Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 6 Oktober 2016 (België). RG 125/2016
Summary :
Der Gerichtshof - erklärt Artikel 226 des Dekrets der Flämischen Region vom 25. April 2014 über die Umgebungsgenehmigung für nichtig; - weist die Klagen im Übrigen zurück.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
Mit Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 20., 22. und 21. April 2015 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 21. und 23. April 2015 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 25. April 2014 über die Umgebungsgenehmigung (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 23. Oktober 2014): die VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen », die VoG « Ademloos », die VoG « Straatego », A.M., J.S., G. V.L., D.Q., A.C., D. V.W., H.B., L.M., M.A., D.M., J.C. und D.D., unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele, in Antwerpen zugelassen, die VoG « Natuurpunt, Vereniging voor natuur en landschap in Vlaanderen », die VoG « Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen », die VoG « Straatego » und die VoG « Ademloos », unterstützt und vertreten durch RA B. Vandromme, in Kortrijk zugelassen, und A.M., J.S., G. V.L., D.Q., A.C., D. V.W., H.B., L.M., M.A., D.M., J.C. und D.D., unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele.
Diese unter den Nummern 6187, 6190 und 6191 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen
B.1.1. Die Nichtigkeitsklagen betreffen verschiedene Bestimmungen des Dekrets vom 25. April 2014 über die Umgebungsgenehmigung (nachstehend: Dekret über die Umgebungsgenehmigung).
Aus der Begründung zum angefochtenen Dekret geht hervor, dass es im weiteren Rahmen von Vorschlägen zur Beschleunigung von Investitionsprojekten zu betrachten ist (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 8).
« Es [...] bezweckt im Wesentlichen, ein Verfahrens-Rahmendekret zu schaffen für ein integriertes Genehmigungsverfahren, in dem sowohl die städtebaulichen als auch die umweltbezogenen Aspekte eines ins Auge gefassten Projekts gemäß einem integrierten Genehmigungsverfahren beurteilt werden.
Das Ziel [...] besteht darin, eine integrierte Genehmigung einzuführen mit der Bezeichnung ' Umgebungsgenehmigung ', wobei in dieser Phase sowohl die Umweltgenehmigung (oder Meldung) als auch die städtebauliche Genehmigung (oder Meldung) sowie die Parzellierungsgenehmigung integriert werden.
Es wird beabsichtigt, dass man sich bei der Ausarbeitung dieses Verfahrens [...] für einen möglichst einfachen und transparenten Ablauf des Verfahrens mit einer besonderen Beachtung der Beteiligung der Öffentlichkeit einsetzt.
Das Ziel besteht darin, zu einem Genehmigungsverfahren zu gelangen, bei dem der Initiator eines Projekts seinen Antrag bei einer einzigen Instanz einreichen kann, woraufhin eine einzige öffentliche Untersuchung und eine einzige Befragungsrunde organisiert werden, wobei es in gewissen Fällen zum Abschluss die Stellungnahme einer Beratungskommission geben wird, der an die provinziale beziehungsweise die regionale Umweltgenehmigungskommission angelehnt ist.
Dieses integrierte Genehmigungsverfahren ermöglicht es, zu einer effizienteren Erteilung der Genehmigung mit einer maximalen Synergie der zu durchlaufenden Schritte zu gelangen. Das Endergebnis des integrierten Genehmigungsverfahrens soll für alle Beteiligten ein Endergebnis liefern, das benutzerfreundlicher, besser und schneller ist als die bestehenden Abläufe » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 11).
B.1.2. Das Dekret über die Umgebungsgenehmigung ist ein Rahmendekret, mit dem bezweckt wird, einen Rahmen zu schaffen für ein Genehmigungsverfahren, in dem sowohl die städtebaulichen als auch die umweltbezogenen Aspekte eines ins Auge gefassten Projekts gemäß einem integrierten Genehmigungsverfahren beurteilt werden (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 11). Die inhaltliche Beurteilung der Genehmigungsanträge selbst wird nicht im Verfahrensdekret geregelt, sondern im Flämischen Raumordnungskodex und im Dekret vom 5. April 1995 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen in Sachen Umweltpolitik (nachstehend: Umweltpolitikdekret).
B.1.3. Der Gerichtshof prüft die Klagegründe in der nachstehenden Reihenfolge:
In Bezug auf die Zulässigkeit (B.2-B.7):
- In Bezug auf die Zuständigkeit des Gerichtshofes (B.3-B.5);
- In Bezug auf die Darlegung der Klage- und Beschwerdegründe (B.6-B.7);
Zur Hauptsache (B.8-B.63):
- In Bezug auf das Anhörungsrecht (Rechtssache Nr. 6187) (B.8-B.24):
1. Das Anhörungsrecht in erster und letzter Verwaltungsinstanz (B.11-B.19);
a) Die Artikel 10 und 11 der Verfassung (B.13-B.14);
b) Artikel 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 3 und 9 des Aarhus-Übereinkommens (B.15-B.19);
2. Die Aufhebung von Kapitel VII (Artikel 4.7.1 bis 4.7.26/1) des Flämischen Raumordnungskodex (Artikel 336 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung) und des Dekrets über die Umweltgenehmigung (Artikel 386 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung) (B.20-B.24);
- In Bezug auf die Ausschlussfrist im Rahmen der zweiten Verwaltungsinstanz (B.25-B.39):
1. Die in Artikel 23 der Verfassung enthaltene Stillhalteverpflichtung (B.27-B.28);
2. Der Gleichheitsgrundsatz (B.29-B.30);
3. Artikel 9 des Aarhus-Übereinkommens (B.31-B.33);
4. Die europäischen Umweltrichtlinien (B.34-B.35);
5. Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (nachstehend: Dienstleistungsrichtlinie) (B.36-B.37);
6. Vorabentscheidungsfragen an den Europäischen Gerichtshof (B.38-B.39);
- In Bezug auf die dauerhafte Beschaffenheit der Umgebungsgenehmigung (B.40-B.50):
1. Die Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft und die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (B.43-B.45);
2. Die Stillhalteverpflichtung (B.46-B.47);
3. Der Grundsatz der Gewaltentrennung (B.48-B.50);
- In Bezug auf die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer angemessenen Beurteilung (B.51-B.54):
- In Bezug auf die stillschweigende befürwortende Stellungnahme und die Ermächtigung der Flämischen Regierung zur Festlegung der Fristen für die Stellungnahmen (B.55-B.63):
1. Die Artikel 2, 3, 6 und 9 des Aarhus-Übereinkommens, die Grundsätze der Sorgfalt und der Vorsorge und Artikel 191 des AEUV (B.57-B.59);
2. Die Begründungspflicht (B.60-B.61);
3. Die Stillhalteverpflichtung und das Legalitätsprinzip von Artikel 23 der Verfassung (B.62-B.63).
In Bezug auf die Zulässigkeit
B.2. Die Flämische Regierung führt an, dass die eingereichten Klagen zumindest teilweise unzulässig seien wegen Nichtzuständigkeit des Gerichtshofes oder wegen fehlender Darlegung der Klage- oder Beschwerdegründe.
In Bezug auf die Zuständigkeit des Gerichtshofes
B.3. Die Flämische Regierung führt an, dass in der Klageschrift in der Rechtssache Nr. 6190 ausschließlich ein Verstoß gegen eine Reihe von Normen des internationalen und des europäischen Rechts sowie gegen allgemeine Rechtsgrundsätze angeführt werde. Da der Gerichtshof nicht befugt sei, Gesetzesbestimmungen direkt anhand von Normen des internationalen und des europäischen Rechts zu prüfen, seien die Klagegründe, insofern sie auf diesem Verstoß beruhten, unzulässig.
B.4. Außerdem führt die Flämische Regierung an, dass der Gerichtshof nicht befugt sei, die Vereinbarkeit einer Gesetzesnorm mit der Verpflichtung zur ausdrücklichen Begründung zu prüfen (Klageschrift in der Rechtssache Nr. 6191), da der Gerichtshof nicht anhand eines anderen Gesetzes prüfen dürfe und da der Wirkungsbereich des Gesetzes vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte sich nicht auf Gesetzgebungsakte erstrecke.
B.5.1. Obwohl der Gerichtshof nicht befugt ist, unmittelbar anhand von europäischen Richtlinien, des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend: Aarhus-Übereinkommen) und allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu prüfen, ist er wohl befugt, die angefochtenen Artikel anhand der Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung in Verbindung mit den vorerwähnten Bestimmungen des internationalen und des europäischen Rechts und allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu prüfen.
B.5.2. Was den angeführten Verstoß gegen die Verpflichtung zur ausdrücklichen Begründung betrifft, so wie diese sich aus dem Gesetz vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte ergibt, ist der Gerichtshof nicht befugt, eine angefochtene Dekretsbestimmung anhand dieser Verpflichtung zur ausdrücklichen Begründung zu prüfen.
Der Klagegrund kann jedoch auch so verstanden werden, dass der Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit der Verpflichtung zur ausdrücklichen Begründung angeführt wird, weil durch die Einführung einer stillschweigenden befürwortenden Stellungnahme oder einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung einer bestimmten Kategorie von Rechtsunterworfenen das Grundrecht auf den Schutz einer gesunden Umwelt sowie das Recht auf die Kenntnisnahme einer ausdrücklichen und probaten Begründung entzogen würde, die einer anderen Kategorie von Rechtsunterworfenen wohl gewährt würden. In diesem Maße ist der Klagegrund zulässig und ist die Einrede der Nichtzuständigkeit abzuweisen.
In Bezug auf die Darlegung der Klage- und Beschwerdegründe
B.6. Die Flämische Regierung führt an, dass die klagenden Parteien in den Klageschriften in den Rechtssachen Nrn. 6187 und 6191 verschiedene Klagegründe anführten, wobei nicht immer deutlich sei, in welcher Hinsicht die von ihnen angeführten Referenznormen gegen jede der angefochtenen Bestimmungen verstießen. Überdies seien gewisse Klagegründe oder Teile davon teilweise nicht zulässig in Ermangelung einer Darlegung der Beschwerdegründe.
B.7. Aufgrund von Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof muss eine Klageschrift eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe enthalten.
Um den Erfordernissen nach Artikel 6 zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, verletzt wären und welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstoßen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden. Diese Erfordernisse liegen einerseits darin begründet, dass der Gerichtshof ab der Einreichung der Klageschrift in der Lage sein muss, die genaue Tragweite der Nichtigkeitsklage zu bestimmen, und andererseits in dem Bemühen, es den anderen Verfahrensparteien zu ermöglichen, auf die Argumente der Kläger zu antworten, wozu eine klare und eindeutige Darlegung der Klagegründe erforderlich ist.
Diese Bestimmung erfordert es daher, dass die klagenden Parteien angeben, welche Artikel ihres Erachtens einen Verstoß gegen die in den Klagegründen dargelegten Normen darstellen, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet.
Der Gerichtshof muss den Umfang der Nichtigkeitsklagen anhand des Inhalts verschiedener Klageschriften bestimmen, insbesondere auf der Grundlage der Darlegung der Klagegründe. Er begrenzt seine Prüfung auf jene Bestimmungen, bezüglich deren dargelegt wird, in welcher Hinsicht sie gegen die in den Klagegründen angeführten Bestimmungen verstoßen würden.
Zur Hauptsache
In Bezug auf das Anhörungsrecht
B.8. In der Rechtssache Nr. 6187 wird als einziger Klagegrund ein Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit verschiedenen Bestimmungen des internationalen und des europäischen Rechts und allgemeinen Rechtsgrundsätzen durch die angefochtenen Artikel 27, 62, 88 Absatz 1, 90 § 2, 336 und 386 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung angeführt, weil sie eine nicht gerechtfertigte Einschränkung des Anhörungsrechts beinhalteten. Die Nichtigkeitsklage, insofern dadurch die Einhaltung des Anhörungsrechts in Frage gestellt werde, richtet sich (1) gegen Artikel 27 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung, in dem ein Anhörungsrecht für den Antragsteller auf Genehmigung in dem gewöhnlichen Genehmigungsverfahren in erster Verwaltungsinstanz vorgesehen sei, und Artikel 88 Absatz 1 des angefochtenen Dekrets, insofern dadurch Artikel 27 des angefochtenen Dekrets auf die Untersuchung und die Initiative zu der von Amts wegen durchzuführenden Anpassung der Umgebungsgenehmigung anwendbar sei, sowie gegen Artikel 62 des angefochtenen Dekrets, in dem ein Anhörungsrecht für die Antragsteller auf Genehmigung und die Beschwerdeführer in zweiter Verwaltungsinstanz vorgesehen sei, und Artikel 90 § 2 Absatz 1 des angefochtenen Dekrets, insofern dadurch Artikel 62 des angefochtenen Dekrets auf die Verwaltungsbeschwerde gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über einen Antrag auf Anpassung der Umgebungsgenehmigung für anwendbar erklärt werde, sowie (2) gegen die Artikel 336 und 386 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung, weil dadurch Kapitel VII des Flämischen Raumordnungskodex und das Dekret vom 28. Juni 1985 über die Umweltgenehmigung (nachstehend: Dekret über die Umweltgenehmigung) aufgehoben würden.
B.9. Die angefochtenen Artikel bestimmen:
« Art. 27. Der Antragsteller auf Genehmigung kann beantragen, durch die provinziale oder die regionale Umgebungsgenehmigungskommission angehört zu werden ».
« Art. 62. Der Antragsteller auf Genehmigung sowie jeder Beschwerdeführer kann in zweiter Verwaltungsinstanz beantragen, angehört zu werden durch:
1. die provinziale oder die regionale Umgebungsgenehmigungskommission, wenn eine Stellungnahme einer Umgebungsgenehmigungskommission erforderlich ist;
2. die zuständige Behörde, den von ihr beauftragten Beamten oder den regionalen Umgebungsbeamten, wenn eine Stellungnahme einer Umgebungsgenehmigungskommission nicht erforderlich ist.
Die Flämische Regierung kann die Modalitäten bezüglich der Organisation der Anhörung und der Vertretung auf der Anhörungssitzung festlegen ».
« Art. 88. Die Untersuchung des Antrags und die Initiative auf von Amts wegen durchzuführende Anpassung der Umgebungsgenehmigung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 23 bis 27 und 29.
[...] ».
« Art. 90. [...]
§ 2. Die Bestimmungen von Kapitel 3 finden sinngemäß Anwendung auf das Einreichen und die Behandlung der Beschwerde sowie die Entscheidung über die Beschwerde.
Wenn keine Entscheidung innerhalb der festgelegten oder gegebenenfalls verlängerten Frist im Sinne von Artikel 66 getroffen wurde, gilt die Beschwerde als abgewiesen und wird die angefochtene Entscheidung als endgültig betrachtet ».
« Art. 336. In Titel IV [des Flämischen Raumordnungskodex], zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 12. Juli 2013, wird Kapitel VII, das aus den Artikeln 4.7.1 bis 4.7.26/1 besteht, aufgehoben ».
« Art. 386. Das Dekret vom 28. Juni 1985 über die Umweltgenehmigung, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 21. Dezember 2012, wird aufgehoben ».
B.10. Der Dekretgeber hat in dem angefochtenen Artikel 27 festgelegt, dass im gewöhnlichen Genehmigungsverfahren in erster Verwaltungsinstanz nur der Antragsteller auf Genehmigung beantragen kann, durch die provinziale oder die regionale Umgebungsgenehmigungskommission angehört zu werden. « Es besteht also kein Anhörungsrecht für Beschwerdeführer. Die Kommissionen können selbstverständlich jede Instanz, deren Beitrag sie erfahren möchten, einladen » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 39).
Durch den angefochtenen Artikel 62 hat der Dekretgeber festgelegt, dass in letzter Verwaltungsinstanz nicht nur der Antragsteller auf Genehmigung, sondern auch der Beschwerdeführer beantragen kann, durch die provinziale Umgebungsgenehmigungskommission oder die regionale Umgebungsgenehmigungskommission angehört zu werden im Rahmen einer Beschwerde, die sich auf das gewöhnliche Genehmigungsverfahren bezieht, und durch die zuständige Behörde im Rahmen einer Beschwerde, die sich auf das vereinfachte Genehmigungsverfahren bezieht.
« Hierdurch wird den Bitten entsprochen, die in den Stellungnahmen der strategischen Beiräte angeführt wurden.
Es ist jedoch so, dass die Flämische Regierung die Modalitäten bezüglich der Organisation der Anhörung und der Vertretung auf dieser Anhörungssitzung festlegen ist. Dies wird aus praktischer Sicht betrachtet werden müssen » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 48).
Die Aufhebung von Kapitel VII von Titel IV des Flämischen Raumordnungskodex ist die logische Folge der Eingliederung des Genehmigungsverfahrens in das Dekret über die Umgebungsgenehmigung (siehe Erläuterung zu Artikel 336 des Dekretentwurfs) (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 133).
Auch das Dekret über die Umweltgenehmigung wird aufgehoben. « Der Inhalt des Dekrets wurde nämlich entweder in dieses Dekret über die Umgebungsgenehmigung oder in Titel V des Umweltpolitikdekrets aufgenommen » (siehe Erläuterung zu Artikel 386 des Dekretentwurfs) (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 138).
1. Das Anhörungsrecht in erster und letzter Verwaltungsinstanz
B.11. Gemäß den Artikeln 27 (erste Verwaltungsinstanz für das gewöhnliche Genehmigungsverfahren), 62 (zweite Verwaltungsinstanz), 88 Absatz 1 (erste Verwaltungsinstanz für das Verfahren zur Anpassung) und 90 § 2 (Verwaltungsbeschwerde im Verfahren zur Anpassung) des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung können der Antragsteller auf Genehmigung und gegebenenfalls der Beschwerdeführer je nach Fall einen Antrag an die provinziale oder die regionale Umgebungsgenehmigungskommission oder die zuständige Behörde richten, um angehört zu werden.
B.12. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6187 sind der Auffassung, dass die vorerwähnten Artikel gegen die Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung verstießen, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 2, 3, 6 und 9 des Aarhus-Übereinkommens, dem Anhörungsrecht, der Anhörungspflicht, dem Recht auf eine effektive Mitsprache, dem Recht auf Verteidigung und dem Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren, dem Grundsatz audi alteram partem, den Grundsätzen der Sorgfalt und Vorsorge und Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend: AEUV).
a) Die Artikel 10 und 11 der Verfassung
B.13. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6187 sind der Auffassung, dass die angefochtenen Artikel gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstießen, weil in diesem Fall eine nicht gerechtfertigte Einschränkung des Anhörungsrechts vorliege.
B.14.1. Obwohl, wie die klagenden Parteien anführen, geltend gemacht werden könnte, dass das Recht, eine Anhörung zu beantragen, eine begrenztere Tragweite habe als das Recht, angehört zu werden, geht weder aus den Bestimmungen des angefochtenen Dekrets, noch aus den Vorarbeiten dazu hervor, dass dies die Absicht des Dekretgebers gewesen wäre.
Gemäß der ratio legis von Artikel 27 des angefochtenen Dekrets ist davon auszugehen, dass der Antragsteller auf eine Umgebungsgenehmigung durch die Umgebungsgenehmigungskommission angehört wird, wenn er dies bei der Kommission beantragt, wobei der Kommission keine Beurteilungsbefugnis erteilt wird. Gemäß der ratio legis von Artikel 62 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller und der Beschwerdeführer durch die Umgebungsgenehmigungskommission oder durch die zuständige Behörde angehört werden, wenn sie einen Antrag dazu einreichen.
Durch Artikel 44 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. November 2015 zur Ausführung des Dekrets vom 25. April 2014 über die Umgebungsgenehmigung (nachstehend: « Erlass über die Umgebungsgenehmigung ») wird der vorstehende Standpunkt bestätigt. Er verdeutlicht, dass in dem Fall, dass der Beschwerdeführer dazu einen Antrag an die Kommission richtet, auch der Antragsteller auf Genehmigung eingeladen wird, auch wenn dieser nicht ausdrücklich beantragt hat, angehört zu werden.
B.14.2. In erster Verwaltungsinstanz muss die Stellungnahme der zuständigen Umgebungsgenehmigungskommission angefordert werden, wenn das gewöhnliche Genehmigungsverfahren angewandt wird. Das gewöhnliche Genehmigungsverfahren beinhaltet ipso facto eine öffentliche Untersuchung (Artikel 23 des angefochtenen Dekrets über die Umgebungsgenehmigung), wodurch jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht verliehen wird, während dieser öffentlichen Untersuchung ihre Standpunkte, Anmerkungen und Einwände einzureichen. Gemäß Artikel 46 Nr. 2 des Erlasses über die Umgebungsgenehmigung muss die Stellungnahme der zuständigen Umgebungsgenehmigungskommission eine mit Gründen versehene Beurteilung etwaiger Standpunkte, Anmerkungen und Einwände, die während der öffentlichen Untersuchung eingereicht wurden, enthalten. Daher besteht für Dritte im gewöhnlichen Genehmigungsverfahren ein kollektives Mitspracherecht.
Es ist folglich nicht unvernünftig, das Anhörungsrecht in erster Verwaltungsinstanz nur dem Antragsteller auf Genehmigung zu gewähren, um es ihm zu ermöglichen, die Standpunkte, Anmerkungen und Einwände der anderen Parteien oder Dritter zu erwidern.
Es ist ebenfalls vernünftig gerechtfertigt, dass das Anhörungsrecht in letzter Verwaltungsinstanz auf die Parteien - der Antragsteller auf Genehmigung und der Beschwerdeführer selbst - begrenzt wird, die entweder persönlich von der zu treffenden Entscheidung betroffen sind oder ihr Interesse durch das Einreichen einer Beschwerde nachgewiesen haben. Außerdem hat die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit, eine Beschwerde in der letzten Verwaltungsinstanz einzureichen (Artikel 53 Nr. 2 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung), wobei unter « betroffene Öffentlichkeit » zu verstehen ist: « jede natürliche oder juristische Person sowie jede Vereinigung, Organisation oder Gruppe mit Rechtspersönlichkeit, die Folgen erfährt oder wahrscheinlich erfährt von oder Interessehabende ist bei der Beschlussfassung über die Erteilung oder Anpassung einer Umgebungsgenehmigung oder von Genehmigungsbedingungen, wobei davon ausgegangen wird, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für Umweltschutz einsetzen, Interessehabende sind » (Artikel 2 Nr. 1 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung). Wenn Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Beschwerde gegen die in erster Verwaltungsinstanz getroffene Entscheidung einreichen, sind diese Personen die Beschwerdeführer, wodurch ihnen und dem Antragsteller auf Genehmigung ein Anhörungsrecht verliehen wird (Artikel 62 Absatz 1 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung; Artikel 44 Absatz 2 des Erlasses über die Umgebungsgenehmigung).
b) Artikel 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 3 und 9 des Aarhus-Übereinkommens
B.15.1. Die klagenden Parteien führen an, dass die angefochtenen Artikel ebenfalls gegen Artikel 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 3 und 9 des Aarhus-Übereinkommens, verstießen, weil (1) der Dekretgeber selbst die wesentlichen Elemente der Regelung festlegen müsse und diese nicht der Flämischen Regierung übertragen dürfe und (2) der Dekretgeber die bestehenden Garantien und den bestehenden Rechtsschutz nicht abbauen dürfe, oder zumindest nur abbauen dürfe, wenn es dafür eine zwingende und ernsthafte Rechtfertigung gebe.
B.15.2. Artikel 3 Absätze 1 und 9 des Aarhus-Übereinkommens bestimmt:
« (1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Harmonisierung der Bestimmungen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten, sowie geeignete Maßnahmen zum Vollzug, um einen klaren, transparenten und einheitlichen Rahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens herzustellen und aufrechtzuerhalten.
[...]
(9) Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens hat die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen, die Möglichkeit, an Entscheidungsverfahren teilzunehmen, und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, ohne dabei wegen Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt zu werden; eine juristische Person darf nicht aufgrund ihres eingetragenen Sitzes oder aufgrund des tatsächlichen Mittelpunkts ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt werden ».
Artikel 9 Absätze 2 und 4 desselben Übereinkommens bestimmt:
« (2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
(b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und - sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 - sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
[...]
(4) Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten. Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer Stellen sind öffentlich zugänglich ».
B.16.1. Auch abgesehen von dem Umstand, dass im Unterschied zu dem, was die klagenden Parteien anführen, das in Artikel 23 der Verfassung enthaltene Legalitätsprinzip nicht dagegen spricht, dass der Dekretgeber der ausführenden Gewalt Befugnisse überträgt, deren Gegenstand er selbst bestimmt hat, ist festzustellen, dass weder Artikel 27, noch die Artikel 88 Absatz 1, 90 § 2, 336 und 386 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung eine spezifische Ermächtigung der Flämischen Regierung beinhalten, sodass dieser Beschwerdegrund unzulässig ist, was diese Bestimmungen betrifft.
Der Gerichtshof begrenzt seine Prüfung dieses Beschwerdegrunds auf den angefochtenen Artikel 62 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung.
B.16.2. Gemäß Artikel 62 des angefochtenen Dekrets wird die Flämische Regierung damit beauftragt, die Modalitäten bezüglich der « Organisation der Anhörung und der Vertretung auf der Anhörungssitzung » für Personen, die aufgrund der Dekretsbestimmungen angehört werden können, festzulegen. Folglich ist das Erfordernis erfüllt, dass die Ermächtigung sich auf das Ergreifen von Maßnahmen bezieht, deren Gegenstand durch den Dekretgeber angegeben wurde.
Außerdem geht aus der dem Erlass über die Umgebungsgenehmigung hinzugefügten Bericht an die Mitglieder der Flämischen Regierung hervor, dass eine ergänzende Regelung des Anhörungsrechts durch die Flämische Regierung als notwendig erachtet wurde, weil man vermeiden wollte, dass die Ausübung dieses Rechts in zweiter Verwaltungsinstanz ein effizientes Funktionieren der Umgebungsgenehmigungskommissionen verhindern würde.
Aus der im Übrigen nicht untermauerten Behauptung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6187, dass der Dekretgeber in der zuvor bestehenden Regelung des Flämischen Raumordnungskodex und im Dekret über die Umweltgenehmigung mehr Elemente in Bezug auf das Anhörungsrecht selbst festgelegt hätte, kann nicht abgeleitet werden, dass das vorstehend angeführte Legalitätsprinzip nicht eingehalten würde.
B.17.1. Das durch Artikel 23 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung gewährleistete Recht auf den Schutz einer gesunden Umwelt beinhaltet eine Stillhalteverpflichtung, die verhindert, dass der zuständige Gesetzgeber das Schutzniveau, das durch die geltenden Rechtsvorschriften geboten wird, in erheblichem Maße verringert, ohne dass es dafür Gründe im Zusammenhang mit dem Allgemeininteresse gibt.
Diese Verpflichtung kann jedoch nicht so ausgelegt werden, dass sie es dem Dekretgeber verbieten würde, Änderungen an der Genehmigungsregelung in Bezug auf Städtebau und Umwelt vorzunehmen. Sie verbietet es, Maßnahmen zu ergreifen, die einen erheblichen Rückschritt für das in Artikel 23 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung gewährleistete Recht bedeuten würden, ohne dass es hierfür Gründe im Zusammenhang mit dem Allgemeininteresse gibt, doch sie entzieht dem Dekretgeber nicht die Befugnis zu beurteilen, wie dieses Recht auf die angemessenste Weise gewährleistet werden kann.
B.17.2. Wie bereits in B.14.1 angeführt wurde, wird der Antragsteller auf eine Umgebungsgenehmigung oder der Beschwerdeführer durch die Umgebungsgenehmigungskommission oder durch die zuständige Behörde angehört, wenn sie dazu einen Antrag einreichen. Der Antragsteller auf Genehmigung und der Beschwerdeführer besitzen, ebenso wie unter der vorherigen Regelung, ein Recht, angehört zu werden, sodass in Bezug auf sie nicht von einem Rückschritt im Schutzniveau die Rede sein kann.
B.17.3. Was die Beteiligungsrechte Dritter betrifft, ist es notwendig, das Dekret über die Umgebungsgenehmigung insgesamt in die Verfassungsmäßigkeitsprüfung einzubeziehen.
Eine öffentliche Untersuchung, bei der die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat, ihre Standpunkte, Anmerkungen und Einwände zu äußern, ist immer vorgeschrieben im Rahmen des gewöhnlichen Genehmigungsverfahrens (Artikel 23 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung), ungeachtet dessen, ob es sich um einen Antrag für ein neues Projekt oder um eine Veränderung eines genehmigten Projekts handelt, sofern es nicht um eine begrenzte Veränderung oder um ein Projekt, das dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt, geht. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren, ohne öffentliche Untersuchung, findet gemäß Artikel 17 § 2 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung Anwendung auf (1) eine begrenzte Veränderung an einem genehmigten Projekt, (2) ein Projekt, das ausschließlich zeitweilige Einrichtungen oder Tätigkeiten im Sinne von Artikel 5.1.1 Nr. 11 des Umweltpolitikdekrets umfasst, (3) den Betrieb einer eingestuften Einrichtung oder Tätigkeit, die genehmigungspflichtig geworden ist durch Ergänzung oder Änderung der Einstufungsliste, außer wenn die Änderung oder Ergänzung der Einstufungsliste zur Folge hat, dass ein Umweltverträglichkeitsbericht oder ein Umgebungssicherheitsbericht verfasst werden oder eine geeignete Beurteilung vorgenommen werden muss, und (4) die Arten von Projekten, die durch die Flämische Regierung bestimmt werden. Die Flämische Regierung legt die Kriterien fest, nach denen die genehmigende Behörde feststellt, dass eine Änderung an einem genehmigten Projekt begrenzt ist. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren findet keineswegs Anwendung auf Projekte, für die der Genehmigungsantrag mindestens eine der folgenden Anlagen umfassen muss: (1) ein Umweltverträglichkeitsbericht, (2) ein Sicherheitsbericht und (3) eine geeignete Beurteilung im Sinne von Artikel 36ter § 3 des Dekrets vom 21. Oktober 1997 über die Naturerhaltung und die natürlichen Lebensräume.
Wie in B.14.2 angeführt wurde, können die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Verwaltungsbeschwerde einreichen und haben sie als Beschwerdeführer das Recht, angehört zu werden.
Darüber hinaus ist in Artikel 82 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung ein Initiativrecht für die betroffene Öffentlichkeit vorgesehen, um ein Verfahren zur Abänderung oder Ergänzung der Umweltbedingungen während des Betriebs einzuleiten. Wenn dieses Verfahren gestartet wird, verläuft es, außer für ein Projekt, das ausschließlich eine zeitweilige Einrichtung umfasst, gemäß dem gewöhnlichen Genehmigungsverfahren und ist daher eine öffentliche Untersuchung erforderlich (Artikel 23 und 88 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung).
Obwohl das im Dekret über die Umweltgenehmigung vorgesehene Verfahren der Genehmigungserneuerung im Rahmen des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung entfällt, ist in Artikel 83 die Möglichkeit für die betroffene Öffentlichkeit vorgesehen, nach einem zwanzigjährigen Betriebszeitraum eine Anpassung des Gegenstands oder der Dauer der Umgebungsgenehmigung für den Betrieb einer eingestuften Einrichtung oder Tätigkeit zu beantragen.
B.18. Unter Berücksichtigung der Mitsprache- und Beschwerdemöglichkeiten der betroffenen Öffentlichkeit ist nicht ersichtlich, dass das Recht auf Beteiligung Dritter auf eine Weise beeinträchtigt würde, die die Stillhalteverpflichtung, so wie sie sich aus Artikel 23 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung ergibt, verletzen würde.
B.19. Die Prüfung anhand der in B.15.2 angeführten Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens führt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung.
2. Die Aufhebung von Kapitel VII (Artikel 4.7.1 bis 4.7.26/1) des Flämischen Raumordnungskodex (Artikel 336 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung) und des Dekrets über die Umweltgenehmigung (Artikel 386 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung)
B.20. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6187 sind der Auffassung, dass die Aufhebung von Artikel 4.7.23 des Flämischen Raumordnungskodex und von Artikel 13 des Dekrets über die Umweltgenehmigung im Widerspruch zu den Artikeln 10, 11 und 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 9 des Aarhus-Übereinkommens, dem Anhörungsrecht, dem Mitspracherecht und dem Sorgfaltsgrundsatz, stehe.
B.21.1. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6187 sind der Auffassung, dass die beanstandeten Aufhebungen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstießen, weil ihres Erachtens die neue Regelung inhaltlich nicht die gleichen Garantien enthalte wie die aufgehobenen Rechtsvorschriften, sodass gegen den Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit dem Anhörungsrecht, dem Mitspracherecht und dem Sorgfaltsgrundsatz verstoßen werde.
B.21.2. Der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung steht dem nicht entgegen, dass der Dekretgeber von seinen ursprünglichen Zielsetzungen abweicht, um andere anzustreben. Im Allgemeinen muss die Behörde ihre Politik nämlich den sich verändernden Erfordernissen des Allgemeininteresses anpassen können. Es obliegt dem Dekretgeber zu urteilen, ob eine Änderung der Politik bezüglich der Genehmigungsregelung im Bereich der Raumordnung und des Städtebaus notwendig ist.
Es obliegt nicht dem Gerichtshof, darüber zu urteilen, ob die Entscheidung des Dekretgebers opportun oder wünschenswert ist.
B.22. Die Artikel 10 und 11 der Verfassung betreffen grundsätzlich einen Vergleich zwischen der Situation von zwei verschiedenen Kategorien von Personen und nicht der Situation einer selben Kategorie von Personen unter der Geltung einer früheren und neuen Gesetzgebung, da andernfalls jede Änderung der Gesetzgebung unmöglich würde.
Das Vorstehende gilt nicht, wenn ein Verstoß gegen die in Artikel 23 der Verfassung enthaltene Stillhalteverpflichtung bezüglich des Schutzes einer gesunden Umwelt angeführt wird. Die Stillhalteverpflichtung verbietet es nämlich, hinsichtlich des Rechts auf den Schutz einer gesunden Umwelt, dass das Schutzniveau, das durch die anwendbaren Rechtsvorschriften geboten wird, in erheblichem Maße verringert wird, ohne dass es dafür Gründe im Zusammenhang mit dem Allgemeininteresse gibt.
B.23. Wie bereits in B.18 angeführt wurde, liegt in diesem Fall kein erheblicher Rückschritt im Schutzniveau vor.
B.24. Der einzige Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6187 ist unbegründet.
In Bezug auf die Ausschlussfrist im Rahmen der zweiten Verwaltungsinstanz
B.25. In der Rechtssache Nr. 6190 wird die Nichtigerklärung der Artikel 66 § 3, 90 § 2, 105 § 1 und 390 § 5 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung beantragt, weil die angefochtenen Artikel im Widerspruch zu den Artikeln 10, 11 und 23 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 9 des Aarhus-Übereinkommens sowie mit verschiedenen europäischen Richtlinien stünden; infolge der angefochtenen Artikel werde eine Ausschlussfrist angewandt bei der Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde auf Erlangung einer Umgebungsgenehmigung oder bei dem Verfahren zur Anpassung einer Umgebungsgenehmigung, während eine stillschweigende Abweisung einer Verwaltungsbeschwerde nicht zu rechtfertigen sei. Diesbezüglich wird durch die klagenden Parteien ein Verstoß gegen die Stillhalteverpflichtung, den Gleichheitsgrundsatz, das Aarhus-Übereinkommen, die Richtlinien 2008/98/EG, 2006/11/EG, 2011/92/EU und 2008/1/EG und gegen Artikel 13 der Richtlinie 2006/123/EG angeführt.
B.26.1. Die angefochtenen Artikel bestimmen in der durch das Dekret vom 18. Dezember 2015 abgeänderten Fassung:
« Art. 66. § 1. Die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 52 trifft eine endgültige Entscheidung über den Genehmigungsantrag innerhalb einer Frist von:
1. hundertzwanzig Tagen, wenn der Antrag in erster Verwaltungsinstanz gemäß dem gewöhnlichen Genehmigungsverfahren behandelt wurde;
2. sechzig Tagen, wenn der Antrag in erster Verwaltungsinstanz gemäß dem vereinfachten Genehmigungsverfahren behandelt wurde.
§ 2. Unter Aufrechterhaltung der Anwendung von Paragraph 2/1 wird die Entscheidungsfrist in folgenden Fällen von Rechts wegen einmalig um sechzig Tage verlängert:
1. wenn in Anwendung von Artikel 64 Absatz 3 eine öffentliche Untersuchung organisiert wird;
2. wenn die Verwaltungsschleife im Sinne von Artikel 13 angewandt wird;
3. wenn der Genehmigungsantrag Wegearbeiten umfasst, für die der Gemeinderat die Entscheidungsbefugnis besitzt, und der Gemeinderat im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Artikel 65 einberufen wird.
Die Mitteilung der Fristverlängerung wird dem Antragsteller und dem Beschwerdeführer vor dem Enddatum der Entscheidungsfrist zugesandt.
§ 2/1. Unter Aufrechterhaltung der Anwendung von Paragraph 2 wird die Entscheidungsfrist auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Antragstellers auf Genehmigung hin einmalig um sechzig Tage verlängert.
Die Mitteilung der Fristverlängerung wird dem Antragsteller und dem Beschwerdeführer vor dem Enddatum der Entscheidungsfrist zugesandt.
§ 3. Die in Paragraph 1 angegebenen Fristen beginnen immer am Tag nach dem Datum, an dem die letzte Beschwerde für zulässig und vollständig erklärt wird, oder, in Ermangelung einer diesbezüglichen Entscheidung, am dreißigsten Tag nach dem Datum, an dem die letzte Beschwerde eingereicht wurde.
Wenn keine Entscheidung innerhalb der festgelegten oder gegebenenfalls verlängerten Frist getroffen wurde, gilt die Beschwerde oder gelten die Beschwerden als abgewiesen und wird die angefochtene Entscheidung als endgültig betrachtet.
§ 4. Artikel 33 und 34 finden sinngemäß Anwendung auf die Entscheidung ».
« Art. 90. § 1. Gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über einen Antrag oder eine Initiative zu der von Amts wegen durchzuführenden Anpassung der Umgebungsgenehmigung kann Beschwerde eingereicht werden bei:
1. dem Ständigen Ausschuss, wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium in erster Verwaltungsinstanz die zuständige Behörde war;
2. der Flämischen Regierung, wenn der Ständige Ausschuss in erster Verwaltungsinstanz die zuständige Behörde war.
Durch die Beschwerde wird die Entscheidung ausgesetzt.
§ 2. Die Bestimmungen von Kapitel 3 finden sinngemäß Anwendung auf das Einreichen und die Behandlung der Beschwerde sowie die Entscheidung über die Beschwerde.
Wenn innerhalb der festgelegten oder gegebenenfalls verlängerten Frist im Sinne von Artikel 66 § 2 Nr. 2 keine Entscheidung getroffen wurde, gilt die Beschwerde als abgewiesen und wird die angefochtene Entscheidung als endgültig betrachtet.
Artikel 64 und Artikel 66 § 2/1 finden nicht sinngemäß Anwendung ».
« Art. 105. § 1. Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über eine Umgebungsgenehmigung, die in letzter Verwaltungsinstanz erteilt wurde, oder die Aufnahme einer Meldung im Sinne von Artikel 111 in die Akte kann beim Rat für Genehmigungsstreitsachen im Sinne von Titel IV Kapitel VIII des Flämischen Raumordnungskodex angefochten werden ».
« Art. 390. § 1. Umweltgenehmigungen, die ab dem 10. September 2002 beantragt und für eine Frist von zwanzig Jahren erteilt wurden, gelten als für unbestimmte Dauer erteilt, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Zwischen achtundvierzig und sechsunddreißig Monaten vor dem Ablauf der Genehmigungsfrist der Umweltgenehmigung teilt der Genehmigungsinhaber oder Betreiber durch ein Meldungsformular, dessen Inhalt durch die Flämische Regierung festgelegt wird, der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 15 durch eine gesicherte Sendung mit, dass er die in diesem Paragraphen angeführte Regelung anwenden möchte.
2. Weder die betroffene Öffentlichkeit noch der leitende Beamte einer Beratungsinstanz, die aufgrund von Artikel 24 oder Artikel 42 bestimmt wurde, reicht eine Beschwerde ein während der öffentlichen Untersuchung beziehungsweise während einer Frist von dreißig Tagen nach dem ersten Tag nach dem Datum, an dem die in Nr. 1 erwähnte Mitteilung durch die zuständige Behörde an die Beratungsinstanz gesandt wurde.
3. Die städtebaulichen Handlungen, die für den Betrieb der eingestuften Einrichtung oder Tätigkeit notwendig sind, wurden zum Zeitpunkt der Mitteilung im Sinne von Nr. 1 in der Hauptsache genehmigt.
4. Der Antrag auf Umwandlung erfordert keinen Umweltverträglichkeitsbericht oder angemessene Beurteilung.
Die Gemeinde oder der kommunale Umgebungsbeamte ist verantwortlich für die Organisation der öffentlichen Untersuchung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2.
Wenn in Anwendung von Absatz 1 davon ausgegangen wird, dass die Umweltgenehmigung für unbestimmte Dauer erteilt wurde, wird ebenfalls davon ausgegangen, dass die Umweltgenehmigung für die Änderung des Betriebs der eingestuften Einrichtung oder Tätigkeit für unbestimmte Dauer erteilt wurde, außer wenn im Genehmigungserlass für diese Umweltgenehmigung eine kürzere Genehmigungsfrist vorgesehen ist als diejenige, die zu diesem Zeitpunkt für die Einrichtung galt, deren Änderung erlaubt ist.
§ 1/1. Wenn in Anwendung von Artikel 4.3.3 § 2 des Umweltpolitikdekrets dem Meldungsformular eine UVP-Screeningnotiz beigefügt ist, prüft die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15, der von ihr beauftragte Beamte oder gegebenenfalls der kommunale Umgebungsbeamte diese Notiz und entscheidet, ob über das Projekt ein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt werden muss.
Das Ergebnis der Untersuchung im Sinne von Absatz 1 wird durch eine gesicherte Sendung dem Antragsteller innerhalb einer Frist von neunzig Tagen ab dem Tag nach dem Datum, an dem das Meldungsformular eingereicht wurde, oder nach dem Eingang der fehlenden Angaben oder Dokumente mitgeteilt.
Die Entscheidung, dass für das Projekt ein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt werden muss, hat von Rechts wegen die Einstellung des Umwandlungsverfahrens zur Folge.
Wenn die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15, der von ihr beauftragte Beamte oder gegebenenfalls der kommunale Umgebungsbeamte beschließt, dass ein Umweltverträglichkeitsbericht über das Projekt erstellt werden muss, kann der Antragsteller einen mit Gründen versehenen Antrag auf Befreiung von der Prüfungspflicht einreichen bei der Abteilung, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig ist gemäß dem Verfahren im Sinne von Artikel 4.3.3 §§ 3 bis 9 des Umweltpolitikdekrets. Die Entscheidung der Abteilung, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Artikel 4.3.3 § 6 desselben Dekrets zuständig ist, ist bindend für die zuständige Behörde im Sinne von Absatz 1.
§ 2. Die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15 nimmt die Mitteilung im Sinne von Paragraph 1 Nr. 1 in die Akte auf. Die Akte drückt die aktualisierte Genehmigungssituation hinsichtlich des Betriebs der eingestuften Einrichtungen oder Tätigkeiten aus. Die besonderen Umweltbedingungen, die infolge ihrer zeitweiligen Beschaffenheit, eines veränderten Betriebs oder irgendeiner Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung keine Wirkung mehr haben, werden in der aktualisierten Genehmigungssituation nicht angegeben.
Die Akte gilt als Nachweis, dass die Umweltgenehmigung fortan von unbestimmter Dauer ist. Gegen diese Akte kann keine Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden.
§ 3. Wenn die Mitteilung nicht innerhalb der Frist im Sinne von Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 erfolgt ist oder wenn nicht die Bedingung im Sinne von Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 3 erfüllt ist, wird der Genehmigungsinhaber oder der Betreiber durch die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15 in Kenntnis gesetzt. In diesem Fall verfällt die Umweltgenehmigung am Tag nach dem Ablauf der Genehmigungsfrist.
§ 4. Wenn durch die betroffene Öffentlichkeit oder eine Beratungsinstanz eine Beschwerde im Sinne von Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 eingereicht wird oder falls ein Umweltverträglichkeitsbericht oder eine angemessene Beurteilung erforderlich ist, wird der Antrag auf Umwandlung der Umweltgenehmigung von bestimmter Dauer in eine Genehmigung von unbestimmter Dauer gemäß dem gewöhnlichen Genehmigungsverfahren behandelt.
Die Flämische Regierung regelt die Zusammenstellung der Akte über einen Antrag auf Umwandlung, der dem gewöhnlichen Genehmigungsverfahren unterliegt.
Die Fristen im Sinne von Artikel 32 beginnen am Tag nach dem Datum, an dem der Genehmigungsinhaber oder der Betreiber durch eine gesicherte Sendung über den Start des gewöhnlichen Genehmigungsverfahrens für die Umwandlung der Umweltgenehmigung von bestimmter Dauer in eine Genehmigung von unbestimmter Dauer in Kenntnis gesetzt wird.
Wenn innerhalb der festgelegten oder gegebenenfalls verlängerten Frist im Sinne von Artikel 32 keine Entscheidung getroffen wurde, gilt die Umwandlung der Umweltgenehmigung von bestimmter Dauer in eine Genehmigung von unbestimmter Dauer als abgelehnt.
§ 5. Gegen die in Paragraph 4 erwähnte ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder des Ständigen Ausschusses kann beim Ständigen Ausschuss beziehungsweise bei der Flämischen Regierung Beschwerde eingelegt werden.
Durch die Beschwerde wird die Entscheidung ausgesetzt.
Die Bestimmungen von Kapitel 3 finden sinngemäß Anwendung auf das Einreichen und die Behandlung der Beschwerde sowie die Entscheidung über die Beschwerde.
Wenn innerhalb der festgelegten oder gegebenenfalls verlängerten Frist im Sinne von Artikel 66 keine Entscheidung getroffen wurde, gilt die Beschwerde als abgewiesen und wird die angefochtene Entscheidung als endgültig betrachtet.
Die Flämische Regierung legt die Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels fest ».
B.26.2. In der Begründung wurde angeführt, dass die in Artikel 66 erwähnte Frist « eine deutliche Entscheidungsfrist ist, die eine Ausschlussfrist darstellt » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 49). Die vorerwähnte Ausschlussfrist findet nicht nur Anwendung auf das Genehmigungsverfahren in letzter Verwaltungsinstanz, sondern auch auf das Verfahren zur Anpassung der Umgebungsgenehmigung in letzter Verwaltungsinstanz.
« Wenn keine Entscheidung innerhalb der festgelegten oder gegebenenfalls verlängerten Frist getroffen wird, gilt die Beschwerde als abgewiesen und gilt die angefochtene Entscheidung (die in erster Instanz getroffene Entscheidung) als endgültig » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 49).
In Bezug auf Artikel 105 heißt es in der Begründung, dass das Verfahren, das auf Beschwerden gegen Entscheidungen über die Umgebungsgenehmigung, die in letzter Verwaltungsinstanz getroffen wurden, oder gegen die Aufnahme einer Meldung in die Akte anwendbar sein wird, « im Dekret über die Organisation und das Verfahren gewisser flämischer Verwaltungsgerichtsbarkeiten geregelt wird » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 79).
« In Erwartung dieses Dekrets wird vorgesehen, dass das Verfahren, das derzeit im Flämischen Raumordnungskodex aufgenommen wurde für Beschwerden beim Rat für Genehmigungsstreitsachen sinngemäß Anwendung findet auf die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidungen über eine Umgebungsgenehmigung, die in letzter Verwaltungsinstanz getroffen wurden, oder die Aufnahme in die Akte » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 79).
In Bezug auf den angefochtenen Artikel 390 § 5 wird in der Begründung bestätigt, dass die Verwaltungsbeschwerde gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder des Ständigen Ausschusses eine devolutive Beschaffenheit hat, sodass « der Antrag des Betreibers auf Umwandlung insgesamt erneut geprüft werden muss » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 140).
B.26.3. Im Anschluss an das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates (Gutachten 53.889/AV/1 vom 17. Oktober 2013) urteilte der Dekretgeber, dass bezüglich der Fristen für die Erteilung von Genehmigungen nur drei Systeme denkbar sind, nämlich (1) die stillschweigende Genehmigung, (2) die Ordnungsfristen und (3) die stillschweigende Ablehnung.
« Jedes System hat seine Vor- und Nachteile:
1) Das System der stillschweigenden Genehmigung steht im Widerspruch zum europäischen Recht.
Das Dekret über die Umweltgenehmigung und VLAREM [flämische Verordnung über die Umweltgenehmigung] enthielten ursprünglich eine Regelung, bei der das Stillschweigen der Behörde, die dafür zuständig ist, in zweiter Instanz über einen Genehmigungsantrag zu entscheiden, in einer Reihe von genau beschriebenen Fällen durch eine Genehmigung bestätigt wurde. Diese Bestimmungen wurden durch ein Dekret vom 6. Februar 2004 aufgehoben im Anschluss an eine Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof vom 14. Juni 2001. Der Europäische Gerichtshof vertrat den Standpunkt, dass die flämische Regelung der stillschweigenden Genehmigung im Widerspruch zu einer Reihe von europäischen Richtlinien stand.
Durch eine stillschweigende Genehmigung kann es vorkommen, dass eine Genehmigung erteilt wird, ohne dass die möglichen Auswirkungen beurteilt wurden.
2) Das System der Ordnungsfristen: Grundsatz der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens.
Die Praxis zeigt, dass ein solches System sehr oft zum Aufschub einer Entscheidung führt. Sowohl für einen Antragsteller als auch für andere betroffene Mitwirkende ist es sehr unklar, wenn etwas gegebenenfalls nicht genehmigt wird. Dies steht im Widerspruch zu dem Vertrauen der Bürger zu den Behörden.
3) Das System der stillschweigenden Ablehnung: Rechtssicherheit.
Dieses System bietet den Vorteil, dass keine Projekte erlaubt werden, ohne dass sie hinsichtlich ihrer Auswirkungen beurteilt wurden. Leider weist dieses System die nachteilhafte Folge für Antragsteller auf, dass sie keine Genehmigung erhalten, ohne dass dafür eine Begründung angeführt wird. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Zahl der stillschweigenden Ablehnungen bei der bestehenden Erteilung von Raumordnungsgenehmigungen sehr begrenzt ist. Außerdem ist im Dekret eine Prüfungspflicht mit Fristen vorgesehen, sodass mögliche Probleme aufgedeckt werden.
Das letzte System, die stillschweigende Ablehnung, ist folglich das am wenigsten schlechte der drei Systeme » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 223).
1. Die in Artikel 23 der Verfassung enthaltene Stillhalteverpflichtung
B.27. Unter Berücksichtigung der devolutiven Beschaffenheit der Verwaltungsbeschwerde könne nach Auffassung der klagenden Parteien die stillschweigende Abweisung der Verwaltungsbeschwerde nicht gerechtfertigt werden. Die stillschweigende Ablehnung biete nämlich keine Rechtssicherheit, da eine stillschweigende Ablehnung per definitionem rechtswidrig sei durch das Fehlen irgendeiner formellen und materiellen Begründung. Außerdem müssten der Antragsteller auf Genehmigung und die betroffene Öffentlichkeit über eine ausdrückliche und mit Gründen versehene Entscheidung verfügen können, da die aufgrund der Umgebungsgenehmigung eingestuften Betriebe der ersten und zweiten Klasse Tätigkeiten umfassten, die Umweltschäden oder Belästigungen verursachten. Eine stillschweigende Ablehnung würde eine Verringerung des Schutzniveaus bedeuten, ohne dass es dafür Gründe im Zusammenhang mit dem Allgemeininteresse gebe.
B.28.1. Bei der Festlegung seiner Politik auf Ebene des Umweltschutzes verfügt der Dekretgeber über eine breite Ermessensbefugnis.
B.28.2. Der Dekretgeber hat das Konzept der stillschweigenden Abweisung der Verwaltungsbeschwerde im Rahmen eines Städtebauantrags in Artikel 4.7.23 § 2 Absatz 2 des Flämischen Raumordnungskodex und zuvor in Artikel 133/52 des Dekrets vom 18. Mai 1999 über die Organisation der Raumordnung, eingefügt durch Artikel 36 des Dekrets vom 27. März 2009 zur Anpassung und Ergänzung der Raumplanungs-, Genehmigungs- und Rechtsdurchsetzungspolitik, eingeführt.
Die stillschweigende Abweisung von Beschwerden gegen eine Umgebungsgenehmigung für die Ausführung von städtebaulichen Handlungen oder das Parzellieren von Grundstücken verringert folglich nicht das Schutzniveau im Vergleich zur vorherigen Regelung.
B.28.3.1. Artikel 25 des Dekrets über die Umweltgenehmigung wurde im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Juni 2001 (Rechtssache C-230/00, Kommission gegen Belgien) aufgehoben durch Artikel 6 des Dekrets vom 6. Februar 2004 zur Änderung der Regelung über die Mitteilung von Umweltinformationen und zur Aufhebung des Systems der stillschweigenden Genehmigung, wodurch für die Verwaltungsbeschwerde im Rahmen einer Umweltgenehmigung nur noch Ordnungsfristen galten.
B.28.3.2. Der Dekretgeber hat beschlossen, die Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde, die in der Berufungsinstanz gegen eine Entscheidung in Bezug auf die Umgebungsgenehmigung urteilt, mit einer bestimmten Folge zu verbinden; wenn keine Entscheidung innerhalb der festgelegten oder verlängerten Frist getroffen wurde, gilt die Beschwerde als abgewiesen und wird die angefochtene Entscheidung als endgültig betrachtet. Dies gilt sowohl in dem Fall, dass in erster Verwaltungsinstanz eine ausdrückliche Entscheidung getroffen wurde, als auch in dem Fall, dass es sich um eine stillschweigende Ablehnungsentscheidung im Sinne von Artikel 32 § 4 Absatz 1 oder Artikel 46 § 2 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung handelt. Dieser Grundsatz der stillschweigenden Abweisung der Verwaltungsbeschwerde kann nicht getrennt von der Entscheidung des Dekretgebers betrachtet werden, der Verwaltungsbeschwerde eine grundsätzlich aussetzende Wirkung zu verleihen, selbst wenn diese Beschwerde durch Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit eingereicht wurde (Artikel 55 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung), sodass es notwendig ist, innerhalb einer vernünftigen Ausschlussfrist eine endgültige Entscheidung über die eingereichte Verwaltungsbeschwerde herbeizuführen.
Eine wichtige Leitlinie des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung besteht darin, dass die Entscheidungen über die Genehmigungsanträge innerhalb strikter Fristen getroffen werden müssen. Daher sieht der Dekretgeber eine Prüfungspflicht auf Seiten der genehmigenden Behörden hinsichtlich der Einhaltung der Entscheidungsfristen für Genehmigungsanträge sowohl in erster als auch in letzter Verwaltungsinstanz vor (Artikel 14 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung), sodass etwaige Probleme schnell ausfindig gemacht werden können.
« Um die Einhaltung der Entscheidungsfristen für Genehmigungsanträge zu überwachen, werden die genehmigenden Behörden verpflichtet, dem Flämischen Parlament jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten.
Der Bericht bezieht sich sowohl auf die in erster als auch die in letzter Verwaltungsinstanz angenommenen Entscheidungsfristen für Genehmigungsanträge » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 30).
B.28.3.3. Selbst wenn angenommen werden kann, dass die Einführung einer stillschweigenden Ablehnung im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde gegen eine Umgebungsgenehmigung im Vergleich zu der Regelung der Umweltgenehmigung eine erhebliche Verringerung des Schutzniveaus beinhalten würde, insbesondere für die durch Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit eingereichten Beschwerden gegen Entscheidungen zur Erteilung der Umgebungsgenehmigung in erster Verwaltungsinstanz, kann dies durch Gründe im Zusammenhang mit dem Allgemeininteresse gerechtfertigt werden. Die strikten Ausschlussfristen dienen der im Umwelt- und Städtebaurecht durch den Dekretgeber als notwendig erachteten Rechtssicherheit, und die infolgedessen endgültig gewordene, in erster Verwaltungsinstanz getroffene Entscheidung kann noch beim Rat für Genehmigungsstreitsachen angefochten werden.
2. Der Gleichheitsgrundsatz
B.29. Die klagenden Parteien führen an, dass angesichts der devolutiven Beschaffenheit der Verwaltungsbeschwerde eine in zweiter Instanz getroffene stillschweigende Entscheidung die vorherige, in erster Instanz getroffene Entscheidung ersetze. Daraus ergebe sich, dass infolge dieser stillschweigenden Entscheidung eine Genehmigung erteilt werden könne.
Dadurch könne eine Behandlungsungleichheit bestehen zwischen einerseits der betroffenen Öffentlichkeit und einem Antragsteller, der eine ausdrückliche Entscheidung erhalten habe, und andererseits der betroffenen Öffentlichkeit und einem Antragsteller, für den die stillschweigende Abweisung der Verwaltungsbeschwerde als Entscheidung gelte.
B.30.1. In Bezug auf das Umgebungsrecht ist es gewöhnlich von wesentlicher Bedeutung, sowohl für den Antragsteller auf Umgebungsgenehmigung als auch für die betroffene Öffentlichkeit, dass ihnen nicht der Dienst vorenthalten wird, den eine spezialisierte Behörde bieten kann, indem sie ihre Situation in concreto beurteilt, und dass durch den Richter geprüft werden kann, ob die Verwaltung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie den Standpunkt vertritt, dass der Genehmigungsantrag gegebenenfalls den Zielen des Flämischen Raumordnungskodex und des Umweltpolitikdekrets entspricht.
B.30.2. Es kann nicht angenommen werden, dass im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde infolge deren devolutiver Wirkung die stillschweigende Entscheidung zur Ablehnung der Beschwerde vollständig die Entscheidung ersetzen würde, die in erster Verwaltungsinstanz getroffen wurde. Im Dekret ist nämlich ausdrücklich festgelegt, dass, « wenn keine Entscheidung innerhalb der [...] Frist getroffen wurde, [...] die Beschwerde [...] als abgewiesen [gilt] und [...] die angefochtene Entscheidung als endgültig betrachtet [wird] » (Artikel 66 § 3 letzter Absatz). Daher kann die in erster Verwaltungsinstanz getroffene Entscheidung beim Rat für Genehmigungsstreitsachen angefochten werden.
Der nicht angefochtene Artikel 46 § 2 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung bestimmt auch, dass in dem Fall, dass keine Entscheidung innerhalb der festgelegten Frist in erster Verwaltungsinstanz getroffen wurde, die Umgebungsgenehmigung als abgelehnt gilt. In diesem Fall ist es daher möglich, dass die angefochtene Entscheidung in letzter Verwaltungsinstanz eine stillschweigende administrative Rechtshandlung ist, wenn die Entscheidungsfrist in der Berufungsinstanz nicht eingehalten wird, und diese zur Folge hat, dass die stillschweigende Ablehnungsentscheidung in erster Verwaltungsinstanz endgültig wird.
B.30.3. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem vorerwähnten Urteil vom 14. Juni 2001 wie folgt entschieden:
« 14. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 80/68 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ' vorschreibt, dass nach jeder Prüfung aufgrund der Ergebnisse stets ein ausdrücklicher Rechtsakt - ein Verbot oder eine Genehmigung - ergehen muss ' (Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88, Kommission/ Deutschland, Slg. 1991, I-825, Randnr. 38).
15. Außerdem besteht das wesentliche Ziel der Richtlinie 85/337, wie in Randnummer 52 des Urteils vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98 (Linster, Slg. 2000, I-6917) festgestellt worden ist, darin, ' dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden '.
16. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass eine stillschweigende Genehmigung nicht mit den Erfordernissen der in der vorliegenden Klage genannten Richtlinien vereinbar sein kann, denn diese verlangen im Fall der Richtlinien 75/442, 76/464, 80/68 und 84/360 Verfahren der vorherigen Genehmigung oder im Fall der Richtlinie 85/337 die Durchführung einer Prüfung vor der Erteilung der Genehmigung. Die nationalen Behörden sind daher nach jeder dieser Richtlinien verpflichtet, alle Genehmigungsanträge im Einzelfall zu prüfen ».
Aus der vorerwähnten Rechtsprechung ergibt sich, dass das Konzept der stillschweigenden Genehmigung nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof hat sich jedoch nicht zum Konzept der stillschweigenden Ablehnung geäußert. Die im Klagegrund angeführten Richtlinien sprechen nicht gegen eine solche Rechtsfigur.
3. Artikel 9 des Aarhus-Übereinkommens
B.31. Die klagenden Parteien führen an, dass die angefochtenen Artikel des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung gegen Artikel 9 des Aarhus-Übereinkommens verstießen, indem die genehmigende Behörde über die Möglichkeit verfüge, sich nicht zu der eingereichten Verwaltungsbeschwerde zu äußern, wodurch der Dekretgeber die Garantien missachte, die durch den vorerwähnten Artikel 9 verpflichtend vorgeschrieben seien.
B.32.1. Die Flämische Regierung ist der Auffassung, dass dieser Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6190 unzulässig sei, weil der Gerichtshof nicht befugt sei, Dekretsbestimmungen unmittelbar anhand von Artikel 9 des Aarhus-Übereinkommens zu prüfen.
B.32.2. Der vorerwähnte Teil des ersten Klagegrunds ist jedoch in dem Sinne zu verstehen, dass einer Kategorie von Personen ein Recht entzogen werde, das eine andere Kategorie von Personen wohl besitze. Artikel 9 des Aarhus-Übereinkommens ist daher in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung zu betrachten.
B.33.1. Artikel 9 Absatz 3 des Aarhus-Übereinkommens bestimmt:
« Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen ».
B.33.2. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise die angefochtenen Artikel den Zugang zur Verwaltungsbeschwerde einschränken würden. In den angefochtenen Artikeln wird nur präzisiert, dass die Beschwerde als abgelehnt gilt, wenn keine Entscheidung innerhalb der festgelegten Ausschlussfrist getroffen wurde, sodass diese Bestimmungen keinerlei Einfluss auf die Möglichkeit haben, Verwaltungsbeschwerde einzureichen.
4. Die europäischen Umweltrichtlinien
B.34. In Bezug auf den angeführten Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, mit der Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft, mit der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2001 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und mit der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sind die klagenden Parteien der Auffassung, dass alle diese Richtlinien eine vorherige Genehmigung, eine Beurteilung vor der Erteilung der Genehmigung, Mindestspezifikationen und -normen in der Genehmigung und von Fall von Fall eine Prüfung der eingereichten Anträge erforderten. Die angefochtenen Artikel des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung seien daher nicht mit den vorerwähnten Richtlinien vereinbar, und daher wird vorgeschlagen, dem Europäischen Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen.
B.35.1. Die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung wurde mit Wirkung vom 7. Januar 2014 durch Artikel 81 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) aufgehoben, sodass man sich nicht mehr darauf berufen kann.
B.35.2. Wie in B.30.3 angeführt wurde, ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Juni 2001 (C-230/00), dass das System der stillschweigenden Genehmigung nicht mit verschiedenen europäischen Richtlinien vereinbar ist.
Die angefochtenen Artikel des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung können jedoch, wie in B.30.2 angeführt wurde, nur zu einer stillschweigenden Ablehnung einer Genehmigung führen und keinesfalls zu einer stillschweigenden Genehmigung.
5. Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (nachstehend: Dienstleistungsrichtlinie)
B.36. Nach Darlegung der klagenden Parteien verletze der Dekretgeber Artikel 13 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie, da der Gegenstand einer Umgebungsgenehmigung sich auf die zwingenden Gründe des Allgemeininteresses beziehen könne und schwierig anzufechten sein könne, dass dies negative Auswirkungen auf ein berechtigtes Interesse Dritter haben könne. Die klagenden Parteien sind der Auffassung, dass es angemessen wäre, dem Europäischen Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen.
B.37.1. Die Dienstleistungsrichtlinie enthält allgemeine Bestimmungen, die bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen (Artikel 1 Absatz 1).
Was die Genehmigungsverfahren und insbesondere die zu beachtenden Fristen betrifft, bestimmt Artikel 13 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie:
« Wird der Antrag nicht binnen der nach Absatz 3 festgelegten oder verlängerten Frist beantwortet, so gilt die Genehmigung als erteilt. Jedoch kann eine andere Regelung vorgesehen werden, wenn dies durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, einschließlich eines berechtigten Interesses Dritter, gerechtfertigt ist ».
B.37.2. Gemäß Artikel 4 Nummer 6 der Dienstleistungsrichtlinie bezeichnet der Ausdruck « Genehmigungsregelung » « jedes Verfahren, das einen Dienstleistungserbringer oder -empfänger verpflichtet, bei einer zuständigen Behörde eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit zu erwirken ». In der Erwägung 39 der Dienstleistungsrichtlinie heißt es, dass der Begriff der Genehmigungsregelung unter anderem die Verwaltungsverfahren, in denen Genehmigungen erteilt werden, erfassen sollte.
B.37.3. Ohne dass geprüft werden soll, ob die Umgebungsgenehmigung in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt, genügt der Hinweis darauf, dass gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie andere Regelungen als diejenige der stillschweigenden Erteilung erlaubt sind, « wenn dies durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, einschließlich eines berechtigten Interesses Dritter, gerechtfertigt ist ». Aus der Erwägung 40 und den Definitionen in Artikel 4 Nummer 8 der Dienstleistungsrichtlinie geht hervor, dass der Begriff der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses die « öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit », die « Wahrung der gesellschaftlichen Ordnung » und den « Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt einschließlich der Stadt- und Raumplanung » umfasst.
Wie in B.30 angeführt wurde, ergibt sich aus mehreren europäischen Umweltrichtlinien, dass ein System der stillschweigenden Umgebungsgenehmigung nicht zulässig ist, sodass in jedem Fall die in Artikel 13 Absatz 4 in fine der Dienstleistungsrichtlinie angeführte Ausnahme erfüllt ist.
6. Vorabentscheidungsfragen an den Europäischen Gerichtshof
B.38. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6190 sind der Auffassung, dass es für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Artikel 66 § 3, 90 § 2, 105 § 1 und 390 § 5 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung notwendig sei, dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Vorabentscheidungsfragen zu stellen.
B.39.1. Aufgrund von Artikel 267 des AEUV entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Handlungen der Einrichtungen der Union. Aufgrund von Absatz 3 ist ein einzelstaatliches Gericht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofes verpflichtet, wenn seine Entscheidungen wie diejenigen des Verfassungsgerichtshofes - nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
Im Falle von Zweifel hinsichtlich der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Lösung einer vor diesem Gericht anhängigen Streitsache erheblich ist, muss dieses Gericht eine Vorabentscheidungsfrage an den Europäischen Gerichtshof richten, auch von Amts wegen. Die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage erübrigt sich jedoch, wenn dieses Gericht festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Rechts der Europäischen Union derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, 6. Oktober 1982, C-283/81, CILFIT, Randnr. 21).
B.39.2. Da die durch die klagenden Parteien angeführten Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union für einen vernünftigen Zweifel keinen Raum lassen, brauchen die von ihnen angeregten Vorabentscheidungsfragen nicht gestellt zu werden.
B.39.3. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6190 ist unbegründet.
In Bezug auf die dauerhafte Beschaffenheit der Umgebungsgenehmigung
B.40. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6190 führen im zweiten Klagegrund einen Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 23 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung, gegen Artikel 7bis der Verfassung, gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gewaltentrennung und gegen Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 2006/11/EG sowie gegen Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG an, weil durch die angefochtenen Artikel 68, 82, 83, 203, 204, 205 und 206 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung eine grundsätzlich dauerhafte Beschaffenheit der Umgebungsgenehmigung eingeführt werde. Die Umwandlung einer im Dekret vom 28. Juni 1985 vorgesehenen Umweltgenehmigung von bestimmter Dauer in eine Umweltgenehmigung von unbestimmter Dauer beinhalte eine Beeinträchtigung des bestehenden Schutzniveaus. Die klagenden Parteien führen an, dass die unbestimmte Dauer der Umgebungsgenehmigung nicht annehmbar sei und dass die durch den Dekretgeber eingeführten flankierenden Maßnahmen der Bewertung und Anpassung, die die Garantien in Bezug auf die Umwelt darstellen müssten, ebenfalls anfechtbar seien.
B.41.1. Die angefochtenen Artikel 68, 82, 83, 203, 204, 205 und 206 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung bestimmen in der durch das Dekret vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Umgebung, Natur und Landwirtschaft und Energie abgeänderten Fassung:
« Art. 68. Die Umgebungsgenehmigung gilt für unbestimmte Dauer.
In Abweichung von Absatz 1 kann die zuständige Behörde in folgenden Fällen eine Umgebungsgenehmigung ganz oder teilweise für eine bestimmte Dauer erteilen:
1. auf Antrag des Antragstellers auf Genehmigung;
2. für Projekte, die ausschließlich zeitweilige Einrichtungen oder Tätigkeiten im Sinne von Artikel 5.2.1 § 2 Absatz 2 des Umweltpolitikdekrets umfassen;
3. wenn der Betrieb sich auf eine Grundwassergewinnung oder eine Abbautätigkeit bezieht;
4. wenn eine Umgebungsgenehmigung auf Probe notwendig ist;
5. im Hinblick auf die Verlagerung des Betriebs der eingestuften Einrichtung oder Tätigkeit, die nicht mit der raumordnerischen Zweckbestimmung vereinbar ist;
6. wenn in Anwendung von Artikel 4.4.4 oder 4.4.23 des Flämischen Raumordnungskodex eine Umgebungsgenehmigung für bestimmte Dauer als möglich betrachtet wird für ein Projekt, das im Widerspruch zu einer Städtebauvorschrift steht;
7. um Folgendes berücksichtigen zu können:
a) die lokalisierbaren gebietsspezifischen Entwicklungsperspektiven, die in einen vor dem Einreichen des Antrags auf Umgebungsgenehmigung endgültig festgelegten räumlichen Strukturplan aufgenommen wurden;
b) die städtebaulichen Vorschriften eines räumlichen Ausführungsplans;
8. für Bauwerke, die wegen ihrer Beschaffenheit zeitweiliger Beschaffenheit sind;
9. für Änderungen des Betriebs einer eingestuften Einrichtung oder Tätigkeit, für die die ursprüngliche Umgebungsgenehmigung für bestimmte Dauer erteilt wurde.
Die Genehmigung für bestimmte Dauer, die auf der Grundlage von Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe a) erteilt wird, gilt als für unbestimmte Dauer erteilt, wenn bei Ablauf der Dauer der Genehmigung die gebietsspezifischen Entwicklungsperspektiven nicht in einem endgültig festgelegten räumlichen Ausführungsplan verankert sind.
Die Flämische Regierung kann zur Anwendung von Absatz 2 die Mindest- und Höchstgeltungsdauer der Umgebungsgenehmigung festlegen ».
« Art. 82. Die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15 kann die Umweltbedingungen, die in der Umgebungsgenehmigung auferlegt werden, ändern oder ergänzen:
1. von Amts wegen durch eine mit Gründen versehene Initiative;
2. auf einen mit Gründen versehenen Antrag:
a) des zuständigen Dienstes der Gemeinde, der provinzialen Umgebungsgenehmigungskommission oder der regionalen Umgebungsgenehmigungskommission infolge einer Bewertung, die sie gemäß Artikel 5.4.11 des Umweltpolitikdekrets vorgenommen haben;
b) des Genehmigungsinhabers oder des Betreibers;
c) der betroffenen Öffentlichkeit;
d) des Beaufsichtigenden, der in Anwendung von Titel XVI des Umweltpolitikdekrets bestimmt wurde, um die Aufsicht über die eingestufte Einrichtung oder Tätigkeit auszuüben;
e) des leitenden Beamten einer Beratungsinstanz, die in Anwendung der Bestimmungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 bestimmt wurde, um für die eingestufte Einrichtung oder Tätigkeit eine Stellungnahme abzugeben;
f) des leitenden Beamten der Abteilung Umwelt, der für die Umgebungsgenehmigung zuständig ist.
Der in Nr. 2 Buchstabe e) erwähnte Antrag wird bei der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 15 innerhalb einer Frist von dreißig Tagen vor dem Monat eingereicht, in dem die Bewertung im Sinne von Artikel 5.4.11 des Umweltpolitikdekrets stattfinden soll.
Die Anpassung der Umgebungsgenehmigung im Sinne dieses Artikels erfolgt gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 4 und 5 ».
« Art. 83. § 1. Die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15 kann den Gegenstand oder die Dauer der Umgebungsgenehmigung für den Betrieb einer eingestuften Einrichtung oder Tätigkeit begrenzen:
1. von Amts durch eine mit Gründen versehene Initiative;
2. auf einen mit Gründen versehenen Antrag von:
a) der betroffenen Öffentlichkeit;
b) dem leitenden Beamten einer Beratungsinstanz, die in Anwendung der Bestimmungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 bestimmt wurde, um für die eingestufte Einrichtung oder Tätigkeit eine Stellungnahme abzugeben.
Der Antrag oder die Initiative zur Anpassung von Amts wegen im Sinne von Absatz 1 wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit eingereicht beziehungsweise ergriffen innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Tag nach dem ersten Tag der Bekanntmachung des Ablaufs des jeweiligen zwanzigjährigen Gültigkeitszeitraums einer Umgebungsgenehmigung von unbestimmter Dauer.
Die Bekanntmachung im Sinne von Absatz 2 erfolgt auf Initiative der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 15 innerhalb einer Frist von sechs Monaten vor dem Ablauf eines jeden zwanzigjährigen Gültigkeitszeitraums einer Umgebungsgenehmigung von unbestimmter Dauer. Der zwanzigjährige Gültigkeitszeitraum beginnt zum ersten Mal am Tag nach dem Datum, an dem die laufende ursprüngliche Umgebungsgenehmigung erteilt wurde, oder im Falle der Umwandlung einer Umweltgenehmigung in eine Genehmigung von unbestimmter Dauer am Tag der Aufnahme in die Akte im Sinne von Artikel 390 § 2, und anschließend jeweils am ersten Tag nach dem Enddatum eines neuen zwanzigjährigen Gültigkeitszeitraums einer Umgebungsgenehmigung von unbestimmter Dauer.
Die Flämische Regierung kann für das Einreichen eines Antrags im Sinne von Absatz 1 ergänzende Zulässigkeitsbedingungen auferlegen.
§ 2. Die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15 kann in ihrer Entscheidung über den Antrag oder die Initiative zur Anpassung von Amts wegen im Sinne von Paragraph 1:
1. die Umweltbedingungen ändern oder ergänzen;
2. den Gegenstand des Betriebs der eingestuften Einrichtung oder Tätigkeit begrenzen, sofern die Risiken und die Belästigungen nicht durch Umweltbedingungen auf ein annehmbares Maß herabgesetzt werden können;
3. die Dauer der Umgebungsgenehmigung für den Betrieb der eingestuften Einrichtung oder Tätigkeit begrenzen, sofern sie nicht mit der raumordnerischen Zweckbestimmung vereinbar ist. In jedem Fall beträgt die verbleibende Dauer der Umgebungsgenehmigung nicht weniger als sieben Jahre.
§ 3. Die Anpassung der Umgebungsgenehmigung im Sinne dieses Artikels erfolgt gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 4 und 5 ».
Artikel 203 bestimmte vor seiner Aufhebung durch Artikel 149 des Dekrets vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Umgebung, Natur und Landwirtschaft und Energie:
« Art. 203. In [das Umweltpolitikdekret], zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 8. Februar 2013, wird in Titel V Kapitel 4 Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 202, ein Artikel 5.4.11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Art. 5.4.11. § 1. Für den Betrieb einer eingestuften Einrichtung oder Tätigkeit kann eine spezifische Bewertung auferlegt werden in Bezug auf die Notwendigkeit zur Anpassung der Umweltbedingungen infolge von Entwicklungen auf dem Gebiet der besten verfügbaren Techniken und der Bekanntmachung von neuen oder angepassten BVT-Schlussfolgerungen oder von Programmen und Plänen, die die Flämische Regierung zum Schutz von Mensch und Umwelt angenommen hat.
Für den Betrieb von IVU-Anlagen kann zusätzlich eine regelmäßige integrale Bewertung auferlegt werden in Bezug auf die Notwendigkeit zur Anpassung der Umweltbedingungen.
§ 2. Im Hinblick auf die Durchführung der in Paragraph 1 vorgesehenen Bewertungen von Einrichtungen und Tätigkeiten, die zu Projekten gehören, für die der Ständige Ausschuss oder die Flämische Region befugt ist, in erster Verwaltungsinstanz über den Genehmigungsantrag eine Entscheidung zu treffen, legt die Abteilung innerhalb des Departements Umwelt, Natur und Energie, die für Umgebungsgenehmigungen zuständig ist, ein fortlaufendes Mehrjahresprogramm für die fünf folgenden Kalenderjahre fest. Das fortlaufende Mehrjahresprogramm wird jährlich aktualisiert und auf den programmatorischen Ansatz der Umweltrechtsdurchsetzung abgestimmt.
Zur Festlegung des fortlaufenden Mehrjahresprogramms fordert die vorerwähnte Abteilung Daten bei den genehmigenden Behörden und den Beratungsinstanzen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 des Dekrets vom 25. April 2014 über die Umgebungsgenehmigung an.
Das fortlaufende Mehrjahresprogramm, dessen Ausführungsgrad und die Schlussfolgerungen der durchgeführten Bewertungen werden jährlich auf die durch die Flämische Regierung festgelegte Weise veröffentlicht.
Das fortlaufende Mehrjahresprogramm und dessen Ausführungsgrad werden jährlich der Flämischen Regierung mitgeteilt.
§ 3. Im Hinblick auf die Durchführung der spezifischen Bewertungen von Einrichtungen und Tätigkeiten im Sinne von Paragraph 1 Absatz 1, die zu Projekten gehören, für die das Bürgermeister- und Schöffenkollegium befugt ist, in erster Verwaltungsinstanz über den Genehmigungsantrag eine Entscheidung zu treffen, legt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium für seinen Amtsbereich ein fortlaufendes Mehrjahresprogramm für die fünf folgenden Kalenderjahre fest. Das fortlaufende Mehrjahresprogramm wird jährlich aktualisiert und auf den programmatorischen Ansatz der Umweltrechtsdurchsetzung abgestimmt.
Das fortlaufende Mehrjahresprogramm, dessen Ausführungsgrad und die Schlussfolgerungen der durchgeführten Bewertungen werden jährlich auf die durch die Flämische Regierung festgelegte Weise veröffentlicht. ' ».
« Art. 204. In [das Umweltpolitikdekret], zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 8. Februar 2013, wird in denselben Abschnitt 5 von Titel V Kapitel 4 ein Artikel 5.4.12 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Art. 5.4.12. § 1. Der zuständige Dienst der Gemeinde wird mit der Koordinierung und der Ausführung der Bewertungen von eingestuften Einrichtungen und Tätigkeiten beauftragt, die zu Projekten gehören, für die das Bürgermeister- und Schöffenkollegium zuständig ist, um in erster Verwaltungsinstanz über den Genehmigungsantrag eine Entscheidung zu treffen.
Die Flämische Regierung legt die Fälle fest, in denen die provinziale Umgebungsgenehmigungskommission im Sinne von Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Dekrets vom 25. April 2014 über die Umgebungsgenehmigung vor der Ausführung von Bewertungen dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Stellungnahme erteilt.
§ 2. Die provinziale und die regionale Umgebungsgenehmigungskommission im Sinne von Artikel 16 § 1 des Dekrets vom 25. April 2014 über die Umgebungsgenehmigung werden mit der Koordinierung und der Ausführung der Bewertungen von eingestuften Einrichtungen oder Tätigkeiten beauftragt, die zu Projekten gehören, für die der Ständige Ausschuss beziehungsweise die Flämische Region befugt ist, in erster Verwaltungsinstanz über den Genehmigungsantrag eine Entscheidung zu treffen.
Die Beratungsinstanzen, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Dekrets vom 25. April 2014 über die Umgebungsgenehmigung bestimmt wurden, um für die eingestufte Einrichtung oder Tätigkeit eine Stellungnahme zu erteilen, geben die Stellungnahme im Rahmen einer Bewertung der provinzialen oder der regionalen Umgebungsgenehmigungskommission ab.
§ 3. Die Flämische Regierung legt die Fristen fest, in denen die in den Paragraphen 1 und 2 angegebenen Stellungnahmen abgegeben werden müssen. Wenn keine Stellungnahme innerhalb der festgelegten Frist abgegeben wird, wird davon ausgegangen, dass die Beratungsinstanz oder die beratende provinziale Umgebungsgenehmigungskommission den Standpunkt vertritt, dass keine Anpassung der Umweltbedingungen erfolgen muss. ' ».
« Art. 205. In [das Umweltpolitikdekret], zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 8. Februar 2013, wird in denselben Abschnitt 5 von Titel V Kapitel 4 ein Artikel 5.4.13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Art. 5.4.13. Der zuständige Dienst der Gemeinde, die provinziale und die regionale Umgebungsgenehmigungskommission können für die Ausführung der Bewertungen Informationen bei dem Betreiber oder bei dem befugten Beaufsichtigenden im Sinne von Titel XVI anfragen. ' ».
« Art. 206. In [das Umweltpolitikdekret], zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 8. Februar 2013, wird in denselben Abschnitt 5 von Titel V Kapitel 4 ein Artikel 5.4.14 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Art. 5.4.14 Die Flämische Regierung legt die Modalitäten zur Ausführung der Bewertungen fest. ' ».
B.41.2. Im angefochtenen Dekret ist festgelegt, dass die Umgebungsgenehmigung für den Betrieb von eingestuften Einrichtungen und Tätigkeiten in der Regel für unbestimmte Dauer gilt. Nur in Ausnahmefällen kann noch eine Umgebungsgenehmigung von bestimmter Dauer erteilt werden. In den Vorarbeiten heißt es:
« Die Umgebungsgenehmigung für unbestimmte Dauer bietet eine Reihe von Vorteilen.
3.2.1. Wirtschaftlicher Vorteil
Die Kosten für die Erstellung und das Einreichen eines Genehmigungsantrags zum Betrieb einer durchschnittlichen eingestuften Einrichtung betragen schnell 4 000 Euro. Bei einer ständigen dauerhaften Genehmigung entfallen diese Kosten.
3.2.2. Größere Rechtssicherheit
Die Unsicherheit, die der Betreiber mit einer Genehmigung von bestimmter Dauer erfährt, drückt sich vor allem bei der Änderung eines Betriebs aus. Die bestehende Regelung erlaubt es grundsätzlich nicht, für Änderungen an einer Einrichtung eine Genehmigung zu erteilen für eine längere Frist als diejenige, die dem in der Basisgenehmigung vermerkten Enddatum entspricht. Dadurch haben Betreiber nicht die Sicherheit, dass sie die für die Änderung getätigten Investitionskosten nach Ablauf der Frist noch zurückerlangen können.
Bei einer Umgebungsgenehmigung für unbestimmte Dauer muss der Genehmigungsinhaber oder Betreiber zur Ausführung von Betriebsinvestitionen nicht systematisch das Ende seiner Genehmigung berücksichtigen.
3.2.3. Garantien für den Schutz von Mensch und Umwelt
Die Einführung der dauerhaften Umgebungsgenehmigung darf nicht dazu führen, dass der Schutz von Mensch und Umwelt beeinträchtigt wird. Außerdem muss die Mitsprache der Bevölkerung in Bezug auf den Betrieb weiterhin gewährleistet werden können. Um dies zu gewährleisten, ist vorgesehen, dass die Einführung der dauerhaften Genehmigung mit einer Reihe von flankierenden Maßnahmen einhergeht.
Zunächst werden für den Betrieb Bewertungen vorgeschrieben, nämlich:
- die spezifische Bewertung, die anlässlich neuer BVT, BVT-Schlussfolgerungen sowie Aktions- und Ausführungsplänen der Flämischen Regierung zu organisieren ist bezüglich der Notwendigkeit zur Anpassung der auferlegten Umweltbedingungen;
- die integrale regelmäßige Bewertung, die Betrieben mit IVU-Anlagen vorbehalten ist, auf die die IED-Richtlinie Anwendung findet, bezüglich der Notwendigkeit zur Anpassung der Umweltbedingungen.
Zweitens wird am Ende eines jeden Betriebszeitraums von 20 Jahren der betroffenen Öffentlichkeit, dem leitenden Beamten der Beratungsinstanzen und der zuständigen genehmigenden Behörde die Möglichkeit geboten, ihre mit Gründen versehenen Anmerkungen zum weiteren Betrieb der eingestuften Einrichtung oder Tätigkeit zu äußern. Diese Anmerkungen haben zur Folge, dass ein Verfahren für die genehmigende Behörde bezüglich der Anpassung der Umgebungsgenehmigung eingeleitet wird. Dieses Verfahren kann zu einer Änderung der Umweltbedingungen, zur Begrenzung des Gegenstands oder zur Begrenzung der Dauer des Betriebs führen. Die Begrenzung des Gegenstands oder der Dauer der Umgebungsgenehmigung wird jedoch nicht unter allen Umständen möglich sein. Nur wenn sich herausstellt, dass das Risiko oder die Belästigung nicht auf ein annehmbares Maß begrenzt werden kann durch die Anpassung der Umweltbedingungen, kann der Gegenstand der Umgebungsgenehmigung geändert werden. Ebenso wird die Dauer der Genehmigung nur begrenzt werden können, wenn der Betrieb nicht mehr mit der raumordnerischen Zweckbestimmung vereinbar ist. In diesem Fall wird die restliche Dauer nicht weniger als sieben Jahre betragen dürfen. Dies ermöglicht es, dass eine Einrichtung verlagert oder eine Sanierung durchgeführt wird » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, SS. 14-15).
B.42.1. In Bezug auf den angefochtenen Artikel 68 heißt es in der Begründung:
« Um eine Aushöhlung der dauerhaften Genehmigung, eines der Basiskennzeichen der Umgebungsgenehmigung, zu vermeiden, hat man sich dafür entscheiden, die Ausnahmen im Dekret einschränkend aufzulisten. Hierdurch wird gleichzeitig eine unterschiedliche Genehmigungspolitik der verschiedenen genehmigenden Behörden in Bezug auf die Genehmigungsfristen vermieden. Ein deutlich im Dekret verändertes System führt schließlich auch zu einer größeren Rechtssicherheit und Transparenz » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 50).
B.42.2. Der angefochtene Artikel 82 beruht auf Artikel 21 des Dekrets über die Umweltgenehmigung und Artikel 45 von VLAREM I (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 54). Im vorerwähnten Artikel sind die Personen und Instanzen aufgelistet, die eine Initiative ergreifen können, um die besonderen Umweltbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Diese Anpassung der Umweltbedingungen erfolgt entweder von Amts wegen durch eine mit Gründen versehene Initiative der genehmigenden Behörde oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag der genannten Personen und Instanzen hin. Damit der Antrag zulässig ist, muss er, wenn er vom leitenden Beamten einer Beratungsinstanz ausgeht, die bestimmt wurde, für die eingestufte Einrichtung oder Tätigkeit eine Stellungnahme abzugeben, innerhalb eines Zeitraums von dreißig Tagen vor dem Monat, in dem die spezifische oder integrale Bewertung stattfinden soll, eingereicht werden.
B.42.3. Der angefochtene Artikel 83 betrifft die Anpassung des Gegenstands oder der Dauer der Umgebungsgenehmigung, von Amts wegen, auf eine mit Gründen versehene Initiative der genehmigenden Behörde hin oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag der betroffenen Öffentlichkeit oder des leitenden Beamten einer Beratungsinstanz hin. Der Antrag oder die Initiative zur Anpassung wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit eingereicht beziehungsweise ergriffen innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Tag nach dem ersten Tag der Bekanntmachung des Ablaufs des jeweiligen zwanzigjährigen Gültigkeitszeitraums einer Umgebungsgenehmigung von unbestimmter Dauer. Diese Bekanntmachung erfolgt auf Initiative der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten vor dem Ablauf des jeweiligen zwanzigjährigen Gültigkeitszeitraums einer Umgebungsgenehmigung von unbestimmter Dauer. Der zwanzigjährige Gültigkeitszeitraum beginnt zum ersten Mal an dem Tag nach dem Datum, an dem die laufende ursprüngliche Umgebungsgenehmigung erteilt wurde, und anschließend jeweils am ersten Tag nach dem Enddatum eines neuen zwanzigjährigen Gültigkeitszeitraums einer Umgebungsgenehmigung von unbestimmter Dauer. In Artikel 83 § 2 sind die Bedingungen angeführt, denen der Zeitpunkt der Entscheidung entsprechen muss, um den Gegenstand oder die Dauer der Umgebungsgenehmigung zu begrenzen. Der Gegenstand der Umgebungsgenehmigung kann nur begrenzt werden, wenn die Belästigung oder das Risiko nicht durch Umweltbedingungen auf ein annehmbares Maß herabgesetzt werden kann.
« Durch die Regelung bezüglich der Anpassungen der Umgebungsgenehmigung wird die Anwendung der Verwaltungssanktionen ausgesetzt und wird die Aufhebung der Umgebungsgenehmigung uneingeschränkt aufrechterhalten » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 55).
B.42.4.1. In Bezug auf den angefochtenen Artikel 203 bezweckt der Dekretgeber, dafür zu sorgen, dass « bei einer dauerhaften Genehmigung der Schutz von Mensch und Umwelt auch langfristig gewährleistet bleibt und dass der betroffenen Öffentlichkeit keine Mitsprache bezüglich des Betriebs entzogen wird » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 109). Dementsprechend werden durch das Dekret eine Reihe von flankierenden Maßnahmen in das Umweltpolitikdekret eingeführt, nämlich:
« 1. spezifische und regelmäßige integrale Bewertungen von Einrichtungen oder Tätigkeiten in Verbindung mit der Möglichkeit, die Umweltbedingungen anzupassen;
2. Mitsprache der betroffenen Öffentlichkeit oder einer Beratungsinstanz am Ende eines jeden zwanzigjährigen Betriebszeitraums in Verbindung mit der Möglichkeit, die Dauer oder den Gegenstand der Genehmigung anzupassen » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 109).
B.42.4.2. Artikel 203 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung, mit dem ein neuer Artikel 5.4.11 in das Umweltpolitikdekret eingefügt wurde, wurde durch Artikel 149 des Dekrets vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Umgebung, Natur und Landwirtschaft und Energie aufgehoben. Es wurde jedoch wieder ein Artikel 5.4.11 in das Umweltpolitikdekret eingefügt durch Artikel 29 des Dekrets vom 18. Dezember 2015. Artikel 5.4.11 des Umweltpolitikdekrets bestimmt:
« § 1. Für die Umweltbedingungen, die auf eine eingestufte Einrichtung oder Tätigkeit Anwendung finden, werden vorgeschrieben:
1. eine allgemeine Bewertung in den Fällen und für die Aspekte, die die Flämische Regierung zur Umsetzung europäischer Regelungen bestimmt;
2. eine gezielte Bewertung in den Fällen und für die Aspekte, die die Flämische Regierung zur Umsetzung von europäischen Regelungen oder in den Richtlinien im Sinne von Artikel 5.4.6/1 Absatz 3 bestimmt.
Bei der Ausführung einer Bewertung im Sinne von Absatz 1 wird geprüft, ob die Umweltbedingungen angepasst werden müssen und hierzu gemäß Artikel 82 Nr. 2 Buchstabe a) des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingereicht werden muss. Die Schlussfolgerung einer Bewertung beeinträchtigt nicht die Anwendung von Artikel 82 Nrn. 1 und 2 Buchstaben b) bis f) des Dekrets vom 25. April 2014 über die Umgebungsgenehmigung.
§ 2. Die Ausführung der allgemeinen Bewertungen im Sinne von Paragraph 1 Absatz 1 von IVU-Anlagen infolge von Entwicklungen auf dem Gebiet der besten verfügbaren Techniken oder der Bekanntmachung von neuen oder angepassten BVT-Schlussfolgerungen erfolgt auf der Grundlage eines fortlaufenden Mehrjahresprogramms für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre, das durch die Abteilung Umwelt, die für die Umgebungsgenehmigung zuständig ist, festgelegt wird. Das fortlaufende Mehrjahresprogramm wird jährlich aktualisiert und auf den programmatorischen Ansatz der Umweltrechtsdurchsetzung abgestimmt.
Das fortlaufende Mehrjahresprogramm und dessen Ausführungsgrad werden jährlich auf die von der Flämischen Regierung festgelegte Weise veröffentlicht ».
B.42.4.3. Die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache Nr. 6190 ist unzulässig, insofern sie gegen Artikel 203 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung gerichtet ist, da diese Bestimmung mittlerweile aufgehoben wurde.
B.42.5.1. Durch den angefochtenen Artikel 204 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung wird in das Umweltpolitikdekret ein Artikel 5.4.12 eingeführt. Infolge dieses Artikels wird der zuständige Dienst der Gemeinde mit der Koordinierung und der Durchführung der Bewertungen von Einrichtungen und Tätigkeiten beauftragt, die zu Projekten gehören, für die das Bürgermeister- und Schöffenkollegium befugt ist, in erster Verwaltungsinstanz über den Genehmigungsantrag eine Entscheidung zu treffen. Zur Unterstützung der Gemeinden wird gleichzeitig vorgesehen, dass die provinziale Umgebungsgenehmigungskommission bei der Bewertung von bestimmten Einrichtungen, die in der zweiten Klasse eingestuft sind, eine Stellungnahme abgibt. Es ist ebenfalls vorgesehen, dass die Gemeinde sich für die Durchführung der Bewertungen durch eine interkommunale Vereinigung oder einen interkommunalen Zusammenarbeitsverband unterstützen lassen kann. Die provinziale und die regionale Umgebungsgenehmigungskommission sind verantwortlich für die Koordinierung und die Durchführung der Bewertungen für Einrichtungen und Tätigkeiten, für die Ständige Ausschuss beziehungsweise die Flämische Regierung befugt ist, in erster Verwaltungsinstanz eine Entscheidung zu treffen (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 111).
B.42.5.2. Artikel 204 wurde abgeändert durch Artikel 150 des Dekrets vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Umgebung, Natur und Landwirtschaft und Energie. Infolge dieser Dekretsänderung wurde die Bezugnahme in Artikel 5.4.12 § 2 Absatz 2 des Umweltpolitikdekrets auf Artikel 42 Absatz 1 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung gestrichen und ein Paragraph 3 aufgenommen, in dem die Sanktion angegeben wird, wenn im Verfahren zur Anpassung der Umgebungsgenehmigung die Beratungsinstanzen oder die beratende provinziale Umgebungsgenehmigungskommission es unterlassen, rechtzeitig eine Stellungnahme abzugeben. Die Sanktion besteht darin, dass davon ausgegangen wird, dass die Beratungsinstanz « den Standpunkt vertritt, dass keine Anpassung der Umweltbedingungen erfolgen muss ».
B.42.5.3. Diese Dekretsänderung hat jedoch keine Auswirkungen auf die eingereichte Klage.
B.42.6. Artikel 205 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung führt in das Umweltpolitikdekret einen neuen Artikel 5.4.13 ein. Die Notwendigkeit dazu wurde wie folgt dargelegt:
« Im Gegensatz zu dem, was bei einem Genehmigungsantrag der Fall ist, verfügen die Instanzen nicht über eine Antragsakte, in die neuere Informationen bezüglich des Betriebs aufgenommen wurden. Damit sie sich eine adäquate Vorstellung von den Auswirkungen des Betriebs bilden können, werden sie ermächtigt, bei dem Betreiber oder bei dem befugten Beaufsichtigenden im Sinne von Titel XVI des Umweltpolitikdekrets ' bestehende ' Informationen einzuholen. Bei der Durchführung der Bewertungen in Einrichtungen, in denen ein Umweltkoordinator eingestellt ist, wird auch dessen Mitarbeit und Beitrag erwartet » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 111).
B.42.7. Durch den angefochtenen Artikel 206 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung wird in das Umweltpolitikdekret ein neuer Artikel 5.4.14 eingeführt. Durch den vorerwähnten Artikel wird der Flämischen Regierung die Befugnis erteilt, zur Durchführung der Bewertungen die Modalitäten festzulegen (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 111).
1. Die Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft und die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
B.43. Die klagenden Parteien führen an, dass die angefochtenen Artikel im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 2006/11/EG und Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG stünden, da die vorerwähnten Richtlinien es erforderten, dass ein Betrieb, der zum Anwendungsbereich der vorerwähnten Richtlinien gehöre, nur zeitweilig und nicht dauerhaft genehmigt werden dürfe. Außerdem seien diese Betriebe nicht in der einschränkenden Auflistung von Artikel 68 Absatz 2 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung angegeben, sodass die Ermessensbefugnis der genehmigenden Behörde zu stark eingeschränkt werde.
B.44. Die Flämische Regierung bemerkt, dass die Richtlinie 2006/11/EG aufgehoben worden sei. Die vorerwähnte Richtlinie ist nämlich eine kodifizierte Fassung der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft. Die vorerwähnte Richtlinie 76/464/EWG wurde jedoch zum 22. Dezember 2013 aufgehoben infolge von Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Gemäß der Erwägung 52 dieser Richtlinie wird in deren Bestimmungen der in der Richtlinie 76/464/EEG des Rates geschaffene Handlungsrahmen für die Überwachung der Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe übernommen. Diese Richtlinie « sollte deshalb aufgehoben werden, sobald die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie voll umgesetzt sind ». Dies gilt ebenfalls für die Richtlinie 2006/11/EG, die eine Kodifizierung der Richtlinie 76/464/EWG darstellt.
B.45.1. Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG bestimmt:
« Die Genehmigungen können für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden und können erneuerbar sein ».
B.45.2. In Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG ist nichts anderes bestimmt, als dass die Genehmigungen für Anlagen und Unternehmen, die beabsichtigen, Abfallbehandlungen durchzuführen, für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden können und erneuerbar sein können. Aus der vorerwähnten Bestimmung kann keinesfalls eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten abgeleitet werden, eine Genehmigungsregelung von zeitweiliger Dauer einzuführen; es kann höchstens die Rede sein von einer Möglichkeit, eine zeitweilige Genehmigungsregelung einzuführen.
Außerdem gibt es keine europäischen Umweltrichtlinien, die den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegen, nur Genehmigungen mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer zu erteilen. Auch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) lässt den Mitgliedstaaten die freie Wahl. In einer Reihe von Richtlinien ist jedoch eine regelmäßige Bewertung der Einrichtungen vorgesehen. So ist in der Richtlinie 2010/75/EU eine Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde vorgesehen (Artikel 21).
B.45.3. Artikel 68 Absatz 2 Nr. 2 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung erlaubt es, eine zeitlich begrenzte Genehmigung zu erteilen für eine zeitweilige Einrichtung oder Tätigkeit im Sinne von Artikel 5.2.1 § 2 Absatz 2 des Umweltpolitikdekrets. Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb sich auf eine Grundwassergewinnung oder eine Abbautätigkeit bezieht oder wenn eine Umgebungsgenehmigung auf Probe notwendig ist (Artikel 68 Absatz 2 Nrn. 2 und 3).
B.45.4. Bezüglich des Antrags der klagenden Parteien, eine Vorabentscheidungsfrage zum Verstoß durch Artikel 68 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung gegen die vorerwähnten Richtlinienbestimmungen zu stellen, genügt die Anmerkung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe b des AEUV zwar befugt ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Einrichtungen der Europäischen Union zu urteilen, jedoch nicht über die Gültigkeit des Rechts eines Mitgliedstaates oder eines Bestandteils davon. Auf die Anregung der klagenden Parteien kann folglich nicht eingegangen werden.
2. Die Stillhalteverpflichtung
B.46. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6190 führen an, dass der angefochtene Artikel 68 Absatz 2 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung der genehmigenden Behörde nicht die Möglichkeit biete, die Gewährung einer zeitweiligen Genehmigung zu begründen anhand von Umweltqualitätsnormen sowie Umwelt- oder Naturschutz, da diese Kriterien nicht als Ausnahmegrund angeführt worden seien. Dies beinhalte eine zu große Einschränkung der Entscheidungsbefugnis der genehmigenden Behörde. Auch reichten die flankierenden Maßnahmen, nämlich die Bewertungen und die Mitsprachemöglichkeiten, nicht aus, um die unbestimmte Dauer der Genehmigung des Betriebs zu rechtfertigen.
B.47.1. Der Gerichtshof hat keine Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnis, die mit derjenigen von demokratisch gewählten gesetzgebenden Versammlungen vergleichbar ist. Es obliegt dem Gerichtshof nicht zu beurteilen, ob eine durch Dekret eingeführte Maßnahme opportun oder wünschenswert ist. Es obliegt dem Dekretgeber, die Maßnahmen zu bestimmen, die zu ergreifen sind, um seine Politik bezüglich des Städtebaus und der Raumordnung sowie das Recht auf Schutz einer gesunden Umwelt zu gestalten und dazu die geeigneten Mittel zu wählen.
B.47.2.1. Artikel 7bis der Verfassung bestimmt:
« Der Föderalstaat, die Gemeinschaften und die Regionen verfolgen bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung in deren sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Aspekten unter Berücksichtigung der Solidarität zwischen den Generationen ».
Aufgrund von Artikel 142 Absatz 2 der Verfassung und Artikel 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 ist der Gerichtshof befugt, durch Entscheid über Klagen auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel wegen Verletzung der Regeln, die durch die Verfassung oder aufgrund der Verfassung für die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeiten des Staates, der Gemeinschaften und der Regionen festgelegt sind, oder der Artikel von Titel II (« Die Belgier und ihre Rechte »), der Artikel 170, 172 und 191 der Verfassung und von Artikel 143 § 1 der Verfassung zu befinden.
Artikel 7bis der Verfassung wurde durch die Verfassungsrevision von 25. April 2007 in einem neuen Titel Ibis mit der Bezeichnung « Allgemeine politische Zielsetzungen des föderalen Belgiens, der Gemeinschaften und der Regionen » eingefügt. Der Gerichtshof ist nicht befugt, direkt über die Vereinbarkeit der fraglichen Bestimmungen mit dieser Verfassungsbestimmung zu befinden.
B.47.2.2. Nichts hindert den Gerichtshof jedoch daran, andere Verfassungsstimmungen zu berücksichtigen als diejenigen, anhand deren er seine Prüfung vornimmt, aufgrund des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof. Daher obliegt es dem Gerichtshof, die angefochtenen Artikel des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung anhand von Artikel 23 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung zu prüfen, nämlich des Rechts auf den Schutz einer gesunden Umwelt, das die ordnungsgemäße Raumordnung beinhaltet, in Verbindung mit Artikel 7bis der Verfassung, der sich auf die nachhaltige Entwicklung bezieht, die der Dekretgeber anstreben muss.
B.47.3. Das angefochtene Dekret über die Umgebungsgenehmigung beeinträchtigt nicht die Instrumente bezüglich der Aufsicht, der Rechtsdurchsetzung und der Sicherheitsmaßnahmen, die in der relevanten Regelung über Umwelt (Titel XVI des Umweltpolitikdekrets) und Städtebau (Titel VI des Flämischen Raumordnungskodex) vorgesehen sind.
B.47.4. In Bezug auf den angeführten Verstoß gegen Artikel 23 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 7bis, im Verhältnis zu der zuvor bestehenden Städtegenehmigung, reicht die Feststellung, dass das Prinzip der unbegrenzten Gültigkeitsdauer einer städtebaulichen Genehmigung bereits galt. Folglich kann diesbezüglich nicht von irgendeinem Rückschritt des Schutzniveaus die Rede sein. Außerdem gehört es zur Beurteilungsbefugnis des Dekretgebers zu entscheiden, dass die Umgebungsgenehmigung von bestimmter Dauer für die Ausführung von städtebaulichen Handlungen die Ausnahme zu der Regel ist und dass die Umgebungsgenehmigung nur in einer begrenzten Anzahl von Fällen zeitlich begrenzt werden kann. Die klagenden Parteien weisen nicht nach, in welcher Hinsicht die Einschränkung der Ermessensbefugnis der genehmigenden Behörde, indem per Dekret festgelegt wird, wann eine Umgebungsgenehmigung für bestimmte Dauer erteilt werden kann, einen erheblichen Rückschritt des Schutzniveaus in Sachen Umwelt mit sich bringen könnte.
B.47.5.1. In Bezug auf den angeführten Verstoß gegen Artikel 23 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 7bis der Verfassung, im Vergleich zu der zuvor bestehenden Umweltgenehmigung, ist zunächst festzustellen, dass das Prinzip der unbestimmten Dauer der Umgebungsgenehmigung, wie bereits in B.41.2 erwähnt wurde, eine der grundsätzlichen Leitlinien des angefochtenen Dekrets ist (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, SS. 14 ff.).
Die Entscheidung, die Umgebungsgenehmigung in der Regel für unbestimmte Dauer zu gewähren, ist daher eine wesentliche Bedingung zur Verwirklichung der Ziele, die der Dekretgeber vorausgesetzt hat, insbesondere die Verwirklichung eines vollständig integrierten Genehmigungsverfahrens, in dem gleichzeitig sowohl die städtebaulichen Aspekte als auch die umweltbezogenen Aspekte eines ins Auge gefassten Projekts beurteilt werden.
Außerdem ist die dauerhafte Beschaffenheit die logische Folge der Entscheidung des Dekretgebers, dem Genehmigungsinhaber und den Behörden mehr Rechtssicherheit zu bieten.
B.47.5.2. Dennoch kann das Prinzip der unbestimmten Geltungsdauer der Umgebungsgenehmigung für den Betrieb einer eingestuften Einrichtung oder Tätigkeit als ein Rückschritt im Schutzniveau im Vergleich zu der im Dekret über die Umweltgenehmigung bestehenden Regelung betrachtet werden.
B.47.5.3.1. Der Dekretgeber hat jedoch, neben Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen, eine Reihe flankierender Maßnahmen vorgesehen, wie die allgemeine und zielgerichtete Bewertung von Einrichtungen oder Tätigkeiten und Mitsprachemöglichkeiten für die betroffene Öffentlichkeit oder für eine Beratungsinstanz am Ende des jeweiligen Betriebszeitraums von 20 Jahren. Um die Bewertungen transparent und wirksam verlaufen zu lassen, sieht der Dekretgeber die Erstellung von fortlaufenden Mehrjahresprogrammen für die Bewertung vor.
B.47.5.3.2. Die erste flankierende Maßnahme wurde durch die Änderungsbestimmungen des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung in das Umweltpolitikdekret eingefügt und betrifft ein Bewertungssystem, durch das man gegebenenfalls zu einer Anpassung der in der Umgebungsgenehmigung auferlegten Umweltbedingungen gelangen kann.
Das Bewertungssystem, so wie es in den Artikeln 5.4.11 ff. des Umweltpolitikdekrets festgelegt ist, bezweckt, notwendigenfalls die Betriebsbedingungen der eingestuften Einrichtungen anzupassen, um die in den Mehrjahresprogrammen durch die Flämische Regierung vorausgesetzten Umweltziele zu erreichen oder um den Betrieb mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Einklang zu bringen.
Durch die allgemeine und zielgerichtete Bewertung wird geprüft, ob die Umweltbedingungen angepasst werden müssen, um die europäischen Verpflichtungen zu erfüllen oder um die Belästigungen und die Risiken auf ein annehmbares Maß zu begrenzen (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2014-2015, Nr. 459/1, S. 33). Die Durchführung der allgemeinen Bewertungen von IVU-Anlagen (Artikel 1 Nr. 16 von VLAREM I) infolge von Entwicklungen auf dem Gebiet der BVT oder der Bekanntmachung einer durch die Europäische Kommission angenommenen neuen oder angepassten BVT-Schlussfolgerung erfolgt auf der Grundlage eines fortlaufenden Mehrjahresprogramms für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre, das durch die Abteilung Umwelt, die für die Umgebungsgenehmigung zuständig ist, festgelegt wird. Das fortlaufende Mehrjahresprogramm wird jährlich aktualisiert und auf den programmatorischen Ansatz der Umweltrechtsdurchsetzung abgestimmt (Artikel 5.4.11 § 2 des Umweltpolitikdekrets, eingefügt durch Artikel 29 des Dekrets vom 18. Dezember 2015). Das fortlaufende Mehrjahresprogramm und dessen Durchführungsgrad werden im Übrigen jährlich bekannt gemacht (Artikel 1.4.3.2.1 und Artikel 1.4.3.2.2 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 1. Juni 1995 zur Festlegung allgemeiner und sektorieller Bestimmungen in Sachen Umwelthygiene, eingefügt durch Artikel 173 des Erlasses über die Umgebungsgenehmigung).
Wenn sich aus der Bewertung ergibt, dass eine Anpassung der Umweltbedingungen notwendig ist, kann der mit der Koordinierung und der Durchführung der Bewertung beauftragte Dienst einen Antrag auf Anpassung der Umweltbedingungen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 einreichen (Artikel 82 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung). Auch die betroffene Öffentlichkeit, der Beaufsichtigende, der leitende Beamte einer Beratungsinstanz und der Genehmigungsinhaber oder Betreiber besitzen die gleiche Möglichkeit. Die zuständige genehmigende Behörde kann ebenfalls von Amts wegen dazu übergehen.
Das Verfahren zur Änderung oder Ergänzung der Umweltbedingungen verläuft gemäß dem gewöhnlichen Genehmigungsverfahren, einschließlich einer öffentlichen Untersuchung (Artikel 23 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung).
Obwohl das System der regelmäßigen Bewertungen zur Folge haben könnte, dass die zuständige Behörde gegebenenfalls selbst die relevanten Informationen sammeln müsste, hat der Dekretgeber dies berücksichtigt und dafür eine Reihe ergänzender Garantien in das Dekret über die Umgebungsgenehmigung aufgenommen (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, SS. 119-122). Außerdem verfügen die zuständigen genehmigenden Behörden in jedem Fall über eine Vielfalt von Informationsquellen, die sich auf den Betrieb der genehmigenden Einrichtung beziehen. In Anwendung der Gesetzesbestimmungen über die Öffentlichkeit der Verwaltung ist diese Umweltinformation, die im Besitz der Behörde ist, ebenfalls für die betroffene Öffentlichkeit verfügbar.
B.47.5.3.3. Die zweite flankierende Maßnahme betrifft die Möglichkeit für die betroffene Öffentlichkeit, den leitenden Beamten der Beratungsinstanzen und die zuständige genehmigende Behörde, am Ende des jeweiligen zwanzigjährigen Betriebszeitraums ihre mit Gründen versehenen Anmerkungen zu äußern zum weiteren Betrieb der eingestuften Einrichtung oder Tätigkeit (Artikel 83 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung), was zur Anpassung des Gegenstands oder der Dauer der Umgebungsgenehmigung für diesen Betrieb führen kann.
B.47.5.4. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass das Prinzip der dauerhaften Beschaffenheit der Umgebungsgenehmigung nicht bedingungslos ist. Indem ein regelmäßiges Bewertungssystem und die Möglichkeit, den Gegenstand und die Dauer der Umgebungsgenehmigung am Ende jedes zwanzigjährigen Gültigkeitszeitraums anzupassen, vorgesehen sind, hat der Dekretgeber Maßnahmen getroffen, um dafür zu sorgen, dass kein erheblicher Rückschritt im Schutzniveau der Umwelt vorkommen kann.
3. Der Grundsatz der Gewaltentrennung
B.48. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6190 führen an, dass gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung verstoßen werde, weil die in den angefochtenen Artikeln enthaltene Ermächtigung der Flämischen Regierung zu weitreichend sei. Somit führen sie in Wirklichkeit einen Verstoß gegen das in Artikel 23 der Verfassung enthaltene Legalitätsprinzip an.
B.49.1. Zunächst ist anzumerken, dass von den angefochtenen Artikeln 68, 82, 83, 204, 205 und 206 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung nur die Artikel 68, 83, 204 und 206 eine Ermächtigung der Flämischen Regierung beinhalten.
B.49.2. Der Gerichtshof begrenzt seine Prüfung auf diese Artikel.
B.50.1. Obwohl durch Artikel 23 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung die zuständigen Gesetzgeber verpflichtet werden, das Recht auf den Schutz einer gesunden Umwelt zu gewährleisten, verhindert diese Bestimmung keineswegs, dass der Dekretgeber die Flämische Regierung ermächtigt, Maßnahmen anzunehmen, deren Gegenstand der Dekretgeber selbst angibt.
B.50.2. Durch den angefochtenen Artikel 68 Absatz 4 wird die Flämische Regierung ermächtigt, die minimale und die maximale Gültigkeitsdauer der Umgebungsgenehmigung festzulegen, wenn diese Umgebungsgenehmigung für eine bestimmte Dauer erteilt werden muss.
B.50.3. Durch den angefochtenen Artikel 83 wird der Flämischen Regierung eine Ermächtigung erteilt, die auf die Möglichkeit begrenzt ist, ergänzende Zulässigkeitsbedingungen aufzuerlegen für einen mit Gründen versehenen Antrag der betroffenen Öffentlichkeit oder des leitenden Beamten auf Anpassung des Gegenstandes oder der Dauer der Umgebungsgenehmigung.
B.50.4. Durch den angefochtenen Artikel 204 wird ein Artikel 5.4.12 in das Umweltpolitikdekret eingefügt, mit dem der Flämischen Regierung die Befugnis erteilt wird, festzulegen, wann die provinziale Umgebungsgenehmigungskommission dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Stellungnahme erteilen muss, wenn dieses Kollegium eine Bewertung durchführt.
B.50.5. Durch den angefochtenen Artikel 206 wird die Flämische Regierung damit beauftragt, die Modalitäten für die Durchführung der Bewertungen im Sinne der Artikel 5.4.11 bis 5.4.13 des Umweltpolitikdekrets festzulegen.
B.50.6. In all diesen Bestimmungen ist der Gegenstand der Ermächtigung der Flämischen Regierung deutlich angegeben, sodass das in Artikel 23 der Verfassung enthaltene Legalitätsprinzip eingehalten wurde.
In Bezug auf die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer angemessenen Beurteilung
B.51. Der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6190 ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung und gegen Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (nachstehend: Habitatrichtlinie) sowie gegen Artikel 6 des Aarhus-Übereinkommens durch die Artikel 155, 226 und 390 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung, weil, abgesehen von der Ausnahme für Tätigkeiten, die materielle Eingriffe in die Umwelt zur Folge haben, bei einer reinen Erneuerung einer Umgebungsgenehmigung oder Umwandlung einer Umweltgenehmigung in eine Umgebungsgenehmigung keine Verpflichtung zur Ausführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gelte und auch keine entsprechende Beurteilung vorgenommen werden müsse, während die Vergangenheit zeige, dass diese Untersuchungen früher wohl bei der Erneuerung einer Umweltgenehmigung immer notwendig gewesen seien.
B.52.1. Die angefochtenen Artikel 155, 226 und 390 bestimmen:
« Art. 155. In Artikel 4.3.2. § 1, § 2, § 2bis [des Umweltpolitikdekrets], eingefügt durch das Dekret vom 23. März 2012, wird Absatz 2 jeweils durch folgenden Wortlaut ersetzt:
' Die Verpflichtung zur Ausführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gilt nicht für die reine Erneuerung der Umgebungsgenehmigung und die Umwandlung im Sinne von Artikel 70 beziehungsweise 390 des Dekrets vom 25. April 2014 über die Umgebungsgenehmigung, außer wenn die reine Erneuerung der Genehmigung oder die Umwandlung sich auf Tätigkeiten bezieht, die materielle Eingriffe in die Umwelt zur Folge haben. ' ».
« Art. 226. In Artikel 36ter § 3 des Dekrets vom 21. Oktober 1997 über die Naturerhaltung und die natürlichen Lebensräume, eingefügt durch das Dekret vom 19. Juli 2002 und abgeändert durch die Dekrete vom 27. April 2007 und 8. Mai 2009, wird Absatz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
' Für die reine Erneuerung der Umgebungsgenehmigung oder die Umwandlung aufgrund von Artikel 390 des Dekrets vom 25. April 2014 über die Umgebungsgenehmigung muss keine angemessene Beurteilung vorgenommen werden, außer wenn diese reine Erneuerung der Genehmigung oder die Umwandlung sich auf Tätigkeiten bezieht, die materielle Eingriffe in die Umwelt erfordern.
In Abweichung von Absatz 2 muss wohl eine angemessene Beurteilung vorgenommen werden, wenn die für die Naturerhaltung zuständige Verwaltung im Rahmen einer Umwandlung aufgrund von Artikel 390 des Dekrets vom 25. April 2014 über die Umgebungsgenehmigung von Amts wegen oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag der betroffenen Öffentlichkeit hin den Standpunkt vertritt, dass keine angemessene Beurteilung vorgenommen wurde und dass das betreffende Projekt eine erhebliche Beeinträchtigung der natürlichen Merkmale eines besonderen Schutzgebietes verursachen kann. Wenn im Rahmen der Umweltgenehmigung, deren Umwandlung aufgrund von Artikel 390 des vorerwähnten Dekrets beantragt wird, eine angemessene Beurteilung vorgenommen oder eine Stellungnahme der für den Naturerhaltung zuständigen Verwaltung erteilt wurde, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer angemessenen Beurteilung nicht erforderlich war, sind die Verpflichtungen von Artikel 36ter § 3 erfüllt. ' ».
Artikel 390 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung bestimmt in der durch Artikel 159 des Dekrets vom 18. Dezember 2015 abgeänderten Fassung:
« § 1. Umweltgenehmigungen, die ab dem 10. September 2002 beantragt und für eine Frist von zwanzig Jahren erteilt wurden, gelten als für unbestimmte Dauer erteilt, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Zwischen achtundvierzig und sechsunddreißig Monaten vor dem Ablauf der Genehmigungsfrist der Umweltgenehmigung teilt der Genehmigungsinhaber oder Betreiber durch ein Meldungsformular, dessen Inhalt durch die Flämische Regierung festgelegt wird, der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 15 durch eine gesicherte Sendung mit, dass er die in diesem Paragraphen angeführte Regelung anwenden möchte.
2. Weder die betroffene Öffentlichkeit noch der leitende Beamte einer Beratungsinstanz, die aufgrund von Artikel 24 oder Artikel 42 bestimmt wurde, reicht eine Beschwerde ein während der öffentlichen Untersuchung beziehungsweise während einer Frist von dreißig Tagen nach dem ersten Tag nach dem Datum, an dem die in Nr. 1 erwähnte Mitteilung durch die zuständige Behörde an die Beratungsinstanz gesandt wurde.
3. Die städtebaulichen Handlungen, die für den Betrieb der eingestuften Einrichtung oder Tätigkeit notwendig sind, wurden zum Zeitpunkt der Mitteilung im Sinne von Nr. 1 in der Hauptsache genehmigt.
4. Der Antrag auf Umwandlung erfordert keinen Umweltverträglichkeitsbericht oder angemessene Beurteilung.
Die Gemeinde oder der kommunale Umgebungsbeamte ist verantwortlich für die Organisation der öffentlichen Untersuchung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2.
Wenn in Anwendung von Absatz 1 davon ausgegangen wird, dass die Umweltgenehmigung für unbestimmte Dauer erteilt wurde, wird ebenfalls davon ausgegangen, dass die Umweltgenehmigung für die Änderung des Betriebs der eingestuften Einrichtung oder Tätigkeit für unbestimmte Dauer erteilt wurde, außer wenn im Genehmigungserlass für diese Umweltgenehmigung eine kürzere Genehmigungsfrist vorgesehen ist als diejenige, die zu diesem Zeitpunkt für die Einrichtung galt, deren Änderung erlaubt ist.
§ 1/1. Wenn in Anwendung von Artikel 4.3.3 § 2 des Umweltpolitikdekrets dem Meldungsformular eine UVP-Screeningnotiz beigefügt ist, prüft die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15, der von ihr beauftragte Beamte oder gegebenenfalls der kommunale Umgebungsbeamte diese Notiz und entscheidet, ob über das Projekt ein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt werden muss.
Das Ergebnis der Untersuchung im Sinne von Absatz 1 wird durch eine gesicherte Sendung dem Antragsteller innerhalb einer Frist von neunzig Tagen ab dem Tag nach dem Datum, an dem das Meldungsformular eingereicht wurde, oder nach dem Eingang der fehlenden Angaben oder Dokumente mitgeteilt.
Die Entscheidung, dass für das Projekt ein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt werden muss, hat von Rechts wegen die Einstellung des Umwandlungsverfahrens zur Folge.
Wenn die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15, der von ihr beauftragte Beamte oder gegebenenfalls der kommunale Umgebungsbeamte beschließt, dass ein Umweltverträglichkeitsbericht über das Projekt erstellt werden muss, kann der Antragsteller einen mit Gründen versehenen Antrag auf Befreiung von der Prüfungspflicht einreichen bei der Abteilung, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig ist gemäß dem Verfahren im Sinne von Artikel 4.3.3 §§ 3 bis 9 des Umweltpolitikdekrets. Die Entscheidung der Abteilung, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Artikel 4.3.3 § 6 desselben Dekrets zuständig ist, ist bindend für die zuständige Behörde im Sinne von Absatz 1.
§ 2. Die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15 nimmt die Mitteilung im Sinne von Paragraph 1 Nr. 1 in die Akte auf. Die Akte drückt die aktualisierte Genehmigungssituation hinsichtlich des Betriebs der eingestuften Einrichtungen oder Tätigkeiten aus. Die besonderen Umweltbedingungen, die infolge ihrer zeitweiligen Beschaffenheit, eines veränderten Betriebs oder irgendeiner Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung keine Wirkung mehr haben, werden in der aktualisierten Genehmigungssituation nicht angegeben.
Die Akte gilt als Nachweis, dass die Umweltgenehmigung fortan von unbestimmter Dauer ist. Gegen diese Akte kann keine Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden.
§ 3. Wenn die Mitteilung nicht innerhalb der Frist im Sinne von Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 erfolgt ist oder wenn nicht die Bedingung im Sinne von Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 3 erfüllt ist, wird der Genehmigungsinhaber oder der Betreiber durch die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15 in Kenntnis gesetzt. In diesem Fall verfällt die Umweltgenehmigung am Tag nach dem Ablauf der Genehmigungsfrist.
§ 4. Wenn durch die betroffene Öffentlichkeit oder eine Beratungsinstanz eine Beschwerde im Sinne von Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 eingereicht wird oder falls ein Umweltverträglichkeitsbericht oder eine angemessene Beurteilung erforderlich ist, wird der Antrag auf Umwandlung der Umweltgenehmigung von bestimmter Dauer in eine Genehmigung von unbestimmter Dauer gemäß dem gewöhnlichen Genehmigungsverfahren behandelt.
Die Flämische Regierung regelt die Zusammenstellung der Akte über einen Antrag auf Umwandlung, der dem gewöhnlichen Genehmigungsverfahren unterliegt.
Die Fristen im Sinne von Artikel 32 beginnen am Tag nach dem Datum, an dem der Genehmigungsinhaber oder der Betreiber durch eine gesicherte Sendung über den Start des gewöhnlichen Genehmigungsverfahrens für die Umwandlung der Umweltgenehmigung von bestimmter Dauer in eine Genehmigung von unbestimmter Dauer in Kenntnis gesetzt wird.
Wenn innerhalb der festgelegten oder gegebenenfalls verlängerten Frist im Sinne von Artikel 32 keine Entscheidung getroffen wurde, gilt die Umwandlung der Umweltgenehmigung von bestimmter Dauer in eine Genehmigung von unbestimmter Dauer als abgelehnt.
§ 5. Gegen die in Paragraph 4 erwähnte ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder des Ständigen Ausschusses kann beim Ständigen Ausschuss beziehungsweise bei der Flämischen Regierung Beschwerde eingelegt werden.
Durch die Beschwerde wird die Entscheidung ausgesetzt.
Die Bestimmungen von Kapitel 3 finden sinngemäß Anwendung auf das Einreichen und die Behandlung der Beschwerde sowie die Entscheidung über die Beschwerde.
Wenn innerhalb der festgelegten oder gegebenenfalls verlängerten Frist im Sinne von Artikel 66 keine Entscheidung getroffen wurde, gilt die Beschwerde als abgewiesen und wird die angefochtene Entscheidung als endgültig betrachtet.
Die Flämische Regierung legt die Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels fest ».
Die in dieser Bestimmung durch Artikel 159 des Dekrets vom 18. Dezember 2015 vorgenommenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit und den Inhalt der Klage in der Rechtssache Nr. 6190.
B.52.2.1. In Bezug auf den angefochtenen Artikel 155 heißt es in der Begründung, dass « gemäß der europäischen Regelung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes » die Erstellung einer UVP-Screeningnotiz, ein mit Gründen versehener Antrag auf Befreiung von der Prüfungspflicht oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, « es sei denn, dies betrifft materielle Eingriffe in die Umwelt » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 84).
« Unter einem materiellen Eingriff in die Umwelt ist die Erstellung eines Projekts zu verstehen, wie unter anderem die weitere Durchführung von Abbautätigkeiten, Reliefänderungen, Auffüllen von Gruben und Mülldeponien, Grundwasserablenkungen, Entwaldung, usw. » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 84).
B.52.2.2. In Bezug auf den angefochtenen Artikel 226 wurde angemerkt, dass « Artikel 36ter des Dekrets vom 19. Juli 2002 über die Naturerhaltung und die natürlichen Lebensräume, mit dem die angemessene Beurteilung eingeführt wird, am 10. September 2002 in Kraft getreten ist. Ab diesem Datum müssen die Anträge auf eine Umweltgenehmigung notwendigenfalls anhand der Regelung über die angemessene Beurteilung geprüft werden » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 113). Dieses Datum wird auch als Wendepunkt betrachtet für die Umwandlung von Umweltgenehmigungen, die für eine maximale Frist von 20 Jahren erteilt wurden, in eine dauerhafte Umgebungsgenehmigung (Artikel 390 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung).
« Artikel [226] bestimmt, dass für die reine Erneuerung der Genehmigung und die Umwandlung [...] keine angemessene Beurteilung vorgenommen werden muss, es sei denn, dass diese reine Genehmigungserneuerung oder Umwandlung sich auf Tätigkeiten bezieht, die materielle Eingriffe in die Umwelt erfordern. [...].
Abweichend kann für die Umwandlung [...] die für die Naturerhaltung zuständige Verwaltung von Amts wegen oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag der betroffenen Öffentlichkeit hin den Standpunkt vertreten, dass dennoch eine angemessene Beurteilung vorgenommen werden muss, wenn im Rahmen des Antrags auf Umweltgenehmigung keine angemessene Beurteilung vorgenommen wurde und das betreffende Projekt eine erhebliche Beeinträchtigung der natürlichen Merkmale eines besonderen Schutzgebiets verursacht. [...]
Wenn der Antrag von der betroffenen Öffentlichkeit ausgeht, muss er ausreichend mit Gründen versehen und konkret sein. Mit dem Wort ' konkret ' ist gemeint, dass allgemeine, unbegründete Behauptungen, Mutmaßungen, usw. nicht ausreichen, um im Rahmen des Umwandlungsverfahrens noch die Durchführung einer angemessenen Beurteilung zu beantragen. Es muss auf untermauerte Weise nachgewiesen werden, dass möglicherweise bedeutende Auswirkungen zu erwarten sind, und im Einzelnen dargelegt werden, auf welche Weise die Instandhaltungsziele eines besonderen Schutzgebiets hierdurch gefährdet werden könnten.
Bei der Umwandlung im Sinne von Artikel [390] sind jedoch die Anforderungen von Artikel 36ter § 3 des Dekrets vom 19. Juli 2002 über die Naturerhaltung und die natürlichen Lebensräume erfüllt, wenn durch den Betreiber wohl eine angemessene Beurteilung durchgeführt oder eine Stellungnahme der für die Naturerhaltung zuständigen Verwaltung erteilt wurde, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer angemessenen Beurteilung nicht erforderlich war. Letzteres kann auch implizit aus der Stellungnahme dieser Verwaltung hervorgehen. Auch das Nichtabgeben einer Stellungnahme bedeutet, dass die Verwaltung den Standpunkt vertritt, dass das Projekt keine erheblichen Auswirkungen haben kann, und folglich keine angemessene Beurteilung vorgenommen werden muss » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, SS. 113-115).
B.52.2.3. Durch den angefochtenen Artikel 390 wird eine Übergangsregelung eingeführt, wonach Umweltgenehmigungen, die ab dem 10. September 2002 für eine Höchstdauer von 20 Jahren beantragt und erteilt werden, in eine Umgebungsgenehmigung von unbestimmter Dauer umgewandelt werden können. Hierfür müssen gleichzeitig vier Bedingungen erfüllt sein (Artikel 390 § 1 Nrn. 1 bis 4 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung).
« Das Datum des 10. September 2002 entspricht dem Datum, an dem die angemessene Beurteilung (Artikel 36ter des Dekrets vom 19. Juli 2002 über die Naturerhaltung und die natürlichen Lebensräume) in Kraft getreten ist. Die Frist zwischen vier und drei Jahren, in der der Antrag auf Umwandlung der Genehmigungsfrist eingereicht werden kann, liegt deutlich vor dem Enddatum der Umweltgenehmigung, sodass der Betreiber bei einer negativen Entscheidung über den Antrag noch die Möglichkeit hat, rechtzeitig einen neuen Genehmigungsantrag für den (angepassten) Betrieb einzureichen.
Der Antrag auf Umwandlung unterliegt einer öffentlichen Untersuchung. Die betroffene Öffentlichkeit und die Bewertungsinstanzen können Beschwerden gegen die Umwandlung der Genehmigung von bestimmter Dauer in eine Genehmigung von unbestimmter Dauer einlegen.
[...]
Die genehmigende Behörde wird beschließen, dass die Umgebungsgenehmigung nicht für unbestimmte Dauer gültig sein kann, insofern die Umweltbelästigung oder die Risiken nicht auf annehmbare Grenzen herabgesetzt werden können durch Umweltbedingungen oder wenn der Betrieb nicht mit einer Städtebauvorschrift oder mit der guten Raumordnung vereinbar ist.
[...]
Eine Verwaltungsbeschwerde gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder des Ständigen Ausschusses (gegebenenfalls eine dauerhafte Genehmigung, eine zeitlich begrenzte Genehmigung oder eine Ablehnung) ist vorgesehen. Angesichts der devolutiven Beschaffenheit der Beschwerde wird der Antrag des Betreibers auf Umwandlung erneut insgesamt geprüft werden.
In allen anderen Fällen muss eine neue Umgebungsgenehmigung für unbestimmte Dauer gemäß den herkömmlichen Spielregeln beantragt werden » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, SS. 139-140).
B.53. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6190 sind der Auffassung, dass die angefochtenen Artikel im Widerspruch zu Artikel 23 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 6 der Habitatrichtlinie, stünden, weil die Verpflichtungen der Habitatrichtlinie auch für Betriebe gelten würden, die nicht als « Projekt » im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie eingestuft werden können, sodass die Habitatrichtlinie nicht immer einem Initiator ein Recht verleihe, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben. Außerdem wird das Entfallen der Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei einer Erneuerung der Genehmigung ohne materielle Eingriffe in die Umwelt auszuführen, bemängelt.
B.54.1. Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen treffen müssen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, « sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten ».
Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie bestimmt unter anderem, dass Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes, das natürliche Lebensräume und Habitate von geschützten Arten umfasst, in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen erfordern. Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden stimmen diesem Projekt nur zu, nachdem sie die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt haben und nachdem sie die Sicherheit erhalten haben, dass das Projekt das betreffende Gebiet nicht beeinträchtigen wird.
B.54.2.1. Daher könnte aus Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie abgeleitet werden, dass die Beurteilungspflicht nicht Anwendung findet bei der Erneuerung der Genehmigung bestehender Betriebe, die nicht als ein materieller Eingriff in die Umwelt einzustufen sind, und ebenfalls nicht bei der Umwandlung einer Umweltgenehmigung von bestimmter Dauer in eine Umgebungsgenehmigung von unbestimmter Dauer, da diese Genehmigungserneuerungen und Umwandlungen nicht als Beschlüsse der zuständigen Behörde betrachtet werden könnten, wodurch der Auftraggeber das Recht erhält, ein « Projekt » im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie auszuführen.
Der Europäische Gerichtshof hat jedoch in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 (C-399/14, Grüne Liga Sachsen u.a.) entschieden:
« 37. [Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie] legt eine allgemeine Schutzpflicht fest, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung sowie Störungen, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, zu vermeiden [...].
38. In Bezug auf Projekte, die den sich aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ergebenden Anforderungen nicht genügen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Verpflichtung, bestehende Pläne oder Projekte nachträglich auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet zu prüfen, auf Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie gestützt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, EU: C: 2005: 626, Rn. 57 und 58).
[...]
41. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit nur dann im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie steht, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störung verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die mit ihr verfolgten Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann (Urteil Kommission/ Spanien, C-404/09, EU: C: 2011: 768, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[...]
51. Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie enthält hingegen kein besonderes Kriterium für die Durchführung der auf der Grundlage dieser Bestimmung zu erlassenden Maßnahmen.
52. Allerdings ist festzustellen, dass die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 der Habitatrichtlinie am Maßstab der mit der Richtlinie verfolgten Erhaltungsziele als ein zusammenhängender Normenkomplex auszulegen sind und dass mit diesen Bestimmungen das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Sweetman u.a., C-258/11, EU: C: 2013: 220, Rn. 32, und Briels u.a., C-521/12, EU: C: 2014: 330, Rn. 19).
53. Wenn Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie eine Verpflichtung begründet, eine nachträgliche Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet vorzunehmen, muss eine solche Prüfung die zuständige Behörde in die Lage versetzen, sicherzustellen, dass die Ausführung dieses Plans oder Projekts nicht zu einer Verschlechterung oder zu Störungen führt, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
[...]
61. Daraus folgt, dass bei einer nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie notwendig gewordenen nachträglichen Prüfung eines Plans, der das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte, oder eines solchen Projekts alle zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorliegenden Umstände und alle danach durch die teilweise oder vollständige Ausführung dieses Plans oder Projekts eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Auswirkungen auf das Gebiet zu berücksichtigen sind ».
B.54.2.2. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann abgeleitet werden, dass die in Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie enthaltene allgemeine Schutzverpflichtung auch für Betriebe gilt, die nicht als ein « Projekt » im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der vorerwähnten Richtlinie einzustufen sind, und dass ein Recht, eine bestimmte Tätigkeit ausüben zu dürfen, ohne zeitliche Begrenzung und ohne dass ergänzende Maßnahmen in Bezug auf diese Betriebe ergriffen werden könnten, schwer mit dieser Bestimmung vereinbar sein kann, selbst nachdem das Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie zur Anwendung gebracht wurde.
B.54.3.1. In Bezug auf die Erneuerung einer Umgebungsgenehmigung oder eines Teils davon, die für bestimmte Dauer erteilt wurde, kann angenommen werden, dass die Durchführung einer angemessenen Beurteilung gegebenenfalls, nämlich wenn das betreffende Projekt getrennt oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten erhebliche Folgen für ein besonderes Schutzgebiet haben kann, notwendig ist, um der genehmigenden Behörde die Sicherheit zu verschaffen, dass es die natürlichen Merkmale des betreffenden Gebiets nicht beeinträchtigen wird, oder ob die Erfordernisse von Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie erfüllt werden können.
Das Verfahren zur Erneuerung einer Umgebungsgenehmigung für bestimmte Dauer (Artikel 70 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung) betrifft nämlich Umgebungsgenehmigungen, die, obwohl sie nicht in der im Dekret über die Umgebungsgenehmigung angeführten einschränkenden Liste vorkommen, nur sehr ausnahmsweise für eine bestimmte Dauer erteilt werden können, und zwar aus verschiedenen Gründen (Artikel 68 Absatz 2 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung).
Obwohl in dem durch den angefochtenen Artikel 226 abgeänderten Artikel 36ter § 3 Absatz 2 des Dekrets vom 21. Oktober 1997 über die Naturerhaltung und die natürlichen Lebensräume ausdrücklich festgelegt ist, dass die Durchführung einer angemessenen Beurteilung wohl verpflichtend gilt, wenn die bloße Erneuerung der Genehmigung oder die Umwandlung einer Umweltgenehmigung in eine Umgebungsgenehmigung für unbestimmte Dauer sich auf Tätigkeiten bezieht, die materielle Eingriffe in die Umwelt zur Folge haben, reicht diese Bestimmung nicht aus, um den vorerwähnten Erfordernissen zu entsprechen, die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auferlegt werden.
B.54.3.2. Spezifisch für die Umwandlung ist anzumerken, dass die Praxis der Erstellung der angemessenen Beurteilungen schrittweise entstanden ist, wobei sowohl die Quantität als auch die Qualität sich im Laufe der Jahre verändert haben. Außerdem wurden die angemessenen Beurteilungen erstellt aus dem Blickwinkel, dass eine Umweltgenehmigung nur zwanzig Jahre lang gültig ist und nicht für unbestimmte Dauer, so wie es in der Regel der Fall sein wird für die Umgebungsgenehmigung.
Folglich ist es nicht vernünftig gerechtfertigt, das Stichdatum des 10. September 2002 als das Datum anzunehmen, ab dem eine Umweltgenehmigung im Sinne von Artikel 390 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung und Artikel 36ter § 3 Absatz 2 des Dekrets vom 21. Oktober 1997 in der durch das angefochtene Dekret abgeänderten Fassung so betrachtet wird, als ob sie für unbestimmte Dauer erteilt worden wäre, ohne in irgendeiner Weise eine Aktualisierung vorzusehen.
B.54.3.3. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage der ihm vorliegenden Angaben, die es allein bewerten kann, zu überprüfen, ob eine neue Prüfung eines Plans, der ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung beeinträchtigen könnte, oder eines solchen Projekts die einzige geeignete Maßnahme im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie darstellt, um die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder von Störungen von Arten, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, auszuräumen (EuGH, 14. Januar 2016, C-399/14, Grüne Liga Sachsen u.a., Randnr. 45).
B.54.3.4. Da eine angemessene Beurteilung gemäß dem Dekret über die Umgebungsgenehmigung nicht mehr erforderlich ist bei einer reinen Erneuerung der Umgebungsgenehmigung oder einer Umwandlung aufgrund von Artikel 390, die sich nicht auf Tätigkeiten bezieht, die materielle Eingriffe in die Umwelt erfordern, ist Artikel 36ter § 3 Absatz 2 des Dekrets vom 21. Oktober 1997 über die Naturerhaltung und die natürlichen Lebensräume, ersetzt durch Artikel 226 des angefochtenen Dekrets, nicht vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union.
B.54.4. Dies gilt nicht für Artikel 4.3.2 §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 des Umweltpolitikdekrets, ersetzt durch Artikel 155 des angefochtenen Dekrets, da aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, 28. Februar 2008, C-2/07, Abraham, Randnr. 23; EuGH, 17. März 2011, C-275/09, Region Brüssel-Hauptstadt, Randnr. 20) abgeleitet werden kann, dass auf eine reine Erneuerung einer Umgebungsgenehmigung oder eine Umwandlung aufgrund von Artikel 390, die nicht einhergeht mit Tätigkeiten, die materielle Eingriffe in die Umwelt erfordern, nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung findet. Sofern die sich daraus ergebende Verringerung des Schutzniveaus als erheblich betrachtet werden sollte, wird dies gerechtfertigt mit den durch den Dekretgeber in den Vorarbeiten angeführten Gründen des Allgemeininteresses, insofern sie sich auf die Umweltverträglichkeitsprüfung beziehen (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, SS. 84 und 116-122) und entbehrt der sich daraus ergebende Behandlungsunterschied zwischen Dritten, die von Projekten betroffen sind, die gegebenenfalls Anlass zu einer solchen Beurteilung sein müssen, nicht einer vernünftigen Rechtfertigung. Aus Artikel 6 des Aarhus-Übereinkommens geht ebenfalls nicht hervor, dass eine solche Beurteilung erfolgen müsse.
In Bezug auf die stillschweigende befürwortende Stellungnahme und die Ermächtigung der Flämischen Regierung zur Festlegung der Fristen für die Stellungnahmen
B.55. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6191 beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 26, 43, 61 und 336 des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung, weil diese Artikel gegen die Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 2, 3, 6 und 9 des Aarhus-Übereinkommens, den Grundsätzen der Sorgfalt und Vorsorge, der formellen und materiellen Begründungspflicht, den Grundsätzen der guten Verwaltung und Artikel 191 des AEUV, verstießen, da es nicht gerechtfertigt sei, dass « wenn keine Stellungnahme innerhalb der festgelegten Frist abgegeben wird, [...] davon ausgegangen [wird], dass [...] die Stellungnahme befürwortend ist ». Es könne nach Auffassung der klagenden Parteien ebenfalls nicht angenommen werden, dass die Flämische Regierung selbst die Fristen für die Stellungnahme festlege.
B.56.1. Die angefochtenen Artikel bestimmen:
« Art. 26. Die Flämische Regierung legt die Fristen für die Stellungnahme fest und kann die Elemente bestimmen, auf die in den Stellungnahmen eingegangen werden muss.
Wenn keine Stellungnahme innerhalb der festgelegten Frist abgegeben wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme befürwortend ist ».
« Art. 43. Die Flämische Regierung legt die Fristen für die Stellungnahme fest und kann die Elemente bestimmen, auf die in den Stellungnahmen eingegangen werden muss.
Wenn keine Stellungnahme innerhalb der festgelegten Frist abgegeben wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme befürwortend ist ».
« Art. 61. Die Flämische Regierung legt die Fristen für die Stellungnahme fest und kann die Elemente bestimmen, auf die in den Stellungnahmen eingegangen werden muss.
Wenn keine Stellungnahme innerhalb der festgelegten Frist abgegeben wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme befürwortend ist ».
« Art. 336. In Titel IV [des Flämischen Raumordnungskodex], zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 12. Juli 2013, wird Kapitel VII, das aus den Artikeln 4.7.1 bis 4.7.26/1 besteht, aufgehoben ».
B.56.2. Der Dekretgeber beauftragt die Flämische Regierung mit der Festlegung der Fristen für die Stellungnahme.
« Im Dekret über die Umgebungsgenehmigung sind wohl die Folgen der Nichteinhaltung der Fristen für die Stellungnahme festgelegt. Wenn keine Stellungnahme innerhalb der festgelegten Frist abgegeben wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme befürwortend ist. Gemäß den Regeln der guten Verwaltung wird davon ausgegangen, dass die Beratungsinstanz ihre Stellungnahme rechtzeitig abgibt » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 39).
In Bezug auf Artikel 43 heißt es in der Begründung:
« Da die Entscheidungsfristen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erheblich kürzer sind als im gewöhnlichen Genehmigungsverfahren und es sich außerdem von der Beschaffenheit her um ziemlich einfache Anträge handelt, erscheint es hierbei ratsam, die Fristen für die Stellungnahme in diesem Verfahren kürzer zu halten als die bekannten 30 Tage. Eine Frist für die Stellungnahme von 15 oder 20 Tagen erscheint eher angebracht, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, wohlüberlegte und rechtzeitige Entscheidungen zu treffen » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 44).
In Bezug auf Artikel 61 vertrat man den Standpunkt, dass die Flämische Regierung sich für eine Differenzierung bei den Fristen für die Stellungnahme je nach den Merkmalen der Akte entscheiden kann. Es wurde hervorgehoben, dass eine verspätete ablehnenden Stellungnahme dennoch durch die genehmigende Behörde in der Berufungsinstanz berücksichtigt werden kann (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 48).
In Bezug auf Artikel 336 wurde angemerkt, dass die Aufhebung des Genehmigungsverfahrens im Flämischen Raumordnungskodex die logische Folge der Eingliederung des Genehmigungsverfahrens in das Dekret über die Umgebungsgenehmigung ist (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 133).
1. Die Artikel 2, 3, 6 und 9 des Aarhus-Übereinkommens, die Grundsätze der Sorgfalt und der Vorsorge und Artikel 191 des AEUV
B.57. Der erste Teil des einzigen Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6191 bezieht sich auf den möglichen Verstoß gegen das Aarhus-Übereinkommen; im Umwelt- und Städtebaurecht sei es von wesentlicher Bedeutung, sowohl für den Antragsteller auf Genehmigung als auch für die betroffenen Dritten, dass ihnen nicht der Dienst vorenthalten werde, den eine spezialisierte Behörde bieten könne, indem sie die erwartete Stellungnahme abgebe oder eine ausdrückliche Entscheidung treffe. Die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und diejenige des Europäischen Gerichtshofes bestätigten, dass das System der stillschweigenden Genehmigungen nicht mit den Erfordernissen der anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar sei. Die vorerwähnte Feststellung gelte auch für das Konzept der stillschweigenden, als befürwortend betrachteten Stellungnahmen. Nach Darlegung der klagenden Parteien müssten die Beratungsinstanzen ihren Auftrag zur Abgabe von Stellungnahmen nämlich auf eine sorgfältig untermauerte Weise ausüben und ihren Stellungnahmen die größtmögliche gesellschaftliche Grundlage verleihen.
Außerdem habe der Dekretgeber sich in anderen Bestimmungen des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung für das Konzept der stillschweigenden Ablehnung entschieden, sodass der Dekretgeber, nachdem er sich dafür entschieden habe, nicht in anderen Bestimmungen das Konzept der stillschweigend erteilten befürwortenden Stellungnahme wählen könne.
B.58.1. Die Flämische Regierung ist der Auffassung, dass der Teil des Klagegrunds unzulässig sei, in Ermangelung irgendeiner Darlegung. Die klagenden Parteien führten nämlich keineswegs an, auf welche Weise gegen die Vertragsbestimmungen und die Bestimmungen des Unionsrechtes sowie die allgemeinen Grundsätze der guten Verwaltung verstoßen worden sei.
B.58.2. Da die klagenden Parteien geltend machen, dass der Dekretgeber ein unzulässiges Ziel anstrebe, weil er sich dafür entschieden habe, « ohne Prüfung, die per Hypothese der Sachverständigen-Beratungsinstanz anvertraut wird, mit einer (juristischen) Fiktion annehmen zu lassen, dass die zu prüfenden Elemente kein Problem bereiten und sogar eine ' befürwortende Stellungnahme ' erhalten », kann daraus abgeleitet werden, dass die klagenden Parteien anführen, dass einer bestimmten Kategorie von Personen zu Unrecht und ohne vernünftige Rechtfertigung ein Grundrecht, nämlich das Recht auf Schutz einer gesunden Umwelt, entzogen werde.
Auch in der Begründung der Flämischen Regierung wird hilfsweise von dieser Auslegung ausgegangen.
B.58.3. Da die klagenden Parteien nicht anführen, in welcher Hinsicht gegen die von ihnen erwähnten Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens und des AEUV verstoßen würde, und ebenfalls nicht, in welcher Hinsicht gegen die Grundsätze der Sorgfalt und Vorsorge verstoßen worden sei, ist der Teil des Klagegrunds insofern nicht zulässig.
B.59.1. Der Zweck der Erteilung einer Stellungnahme bei Anträgen auf Umgebungsgenehmigung besteht darin, der genehmigenden Behörde eine städtebauliche und umwelttechnische Basis zu bieten für ihre Entscheidungen über konkrete Genehmigungsanträge. Die abgegebenen Stellungnahmen sind jedoch nicht bindend für die zuständige Behörde, sodass sie nur ein vorbereitendes Element der globalen Entscheidungsfindung sind und an sich also keine Rechtsfolgen haben.
B.59.2. Die verspätete Erteilung einer Stellungnahme befreit die genehmigende Behörde also nicht von ihrer Verpflichtung, zu prüfen, ob der Genehmigungsantrag den Dekrets- und Verordnungsbedingungen entspricht.
Wenn nämlich eine Beschwerde auf Nichtigerklärung gegen eine Entscheidung der genehmigenden Behörde, durch die eine Umgebungsgenehmigung erteilt wird, beim Rat für Genehmigungsstreitsachen anhängig gemacht wird, kann dieser gebeten werden, die Rechtmäßigkeit der vorerwähnten Entscheidung der genehmigenden Behörde zu prüfen, insbesondere deren Vereinbarkeit mit Titel IV des Flämischen Raumordnungskodex und Titel V des Umweltpolitikdekrets.
Der Umstand, dass davon ausgegangen wird, dass die Stellungnahme in Anwendung der angefochtenen Bestimmungen befürwortend ist, befreit die genehmigende Behörde nicht von der Verpflichtung, diese Genehmigung ausdrücklich zu begründen in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte und der relevanten Bestimmungen des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung (u.a. die Artikel 33, 47 und 66), und hindert den Rat für Genehmigungsstreitsachen nicht daran, auf der Grundlage dieser ausdrücklichen Begründung der Genehmigungsentscheidung und der Verwaltungsakte sowie unter Berücksichtigung der etwaigen Anmerkungen der Parteien zu prüfen, ob diese Genehmigungsentscheidung den Bedingungen für die Erteilung einer Umgebungsgenehmigung entspricht, so wie sie im Dekret über die Umgebungsgenehmigung, im Flämischen Raumordnungskodex, im Umweltpolitikdekret und den Durchführungserlassen festgelegt sind.
B.59.3. Obwohl andere Lösungen denkbar gewesen wären bei der Überschreitung der vorgeschriebenen Frist für die Stellungnahme, wie beispielsweise die Fortsetzung des Verfahrens ohne Stellungnahme, hat der Dekretgeber mit der Gesetzgebungstechnik der als befürwortend geltenden stillschweigenden Stellungnahmen kein unerlaubtes Ziel angestrebt. Der Dekretgeber bezweckt, anhand verschiedener Ausschlussfristen in dem Verfahren, einen wesentlichen Zeitgewinn zu erreichen, wobei die Ausschlussfristen dazu dienen, für Deutlichkeit auf Seiten der Antragsteller auf Genehmigung zu sorgen, die dadurch die Gewissheit haben, dass ihre Anträge innerhalb der vorgesehenen Fristen abgewickelt sein werden (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2334/1, S. 12).
Indem er festgelegt hat, dass in dem Fall, dass keine Stellungnahme innerhalb der festgelegten Ausschlussfrist abgegeben wird, davon ausgegangen wird, dass die Stellungnahme befürwortend ist, hat der Dekretgeber bezweckt, das Stillschweigen der Beratungsinstanz mit einer « Sanktion » zu verbinden, von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie auch eine vorbeugende Wirkung haben wird.
B.59.4. Der erste Teil des einzigen Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6191 ist unbegründet.
2. Die Begründungspflicht
B.60. Der zweite Teil des einzigen Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6191 bezieht sich nach Darlegung der klagenden Parteien auf die Feststellung, dass eine stillschweigende Stellungnahme nicht die Erfordernisse der Begründungspflicht erfülle, sodass sie in se mit einer Rechtswidrigkeit behaftet sei, und dass diese Rechtswidrigkeit ipso facto zur Rechtswidrigkeit der Umgebungsgenehmigung führen müsse. Dies sei nicht mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar.
B.61.1. Eine Stellungnahme, die nicht abgegeben wurde, kann nicht ausdrücklich begründet werden; sie kann aus diesem Grund auch nicht als rechtswidrig betrachtet werden. Wie bereits in B.59.2 angeführt wurde, befreit eine stillschweigende befürwortende Stellungnahme die genehmigende Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, die Entscheidung über den Genehmigungsantrag ausdrücklich zu begründen.
B.61.2. Der zweite Teil des einzigen Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6191 ist unbegründet.
3. Die Stillhalteverpflichtung und das Legalitätsprinzip von Artikel 23 der Verfassung
B.62. Im dritten Teil des einzigen Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6191 führen die klagenden Parteien an, dass die Festlegung der Frist für die Stellungnahme eine wesentliche Entscheidung sei, die durch den Dekretgeber selbst getroffen werden müsse. Zuvor sei die Frist für die Stellungnahme wohl durch den Dekretgeber festgelegt worden (Artikel 4.7.16 des Flämischen Raumordnungskodex).
B.63.1. Der Umstand, dass die Frist für die Stellungnahme im Flämischen Raumordnungskodex durch den Dekretgeber selbst festgelegt worden ist, hat nicht zur Folge, dass die Ermächtigung der Flämischen Regierung im Widerspruch zu Artikel 23 der Verfassung stehen würde.
Obwohl Artikel 23 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung die zuständigen Gesetzgeber verpflichtet, das Recht auf den Schutz einer gesunden Umwelt zu gewährleisten, spricht diese Bestimmung keineswegs dagegen, dass der Dekretgeber die Flämische Regierung ermächtigt, Maßnahmen anzunehmen, deren Gegenstand der Dekretgeber selbst angibt.
Gemäß den angefochtenen Artikeln des Dekrets über die Umgebungsgenehmigung wird die Flämische Regierung mit der Festlegung der Fristen für die Stellungnahme und der Bestimmung der Elemente, auf die in den Stellungnahmen eingegangen werden muss, beauftragt. Der Dekretgeber hat selbst bestimmt, unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem gewöhnlichen Genehmigungsverfahren und dem vereinfachten Genehmigungsverfahren, sowie der Instanzebene, in der sich der Genehmigungsantrag befindet, wann die verschiedenen Stellungnahmen notwendig sind und wann die Umgebungsgenehmigungskommission eine integrierte Stellungnahme erteilen muss.
B.63.2. Der dritte Teil des einzigen Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 6191 ist unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
- erklärt Artikel 226 des Dekrets der Flämischen Region vom 25. April 2014 über die Umgebungsgenehmigung für nichtig;
- weist die Klagen im Übrigen zurück.
Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 6. Oktober 2016.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
E. De Groot