Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 17 Juli 2014 (België). RG 118/2014

Date :
17-07-2014
Language :
German French Dutch
Size :
3 pages
Section :
Case law
Source :
Justel D-20140717-1
Role number :
118/2014

Summary :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 25 § 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2006 zur Abänderung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches mit Bezug auf die Feststellung der Abstammung und deren Wirkungen verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern die Ausschlussfrist, die in dieser Bestimmung für die Person, die die Abstammung für sich in Anspruch nimmt, festgelegt ist, einsetzen kann, bevor sie die Tatsache zur Kenntnis nehmen konnte, dass die fragliche Anerkennung stattgefunden hat.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Urteil vom 10. April 2014 in Sachen J.B. gegen J. V.D., D.O. und RÄin E. De Winter, in deren Eigenschaft als Ad-hoc-Vormundin von T.O., dessen Ausfertigung am 22. April 2014 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Ostflandern, Abteilung Dendermonde folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstößt Artikel 25 § 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2006 zur Abänderung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches mit Bezug auf die Feststellung der Abstammung und deren Wirkungen (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2006) gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem

- er zu einer Ungleichheit führt zwischen der Anfechtung der väterlichen Anerkennung durch den Mann, der die Vaterschaft des Kindes für sich in Anspruch nimmt und der die Anerkennung des Kindes durch einen anderen Mann unverzüglich zur Kenntnis genommen hat, und der Anfechtung der väterlichen Anerkennung durch den Mann, der die Vaterschaft des Kindes für sich in Anspruch nimmt und der die Anerkennung des Kindes durch einen anderen Mann erst später zur Kenntnis nehmen konnte und sich zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls bereits außerhalb der einjährigen Verjährungsfrist nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes befand;

- er zu einer Ungleichheit führt zwischen der Anfechtung der väterlichen Anerkennung durch den Mann, der die Vaterschaft eines unter der Geltung des alten Abstammungsgesetzes geborenen Kindes für sich in Anspruch nimmt und dessen Klagerecht auf ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschränkt ist, ungeachtet des Zeitpunktes, an dem er die Anerkennung des Kindes durch einen anderen Mann zur Kenntnis genommen hat, und der Anfechtung der väterlichen Anerkennung durch den Mann, der die Vaterschaft eines unter der Geltung des neuen Abstammungsgesetzes geborenen Kindes für sich in Anspruch nimmt, für den die Frist - in Anbetracht des in diesem Punkt für verfassungswidrig befundenen Artikels 330 § 1 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches - erst ab dem Zeitpunkt einsetzen kann, an dem er die Tatsache, dass die angefochtene Anerkennung stattgefunden hat, zur Kenntnis nehmen konnte? ».

Am 8. Mai 2014 haben die referierenden Richter L. Lavrysen und J.-P. Snappe in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, vorzuschlagen, die Untersuchung der Rechtssache durch einen Vorverfahrensentscheid zu erledigen.

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Artikel 25 § 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2006 zur Abänderung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches mit Bezug auf die Feststellung der Abstammung und deren Wirkungen bestimmt:

« In Abweichung von Artikel 330 § 1 Absatz 4, so wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, und von Artikel 318 § 1 Absatz 2, so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt, können die Anerkennung und die Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes durch die Person angefochten werden, die die Mutterschaft beziehungsweise die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes für sich in Anspruch nimmt, selbst wenn mehr als ein Jahr seit der Geburt oder der Entdeckung der Geburt des Kindes verstrichen ist ».

B.2. Der Ministerrat macht im Wesentlichen geltend, dass nicht die vorerwähnte Übergangsbestimmung auf den Sachverhalt der Streitsache anwendbar sei, sondern Artikel 330 § 1 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches.

Es obliegt jedoch weder dem Ministerrat, noch - in der Regel - dem Gerichtshof, die Normen zu bestimmen, die auf die Streitsache vor dem vorlegenden Richter anwendbar sind. Nur im Falle eines offensichtlichen diesbezüglichen Irrtums kann der Gerichtshof beschließen, dass die Frage keiner Antwort bedarf.

Unter Berücksichtigung des Wortlauts von Artikel 25 § 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2006 konnte der vorlegende Richter vernünftigerweise davon ausgehen, dass die darin enthaltene Übergangsregelung auf den Sachverhalt der Streitsache anzuwenden ist.

B.3. Der erste Teil der Vorabentscheidungsfrage bezieht sich auf den Anfangspunkt der einjährigen Ausschlussfrist zur Anfechtung einer väterlichen Anerkennung, insofern dieser Anfangspunkt einen Behandlungsunterschied zwischen dem Mann, der die Vaterschaft des Kindes für sich in Anspruch nimmt und der die Anerkennung des Kindes durch einen anderen Mann unverzüglich zur Kenntnis genommen hat, einerseits und dem Mann, der die Vaterschaft des Kindes für sich in Anspruch nimmt und der die Anerkennung des Kindes durch einen anderen Mann erst später zur Kenntnis nehmen konnte, andererseits herbeiführt.

B.4. In seinem Entscheid Nr. 165/2013 vom 5. Dezember 2013 hat der Gerichtshof bereits eine ähnliche Frage zu Artikel 330 § 1 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches beantwortet, der bestimmt:

« Die Klage des Vaters, der Mutter oder der Person, die das Kind anerkannt hat, muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Person, die das Kind anerkannt hat, nicht der Vater oder die Mutter ist, eingereicht werden; diejenige der Person, die die Abstammung für sich in Anspruch nimmt, muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass sie der Vater oder die Mutter des Kindes ist, eingereicht werden; diejenige des Kindes muss frühestens an dem Tag, wo es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, und spätestens an dem Tag, wo es das zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, oder binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Person, die es anerkannt hat, nicht sein Vater beziehungsweise nicht seine Mutter ist, eingereicht werden ».

B.5. Obwohl die nunmehr in Rede stehende Übergangsbestimmung eine Abweichung von Artikel 330 § 1 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches einführt, haben die beiden Bestimmungen zur Folge, dass die Ausschlussfrist, die darin für die Person, die die Abstammung für sich in Anspruch nimmt, festgelegt ist, einsetzen kann, bevor sie die Tatsache zur Kenntnis nehmen konnte, dass die fragliche Anerkennung stattgefunden hat.

B.6. In seinem Entscheid Nr. 165/2013 hat der Gerichtshof geurteilt:

« B.15. In seinem Entscheid Nr. 54/2011 vom 6. April 2011 hat der Gerichtshof bereits erkannt, dass Artikel 330 § 1 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstößt, ` insofern die Ausschlussfrist, die in dieser Bestimmung für die Person, die die Abstammung für sich in Anspruch nimmt, festgelegt ist, vor der angefochtenen Anerkennung einsetzen kann '.

Laut diesem Entscheid ` darf für denjenigen, der die Abstammung für sich in Anspruch nimmt, die Frist zur Anfechtung einer lügnerischen Anerkennung erst beginnen, wenn er entdeckt hat, dass er der Vater des Kindes ist, und nachdem diese lügnerische Anerkennung erfolgt ist '.

B.16.1. Wenn der biologische Vater erst später als ein Jahr nach der Anerkennung durch einen Dritten diese Anerkennung zur Kenntnis nehmen konnte, verfügt er über keinerlei Beschwerdemöglichkeit, um die Anerkennung anzufechten, ungeachtet des Besitzes des Standes in Bezug auf ihn und ungeachtet des Interesses des Kindes.

B.16.2. Wenn die Frist, über die die Person, die die Abstammung für sich in Anspruch nimmt, verfügt, um eine Anerkennung anzufechten, zum Zeitpunkt der Abfassung der Anerkennungsurkunde einsetzen würde, ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem die Person, die die Abstammung für sich in Anspruch nimmt, die Anerkennung zur Kenntnis genommen hat, kann sie vorkommendenfalls mit einer Frist konfrontiert werden, die sie unmöglich einhalten kann.

B.17. Das Recht auf gerichtliches Gehör würde verletzt, wenn einer Verfahrenspartei ein übermäßiger Formalismus auferlegt würde in Form einer Frist, deren Einhaltung von Umständen abhängt, auf die sie keinen Einfluss hat (EuGHMR, 22. Juli 2010, Melis gegen Griechenland, §§ 27 und 28). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat übrigens betont, dass die Konvention zum Zweck hat, Rechte zu gewährleisten, die weder theoretisch noch illusorisch sind, sondern praktisch und effektiv (EuGHMR, 9. Oktober 1979, Airey gegen Irland, § 24; 6. Juli 2010, Backlund gegen Finnland, § 55; 15. Januar 2013, Laakso gegen Finnland, § 53; 29. Januar 2013, Röman gegen Finnland, § 58).

B.18. Auch das Interesse des Kindes kann es nicht rechtfertigen, dass in allen Fällen die Anerkennung durch den biologischen Vater verhindert werden kann durch den Ablauf einer Ausschlussfrist, ohne dass die Person, die die Abstammung für sich in Anspruch nimmt, die Tatsache, dass diese Frist begonnen hatte, zur Kenntnis nehmen konnte.

B.19. Da die fragliche Bestimmung es ermöglicht, dass die Frist, die der Person, die die Abstammung für sich in Anspruch nimmt, auferlegt wird, einsetzt, bevor sie die Tatsache zur Kenntnis nehmen konnte, dass eine Anerkennung stattgefunden hat, ist sie nicht vereinbar mit den Artikel 10 und 11 der Verfassung ».

B.7. Die nunmehr in Rede stehende Bestimmung ist aus denselben Gründen unvereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, insofern die Ausschlussfrist, die darin für die Person, die die Abstammung für sich in Anspruch nimmt, festgelegt ist, einsetzen kann, bevor sie die Tatsache zur Kenntnis nehmen konnte, dass die fragliche Anerkennung stattgefunden hat, weshalb der erste Teil der Vorabentscheidungsfrage bejahend zu beantworten ist.

B.8. Unter Berücksichtigung der bejahenden Antwort auf den ersten Teil der Vorabentscheidungsfrage braucht der zweite Teil der Vorabentscheidungsfrage nicht beantwortet zu werden.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Artikel 25 § 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2006 zur Abänderung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches mit Bezug auf die Feststellung der Abstammung und deren Wirkungen verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern die Ausschlussfrist, die in dieser Bestimmung für die Person, die die Abstammung für sich in Anspruch nimmt, festgelegt ist, einsetzen kann, bevor sie die Tatsache zur Kenntnis nehmen konnte, dass die fragliche Anerkennung stattgefunden hat.

Erlassen in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 17. Juli 2014.

Der Kanzler,

(gez.) P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

(gez.) A. Alen