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Operative Generaldirektion Steuerwesen - Auf dem Gebiet der Wallonischen Region anwendbare steuerrechtliche Vorschriften betreffend die Spielautomatensteuer für das Jahr 2014 - Gutachten
Die auf dem Gebiet der Wallonischen Region anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften umfassen bestimmte Beträge für ab dem 1. Januar 2014 geschuldete Steuern, die indexiert werden müssen. Diese Indexierung erfolgt im gleichen Verhältnis wie die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zwischen den Monaten Juni des Jahres der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und des Vorjahres. Für die ab dem 1. Januar 2014 anwendbaren Beträge ist der Indexierungskoeffizient somit (120,61/117,95) = 1,01591907.
Am 1. Januar 2014 zu indexierende Beträge, die in Artikel 80, § 1 des Gesetzbuches über die den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern, in seiner durch Artikel 33 des Dekrets vom 10. Dezember 2009 über Steuergerechtigkeit und Umwelteffizienz für den Fahrzeugpark und die Passivhäuser und durch Artikel 13 des Dekrets vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2013 abgeänderten Fassung, angeführt werden
Namur, den 10. September 2013
Der Generaldirektor
P. MEURICE
Die auf dem Gebiet der Wallonischen Region anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften umfassen bestimmte Beträge für ab dem 1. Januar 2014 geschuldete Steuern, die indexiert werden müssen. Diese Indexierung erfolgt im gleichen Verhältnis wie die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zwischen den Monaten Juni des Jahres der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und des Vorjahres. Für die ab dem 1. Januar 2014 anwendbaren Beträge ist der Indexierungskoeffizient somit (120,61/117,95) = 1,01591907.
Am 1. Januar 2014 zu indexierende Beträge, die in Artikel 80, § 1 des Gesetzbuches über die den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern, in seiner durch Artikel 33 des Dekrets vom 10. Dezember 2009 über Steuergerechtigkeit und Umwelteffizienz für den Fahrzeugpark und die Passivhäuser und durch Artikel 13 des Dekrets vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2013 abgeänderten Fassung, angeführt werden
| Gesetzliche Bestimmung des vorgenannten Gesetzbuches über die den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern | Basisbeträge | Ab dem 1. Januar 2013 anwendbare indexierte Beträge | Ab dem 1. Januar 2014 anwendbare indexierte Beträge |
| Art. 80, § 1: Gerätekategorie A | 1.700,00 Euro | 3.000,00 Euro | 3.047,76 Euro |
| Art. 80, § 1: Gerätekategorie B | 1.100,00 Euro | 1.194,80 Euro | 1213,82 Euro |
| Art. 80, § 1: Gerätekategorie C | 350,00 Euro | 380,17 Euro | 386,22 Euro |
| Art. 80, § 1: Gerätekategorie D | 250,00 Euro | 271,55 Euro | 275,87 Euro |
| Art. 80, § 1: Gerätekategorie E | 150,00 Euro | 162,93 Euro | 165,52 Euro |
Namur, den 10. September 2013
Der Generaldirektor
P. MEURICE