Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 16 Februar 2012 (België). RG 23/2012

Date :
16-02-2012
Language :
German French Dutch
Size :
2 pages
Section :
Case law
Source :
Justel D-20120216-5
Role number :
23/2012

Summary :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1970 über die Verjährung der Schuldforderungen zu Lasten oder zugunsten des Staates oder der Provinzen, der Artikel 106 § 1 der durch den königlichen Erlass vom 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung bildet, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung. -Das Nichtvorhandensein einer Gesetzesbestimmung, die eine fünfjährige Verjährung der Klage auf Rückzahlung von zu Unrecht von den öffentlichen Sozialhilfezentren ausgezahlten Gehältern vorsieht, verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Moerman, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten R. Henneuse,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 in Sachen des Öffentlichen Sozialhilfezentrums Estinnes gegen Luc Gaudier, dessen Ausfertigung am 4. November 2011 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Charleroi folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstösst Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1970 über die Verjährung der Schuldforderungen zu Lasten oder zugunsten des Staates oder der Provinzen, der Artikel 106 § 1 der durch den königlichen Erlass vom 7. [zu lesen ist : 17.] Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung bildet, gegen die Vorschriften der Artikel 10 und 11 der Verfassung und den Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz, indem er nicht auf die Verjährung von Forderungen zur Rückzahlung nicht geschuldeter, von öffentlichen Sozialhilfezentren gezahlter Gehälter anwendbar ist? ».

Am 30. November 2011 haben die referierenden Richter P. Nihoul und E. De Groot in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, vorzuschlagen, einen Entscheid in unverzüglicher Beantwortung zu verkünden.

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1.1. Artikel 106 § 1 Absatz 1 der durch den königlichen Erlass vom 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung bestimmt:

« Was Gehälter, Vorschüsse darauf und Entschädigungen oder Beihilfen, die Bestandteil der Gehälter sind oder mit ihnen gleichzusetzen sind, betrifft, sind die vom Staat zu Unrecht ausgezahlten Summen endgültig zugunsten derjenigen, die sie erhalten haben, verfallen, wenn deren Rückzahlung nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem ersten Januar des Auszahlungsjahres gefordert wurde ».

Diese Bestimmung ist nunmehr in Artikel 114 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates enthalten. Sie findet sich ebenfalls wieder, was die Gemeinschaften und Regionen betrifft, in Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 « zur Festlegung der für die Haushalte, die Kontrolle der Zuschüsse und die Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen ».

B.2. Da für die öffentlichen Sozialhilfezentren keine besondere Verjährungsfrist in Bezug auf ihre Klagen auf Rückzahlung von zu Unrecht ausgezählten Gehältern, Vorschüssen darauf und Entschädigungen, Zulagen oder Beihilfen, die Bestandteil der Gehälter sind oder mit ihnen gleichzusetzen sind, vorgesehen ist, verjähren diese Klagen, was sie betrifft, gemäss den gemeinrechtlichen Bestimmungen (Artikel 2262bis § 1 des Zivilgesetzbuches) nach zehn Jahren, während gleichartige Klagen des Staates gemäss dem fraglichen Artikel 7 § 1 nach fünf Jahren verjähren.

B.3. Diese Frist, was die Klagen der öffentlichen Sozialhilfezentren auf Rückzahlung von ihren Bediensteten zu Unrecht gezahlten Gehältern betrifft, ist doppelt so lang wie diejenige, die für Klagen des Staates auf Rückzahlung von seinen Bediensteten zu Unrecht gezahlten Gehältern gilt.

Dieser Behandlungsunterschied hat unverhältnismässige Folgen für die Bediensteten der öffentlichen Sozialhilfezentren, da ihre Klage auf Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Gehältern sich auf regelmässig ausgezahlte Geldbeträge bezieht, deren Höhe im Laufe der Zeit ansteigt und auf die, falls diese Summen zurückgezahlt werden müssen, grundsätzlich die in Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches festgelegte kürzere Verjährungsfrist folglich angewandt werden müsste; die Rückforderung von Gehältern, die über eine längere Zeit hinweg zu Unrecht gezahlt wurden, kann nämlich Beträge betreffen, die langfristig zu einer derart hohen Schuld anwachsen, dass sie den Schuldner ruinieren könnte.

Der fragliche Behandlungsunterschied ist nicht vernünftig gerechtfertigt.

B.4. Diese Diskriminierung rührt jedoch nicht aus der fraglichen Bestimmung her, sondern aus dem Fehlen einer Gesetzesbestimmung, die auf die öffentlichen Sozialhilfezentren anwendbar wäre und in der eine fünfjährige Verjährungsfrist für die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Gehältern vorgesehen wäre.

B.5. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der beanstandete Behandlungsunterschied nicht in Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1970 über die Verjährung der Schuldforderungen zu Lasten oder zugunsten des Staates oder der Provinzen enthalten ist, so dass die Vorabentscheidungsfrage verneinend zu beantworten ist.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

- Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1970 über die Verjährung der Schuldforderungen zu Lasten oder zugunsten des Staates oder der Provinzen, der Artikel 106 § 1 der durch den königlichen Erlass vom 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung bildet, verstösst nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

- Das Nichtvorhandensein einer Gesetzesbestimmung, die eine fünfjährige Verjährung der Klage auf Rückzahlung von zu Unrecht von den öffentlichen Sozialhilfezentren ausgezahlten Gehältern vorsieht, verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 16. Februar 2012.

Der Kanzler,

F. Meersschaut

Der Präsident,

R. Henneuse