Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 30 Oktober 2014 (België). RG 158/2014

Date :
30-10-2014
Language :
German French Dutch
Size :
5 pages
Section :
Case law
Source :
Justel D-20141030-1
Role number :
158/2014

Summary :

Der Gerichtshof erklärt die Wortfolge « aus einem anderen Grund als der körperlichen Untauglichkeit » in Artikel 81 Buchstabe a) des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 für nichtig.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, P. Nihoul und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 31. Dezember 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 2. Januar 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Wortfolge « aus einem anderen Grund als der körperlichen Untauglichkeit » in Artikel 81 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 1. Juli 2013, zweite Ausgabe): Luc Detilloux, Hervé Scouflaire, Didier Mairesse, Patrick Descy und Patrick Cansse, unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele, in Antwerpen zugelassen.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die teilweise Nichtigerklärung von Artikel 81 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013, der bestimmt:

« Was die nachstehend erwähnten Pensionen betrifft, entsprechen die zu berücksichtigenden Grenzbeträge den in Artikel 78 vorgesehenen Beträgen, wobei die Berufseinkünfte dieselben Jahre betreffen:

a) Ruhestandspensionen, die Personen gewährt werden, die aus einem anderen Grund als der körperlichen Untauglichkeit vor ihrem 65. Geburtstag von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sind,

b) Ruhestandspensionen, die ehemaligen Berufspersonalmitgliedern der Kader in Afrika gewährt werden,

c) Ruhestandspensionen, die vor dem 1. Juli 1982 eingesetzt haben ».

B.1.2. Der angefochtene Artikel 81 ist Bestandteil des die Pensionen betreffenden Titels 8 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013. Er ist enthalten in Abschnitt 2 (« Gleichzeitiger Bezug von Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen und Berufseinkünften ») von Kapitel 1 (« Gleichzeitiger Bezug von Pensionen des öffentlichen Sektors und Einkünften aus einer Berufstätigkeit oder einem Ersatzeinkommen »).

B.1.3. Aufgrund von Artikel 77 dieses Programmgesetzes darf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension des öffentlichen Sektors grundsätzlich nicht gleichzeitig mit Berufseinkünften bezogen werden. In den Artikeln 78 bis 90 sind jedoch Ausnahmen zu diesem Grundsatz festgelegt, insbesondere wenn die Berufseinkünfte bestimmte Beträge nicht überschreiten.

B.1.4. Artikel 78 betrifft die Ausübung einer Berufstätigkeit während der Jahre nach demjenigen, in dem die betreffende Person das Alter von 65 Jahren erreicht hat. Diese Bestimmung erlaubt den gleichzeitigen Bezug einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension und von Berufseinkünften, die nicht höher sind als 21.865,23 Euro, 17.492,17 Euro oder 21.865,23 Euro, je nachdem, ob sie als Lohnempfänger oder als Selbständiger bezogen werden oder ob sie aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Mandates oder Amtes oder eines anderen Postens stammen.

Artikel 80 betrifft die Ausübung einer Berufstätigkeit während der Jahre vor demjenigen, in dem die in den Ruhestand versetzte Person das Alter von 65 Jahren erreicht. Diese Bestimmung erlaubt den gleichzeitigen Bezug einer Ruhestandspension oder einer mit einer Ruhestandspension gleichzeitig bezogenen Hinterbliebenenpension mit Berufseinkünften, die 7.570,00 Euro, 6.056,01 Euro oder 7.570,00 Euro nicht überschreiten, je nachdem, ob sie als Lohnempfänger oder als Selbständiger bezogen werden oder ob sie aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Mandates oder Amtes oder eines anderen Postens stammen.

B.1.5. In Artikel 81 ist für drei Kategorien von Empfängern einer Ruhestandspension, die im Laufe der Jahre vor demjenigen, in dem sie das Alter von 65 Jahren erreichen, Berufseinkünfte erzielen, eine vorteilhaftere Regelung für den gleichzeitigen Bezug vorgesehen als in Artikel 80. Für diese Kategorien gelten die höheren Obergrenzen von Artikel 78 statt der Obergrenzen von Artikel 80. Zu diesen Kategorien gehört diejenige der Personen, die aus einem anderen Grund als der körperlichen Untauglichkeit vor dem Alter von 65 Jahren von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurden.

B.2. Die klagenden Parteien fechten den Ausschluss der Personen, die wegen ihrer körperlichen Untauglichkeit vor dem Alter von 65 Jahren von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, aus dieser günstigeren Regelung an, die in dem angefochtenen Artikel 81 vorgesehen ist. Sie bitten daher den Gerichtshof, in Artikel 81 Buchstabe a) die Wortfolge « aus einem anderen Grund als der körperlichen Untauglichkeit » für nichtig zu erklären.

In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage

B.3.1. Der Ministerrat stellt die Zulässigkeit der Klage in Ermangelung eines Interesses der ersten klagenden Partei in Abrede. Er ist überdies der Auffassung, dass das Interesse der vierten und der fünften klagenden Partei rein hypothetisch sei.

B.3.2. Die zweite und die dritte klagende Partei sind ehemalige Militärpersonen des aktiven Kaders, die wegen körperlicher Untauglichkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurden. Ihr Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung wird nicht angefochten. Da diese Bestimmung auf sie Anwendung findet und sich nachteilig auf ihre Situation auswirkt, besitzen diese klagenden Parteien ein Interesse an der Beantragung ihrer Nichtigerklärung.

B.3.3. Da einige der klagenden Parteien ein Interesse an der Klage nachweisen, braucht nicht geprüft zu werden, ob die anderen klagenden Parteien ebenfalls ein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung besitzen.

Zur Hauptsache

B.4. Die klagenden Parteien leiten einen einzigen Klagegrund aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung durch Artikel 81 Buchstabe a) des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 ab. Sie führen an, dass diese Bestimmung dadurch, dass durch sie die Personen, die wegen körperlicher Untauglichkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, aus der vorteilhafteren Regelung des gleichzeitigen Bezugs einer Ruhestandspension und eines Berufseinkommens ausgeschlossen würden, einen ungerechtfertigten Behandlungsunterschied einführe zwischen den Personen, die vor dem Alter von 65 Jahren von Amts wegen in den Ruhestand versetzt würden, je nachdem, ob sie wegen körperlicher Untauglichkeit oder aus einem anderen Grund in den Ruhestand versetzt worden seien.

B.5.1. Titel 8, der die angefochtenen Bestimmung enthält, wurde durch einen Abänderungsantrag der Regierung in den Entwurf des Programmgesetzes eingefügt. Dieser Text bezweckt, das Regierungsabkommen umzusetzen, das « für Pensionierte, die nach ihrer Pension freiwillig arbeiten möchten [...], eine Reform der Regelung für den gleichzeitigen Bezug einer Pension mit der Ausübung einer zulässigen Berufstätigkeit » vorsah (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2853/003, S. 17).

In der Begründung des Abänderungsantrags heißt es:

« Ziel dieses Entwurfs ist es, gewisse Einschränkungen bezüglich der zulässigen Berufstätigkeiten flexibler zu gestalten, um die Zahl der unbesetzten Stellen und der zu ersetzenden Personen in den Griff zu bekommen. Während es für die Pensionierten leichter ist, an der Arbeit zu bleiben, wird es weniger Stellen geben, für die der Arbeitgeber im Anschluss an eine Ruhestandsversetzung einen Ersatz suchen muss. Der Umstand, dass die Pensionierten mehr werden arbeiten können, kann außerdem dazu beitragen, den Ersatz von Mitarbeitern in gewissen Berufen, in denen ein Mangel an Arbeitskräften besteht, zu erleichtern. Die Zunahme der Anzahl Personen, die gleichzeitig eine Ruhestandspension und Berufseinkünfte beziehen möchten, kann nämlich die Zahl der Bewerber für einen Mangelberuf erhöhen.

Es besteht jedoch keineswegs die Absicht, die Grenzen für den gleichzeitigen Bezug von Pensionen und Berufseinkünften vollständig abzuschaffen. Der Grundsatz, wonach eine Ruhestandspension nicht mit einem Einkommen aus Arbeit kombiniert werden darf, muss die Regel bleiben » (ebenda, S. 22).

B.5.2. Bezüglich der durch die angefochtene Bestimmung eingeführten Vorzugsregelung in Bezug auf den gleichzeitigen Bezug heißt es in der Begründung des Abänderungsantrags:

« Artikel [81] sieht vor, dass die Ruhestandspensionen, die entweder einer Person, die aus einem anderen Grund als der körperlichen Untauglichkeit vor dem Alter von 65 Jahren von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wird, oder einem ehemaligen Mitglied des Berufspersonals der Kader in Afrika gewährt werden, sowie die Ruhestandspensionen, die vor dem 1. Juli 1982 eingesetzt haben, in den Genuss einer Vorzugsregelung gelangen in dem Sinne, dass die zu berücksichtigenden Grenzbeträge höher sind als diejenigen im Sinne von Artikel [78], die für Pensionsempfänger im Alter von über 65 Jahren gelten. Auf diese Pensionen werden außerdem in bestimmten Fällen, die in Artikel 15 § 4 Absatz 1 Buchstabe b) beschrieben sind, spezifische Verringerungsmaßnahmen im Falle der Überschreitung der zulässigen Obergrenzen angewandt.

In Bezug auf die Militärpersonen, die von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden vor dem Alter von 65 Jahren aus einem anderen Grund als der körperlichen Untauglichkeit, werden also die bereits im vorerwähnten Gesetz vom 5. April 1994 angeführten Vorzugsobergrenzen beibehalten, um den spezifischen niedrigeren Altersgrenzen, die für diese Kategorie von Personalmitgliedern gelten, Rechnung zu tragen » (ebenda, S. 24).

B.6. Der beanstandete Ausschluss aus der günstigeren Regelung des gleichzeitigen Bezugs beruht auf dem Grund, aus dem der Bedienstete, der noch nicht das Alter von 65 Jahren erreicht hat, von Amts in den Ruhestand versetzt wird. Die Personen, die von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden aus dem Grund, dass im Gesetz oder in der Regelung für die Kategorie von Bediensteten, der sie angehören, eine Versetzung in den Ruhestand mit einem Alter vor 65 Jahren vorgesehen ist, genießen die günstigere Regelung, während die Personen, die wegen körperlicher Untauglichkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, nicht in den Genuss dieser günstigeren Regelung gelangen. Daher können die Erstgenannten ihre Ruhestandspension gleichzeitig mit einem Berufseinkommen bis 21.865,23 Euro oder 17.492,17 Euro beziehen, während die Letzteren ihre Ruhestandspension nur mit einem Berufseinkommen bis 7.570,00 Euro oder 6.056,01 Euro beziehen können.

B.7.1. Ein Behandlungsunterschied zwischen Personen, die wegen körperlicher Untauglichkeit oder aus einem anderen Grund von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, war bereits im Gesetz vom 5. April 1994 zur Regelung des gleichzeitigen Bezugs von Pensionen des öffentlichen Sektors und Einkommen aus einer Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen festgelegt worden (Artikel 4 § 4, ersetzt durch Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2002 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 5. April 1994, und Artikel 5), das durch Artikel 99 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 aufgehoben worden ist.

Dieser Behandlungsunterschied ergibt sich aus dem königlichen Erlass vom 13. April 1982 zur Ausführung von Artikel 11 des Programmgesetzes vom 2. Juli 1981, in dem für die Personen, die vor dem Alter von 65 Jahren von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, mit Ausnahme der Personen, die wegen körperlicher Untauglichkeit vor diesem Alter von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, eine weniger strenge Sanktion im Falle der Überschreitung der zulässigen Einkommensobergrenzen festgelegt wurde.

B.7.2. Der Ausschluss der Personen, die wegen körperlicher Untauglichkeit vor dem Alter von 65 Jahren von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, aus der günstigeren Regelung in Bezug auf den gleichzeitigen Bezug der Pension und eines Berufseinkommens, ist während der Vorarbeiten zum angefochtenen Programmgesetz nicht begründet worden. Er war ebenfalls nicht während der Vorarbeiten zum vorerwähnten Gesetz vom 5. April 1994 begründet worden.

B.7.3. Außerdem wird mit der angefochtenen Maßnahme nicht eine Zielsetzung der Sicherung des Systems der Pensionen oder der sozialen Sicherheit angestrebt. Wie der Gerichtshof nämlich in seinem Entscheid Nr. 176/2008 erkannt hat, stellt sich « dieses Problem [- es soll vermieden werden, dass eine Ruhestands- und Hinterbliebenenpension gleichzeitig mit anderen Ersatzeinkünften bezogen werden kann, um somit die Bezahlbarkeit des Systems der sozialen Sicherheit im Allgemeinen und der Pensionen im Besonderen nicht zu gefährden -] nicht, wenn der Empfänger einer Ruhestands- und Hinterbliebenenpension durch eine begrenzte zugelassene Arbeit ein zusätzliches Einkommen erzielt, da diese Arbeit das System der sozialen Sicherheit nicht belastet, sondern gegebenenfalls sogar - wenn auch in beschränktem Maße - zu seiner Finanzierung beiträgt » (B.4).

B.8.1. Das aus dem Grund der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand abgeleitete Kriterium ist objektiv. Der Gerichtshof muss noch prüfen, ob dieses Kriterium sachdienlich ist.

Die beiden Kategorien von Personen, die vor dem Alter von 65 Jahren von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, befinden sich in einer ähnlichen Situation, insofern sie aus einem von ihrem Willen unabhängigen Grund in den Ruhestand versetzt werden mit einem Alter, in dem die anderen Bediensteten noch arbeiten und die Einkünfte aus ihrer Arbeit genießen können. Außerdem ist es diesen beiden Kategorien von Personen erlaubt, gleichzeitig mit dem Bezug ihrer Ruhestandspension eine Tätigkeit auszuüben, die ihnen ein Berufseinkommen verschafft, das gewisse Obergrenzen nicht überschreitet. Schließlich wird auf diese beiden Kategorien von Personen für die Jahre nach demjenigen, in dem sie das Alter von 65 Jahren erreichen, die gleiche Regelung bezüglich der nicht zu überschreitenden Einkommensobergrenzen angewandt.

B.8.2. Hinsichtlich der Zielsetzung, die mit der Erlaubnis verfolgt wird, gleichzeitig eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen und ein Berufseinkommen zu beziehen, so wie sie in B.5.1 in Erinnerung gerufen wurde, befinden die Bediensteten, die vor dem Alter von 65 Jahren von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden aus einem von ihrem Willen unabhängigen Grund, sich aus den in B.8.1 angeführten Gründen in einer identischen Situation. Daher ist es nicht gerechtfertigt, die Bediensteten, die wegen körperlicher Untauglichkeit vor dem Alter von 65 Jahren von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden und die den Willen und die Möglichkeit haben - was von der persönlichen und medizinischen Situation einer jeden Person abhängt -, ein Berufseinkommen zu erwerben, von der Vorzugsregelung des gleichzeitigen Bezugs auszuschließen.

B.9. Der Ausschluss der Bediensteten, die wegen körperlicher Untauglichkeit vor dem Alter von 65 Jahren von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, aus der günstigeren Regelung des gleichzeitigen Bezugs hat außerdem unverhältnismäßige Folgen, da diese Personen per definitionem keine vollständige Pension erhalten und folglich Gefahr laufen, sich in einer prekären Situation zu befinden. Dies gilt umso mehr, als es ihnen aufgrund von Artikel 91 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 nunmehr verboten ist, ihre Ruhestandspension gleichzeitig mit einem Ersatzeinkommen zu beziehen, wie eine Invaliditätsentschädigung.

B.10. Schließlich bestimmt Artikel 115 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen:

« Vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen darf das Recht auf eine Ruhestandspension nicht vor dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem die Personen im Sinne von Artikel 113 das Alter von 65 Jahren erreichen, entstehen.

Für die Militärpersonen und die Mitglieder des Gendarmeriekorps, und bis dies auf eine andere Weise geregelt wird, besteht das Recht zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Altersgrenze erreichen, die in den vor dem 1. Januar 1961 geltenden Bestimmungen galt ».

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Fall der Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen vor dem Alter von 65 Jahren aus einem anderen Grund als der körperlichen Untauglichkeit derzeit nur die Militärpersonen betrifft, und dies erklärt, dass die in B.5.2 angeführte Begründung des Abänderungsantrags auf diese Kategorie von Personen abzielt. Folglich findet die angefochtene Bestimmung in ihrer derzeitigen Fassung nur Anwendung auf Militärpersonen. Der Fall der Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen vor dem Alter von 65 Jahren wegen körperlichen Untauglichkeit kann hingegen für alle Kategorien von Bediensteten, auf die sich die angefochtene Bestimmung bezieht, eintreten. Im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat anführt, hat die Nichtigerklärung der Wortfolge « aus einem anderen Grund als der körperlichen Untauglichkeit » nicht zur Folge, einen Behandlungsunterschied zwischen den Militärpersonen, die wegen körperlicher Untauglichkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, und den anderen Bediensteten, die aus dem gleichen Grund von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, einzuführen.

B.11. Die Klage ist begründet. In Artikel 81 Buchstabe a) des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 ist die Wortfolge « aus einem anderen Grund als der körperlichen Untauglichkeit » für nichtig zu erklären.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erklärt die Wortfolge « aus einem anderen Grund als der körperlichen Untauglichkeit » in Artikel 81 Buchstabe a) des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 für nichtig.

Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 30. Oktober 2014.

Der Kanzler,

F. Meersschaut

Der Präsident,

J. Spreutels