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Date :
01-07-2019
Language :
German French Dutch
Size :
1 page
Section :
Legislation
Source :
Numac 2019203026
Author :
Verfassungsgerichtshof

Original text :

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Bekanntmachung vorgeschrieben durch Artikel 74 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989
In ihrem Beschluss vom 2. April 2019, dessen Ausfertigung am 13. Mai 2019 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Berufungskammer des Berufsinstituts für Immobilienmakler folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Führt die in den Artikeln 8 Absatz 1 und 10 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers erwähnte unwiderlegbare Vermutung zu einem Widerspruch zu der in Artikel 8 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnten Ausnahme und lässt sie zwei Kategorien von Bürgern entstehen, wobei im Gegensatz zu Personen, die keine Aktionäre sind, Personen, die wohl Aktionäre sind und die an einen Arbeitsvertrag gebunden sind und der Weisungsbefugnis, Leitung und Aufsicht unterstehen, die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnte Ausnahmeregel versagt wird und der zwischen diesen Kategorien von Bürgern gemachte Unterschied unverhältnismäßig ist und weder adäquat noch angemessen ist zur Erreichung der verfolgten rechtmäßigen Zielsetzung, oder wenigstens weder adäquat noch angemessen ist zur Erreichung der verfolgten Zielsetzung und in keinem Verhältnis zu dieser verfolgten Zielsetzung steht (Prüfung anhand in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatzes)? ».
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 7173 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragen.
Der Kanzler,
F. Meersschaut