Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 8 Mai 2013 (België). RG 65/2013
Summary :
Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 3 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 7. Juni 2001 über die Sozialvorteile verstößt nicht gegen die Artikel 10, 11 und 24 § 4 der Verfassung.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten R. Henneuse,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren
In seinem Urteil vom 3. September 2012 in Sachen der VoG « Centre Scolaire Spécialisé Saint Joseph » gegen die Stadt Limbourg, dessen Ausfertigung am 12. September 2012 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Verviers folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
1. « Verstösst Artikel 3 des Dekrets vom 7. Juni 2001 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er zu einer Verletzung der Gleichheit den Gemeinden und den kommunalen Steuerpflichtigen gegenüber führt, was die Finanzlast der Sozialvorteile betrifft, die einem freien Sonderschulunterricht gewährt werden, der nicht von den Gemeinden organisiert wird, und zwar ausschliesslich zu Lasten der kommunalen Steuerpflichtigen, während die Schüler dieser Schule des freien Sonderschulwesens zu mehr als 98 % nicht auf dem Gebiet dieser Gemeinden wohnen, sondern aus den zahlreichen Nachbargemeinden, die nicht zu dieser Finanzlast beitragen müssen, kommen? »;
2. « Verstösst Artikel 3 des Dekrets vom 7. Juni 2001 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er zu einer Verletzung der Gleichheit führt, insofern dieser Artikel, wenn eine Gemeinde die Finanzlast der Sozialvorteile, die einem auf ihrem Gebiet organisierten freien Sonderschulunterricht gewährt werden, allein trägt, während über 98% der Schüler dieses Unterrichts aus den zahlreichen Nachbargemeinden kommen, dieser Gemeinde das Gewichtungsprinzip versagt, das jedoch zugunsten der Provinzen und der Französischen Gemeinschaftskommission gilt, wenn diese unter den gleichen Bedingungen und aus den gleichen Gründen dazu berufen sind, finanziell beizutragen? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1.1. Artikel 3 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 7. Juni 2001 über die Sozialvorteile bestimmt:
« Die Gemeinden, die den Schülern der von ihnen getragenen Schulen Sozialvorteile gewähren, gewähren unter gleichartigen Bedingungen den Schülern der Schulen derselben Kategorie, die in derselben Gemeinde gelegen sind und zum subventionierten freien Unterricht der Französischen Gemeinschaft gehören, dieselben Vorteile, insofern der Träger dieser Schulen dies schriftlich bei der Gemeinde beantragt.
Die Provinzen und die Französische Gemeinschaftskommission, die den Schülern der von ihnen getragenen Schulen Sozialvorteile gewähren, gewähren unter gleichartigen Bedingungen den Schülern der Schulen derselben Kategorie, die zum subventionierten freien Unterricht der Französischen Gemeinschaft gehören und auf ihrem Gebiet gelegen sind, in einem von der Regierung entsprechend der Grösse dieses Gebietes, gewichtet durch die Bevölkerungsdichte, festgelegten Radius, dieselben Vorteile, insofern der Träger dieser Schulen dies schriftlich bei der Provinz oder der Französischen Gemeinschaftskommission beantragt.
Die Gemeinden, die Provinzen und die Französische Gemeinschaftskommission haben als Behörde, die Sozialvorteile gewährt, untereinander keinerlei Verpflichtung.
Dieses Dekret findet Anwendung auf folgende Kategorien:
- der Regelvorschulunterricht;
- der Regelgrundschulunterricht;
- der Sondervorschulunterricht;
- der Sondergrundschulunterricht;
- der Ubergangsunterricht im Regelsekundarschulwesen;
- der Befähigungsunterricht im Regelsekundarschulwesen;
- der Sondersekundarunterricht.
Wenn zwei Träger verpflichtet sind, Sozialvorteile zu gewähren aufgrund der Absätze 1 und 2, stimmen sie sich ab, um ihre Verpflichtungen gegenüber dem antragstellenden Träger zu erfüllen und um die Bestimmungen im Sinne von Artikel 7 einzuhalten, ohne dass der antragstellende Träger Anspruch auf mehr Sozialvorteile erheben kann als der zuerkennende Träger, der seinen Schülern die meisten Vorteile gewährt. Der antragstellende Träger wählt gegebenenfalls die Sozialvorteile aus, die er erhalten möchte. Kommt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags keine Einigung zustande, verteilen die zuerkennenden Träger die Last im Verhältnis zur Anzahl ihrer Schüler in der betreffenden Unterrichtskategorie untereinander ».
B.1.2. Artikel 5 desselben Dekrets bestimmt:
« § 1. Die Gemeinden dürfen bezüglich der Sozialvorteile keinen Unterschied zwischen Schülern derselben Kategorie, die Unterricht in den von der Französischen Gemeinschaft auf dem Gebiet einer selben Gemeinde subventionierten Schulen erhalten, machen.
Die Provinzen und die Französische Gemeinschaftskommission dürfen bezüglich der Sozialvorteile keinen Unterschied zwischen Schülern derselben Kategorie, die Unterricht in den von der Französischen Gemeinschaft subventionierten und auf dem Gebiet im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 liegenden Schulen erhalten, machen.
§ 2. In Bezug auf die Weise der Gewährung von Sozialvorteilen machen die Gemeinden, die Provinzen und die Französische Gemeinschaftskommission jedoch Unterschiede, die durch den Begriff von Schulen oder Niederlassungen mit differenzierter Begleitung gerechtfertigt sind, und können sie Unterschiede einführen, die durch die finanzielle Belastbarkeit der Eltern gerechtfertigt sind ».
B.2. In seinem Entscheid Nr. 56/2003 vom 14. Mai 2003 hat der Gerichtshof Folgendes erkannt:
« B.6.1. Der vierte Klagegrund ist abgeleitet aus dem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 und 24 § 4 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 2 und 13 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie mit Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 2 des ersten Zusatzprotokolls zu dieser Konvention.
Die klagenden Parteien bemängeln, dass Artikel 3 des angefochtenen Dekrets vorsehe, die subventionierten offiziellen Schulen, die ihren Schülern Sozialvorteile im Sinne von Artikel 2 gewährten, müssten den Schülern der subventionierten freien Schulen der gleichen Kategorie die gleichen Vorteile gewähren, wobei es sich um die Kategorien des Regelvorschulunterrichts, des Regelgrundschulunterrichts, des Sondervorschulunterrichts, des Sondergrundschulunterrichts, des Ubergangsunterrichts im Regelsekundarschulwesen, des Befähigungsunterrichts im Regelsekundarschulwesen und des Sondersekundarunterrichts handele.
B.6.2. Aufgrund der besonderen Merkmale des Sonderunterrichts konnte der Dekretgeber davon ausgehen, dass eine Schule dieses Unterrichts hinsichtlich der Vergabe von Sozialvorteilen auf die gleiche Weise zu behandeln sei wie eine andere Schule des gleichen Unterrichts.
Folglich beruht der im Klagegrund angeprangerte Behandlungsunterschied auf einem objektiven Kriterium und ist er objektiv gerechtfertigt. Der Hof muss noch prüfen, ob dieser Unterschied durch seine Auswirkung keine unverhältnismässigen Folgen für den Sonderunterricht haben kann.
B.6.3. Selbstverständlich kann eine Gemeinde, eine Provinz oder die Französische Gemeinschaftskommission keinen Vorwand daraus ableiten, dass auf ihrem Gebiet keine offizielle Schule des Sonderunterrichts unter ihrer Trägerschaft bestehe, um einer Schule der gleichen Kategorie des subventionierten freien Unterrichts auf ihrem Gebiet jeglichen Sozialvorteil zu verweigern. In diesem Fall müsste die Behörde dieser Schule die Vorteile gewähren, die einer offiziellen Schule des freien Regelunterrichts (der gleichen Stufe) gewährt würden und die mit der spezifischen Situation der Schüler des Sonderunterrichts vereinbar wären, unbeschadet der mit der Organisation dieses Unterrichts verbundenen Vorteile.
Vorbehaltlich dieser Auslegung wird der Klagegrund abgewiesen ».
B.3. Der Gerichtshof wird befragt zur Vereinbarkeit von Artikel 3 des fraglichen Dekrets mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, insofern er einen Behandlungsunterschied einführe hinsichtlich der Finanzlast der Gewährung von Sozialvorteilen zwischen einerseits den Gemeinden (und ihren Steuerpflichtigen), je nachdem, ob eine bezuschusste freie Sonderschule auf ihrem Gebiet niedergelassen sei oder nicht (erste Vorabentscheidungsfrage), und andererseits den Gemeinden, auf deren Gebiet sich eine solche Einrichtung befinde, und den Provinzen oder der Französischen Gemeinschaftskommission, auf deren Gebiet eine solche Einrichtung niedergelassen sei (zweite Vorabentscheidungsfrage).
B.4.1. Im Gegensatz zu dem, was die klagende Partei vor dem vorlegenden Richter anführt, sind die Kategorien, um deren Vergleich in den Vorabentscheidungsfragen gebeten wird, durch den vorlegenden Richter deutlich identifiziert worden.
Die Regierung der Französischen Gemeinschaft und die klagende Partei vor dem vorlegenden Richter führen ferner an, der bemängelte Behandlungsunterschied ergebe sich nicht aus der fraglichen Bestimmung, sondern zum einem aus der Entscheidung der Stadt Limbourg, Sozialvorteile für die Unterrichtsanstalt zu gewähren, deren Organisationsträger sie sei, zum anderen aus der Verschiedenartigkeit des bestehenden Unterrichtsangebots auf dem Gebiet jeder einzelnen Gemeinde, oder aus der Regelung, die den Gemeinden vorschreibe, « einen Primarschulunterricht einzurichten und zu unterhalten ».
Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass der in den beiden Vorabentscheidungsfragen angesprochene Behandlungsunterschied sich auf die Finanzlast bezieht, die durch die Gemeinden zu tragen ist, die hypothetisch der Unterrichtsanstalt, deren Organisationsträger sie sind, Sozialvorteile gewähren, je nachdem, ob eine bezuschusste freie Sonderschule auf ihrem Gebiet besteht oder nicht, wobei davon ausgegangen wird, dass die Möglichkeiten der finanziellen Beteiligung im Sinne der Sozialvorteile im ersteren Fall abnehmen werden. Der angeführte Behandlungsunterschied ergibt sich also tatsächlich aus der fraglichen Bestimmung, so wie sie gemäss dem Entscheid Nr. 56/2003 des Gerichtshofes auszulegen ist.
Die Einreden werden abgewiesen.
B.4.2. Die klagende Partei vor dem vorlegenden Richter ficht ferner die Sachdienlichkeit der Vorabentscheidungsfragen an, weil die fragliche Bestimmung der Stadt Limbourg keine andere Wahl lasse, als im vorliegenden Fall der Sonderschule, deren Organisationsträger diese Partei sei, Sozialvorteile zu gewähren.
Diese Einrede der Zulässigkeit deckt sich mit der Prüfung der Sache selbst.
In Bezug auf die erste Vorabentscheidungsfrage
B.5. Dem Gerichtshof wird zunächst eine Frage über den Behandlungsunterschied zwischen den Gemeinden (und ihren Steuerpflichtigen), je nachdem, ob sich eine bezuschusste freie Sonderschule auf ihrem Gebiet befindet oder nicht, gestellt. Nach Darlegung des vorlegenden Richters führe die fragliche Bestimmung « zu einer Verletzung der Gleichheit » zum Nachteil der Gemeinden, die eine solche Einrichtung aufnähmen, und ihrer Steuerpflichtigen, insofern eine solche Einrichtung angesichts ihrer Attraktivität durch eine hohe Zahl von Schülern mit Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde, in der sich die Einrichtung befinde, besucht werde, was dazu führe, dass dem Gemeindehaushalt eine Last auferlegt werde, die im Wesentlichen Personen zugute komme, die dort nicht ihren Wohnsitz hätten.
B.6. Die Bedingungen, unter denen den Schulen Sozialvorteile gewährt werden können, sind Bestandteil der Organisation des Unterrichtswesens im Sinne der Artikel 24 und 127 der Verfassung.
Indem er jede Gemeinde verpflichtet hat, die Sozialvorteile der sich auf ihrem Gebiet befindenden Einrichtungen des bezuschussten freien Unterrichtsnetzes unabhängig vom Wohnsitz der dort eingeschriebenen Schüler auf die gleiche Weise zu übernehmen wie die Sozialvorteile, die sie den durch sie getragenen Unterrichtsanstalten gewährt, hat der Dekretgeber eine Massnahme ergriffen, die im Verhältnis zu dem Ziel steht, die Einhaltung einer finanziellen Gleichheit und das Nichtvorhandensein eines unlauteren Wettbewerbs zwischen Unterrichtsanstalten, ungeachtet dessen, ob sie zum bezuschussten freien Unterrichtsnetz oder zum kommunalen Netz gehören, zu gewährleisten (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2000-2001, Nr. 154/3, S. 18).
Der Dekretgeber konnte den Standpunkt vertreten, dass die beste Weise zur Verwirklichung dieses Ziels darin bestand, ein leicht zu kontrollierendes Kriterium anzuwenden, das es ermöglicht, mit einem hohen Mass an Sicherheit die Unterrichtsanstalten zu bestimmen, die hinsichtlich der Gewährung von Sozialvorteilen gleich behandelt werden müssen. Man kann ihm angesichts der grossen Unterschiedlichkeit der Situationen, die in der Praxis vorkommen können, nicht vorwerfen, Kategorien verwendet zu haben, die notwendigerweise der Verschiedenartigkeit der Situationen nur zu einem gewissen Grad der Annäherung entsprechen.
B.7.1. Nach Darlegung der beklagten Partei vor dem vorlegenden Richter ergebe sich die « Verletzung der Gleichheit » zwischen den Gemeinden jedoch spezifisch daraus, dass die fragliche Bestimmung, so wie sie im Lichte des vorerwähnten Entscheids Nr. 56/2003 auszulegen sei, vorschreibe, jeder bezuschussten freien Sonderschule auf dem Gebiet der Gemeinde die gleichen Sozialvorteile zu gewähren wie diejenigen, die die Gemeinde einer kommunalen Unterrichtsanstalt gleichen Niveaus gewähre, ohne das bedeutende Mass an Attraktivität der Sonderschulanstalten zu berücksichtigen, das dazu führe, dass der grösste Teil der in diesen Anstalten eingeschriebenen Schüler ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde hätten.
B.7.2. Diesbezüglich erinnert der Gerichtshof daran, dass es der Logik des durch den Dekretgeber eingeführten Systems entspricht, den Wohnort der Schüler - die nur indirekte Nutzniesser der durch die Gemeinde gewährten Sozialvorteile sind - nicht zu berücksichtigen.
B.7.3. Im Ubrigen stellt die Gewährung von Sozialvorteilen für die Gemeinde nur eine Möglichkeit dar, für die der Dekretgeber überdies einen strengen Rahmen festgelegt hat. Hierbei hat der Dekretgeber darauf geachtet, die Sozialvorteile, die den Unterrichtsanstalten gewährt werden können, erschöpfend aufzuzählen, um insbesondere zu vermeiden, dass die Gewährung dieser Vorteile den Gemeindehaushalt übermässig belasten würde (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2000-2001, Nr. 154/3, S. 13 und 35).
Der Dekretgeber konnte folglich, ohne gegen die Artikel 10, 11 und 24 § 4 der Verfassung zu verstossen, den Gemeinden, einschliesslich derjenigen, auf deren Gebiet sich Unterrichtsanstalten mit hoher Attraktivität befinden, vorschreiben, die öffentlichen Gelder, die sie für Sozialvorteile verwenden möchten, auf ausgeglichene Weise zu verteilen.
B.8. Die erste Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.
In Bezug auf die zweite Vorabentscheidungsfrage
B.9. Der vorlegende Richter befragt den Gerichtshof ausserdem zu dem vorgeblichen Behandlungsunterschied zwischen einerseits den Gemeinden, auf deren Gebiet eine bezuschusste freie Sonderschule niedergelassen sei, und andererseits den Provinzen oder der Französischen Gemeinschaftskommission, die sich in der gleichen Situation befänden, insofern nur die Ersteren diesen Einrichtungen die gleichen Sozialvorteile gewähren müssten wie einer kommunalen Unterrichtsanstalt gleichen Niveaus, während diese Verpflichtung für die Provinzen oder die Französische Gemeinschaftskommission nur insofern gelte, als die bezuschusste freie Sonderschule sich auf ihrem Gebiet im Einzugsbereich einer Unterrichtsanstalt gleichen Niveaus befinde, wie sie durch diese Gebietskörperschaften eingerichtet werde und denen diese Sozialvorteile gewährt hätten.
B.10. Indem es die fragliche Bestimmung auf diese Weise auslegt, geht das vorlegende Rechtsprechungsorgan jedoch von einer falschen Annahme aus.
In seinem vorerwähnten Entscheid Nr. 56/2003 hat der Gerichtshof nämlich erkannt, dass eine Provinz oder die Französische Gemeinschaftskommission, ebenso wie die Gemeinden, wenn auf ihrem Gebiet keine durch sie organisierte offizielle Sonderschule besteht, jeder bezuschussten freien Sonderschule, die sich auf ihrem Gebiet befindet, die Vorteile gewähren muss, die sie einer offiziellen bezuschussten Schule für Regelunterricht gleichen Niveaus gewährt und die mit der spezifischen Situation der Schüler des Sonderunterrichts vereinbar sind, unbeschadet der mit der Organisation dieses Unterrichts verbundenen Vorteile.
Ebenso wie die Gemeinden sind die Provinzen und die Französische Gemeinschaftskommission also verpflichtet, jeder bezuschussten freien Sonderschule, die sich an irgendeinem Ort auf ihrem Gebiet befindet, Vorteile zu gewähren, die grundsätzlich denjenigen gleichwertig sind, die diese Gebietskörperschaften einer Einrichtung für Regelunterricht gleichen Niveaus, deren Organisationsträger sie sind, gewähren.
B.11. Die zweite Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 3 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 7. Juni 2001 über die Sozialvorteile verstösst nicht gegen die Artikel 10, 11 und 24 § 4 der Verfassung.
Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 8. Mai 2013.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
(gez.) R. Henneuse