12. MÄRZ 1998 Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. November 1993 über die Gewährung von Umzugs-, Einzugs- und Mietzulagen zugunsten von Personen, die eine gesundheitsschädliche Wohnung verlassen, zugunsten von behinderten Personen, die eine nicht angepasste Wohnung verlassen, und zugunsten von Personen, die aus ihrer Situation von Obdachlosen herauskommen

Date :
26-03-1998
Language :
German French Dutch
Size :
2 pages
Section :
Legislation
Source :
Numac 1998027187
Author :
Ministerium Der Wallonischen Region

Original text :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Wohngesetzbuches, insbesondere des Artikels 76, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 1976;
Aufgrund des Erlasses der wallonischen Regierung vom 19. November 1993 über die Gewährung von Umzugs-, Einzugs- und Mietzulagen zugunsten von Personen, die eine gesundheitsschädliche Wohnung verlassen, zugunsten von behinderten Personen, die eine nicht angepasste Wohnung verlassen, und zugunsten von Personen, die aus ihrer Situation von Obdachlosen herauskommen, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 2. Juni 1994;
Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts;
Augrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juli 1989 und vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es dringend ist, Umzugs-, Einzugs- und Mietzulagen zugunsten von Obdachlosen, die zur Zeit aus dem Anwendungsbereich des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. November 1993 ausgeschlossen sind, gewähren zu können;
Auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Massnahmen, des Wohnungswesens und des Gesundheitswesens,
Beschliesst :
Artikel 1. § 1. Artikel 1, Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. November 1993 bezüglich der Gewährung von Umzugs-, Einzugs- und Mietzulagen zugunsten von Personen, die eine gesundheitsschädliche Wohnung verlassen, zugunsten von behinderten Personen, die eine nicht angepasste Wohnung verlassen, und zugunsten von Personen, die aus ihrer Situation von Obdachlosen herauskommen, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 2. Juni 1994, wird wie folgt ergänzt:
« c) oder die Person, die zwölf Monate lang vor der Anmietung einer gesunden Wohnung ein in einem Freizeitgebiet gelegenes Ferienhaus bewohnt hat. »
§ 2. In Artikel 1, Absatz 3 desselben Erlasses wird der Punkt 2 durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 2. dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 16. Januar 1997 über die Bedingungen zur Gewährung von Zuschüssen für Eingliederungswohnungen; ».
§ 3. Derselbe Artikel, Absatz 3 wird durch folgende Punkte ergänzt:
« 4. dem Erlass der Exekutive der französischen Gemeinschaft vom 29. März 1993 zur allgemeinen Regelung der durch den "Office de la Naissance et de l'Enfance" (ONE) bezuschussten Empfangszentren;
5. dem Königlichen Erlass vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der Zulassungsnormen der Initiativen für beschützte Wohnungen zugunsten von geistesgestörten Patienten. »
§ 4. Derselbe Artikel 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die Beherbergung in einer von einer Gemeinde oder von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum verwalteten Not- oder Übergangswohnung wird ebenfalls als eine Beherbergung aus psychischen, ärztlichen oder sozialen Gründen durch eine in Absatz 1, 9°, b) erwähnte Einrichtung betrachtet. »
Art. 2. Artikel 2, § 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Umzugs- und Einzugszulagen werden ebenfalls unter den durch den vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen denjenigen Mietern einer sich im Besitz einer Gesellschaft befindenden Wohnung gewährt, die eine unterbesetzte Wohnung verlassen, um eine derselben Gesellschaft gehörende, im Verhältnis zu ihrer Haushaltszusammensetzung stehende Wohnung anzumieten, die ihnen in Anwendung des Artikels 5, § 2, des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 13. Juni 1991 über das Vermieten von Wohnungen, die durch die Regionale Wohnungsbaugesellschaft für Wallonien oder durch von dieser anerkannten Gesellschaften verwaltet werden, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 9. März 1995, vorgeschlagen wird. »
Art. 3. In Artikel 3 desselben Erlasses wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 2bis. Eine sich im Besitz einer Gesellschaft befindende Wohnung wird als unterbesetzt betrachtet, wenn sie in Anbetracht der durch den in Artikel 2, § 1 erwähnten Artikel 5 des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 13. Juni 1991 bestimmten Normen mindestens zwei überschüssige Zimmer enthält. »
Art. 4. § 1. Artikel 4, § 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Empfänger von Umzugs- und Einzugszulagen, die in Anwendung von Artikel 2, § 1, Absatz 2 gewährt werden. »
§ 2. In demselben Artikel 4, unter Punkt 3°, d, des § 3 werden die Wörter "sowie das Bestehen von dinglichen Immobiliarrechten" gestrichen.
§ 3. Artikel 4, § 3 desselben Erlasses wird durch folgenden Punkt ergänzt:
« 4° eine ehrenwörtliche Erklärung ausfüllen, durch welche er bescheinigt, dass er die durch den § 2 auferlegte Bedingung bezüglich des Erbes beachtet. »
Art. 5. In Artikel 5 desselben Erlasses wird der Absatz 2 durch folgende Wörter ergänzt: "ohne den Mietbetrag der gemieteten Wohnung übersteigen zu können".
Art. 6. In Artikel 7, § 1 desselben Erlasses wird der Absatz 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« Der Antrag wird ausserdem nur dann in Betracht gezogen, wenn er spätestens sechs Monate nach dem Umzug oder, falls Artikel 2, § 2, 1° Anwendung findet, spätestens sechs Monate nach Abschluss der Arbeiten oder auch, wenn ein neuer Mietvertrag mit dem Eigentümer geschlossen worden ist und wenn der Eigentümer eine durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 22. Februar 1990 eingeführte Sanierungsprämie erhalten hat, spätestens sechs Monate nach der Unterzeichnung dieses neuen Mietvertrags eingereicht wird. »
Art. 7. Der vorliegende Erlass tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.
Die durch den vorliegenden Erlass aufgehobenen oder abgeänderten Bestimmungen finden vorläufig weiterhin Anwendung auf die Anträge, die vor seinem Inkrafttreten eingereicht werden.
Art. 8. Der Minister des Wohnungswesens wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 12. März 1998
Der Minister-Vorsitzende der wallonischen Regierung,
beauftragt mit der Wirtschaft, dem Aussenhandel, den KMB, dem Tourismus und dem Erbe,
R. COLLIGNON
Der Minister der Sozialen Massnahmen, des Wohnungswesens und des Gesundheitswesens,
W. TAMINIAUX