Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 28 April 2016 (België). RG 58/2016

Date :
28-04-2016
Language :
German French Dutch
Size :
6 pages
Section :
Case law
Source :
Justel D-20160428-7
Role number :
58/2016

Summary :

Samenvatting 1

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren

In seinem Entscheid Nr. 229.503 vom 9. Dezember 2014 in Sachen der Gemeinde Villers-le-Bouillet und anderer gegen die Wallonische Region, dessen Ausfertigung am 13. Januar 2015 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:

1. « Verstößt Artikel L4211-3 § 5 des wallonischen Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung, darin eingefügt durch das Dekret der Wallonischen Region vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung des allgemeinen Einnahmenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2013, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er den Gemeinden, die sich bei den Gemeinde- oder Provinzialwahlen vom Oktober 2012 für die automatisierte Wahl entschieden haben, die Zahlung der mit diesem System verbundenen Kosten auferlegt, während die Gemeinden, die die Beibehaltung der Wahl mit Papierstimmzetteln bevorzugt haben, zu keiner solchen Zahlung verpflichtet sind? »;

2. « Verstößt Artikel L4211-3 § 5 des wallonischen Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung, darin eingefügt durch das Dekret der Wallonischen Region vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung des allgemeinen Einnahmenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2013, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 190 und mit dem insbesondere in Artikel 2 des Zivilgesetzbuches verankerten Grundsatz der Nichtrückwirkung der Gesetze, indem er mittels einer Bestimmung, die am 19. Dezember 2012 ausgefertigt wurde und am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, nachdem die Wahlvorgänge in Bezug auf die Gemeinde- oder Provinzialwahlen vom Oktober 2012 beendet wurden, den Gemeinden, die sich im Oktober 2011 bei diesen Wahlen für die automatisierte Wahl entschieden haben, die Zahlung der mit diesem System verbundenen Kosten auferlegt? »;

3. « Verstößt Artikel L4211-3 § 5 des wallonischen Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung, darin eingefügt durch Artikel 22 des Dekrets der Wallonischen Region vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung des allgemeinen Einnahmenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2013, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 50 § 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen und mit Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 zur Festlegung der für die Haushaltspläne, die Kontrolle der Subventionen und die Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen, die den in Artikel 174 der Verfassung verankerten Grundsatz der Jährlichkeit des Haushaltsplans auf die Regionen anwenden, indem er einen Behandlungsunterschied zwischen seinen Adressaten und den übrigen Bürgern einführt, wobei die Erstgenannten einer Regel unterliegen, die in den Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung durch ein Dekret eingefügt wurde, dessen Wirkungen zeitlich begrenzt sind, und die nach Ablauf eines Gesetzgebungsverfahrens auf Initiative der Regierung gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Wallonischen Parlaments in Bezug auf Haushaltspläne (Artikel 102 bis 111) angenommen wurde, wobei Artikel 103 dieser Geschäftsordnung nicht eingehalten wurde und die Befragung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrats nicht vorgesehen ist, während die Zweitgenannten einer Regel unterliegen, die durch ein permanentes Dekret festgelegt wurde, das nach Ablauf eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gemäß den Artikeln 86 bis 101bis derselben Geschäftsordnung angenommen wurde, wobei, wenn es auf Initiative von der Regierung veranlasst wurde, insbesondere ein Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrats vorgesehen ist? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die fragliche Bestimmung

B.1.1. Die Vorabentscheidungsfragen beziehen sich auf Artikel L4211-3 § 5 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, eingefügt durch Artikel 22 des Dekrets vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung des allgemeinen Einnahmenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2013, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 21. Dezember 2012 und in Kraft getreten am 1. Januar 2013.

B.1.2. Die fragliche Bestimmung gehört zum vierten Teil des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, in dem die Lokalwahlen in der Wallonischen Region geregelt werden.

Artikel L4135-2 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung sieht vor, dass die Kosten für das Wahlpapier von der Wallonischen Region und die Kosten für das erforderliche Material (Urnen, Trennwände, usw.) von den Gemeinden getragen werden. Gemäß Artikel L4211-1 desselben Kodex kann « die Regierung [...] durch einen Erlass beschließen, dass für Wahlkreise, Wahlkantone oder Gemeinden, die sie bestimmt, bei den Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen ein automatisiertes Wahlsystem benutzt wird ». Gemäß Artikel L4211-2 desselben Kodex umfasst ein automatisiertes Wahlsystem pro Wahlbüro eine elektronische Urne und einen oder mehrere Wahlapparate, die jeweils mit einem Bildschirm, einem Laufwerk für das Lesen und Registrieren von Magnetkarten, und einem Lichtstift ausgestattet sind. Darüber hinaus verfügt jeder Hauptwahlvorstand des Kantons, der Gemeinde beziehungsweise des Distrikts über ein oder mehrere elektronische Systeme zur Totalisierung der Stimmen.

Artikel L4211-4 bestimmt:

« Die Gemeinde darf die Wahlapparatur zu anderen Zwecken, für die Verwaltung der Gemeinde, benutzen unter der Bedingung, dass diese Apparatur mindestens drei Tage vor der Wahl funktionstüchtig für die Wahl zur Verfügung gestellt wird ».

B.1.3. Der fragliche Artikel L4211-3 bestimmt:

« § 1. Die in Artikel L4211-2 § 1 erwähnten Systeme sind Eigentum der Gemeinde, wobei die elektronischen Systeme zur Totalisierung der Stimmen eines Wahlkantons Eigentum der Gemeinde sind, die Hauptort des Kantons ist.

Unbeschadet des Absatzes 1 und sofern diese Apparatur von der Region erworben wurde, muss die Gemeinde ihr jährlich während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Datum der ersten Benutzung der Wahlapparatur einen Betrag entrichten, dessen Höhe von der Regierung festgelegt wird. Dieser Betrag darf nicht über 0,50 EUR pro Wahl und pro eingetragenen Wähler liegen. Bei gleichzeitiger Abhaltung mehrerer Wahlen darf dieser Betrag keinesfalls über 1,25 EUR pro eingetragenen Wähler liegen. Die Zahlung dieses Betrages erfolgt durch Einziehung von Amts wegen zu Lasten des Kontos, das auf den Namen der betreffenden Gemeinden bei einem Kreditinstitut eröffnet ist, das je nach Fall die Bestimmungen der Artikel 7, 65 oder 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt.

Unbeschadet des Absatzes 1 und sofern die Apparatur von einer oder mehreren öffentlichen Behörden erworben wurde, die nicht die Gemeinden sind, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag diesen Behörden im Verhältnis zu der von jeder dieser Behörden getätigten Investierung gezahlt gemäß Modalitäten, die von der Regierung festgelegt werden.

Wenn die Apparatur von der Gemeinde erworben wurde, beteiligt die Region sich finanziell an den Investierungskosten, und zwar in Höhe von zwanzig Prozent dieser Kosten gemäß den von der Regierung festgelegten Normen hinsichtlich der Anzahl Systeme; der in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Betrag ist dann nicht zu entrichten.

§ 2. Kosten für Wartung und Lagerung der Apparatur gehen zu Lasten der Gemeinde. Der Beistand am Wahltag geht zu Lasten der Region.

Zu Lasten der Region bleiben jedoch die Kosten der Leistungen für Wartung und Lagerung, die von Unternehmen erbracht werden in Ausführung von Vereinbarungen, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 11. April 1994 von der Region geschlossen worden sind.

§ 3. Die Gemeinde hat auf eigene Kosten und in kürzester Frist jede nicht mehr funktionstüchtige Apparatur reparieren zu lassen beziehungsweise zu ersetzen. In diesem Fall ist der in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnte Betrag bis zum Ablauf der in Absatz 2 desselben Paragraphen vorgesehenen Frist weiterhin zu entrichten.

§ 4. Für die Wahlen erforderliche Programme, Sicherheitscodes, individuelle Magnetkarten und Datenträger werden bei jeder Wahl von der Regierung oder von ihrem Beauftragten bereitgestellt.

[...]

§ 5. Ab den Gemeinde- und Provinzialwahlen 2012 werden die durch die Paragraphen 2 und 4 vorliegenden Artikels zu Lasten der Wallonie gehenden Ausgaben sowie die Ausgaben für das technische Upgrade der Maschinen und die mit der Begleitung dieses Wahlverfahrens verbundenen Verwaltungskosten nach Abschluss der Stimmabgabe durch die Gemeinden, die diese Maschinen benutzt haben, nach den durch die Regierung festgelegten Modalitäten bis zur Höhe des Betrags, der die Kosten der Wahl mit Stimmzettel überschreitet, zurück erstattet ».

In Bezug auf die erste Vorabentscheidungsfrage

B.2. In der ersten Vorabentscheidungsfrage wird der Gerichtshof gebeten, über die Vereinbarkeit von Artikel L4211-3 § 5 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung zu befinden, insofern dadurch den Gemeinden, die sich dafür entschieden hätten, auf die automatisierte Wahl für die Gemeinde- und Provinzialwahlen vom Oktober 2012 zurückzugreifen, die Zahlung der mit diesem System verbundenen Kosten auferlegt werde, während den Gemeinden, die sich für die herkömmliche Wahl mit Papierstimmzetteln entschieden hätten, keine vergleichbare Zahlung auferlegt werde.

B.3. Der Behandlungsunterschied zwischen den Gemeinden, die zur Rückzahlung der Ausgaben bezüglich der Kosten in Verbindung mit der elektronischen Wahl verpflichtet sind, und denjenigen, die nicht dazu verpflichtet sind, beruht auf einem objektiven Kriterium, nämlich der Entscheidung der Gemeinden, ab den Gemeinde- und Provinzialwahlen 2012 die Technik der automatisierten Wahl anzuwenden oder nicht.

B.4.1. Der Minister für lokale Behörden und Städte weist darauf hin, dass die fragliche Bestimmung bezwecke, « eine Rechtsgrundlage für die Rückforderung der zusätzlichen Kosten in Verbindung mit der elektronischen Wahl bei den Gemeinde- und Provinzialwahlen vom Oktober 2012 von den Gemeinden, die sich für diesen Wahlmodus entschieden haben, zu gewährleisten » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, ordentliche Sitzungsperiode 2012-2013, IV-a und IV-bcd Nr. 1 - Anlage 5, S. 7).

B.4.2. Diese Erwägungen sind in Verbindung mit der allgemeineren Absicht der Behörden der Wallonischen Region zu betrachten, das System der automatisierten Wahl in der Form, wie sie im Gesetz vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl vorgesehen ist, aufzugeben.

In ihrer Erklärung zur Regionalpolitik 2009-2014 hatte die Wallonische Regierung nämlich erklärt, « das derzeitige Experiment mit der elektronischen Wahl in Wallonien beenden zu wollen, um die demokratische Kontrolle über die Organisation der Gemeinde- und Provinzialwahlen zu stärken », und anschließend angekündigt, dass sie « die traditionellen Wahlformen befürworten würde, und die Möglichkeit, mit elektronischen Alternativen zu experimentieren, die es ermöglichen, die Papierstimmzettel aufzubewahren, um gegebenenfalls eine Zählung von Hand mit Zeugen zu ermöglichen, prüfen würde » (Wallonische Region, Erklärung zur Regionalpolitik 2009-2014, S. 248).

Die Wallonische Regierung, die sich jedoch der praktischen und finanziellen Schwierigkeiten bewusst war, die sich aus einer Rückkehr zur traditionellen Wahl ergeben könnten, und angesichts des Fehlens von elektronischen Alternativen, die in der Erklärung zur Regionalpolitik angekündigt worden waren, hat sich durch eine Entscheidung vom 1. September 2011 dafür entschieden, den 39 Gemeinden, die vorher die automatisierte Wahl praktizierten, die Möglichkeit zu bieten, diese Praktik für die Wahlen von 2012 fortzusetzen, allerdings mit Übernahme der Mehrkosten der automatisierten Wahl im Vergleich zur traditionellen Wahl durch die besagten Gemeinden. Diese Möglichkeit ist den betreffenden Gemeinden durch ein Schreiben vom 5. September 2011 mitgeteilt worden. Mehrere Gemeinden haben sich für die Beibehaltung des Systems der automatisierten Wahl entschieden.

B.5. Das vom Dekretgeber angewandte Unterscheidungskriterium, nämlich, ob das System der automatisierten Wahl in Anspruch genommen wird oder nicht, ist relevant hinsichtlich des Ziels. Die Gemeinden, die sich dafür entschieden haben, ein System der automatisierten Wahl anzuwenden, und diejenigen, die die traditionelle Wahl anwenden, befinden sich nämlich sowohl hinsichtlich der Kosten der automatisierten Wahl als auch hinsichtlich ihrer Vorteile in einer unterschiedlichen Situation.

B.6.1. Die fragliche Maßnahme zieht an sich keine unverhältnismäßigen Folgen für die betreffenden Gemeinden nach sich. Im Allgemeinen sind die Gemeinden nur verpflichtet, die spezifischen Kosten in Verbindung mit der gewählten Wahltechnik zu tragen. Die Gemeinden, die nicht die Technik der automatisierten Wahl anwenden, brauchen nicht die mit diesem System verbundenen Kosten zu tragen (Artikel L4211-3 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung), während die Gemeinden, die diese Technik anwenden, im Allgemeinen von der Beteiligung an den Kosten für die Automatisierung der Wahl, die sie nicht betreffen, ausgeschlossen sind (Artikel L4211-5 desselben Kodex). Die Gemeinden, die die automatisierte Wahl anwenden, sind nur zur Rückzahlung der durch die Region getragenen Kosten verpflichtet, die über diejenigen hinausgehen, die diese für die Anwendung der manuellen Wahl übernimmt.

Überdies geht aus Artikel L4211-4 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung hervor, dass die Gemeinden, die das System der automatisierten Wahl anwenden, die Stimmgeräte zu anderen Zwecken für die Verwaltung der Gemeinde verwenden können.

Es ist daher vernünftig gerechtfertigt, die Kosten der automatisierten Wahl nicht den Gemeinden aufzuerlegen, die sich nicht dafür entschieden haben und die daher nicht die Vorteile genießen, die sich aus der Anwendung dieses Systems ergeben, insbesondere hinsichtlich der Organisation der Wahlen.

B.6.2. Außerdem bezieht sich der Beschwerdegrund der vor dem Staatsrat klagenden Parteien, wonach durch den vor diesem Rechtsprechungsorgan angefochtenen Erlass den Gemeinden Kosten auferlegt würden, die nicht direkt mit den Kosten der automatisierten Wahl zusammenhingen, nicht auf die fragliche Bestimmung, sondern vielmehr auf ihre Ausführung durch die Wallonische Region, und gehört er insofern zum Zuständigkeitsbereich des Staatsrates.

B.7. Die erste Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.

In Bezug auf die zweite Vorabentscheidungsfrage

B.8.1. In der zweiten Vorabentscheidungsfrage fragt der Staatsrat, ob Artikel L4211-3 § 5 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung vereinbar sei mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit dem Grundsatz der Nichtrückwirkung der Gesetze, insofern durch diese Bestimmung, die am 19. Dezember 2012 ausgefertigt worden sei und am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sei, das heißt nach dem Abschluss der Wahlvorgänge in Bezug auf die Gemeinde- und Provinzialwahlen vom Oktober 2012, den Gemeinden, die sich im Oktober 2011 dafür entschieden hätten, das automatisierte Wahlverfahren für die besagten Gemeinde- und Provinzialwahlen von 2012 anzuwenden, die Rückzahlung der Kosten für dieses System auferlegt werde.

B.8.2. Aus der Begründung der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Vereinbarkeit von Artikel L4211-3 § 5 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung befragt wird, insofern dadurch den Gemeinden, die sich im Oktober 2011 dafür entschieden hätten, für die Gemeinde- und Provinzialwahlen von 2012 das System der automatisierten Wahl anzuwenden, die Garantie der Nichtrückwirkung der Gesetze entzogen werde, während den Gemeinden, die sich nicht dafür entschieden hätten, die besagte Garantie nicht entzogen werde.

B.9.1. Eine Regel ist als rückwirkend einzustufen, wenn sie auf Fakten, Handlungen und Situationen Anwendung findet, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens endgültig abgeschlossen waren.

Im Gegensatz zu dem, was die Wallonische Regierung anführt, regelt die fragliche Bestimmung, indem durch sie die finanziellen Verpflichtungen der Gemeinden geändert werden, die ein System der automatisierten Wahl bei den Gemeinde- und Provinzialwahlen vom Oktober 2012 angewandt haben gemäß einem Beschluss, den sie im Oktober 2011 gefasst hatten, nicht die zukünftigen Folgen einer Situation vor ihrem Inkrafttreten, sondern durch sie werden die Folgen einer Handlung, die endgültig zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, nämlich am 1. Januar 2013, abgeschlossen war, geändert. Die fragliche Bestimmung hat also Rückwirkung.

B.9.2. Die Nichtrückwirkung gesetzeskräftiger Normen ist eine Garantie zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit. Diese Garantie erfordert es, dass der Rechtsinhalt vorhersehbar und zugänglich ist, damit der Rechtsunterworfene in einem vernünftigen Maße die Folgen eines bestimmten Handelns zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Handlung vorhersehen kann. Die Rückwirkung ist nur zu rechtfertigen, wenn sie zur Verwirklichung einer Zielsetzung des Allgemeininteresses unerlässlich ist.

B.10.1. Die fragliche Bestimmung dient zwar einem rechtmäßigen Ziel, doch dieses Ziel kann nicht ihre Rückwirkung rechtfertigen. Haushaltserwägungen können nämlich nicht die Annahme einer Bestimmung rechtfertigen, mit der Gemeinden rückwirkend Kosten auferlegt werden, deren Umfang sie zu dem Zeitpunkt, als sie beschlossen haben, die automatisierte Wahl für die Lokalwahlen von 2012 beizubehalten, nicht kannten. Dies gilt umso mehr, als nicht der Grund erkennbar ist, aus dem der Dekretgeber die fragliche Bestimmung nicht vor der Organisation der Lokalwahlen vom 14. Oktober 2012 hätte annehmen können, denn er war ein Jahr vor diesem Datum über die Entscheidung der betreffenden Gemeinden, bei diesen Wahlen die automatisierte Wahl zu organisieren, informiert.

B.10.2. Der Umstand, dass die Wallonische Regierung den betreffenden Gemeinden mitgeteilt hatte, dass sie die zusätzlichen Kosten des Systems der automatisierten Wahl im Vergleich zum herkömmlichen Wahlsystem mit Papierstimmzetteln würden übernehmen müssen, führt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung.

Aufgrund der annähernden und nicht endgültigen Beschaffenheit der den Gemeinden mitgeteilten Kostenelemente kann diese Mitteilung nämlich nicht die Rechtsunsicherheit beheben, die durch die Rückwirkung der fraglichen Bestimmung entsteht, und sie kann folglich an sich nicht ausreichen, um deren Rückwirkung zu rechtfertigen.

B.10.3. Insofern durch Artikel L4211-3 § 5 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung rückwirkend die finanziellen Verpflichtungen der Gemeinden, die sich dafür entschieden haben, ein System der automatisierten Wahl für die Gemeinde- und Provinzialwahlen vom 14. Oktober 2012 anzuwenden, abgeändert werden, ohne dass diese Rückwirkung durch eine Zielsetzung des Allgemeininteresses gerechtfertigt wird, entzieht er diesen Gemeinden die Garantie der Nichtrückwirkung der Gesetzesnormen, während den Gemeinden, die sich nicht dafür entschieden haben, die besagte Garantie nicht entzogen wird.

B.11. Die zweite Vorabentscheidungsfrage ist folglich bejahend zu beantworten.

In Bezug auf die dritte Vorabentscheidungsfrage

B.12.1. In der dritten Vorabentscheidungsfrage wird der Gerichtshof gebeten, die Vereinbarkeit der fraglichen Bestimmung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 50 § 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen und mit Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 zur Festlegung der für die Haushaltspläne, die Kontrolle der Subventionen und die Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen, zu prüfen.

B.12.2. Der vorlegende Richter befragt den Gerichtshof zu dem Behandlungsunterschied zwischen einerseits den Gemeinden, die der fraglichen Bestimmung unterlägen, die in den Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung durch ein Haushaltsdekret eingefügt worden sei, dessen Folgen grundsätzlich zeitlich begrenzt seien, und das am Ende eines Dekretgebungsverfahrens angenommen worden sei, das keine Befragung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates beinhalte, und andererseits den Gemeinden, die nicht einer Dekretsbestimmung unterlägen, die unter denselben Umständen angenommen worden sei.

B.13.1. Ohne dass zu der Frage der etwaigen zeitlichen Begrenzung der Folgen der fraglichen Bestimmung Stellung bezogen werden muss, ist der Gerichtshof in der Regel, vorbehaltlich des Artikels 30bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, nur befugt, die Verfassungsmäßigkeit des Inhalts von Gesetzesbestimmungen zu kontrollieren, jedoch nicht diejenige ihres Ausarbeitungsverfahrens. Die Frage, die nur das Verfahren der Ausarbeitung der fraglichen Bestimmung betrifft, gehört nicht zum Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofes.

Aus den gleichen Gründen kann der Gerichtshof den Beschwerdegrund, der daraus abgeleitet ist, dass Artikel 103 der Geschäftsordnung des Wallonischen Parlaments, in der vorgesehen sei, dass Bestimmungen normgebender Art, die in einem Entwurf eines Haushaltsdekrets vorgeschlagen würden, getrennt würden und Gegenstand eines separaten Dekretentwurfs seien, im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden sei, nicht prüfen.

B.13.2. Die dritte Vorabentscheidungsfrage gehört nicht zum Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofes.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

- Artikel L4211-3 § 5 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, eingefügt durch Artikel 22 des Dekrets der Wallonischen Region vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung des allgemeinen Einnahmenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2013, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er nur die Gemeinden, die sich dafür entschieden haben, auf die automatisierte Wahl für die Gemeinde- und Provinzialwahlen zurückzugreifen, zur Zahlung der mit diesem System verbundenen Kosten verpflichtet.

- Dieselbe Bestimmung verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit dem allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung gesetzeskräftiger Normen, insofern sie auf die Ausgaben und Kosten bezüglich der Gemeinde- und Provinzialwahlen vom Oktober 2015 Anwendung findet.

Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 28. April 2016.

Der Kanzler,

(gez.) F. Meersschaut

Der Präsident,

(gez.) J. Spreutels