Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 27 November 2014 (België). RG 174/2014

Date :
27-11-2014
Language :
German French Dutch
Size :
1 page
Section :
Case law
Source :
Justel D-20141127-6
Role number :
174/2014

Summary :

Der Gerichtshof, beschränkte Kammer, einstimmig entscheidend, weist die Klage zurück.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten A. Alen und den referierenden Richtern T. Merckx-Van Goey und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 17. September 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 18. September 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Erik Verbeek und die VoG « No Cancer Foundation » Klage zwecks Verpflichtung zur Vorlage und/oder Beantwortung einer Vorabentscheidungsfrage.

Am 9. Oktober 2014 haben die referierenden Richter T. Merckx-Van Goey und F. Daoût in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Nichtigkeitsklage offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt oder auf jeden Fall offensichtlich unzulässig ist.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Kraft des Artikels 142 der Verfassung und der Artikel 1 und 26 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof befindet der Gerichtshof über Klagen auf Nichtigerklärung von Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen oder über diesbezügliche Vorabentscheidungsfragen, die von Rechtsprechungsorganen gestellt werden.

B.2. Dem Gerichtshof wurde nicht die Zuständigkeit erteilt, bei einem Rechtsprechungsorgan darauf zu drängen, eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen, oder - in Ermangelung - sich selbst von Amts wegen eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen.

B.3.1. In ihrem Begründungsschriftsatz ändern E. Verbeek und die VoG « No Cancer Foundation » den Gegenstand ihres am 17. September 2014 eingereichten Antrags.

Nunmehr ersuchen sie den Gerichtshof, unmittelbar « sämtliche nach dem Zweiten Weltkrieg geschlossenen Verträge nachträglich anhand der belgischen Verfassung [...], die am 25. Februar 1944 in Kraft war, [zu] prüfen ».

B.3.2. Parteien vor dem Gerichtshof können anlässlich eines Begründungsschriftsatz, den sie aufgrund von Artikel 71 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof eingereicht haben, den Gegenstand ihrer Klage nicht ändern.

B.4.1. Die Einreicher des Begründungsschriftsatzes beantragen darin, während einer öffentlichen Sitzung vom Gerichtshof angehört zu werden.

B.4.2. Das durch die Artikel 69 bis 73 des vorerwähnten Sondergesetzes geregelte Vorverfahren, welches ein schriftliches Verfahren ist, sieht für die betreffenden Rechtssachen keine Sitzung vor.

B.5. Der Gerichtshof ist offensichtlich nicht zuständig, über die Klage zu befinden.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof, beschränkte Kammer,

einstimmig entscheidend,

weist die Klage zurück.

Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 27. November 2014.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

A. Alen