einverstanden ist, beauftragt, sein Amt zusätzlich an einem anderen Strafvollstreckungsgericht auszuüben, muss er das Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten einhalten.
B.19.2. Obwohl in der angefochtenen Bestimmung selbst nicht das Gesetz vom 15. Juni 1935 erwähnt ist, findet dieses Gesetz uneingeschränkt Anwendung auf die Ersetzung von verhinderten Beisitzern am Strafvollstreckungsgericht.
Folglich muss ein Richter am Strafvollstreckungsgericht, wenn er sich verpflichtet sieht, einen Rechtsanwalt zu bestimmen, um einen unvorhergesehen abwesenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zu ersetzen, darauf achten, dass er dabei alle Verpflichtungen einhält, die sich aus diesem Gesetz ergeben.
B.20. Insofern er aus einem Verstoß gegen Artikel 30 der Verfassung abgeleitet ist und insofern er von einem Behandlungsunterscheid zwischen einerseits Beisitzern am Strafvollstreckungsgericht, die andere Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht ersetzen, und andererseits Rechtsanwälten, die Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht ersetzen, ausgeht, ist der Klagegrund unbegründet.
In Bezug auf die Verpflichtung, der Bestimmung Folge zu leisten
B.21.1. Artikel 442 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt:
« In den durch das Gesetz bestimmten Fällen werden sie dazu herangezogen, Richter und Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu ersetzen, was sie ohne Entschuldigungs- oder Verhinderungsgrund nicht verweigern dürfen ».
B.21.2. Jeder, der die durch das Gerichtsgesetzbuch vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, entscheidet frei, ob er den Rechtsanwaltsberuf ausübt oder nicht. Es wird davon ausgegangen, dass derjenige, der sich für diesen Beruf entscheidet, über die Verpflichtungen informiert ist, die durch das Gesetz für diese Berufsgruppe auferlegt wird, und sie annimmt, wissend, dass der Gesetzgeber in Anwendung von Artikel 442 des Gerichtsgesetzbuches neue Verpflichtungen, in Gerichtsorganen zu tagen, einführen kann, so wie er es in der angefochtenen Bestimmung getan hat.
B.21.3. Gemäß dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verhindert das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht, dass durch das Gesetz Rechtsanwälten angemessene Verpflichtungen auferlegt werden können, wie die Pro-Deo-Verpflichtungen während des Praktikums (EuGHMR, 23. November 1983, Van Der Mussele gegen Belgien, §§ 39-41) oder das Auftreten als gesetzlicher Vormund eines Entmündigten (EuGHMR, 6. Dezember 2012, Graziani-Weiss gegen Österreich, §§ 38-43). Es muss sich jedoch um Verpflichtungen handeln, die zur normalen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes gehören. Die Verpflichtung muss außerdem auf einem Verständnis der sozialen Solidarität beruhen, und schließlich darf die auferlegte Aufgabe für den Rechtsanwalt keine unverhältnismäßige Belastung darstellen.
B.21.4. Die Verpflichtungen, die durch Gesetz Rechtsanwälten auferlegt werden, stehen gewissen Privilegien gegenüber, die diese Berufsgruppe genießt, wie das Monopol zum Plädieren (EuGHMR, 6. Dezember 2012, Graziani-Weiss gegen Österreich, § 41).
Das Tagen in einer Gerichtsinstanz gehört nicht zu den Kernaufgaben des Rechtsanwalts, da die Aufgabe des Rechtsanwalts darin besteht, seinen Klienten zu beraten und zu verteidigen, während die Aufgabe des Richters darin besteht, über Streitsachen zu urteilen. Der Rechtsanwalt hat jedoch eine entscheidende Rolle im Rechtsstaat und trägt wesentlich zur geordneten Rechtspflege bei. Im Lichte dieser fundamentalen Aufgabe kann das gelegentliche Ersetzen eines unvorhergesehen verhinderten Beisitzers am Strafvollstreckungsgericht als ein Auftrag betrachtet werden, der zur normalen Berufsausübung von Rechtsanwälten gehört, sofern diese Bestimmung erfolgt, um gesetzliche Fristen einzuhalten oder eine Überschreitung der angemessenen Frist zu vermeiden. Dieses Ziel hängt im Übrigen mit einem Verständnis der gesellschaftlichen Solidarität zusammen.
Die Verpflichtung, Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht durch Rechtsanwälte zu ersetzen, wird angesichts der auferlegten Bedingungen und des durch die angefochtene Bestimmung geschaffenen Stufensystems nur selten vorkommen. Außerdem ist sie auf einen wesentlichen Teil einer umfangreichen Berufsgruppe verteilt. Die Ersetzung kann schließlich nicht als besonders komplex oder zeitraubend betrachtet werden. Er stellt daher keine unverhältnismäßige Belastung für den Rechtsanwalt, der bestimmt worden ist, dar.
B.22. Insofern der Klagegrund aus einem Verstoß gegen das Recht auf freie Wahl der Berufstätigkeit, das durch Artikel 23 Absatz 2 Nr. 1 der Verfassung gewährleistet wird, und gegen das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit, das durch Artikel 4 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet wird, abgeleitet ist, ist er unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
weist die Klage vorbehaltlich des in B.17.4 Erwähnten zurück.
Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 11. Mai 2017.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
E. De Groot