Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 6 Juli 2017 (België). RG 86/2017

Date :
06-07-2017
Language :
German French Dutch
Size :
3 pages
Section :
Case law
Source :
Justel D-20170706-2
Role number :
86/2017

Summary :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: - Die Artikel 32 Nr. 3 und 37 § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, dahin ausgelegt, dass sie dem Recht eines von einer öffentlichen Behörde beschäftigten Arbeitnehmers, vor seiner Kündigung aus Gründen, die mit seiner Person oder seinem Verhalten zusammenhängen, angehört zu werden, im Wege stehen, verstoßen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung. - Dieselben Bestimmungen, dahin ausgelegt, dass sie dem Recht eines von einer öffentlichen Behörde beschäftigten Arbeitnehmers, vor seiner Kündigung aus Gründen, die mit seiner Person oder seinem Verhalten zusammenhängen, angehört zu werden, nicht im Wege stehen, verstoßen nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren

In seinem Urteil vom 14. April 2016 in Sachen F.J. gegen die Gemeinde Evere, dessen Ausfertigung am 19. April 2016 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das französischsprachige Arbeitsgericht Brüssel folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:

« 1. Verstoßen die Artikel 32 Nr. 3 und 37 § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, dahin ausgelegt, dass sie dem Recht eines von einer öffentlichen Behörde beschäftigten Arbeitnehmers, vor seiner Kündigung angehört zu werden, im Wege stehen, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, während dieses Recht den statutarischen Bediensteten gemäß dem Rechtslehrsatz ' audi alteram partem ' gewährleistet wird?

2. Verstoßen dieselben Artikel, dahin ausgelegt, dass sie dem Recht eines von einer öffentlichen Behörde beschäftigten Arbeitnehmers, vor seiner Kündigung angehört zu werden, nicht im Wege stehen, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Die Artikel 32 und 37 § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge bestimmen:

« Art. 32. Unbeschadet der allgemeinen Arten des Erlöschens von Verpflichtungen enden die Verpflichtungen, die sich aus den vorliegendem Gesetz unterliegenden Verträgen ergeben,

1. durch Ablauf der Laufzeit,

2. durch Abschluss der Arbeit, zu deren Durchführung der Vertrag abgeschlossen wurde,

3. durch den Willen einer der Parteien, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde oder wenn ein schwerwiegender Grund zur Beendigung des Vertrags vorliegt,

4. durch den Tod des Arbeitnehmers,

5. durch höhere Gewalt ».

« Art. 37. § 1. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, hat jede Partei das Recht, ihn unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Notifizierung der Kündigung Beginn und Dauer der Kündigungsfrist angeben.

Wird die Kündigung vom Arbeitnehmer ausgesprochen, erfolgt deren Notifizierung zur Vermeidung der Nichtigkeit durch die Aushändigung eines Schriftstücks an den Arbeitgeber. Die vom Arbeitgeber auf dem Duplikat des Schriftstücks angebrachte Unterschrift gilt nur als Empfangsbestätigung für diese Notifizierung. Die Notifizierung kann ebenfalls durch Einschreiben, das am dritten Werktag nach seiner Aufgabe wirksam wird, oder durch Gerichtsvollzieherurkunde erfolgen.

Wird die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, kann deren Notifizierung zur Vermeidung der Nichtigkeit nur durch Einschreiben, das am dritten Werktag nach seiner Aufgabe wirksam wird, oder durch Gerichtsvollzieherurkunde erfolgen, wobei die Nichtigkeit vom Arbeitnehmer nicht gedeckt werden kann und von Amts wegen vom Richter festgestellt wird.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz kann in den der Paritätischen Kommission für die Binnenschifffahrt unterstehenden Unternehmen die Notifizierung der Kündigung seitens des Arbeitgebers jedoch auch durch die Aushändigung eines Schriftstücks an den Arbeitnehmer erfolgen. Die vom Arbeitnehmer auf dem Duplikat des Schriftstücks angebrachte Unterschrift gilt nur als Empfangsbestätigung für diese Notifizierung ».

B.2.1. Mit der ersten Vorabentscheidungsfrage wird der Gerichtshof gebeten, sich zur Vereinbarkeit der Artikel 32 Nr. 3 und 37 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung zu äußern, dahin ausgelegt, dass sie dem Recht eines von einer öffentlichen Behörde beschäftigten Arbeitnehmers, vor seiner Kündigung angehört zu werden, im Wege stünden, während dieses Recht den statutarischen Bediensteten gemäß dem Rechtslehrsatz audi alteram partem gewährleistet werde.

Mit der zweiten Vorabentscheidungsfrage wird der Gerichtshof gebeten, sich zur Vereinbarkeit derselben Artikel mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung zu äußern, dahin ausgelegt, dass dem Recht eines von einer öffentlichen Behörde beschäftigten Arbeitnehmers, vor seiner Kündigung angehört zu werden, nicht im Wege stünden.

B.2.2. Aus der Begründung der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der vorlegende Richter durch einen von der Gemeinde Evere entlassenen vertraglichen Arbeitnehmer mit einem Antrag auf Verurteilung dieser Gemeinde zur Zahlung von Summen wegen materiellen und moralischen Schadens befasst wurde.

In Bezug auf die Vergleichbarkeit

B.3. Der Umstand, dass die durch eine öffentliche Behörde beschäftigten Arbeitnehmer und die statutarischen Bediensteten sich in verschiedenen Situationen in Bezug auf den Arbeitsvertrag und das Statut befinden, reicht im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat anführt, nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass diese Kategorien von Personen nicht miteinander verglichen werden könnten; es gilt nämlich in beiden Fällen, die Bedingungen zu bestimmen, unter denen diesen Personen gültig ihre Arbeitsstelle entzogen werden kann.

In Bezug auf die erste Vorabentscheidungsfrage

B.4. In der Auslegung durch den vorlegenden Richter in der Formulierung der ersten Vorabentscheidungsfrage sei es aufgrund der Artikel 32 Nr. 3 und 37 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 einer öffentlichen Behörde erlaubt, einen Arbeitnehmer, mit dem sie einen Arbeitsvertrag geschlossen habe, zu entlassen, ohne dass die Behörde verpflichtet sei, diesen Arbeitnehmer vorher anzuhören.

Es obliegt in der Regel dem vorlegenden Richter, die von ihm angewandten Bestimmungen auszulegen, vorbehaltlich einer offensichtlich falschen Auslegung der fraglichen Bestimmungen, was in diesem Fall nicht zutrifft. In seinem Entscheid vom 12. Oktober 2015 hat der Kassationshof übrigens geurteilt:

« 5. Die Regeln über die Beendigung von unbefristeten Arbeitsverträgen im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen verpflichtet einen Arbeitgeber nicht, einen Arbeitnehmer anzuhören, bevor er zu dessen Kündigung übergeht.

Es kann nicht aufgrund eines allgemeinen Grundsatzes der guten Verwaltung von diesen Regeln abgewichen werden, durch die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 ebenfalls die Verträge der durch die Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer geregelt werden, die nicht einem Statut unterliegen » (Kass., 12. Oktober 2015, Pas., 2015, Nr. 595).

Der Gerichtshof prüft daher den Behandlungsunterschied in der Auslegung durch den vorlegenden Richter.

B.5. Indem es einer öffentlichen Behörde erlaubt wird, einen Arbeitnehmer, mit dem sie einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, zu entlassen, ohne dass diese Behörde verpflichtet ist, diesen Arbeitnehmer vorher anzuhören, wird durch die Artikel 32 Nr. 3 und 37 § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 ein Behandlungsunterschied zwischen diesen Arbeitnehmern und den statutarischen Bediensteten eingeführt, die das Recht haben, gemäß dem allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung audi alteram partem angehört zu werden.

B.6.1. Die statutarischen Bediensteten sind grundsätzlich nicht vergleichbar mit den vertraglichen Bediensteten, denn sie befinden sich in einer grundverschiedenen Rechtslage. Die unterschiedlichen Rechtsregeln, mit denen das Arbeitsverhältnis der beiden Kategorien von Personalmitgliedern geregelt wird, verhindern jedoch nicht, dass sie sich hinsichtlich einer Rechtsfrage, die durch ihre Klage vor einem Richter gestellt wird, in einer vergleichbaren Situation befinden.

B.6.2. Die spezifischen Merkmale des Statuts im Vergleich zum Arbeitsvertrag können je nach Fall als Vorteile (dies gilt insbesondere für die größere Stabilität des Arbeitsplatzes und die vorteilhaftere Pensionsregelung) oder als Nachteile (wie das Prinzip der Änderungsfähigkeit, die Verpflichtung zur Diskretion und Neutralität oder die Regelung über Kumulierung und Unvereinbarkeiten) ausgelegt werden.

Diese spezifischen Merkmale müssen jedoch nur hinsichtlich des Gegenstands und des Zwecks der fraglichen Bestimmungen berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, dass ein Angestellter einer öffentlichen Behörde, der seine Kündigung erhält, sich hinsichtlich der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der guten Verwaltung audi alteram partem in einer unterschiedlichen Situation befindet, je nachdem, ob er als statutarischer Bediensteter oder als vertraglicher Bediensteter eingestellt wurde.

B.7. Der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung audi alteram partem schreibt der öffentlichen Behörde vor, die Person, in Bezug auf die eine schwerwiegende Maßnahme aus Gründen in Zusammenhang mit ihrer Person oder ihrem Verhalten ins Auge gefasst wird, vorher anzuhören.

Dieser Grundsatz gilt für eine öffentliche Behörde aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit, nämlich dass sie notwendigerweise als Bewahrerin des Allgemeininteresses handelt und in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden muss, wenn sie eine schwerwiegende Maßnahme in Verbindung mit dem Verhalten oder der Person des Adressaten ergreift.

Der Grundsatz audi alteram partem beinhaltet, dass ein Bediensteter, der Gefahr läuft, dass ihm eine schwerwiegende Maßnahme aufgrund einer negativen Beurteilung seines Verhaltens auferlegt wird, vorher darüber informiert wird und seine Anmerkungen sachdienlich geltend machen kann. Der objektive Unterschied zwischen einem statutarischen Arbeitsverhältnis und einem vertraglichen Arbeitsverhältnis kann für die Bediensteten einer öffentlichen Behörde nicht einen Behandlungsunterschied in der Ausübung des durch den Grundsatz der guten Verwaltung audi alteram partem gewährleisteten Rechts rechtfertigen.

B.8. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass die Artikel 32 Nr. 3 und 37 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978, dahingehend ausgelegt, dass sie es einer öffentlichen Behörde erlauben, einen Arbeitnehmer, mit dem sie einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, aus Gründen im Zusammenhang mit seiner Person oder seinem Verhalten zu entlassen, ohne verpflichtet zu sein, diesen Arbeitnehmer vorher anzuhören, nicht vereinbar sind mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung.

B.9. Zusammen mit dem vorlegenden Richter bemerkt der Gerichtshof jedoch, dass die fraglichen Bestimmungen auf andere Weise ausgelegt werden können, so wie er es in der zweiten Vorabentscheidungsfrage anführt.

In Bezug auf die zweite Vorabentscheidungsfrage

B.10. In der Auslegung durch den vorlegenden Richter in der Formulierung der zweiten Vorabentscheidungsfrage würden die Artikel 32 Nr. 3 und 37 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 eine Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde nicht daran hindern, den allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung audi alteram partem einzuhalten und den Arbeitnehmer anzuhören, bevor sie zur Kündigung übergeht.

In dieser Auslegung besteht der Behandlungsunterschied nicht und sind die fraglichen Bestimmungen nicht unvereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

- Die Artikel 32 Nr. 3 und 37 § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, dahin ausgelegt, dass sie dem Recht eines von einer öffentlichen Behörde beschäftigten Arbeitnehmers, vor seiner Kündigung aus Gründen, die mit seiner Person oder seinem Verhalten zusammenhängen, angehört zu werden, im Wege stehen, verstoßen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

- Dieselben Bestimmungen, dahin ausgelegt, dass sie dem Recht eines von einer öffentlichen Behörde beschäftigten Arbeitnehmers, vor seiner Kündigung aus Gründen, die mit seiner Person oder seinem Verhalten zusammenhängen, angehört zu werden, nicht im Wege stehen, verstoßen nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 6. Juli 2017.

Der Kanzler,

(gez.) P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

(gez.) J. Spreutels