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Date :
19-12-2005
Language :
German French Dutch
Size :
3 pages
Section :
Legislation
Source :
Numac 2005203330
Author :
Schiedshof

Original text :

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Auszug aus dem Urteil Nr. 185/2005 vom 7. Dezember 2005
Geschäftsverzeichnisnummer 3678
In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 7. Mai 2004 « zur Abänderung des Dekrets vom 4. April 2003 zur Festlegung von Bestimmungen zur Gründung einer ' Universiteit Antwerpen ' und zur Abänderung des Dekrets vom 22. Dezember 1995 zur Abänderung verschiedener Dekrete bezüglich der ' Universiteit Antwerpen ', was das ' Universitair Ziekenhuis Antwerpen ' betrifft », erhoben von der Allgemeinen Zentrale der Öffentlichen Dienste.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 16. März 2005 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. März 2005 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Allgemeine Zentrale der Öffentlichen Dienste, mit Sitz in 1000 Brüssel, Fontainasplein 9-11, Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 7. Mai 2004 zur Abänderung des Dekrets vom 4. April 2003 zur Festlegung von Bestimmungen zur Gründung einer « Universiteit Antwerpen » und zur Abänderung des Dekrets vom 22. Dezember 1995 zur Abänderung verschiedener Dekrete bezüglich der « Universiteit Antwerpen », was das « Universitair Ziekenhuis Antwerpen » betrifft (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. Oktober 2004, zweite Ausgabe).
(...)
II. In rechtlicher Beziehung
(...)
In bezug auf die angefochtenen Bestimmungen
B.1.1. Das angefochtene Dekret ersetzt Artikel 9 des Dekrets vom 4. April 2003 zur Festlegung von Bestimmungen zur Gründung einer « Universiteit Antwerpen » und zur Abänderung des Dekrets vom 22. Dezember 1995 zur Abänderung verschiedener Dekrete bezüglich der « Universiteit Antwerpen ».
Gemäss dem ersten Paragraphen dieses neuen Artikels 9 ist das « Universitair Ziekenhuis Antwerpen » (nachstehend: U.Z.A.) eine Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die aufgrund des Dekrets die Rechtspersönlichkeit erlangt, sobald der Beschluss zur Loslösung des U.Z.A. von der Universität Antwerpen angenommen wurde. Die Paragraphen 2 bis 6 enthalten Bestimmungen über die Zielsetzung, die Satzung, die Organe und die Führung der Einrichtung sowie die Aufsicht über sie. Die übrigen Paragraphen beziehen sich auf die Rechte und Pflichten sowie das arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Statut des Personals, die Ubertragung der beweglichen und unbeweglichen Güter, Aktiva und Passiva, Rechte und Pflichten auf das U.Z.A., die in Artikel 55 des Erbschaftsteuergesetzbuches aufgenommene Befreiung, die Befugnis zur Enteignung unbeweglicher Güter und den von der neuen juristischen Person U.Z.A. und der « Universiteit Antwerpen » abzuschliessenden Geschäftsführungsvertrag.
B.1.2. Aus den Vorarbeiten zum Dekret geht hervor, dass der Dekretgeber bezweckte, eine « ungenannte juristische Person sui generis » zu schaffen:
« Die Autoren dieses Vorschlags regen nun an, das ' Universitair Ziekenhuis Antwerpen ' loszulösen und in eine Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Rechtspersönlichkeit unterzubringen, und zwar in Anlehnung an die Regelung, die für die Verselbständigung der ÖSHZ-Krankenhäuser gilt, so wie sie in Kapitel XIIbis des ÖSHZ-Gesetzes vom 8. Juli 1976 in der abgeänderten Fassung beschrieben ist, - wobei es sich allerdings um eine ungenannte juristische Person ' sui generis ' handelt. Es ist also ausdrücklich keine VoG oder Stiftung im Sinne des Gesetzes über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, und auch keine Gesellschaft » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2003-2004, Nr. 2174/1, S. 3).
In bezug auf die Zulässigkeit
B.2.1. Die « Universiteit Antwerpen » stellt die Prozessfähigkeit der klagenden Partei in Abrede.
B.2.2. Im Prinzip verfügt eine faktische Vereinigung, im vorliegenden Fall eine Gewerkschaftsorganisation, nicht über die erforderliche Fähigkeit, eine Klage auf Nichtigerklärung vor dem Hof einzureichen.
Anders verhält es sich, wenn sie in Angelegenheiten auftritt, für welche sie gesetzmässig als getrenntes Rechtsgebilde anerkannt ist, und wenn, während sie gesetzmässig als solche am Funktionieren öffentlicher Dienste beteiligt ist, gerade die Voraussetzungen für ihre Beteiligung an diesem Funktionieren in Frage gestellt werden.
Insofern sie vor Gericht auftritt im Hinblick auf die Nichtigerklärung von Bestimmungen, die zur Folge haben, dass ihre Vorrechte beeinträchtigt werden, ist eine solche Organisation zur Anwendung von Artikel 2 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof einer Person gleichzusetzen.
B.2.3. Die klagende Partei, die Allgemeine Zentrale der Öffentlichen Dienste, ist eine repräsentative Gewerkschaftsorganisation im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen.
Infolge des angefochtenen Dekrets erhält das U.Z.A. einen privatrechtlichen Charakter, so dass nicht mehr das vorgenannte Gesetz vom 19. Dezember 1974, sondern das Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen anwendbar ist.
Das angefochtene Dekret wirkt sich also auf die Vorrechte der klagenden Partei aus.
Die Unzulässigkeitseinrede wegen mangelnder Prozessfähigkeit wird abgewiesen.
B.3.1. Kraft Artikel 5 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof muss die Klageschrift vom Betreffenden oder von seinem Rechtsanwalt unterschrieben werden.
Die Flämische Regierung und die « Universiteit Antwerpen » stellen die Vertretungsbefugnis von C. Reniers, die die Klageschrift unterschrieben hat, in Abrede.
B.3.2. Laut Artikel 20 Buchstabe e) der Satzung der klagenden Partei haben das Generalsekretariat und das föderale Exekutivbüro den Auftrag, die Allgemeine Zentrale der Öffentlichen Dienste vor Gericht zu vertreten.
Durch Anordnung vom 21. September 2005 hat der Hof die klagende Partei aufgefordert, den Nachweis dafür zu erbringen, dass C. Reniers die klagende Partei rechtsgültig vor dem Hof vertritt.
B.3.3. Mit Schreiben vom 29. September 2005 hat die klagende Partei den verlangten Nachweis erbracht.
Die Unzulässigkeitseinrede wegen mangelnder Vertretungsbefugnis wird abgewiesen.
Zur Hauptsache
B.4. Dem einzigen Klagegrund zufolge würde das angefochtene Dekret gegen die Artikel 38 und 39 der Verfassung verstossen, indem es eine « Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht » vorsehe. Die Einführung einer neuen privatrechtlichen Rechtsform gehöre nicht zu den zugewiesenen Zuständigkeiten der Gemeinschaften und Regionen, sondern zur Restkompetenz der Föderalbehörde.
B.5. Artikel 38 der Verfassung bestimmt:
« Jede Gemeinschaft hat die Befugnisse, die ihr die Verfassung oder die aufgrund der Verfassung ergangenen Gesetze zuerkennen ».
Artikel 39 der Verfassung bestimmt:
« Das Gesetz überträgt den regionalen Organen, die es schafft und die sich aus gewählten Vertretern zusammensetzen, die Zuständigkeit, innerhalb des von ihm bestimmten Bereichs und gemäss der von ihm bestimmten Weise die von ihm bezeichneten Angelegenheiten zu regeln unter Ausschluss derjenigen, die in den Artikeln 30 und 127 bis 129 erwähnt sind. Dieses Gesetz muss mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen werden ».
Solange die in Artikel 35 der Verfassung erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, verfügt die Föderalbehörde über die Restkompetenz.
B.6. Gemäss dem angefochtenen Dekret wird das U.Z.A. eine « Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht » - mit Rechtspersönlichkeit -, sobald der Beschluss zur Loslösung von der « Universiteit Antwerpen » gefasst wurde. Wie in B.1.2 dargelegt, beabsichtigte der Dekretgeber, eine « ungenannte juristische Person sui generis » zu schaffen.
B.7. Artikel 9 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen besagt:
« In den Angelegenheiten, die zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehören, können die Gemeinschaften und Regionen dezentralisierte Dienststellen, Institutionen und Unternehmen gründen oder Kapitalbeteiligungen vornehmen.
Das Dekret kann den vorgenannten Einrichtungen Rechtspersönlichkeit verleihen und ihnen erlauben, Kapitalbeteiligungen vorzunehmen. Unbeschadet des Artikels 87 § 4 werden durch Dekret ihre Gründung, Zusammensetzung, Zuständigkeit, Arbeitsweise und Aufsicht geregelt ».
Aufgrund dieser Bestimmung ist der Dekretgeber befugt, in den Angelegenheiten, die zum Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaften und Regionen gehören, dezentralisierte Dienststellen, Institutionen und Unternehmen zu gründen, ohne dabei durch zuvor bestehende Organisationsformen gebunden zu sein. Der Dekretgeber kann dabei sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Techniken anwenden, wobei es ihm jedoch, ausser im Falle der Inanspruchnahme von Artikel 10 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, verboten ist, generell vom Handels- und Gesellschaftsrecht abzuweichen, das aufgrund von Artikel 6 § 1 VI Absatz 5 Nr. 5 desselben Sondergesetzes zur ausschliesslichen Zuständigkeit des Föderalstaates gehört, oder vom Recht der juristischen Personen, das zur Restkompetenz der Föderalbehörde gehört.
B.8. Insofern das angefochtene Dekret eine Regelung vorsieht, die sich auf die Loslösung des U.Z.A. von der « Universiteit Antwerpen » bezieht, regelt es eine Angelegenheit, die zum Sachbereich des Unterrichtswesens gehört, für den aufgrund von Artikel 127 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der Verfassung die Flämische Gemeinschaft zuständig ist.
Indem der Dekretgeber in dieser Angelegenheit eine Einrichtung sui generis ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgesehen und somit eine eigene, spezifische Rechtsform ausgearbeitet hat, ohne auf eine der durch den föderalen Gesetzgeber geregelten Formen der Rechtspersönlichkeit zu verweisen, hat er sich innerhalb der ihm durch Artikel 9 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 verliehenen Befugnis bewegt und hat er nicht auf eine föderale - zugewiesene oder restliche - Zuständigkeit übergegriffen.
B.9. Der Klagegrund ist unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
weist die Klage zurück.
Verkündet in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, in der öffentlichen Sitzung vom 7. Dezember 2005.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.
Der Vorsitzende,
A. Arts.