Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 17 März 2010 (België). RG 24/2010

Date :
17-03-2010
Language :
German French Dutch
Size :
1 page
Section :
Case law
Source :
Justel D-20100317-1
Role number :
24/2010

Summary :

Der Hof bewilligt die Klagerücknahme. Verkündet in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 17. März 2010.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und P. Martens, und den Richtern A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 17. November 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 18. November 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « SEMU » Gen.mbH, mit Sitz in 9130 Kieldrecht, Merodestraat 38, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 133 und 134 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (Verwendung von Partituren im Unterricht - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19. Mai 2009.

Am 9. Dezember 2009 haben die referierenden Richter A. Alen und J.-P. Moerman in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Hof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, vorzuschlagen, ein Urteil in unverzüglicher Beantwortung zu verkünden.

(...)

II. In rechtlicher Beziehung

1. Mit am 7. Januar 2010 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief hat die klagende Partei dem Hof mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme.

Sie stellt fest, dass infolge der Artikel 169 und 170 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2009) der Anwendungsbereich der Ausnahme im Sinne von Artikel 22 § 1 Nr. 4bis des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte sich nicht länger auf die vollständige Vervielfältigung von Partituren erstrecke, so dass sie nicht länger über ein Interesse verfüge, um die Nichtigkeitsklage aufrechtzuerhalten.

2. Nichts hindert im vorliegenden Fall den Hof daran, die Klagerücknahme zu bewilligen.

Aus diesen Gründen:

Der Hof

bewilligt die Klagerücknahme.

Verkündet in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 17. März 2010.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux.

Der Vorsitzende,

M. Bossuyt.