Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 27 April 2017 (België). RG 49/2017

Date :
27-04-2017
Language :
German French Dutch
Size :
4 pages
Section :
Case law
Source :
Justel D-20170427-5
Role number :
49/2017

Summary :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 82 Absatz 2 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, wenn er dahin ausgelegt wird, dass er die Befreiung von der Schuld des Ehepartners oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners des für entschuldbar erklärten Konkursschuldners, die dem Teil der Steuer in Bezug auf sein steuerpflichtiges Einkommen entspricht, nicht zulässt.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Entscheid vom 17. März 2016 in Sachen Fabian Dubucq gegen den belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 21. März 2016 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Lüttich folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstößt Artikel 82 Absatz 2 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, dahin ausgelegt, dass der Ehepartner oder der gesetzlich zusammenwohnende Partner des für entschuldbar erklärten Konkursschuldners in Steuersachen nur von den eigenen Schulden des Konkursschuldners befreit werden kann, so dass er nicht vom Teil der Steuer in Bezug auf sein steuerpflichtiges Einkommen befreit werden kann, auch wenn diese Schuld, vor der Entschuldbarkeitserklärung, kraft Artikel 394 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 sowohl auf das gemeinsame oder ungeteilte Vermögen als auf das Sondergut der beiden Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner beigetrieben werden konnte, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er diesen Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner unterschiedlich behandelt im Vergleich zum Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner eines für entschuldbar erklärten Konkursschuldners, der von jeder anderen Schuld des Konkursschuldners befreit ist, unabhängig davon, ob diese dem Konkursschuldner eigen ist oder nicht, oder sogar im ausschließlichen Interesse des Vermögens des Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners eingegangen wurde, während es sowohl im einen wie im anderen Fall um Schulden geht, die auf das Vermögen des Konkursschuldners beigetrieben werden können? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1.1. Artikel 82 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 bestimmt:

« Wenn der Konkursschuldner für entschuldbar erklärt worden ist, kann er nicht mehr von seinen Gläubigern verfolgt werden.

Der Ehepartner des Konkursschuldners, der persönlich für die Schulden des Letzteren haftbar ist, oder der Ex-Ehepartner, der persönlich für die während der Zeit der Ehe entstandenen Schulden seines früheren Ehepartners haftbar ist, wird infolge der Entschuldbarkeit von dieser Verpflichtung befreit.

Die Entschuldbarkeit bleibt ohne Folgen auf Unterhaltsschulden des Konkursschuldners und auf Schulden, die aus der Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz bei Tod oder Anschlag auf die körperliche Unversehrtheit einer Person, an dem der Konkursschuldner schuld ist, hervorgehen ».

Die Vorabentscheidungsfrage bezieht sich auf Absatz 2 dieser Bestimmung.

B.1.2. In seinem Entscheid Nr. 129/2010 vom 18. November 2010 hat der Gerichtshof für Recht erkannt:

« Insofern Artikel 82 Absatz 2 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 für den gesetzlich Zusammenwohnenden, der persönlich für die Schuld des mit ihm gesetzlich zusammenwohnenden, für entschuldbar erklärten Konkursschuldners haftet, nicht die Möglichkeit vorsieht, von seinen Verpflichtungen befreit zu werden, verstößt er gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung ».

Wegen der in diesem Entscheid festgestellten Lücke genießen die gesetzlich Zusammenwohnenden, die persönlich für die Schuld ihres in Konkurs geratenen zusammenwohnenden Partners haften, die Regel der Entschuldbarkeit.

Aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend: EStGB 1992) werden gesetzlich Zusammenwohnende übrigens steuerlich verheirateten Personen gleichgestellt.

Die Vorabentscheidungsfrage betrifft folglich die Situation der Ehepartner und diejenige der gesetzlich Zusammenwohnenden auf identische Weise.

B.2.1. Der Gerichtshof wird gebeten zu prüfen, ob mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung Absatz 2 des vorerwähnten Artikels 82, ausgelegt in dem Sinne, dass der Ehepartner oder der gesetzlich Zusammenwohnende des für entschuldbar erklärten Konkursschuldners in steuerlicher Hinsicht nur von den eigenen Schulden des Konkursschuldners befreit werden könnte, sodass er nicht vom Teil der Steuer in Bezug auf sein steuerpflichtiges Einkommen befreit werden könnte, vereinbar sei. In dieser Auslegung würde die fragliche Bestimmung zu einem Behandlungsunterschied zwischen Ehepartnern und gesetzlich Zusammenwohnenden eines für entschuldbar erklärten Konkursschuldners führen, je nachdem, ob die betreffende Schuld dem Teil der Steuer in Bezug auf ihre Einkünfte entspreche, oder ob es sich um gleich welche andere Schuld des Konkursschuldners handele, ungeachtet dessen, ob es seine eigene sei oder nicht, während es sich in beiden Fällen um Schulden handele, die auf das Sondergut des Konkursschuldners eingetrieben werden könnten.

B.2.2. Das vorlegende Rechtsprechungsorgan leitet aus der Rechtsprechung des Kassationshofes und derjenigen des Verfassungsgerichtshofes ab, dass die Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1997 sich auf den Fall erstreckt, in dem der Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnende des Konkursschuldners mit diesem ein Mitschuldner für eine Schuld sei, die vor dem Konkurs eingegangen worden sei und für die der Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnende des Konkursschuldners folglich persönlich hafte, selbst wenn diese Schuld zugunsten des Sonderguts des nicht in Konkurs gegangenen Ehepartners oder gesetzlich Zusammenwohnenden eingegangen worden sei. In dieser Auffassung werde der Umstand, dass die Steuerschuld sich nicht aus einer vertraglichen Verpflichtung des Ehepartners ergebe, irrelevant.

B.2.3. In seinen Entscheiden vom 24. Februar 2011 (Pas., 2011, Nr. 168) und 8. Juni 2012 (Pas., 2012, Nr. 373) hat der Kassationshof geurteilt, dass « [Artikel 82 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1997] auch dann anwendbar ist, wenn der Ehepartner des Konkursschuldners zusammen mit ihm Mitschuldner einer Schuld ist, die die beiden Ehepartner vor dem Konkurs eingegangen sind und für die der Ehepartner des Konkursschuldners demzufolge persönlich haftet ». In seinem Entscheid vom 18. Oktober 2013 (Pas., 2013, Nr. 532) hat der Kassationshof geurteilt, dass « die Anwendung dieser Bestimmung [Artikel 82 Absatz 2] sich auf die Hypothek erstreckt, die durch den Ehepartner des Konkursschuldners auf eines seiner Eigengüter aufgenommen wurde als Garantie für dessen Verpflichtungen ».

B.2.4. In seinem Entscheid Nr. 40/2013 hat der Verfassungsgerichtshof geurteilt, dass die fragliche Bestimmung, dahin ausgelegt, dass der Ehepartner des Konkursschuldners von jeder Schuld befreit ist, die er zusammen oder gesamtschuldnerisch mit dem Konkursschuldner eingegangen ist, auch wenn diese Schuld zugunsten des Sonderguts dieses Ehepartners eingegangen wurde, nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstößt.

In diesem Entscheid urteilte der Gerichtshof:

« B.7. Die Erweiterung der Folgen der Entschuldbarkeitserklärung auf den Ehepartner, der sich für die Schuld des Konkursschuldners persönlich haftbar gemacht hat, wurde nicht eingeführt, um eine Diskriminierung im Bereich der sich aus der Ehe ergebenden Gesamtschuldnerschaft zu vermeiden, sondern deshalb, weil im Falle der Gütergemeinschaft die Einkünfte des Konkursschuldners aus einer neuen Berufstätigkeit in das gemeinsame Vermögen gelangen (Artikel 1405 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches). Von den Gläubigern des Konkursschuldners eingeleitete Verfolgungen zu Lasten der Güter des Ehepartners - einschließlich seiner Eigengüter - könnten die Einkünfte des Konkursschuldners aus seinen neuen Tätigkeiten beeinträchtigen, was im Widerspruch zur verfolgten Zielsetzung stünde.

Der Umstand, dass die gemeinsame Schuld des Konkursschuldners und seines Ehepartners zum Zwecke des vom Ehepartner vorzunehmenden Erwerbs eines Eigengutes eingegangen worden ist, hat in diesem Zusammenhang keinen Einfluss, weil die Regressmöglichkeit, über die die Gläubiger verfügen, sich auch auf das gemeinsame Vermögen der Ehegatten bezieht. Der Umstand, dass der Ehepartner kraft Artikel 1216 des Zivilgesetzbuches dem anderen Mitschuldner - dem für entschuldbar erklärten Konkursschuldner - gegenüber für die ganze Schuld haften würde, hat ebenfalls keinen Einfluss. Auf dieselbe Weise ist der Umstand, dass der Gläubiger einer Schuld, die im Interesse seines Sonderguts durch einen Ehepartner, der einem Güterstand der Gütertrennung unterliegt, und durch den für entschuldbar erklärten Ehepartner eingegangen worden ist, seine Forderung zu Lasten des Vermögens des Ehepartners eintreiben kann, während dem Gläubiger einer Schuld, die unter den gleichen Voraussetzungen durch einen Ehepartner eingegangen worden ist, der einem Güterstand der Gütergemeinschaft oder dem gesetzlichen Güterstand unterliegt, keine solche Eintreibung möglich ist, ist nicht geeignet, der fraglichen Maßnahme ihre Rechtfertigung zu entziehen, weil ein solcher Behandlungsunterschied sich aus der Entscheidung der Eheleute für einen bestimmten ehelichen Güterstand ergibt. Der Gesetzgeber konnte übrigens vernünftigerweise davon ausgehen, dass der Richter, der im Hinblick auf die Entschuldbarkeitserklärung bezüglich eines Konkursschuldners allen Elementen seiner Situation Rechnung tragen muss, die gemeinsame oder gesamtschuldnerische Verbindlichkeit berücksichtigt, die der Konkursschuldner eingegangen ist, um eine gemeinsame Schuld zu besichern, die eingegangen worden ist, um seinem Ehepartner den Erwerb eines Eigengutes zu ermöglichen ».

In seinem Entscheid Nr. 86/2013 vom 13. Juni 2013 hat der Gerichtshof geurteilt, dass Artikel 82 Absatz 2 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, dahin ausgelegt, dass der gesetzlich zusammenwohnende Partner des Konkursschuldners von jeder Schuld befreit ist, die er zusammen oder gesamtschuldnerisch mit dem Konkursschuldner eingegangen ist, auch wenn diese Schuld zugunsten des Sonderguts dieses gesetzlich zusammenwohnenden Partners eingegangen wurde, nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstößt.

B.3.1. Die Steuerschuld bezüglich des Teils der Steuer in Bezug auf das steuerpflichtige Einkommen eines jeden Ehepartners oder gesetzlich Zusammenwohnenden kann aufgrund von Artikel 394 § 1 des EStGB 1992 auf alle eigenen und gemeinsamen Güter der beiden Ehepartner oder Zusammenwohnenden eingetrieben werden.

B.3.2. Artikel 394 § 1 des EStGB 1992 bestimmt nämlich:

« Die Steuer oder der Teil der Steuer in Bezug auf das steuerpflichtige Einkommen eines der Ehepartner und der auf den Namen eines der Ehepartner in die Heberolle eingetragene Vorabzug dürfen ungeachtet des ehelichen Güterstands oder der notariellen Vereinbarung, in der das gesetzliche Zusammenwohnen geregelt wird, auf alle eigenen und gemeinsamen Güter der beiden Ehepartner eingetrieben werden.

Die Steuer oder der Teil der Steuer in Bezug auf das steuerpflichtige Einkommen eines der Ehepartner und der auf den Namen eines der Ehepartner in die Heberolle eingetragene Mobiliensteuervorabzug und Berufssteuervorabzug dürfen jedoch nicht auf die eigenen Güter des anderen Ehepartners eingetrieben werden, wenn dieser nachweist:

1. dass er sie vor der Ehe oder vor Abgabe der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen besaß,

2. dass sie aus einer Erbschaft oder aus einer von einer anderen Person als seinem Ehepartner getätigten Schenkung hervorgehen,

3. dass er sie mit Geldern erworben hat, die aus der Realisierung solcher Güter hervorgehen

4. oder dass es sich um Einkünfte handelt, die gemäß dem Zivilrecht ihm eigen sind, oder um Güter, die er mit solchen Einkünften erworben hat ».

B.3.3. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass vor der Entschuldbarkeitserklärung die Steuerschuld in Bezug auf den Teil der Steuer bezüglich der eigenen Einkünfte des Ehepartners oder des gesetzlich Zusammenwohnenden auf das Sondergut des Konkursschuldners eingetrieben werden konnte. Das vorlegende Rechtsprechungsorgan schlussfolgert daraus, dass es sich um eine Schuld des Konkursschuldners handele, von der er durch die Entschuldbarkeitserklärung befreit werde.

B.4.1. Aufgrund von Absatz 2 des vorerwähnten Artikels 394 § 1 kann die Steuer in Bezug auf das steuerpflichtige Einkommen eines Ehepartners oder gesetzlich Zusammenwohnenden nicht auf das Sondergut des anderen Ehepartners eingetrieben werden, bezüglich deren dieser nachweisen kann, dass ihre Herkunft nicht anzuzweifeln ist. Folglich ist die Tragweite dieser Bestimmung darauf begrenzt zu vermeiden, dass die Möglichkeit einer Kollusion zwischen Ehepartnern oder Zusammenwohnenden der Eintreibung der von jedem von ihnen geschuldeten Steuer durch die Steuerverwaltung im Wege steht und dass sie nicht zur Folge hat, die Steuerschuld gesamtschuldnerisch zu machen.

Mit anderen Worten, auch wenn die Steuerschuld bezüglich der Einkünfte eines der Ehepartner oder Zusammenwohnenden zwar auf das Sondergut des anderen eingetrieben werden kann, ist dies jedoch nur möglich aufgrund der Vermutung der Kollusion zwischen ihnen, die durch diese Bestimmung eingeführt wurde, wobei die Vermutung in den darin einschränkend aufgezählten Fällen widerlegt werden kann.

B.4.2. In diesem Sinne hat der Kassationshof geurteilt:

« Die Entschuldbarkeitserklärung betrifft im Bereich der Steuerschulden nur die eigenen Steuerschulden des Konkursschuldners.

Der Teil der Steuer in Bezug auf das steuerpflichtige Einkommen des steuerpflichtigen Ehepartners des Konkursschuldners stellt keine eigene Steuerschuld des Konkursschuldners dar, für die der Ehepartner des Konkursschuldners haftet, sondern er stellt eine Schuld dar, für die der Nicht-Konkursschuldner persönlich haftet, selbst wenn aufgrund von Artikel 394 § 1 des EStGB92 diese Schuld vor der Entschuldbarkeitserklärung sowohl auf das gemeinsame Vermögen als auch auf das Sondergut der beiden Ehepartner eingetrieben werden konnte.

Die Entschuldbarkeitserklärung des Konkursschuldners hat also nicht zur Folge, dass diese Schuld nicht mehr auf das Sondergut des steuerpflichtigen Ehepartners eingetrieben werden kann.

Der Appellationsrichter hat gegen Artikel 394 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 verstoßen, indem er die Folgen der Entschuldbarkeitserklärung auf Fälle ausgedehnt hat, die nicht im Gesetz vorgesehen sind » (Kass., 20. Mai 2010, Pas., 2010, Nr. 359; siehe im gleichen Sinne Kass., 14. Januar 2010, Pas., 2010, Nr. 37).

B.5.1. Die Steuerschuld in Bezug auf die Einkünfte eines jeden der beiden Ehepartner oder Zusammenwohnenden ist keine Schuld, die gemeinsam oder gesamtschuldnerisch mit dem anderen Ehepartner oder Zusammenwohnenden eingegangen wurde. Es ist ebenfalls keine Schuld, die durch die Wirkung einer Gesetzesbestimmung zwischen den Ehepartnern oder Zusammenwohnenden gemeinsam oder gesamtschuldnerisch geworden ist, denn Artikel 394 § 1 des EStGB 1992 hat nicht diese Tragweite.

B.5.2. Da die Steuerschuld in Bezug auf die Einkünfte des gesetzlich zusammenwohnenden Partners des für entschuldbar erklärten Konkursschuldners keine « Schuld des Konkursschuldners » im Sinne der betreffenden Bestimmung ist, im Gegensatz zu den Schulden, die er gemeinsam oder gesamtschuldnerisch mit seinem gesetzlich zusammenwohnenden Partner vor dem Konkurs eingegangen ist, ungeachtet des Vermögens, zu dessen Gunsten sie eingegangen wurden, ist es nicht unvereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, dass der gesetzlich zusammenwohnende Partners des Konkursschuldners nicht durch die Wirkung der seinem in Konkurs gegangenen gesetzlich zusammenwohnenden Partner zuerkannten Entschuldbarkeit befreit wird.

B.6. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Artikel 82 Absatz 2 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, wenn er dahin ausgelegt wird, dass er die Befreiung von der Schuld des Ehepartners oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners des für entschuldbar erklärten Konkursschuldners, die dem Teil der Steuer in Bezug auf sein steuerpflichtiges Einkommen entspricht, nicht zulässt.

Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 27. April 2017.

Der Kanzler, Der Präsident,

(gez.) F. Meersschaut (gez.) J. Spreutels