Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 17 November 2016 (België). RG 141/2016

Date :
17-11-2016
Language :
German French Dutch
Size :
1 page
Section :
Case law
Source :
Justel D-20161117-1
Role number :
141/2016

Summary :

Der Gerichtshof verweist die Rechtssache an den vorlegenden Richter zurück.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren

In seinem Urteil vom 22. Juli 2014 in Sachen Elisabeth Janssen gegen Zofia Sobieska, dessen Ausfertigung am 3. September 2014 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht Nivelles, Abteilung Wavre, folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:

« - Verstoßen die Artikel 63 und 115 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge gegen die Artikel 10 und/oder 11 der Verfassung, indem sie die Hausangestellten von der in Artikel 63 enthaltenen Vermutung der willkürlichen Entlassung ausschließen und indem sie eine indirekte Diskriminierung zwischen Männern und Frauen einführen, da es überwiegend Frauen sind, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags für Hausangestellte beschäftigt sind?

- Verstößt Artikel 149 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, der eine Krisenprämie nur bei einem Arbeitsvertrag für Arbeiter, unter Ausschluss der Arbeitsverträge für Hausangestellte gewährt, gegen die Artikel 10 und/oder 11 der Verfassung, indem er eine indirekte Diskriminierung zwischen Männern und Frauen einführt, da es überwiegend Frauen sind, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags für Hausangestellte beschäftigt sind? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

1. Elisabeth Janssen, klagende Partei im Ausgangsverfahren, ist am 8. März 2015 verstorben. Der Tod ist vor Schließung der Verhandlung eingetreten.

Demzufolge hat der Gerichtshof das Verfahren in Anwendung von Artikel 97 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof durch Anordnung vom 25. März 2015 ausgesetzt.

2. Da der Gerichtshof bis dato noch keine Kenntnis von einer Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem vorlegenden Richter erlangt hat, ist es notwendig, die Rechtssache an ihn zurückzuverweisen, damit er entscheidet, ob die Antwort auf die Vorabentscheidungsfragen für seine Urteilsfällung immer noch unentbehrlich ist.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

verweist die Rechtssache an den vorlegenden Richter zurück.

Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 17. November 2016.

Der Kanzler,

(gez.) P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

(gez.) J. Spreutels