Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 17 Juli 2014 (België). RG 114/2014

Date :
17-07-2014
Language :
German French Dutch
Size :
4 pages
Section :
Case law
Source :
Justel D-20140717-9
Role number :
114/2014

Summary :

Der Gerichtshof erklärt Artikel 180 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Verbindung mit Artikel 220 Nr. 2 desselben Gesetzbuches für nichtig, insofern er die autonomen Gemeinderegien, die die gleiche Aufgabe wie eine Interkommunale oder ein interkommunaler Zusammenarbeitsverband ausführen und die nicht in Konkurrenz zu Unternehmen des Privatsektors treten, nicht genauso wie die Interkommunalen und die interkommunalen Zusammenarbeitsverbände von der Gesellschaftssteuer befreit.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, T. Merckx-Van Goey, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. Juli 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 1. August 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die autonome Gemeinderegie « Elektriciteitsnet Izegem », unterstützt und vertreten durch RA E. Van Hooydonk, in Antwerpen zugelassen, anlässlich des Entscheids des Gerichtshofes Nr. 148/2012 vom 6. Dezember 2012 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Januar 2013), in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 180 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 220 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

B.1. Die autonome Gemeinderegie « Elektriciteitsnet Izegem » (ETIZ) beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 180 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend: EStGB 1992) in Verbindung mit Artikel 220 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, « insofern er die autonomen Gemeinderegien, die genau die gleiche Aufgabe kommunalen Interesses erfüllen wie die Interkommunalen oder die interkommunalen Zusammenarbeitsverbände, nicht ebenso wie die Interkommunalen oder die interkommunalen Zusammenarbeitsverbände von der Gesellschaftssteuer befreit ».

B.2. Artikel 180 Nr. 1 des EStGB 1992, ergänzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, lautet:

« Der Gesellschaftssteuer unterliegen nicht:

1. die Interkommunalen, die dem Gesetz vom 22. Dezember 1986 über die Interkommunalen unterliegen, die Interkommunalen, die dem Dekret der Wallonischen Region vom 5. Dezember 1996 über die wallonischen Interkommunalen unterliegen, die Zusammenarbeitsverbände - mit Ausnahme der interlokalen Vereinigungen -, die dem Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 6. Juli 2001, das die Regelung der interkommunalen Zusammenarbeit betrifft, unterliegen, und die Projektvereinigungen, die dem Dekret der Wallonischen Region vom 19. Juli 2006 zur Abänderung des Buches V des ersten Teils des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung hinsichtlich der Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden unterliegen ».

Dieser Artikel 36 wird aufgrund von Artikel 43 desselben Gesetzes vom 22. Dezember 2009 wirksam mit 17. Februar 1997 in Bezug auf die Anpassungen hinsichtlich der Interkommunalen erwähnt im Dekret der Wallonischen Region vom 5. Dezember 1996 über die wallonischen Interkommunalen, mit 10. November 2001 in Bezug auf die Anpassungen hinsichtlich der Zusammenarbeitsverbände erwähnt im Dekret der Flämischen Region vom 6. Juli 2001 über die interkommunale Zusammenarbeit und mit 23. August 2006 in Bezug auf die Anpassungen hinsichtlich der Projektvereinigungen erwähnt im Dekret der Wallonischen Region vom 19. Juli 2006 zur Abänderung des Buches V des ersten Teils des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung hinsichtlich der Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden.

Artikel 220 Nr. 2 des EStGB 1992 bestimmt:

« Der Steuer der juristischen Personen unterliegen:

[...]

2. juristische Personen, die aufgrund von Artikel 180 der Gesellschaftssteuer nicht unterliegen ».

In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage

B.3.1. Die Nichtigkeitsklage wurde aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof eingereicht, der - ohne Rücksicht auf die Abänderung durch das Sondergesetz vom 4. April 2014 - bestimmt:

« Eine neue Frist von sechs Monaten für die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel wird dem Ministerrat, der Regierung einer Gemeinschaft oder einer Region, den Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen auf Antrag von zwei Dritteln ihrer Mitglieder oder jeglicher natürlichen oder juristischen Person, die ein Interesse nachweist, gewährt, wenn der Verfassungsgerichtshof auf eine Vorabentscheidungsfrage hin erklärt hat, dass dieses Gesetz, dieses Dekret oder diese in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel gegen eine in Artikel 1 erwähnte Regel oder gegen einen in Artikel 1 erwähnten Verfassungsartikel verstößt. Die Frist läuft entweder ab dem Datum der Notifizierung des durch den Verfassungsgerichtshof erlassenen Entscheids je nach Fall an den Premierminister oder an die Präsidenten der Regierungen oder an die Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen oder ab dem Datum der Veröffentlichung des Entscheids im Belgischen Staatsblatt ».

B.3.2. In seinem Entscheid Nr. 148/2012 vom 6. Dezember 2012 hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Artikel 180 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Verbindung mit Artikel 220 Nr. 2 desselben Gesetzbuches gegen die Artikel 10, 11 und 172 der Verfassung verstößt, insofern er die autonomen Gemeinderegien, die die gleiche Aufgabe wie eine Interkommunale oder ein interkommunaler Zusammenarbeitsverband ausführen und die nicht in Konkurrenz zu Unternehmen des Privatsektors treten, nicht genauso wie die Interkommunalen und die interkommunalen Zusammenarbeitsverbände von der Gesellschaftssteuer befreit.

Dieser Entscheid wurde im Belgischen Staatsblatt vom 29. Januar 2013 veröffentlicht.

Das Interesse der klagenden Partei, die auch Berufungsklägerin vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan in der Rechtssache war, die zu dem Entscheid Nr. 148/2012 Anlass gegeben hat, wird nicht bestritten.

B.3.3. Die Klage ist zulässig.

Zur Hauptsache

B.4. Die klagende Partei macht in einem einzigen Klagegrund geltend, dass Artikel 180 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend: EStGB 1992) in Verbindung mit Artikel 220 Nr. 2 desselben Gesetzbuches mit den Artikeln 10, 11 und 172 der Verfassung unvereinbar sei, indem die mit der Verwaltung des Elektrizitätsverteilungsnetzes beauftragten Interkommunalen und interkommunalen Zusammenarbeitsverbände stets von der Gesellschaftssteuer befreit und der Steuer der juristischen Personen unterworfen seien, während die autonomen Gemeinderegien - wie sie selbst -, die die gleiche Aufgabe kommunalen Interesses erfüllten, der Gesellschaftssteuer unterlägen.

B.5. Zu dem im Klagegrund beanstandeten Behandlungsunterschied, der bereits Gegenstand der vom Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 148/2012 beantworteten Vorabentscheidungsfrage war, hat der Gerichtshof im besagten Entscheid geurteilt:

« B.3.1. Aufgrund von Artikel 263bis des neuen Gemeindegesetzes vom 24. Juni 1988, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 1995, können Gemeinden autonome Gemeinderegien mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen und sie mit den durch den König zu bestimmenden Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art betrauen. Im königlichen Erlass vom 10. April 1995 ' zur Bestimmung der Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art, für die der Gemeinderat eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete autonome Gemeinderegie gründen kann ' sind die Tätigkeiten festgelegt, die autonome Gemeinderegien ausüben können.

In Beantwortung einer parlamentarischen Frage (Fragen und Antworten, Kammer, 1996-1997, Nr. 86, 16. Juni 1997, SS. 11749-11750) erklärte der Minister der Finanzen, dass für die autonomen Gemeinderegien von Fall zu Fall geprüft werden müsse, ob sie der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen unterlägen, je nach Art der betreffenden Tätigkeiten. Da es sich bei den Tätigkeiten gemäß dem königlichen Erlass vom 10. April 1995 um Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art handeln muss, kann nach Auffassung des Ministers davon ausgegangen werden, dass die autonomen Gemeinderegien in der Regel der Gesellschaftssteuer unterliegen. Der Finanzminister bestätigte diese Auffassung in der Antwort auf eine andere parlamentarische Frage (Fragen und Antworten, Kammer, 2001-2002, 26. März 2002, CRIV 50 COM 702, SS. 8-9).

B.3.2. Gemäß den Artikeln 232 ff. des Gemeindedekrets vom 15. Juli 2005 können die Gemeinden in der Flämischen Region autonome Gemeinderegien mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen und sie mit Aufgaben allgemeinen Interesses betrauen.

Im Gegensatz zu Artikel 263bis des neuen Gemeindegesetzes vom 24. Juni 1988 wird in den Artikeln 232 ff. des neuen Gemeindedekrets vom 15. Juli 2005 nicht festgelegt, welche Tätigkeiten die autonomen Gemeinderegien ausüben können.

B.3.3. Vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan steht nicht zur Diskussion, dass die autonome Gemeinderegie ' Elektriciteitsnet Izegem ' (ETIZ), die aufgrund von Artikel 263bis des neuen Gemeindegesetzes gegründet wurde und die in dieser Gemeinde für die Verwaltung des Elektrizitätsverteilungsnetzes zuständig ist, der Gesellschaftssteuer unterliegt.

B.4. Artikel 180 Nr. 1 des EStGB 1992 wurde aus Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe a) des EStGB 1964 übernommen.

Durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. August 1907 ' über die Vereinigungen von Gemeinden und von Privatpersonen für die Errichtung von Wasserleitungen ', Artikel 17 des Gesetzes vom 1. März 1922 ' über die Vereinigung von Gemeinden zum Nutzen der Allgemeinheit ' und schließlich durch Artikel 26 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Dezember 1986 sind die Interkommunalen im Allgemeinen von jeder Steuer zugunsten des Staates befreit.

Sowohl der Dekretgeber der Wallonischen Region als auch derjenige der Flämischen Region haben bei der Ausarbeitung einer eigenen Regelung für interkommunale Zusammenarbeitsverbände das vorerwähnte Gesetz vom 22. Dezember 1986 im Übrigen größtenteils aufgehoben und die Aufrechterhaltung seines Artikels 26 bestätigt (Artikel 35 Nr. 2 des Dekrets der Wallonischen Region vom 5. Dezember 1996 über die wallonischen Interkommunalen und Artikel 81 Buchstabe a) des Dekrets der Flämischen Region vom 6. Juli 2001 über die interkommunale Zusammenarbeit).

Die Steuerbefreiung der Interkommunalen wurde während der Vorarbeiten zum vorerwähnten Gesetz vom 18. August 1907 wie folgt erläutert:

' Die Gesellschaften, auf die sich dieser Gesetzesentwurf bezieht, wurden zu gemeinnützigen Zwecken gegründet; sie übernehmen die Aufgabe, eine kommunale Pflicht zu erfüllen; es erscheint rechtens, ihnen die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem ihnen Steuervorteile gewährt werden, die die Gemeinden, an deren Stelle sie handeln, genießen würden ' (Pasin., 1907, S. 206).

Wie der Gerichtshof in seinen Entscheiden Nrn. 8/2004, 14/2004, 166/2004 und 173/2005 bereits erkannt hat, kann daraus geschlussfolgert werden, dass der Gesetzgeber immer bezweckte, die Interkommunalen, die in gewisser Hinsicht die Verlängerung der Gemeinden sind, von Steuern zu befreien, insofern die Gemeinden selbst der Steuer nicht unterlagen.

Durch das vorerwähnte Gesetz vom 22. Dezember 2009 hat der föderale Gesetzgeber die im vorerwähnten Gesetz vom 22. Dezember 1986 vorgesehene Befreiung der Interkommunalen rückwirkend auf die Interkommunalen, die durch das vorerwähnte Dekret der Wallonischen Region vom 5. Dezember 1996 geregelt werden, sowie auf die interkommunalen Zusammenarbeitsverbände, die durch das Dekret der Flämischen Region vom 6. Juli 2001 geregelt werden, ausgedehnt.

B.5. Zwar sind auch die autonomen Gemeinderegien in gewisser Hinsicht eine Verlängerung der Gemeinden, wenn auch nur intern, doch für sie besteht keine vergleichbare Befreiung von der Gesellschaftssteuer.

Autonome Gemeinderegien sind in vielerlei Hinsicht stark mit Interkommunalen und interkommunalen Zusammenarbeitsverbänden mit Rechtspersönlichkeit vergleichbar. Es handelt sich jeweils um juristische Personen des öffentlichen Rechts, die durch Gemeinderatsbeschluss mit Aufgaben kommunalen Interesses beauftragt werden.

Wenn die Tätigkeiten, die durch eine autonome Gemeinderegie ausgeführt werden könnten, nicht auf eine getrennte Rechtsperson übertragen, sondern durch die Gemeinde selbst ausgeführt werden, wird darauf keine Gesellschaftssteuer erhoben, sondern unterliegt die Gemeinde als solche der Steuer der juristischen Personen. Das Gleiche gilt, wenn die Tätigkeiten durch zwei oder mehr Gemeinden in einer Interkommunalen oder in einem interkommunalen Zusammenarbeitsverband mit Rechtspersönlichkeit ausgeübt werden.

Da der Gesetzgeber es für angebracht gehalten hat, die Interkommunalen und die interkommunalen Zusammenarbeitsverbände von Steuern zu befreien, insofern die Gemeinden selbst der Steuer nicht unterlagen, ist es nicht vernünftig gerechtfertigt, die autonomen Gemeinderegien von der Befreiung von der Gesellschaftssteuer für Tätigkeiten auszuschließen, die, wenn sie entweder durch die Gemeinde selbst oder durch eine Interkommunale oder einen interkommunalen Zusammenarbeitsverband ausgeübt würden, wohl allgemein von der Gesellschaftssteuer befreit sind.

Im Übrigen ist die Verwaltung des Elektrizitätsverteilungsnetzes eine Tätigkeit, die den Gemeinden vorbehalten ist und bei der die autonomen Gemeinderegien also nicht in Konkurrenz zu Unternehmen des Privatsektors treten.

B.6. Artikel 180 Nr. 1 des EStGB 1992 in Verbindung mit dessen Artikel 220 Nr. 2 ist nicht vereinbar mit den Artikeln 10, 11 und 172 der Verfassung, insofern er die autonomen Gemeinderegien, die die gleiche Aufgabe wie eine Interkommunale oder ein interkommunaler Zusammenarbeitsverband ausführen und die nicht in Konkurrenz zu Unternehmen des Privatsektors treten, nicht ebenfalls von der Gesellschaftssteuer befreit ».

B.6. Aus denselben Gründen wie denjenigen, die im Entscheid Nr. 148/2012 angeführt worden sind, ist der Klagegrund, in dem derselbe Behandlungsunterschied beanstandet wird, begründet.

Artikel 180 Nr. 1 des EStGB 1992 in Verbindung mit Artikel 220 Nr. 2 desselben Gesetzbuches ist für nichtig zu erklären, insofern er die autonomen Gemeinderegien, die die gleiche Aufgabe wie eine Interkommunale oder ein interkommunaler Zusammenarbeitsverband ausführen und die nicht in Konkurrenz zu Unternehmen des Privatsektors treten, nicht genauso wie die Interkommunalen und die interkommunalen Zusammenarbeitsverbände von der Gesellschaftssteuer befreit.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erklärt Artikel 180 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Verbindung mit Artikel 220 Nr. 2 desselben Gesetzbuches für nichtig, insofern er die autonomen Gemeinderegien, die die gleiche Aufgabe wie eine Interkommunale oder ein interkommunaler Zusammenarbeitsverband ausführen und die nicht in Konkurrenz zu Unternehmen des Privatsektors treten, nicht genauso wie die Interkommunalen und die interkommunalen Zusammenarbeitsverbände von der Gesellschaftssteuer befreit.

Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 17. Juli 2014.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

A. Alen