Mitteilung 2017/C 73/07
Summary :
Zoll - Präferenzursprung - Matrize der Protokolle Paneuropa-Mittelmeer
Original text :
Fisconet
plus Version 5.9.23
Service Public Federal Finances |
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Mitteilung 2017/C 73/07
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Effective date : 15/12/2016 Document type : European regulation Title : Mitteilung 2017/C 73/07 Document date : 09/03/2017 Keywords : Matrize der Protokolle Paneuropa-Mittelmeer / Präferenzursprung / Ursprungskumulierung / Island (IS) / Schweiz (CH) / Liechtenstein (LI) / Norwegen (NO) / Färöer (FO) / Ägypten (EG) / Algerien (DZ) / Israel (IL) / Jordanien (JO) / Libanon (LB) / Marokko (MA) / Syrien (SY) / Tunesien (TN) / Westjordanland (PS) / Gaza (PS) / Palästina (PS) / Türkei (TR) / Albanien (AL) / Bosnien und Herzegowina (BA) / Mazedonien (MK) / Montenegro (ME) / Serbien (RS) / Kosovo (KO) / Moldau (MD) Document language : DE Name : Mitteilung 2017/C 73/07 Version : 1
Mitteilung der Kommissionüber die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens (2017/C 73/07)
[ EUR-Lex - 09.03.2017 ]
Zur Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung zwischen den Vertragsparteien (1) des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden das „Übereinkommen“) teilen die betreffenden Parteien einander über die Europäische Kommission die mit den anderen Parteien vereinbarten Ursprungsregeln mit. Es sei daran erinnert, dass die diagonale Kumulierung nur zulässig ist, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, d. h. mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einer Partei, die kein Abkommen mit der Partei der Endfertigung und der Partei der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln. Konkrete Beispiele hierfür werden in den Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Pan-Europa-Mittelmeer (3) gegeben. Auf der Grundlage der von den Parteien gemachten Mitteilungen an die Europäische Kommission enthalten die beigefügten Tabellen folgende Angaben: Tabelle 1 — Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten zum 15. Dezember 2016. In Tabelle 1 markiert ein „X“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungregeln, die eine Kumulierung nach dem Muster der Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungsregeln vorsehen. Beteiligen sich drei Parteien (A, B und C) an einer diagonalen Kumulierung, müssen die Felder für A-B, B-C und A-C mit einem „X“ markiert sein (d. h. die Markierung „X“ ist dreimal erforderlich). Die in Tabelle 2 aufgeführten Daten beziehen sich auf: — den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf Grundlage der Anlage I Artikel 3 des Übereinkommens, wenn sich das betreffende Freihandelsabkommen auf das Übereinkommen bezieht. In diesem Fall steht vor dem Datum ein „(C)“; Die Datumsangaben in Tabelle 3 beziehen sich auf das Datum der Anwendung der den Freihandelsabkommen zwischen der EU, der Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assozierungsprozesses der EU beigefügten Protokolle zu den Ursprungsregeln, die eine diagonale Kumulierung vorsehen. Sobald in ein Freihandelsabkommen zwischen in dieser Tabelle aufgeführten Parteien ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen wird, ist in Tabelle 2 eine Datumsangabe eingesetzt worden, der ein „C“ vorangestellt ist. Unter die Zollunion zwischen der EU und der Türkei fallende Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei können als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft zum Zweck der diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern, mit denen Ursprungsprotokolle gelten, behandelt werden. Für die in der Tabelle genannten Vertragsparteien gelten folgende Codes:
Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung 2016/C 244/04 (ABl. C 345 vom 21.9.2016, S. 7).
Tabelle 1Vereinfachte Übersicht über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone zum 15. Dezember 2016
Tabelle 2Beginn der Anwendung der Ursprungsregeln zur diagonalen Kumulierung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone
Tabelle 3Beginn der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, die eine diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei vorsehen
(1) Vertragsparteien sind die Europäische Union, Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, die Färöer, Island, Israel, Jordanien, Kosovo (gemäß der Resolution 1244(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen), Libanon, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Marokko, Norwegen, Serbien, die Schweiz (einschließlich Liechtensteins), Syrien, Tunesien, die Türkei sowie das Westjordanland und der Gazastreifen. (2) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. (3) ABl. C 83 vom 17.4.2007, S. 1. (4) Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bilden eine Zollunion. (5) ISO-Code 3166. Vorläufiger Code, der der endgültigen Benennung des Landes, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird, nicht vorgreift. (*1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo (*2) Eine diagonale Kumulierung zwischen Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei ist möglich. Siehe Tabelle 3 für die Möglichkeit einer diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei. (6) Für Waren, die unter die Zollunion EU-Türkei fallen, ist das Anfangsdatum der 27. Juli 2006. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist das Anfangsdatum der 1. Januar 2007. Für Kohle und Stahlerzeugnisse ist das Anfangsdatum der 1. März 2009. (7) Für Waren, die unter die Zollunion EU-Türkei fallen, ist das Anfangsdatum der 27. Juli 2006.
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