Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 30 Juni 2016 (België). RG 99/2016

Date :
30-06-2016
Language :
German French Dutch
Size :
10 pages
Section :
Case law
Source :
Justel D-20160630-1
Role number :
99/2016

Summary :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 54ter § 3 Absatz 1 des königlichen Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe (nunmehr Artikel 153 § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, koordiniert am 10. Mai 2015) verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er von den pharmazeutisch-technischen Assistenten, die nicht die Befähigungsbedingungen im Sinne von Artikel 23 desselben Erlasses erfüllen, verlangt, dass sie am 2. Juli 1997 und nicht am 1. September 2010 die Leistungen oder Handlungen ihres Heilhilfsberufs während mindestens drei Jahren erbracht beziehungsweise verrichtet haben.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Moerman, E. Derycke und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Urteil vom 1. April 2015 in Sachen Fabian Hellebois und anderer gegen den belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 20. April 2015 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das französischsprachige Gericht erster Instanz Brüssel folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstößt Artikel 54ter § 3 Absatz 1 des königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich und/oder in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 3 Nr. 1 der Verfassung und Artikel 6 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, indem er von den Personen, die die in Artikel 24 § 2 Absatz 2 vorgesehenen Befähigungsbedingungen nicht erfüllen, verlangt, dass sie, um weiterhin ihre Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Fachkräfte, die Inhaber einer Zulassung sind, am 2. Juli 1997 über eine dreijährige Erfahrung verfügten, während das Zulassungsverfahren erst am 1. September 2010 wirksam geworden ist, und indem diese Bestimmung somit einen Behandlungsunterschied einführt zwischen einerseits den Personen, die am 2. Juli 1997 über eine dreijährige Erfahrung verfügten und erworbene Rechte unabhängig von ihrer (eventuellen) späteren Erfahrung (zwischen 1997 und 2010) genießen können, und andererseits den Personen, die am 2. Juli 1997 nicht über eine dreijährige Erfahrung verfügten und keine erworbenen Rechte genießen können, obwohl sie am 1. September 2010 über eine dreijährige (oder sogar längere) Erfahrung verfügten? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1.1. Artikel 6 des königlichen Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe (nachstehend: königlicher Erlasses Nr. 78), abgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 « zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen im Hinblick auf den Schutz der Berufsbezeichnungen der Ärzte und des heilhilfsberuflichen Personals » (nachstehend: Gesetz vom 19. Dezember 1990), bestimmt:

« Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 46 die Bedingungen festlegen, unter denen die Apotheker auf ihre Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Hilfskräften die Verrichtung bestimmter Handlungen mit Bezug auf die Arzneikunde anvertrauen können.

Die Liste dieser Handlungen, die Modalitäten ihrer Verrichtung sowie die von den Hilfskräften zu erfüllenden Befähigungsbedingungen werden vom König gemäß den Bestimmungen von Artikel 46bis § 2 festgelegt ».

Aufgrund von Artikel 22 Nr. 3 des königlichen Erlasses Nr. 78 gehört die Ausführung der in Artikel 6 des königlichen Erlasses Nr. 78 erwähnten Handlungen zur Ausübung eines Heilhilfsberufes.

B.1.2. Unter Kapitel 2 mit der Überschrift « Ausübung der Heilhilfsberufe » bestimmen die Artikel 22bis und 23 des königlichen Erlasses Nr. 78, eingefügt beziehungsweise abgeändert durch die Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990:

« Art. 22bis. Der König erstellt die Liste der Heilhilfsberufe.

Art. 23. § 1. Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 46bis § 2 die in Artikel 22 Nr. 1 erwähnten Leistungen näher bestimmen und die Bedingungen festlegen, unter denen sie zu erbringen sind.

Er kann ferner gemäß den Bestimmungen von Artikel 46bis § 2 die Befähigungsbedingungen bestimmen, denen die Personen, die diese Leistungen erbringen, entsprechen müssen.

§ 2. Der König kann aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe die Berufsbezeichnungen bestimmen, unter denen die Betreffenden die in Artikel 22 erwähnten Leistungen und Handlungen erbringen ».

B.1.3. In Ausführung dieser Bestimmungen wurde der königliche Erlass vom 5. Februar 1997 « über die Berufsbezeichnung und die Befähigungsbedingungen für die Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten und zur Festlegung der Liste der Handlungen, mit denen dieser von einem Apotheker beauftragt werden kann » (nachstehend: königlicher Erlass vom 5. Februar 1997) am 2. Juli 1992 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und ist am 12. Juli 1997 in Kraft getreten.

Artikel 3 des königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 besagt:

« Der Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten darf nur von Personen ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen:

1. entweder Inhaber eines Abschlussdiploms des höheren Sekundarunterrichts sein, dessen Lehrplan mindestens Folgendes umfasst:

a) eine theoretische Ausbildung in:

- Physiologie, Anatomie, Biologie;

- Studium von aliphatischen und aromatischen organischen Arzneimitteln;

- Pharmakologie (Pharmakodynamik);

- Toxikologie;

- Physik;

- Studium von mineralischen Arzneimitteln;

- Deontologie;

b) eine theoretische und praktische Ausbildung in:

- Galenik (einschließlich Sterilität und Mikrobiologie);

- Lesen von Verschreibungen;

- pharmazeutische Gesetzgebung und Tariffestsetzung;

- Pharmakognosie;

- analytische Chemie;

- oder Inhaber eines Abschlussdiploms des höheren Sekundarunterrichts sein und außerdem erfolgreich eine zumindest gleichwertige spezifische Ausbildung in einer durch die zuständige Behörde organisierten, subventionierten oder anerkannten Einrichtung absolviert haben, zu deren Lehrplan mindestens die vorerwähnte theoretische Ausbildung und theoretische und praktische Ausbildung gehört;

2. erfolgreich ein Praktikum in einer Apotheke von mindestens 300 Stunden leisten;

3. ihre Berufskenntnisse und beruflichen Fähigkeiten durch Weiterbildung pflegen und aktualisieren, um die Ausübung des Berufs auf optimalem Qualitätsniveau zu ermöglichen.

Die vorerwähnte Weiterbildung muss aus persönlichem Studium und der Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen ».

Die Handlungen, mit denen ein Apotheker einen pharmazeutisch-technischen Assistenten in Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 des königlichen Erlasses Nr. 78 beauftragen kann, sind in der Anlage zum vorerwähnten königlichen Erlass vom 5. Februar 1997 aufgelistet:

« - die Entgegennahme und Registrierung von ärztlichen Verschreibungen in gleich welcher Form;

- die Ausgabe von Arzneimitteln gemäß den geltenden Gesetzen und Verordnungen;

- die Information der Patienten über die adäquate und sichere Anwendung der Arzneimittel;

- die Registrierung und Identifizierung der Rohstoffe;

- die Herstellung von magistralen Präparaten;

- die Information der Praktikanten als ' pharmazeutisch-technischer Assistent ' über die Arbeit in der Apotheke ».

B.2.1. Neben den Befähigungsbedingungen enthält der königliche Erlass Nr. 78 ebenfalls ein Erfordernis der Zulassung für die Heilhilfsberufler.

Ersetzt durch Artikel 177 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen (nachstehend: Gesetz vom 25. Januar 1999) bestimmt Artikel 24 des königlichen Erlasses Nr. 78:

« § 1. Außer den in Artikel 2 § 1 und in den Artikeln 3, 4 und 21bis erwähnten Fachkräften, sofern es sich um mit ihrer jeweiligen Kunst einhergehende Leistungen handelt, darf niemand die in Ausführung von Artikel 23 § 1 näher bestimmten Leistungen erbringen oder die in Artikel 22 Nr. 2 und 3 erwähnten Handlungen verrichten, wenn er nicht Inhaber einer vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ausgestellten Zulassung ist.

§ 2. Der König bestimmt auf Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe die Bedingungen und Regeln für die Erlangung, die Beibehaltung und den Entzug der in § 1 erwähnten Zulassung.

Diese Zulassung darf nur den Personen erteilt werden, die die gestellten Befähigungsbedingungen erfüllen, die in Ausführung von Artikel 23 § 1 oder in Ausführung von Artikel 22 Nr. 2 und 3 näher bestimmt sind ».

B.2.2. Abgeändert durch Artikel 179 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 bestimmt Artikel 25 § 1 des königlichen Erlasses Nr. 78:

« Niemand darf eine Berufsbezeichnung führen, die sich auf eine der in Ausführung von Artikel 23 § 1 näher bestimmten Leistungen oder auf in Artikel 22 Nr. 2 und 3 erwähnte Handlungen bezieht, wenn er nicht Inhaber der in Artikel 24 § 1 erwähnten Zulassung ist ».

B.2.3. Um die Situation der Personen zu berücksichtigen, die vor der neuen Regelung einen Heilhilfsberuf ausübten, ohne Inhaber des vorgeschriebenen Diploms zu sein und ohne eine Zulassung zu besitzen, wurde im königlichen Erlass Nr. 78 eine Übergangsbestimmung vorgesehen.

Eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990, anschließend ersetzt durch Artikel 180 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 10. August 2001, bestimmt Artikel 54ter § 3 des königlichen Erlasses Nr. 78:

« In Abweichung von Artikel 24 § 1 dürfen Personen, die die in Artikel 24 § 2 Absatz 2 gestellten Befähigungsbedingungen nicht erfüllen, am Tag der Veröffentlichung der Liste der Leistungen oder der Liste der fachlichen Handlungen des auf sie zutreffenden Heilhilfsberufs solche Leistungen beziehungsweise Handlungen aber mindestens drei Jahre lang erbracht beziehungsweise verrichtet haben, weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Fachkräfte der Heilhilfsberufe, die diese Leistungen erbringen beziehungsweise diese Handlungen verrichten.

In Abweichung von Artikel 24 § 1 dürfen Personen, die die in Artikel 24 § 2 Absatz 2 gestellten Befähigungsbedingungen für ihren Heilhilfsberuf, für den es eine Ausbildung im Sinne der oben erwähnten Befähigungsbedingungen nicht gibt, nicht erfüllen, weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Fachkräfte der Heilhilfsberufe, die diese Leistungen erbringen beziehungsweise diese Handlungen verrichten, insofern sie diese Leistungen bereits erbringen beziehungsweise diese Handlungen bereits verrichten, wenn die ersten Diplome ausgestellt werden, die eine die in Artikel 24 § 2 Absatz 2 erwähnten Bedingungen erfüllende Ausbildung abschließen.

Um den in Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Vorteil nicht zu verlieren, sind sie verpflichtet, sich gemäß einem vom König festgelegten Verfahren beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zu melden; bei dieser Gelegenheit geben sie die Tätigkeiten an, für die sie den Vorteil der erworbenen Rechte beanspruchen. Das vom König festgelegte Verfahren wird insbesondere bestimmen, wie der Beweis der Erbringung beziehungsweise der Verrichtung der in Absatz 1 erwähnten Leistungen beziehungsweise Handlungen erbracht werden muss ».

Die Vorabentscheidungsfrage bezieht sich auf Absatz 1 dieser Bestimmung.

B.2.4. Die Artikel 24, 25 § 1 und 54ter § 3 des königlichen Erlasses Nr. 78, ersetzt beziehungsweise abgeändert durch die Artikel 177, 179 und 180 des Gesetzes vom 25. Januar 1999, sind für die pharmazeutisch-technischen Assistenten am 18. August 2009 in Kraft getreten gemäß Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 6. Juli 2009 « zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Artikel 177, 179 und 180 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, was den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten betrifft », der aufgrund von Artikel 183 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 ergangen ist.

B.3.1. Gemäß Artikel 54ter § 3 Absatz 3 des königlichen Erlasses Nr. 78 sind die Personen, die in den Genuss dieser Übergangsregelung gelangen möchten, verpflichtet, sich gemäß einem vom König festgelegten Verfahren beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zu melden und bei dieser Gelegenheit die Tätigkeiten anzugeben, für die sie den Vorteil der erworbenen Rechte beanspruchen.

B.3.2. In Artikel 7 § 4 des königlichen Erlasses vom 18. November 2004 « über die Zulassung der Heilhilfsberufler » wurde das Verfahren festgelegt, nach dem die Heilhilfsberufler den Vorteil der Regelung der erworbenen Rechte beantragen können.

Aufgrund von Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 12. Juli 2009 « zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des königlichen Erlasses vom 18. November 2004 über die Zulassung der Heilhilfsberufler, was den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten betrifft » ist der vorerwähnte königliche Erlass vom 18. November 2004 am 1. September 2010 für den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in Kraft getreten.

B.4.1. Durch den königlichen Erlass vom 10. Mai 2015 « zur Koordinierung des königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe », veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 18. Juni 2015 und in Kraft getreten am 28. Juni 2015, wurde der Inhalt von Artikel 54ter des königlichen Erlasses Nr. 78 nunmehr in Artikel 153 des Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, koordiniert am 10. Mai 2015 (nachstehend: koordiniertes Gesetz vom 10. Mai 2015) aufgenommen.

Artikel 153 § 3 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 bestimmt:

« In Abweichung von Artikel 72 § 1 dürfen Personen, die die in Artikel 72 § 2 Absatz 2 gestellten Befähigungsbedingungen nicht erfüllen, am Tag der Veröffentlichung der Liste der Leistungen oder der Liste der fachlichen Handlungen des auf sie zutreffenden Heilhilfsberufs solche Leistungen beziehungsweise Handlungen aber mindestens drei Jahre lang erbracht beziehungsweise verrichtet haben, weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Fachkräfte der Heilhilfsberufe, die diese Leistungen erbringen beziehungsweise diese Handlungen verrichten ».

Die Artikel 6, 22bis, 23, 24 und 25 des königlichen Erlasses Nr. 78 sind zu den Artikeln 24, 70, 71, 72 beziehungsweise 73 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 geworden.

B.4.2. Der Gerichtshof äußert sich daher zu Artikel 54ter § 3 Absatz 1 des königlichen Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, aus dem Artikel 153 § 3 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe geworden ist.

B.5.1. Die Vorabentscheidungsfrage betrifft die Vereinbarkeit von Artikel 54ter § 3 Absatz 1 des königlichen Erlasses Nr. 78 (nunmehr: Artikel 153 § 3 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015) mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikel 23 Absatz 3 Nr. 1 und mit Artikel 6 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insofern durch diese Bestimmung von den Personen, die nicht die in Artikel 24 § 2 Absatz 2 vorgeschriebenen Befähigungsbedingungen erfüllten, verlangt werde, zur Weiterführung ihrer Tätigkeit unter den gleichen Bedingungen wie die Ausübenden, die über eine Zulassung verfügten, am 2. Juli 1997 eine dreijährige Erfahrung zu besitzen, während das Zulassungsverfahren erst am 1. September 2010 endgültig geworden sei.

In der Vorabentscheidungsfrage wird der Gerichtshof gebeten zu prüfen, ob durch die fragliche Bestimmung eine Diskriminierung eingeführt werde, insofern darin nur die vor dem 2. Juli 1997 erworbene Berufserfahrung der betreffenden Personen berücksichtigt werde, sodass durch diese Bestimmung « einerseits [die] Personen, die am 2. Juli 1997 über eine dreijährige Erfahrung verfügten und erworbene Rechte unabhängig von ihrer (eventuellen) späteren Erfahrung (zwischen 1997 und 2010) genießen können, und andererseits [die] Personen, die am 2. Juli 1997 nicht über eine dreijährige Erfahrung verfügten und keine erworbenen Rechte genießen können, obwohl sie am 1. September 2010 über eine dreijährige (oder sogar längere) Erfahrung verfügten » unterschiedlich behandelt würden.

B.5.2. Die Streitsache vor dem verweisenden Richter betrifft pharmazeutisch-technische Assistenten, die in Krankenhäusern arbeiten und den Vorteil der erworbenen Rechte beantragen.

Der Gerichtshof begrenzt seine Prüfung daher auf diesen Heilhilfsberuf.

B.6.1. Das allgemeine Ziel des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 bestand darin, « das Statut der Heilhilfsberufe gegenüber dem europäischen Binnenmarkt zu schützen » (Parl. Dok., Kammer, 1989-1990, Nr. 1256/3, S. 10) und auf die Qualität der heilhilfsberuflichen Leistungen zu achten. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde die Ausübung von Heilhilfsberufen den Personen vorbehalten, die über die erforderlichen Befähigungen verfügen. Nach Auffassung des Gesetzgebers sollte gewährleistet werden, dass die Personen, die heilhilfsberufliche Leistungen erbringen, dazu kompetent sind und folglich eine ausreichende Ausbildung erhalten haben.

B.6.2. Hinsichtlich dieser Ziele bezweckte das Gesetz vom 19. Dezember 1990, eine Beteiligung der Vertreter der betreffenden Heilhilfsberufe am Verfahren zur Ausarbeitung der Befähigungsbedingungen, der Titel und Leistungen der einzelnen Heilhilfsberufe zu ermöglichen (Parl. Dok., Kammer, 1989-1990, Nr. 1256/3, S. 10).

Aufgrund von Artikel 46bis des königlichen Erlasses Nr. 78 wurde die Fachkommission für Heilhilfsberufe folglich gebeten, eine gleich lautende Stellungnahme unter anderem zu den königlichen Erlassen abzugeben, in denen die Liste der Leistungen und die Befähigungsbedingungen im Sinne von Artikel 23 § 1 des königlichen Erlasses Nr. 78 festgelegt werden. Außerdem war die Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe ebenfalls vorgesehen im Rahmen der Festlegung der Berufsbezeichnungen, unter denen die betreffenden Personen die heilhilfsberuflichen Leistungen erbringen, durch einen königlichen Erlass (Artikel 23 § 2 des königlichen Erlasses Nr. 78).

B.6.3. Eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990, in Kraft am 8. Januar 1991, bestimmte Artikel 54ter des königlichen Erlasses Nr. 78 in der ursprünglichen Fassung:

« § 1. Personen, die die in Artikel 23 vorgesehenen Befähigungsbedingungen nicht erfüllen, am Tag der Veröffentlichung der Liste der fachlichen Handlungen des auf sie zutreffenden Heilhilfsberufs solche Handlungen aber mindestens drei Jahre lang verrichtet haben, dürfen weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Fachkräfte der Heilhilfsberufe, die diese Leistungen erbringen.

§ 2. Um den in § 1 vorliegenden Artikels vorgesehenen Vorteil nicht zu verlieren, sind sie verpflichtet, sich gemäß einem vom König festgelegten Verfahren bei der zuständigen medizinischen Kommission zu melden; bei dieser Gelegenheit geben sie die Tätigkeiten an, für die sie den Vorteil der erworbenen Rechte beanspruchen. Das vom König festgelegte Verfahren wird insbesondere bestimmen, wie der Beweis der Verrichtung der in § 1 erwähnten Handlungen erbracht werden muss ».

B.6.4. In den Vorarbeiten zum Gesetz vom 19. Dezember 1990, durch das die Übergangsregelung der erworbene Rechte im Sinne von Artikel 54ter des königlichen Erlasses Nr. 78 eingeführt wurde, wurde erklärt, dass diese Regelung, die es ursprünglich ermöglichte, von den vorgeschriebenen Befähigungsbedingungen abzuweichen, auf derjenigen beruhte, die zuvor für die Krankenpfleger vorgesehen war (ebenda, S. 5):

« So wie es bereits für die Krankenpflegeberufe vorgesehen war, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um es zu ermöglichen, den Personen, die nicht die vorgeschriebenen Befähigungsbedingungen erfüllen, jedoch Handlungen ausführen, die den Inhabern eines heilhilfsberuflichen Titels vorbehalten sind, erworbene Rechte zu gewähren.

Da diese Personen ihre Tätigkeiten außerhalb der Pflegeeinrichtungen und der Arzt- oder Zahnarztpraxen ausüben können, kann von ihnen nicht verlangt werden, an diesen Orten gearbeitet zu haben. Daher ist dem König die Befugnis zu verleihen, das Verfahren festzulegen, nach dem diese erworbenen Rechte gewährt werden können [...] » (Parl. Dok., Senat, 1988-1989, Nr. 779/2, S. 14).

In Bezug auf diese Übergangsregelung wurde weiter präzisiert:

« Nach Darlegung des Ministers ist es angebracht, den Personen, die bereits seit einer gewissen Zeit ihre Tätigkeit ausüben, die Möglichkeit zur Fortsetzung dieser Tätigkeit zu gewähren.

Das Problem stellt sich insbesondere für die Heilgymnasten, die Masseure, die Fußpfleger und die Podologen.

Diesbezüglich kann man sich an die Lösung anlehnen, die damals für die Krankenpfleger gefunden wurde » (ebenda, S. 16).

B.6.5. Um die Tätigkeiten zu bestimmen, die zu den Heilhilfsberufen gehören und die folglich bestimmten Personen vorbehalten sind, hat der Gesetzgeber es dem König überlassen, einerseits die Liste der Heilhilfsberufe zu erstellen (Artikel 22bis des königlichen Erlasses Nr. 78) und für jeden Heilhilfsberuf die Befähigungen, Berufsbezeichnungen und Leistungen der Heilhilfsberufe zu bestimmen (Artikel 23 des königlichen Erlasses Nr. 78), und andererseits das Verfahren zu organisieren, um in den Vorteil der erworbenen Rechte zu gelangen, indem von den Befähigungsbedingungen von Artikel 23 des königlichen Erlasses Nr. 78 abgewichen wird (ehemaliger Artikel 54ter des königlichen Erlasses Nr. 78).

B.7.1. Durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 wurde sodann in Artikel 24 des königlichen Erlasses Nr. 78 ein Erfordernis der durch den für Volksgesundheit zuständigen Minister erteilten Zulassung eingefügt, um Leistungen oder Handlungen verrichten zu dürfen, die zu einem Heilhilfsberuf gehören:

« Die entsprechenden Stellungnahmen werden erteilt durch die medizinischen Kommissionen, nachdem geprüft wurde, ob die Ausbildung und vorgelegten Titel konform sind. Derzeit handeln die provinzialen medizinischen Kommissionen jeweils nach ihrer eigenen Auslegung. Mit der Einführung dieser Zulassung durch das Ministerium der Volksgesundheit wird bezweckt, diese Ausbildungen besser zu vereinheitlichen » (Parl. Dok., Senat, 1998-1999, Nr. 1-1175/3, S. 26).

B.7.2. Der ursprüngliche Text von Artikel 54ter des königlichen Erlasses Nr. 78 wurde daher angepasst und ergänzt, damit den in dieser Bestimmung erwähnten Personen übergangsweise eine Zulassung erteilt werden kann (Parl. Dok., Kammer, 1997-1998, Nr. 1722/1, S. 70) und damit die Personen, die in der durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 eingeführten Übergangsregelung nicht die gemäß Artikel 23 des königlichen Erlasses Nr. 78 eingeführten Befähigungsbedingungen erfüllen, von einer Zulassung befreit werden können:

« Der französische und der niederländische Text wurden aufeinander abgestimmt, und es wird deutlich sowohl auf die technischen Leistungen als auch auf die anvertrauten Handlungen verwiesen. Die Anträge für den Erhalt der erworbenen Rechte müssen bei dem für Volksgesundheit zuständigen Minister eingereicht werden » (ebenda, SS. 70-71).

B.7.3. Daher wurde der König ermächtigt, auf eine Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe hin die Bedingungen und die Regeln für die Erlangung, die Beibehaltung und den Entzug der Zulassung (Artikel 24 § 2 Absatz 1 des königlichen Erlasses Nr. 78, ersetzt durch Artikel 177 des Gesetzes vom 25. Januar 1999) sowie das Verfahren im Hinblick auf den Genuss der erworbenen Rechte (Artikel 54ter des königlichen Erlasses Nr. 78, ersetzt durch Artikel 180 des Gesetzes vom 25. Januar 1999) festzulegen.

B.8.1. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass der Gesetzgeber für die Heilhilfsberufe den König ermächtigt hat, die Befähigungsbedingungen und die Listen der Leistungen, die zu den einzelnen Heilhilfsberufen gehören, festzulegen (Artikel 23 des königlichen Erlasses Nr. 78) sowie die Zulassungsbedingungen und -verfahren (Artikel 24 des königlichen Erlasses Nr. 78) und das Verfahren im Hinblick auf den Genuss der erworbenen Rechten zu regeln (Artikel 54ter des königlichen Erlasses Nr. 78).

B.8.2. Für den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten sind die Befähigungsbedingungen und die Liste der zum Beruf gehörenden Handlungen durch den königlichen Erlass vom 5. Februar 1997 festgelegt worden, der am 2. Juli 1997 veröffentlicht wurde und am 12. Juli 1997 in Kraft getreten ist.

Das Zulassungsverfahren sowie das Verfahren, um in den Vorteil der erworbenen Rechte zu gelangen, wurden festgelegt durch den königlichen Erlass vom 18. November 2004, der für den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten am 1. September 2010 in Kraft getreten ist.

B.9.1. Ursprünglich war in Artikel 54ter des königlichen Erlasses Nr. 78, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, eine Übergangsregelung vorgesehen, die es den Personen, die nicht die Befähigungsbedingungen erfüllten, jedoch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste der technischen Handlungen des Heilhilfsberufs, zu dem sie gehören, diese Handlungen während mindestens drei Jahren verrichtet hatten, ermöglichte, dieselben Tätigkeiten weiter auszuüben.

Im Gesetz war auch vorgesehen, dass der König ein Verfahren festlegen musste, nach dem die betreffenden Personen sich bei der zuständigen medizinischen Kommission melden und die Tätigkeiten angeben mussten, für die sie den Vorteil der erworbenen Rechte geltend machten.

B.9.2. Als er eine Zulassungsbedingung für die Ausübung der Heilhilfsberufe eingeführt hat, hat der Gesetzgeber die Übergangsregelung geändert. Im fraglichen Artikel 54ter § 3 Absatz 1 des königlichen Erlasses Nr. 78 in der durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 abgeänderten Fassung ist eine von der Zulassungsbedingung abweichende Regelung zugunsten der Personen vorgesehen, die nicht die Befähigungsbedingungen erfüllten, jedoch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste der Leistungen oder der Liste der Handlungen des Heilhilfsberufs, zu dem sie gehören, diese Leistungen oder diese Handlungen bereits seit mindestens drei Jahren ausgeübt hatten.

Der König musste ein Verfahren festlegen, nach dem die betroffenen Personen sich bei dem für Volksgesundheit zuständigen Minister melden und die Tätigkeiten mitteilen mussten, für die sie den Vorteil der erworbenen Rechte geltend machten. Dieses Verfahren ist jedoch für den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten erst am 1. September 2010 in Kraft getreten.

B.9.3. Jede Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und beinhaltet eine Unterscheidung zwischen den Personen, die in den Vorteil dieser Regelung gelangen können, und den anderen Personen. Der Gesetzgeber würde das Ziel, das er sich selbst gesteckt hat und das darin besteht, die Ausübung der Heilhilfsberufe den Personen vorzubehalten, die die vorgeschriebenen Befähigungsbedingungen erfüllen, missachten, wenn er kein Enddatum für die in Artikel 54ter des königlichen Erlasses Nr. 78 vorgesehene Übergangsregelung vorsehen würde.

Indem er das Ende der Übergangsregelung mit dem Datum der Veröffentlichung der Liste der Leistungen oder der Liste der Handlungen des Heilhilfsberufs, zu dem sie gehören, verbunden hat, nämlich dem 2. Juli 1997, hat der Gesetzgeber ein objektives Unterscheidungskriterium angewandt. Ab der Veröffentlichung des Erlasses vom 5. Februar 1997, mit dem in Ausführung der Artikel 6 und 23 des königlichen Erlasses Nr. 78 die Liste der Handlungen des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten festgelegt wurde, wird nämlich davon ausgegangen, dass der Inhalt dieses Heilhilfsberufs bekannt sein kann.

B.9.4. Es ist im Prinzip Sache des Gesetzgebers zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung mit Übergangsmaßnahmen einhergehen muss, um die berechtigten Erwartungen der betreffenden Personen zu berücksichtigen, und es steht ihm zu zu bestimmen, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Fristen zugunsten dieser Personen von den neuen Bestimmungen abgewichen werden kann.

B.9.5. Es gehört nicht zur Zuständigkeit des Gerichtshofes zu urteilen, ob der König Seine Befugnisse überschritten hat, indem Er die Ausführung der vom Gesetzgeber 1990 und 1999 in den königlichen Erlass Nr. 78 eingefügten Bestimmungen verzögert hätte. Es obliegt ihm nur zu beurteilen, ob der Gesetzgeber, indem er unter Bezugnahme auf das Datum der Veröffentlichung der Liste der Handlungen des Heilhilfsberufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten, nämlich den 2. Juli 1997, durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, das für den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten am 18. August 2009 in Kraft getreten ist, das Datum, an dem die betreffenden Personen ihren Heilhilfsberuf drei Jahre lang ausgeübt haben müssen, festgelegt hat, auf unverhältnismäßige Weise die rechtmäßigen Erwartungen dieser Kategorie von Personen verletzt.

B.9.6. Die Möglichkeit für den König, für jeden Heilhilfsberuf die Leistungen, Befähigungsbedingungen und Berufsbezeichnungen festzulegen, ist in Artikel 23 des königlichen Erlasses Nr. 78 enthalten, und die Abweichung, die zugunsten der Personen erlaubt ist, die eine dreijährige Beschäftigung nachweisen, war in Artikel 54ter festgelegt, der durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 eingefügt und durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 ersetzt wurde. Diese Bestimmungen sind jedoch wirkungslos geblieben, solange die Befähigungsbedingungen für die Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten und die Liste der Handlungen, mit denen dieser von einem Apotheker beauftragt werden kann, nicht festgelegt worden waren - was durch den königlichen Erlass vom 5. Februar 1997 geschehen ist - und solange das Verfahren zur Beantragung des Vorteils der erworbenen Rechte nicht geregelt war - was für den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten durch den königlichen Erlass vom 18. November 2004 geschehen ist, der am 1. September 2010 in Kraft getreten ist.

B.9.7. Es ist vorstellbar, dass der Gesetzgeber die Berücksichtigung der Personen verweigert, die nicht die vorgeschriebenen Befähigungsbedingungen erfüllten und nach dem Inkrafttreten des königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 eingestellt wurden, weil darin die Liste der Handlungen, die zum Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten gehören, festgelegt wurde und die zu ihrer Ausführung vorgeschriebenen Befähigungsbedingungen aufgelistet wurden.

Indem er vorschrieb, dass die Beschäftigung während drei Jahren ab dem 2. Juli 1997 erfolgte - während der Erlass vom 5. Februar 1997 erst am 12. Juli 1997 in Kraft treten würde -, das heißt während eines Zeitraums, in dem es nicht möglich war, den genauen Inhalt des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten zu kennen und kein Verfahren den Betreffenden angeboten wurde, damit sie sich vergewissern konnten, dass sie die durch Artikel 54ter § 3 auferlegte Bedingung erfüllten, hat der Gesetzgeber jedoch eine Maßnahme ergriffen, die die rechtmäßigen Erwartungen der betreffenden Personen verletzen konnte. Erst als sie den Inhalt des königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 und seiner Anlage sowie die berücksichtigten Tätigkeiten und die Bedingungen für die Beantragung des Vorteils der Übergangsregelung kannten und über ein Verfahren verfügten, das es ihnen ermöglichte, den Vorteil der erworbenen Rechte zu beantragen, konnten diese Personen in Kenntnis der Dinge entweder einen Beruf aufgeben, dessen Ausübung ihnen fortan verboten war, oder Studien beginnen, um die in Artikel 3 dieses Erlasses aufgelisteten Befähigungsbedingungen zu erfüllen, sodass sie den Beruf weiter ausüben konnten.

Durch ihre rückwirkende Beschaffenheit steht die Maßnahme nicht im Verhältnis zum angestrebten Ziel.

B.9.8. Außerdem kann es im Gegensatz zu dem, was in der Vorabentscheidungsfrage angeführt wird, nicht ausreichen, während drei Jahren die Handlungen als pharmazeutisch-technischer Assistent vor dem 2. Juli 1997 ausgeübt zu haben, unabhängig von jeder Ausübung des Berufs nach diesem Datum, da in diesem Fall die Maßnahme selbst den Personen zugute kommen könnte, die den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten zwischen 1997 und 2010 gegebenenfalls nicht mehr ausgeübt hätten, was nicht kohärent wäre in einem Beruf, in dem sich die Techniken, Methoden und Kenntnisse ständig entwickeln. Die Anwendung von Artikel 54ter unterliegt der Bedingung, dass die Personen zum Zeitpunkt ihres Antrags noch die Tätigkeiten ausüben, für die sie dessen Vorteil beanspruchen.

Die einzige mögliche Auslegung der fraglichen Bestimmung hat somit zur Folge, dass sowohl nachgewiesen werden muss, dass die Handlungen, die zum Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten gehören, während drei Jahren vor dem 2. Juli 1997 ausgeübt wurden, und dass außerdem diese Tätigkeiten, auf die sich der Antrag bezieht, noch ausgeübt werden müssen zum Zeitpunkt des Einreichens dieses Antrags, während der Antrag erst ab dem 1. September 2010 eingereicht werden kann, was einer Erfahrung von mehr als sechzehn Jahren gleichkommt, obwohl eine zweckdienliche Erfahrung von drei Jahren über die durchschnittliche Dauer des Studiums hinausgeht, durch das man eine Bescheinigung erlangen kann, mit der die durch Artikel 3 des königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 vorgeschriebene Ausbildung nachgewiesen wird.

B.9.9.1. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die durch die fragliche Bestimmung vorgesehene Übergangsregelung erst ab dem 1. September 2010, dem Datum des Inkrafttretens des königlichen Erlasses zur Regelung des Verfahrens und zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Beantragung des Vorteils der erworbenen Rechte, wirksam sein konnte.

Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die zweckdienliche Erfahrung von drei Jahren unter Bezugnahme auf dieses Datum vorgeschrieben werden kann.

B.9.9.2. Im Übrigen wollte der Gesetzgeber das Datum des Inkrafttretens des Verfahrens zur Beantragung des Vorteils der erworbenen Rechte berücksichtigen, als er durch Artikel 77 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit Artikel 153 § 3 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 für die Technologen für bildgebende Diagnoseverfahren und die medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten abgeändert hat.

Diese Abänderung wurde durch Erwägungen begründet, die insbesondere mit dem Ablauf einer langen Dauer zwischen der Veröffentlichung der königlichen Erlasse zur Festlegung der Befähigungsbedingungen für beide Berufe zusammenhingen (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-1161/001, SS. 61-62).

Diese Erwägungen können auf den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten übertragen werden.

B.10. Folglich ist die Vorabentscheidungsfrage bejahend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Artikel 54ter § 3 Absatz 1 des königlichen Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe (nunmehr Artikel 153 § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, koordiniert am 10. Mai 2015) verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er von den pharmazeutisch-technischen Assistenten, die nicht die Befähigungsbedingungen im Sinne von Artikel 23 desselben Erlasses erfüllen, verlangt, dass sie am 2. Juli 1997 und nicht am 1. September 2010 die Leistungen oder Handlungen ihres Heilhilfsberufs während mindestens drei Jahren erbracht beziehungsweise verrichtet haben.

Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 30. Juni 2016.

Der Kanzler,

(gez.) F. Meersschaut

Der Präsident,

(gez.) J. Spreutels