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Auszug aus dem Entscheid Nr. 132/2020 vom 1. Oktober 2020
Geschäftsverzeichnisnummer 7398
In Sachen: Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 4. Februar 2020 « zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, was den Einsatz des Polygraphen betrifft » (Einfügung eines Kapitels VIIsexies, welches einen neuen Artikel 112duodecies enthält, in Buch I des Strafprozessgesetzbuches), erhoben von Luc Lamine.
Der Verfassungsgerichtshof, Kleine Kammer,
zusammengesetzt aus dem emeritierten Präsidenten A. Alen gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, und den referierenden Richtern Y. Kherbache und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 8. Juni 2020 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 9. Juni 2020 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Luc Lamine auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 4. Februar 2020 « zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, was den Einsatz des Polygraphen betrifft » (Einfügung eines Kapitels VIIsexies, welches einen neuen Artikel 112duodecies enthält, in Buch I des Strafprozessgesetzbuches), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 21. Februar 2020.
Am 17. Juni 2020 haben die referierenden Richter Y. Kherbache und M. Pâques in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in Kleiner Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung offensichtlich unzulässig ist.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Die klagende Partei beantragt die völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 4. Februar 2020 « zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, was den Einsatz des Polygraphen » (nachstehend: angefochtenes Gesetz) betrifft.
B.2. Durch das angefochtene Gesetz wird in Buch I des Strafprozessgesetzbuches ein Kapitel VIIsexies mit der Überschrift « Der Polygraphentest » eingefügt, das den Artikel 112duodecies enthält.
Der Polygraphentest, auch bekannt als « Lügendetektor », wird in dieser Bestimmung definiert als « eine besondere Technik der polizeilichen Vernehmung, die audiovisuell aufgenommen wird, wobei mittels eines psychisch-physiologischen Verfahrens die Richtigkeit der Aussagen durch die Erfassung physiologischer Parameter anhand von Grafiken überprüft wird » ( § 1). Nach der vorerwähnten Bestimmung kann der Prokurator des Königs oder der Untersuchungsrichter, wenn es ernsthafte Indizien gibt, dass begangene Straftaten ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellen, dem Beschuldigten, dem Zeugen oder dem Opfer vorschlagen, sich einem Polygraphentest zu unterziehen. Die vorerwähnten Personen können auch selbst einen Polygraphentest verlangen ( § 2). Ein Polygraphentest kann nicht bei schwangeren Frauen, Minderjährigen unter sechzehn Jahren und Personen innerhalb von achtundvierzig Stunden nach der effektiven Freiheitsentziehung durchgeführt werden ( § 3). Die Durchführung des Polygraphentests erfolgt auf freiwilliger Basis und kann nur stattfinden, wenn die betreffende Person dem in Kenntnis der Sachlage zustimmt. Der Test kann jederzeit unterbrochen werden ( § 4). Die Person, bei der ein Polygraphentest durchgeführt wird, hat das Recht auf Beistand durch einen Rechtsanwalt, der darin besteht, dass der Rechtsanwalt beim Verlesen und der Unterzeichnung des Zustimmungsprotokolls anwesend sein kann und sowohl die Vorbereitung als auch den tatsächlichen Ablauf des Polygraphentests im Beobachtungsraum mitverfolgen kann ( § 6). Wenn während oder aufgrund des Polygraphentests spontan ein Geständnis abgelegt wird, wird der Polygraphentest unverzüglich unterbrochen und wird die betreffende Person vernommen ( § 9). Die Ergebnisse des Polygraphentests dürfen nur als unterstützender Beweis für andere Beweismittel verwertet werden ( § 10).
B.3. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte; demzufolge ist die Popularklage nicht zulässig.
B.4. Die klagende Partei verweist zur Begründung ihres Interesses auf den Entscheid des Gerichtshofs Nr. 120/2019 vom 19. September 2019, dem sie entnimmt, dass bei jedem Rechtsuchenden das rechtlich erforderliche Interesse vorliege, vor dem Gerichtshof eine Bestimmung zu beanstanden, die einen Aspekt der ordnungsgemäßen Rechtspflege berührt. Da der Polygraphentest nach dem angefochtenen Gesetz Beweiskraft habe, berühre dieses Gesetz einen Aspekt der ordnungsgemäßen Rechtspflege. Aus diesem Grund ist die klagende Partei der Ansicht, dass bei ihr in ihrer Eigenschaft als Rechtsuchender das rechtlich erforderliche Interesse vorliege.
Ferner beruft sich die klagende Partei auf den Entscheid des Gerichtshofes Nr. 201/2011 vom 22. Dezember 2011, in dem der Gerichtshof beschlossen habe, dass jede Person, die sich auf dem belgischen Staatsgebiet befinde, ein dauerhaftes Interesse daran habe, dass die Regeln bezüglich der Festnahme und der Zurverfügungstellung an das Strafgericht die individuelle Freiheit gewährleisteten. Das angefochtene Gesetz habe solche Regeln bezüglich der Festnahme und der Zurverfügungstellung an das Strafgericht zum Gegenstand, sofern es die Beweiskraft eines Polygraphentests verstärke und dieser Test zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft durch ein Untersuchungsgericht führen könne.
Das angefochtene Gesetz berühre außerdem unmittelbar einen derart wesentlichen Aspekt des demokratischen Rechtsstaats, nämlich das Recht auf ein faires Verfahren, dass dessen Wahrung alle Bürger betrifft.
Schließlich bringt die klagende Partei vor, dass sie auch unmittelbar und ungünstig in ihrer Situation aufgrund des angefochtenen Gesetzes betroffen sein könne, weil sie 2008 wegen Todesdrohungen verurteilt worden sei. Fall eine der von ihr bedrohten Personen Opfer einer Straftat würde, die von einem unbekannten Täter begangen würde, bestehe das Risiko, dass sie der Begehung dieser Tat beschuldigt werde und zwecks Durchführung eines Polygraphentests vorgeladen werde.
B.5.1. Die von der klagenden Partei vorgebrachten Elemente reichen nicht für die Annahme des erforderlichen Interesses an der Beantragung der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen aus.
B.5.2. Im von der klagenden Partei angeführten Entscheid Nr. 120/2019 vom 19. September 2019 hat der Gerichtshof entschieden:
« Indem die angefochtene Bestimmung die Durchsetzbarkeit der Sprachenregelung in Gerichtsangelegenheiten regelt, berührt sie einen Aspekt der Ordnungsmäßigkeit der Rechtspflege sowie einen Aspekt der in Artikel 4 der Verfassung verankerten Sprachenvielfalt, die derart wichtig sind, dass deren Wahrung jeden Rechtsuchenden betrifft ».
Im ebenso angeführten Entscheid Nr. 201/2011 vom 22. Dezember 2011 hat der Gerichtshof entschieden, dass « der Habeas-Corpus-Grundsatz [...] unter allen Umständen ein derart wesentlicher Aspekt der Freiheit des Bürgers [ist], dass jede natürliche Person, die sich auf dem belgischen Staatsgebiet befindet, ein ständiges Interesse daran hat, dass die Vorschriften bezüglich der Festnahme und der Zurverfügungstellung an das Strafgericht die individuelle Freiheit gewährleisten ».
Die vorerwähnte Rechtsprechung kann nicht auf Bestimmungen zur Beweisführung im Rahmen eines Strafverfahrens, wie die angefochtenen Bestimmungen, ausgeweitet werden. Der bloße Umstand, dass die klagende Partei nicht mit der sogenannten « Antigoon »-Rechtsprechung des Kassationshofs über die Nichtigkeit unrechtmäßig erlangter Beweiselemente in Strafsachen einverstanden ist, ist vorliegend ohne Relevanz.
B.5.3. Die klagende Partei legt nicht plausibel dar, dass das angefochtene Gesetz einen Aspekt des demokratischen Rechtsstaats zu beeinträchtigten droht, der derart wesentlich ist, dass dessen Wahrung alle Bürger betrifft. Das von der klagenden Partei angeführte Interesse an der Beachtung des Rechts auf ein faires Verfahren unterscheidet sich nicht von dem Interesse, das jeder daran hat, dass in allen Angelegenheiten die Gesetzmäßigkeit eingehalten wird. Ein solches Interesse anzunehmen, um vor dem Gerichtshof zu klagen, würde der Annahme der Popularklage gleichkommen, was der Verfassungsgeber nicht gewollt hat.
Gleiches gilt, wenn, wie vorliegend, keine ausreichend individuelle Beziehung zwischen den angefochtenen Bestimmungen und der Situation der klagenden Partei besteht. Die klagende Partei weist nicht nach, dass sie sich in einer Situation befindet, in der sie unmittelbar und ungünstig vom angefochtenen Gesetz betroffen sein könnte. Der bloße Umstand, dass sie, weil sie in der Vergangenheit bereits strafrechtlich verurteilt worden ist, befürchtet, der Begehung anderer Straftaten beschuldigt zu werden und dabei zwecks Durchführung eines Polygraphentests vorgeladen zu werden, reicht vorliegend nicht aus, um das rechtlich erforderliche Interesse anzunehmen.
B.6. Die Nichtigkeitsklage ist in Ermangelung des erforderlichen Interesses offensichtlich unzulässig.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof, Kleine Kammer,
einstimmig entscheidend,
weist die Klage zurück.
Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 1. Oktober 2020.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
A. Alen
Geschäftsverzeichnisnummer 7398
In Sachen: Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 4. Februar 2020 « zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, was den Einsatz des Polygraphen betrifft » (Einfügung eines Kapitels VIIsexies, welches einen neuen Artikel 112duodecies enthält, in Buch I des Strafprozessgesetzbuches), erhoben von Luc Lamine.
Der Verfassungsgerichtshof, Kleine Kammer,
zusammengesetzt aus dem emeritierten Präsidenten A. Alen gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, und den referierenden Richtern Y. Kherbache und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 8. Juni 2020 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 9. Juni 2020 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Luc Lamine auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 4. Februar 2020 « zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, was den Einsatz des Polygraphen betrifft » (Einfügung eines Kapitels VIIsexies, welches einen neuen Artikel 112duodecies enthält, in Buch I des Strafprozessgesetzbuches), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 21. Februar 2020.
Am 17. Juni 2020 haben die referierenden Richter Y. Kherbache und M. Pâques in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in Kleiner Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung offensichtlich unzulässig ist.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Die klagende Partei beantragt die völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 4. Februar 2020 « zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, was den Einsatz des Polygraphen » (nachstehend: angefochtenes Gesetz) betrifft.
B.2. Durch das angefochtene Gesetz wird in Buch I des Strafprozessgesetzbuches ein Kapitel VIIsexies mit der Überschrift « Der Polygraphentest » eingefügt, das den Artikel 112duodecies enthält.
Der Polygraphentest, auch bekannt als « Lügendetektor », wird in dieser Bestimmung definiert als « eine besondere Technik der polizeilichen Vernehmung, die audiovisuell aufgenommen wird, wobei mittels eines psychisch-physiologischen Verfahrens die Richtigkeit der Aussagen durch die Erfassung physiologischer Parameter anhand von Grafiken überprüft wird » ( § 1). Nach der vorerwähnten Bestimmung kann der Prokurator des Königs oder der Untersuchungsrichter, wenn es ernsthafte Indizien gibt, dass begangene Straftaten ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellen, dem Beschuldigten, dem Zeugen oder dem Opfer vorschlagen, sich einem Polygraphentest zu unterziehen. Die vorerwähnten Personen können auch selbst einen Polygraphentest verlangen ( § 2). Ein Polygraphentest kann nicht bei schwangeren Frauen, Minderjährigen unter sechzehn Jahren und Personen innerhalb von achtundvierzig Stunden nach der effektiven Freiheitsentziehung durchgeführt werden ( § 3). Die Durchführung des Polygraphentests erfolgt auf freiwilliger Basis und kann nur stattfinden, wenn die betreffende Person dem in Kenntnis der Sachlage zustimmt. Der Test kann jederzeit unterbrochen werden ( § 4). Die Person, bei der ein Polygraphentest durchgeführt wird, hat das Recht auf Beistand durch einen Rechtsanwalt, der darin besteht, dass der Rechtsanwalt beim Verlesen und der Unterzeichnung des Zustimmungsprotokolls anwesend sein kann und sowohl die Vorbereitung als auch den tatsächlichen Ablauf des Polygraphentests im Beobachtungsraum mitverfolgen kann ( § 6). Wenn während oder aufgrund des Polygraphentests spontan ein Geständnis abgelegt wird, wird der Polygraphentest unverzüglich unterbrochen und wird die betreffende Person vernommen ( § 9). Die Ergebnisse des Polygraphentests dürfen nur als unterstützender Beweis für andere Beweismittel verwertet werden ( § 10).
B.3. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte; demzufolge ist die Popularklage nicht zulässig.
B.4. Die klagende Partei verweist zur Begründung ihres Interesses auf den Entscheid des Gerichtshofs Nr. 120/2019 vom 19. September 2019, dem sie entnimmt, dass bei jedem Rechtsuchenden das rechtlich erforderliche Interesse vorliege, vor dem Gerichtshof eine Bestimmung zu beanstanden, die einen Aspekt der ordnungsgemäßen Rechtspflege berührt. Da der Polygraphentest nach dem angefochtenen Gesetz Beweiskraft habe, berühre dieses Gesetz einen Aspekt der ordnungsgemäßen Rechtspflege. Aus diesem Grund ist die klagende Partei der Ansicht, dass bei ihr in ihrer Eigenschaft als Rechtsuchender das rechtlich erforderliche Interesse vorliege.
Ferner beruft sich die klagende Partei auf den Entscheid des Gerichtshofes Nr. 201/2011 vom 22. Dezember 2011, in dem der Gerichtshof beschlossen habe, dass jede Person, die sich auf dem belgischen Staatsgebiet befinde, ein dauerhaftes Interesse daran habe, dass die Regeln bezüglich der Festnahme und der Zurverfügungstellung an das Strafgericht die individuelle Freiheit gewährleisteten. Das angefochtene Gesetz habe solche Regeln bezüglich der Festnahme und der Zurverfügungstellung an das Strafgericht zum Gegenstand, sofern es die Beweiskraft eines Polygraphentests verstärke und dieser Test zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft durch ein Untersuchungsgericht führen könne.
Das angefochtene Gesetz berühre außerdem unmittelbar einen derart wesentlichen Aspekt des demokratischen Rechtsstaats, nämlich das Recht auf ein faires Verfahren, dass dessen Wahrung alle Bürger betrifft.
Schließlich bringt die klagende Partei vor, dass sie auch unmittelbar und ungünstig in ihrer Situation aufgrund des angefochtenen Gesetzes betroffen sein könne, weil sie 2008 wegen Todesdrohungen verurteilt worden sei. Fall eine der von ihr bedrohten Personen Opfer einer Straftat würde, die von einem unbekannten Täter begangen würde, bestehe das Risiko, dass sie der Begehung dieser Tat beschuldigt werde und zwecks Durchführung eines Polygraphentests vorgeladen werde.
B.5.1. Die von der klagenden Partei vorgebrachten Elemente reichen nicht für die Annahme des erforderlichen Interesses an der Beantragung der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen aus.
B.5.2. Im von der klagenden Partei angeführten Entscheid Nr. 120/2019 vom 19. September 2019 hat der Gerichtshof entschieden:
« Indem die angefochtene Bestimmung die Durchsetzbarkeit der Sprachenregelung in Gerichtsangelegenheiten regelt, berührt sie einen Aspekt der Ordnungsmäßigkeit der Rechtspflege sowie einen Aspekt der in Artikel 4 der Verfassung verankerten Sprachenvielfalt, die derart wichtig sind, dass deren Wahrung jeden Rechtsuchenden betrifft ».
Im ebenso angeführten Entscheid Nr. 201/2011 vom 22. Dezember 2011 hat der Gerichtshof entschieden, dass « der Habeas-Corpus-Grundsatz [...] unter allen Umständen ein derart wesentlicher Aspekt der Freiheit des Bürgers [ist], dass jede natürliche Person, die sich auf dem belgischen Staatsgebiet befindet, ein ständiges Interesse daran hat, dass die Vorschriften bezüglich der Festnahme und der Zurverfügungstellung an das Strafgericht die individuelle Freiheit gewährleisten ».
Die vorerwähnte Rechtsprechung kann nicht auf Bestimmungen zur Beweisführung im Rahmen eines Strafverfahrens, wie die angefochtenen Bestimmungen, ausgeweitet werden. Der bloße Umstand, dass die klagende Partei nicht mit der sogenannten « Antigoon »-Rechtsprechung des Kassationshofs über die Nichtigkeit unrechtmäßig erlangter Beweiselemente in Strafsachen einverstanden ist, ist vorliegend ohne Relevanz.
B.5.3. Die klagende Partei legt nicht plausibel dar, dass das angefochtene Gesetz einen Aspekt des demokratischen Rechtsstaats zu beeinträchtigten droht, der derart wesentlich ist, dass dessen Wahrung alle Bürger betrifft. Das von der klagenden Partei angeführte Interesse an der Beachtung des Rechts auf ein faires Verfahren unterscheidet sich nicht von dem Interesse, das jeder daran hat, dass in allen Angelegenheiten die Gesetzmäßigkeit eingehalten wird. Ein solches Interesse anzunehmen, um vor dem Gerichtshof zu klagen, würde der Annahme der Popularklage gleichkommen, was der Verfassungsgeber nicht gewollt hat.
Gleiches gilt, wenn, wie vorliegend, keine ausreichend individuelle Beziehung zwischen den angefochtenen Bestimmungen und der Situation der klagenden Partei besteht. Die klagende Partei weist nicht nach, dass sie sich in einer Situation befindet, in der sie unmittelbar und ungünstig vom angefochtenen Gesetz betroffen sein könnte. Der bloße Umstand, dass sie, weil sie in der Vergangenheit bereits strafrechtlich verurteilt worden ist, befürchtet, der Begehung anderer Straftaten beschuldigt zu werden und dabei zwecks Durchführung eines Polygraphentests vorgeladen zu werden, reicht vorliegend nicht aus, um das rechtlich erforderliche Interesse anzunehmen.
B.6. Die Nichtigkeitsklage ist in Ermangelung des erforderlichen Interesses offensichtlich unzulässig.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof, Kleine Kammer,
einstimmig entscheidend,
weist die Klage zurück.
Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 1. Oktober 2020.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
A. Alen