MwSt-GB, Art. 14 - 15. Lieferung von Gütern. Ort der Lieferung.

Date :
01-01-2014
Language :
German French Dutch
Size :
3 pages
Section :
Regulation
Type :
Codes and legislation
Sub-domain :
Fiscal Discipline

Summary :

Lieferung von Gütern. Ort der Lieferung.

Original text :

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MwSt-GB, Art. 14 - 15. Lieferung von Gütern. Ort der Lieferung.
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Document type : Codes and legislation
Title : MwSt-GB, Art. 14 - 15. Lieferung von Gütern. Ort der Lieferung.
Tax year : 2014
Document date : 01/01/2014
Keywords : Lieferung von Gütern / Ort der Lieferung.
Document language : DE
Version : 1
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KAPITEL III :

ANWENDUNGSBEREICH

Abschnitt 1 :

Lieferung von Gütern

Unterabschnitt 2 :

Betroffene Güter und Umsätze

Art. 14

Art. 14bis

Art. 15

 

 

 

           

 

Artikel 14

 

 

§ 1.      Wird das Gut nicht versandt oder befördert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem sich das Gut zum Zeitpunkt der Lieferung befindet.

 

§ 2.      Wird das Gut vom Lieferer, vom Erwerber oder von einem Dritten versandt oder befördert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem sich das Gut zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befindet.

Liegt der Ort, von dem aus die Güter versandt oder befördert werden, in einem Drittgebiet oder in einem Drittland, gelten in Abweichung von Absatz 1 der Ort der Lieferung, die von der Person bewirkt wird, in deren Namen die bei Einfuhr geschuldete Steuer regulär gezahlt wird, sowie der Ort etwaiger anschließender Lieferungen als in dem Mitgliedstaat gelegen, in den die Güter eingeführt werden.

 

§ 3.      Wird das vom Lieferer, vom Erwerber oder von einem Dritten versandte oder beförderte Gut vom Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird.

 

§ 4.      Erfolgt die Lieferung von Gütern an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung, gilt als Ort dieser Lieferung der Abgangsort der Personenbeförderung.

____________________

[Art. 14 aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 27. Dezember 1977 (B.S. vom 30. Dezember 1977) und wieder aufgenommen durch Art. 8 des G. (I) vom 17. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)]

 

 

Artikel 14bis

 

 

Bei Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze gilt als Ort der Lieferung:

a)       der Ort, an dem der Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Güter geliefert werden. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Lieferung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Wohnort, wenn dieser Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Kauf von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte im Wiederverkauf dieser Güter besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Güter zu vernachlässigen ist,

b)      der Ort, an dem der Erwerber diese Güter tatsächlich nutzt und verbraucht, wenn Lieferungen betroffen sind, die nicht in Buchstabe a) erwähnt sind. Falls die Gesamtheit oder ein Teil dieser Güter von diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, wird davon ausgegangen, dass diese nicht verbrauchten Güter an dem Ort genutzt und verbraucht worden sind, an dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Güter geliefert werden. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung wird davon ausgegangen, dass er die Güter an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Wohnort genutzt und verbraucht hat.

____________________

[Art. 14bis eingefügt durch Art. 9 des G. (I) vom 17. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)]

 

 

Artikel 15

 

 

§ 1.      In Abweichung von Artikel 14 § 2 und unter Ausschluss der Lieferungen von Gütern, die der in den Artikeln 312 bis 341 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen Sonderbesteuerungsregelung unterliegen, gilt der Ort einer Lieferung von Gütern, die vom Lieferer oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat aus nach Belgien versandt oder befördert werden, als in Belgien gelegen, sofern die Lieferung der Güter an einen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, auf die die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 erwähnte Abweichung anwendbar ist, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person erfolgt und sofern die Güter keine neuen Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 sind und nicht vom Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert werden.

Handelt es sich bei den gelieferten Gütern jedoch um andere Güter als Akzisenprodukte, so gilt Absatz 1 nicht für Lieferungen von Gütern:

1.       die im Rahmen oder in Höhe eines Gesamtbetrags ohne Mehrwertsteuer, der in einem Kalenderjahr 35.000 EUR nicht überschreiten darf, erfolgen und

2.       sofern der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Lieferungen von anderen Gütern als Akzisenprodukten im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 EUR nicht überschritten hat.

Die in Absatz 2 erwähnten Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn der Lieferer sich in dem Mitgliedstaat, von dem er abhängt, dafür entschieden hat, dass der Ort der Lieferungen Belgien ist.

 

§ 2.      In Abweichung von Artikel 14 § 2 und unter Ausschluss der Lieferungen von Gütern, die der durch Artikel 58 § 4 festgelegten Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen, gilt als Ort einer Lieferung von Gütern, die vom Lieferer oder für dessen Rechnung von Belgien aus in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, der Ort, an dem sich die Güter bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Käufer befinden, sofern die in Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind:

1.       Die Lieferung muss:

a)      entweder andere Güter als neue Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2, als Akzisenprodukte und als vom Lieferer oder für dessen Rechnung installierte oder montierte Güter betreffen und an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person oder einen Steuerpflichtigen, der in diesem Mitgliedstaat die Sonderregelung für Landwirte in Anspruch nimmt oder nur Umsätze erzielt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, erfolgen, vorausgesetzt, dass diese Personen sich bei der Lieferung nicht für die Besteuerung ihrer innergemeinschaftlichen Erwerbe entschieden haben, dass zu diesem Zeitpunkt der Betrag ihrer Erwerbe im laufenden Kalenderjahr die Schwelle, unter der diese Erwerbe in dem Mitgliedstaat, von dem diese Personen abhängen, nicht der Steuer unterliegen, nicht überschreitet oder dass der vorerwähnte Betrag diese Schwelle im vorhergehenden Kalenderjahr nicht überschritten hat,

b)      oder andere Güter als neue Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 und als vom Lieferer oder für dessen Rechnung installierte oder montierte Güter betreffen und an eine andere nichtsteuerpflichtige Person erfolgen.

2.       Der Betrag der Lieferungen, die vom Lieferer in diesen Mitgliedstaat bewirkt werden, hat im vorhergehenden Kalenderjahr die Schwelle überschritten beziehungsweise überschreitet zum Zeitpunkt der Lieferung im laufenden Kalenderjahr die Schwelle, so wie diese von diesem Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 34 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegt worden ist.

Diese Bedingung in Bezug auf die Schwelle ist nicht anwendbar:

a)      in der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Situation auf Akzisenprodukte,

b)      wenn der Lieferer sich dafür entschieden hat, dass der Ort dieser Lieferungen der Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Güter ist.

Diese Option gilt für einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren. Der König legt die Einzelheiten der Ausübung dieser Option fest.

 

§ 3.      Werden in den Situationen, die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, die gelieferten Güter von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus versandt oder befördert und vom Lieferer in einen anderen Mitgliedstaat als den der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Käufer eingeführt, gelten sie als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt oder befördert.

____________________

[Art. 15 ersetzt durch Art. 10 des G. (I) vom 17. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)]