No title
Original text :
Add the document to a folder
()
to start annotating it.
Auszug aus dem Urteil Nr. 23/2005 vom 26. Januar 2005
Geschäftsverzeichnisnummer 2956
In Sachen : Präjudizielle Fragen in bezug auf Artikel 51 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, gestellt vom Handelsgericht Gent.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen und J.-P. Snappe unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der präjudiziellen Fragen und Verfahren
In seinem Urteil vom 26. Februar 2004 in Sachen der Buwacom AG, dessen Ausfertigung am 23. März 2004 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat das Handelsgericht Gent folgende präjudizielle Fragen gestellt:
1. « Verstösst Artikel 51 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er den Konkursverwaltern bei sonstiger Sanktion der Berechnung von Verzugszinsen die Verpflichtung auferlegt, die Gelder aus Verkäufen und Beitreibungen bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse einzuzahlen, während andere Personen, die veranlasst werden, Gelder von Drittpersonen mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters zu verwalten, wie die Notare (u.a. Artikel 34 des Gesetzes vom 6. [zu lesen ist: 16] März 1803), die Vormunde von Minderjährigen (Artikel 407 § 1 Nr. 4 des Zivilgesetzbuches), die Vormunde von Personen, denen das Statut der verlängerten Minderjährigkeit zuerkannt worden ist (Artikel 487octies des Zivilgesetzbuches), die vorläufigen Verwalter (Artikel 488bis Buchstabe f) des Zivilgesetzbuches), die Vormunde von entmündigten Personen (Artikel 489 des Zivilgesetzbuches) und die Schuldenvermittler (Artikel 1675/2 ff. des Gerichtsgesetzbuches), diese Verpflichtung nicht haben und bei der Verwaltung der ihnen anvertrauten Gelder die Wahl haben zwischen der Hinterlegungs- und Konsignationskasse - wo übrigens für die Gelder von Minderjährigen, Entmündigten und Geistesschwachen spezifische Zinssätze vorgesehen sind, die sich vom Zinssatz für die Konkursgelder unterscheiden - und einem Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993? »
2. « Verstösst Artikel 51 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er den Konkursverwaltern eine mehr als rein ausgleichende Entschädigungspflicht auferlegt, wohingegen die Entschädigungspflicht, die anderen Bürgern obliegt, wohl rein ausgleichender Art ist? »
(...)
III. In rechtlicher Beziehung
(...)
B.1.1. In der auf den Streitfall vor dem verweisenden Richter anwendbaren Fassung bestimmte Artikel 51 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997:
« Alle Schuldforderungen oder Summen, die dem Konkursschuldner geschuldet werden, werden von den Konkursverwaltern ermittelt und gegen Quittung beigetrieben.
Gelder aus den von den Konkursverwaltern vorgenommenen Verkäufen und Beitreibungen werden binnen acht Tagen nach Einnahme bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Der Konkursrichter kann jedoch auf Antrag hin den Konkursverwaltern erlauben, zur Finanzierung der laufenden Geschäfte einen beschränkten Betrag auf einem Bankkonto aufzubewahren. Der Konkursrichter legt in seinem Beschluss den Höchstbetrag fest, den die Konkursverwalter auf dem Konto aufbewahren dürfen.
Bei Verspätung schulden die Konkursverwalter unbeschadet der Anwendung von Artikel 31 die handelsüblichen Zinsen für die Summen, die sie nicht eingezahlt haben. »
B.1.2. Dieselbe Bestimmung, ersetzt durch das Gesetz vom 4. September 2002, lautet:
« Alle Schuldforderungen oder Summen, die dem Konkursschuldner geschuldet werden, werden von den Konkursverwaltern ermittelt und gegen Quittung beigetrieben.
Gelder aus den von den Konkursverwaltern vorgenommenen Veräusserungen und Beitreibungen werden im Laufe des Monats nach Inempfangnahme bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Zur Finanzierung der laufenden Geschäfte kann der Konkursverwalter unter Aufsicht des Konkursrichters, der den Höchstbetrag festlegt, einen beschränkten Betrag auf einem pro Konkurs individualisierten Konto aufbewahren.
Bei Verspätung schulden die Konkursverwalter unbeschadet der Anwendung von Artikel 31 Verzugszinsen gleich dem gesetzlichen Zinssatz für die Summen, die sie nicht eingezahlt haben. »
In bezug auf die erste präjudizielle Frage
B.2. Der verweisende Richter möchte vom Hof zunächst erfahren, ob die obenerwähnte Bestimmung gegen die Verfassungsregeln der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstosse, da sie die Konkursverwalter verpflichte, Gelder aus Verkäufen und Beitreibungen bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse einzuzahlen, während andere Personen, die Gelder von Dritten verwalteten, wie Notare, Vormunde von Minderjährigen oder von Personen, denen das Statut der verlängerten Minderjährigkeit zuerkannt wurde, vorläufige Verwalter, Vormunde von entmündigten Personen und Schuldenvermittler, zwischen der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und einem Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute wählen könnten.
B.3. Der am Hauptverfahren beteiligte Konkursverwalter bittet den Hof, auch bestimmte Artikel des EG-Vertrags in seine Prüfung einzubeziehen, da die fragliche Bestimmung eine Monopolstellung schaffe sowie den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit behindere.
Die Parteien dürfen jedoch die Tragweite der präjudiziellen Frage nicht ändern oder ausdehnen.
B.4. Die Verfassungsvorschriften der Gleichheit und des Diskriminierungsverbots schliessen nicht aus, dass ein Behandlungsunterschied zwischen Kategorien von Personen eingeführt wird, soweit dieser Unterschied auf einem objektiven Kriterium beruht und in angemessener Weise gerechtfertigt ist.
Das Vorliegen einer solchen Rechtfertigung ist im Hinblick auf Zweck und Folgen der beanstandeten Massnahme sowie auf die Art der einschlägigen Grundsätze zu beurteilen; es wird gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossen, wenn feststeht, dass die eingesetzten Mittel in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
B.5.1. Der Ministerrat macht geltend, dass die Lage der Konkursverwalter nicht mit der Lage der anderen in der präjudiziellen Frage erwähnten Personen, die Gelder von Dritten verwalteten, verglichen werden könne.
B.5.2. Die Behauptung, wonach die Situationen nicht ausreichend vergleichbar seien, kann nicht dazu führen, dass die Artikel 10 und 11 der Verfassung nicht angewandt werden. Sie kann lediglich zur Folge haben, dass die Beweisführung bezüglich der Vereinbarkeit mit diesen Bestimmungen verkürzt wird, wenn die Situationen derart unterschiedlich sind, dass unmittelbar erkennbar ist, dass sich aus ihrem genauen Vergleich keine Feststellung einer Diskriminierung ergeben kann.
B.5.3. Im Konkurseröffnungsurteil bestimmt das Handelsgericht unter seinen Mitgliedern einen Konkursrichter und setzt es einen oder mehrere Konkursverwalter ein. Der Auftrag des Konkursverwalters besteht unter anderem darin, die Aktiva des Konkursschuldners zu realisieren und den Ertrag auf die Gläubiger zu verteilen. Der Konkursverwalter ist eine durch Gericht beauftragte Person, die die gesetzlich festgelegten Befugnisse sowohl im Interesse der gesamten Gläubiger als auch des Konkursschuldners ausübt. Er muss den Konkurs mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters unter Aufsicht des Konkursrichters verwalten.
B.5.4. Aus den Vorarbeiten zu den in B.1.1 und B.1.2 zitierten Gesetzen geht hervor, dass der Gesetzgeber sowohl 1997 als auch 2002 die dem Konkursverwalter auferlegte Verpflichtung geprüft hat, die Gelder aus dem Konkurs bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse einzuzahlen, dass er die positiven und negativen Argumente abgewogen hat, die aus den besonderen Interessen oder aus dem allgemeinen Interesse abzuleiten waren und die allesamt Gegenstand von Besprechungen, Anmerkungen und Abänderungsanträgen waren (Parl. Dok., Kammer, 1991-1992, Nr. 631/1, SS. 26 und 27; Nr. 631/4, SS. 9 und 10; Nr. 631/8, S. 4; Parl. Dok., Kammer, 1994-1995, Nr. 631/13, SS. 67, 76, 110, 119, 122, 144 und 276; Parl. Dok., Kammer, 1995-1996, Nr. 330/7, SS. 11 und 12; Nr. 330/10, SS. 4 und 5; Nr. 330/23, S. 4; Nr. 330/24, S. 14; Parl. Dok., Kammer, 1995-1996, Nr. 329/17, SS. 145 und 146; Parl. Dok., Senat, 1996-1997, Nr. 1-498/11, SS. 130 bis 133, 221 und 222; Nr. 1-499/4, SS. 6 und 7; Nr. 1-499/5, SS. 13 und 14; Nr. 1-499/8, S. 3). Er hat sich dafür entschieden, diese Verpflichtung beizubehalten, wobei gleichzeitig die Möglichkeit des Konkursverwalters, die zur Finanzierung der laufenden Geschäfte benötigten Beträge auf einem individualisierten Bankkonto aufzubewahren, flexibler gestaltet wurde. (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-1132/003, SS. 4 und 5; DOC 50-1132/008, SS. 14 und 15; DOC 50-1132/010, S. 9; DOC 50-1132/013, SS. 68 bis 81, 141 und 146).
B.5.5. Wenn der Gesetzgeber, insbesondere in einer Angelegenheit, die unterschiedliche wirtschaftliche Interessen betrifft, sich zweimal für die Lösung entschieden hat, die er als die günstigste für das allgemeine Interesse und für das Interesse der Gläubiger im besonderen angesehen hat, kann der Hof diese Entscheidung nur dann sanktionieren, wenn sie auf eindeutig unverhältnismässige Weise die Interessen einer Kategorie von Personen beeinträchtigen würde.
B.5.6. Angesichts der betroffenen Interessen kann die Entscheidung des Gesetzgebers, die Gelder aus Verkäufen und Beitreibungen bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse einzahlen zu lassen, nicht als eindeutig unvernünftig angesehen werden, unter anderem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die eingezahlten Gelder dort staatlich garantiert sind. Der Gesetzgeber könnte zwar die Aufgabe der Konkursverwalter vereinfachen, wenn sie die eingegangenen Gelder auf ein individualisiertes Bankkonto überweisen könnten, doch er kann im Rahmen der Zielsetzung der Konkursgesetzgebung, die im wesentlichen dazu dient, ein billiges Gleichgewicht zwischen den Interessen des Schuldners und denjenigen der Gläubiger zu schaffen, dieses Interesse der Konkursverwalter als untergeordnet im Verhältnis zu den anderen beteiligten Interessen ansehen.
B.5.7. Der Konkursverwalter führt nämlich einen gesetzlichen Auftrag aus, dessen Folgen für die Lage des Konkursschuldners, für diejenige der Gläubiger, für die Arbeitsplätze und für die Wirtschaft im allgemeinen oft so gross sind, dass dieser Auftrag nicht in jeder Hinsicht mit demjenigen zu vergleichen ist, den die in der präjudiziellen Frage erwähnten Kategorien von Personen erhalten. Der Konkursverwalter ist durch Artikel 51 der Konkursgesetzgebung deutlich auf dem laufenden über die ihm obliegenden Pflichten und die Massnahme, die deren Nichteinhaltung bestraft.
B.5.8. Folglich kann Artikel 51 der Konkursgesetzgebung nicht getrennt von der Regelung, deren Bestandteil sie ist, betrachtet werden, und beruht der Behandlungsunterschied zwischen den Konkursverwaltern und den anderen in der präjudiziellen Frage erwähnten Personen, ohne dass diese Kategorien genau miteinander verglichen werden müssen, auf einem objektiven und sachdienlichen Kriterium.
Da die fragliche Bestimmung es den Konkursverwaltern erlaubt - wenn auch vor der Gesetzesänderung vom 4. September 2002 nur nach einer ausdrücklichen Genehmigung durch den Konkursrichter -, zur Finanzierung der laufenden Geschäfte unter Aufsicht des Konkursrichters, der den Höchstbetrag festlegt, einen beschränkten Betrag auf einem pro Konkurs individualisierten Konto aufzubewahren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie unverhältnismässige Folgen hat.
B.6. Die präjudizielle Frage ist verneinend zu beantworten.
In bezug auf die zweite präjudizielle Frage
B.7. Der verweisende Richter möchte an zweiter Stelle vom Hof erfahren, ob die fragliche Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstosse, indem sie den Konkursverwaltern « eine mehr als rein ausgleichende Entschädigungspflicht auferlegt, wohingegen die Entschädigungspflicht, die anderen Bürgern obliegt, wohl rein ausgleichender Art ist ».
B.8. Mit der « mehr als rein ausgleichenden Entschädigungspflicht » meint der Richter die Verpflichtung der Konkursverwalter aufgrund der fraglichen Bestimmung zur Zahlung der Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen auf die Summen, die sie nicht oder nicht rechtzeitig an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse überwiesen haben. Mit der « rein ausgleichenden Entschädigungspflicht » meint der Richter die - vertragliche oder ausservertragliche - Entschädigungspflicht des Gemeinrechts, die höchstens der Wiedergutmachung des tatsächlich erlittenen Schadens oder des tatsächlich erlittenen Verlustes und des entgangenen Gewinns entspricht.
B.9. Die Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen soll die Konkursverwalter zur Einhaltung der Verpflichtung veranlassen, die Gelder aus Verkäufen und Beitreibungen an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse zu überweisen. Es gehört zur Ermessensfreiheit des Gesetzgebers, mit der Nichteinhaltung einer von ihm auferlegten Verpflichtung eine Sanktion zu verbinden. Ohne dass die Lage der Konkursverwalter genau mit derjenigen der anderen Bürger verglichen werden muss, kann die abschreckende Beschaffenheit der Massnahmen den unterbreiteten Behandlungsunterschied rechtfertigen. Ausserdem kann die Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen nicht als eine offensichtlich unverhältnismässige Sanktion angesehen werden.
B.10. Die präjudizielle Frage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
erkennt für Recht:
Artikel 51 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 verstösst nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, in der öffentlichen Sitzung vom 26. Januar 2005.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux.
Der Vorsitzende,
(gez.) A. Arts.
Geschäftsverzeichnisnummer 2956
In Sachen : Präjudizielle Fragen in bezug auf Artikel 51 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, gestellt vom Handelsgericht Gent.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen und J.-P. Snappe unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der präjudiziellen Fragen und Verfahren
In seinem Urteil vom 26. Februar 2004 in Sachen der Buwacom AG, dessen Ausfertigung am 23. März 2004 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat das Handelsgericht Gent folgende präjudizielle Fragen gestellt:
1. « Verstösst Artikel 51 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er den Konkursverwaltern bei sonstiger Sanktion der Berechnung von Verzugszinsen die Verpflichtung auferlegt, die Gelder aus Verkäufen und Beitreibungen bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse einzuzahlen, während andere Personen, die veranlasst werden, Gelder von Drittpersonen mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters zu verwalten, wie die Notare (u.a. Artikel 34 des Gesetzes vom 6. [zu lesen ist: 16] März 1803), die Vormunde von Minderjährigen (Artikel 407 § 1 Nr. 4 des Zivilgesetzbuches), die Vormunde von Personen, denen das Statut der verlängerten Minderjährigkeit zuerkannt worden ist (Artikel 487octies des Zivilgesetzbuches), die vorläufigen Verwalter (Artikel 488bis Buchstabe f) des Zivilgesetzbuches), die Vormunde von entmündigten Personen (Artikel 489 des Zivilgesetzbuches) und die Schuldenvermittler (Artikel 1675/2 ff. des Gerichtsgesetzbuches), diese Verpflichtung nicht haben und bei der Verwaltung der ihnen anvertrauten Gelder die Wahl haben zwischen der Hinterlegungs- und Konsignationskasse - wo übrigens für die Gelder von Minderjährigen, Entmündigten und Geistesschwachen spezifische Zinssätze vorgesehen sind, die sich vom Zinssatz für die Konkursgelder unterscheiden - und einem Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993? »
2. « Verstösst Artikel 51 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er den Konkursverwaltern eine mehr als rein ausgleichende Entschädigungspflicht auferlegt, wohingegen die Entschädigungspflicht, die anderen Bürgern obliegt, wohl rein ausgleichender Art ist? »
(...)
III. In rechtlicher Beziehung
(...)
B.1.1. In der auf den Streitfall vor dem verweisenden Richter anwendbaren Fassung bestimmte Artikel 51 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997:
« Alle Schuldforderungen oder Summen, die dem Konkursschuldner geschuldet werden, werden von den Konkursverwaltern ermittelt und gegen Quittung beigetrieben.
Gelder aus den von den Konkursverwaltern vorgenommenen Verkäufen und Beitreibungen werden binnen acht Tagen nach Einnahme bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Der Konkursrichter kann jedoch auf Antrag hin den Konkursverwaltern erlauben, zur Finanzierung der laufenden Geschäfte einen beschränkten Betrag auf einem Bankkonto aufzubewahren. Der Konkursrichter legt in seinem Beschluss den Höchstbetrag fest, den die Konkursverwalter auf dem Konto aufbewahren dürfen.
Bei Verspätung schulden die Konkursverwalter unbeschadet der Anwendung von Artikel 31 die handelsüblichen Zinsen für die Summen, die sie nicht eingezahlt haben. »
B.1.2. Dieselbe Bestimmung, ersetzt durch das Gesetz vom 4. September 2002, lautet:
« Alle Schuldforderungen oder Summen, die dem Konkursschuldner geschuldet werden, werden von den Konkursverwaltern ermittelt und gegen Quittung beigetrieben.
Gelder aus den von den Konkursverwaltern vorgenommenen Veräusserungen und Beitreibungen werden im Laufe des Monats nach Inempfangnahme bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Zur Finanzierung der laufenden Geschäfte kann der Konkursverwalter unter Aufsicht des Konkursrichters, der den Höchstbetrag festlegt, einen beschränkten Betrag auf einem pro Konkurs individualisierten Konto aufbewahren.
Bei Verspätung schulden die Konkursverwalter unbeschadet der Anwendung von Artikel 31 Verzugszinsen gleich dem gesetzlichen Zinssatz für die Summen, die sie nicht eingezahlt haben. »
In bezug auf die erste präjudizielle Frage
B.2. Der verweisende Richter möchte vom Hof zunächst erfahren, ob die obenerwähnte Bestimmung gegen die Verfassungsregeln der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstosse, da sie die Konkursverwalter verpflichte, Gelder aus Verkäufen und Beitreibungen bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse einzuzahlen, während andere Personen, die Gelder von Dritten verwalteten, wie Notare, Vormunde von Minderjährigen oder von Personen, denen das Statut der verlängerten Minderjährigkeit zuerkannt wurde, vorläufige Verwalter, Vormunde von entmündigten Personen und Schuldenvermittler, zwischen der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und einem Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute wählen könnten.
B.3. Der am Hauptverfahren beteiligte Konkursverwalter bittet den Hof, auch bestimmte Artikel des EG-Vertrags in seine Prüfung einzubeziehen, da die fragliche Bestimmung eine Monopolstellung schaffe sowie den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit behindere.
Die Parteien dürfen jedoch die Tragweite der präjudiziellen Frage nicht ändern oder ausdehnen.
B.4. Die Verfassungsvorschriften der Gleichheit und des Diskriminierungsverbots schliessen nicht aus, dass ein Behandlungsunterschied zwischen Kategorien von Personen eingeführt wird, soweit dieser Unterschied auf einem objektiven Kriterium beruht und in angemessener Weise gerechtfertigt ist.
Das Vorliegen einer solchen Rechtfertigung ist im Hinblick auf Zweck und Folgen der beanstandeten Massnahme sowie auf die Art der einschlägigen Grundsätze zu beurteilen; es wird gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossen, wenn feststeht, dass die eingesetzten Mittel in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
B.5.1. Der Ministerrat macht geltend, dass die Lage der Konkursverwalter nicht mit der Lage der anderen in der präjudiziellen Frage erwähnten Personen, die Gelder von Dritten verwalteten, verglichen werden könne.
B.5.2. Die Behauptung, wonach die Situationen nicht ausreichend vergleichbar seien, kann nicht dazu führen, dass die Artikel 10 und 11 der Verfassung nicht angewandt werden. Sie kann lediglich zur Folge haben, dass die Beweisführung bezüglich der Vereinbarkeit mit diesen Bestimmungen verkürzt wird, wenn die Situationen derart unterschiedlich sind, dass unmittelbar erkennbar ist, dass sich aus ihrem genauen Vergleich keine Feststellung einer Diskriminierung ergeben kann.
B.5.3. Im Konkurseröffnungsurteil bestimmt das Handelsgericht unter seinen Mitgliedern einen Konkursrichter und setzt es einen oder mehrere Konkursverwalter ein. Der Auftrag des Konkursverwalters besteht unter anderem darin, die Aktiva des Konkursschuldners zu realisieren und den Ertrag auf die Gläubiger zu verteilen. Der Konkursverwalter ist eine durch Gericht beauftragte Person, die die gesetzlich festgelegten Befugnisse sowohl im Interesse der gesamten Gläubiger als auch des Konkursschuldners ausübt. Er muss den Konkurs mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters unter Aufsicht des Konkursrichters verwalten.
B.5.4. Aus den Vorarbeiten zu den in B.1.1 und B.1.2 zitierten Gesetzen geht hervor, dass der Gesetzgeber sowohl 1997 als auch 2002 die dem Konkursverwalter auferlegte Verpflichtung geprüft hat, die Gelder aus dem Konkurs bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse einzuzahlen, dass er die positiven und negativen Argumente abgewogen hat, die aus den besonderen Interessen oder aus dem allgemeinen Interesse abzuleiten waren und die allesamt Gegenstand von Besprechungen, Anmerkungen und Abänderungsanträgen waren (Parl. Dok., Kammer, 1991-1992, Nr. 631/1, SS. 26 und 27; Nr. 631/4, SS. 9 und 10; Nr. 631/8, S. 4; Parl. Dok., Kammer, 1994-1995, Nr. 631/13, SS. 67, 76, 110, 119, 122, 144 und 276; Parl. Dok., Kammer, 1995-1996, Nr. 330/7, SS. 11 und 12; Nr. 330/10, SS. 4 und 5; Nr. 330/23, S. 4; Nr. 330/24, S. 14; Parl. Dok., Kammer, 1995-1996, Nr. 329/17, SS. 145 und 146; Parl. Dok., Senat, 1996-1997, Nr. 1-498/11, SS. 130 bis 133, 221 und 222; Nr. 1-499/4, SS. 6 und 7; Nr. 1-499/5, SS. 13 und 14; Nr. 1-499/8, S. 3). Er hat sich dafür entschieden, diese Verpflichtung beizubehalten, wobei gleichzeitig die Möglichkeit des Konkursverwalters, die zur Finanzierung der laufenden Geschäfte benötigten Beträge auf einem individualisierten Bankkonto aufzubewahren, flexibler gestaltet wurde. (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-1132/003, SS. 4 und 5; DOC 50-1132/008, SS. 14 und 15; DOC 50-1132/010, S. 9; DOC 50-1132/013, SS. 68 bis 81, 141 und 146).
B.5.5. Wenn der Gesetzgeber, insbesondere in einer Angelegenheit, die unterschiedliche wirtschaftliche Interessen betrifft, sich zweimal für die Lösung entschieden hat, die er als die günstigste für das allgemeine Interesse und für das Interesse der Gläubiger im besonderen angesehen hat, kann der Hof diese Entscheidung nur dann sanktionieren, wenn sie auf eindeutig unverhältnismässige Weise die Interessen einer Kategorie von Personen beeinträchtigen würde.
B.5.6. Angesichts der betroffenen Interessen kann die Entscheidung des Gesetzgebers, die Gelder aus Verkäufen und Beitreibungen bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse einzahlen zu lassen, nicht als eindeutig unvernünftig angesehen werden, unter anderem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die eingezahlten Gelder dort staatlich garantiert sind. Der Gesetzgeber könnte zwar die Aufgabe der Konkursverwalter vereinfachen, wenn sie die eingegangenen Gelder auf ein individualisiertes Bankkonto überweisen könnten, doch er kann im Rahmen der Zielsetzung der Konkursgesetzgebung, die im wesentlichen dazu dient, ein billiges Gleichgewicht zwischen den Interessen des Schuldners und denjenigen der Gläubiger zu schaffen, dieses Interesse der Konkursverwalter als untergeordnet im Verhältnis zu den anderen beteiligten Interessen ansehen.
B.5.7. Der Konkursverwalter führt nämlich einen gesetzlichen Auftrag aus, dessen Folgen für die Lage des Konkursschuldners, für diejenige der Gläubiger, für die Arbeitsplätze und für die Wirtschaft im allgemeinen oft so gross sind, dass dieser Auftrag nicht in jeder Hinsicht mit demjenigen zu vergleichen ist, den die in der präjudiziellen Frage erwähnten Kategorien von Personen erhalten. Der Konkursverwalter ist durch Artikel 51 der Konkursgesetzgebung deutlich auf dem laufenden über die ihm obliegenden Pflichten und die Massnahme, die deren Nichteinhaltung bestraft.
B.5.8. Folglich kann Artikel 51 der Konkursgesetzgebung nicht getrennt von der Regelung, deren Bestandteil sie ist, betrachtet werden, und beruht der Behandlungsunterschied zwischen den Konkursverwaltern und den anderen in der präjudiziellen Frage erwähnten Personen, ohne dass diese Kategorien genau miteinander verglichen werden müssen, auf einem objektiven und sachdienlichen Kriterium.
Da die fragliche Bestimmung es den Konkursverwaltern erlaubt - wenn auch vor der Gesetzesänderung vom 4. September 2002 nur nach einer ausdrücklichen Genehmigung durch den Konkursrichter -, zur Finanzierung der laufenden Geschäfte unter Aufsicht des Konkursrichters, der den Höchstbetrag festlegt, einen beschränkten Betrag auf einem pro Konkurs individualisierten Konto aufzubewahren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie unverhältnismässige Folgen hat.
B.6. Die präjudizielle Frage ist verneinend zu beantworten.
In bezug auf die zweite präjudizielle Frage
B.7. Der verweisende Richter möchte an zweiter Stelle vom Hof erfahren, ob die fragliche Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstosse, indem sie den Konkursverwaltern « eine mehr als rein ausgleichende Entschädigungspflicht auferlegt, wohingegen die Entschädigungspflicht, die anderen Bürgern obliegt, wohl rein ausgleichender Art ist ».
B.8. Mit der « mehr als rein ausgleichenden Entschädigungspflicht » meint der Richter die Verpflichtung der Konkursverwalter aufgrund der fraglichen Bestimmung zur Zahlung der Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen auf die Summen, die sie nicht oder nicht rechtzeitig an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse überwiesen haben. Mit der « rein ausgleichenden Entschädigungspflicht » meint der Richter die - vertragliche oder ausservertragliche - Entschädigungspflicht des Gemeinrechts, die höchstens der Wiedergutmachung des tatsächlich erlittenen Schadens oder des tatsächlich erlittenen Verlustes und des entgangenen Gewinns entspricht.
B.9. Die Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen soll die Konkursverwalter zur Einhaltung der Verpflichtung veranlassen, die Gelder aus Verkäufen und Beitreibungen an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse zu überweisen. Es gehört zur Ermessensfreiheit des Gesetzgebers, mit der Nichteinhaltung einer von ihm auferlegten Verpflichtung eine Sanktion zu verbinden. Ohne dass die Lage der Konkursverwalter genau mit derjenigen der anderen Bürger verglichen werden muss, kann die abschreckende Beschaffenheit der Massnahmen den unterbreiteten Behandlungsunterschied rechtfertigen. Ausserdem kann die Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen nicht als eine offensichtlich unverhältnismässige Sanktion angesehen werden.
B.10. Die präjudizielle Frage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
erkennt für Recht:
Artikel 51 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 verstösst nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, in der öffentlichen Sitzung vom 26. Januar 2005.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux.
Der Vorsitzende,
(gez.) A. Arts.